1852 / 15 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

den Fiskus in Vertretung der Kökiglichen Jniendantur des 5ten Armee-Corps, Verklagten, betreffend den Ersaß von Schaden wegen Verlustes mehrerer Prahme und Kähne,

erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-

Konflikte für Recht : L .

E daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kompetenz-Konflikt daher für begründet zu er- achten,

Bon Rechts wegen. Gründe.

Der Kläger verlangt vom verklagten Fiskus einen Schadens- ersaß wegen Verlustes und Berderbens von Prahmen und Kähnen, welche während des Jnsurrectionskrieges im Großherzogthum Posen im Jahre 1848 seitens des Militair-Kommando's mit Beschlag be- legt und weggeschafft worden sind. Die Berechtigung zu ciner solchen Maßregel kann so wenig Gegenstand riterlicher Cognition sein, als daraus ein Ersaßanspruch gegen den Gisfus im Rechtswege geltend gemacht werden kann, da die Allerhöchste Kabinets - Ordre vom 4. Dezember 1831 (Geseß-Sammlung S. 255) alle dergleichen Klagen auf Ersaß von Schäden, die Jemand durh Ausübung der Hoheitsrehte des Staates erlitten hat, für unzulässig erklärt und

hierbei die Ansprüche auf Schadenersaß bei Kriegs\schäden noch be= | sonders hervorhebt, auch nicht bezweifelt werden kann, daß bei dem |

Kriegszustande, in welchem sich das Großherzogthum Posen im Jahre 4848 befand, der dem Kläger zugesügte Verlust zu den Kriegs= sháäden gerechnet werden muß. E Die Behauptung, daß die Intendantur eines Militair - Corps nicht zu den Verwaltungs - Behörden zu renen sei, welche cinen Kompetenz-Konflikt zu erheben befugt wären, ist unrichtig, weil die- selbe zur selbsiständigen Vertretung des Fiskus der bestehenden Ber= fassung na legitimirt is und den Provinzial-Verwaltungs=Behör- den gleichsteht, und mußte daher der von ihr eingelegte Kompetenz- Konflikt für begründet erahtet werden, Berlin, den 22. November 1851. / E Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte, Unterschrift,

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent- scheidung der Kompetenz=- Konflikte vom 22, November 1854 betreffend die Unzulässigkeit des Rehchtsweges über die Vertheilung der Schullehrer -Abgaben, Allerhöchste Order vom 19, Juni 1836 (Geseßz-Sammlung S. 4198). Verordnung vom 24. Juni 1849 §, 1 Nr, 3 (Gesez-Sammlung S. 307),

Auf den von der Königlichen Regierung zu Koblenz erhobenen

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Kompetenz-Konsflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu Al-

tenfirhen anhängigen Prozeßsache des Wilhelm K, zu H,, Jmploranten, wider den Lehrer V. zu N,, Jwyploraten. betreffend Shullehrer-Abgaben, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompe- tenz-Konflikte sür Recht: | 0 daß der Rechtsweg in dicser Sache für unzulässig, der er= hohene Kompetenz « Konflikt daher für begründet zu erach= ten und dem administrativen Executionsverfahren Fort- gang zu laffen. Von Rechts wegen.

GVrunbe.

Der Schullehrer V., wel@cher für die Gemeinden A, und N. im Gerichtsbezirk AltenkirGen angestellt ist, hat von den zum Schu! - verbande gehörigen Einsassen gewisse Naturalien zu erheben und ist dieserhalb mit verschiedenen Restanten in Streit gerathen.

Zu diesen Restanten gehört der Wilhelm K., gegen welchen der Schullehrer und Küster V. {on im Jahre 1848 auf die Entrich- tung gewisser Beträge an Glockenhafer und Korn pro 1846 und 1847 flagte. Da der Beklagte seine Verbindlichkeit zur Zahlung bestritt, so wurde die Vorlegung der Bestallungs - Urkunde verord=- net. Darauf nahm der Schullehrer V. die Klage zurück unter dem Vorbehalte, aus einem anderen Fundamente zu klagen,

Sodann wurde ein Restverzeichniß pro 1848, worin dieselben Abgaben vorkommen, von der Regierung für exekutoris{ch erklärt, und auf die von dem Steuer -Einnehmer D. verfügte Execution imploricte «der K. beim Gerichte auf Sistirung der Execution. Hierauf erging e Verfügung: i

Da nah §. 1 Nr. 3 des Geseves vom 21, Juli 1849 Geistliche und Schulhbediente ihre Gebühren, wenn dieselben von der vor- geschten Behörde festgeseßt sind, im unbedingten, sonst aber im bedingten Mandatsprozesse einzuklagen haben, so versteht es sich von selbst, daß diese Gebühren nicht im Steuer - Executionswege heigetrieben werden fönnen.

