1852 / 20 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Finanz - Minifterium.

Cirfular-Verfügung vom 0. Dezember 1851 betref-

fend die Stellung unter Polizei-Auf sicht wegen Contrebande oder Zolldefraudation.

Nach bem Gesehe, betreffend die Stellung unter Polizei-Auf= sicht vom 42. Februar v. J. (Gesep-Sammlung S. 49), welches auch nah Erlaß des Strafgeseßbuhes vom 14. April d. J. in Bezug auf die Zollstrafsahen , nach Art. IL. des Einführungs-Ge-

A ¿ Gültigkeit behalten hat, zieht die seßes von demselben Tage, volle Gültigkeit behalten Hat, zet Verurtheilung zu einer zeitigen &reiheitsjtrase von sechwöentliher oder lángerer Dauer, wenn sie wegen Contrebande oder Zoll-De- fraudation erfolgt, in den §. 1 lit. p, und §. 2 lit. f. bezeihneten Fällen die Stellung unter Polizei-Aufsicht nah si. 5

Die Wirkungen der leßteren beginnen nah §. / mit der “s 4 kraft des Erkenntnisses und N s Tage der beendig-

L R Freibeitsstrafe zu berechnen. ten Verbüßung der Freiheitsstrafe zu A f

Als Wirkungen der Stellung unter Polizei-Aufsicht werden in den 88. 8 bis 10 folgende bezeihneck s

1) es fann dem Verurtheilten der Aufenthalt an bestimmten

Orten von der Landespolizeibehörde untersagt werden ; n

9) Haussuchungen bei dem NVernrtheilten unterliegen Teiner DE-

schränkung hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen z ;

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3) die Ortspolizeibehörde tann demselben unterjagen , während der von ihr zu bestimmenden Stunden “der Naht ohne 19re

Ó Ü z É: L C I 1 Y i E Erlaubniß seinen Wohnort und selbst feine Wohnung zu verlassen ; E E 4) die Gránz=-Zollbehörde is befugt, dem unter Polizei-Aussicht s S L S CTE 2 Uno ivo ho V É Stebenden das Betreten des Auslandes ohne 1hre besondere Erlaubniß zu untersagenz i E 5) i} der Verurtheilte ein Ausländer, fo kann derselbe in poli- zeilihem Wege des Landes verwiesen werden. Da es zur Ausführung dieser geseßlichen Desttmmungen oor Allem nothwendig ist, daß die betressenden Behörden von den auf Stellung unter Polizei-Aufsicht ergangenen Entscheidungen in Kennt= niß geseht werden, so sind die Beamten der S1aatsanwaltschast von dem Herrn Justiz-Minister mittel\i Cirkular-Bersugung vom 29. Zuni d. I. (Königlich preußischer Staats-Anzeiger 1851 Nr. 5 Seite 1/) angewiesen worden : E O, L, vom Tenor des rechtskräftigen Erkenntnisses Yuttheuung zu machen : S E U, 2a) in allen Fällen, in denen wegen eincs Verbrechens

oder Vergehens auf Strafe erlaunt ijt, an Df Polizei - Behörde des Wohnsißes und, wenn {olcher

unbekaunt ist, des leßten Aufenthaltsorts des Ber=

urtheilten, 5 : E b) in allen Zoll= und Steuer -Defraudaltons -= un? Contraventionésachen, die zur gerichtlißhen Unier-

suhung gelangen, an die betreffenden Provinzial- Steuer - Direktoren , beziehungsweise die Regierun- gen und das betressende Haupt =- Steueramt în Berlin;

IL,- dex Mittheilung zu 1a. zugleich den Tag der Rechtskraft des Erkenntnisses, uicht minder den Tag des Antritts der Freiheitsstrafe beizufügen. ; / E

111, Außerdem sind die Beamten der Staats-Anwaltschast ver- anlaßt, so oft im öffentlichen Juteresse noch sonstige, oder ausführlichere Mittheilungen als nothwendig oder zwed-

G; ; i so) s E E mäßig erscheinen, dieselben von Amts wegen oder auf C! suchen zu machen. e

Ew. Holhwohlgeboren haben darauf zu sehcu, daß diejen Än- ordnungen von Seiten der Beamten der Staats - Anwaltschaft pünktlich nachgekommen wird.