Es wird deshalb das von dem Herrn Steuer-Empfänger D, verfügte Executionsverfahren hiermit fistirt, und kann es dem

S V. nur überlassen bleiben, die gerictliche Klage zu erheben.

Gegen diese Verfügung ist, wie die Regierung zu Koblenz an den Minister der geistlichen Angelegenheiten berichtet, der Kompe- tenz-Konflikt nicht erhoben, weil die Zeit zur Einlegung eines Rechts - mittels verstrichen gewesen, Jndeß hat sich die Regierung nicht abhalten lassen, für das darauf folgende Jahr 1849 die Execution wiederum anzuordnen. Darauf trug der K. wiederholt dahin an, die Execution zu sistiren und den Schullehrer V. auf den Weg Rechtens zu verweiseau. Das Kreisgeri{t zu Altenkirchen sistirte wiederum die Execution und verwies die Sache zur Erörterung zwischen dem V, und dem Restanten, Jett erhob die Regierung zu Koblenz den Kompetenz-Konsflikt, worauf die Akten, ohne daß eine weitere Ertlärung seitens des 2c. V. oder des 2c. K. eingegangen wäre, zur Entscheidung eingesandt sind.

Die Regierung zu Koblenz bemerkt in dem Kompetenz-Kon= likt-Beschlusse vom 7. November 1850, daß die Verfügung, wo= durch die Cyecution sistiri worden, nicht gerechtfertigt sei, weil der F. 2 ver Verordnung vom 19. Juni 1836 nicht blos eine mehr- jährige Besreiung, jondern auch die Behauptung einer Execution voraussebe, und der §. 3 nur denjenigen zum rechtlichen Gehör verstatie , der eine Befreiung aus besonderen Gründen geltend macheu wolle*,) Da nun aber der 2c, K. cine Exemtion gar nicht behaupte, auz besondere Gründe für seine Befreiung nicht beige= bracht habe, so hâtte die gerichtlihe Klage nicht angenommen und das Cxrecutionsverfahren nicht sistirt werden sollen.

Da von den im §. 2 der Verorduung vom 19, Juni 1836 gestellten Bedingungen die zroeite, nämlich der Besiß der Freiheit seit zwet Jahren, durch das in früheren Jahren stattgehabte, oben angeführte geïichtliche Verfahren erfüllt ist, so kommt es bei Entscheidung der Sache lediglich auf die erste jener Bedingungen, also darauf an, ob eine derartige Exemtion behauptet worden, welche den Rechts= weg begründen faun.

Jn dieser Beziehung ist zu bemerken, daß der 2c. K. in seiner Imyploration auf den früheren Prozeß Bezug nimmt, in welchem allerdings eine Exemtion in Anspruch genommen i}, und drei Gründe dafür angeführt find: :

1) daß er mit Grundbesig in A. - nicht - angesessen, also dort fremd sei,

2) in der Kirche keinen eigenen Siß habe,

3) keine Kinder habe, welche die Schule besuchen.

Es steht zu untersuchen, inwiefern auf diese Behauptungen hin der Rechtsweg zugelassen werden könne. Wollte man dies anneh= men, ohne vie Gründe, aus denen die Exemtion in Anspruch ge-= nommen wird, einer Prüfung zu unterwerfen, so ist das Verhält- niß der §§. 2 und 3 der Verordnung vom 19. Juni 1836 zu einander nit mehr zu erfassen. Denn es würde nah §. 2 der Besiß der Freiheit, verbunden mit irgend einer Behauptung, welche die Ex= emtion begründen soll, der exefutivishen Beitreibung entgegenstehen, und das nach §. 3 gestattete rehtlihe Gehör gegen die Einziehung würde keine Bedeutung mehr haben, weil die Einziehung selbst un- statthaft wärez es würde mit anderen Worten der zweijährige Be=- sizstand die Freiheit selbst begründen, oder man müßte annehnen, daß jeßt die verwaltende Behörde auf Entrichtung der Abgaben Klage zu erheben habe, was der Natur der Sache und dem Aus- DYUde

„rechtlihes Gehör gegen irgend eine Maßregel““ widerspricht.

Es bleibt deswegen nur übrig, auf die Bestimmungen des All gemeinen Landrechts zurückzugehen, aus denen die Anordnungen der Allerhöchsten Ordre vom 19, Juni 1836 entnommen sind, indem sie auf Kirheu-, Pfarr- und Schulabgaben das bei den Staatsabgaben stattfindende Verfahren anwendbar machen. Es entspricht aber die Nr. 2 der Berordnung vom 19, Juni 1836 dem §. 80 und die Nr. 3 dem §. 79 Tit, 14 Theil Il. des Allgemeinen Landrechts, und die Bestimmungen der Verordnung werden vollkommen klar, wenn man sie in dieser umgekehrten Ordnung liest, wenn zunächst erwogen r'ird, unter welchen Bedingungen das rechtliche Gehör zuläs= sig sein soll, und vann, unter welchen Umständen noch außerdem die Ein- ziehung selbst sistirt werden soll. Dle Dunkelheit, welche bei der Ver- ordnung vom 19, Juni 1836 dadurch entstanden ist, daß man das Majus vorangestellt hat, schwindet alsdann von selbst. Geht man aber hierna, um zum Verständniß der Nr, 2 der Verordnung zu gelangen, zu-

*) Die §§. 2 und 3 der Allerhöchsten Ordre vom 419, Juni 1836 lauten ;

§, 2, Die exekutivische Beitreibung wird gehemmt, wenn der in Anspruch Genommene eine Exemtion behauptet und wenigstens seit zwei Jahren, vom lezten Verfalltermine zurückgerechnet, im Besitze derx reiheit sich befindet, § 3, Das rechtlihe Gehör bleibt nach Vorschrift der §§. 79 ff, Tit, 14 Thl. 11. des Allgemeinen Landrechts, der Verordnung vom 26, Dezember 1808, §§, 414 und 42, einem Jeden verstattet, der aus besonderen Gründen die Befreiung von einer solchen Abgabe oder Leistung geltend machen will oder in dex Bestimmung seines An- theils über die Gebühr belastet zu scin behauptet,

Sauanmir imi

nächst nach Nr. 3 auf den §. 79 Tit. 14 Thl. Il, des Allgemeinen Landrechts zurü, so kann nicht anerkannt werden, daß in den von Dem N. M. aufgestellten Behauptungen cin Grund liege, aus dem der Rechtsweg zugelassen werden könne. Der angezogene §. 79 ver- weist rücksichtlich der Fälle, in denen gegen die einziehenve Behörde das rehtliche Gehör gestattet sein soll, auf die g. 4—8 Tit. 14 Thl. Il, des Allgemeinen Landrechis, in denen nur Vertrag, Pri- vilegium und Verjährung als solhe Gründe anerkannt sind, welche Die Befreiung rechtfertigen, und demzufolge den Rechtsweg begrün= den können. Etwas derartiges is im vorliegenden Falle nicht an= geführt, Es liegt zar im Dunkeln, nah die Repartition der dem Schullehrer V. seiner Bestallung gemäß zugesiherten Hebungen erfolgt ist; allein unzweifel- haft ‘betressen die von dem 2c. K, angeführten Gründe der Exemtion kein Grundbeslb, kein Kirchensiß, keine Kinder den Repartitions-Modus, nicht ein für den Einzelnen bei einem bestimm-

ten Repartitions-Modus und in Widerspruch mit demselben erwor-

benes Recht, und unter keinen Umständen eine Bezugnahme auf |

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irgend einen Rechtstitel, der nah §§. 4—8 Tit. 14 Thl, 11. des |

Allgemeinen Landrechts die Befreiung und mithin die Befugniß, im Wege Rechtens darüber gehört zu werden, begründen könnte. Ueber den Repartitions-Modus aber, welcher der endlicen Beststelung dur die Verwaltung unterliegt, kann dem Einzeluen nicht gestattet werden, den Nechtsweg zu ergreifen, wie bereits in viclen analogen &âllen anerkannt ift. Ans diesen Gründen hat der Kompetenz-Konflikt für begründet erachtet werden müssen. i : e Berlin, den 22, November 1851. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz - Kouflikie, (Unterschrift) i

In einer anderen ähnlichen Sache hatte der Implorat E, gegen die auf den Antrag des Schullehrers V, verfügte Execution den Einwand gemacht, daß er mit sciner Familie zur fathoiichen Religion gehöre, mit seiner Familie die katholishe Kirche in A. be= suche und seine Kinder, sobald A haben würden, zur katholischen Schule shicken werde. Da er sonach zu Beiträgen für den bei der evanugelishen Scule und Kirce an- gestellten Lehrer V. nicht herangezogen werden könne, so bat er, die Sxecution zu sistiren und den 2c, V, auf den Rehtôweg zu ver- weilen.