Zugleich wird, zur Ausführung der geseßlichen Bestimmungen selbs, im Einverständnisse mit dem Herrn Minister des Znnern, Folgendes festgeseßt :

A. die Entscheidung der Frage: i :

ob den wegen Contrebande oder Zolldefraudation unter Polizei-Aufsicht stehenden Personen das Betreten des Aus-= landes nach dem Schlußsaße des §. 9 des gedachten Gesetzes zu untersagen sei, | / steht lediglich der Gränz-Zollbehörde zu, welche ihre Anweisungen allgemein oder für einzelne Fälle von der vorgeseßten Provinzial- Behörde zu empfangen und die Ortspolizei-Behbrde von dem Ver- fügten in Kenntniß zu seßen hat; E

B. die Orls-Polizeibehörde macht, wenn ihr der Tenor eines auf Stellung unter Polizei - Aufsicht lautenden Erkenntnisscs zugeht (oben zu I. a.), der vorgeseßten Regierung davon Anzeige. Diejer steht es zu, wenn der Bestrafte ein Jnländer ist, die Orts- Polizeibehörde wegen Führung der Polizei - Aufsicht anzuweisen,

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wenn er ein Ausländer ist, seine Ausweisung anzuordnen. Zn bei- den vorbezeichneten Fällen wird die Regierung, wenn die Verur- theilung wegen Contrebande oder Zolldefraudation erfolgt is, die Provinzial-Steuerbehörde von der getroffenen Anordnung in Kennt- niß seßen ; : C. die Bestimmung darüber : EARE E E ob dem wegen Contrebande oder Zoll -Defraudation BDer- urtheilten der Aufenthalt an bestimmten Orten oder das Verlassen seines Wohnorts oder jetmer Wohnung während der Nachtzeit zu untersagen seit 7. ist von der Regierung im Einveruchmen mil der Provinzial-Sicuer- behörde oder, sofern eine baldige Anordnung der Niaßregel zweck- máßig erscheint, vom Landrathe im Einvernehmen mit dem Dber- Jnspektor , unter Vorbehalt der Genehmigung der genannten Pro- vinzial-Behörden , zu treffen, Dabei werden die Regierungen und Landräthe , der ihnen ertheilten Anweisung gemäß, den Anträgen

¿ A 1 o h! 40 t (T8 der Steuerverwaltung jedesmal entsprechen , sofern benjeien nicht etwa ganz besondere außergewöhnliche Bedenken entgegentreten jollten,

n E aa Der Finanz-Minister. An | sämmtliche Provinzial - Steuer - Vi Königlichen Regierungen in Pot furt 2c.

und die

L dam und Frani-

) 1851

Verfügung vom 28, November 1 Pet eirenv Die Kosten zur Unterhaltung der Stadtmauern in ma) [ - und \GlaGtstenerpsiiGtigen Dras

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Dur die vermöge des Geseßes vom 1. Mai N S sa 3 beibehaltene Bestimmung der Verordnung vom 4. April 1545 8 6, wonach den Städten, welhe die Mahlsteuer beibehalten wo! len, % des Rohertrages dieser Steuer überwiesen werden soll, T leidet allerdings, wie der Königlichen Regierung aus den Bericht

s, A, . L he 1 I 2e J da d 2 M y 4 G On vom 12ten d. M. erwiedert wird, auch das durch das Reskript vom

31, März 1847 bestimmte Beitrags - Verhältniß der Stadt N. in Bezug auf die Unterhaltung der Sladimauern dajelbst eine Aenderung, da die Allerhöchste Kabinets - Yrdre vom 2 Iun 1820 gusdrücklich festseut, DAY „- WENN e QI- «altuna der gedachten Anlagen aus ‘irgend einem Grunde noth- wendig wird, ermittelt und festgestellt werden soll, wem die Kojten ur Last fallen. Es muß daher in jedem etinzeznen aue A Va werden, in wésseu Juteresse die Erhaltung notdwendig erem! und, wenn Mehrere bierbci ein Juteresse haben, in welchem BeEC- báltnise die dadurh für dieselben herbeigeführten Vortheile zu

, “e M E L N Sa ‘0,3 Cc BDpAa V A r 4 I P

Da nun aber die Stadt N. niht bloy wegen des Aommungt-

- ; G 51 ck d) x ctt o iondern auz wegen des zuicchlages Zur Mahl= und {l treuer / JONVern aud Ven Ra

ihr außerdem bewilligten Drittheils des Mahlsteuererlrages ein Zn teresse an der Erhaltung des städtischen Verschlusses hat, |\0 sie sich auch nit entbrechen , außer dem durch das Reskripk vom 31. März 1847 bestimmten ',, noch nach Verhältmÿ jenes Drit

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theils der Mahlsteuer zu den ÜUnterhaltungskojien beizutragen.

Dieser Grundsay is auch in einem Urtheil des Königlichen 15 S f p Ny n2efif » Dey Stat Ober-Tribunals vom 15. Mai d. Js. in der Prozeßsache der Siadt

Prenzlau wider den Fiskus angenommen worden. L Die Königliche Regierung hat nach obigem Grundjase nit : N N F 7 A f 4 H e h t lp A4 j 4p nur in dem vorliegenden Falle, sondern auch in allen ähnlichen Fällen zu verfahren. C n de E i Berlin, den 28, November 1851. e 5 Der General=-Birettor der Sfkeuern. Un N die Königliche Regierung in Fran!

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«ap A R É % o Telegraphische Depeschen. (Nihtamtlic.) : S M; S Qui ck Qulal Vre Pariís, 16, Januar, Mittags. (Tel. Vep. T. Königl. Preuß D ( 4 142 ¿+5 8 q T 4 D Ev o {4 p Staats-Anzeigers.) Der „Moniteux“’ enthält ein Dekret, L ' / / g K s A O L T J L H horpi +5 a die ehemalige, von der provisorischen Regierung Lg As der Räthe am Ober-Rechnungshofe herstellt. Ein anderes Dekret | 5 Tir 4 Naa R 8 Uo mali amnestirt alle Forst- und Fischerei-Bergehen, Ein drittes bewilligt vier Millionen für Correction des Setne =- und Rhone =- Bettes. a V A ( 1 F (tw M 2 L CT ai B x 2 C A2 A. Marschall Jerôme Bonaparte foll Senats Praveni, Darothe Dice- Präsident des Staats-Rathes werden, und Fould, einem Börsen-

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ad 5 E G S A bien bor 4 Zt A Eo 244 A gerücht zufolge, als mit den beabsichtigten radikalen Finanzresormen

' des Präsidenten nicht einverstanden, zurücktreten. Die Abgeordneten-

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wahlen sollen Anfang Februar stattfinden,

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Dru und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.

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Das Abonnement bcträgt: 20 Sgr. für § Iahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung. Mit Beiblatt (Preuß. Ad!er-Zeitung Z n Serlin!: 1 Rihlr. 7 Sgr. 6 Lf, G2, in der ganzen Monarchie: ; 1 Rihir. 17§ Sgr r —— a R D

Se. Majestät der König haben Nllergnädigft geruht: Dem Kaiserlich ósterreihishen Feldmarschall-Lieutenant , Gra- |

fen von Shaffgotsch, den Rothen Adler - Orden erster Klasse ; dem Landschasts-Direktor von Ts\chammer auf Hoch - Beltsch im | Kreise Guhrau, den Stern zum Rothen Adler-Orden zweiter Klasse z | dem Kaiserlich österreichischen General-Major und Befehlshaber der Besaßung in Frankfurt am Main, von Sckmerling, | Weihbischof | und Dom - Kapitular Brodziszewski zu Gnesen, den Rothen | 7 Gym= |

nasium zu Köélin und dem Steuerrath Müller zu Neuhal- |

Bundes -

den Rothen Adler - Orden zweiter Klassez dem

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Adlér-Orden dritter Klasse; dem Professor Bucher am

densleben, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; so wie dem |

Mullebhrer Staß 1: Kerpen im Kreie Bergen , dent Lehrer | Mi ethke zu Himmelforth im Kreise Mohrungen ,. dem Polizei- Secretair Karl Wilhelm Lawß zu Königsberg 1. Pr. und dem Schullehrer und Kiister Saeger zu Spcnge im Regicrungsbezirk Y3 ! N Da A O (f d 3 (C4 a4 4 as 44 i Minden das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