Das Kreisgericht zu A.

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hielt nach §. 3 des Gescßes vom

24. November 1843 den Rechtsweg für zulässig und beraumte den |

Termin zur mündlichen Verhandlung der Sace an. Gegen diese Verfügung erhob indeß die Regierung zu Koblenz ven Kompetenz-Konflikt und führte zur Unterstüßung desselben an, day es mt auf die Verordnung vom 24, November 1843, sondern auf die Allerhöchste Ordre vom 19. Juni 1836 ankomme, nach einem früheren Erkenntnisse des anwendbar sei, daß ferner die Verordnung vom 24. November 1543 im §. 3 überhaupt nihts Neues verordne, fondern uur auf | das bestehende Recht verweise. i Der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte fannte hierauf, : daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig, Kompetenz - Konflikt daher für begründet zu administrativen Executionsverfahren Fort und zwar aus folgeuden Gründen : Da sich Das Kreisgericht zu A. auf die Verordnung vom 24. No-

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D an 1 m C 5 DET Cl UOVENe iu Lf in G, erachten Und Den

gang zu ag}en,

vember 41543 bezicht, so kommt es zunächst auf das hier anzu- wendende Veses an. Es is aber unzweifelhaft, daß auf die Verordnung vom 19, Juni 1836 zurückgegangen werden muß, denn die spâtere vom 24, November 1843 bestimmt nur das bet der administrativen Einziehung zu beobachtende Verfahren und die Kategorieen von Abgaben, wofür es eintreten soll, wi

gen nah §. 3 wegen des Rechtôsweges eben nichts an- ordnen. Die Ordre vom 19, Juni 1836 is also dadur nit aufgehoben und ist an und für sich abgesehen von dem in Bezug genommenen fzüheren Revisions-Erkenntnißse ohne Ein-

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shränkung für alle Theile der Monarchie ergangen,

Da die Execution mit Zustimmung der Provinzial-Verwal- tungsbehörde angeordnet worden, so ist auch keine Bestimmung anzukresfen, welche es rechtfertigte, die angeordnete Execution aufzuheben. Dte Regierung zu Koblenz, welche anerkennt, daß der S. als Katholik zu Beiträgen für die cvangelishe Schul! Sozietät nicht herangezogen werden könne, hat darüber die Auf-

P 944 T p M | A Ps 4 C j tarung gegeben, daß er zwar nicht für cine Person, aber weil er in gemischter Ehe lebe, für die Hälfte des sonst auf ihu zu

repartiren gewesenen Beitrags herangezogen worden. wird angefuhrt, daß wohl eine Klage aegen Liese Festsezung hätte angenommen werden kónncn, wenn aus besonderen Gründen die Befreiung vou der in Rede sehenden Abgabe | sollte in Anspruch genommen werden, daß aber die Cxecution nicht habe sistirt werden dürfen. Diese Annahme der Regierung zu Koblenz is vollkommen zutreffend, da die in §. 2 der Ordre vom

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Revisionshofes am Ostrhein |

welchen Grundsäßen |

| Sicht-Wechsel würde daher,

sle das schulpflichtige Alter erreicht |

zu V 4 5 S R c A A, t L As ¿ls I4 ligemeinen deutschen Wechselordnung bestimmte zweijähriae T herabgeseßt zWeaßrig

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jung deshalb an die Hauptämter zu erlassen.