V s E os Lic [S 2 n T8 4 j Cr arti Veinifterium für Sandei, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Optiker und Mechaniker August Oertling zu Berlin

unter dem 20, Januar 1852 ein Patent

auf eine Reversions - Lupe in der durch Zeichnung und | nachgewiesenen Zusammenseßung, so weit

Beschreibung dieselbe für neu und eigenthümlih erkannt ist, und ohne Jemand in der Benußung bekannter Theile zu hindern, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerehnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden. i

Minifterium der geistlichen, Unterrichts- und

Medizinal - Nngelegenheiten.

Lar 1801 PacroGialibeiluuge.n.

Bergung 90m Vertreten Die

Dem Königlichen Konsistorium theilen wir in dex abschriftlichen Anlage (a) eine von dem Herrn Minister der geistlichen 1c. Ange- legenheiten im Einverständnisse mit uns an die Königliche Regie- rung in Frankfurt unterm 29, August d, J. erlassene Verfügung, betreffend die Umpfarrung der Gemeinde Zau von der Parochie Gießmannsdorf, zur Kenntnißnahme mit, da das darin ausgedrückte Prinzip auch bei Parochialtheilungen für die dortige Provinz vott Interesse sein kann.

Berlin, den 17, Oktober 1851.

Evangelischer Ober - Kirchen - Rath, von UeVtriß, An das Königl, Konsistorium zu N,

Ae

Nach dem Vortrage des hiesigen Königlichen Konsistoriums is die Umpfarrung der Gemeinde Zauch von der Parochie Gießmannsdorf in die Parochie Casel cin dringendes kirhlihes Bedürfnißz dies folgt nicht allein | aus der örtlichen Lage, da Zauch von Casel nur eine Viertelstunde, von | Giezmannsdorf dagegen über eine Stunde \hlechten Weges entfernt is, | sondern auch aus dem Umstande, daß die Kinder von Zauch bereits in | Casel eingeschult sind, so wie daß die Mitglieder der zaucher Gemeinde sich | längst aus der Kirche in Gießmannsdorf entwöhnt und Sitze in der Kirche zu Casel genommen haben, Der Geistliche und der Kantor zu Gießmanns- dorf sind vocatlionsmaßig verpflichtet, sih die Abzweigung der Gemeinde | Zauch ohue Entschädigung gefallen zu lassen, so daß von dieser Seite der | Auspfaxrung kein Hinderniß im Wege steht, Nur der Widerspruch der Gemeinde Gießmannsdorf hat die Ausführung dieses Planes bisher ver- |

Königlich Preufischer

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Berlin, Freitag den 23, Januar

1852 ausgedehnt.

Aüe Dosl- Anftaiien des In - und

Auslandes nehmen Sestelluug auf

; Den Königl, Preuß. Staats-Anzeiger N. [UL BQeciin Ote

Fa Expeditionen :

Fine L L Be A i SV Lehren Straße Ur. 67. und & ( S I Ì o _5 M: E p U ,

H Schadows-Straße Ur. 4.