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19, Juni 1836 bestimmten Vorausfeßungen, unter denen die Si- stirung der Execution zulässig ist, hier nicht vorliegen,

Hierdur{ch erledigt sich aber die Imploration des 2c. E. ihrem ganzen Inhalte nah. Er hat gebeten, die Execution zu sistiren und den Lehrer V. zur An= und Ausführung des Anspruchs, dessen er sich berühme, bei Vermeidung ewigen Stillschweigens, zu verweisen, Der lebtere Antrag, der cine provocatio ad gpencum Untérstellt, ist von selbst dadurch beseitigt, daß die in Rede stehende Abgabe im Wege der Execution beigenommen wird, Jnwiefern daruber der Rechtsweg stattfinde, wenn der 2c. E. sei- nerseits eine Klage anstellen sollte, steht für jebt nicht weiter 41 erwägen, so wie es dazu auch an den erforderlichen Nachrichten FEDIE, da no zur Zeit nihts darüber befannt ist, in welcher Welse der Lehrer V. mit Rüfsicht auf die verschiedenen Kon- se}stons-Verwandten zu seinem Amte vozirt worden.

«us diesen Gründen if nur über den Gortgang der Execution,

und zwar so wie geschehen zu erkennen gewesen

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Finanz - Minifterium. G A : H | Otriutar-Versügung vom 27, November 183541 be-

r o44 S » Si s a A x C M E « Tre eud. Die gestundete Gefälle auszustellend Cautionswechsel. j S . D ( ¡t V ¿4 y s M L S Maier der Allgemeinen deutschen Wechsel-Ordnung vom 9. Januar 1549 (Ges,-Samml. S. 51) erlischt der wechselmäßige

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_ pay

| Anspruch gegen den Jndossanten und den Aussteller bei Sicht-

ZSecseln binnen zwei Jahren nach der Ausstellung, sofern nicht der Wechsel selbs andere Vestimmungen darüber enthält, Ein zur Sicherung gestundeter Zoll - oder Steuerbeträge niedergelegter Sich e daher, wenn niht in demselben eine besondere Gfstimmung wegen der Dauer des wechselmäßigen Anspruchs ge= macht worden, alle zwei Jahre erneuert werden müssen, um der Steuerbehörde den wecselmäßigen Anspruch an den Aussteller, und vel avalirten (verbürgten ) Wechseln, an den Wecchs-lbürgen zu sichern. I ha Zur Vermeidung der hieraus besonders den Kreditnehmern

erwachsenden Weiterungen und zur Herbeiführung eines gleichmäßi- gen Verfahrens bei Ausstellung von eigenen (trockenen) Cautions- wechseln wird zu diesen nachstehendes Formular vorgeschrieben :

Ort und Tag der Ausstellung.

Berschriebene Summe in preuß. Cour.

Bei Wiedersticht z6hlen wir N. N, gegen dtefen A S E - h E E i f Wechsel an Das Haupt -Andbt U N, N. D DET eisen w-107f, [vfêrn die Präsentation bls um (ein

Termin von 10 Jahren zu bestimmen) bewirkt wird, aus Zoli- (Steuer=) Gefälle die Summe von

E / (Unter fch rift) Will der Wechsel-Aussteller die Dauer des )re bestimmt wissen, s

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Zuides Wechsels nit a 1 3 2 l a ad , 7 P E S, O E FS O TERC, E TLSEE Sri

| werden darf.

“Hiernach ist in Betreff aller von seßt ab anzunehmenden der-= rigen Cautionswechsel zu verfahren und die erforderliche Anwei- : : : 48 Dabei sind die lebl- eren darauf ausmerïsam zu machen, daß die in der vorangegebenen

erreihbare längere Gültigfeitsfrist der Cautionswechsel ibnen iner Weise Anlaß geben dürfe, die Vermögensverhältnisse der \reditnehmer außer Acht zu daß vielmehr in den Bestim= den Kreditnehmern gegenüber ur die gegenwärtige Verfügung nichts geändert n N

Bort Sn O D, L L P P wtr, Den 27. November 1851,

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An sammtliche Provinzial-Steuer-Direfkto1 ind die Königlichen Regierungen in Potsdam «J N A «2 W und tun Franftfurt.

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Betcknurtma

Cs wird hierdurch in Erinnerung gebra@t: daß nah den sür die Militair - Wittroen - PenFonirungs - Societät bestehenden Vorschriften kein Interessen? dieser Societät, welche in den Dienst eines fremden Staates übextritt, Mitglied der- selben bleiben kann, und daß daber in solckert Fällen mit dem

4 & d I. Ma a T A ih E De Monaîe, in welchWem der Uebertritt den sremoen Vienst er- - olgt, das Ausscheiden aus der Sccietät unbedingt ftattfindet. N sv; Sas H Conte 4QAO Berlin; Den D. Zanuax 15802,

Militair - Oekonomie= Departement,

Dia M151 oi Kricgs - Veiniiterium,