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zögert, dicser Widerspruch kann jedoch bei näherer Erwägung nicht für durchgrelsend anerkannt werden, Das Recht, neue Parocbiecn zu errichten | und deren Gränzen zu bestimmen, steht nah §. 238, Th. I1,, Tit, 11 A, L. N, dem Staaie unter Zuziehung der geistlichen Oberen zu, und nach §, 114 l. c. kann nur der Staat bestimmen, zu welcher Kirdengemeine jeder Ein- | wohner als beitragendes Mitglied gerechnet werden soll, Ein Wider- spruchsrecht verleiht der §, 249 1. c. nur der Mutterkirche gegen die Ab- zweigung der Tochterkirche, als eine solche kann jedoch die Gemeinde Zauch, iegen der dagegen sprechenden geseßlichen Vermuthung des §, 250 nicht ohne Weiteres angeschen werden, Auf Entschädigung haben nur diejeni- gen Personen Anspruch, welche hierzu einen \veziellen Rechtstitel nach- iveijen , dagegen hören die aus dem bloßen Parochialnexus herrührenden Berpslichtungen, wozu namenilich die Leistungen und Beiträge zu den Pfarr- bauten gehören, nach allgemeinen geseßlichen Bestimmungen (§§, 182 —188, (C, 11. Tit. 6 A, L, N.) von “selbs guf, sobald ver Siaat und der geistliche Obere im firhlihen Juteresse die Aufhebung des früheren Pa- rochialverbandes für nothtvendig erachten, wie dies bereité in dem unterm 7. Februar 1847 bei Gründung tes Pfarrsystems zu Pvyrrhene an die Königliche Negierung erlassenen Resfkripte näher motivirt worden ist. __Va der Gemeinde Gießmannsdorf hiernach kein Recht zusteht, gegen die Auspfarrung der Gemeinde Zauch, wegen der dadurch alterirten Bau- verpslihtungen, zu protestiren, so veranlasse ih im Einverstänbuisse mit dem Evangelischen Ober=-Kirchenrathe die Königliche Regierung nunmehr in Ge- meinschafi mit dem hiesigen Königlichen Konsistorium in der Sache selbst {eiter vorzugehen und demnächst das bezügliche Aus - und Einvfaxrrungs- dekfret zur höheren Genehmigung einzureichen. Es wird hierbei die Abtrennung der Gemeinde Zauch von der Kirche in Gießmannsdorf und deren Einpfarxrung zur Kirche in Casel mit der Wirkung anzuordnen sein, daß die Gemeinde Zanch von! dem Ablaufe des Jahres an, in welchem die Auspfarrung erfolgt, zu keinen weiteren Lei- sungen an das Kircbensystem in Gießmannsdorf angehalten werden kann ivogegen es der Kirchengemeinde Gießmannsdorf lediglich überlassen werden muß, wenn fie, außer dem freiwillig von Zauch erbotenen Abfindungs- Quantum von 50 Nihlrn,, noch weitere Ansprüche an dieselbe zu haben

§0

glaubt, solche im Wege Rechtens zu verfolgen. De Dn 2) 2E Ol, Der Minister der geistlihen 2c, Angelegenheiten.

e von Raumer. Un die Kongliche Negterung zu Frankfurt.

Ministerium des Junertn. Dem Landrathe Schneider ist das Landraths-Amt des Kreises Meseriß im Regierungs =- Bezirk Posen und dem Landrathe Bur - Z S p D 4 : d L S M p jcher von Saher zum Weißenst ein das Landraths - Amt des Kreises Buk in demselben Regierungs-Bezirk übertragen worden, - L D Z 5 L «s « Finauz- Minizteriutn. AUuszu@a Us der Ciriutlar« Delius Lom 22 Le: ( L 2 l 6) O - zember 18914-— betref end 4 Hebegebühren von der

bte L Einkommensteuer.

Durch die Verfügung vom 30. Juni l. J, is in Bezug auf

die den Kreis-Kassenrendanten, beziehungsweise den Steuer-Cmpsat=- gern für die Einziehung der klassifizirten Einkommenstcuer zu bes

A4 ch R de f 6 Lan bw UnvS5 A7 S A G4 d Ot willigenden Hebegebühren die Anordnung getroffen worden, day den

gedachten Beamten in dieser Beziehung einstweilen nur eine jeder- zeit widerrufliche Zusicherung gemacht werden dürfe und ihnen fur das ziveite Semester des Jahres 1851 zwei Prozent an bühren zu bewilligen scien. N Diese Anordnung wird îm Allgemeinen hierdurch auf das Jahr Der Sah von 2 pCt., welher nach Maßgabe der Verfügung vom bten l, M. (Königlich Preußischer Staatê- Anzeiger Nr. 4 Seite 21) immer nur von denjenigen Steuerbe ne gen zu gewähren ist, welche dauernd der Staatskasse verbleiben,