1852 / 22 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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den Bericht vom 4, desselben Monats erging, Und dem Geseh e reiste Ordre A Dezember 1824 ad 4) ist vollkommen E EET ted vorliegenden Diebstähle würde den Angeklagten daher nach dem Allgemeinen Landrechte Thl. 11. Tit, 20 §. 1161 die Strafe des vierten Diebstahls treffen, also lebenswierige Zucht- hausstrafe. Die Strafe des §. 219 des neuen Strafgesepgbuczs ist offenbar die mildere, mußte daher nach Artikel 1IV. ves Einsüh- 7 ten. j i

rund Se des L MiSter haben den §. 219, und zwar in seiner weiten Bestimmung angewendet, weil unter den Diebstählen, deren Angeklagter jet sckuldig ist, fich drêi gewaltsame in unbewohnten Gebäuden befinden, welche nah §. 218 Nr. 3 als \{chwere anzu-

ehen sind. i j es Sonst erfordert §. 219 zu seiner Anwendung nur noch eine

frühere zwei- oder mehrmalige rechtskräftige Verurtheilung des An- geklagten wegen Diebstahls (oder Raubes) durch cinen preußischen

Gerichtshof, und auch diese Bedingung ist vorhanden. Ju dieser kannte einjährige Getängnißsirafe in achimonatliche Zuchthausstrase

Beziehung also ist der Vorwurf einer unrichiigen Anwendung des §6, 2419 unbegründet,

Es ließe sich zwar ein anderes, vom Angeklagten übrigens |

nit geltend gemahtes Bedenken gegen die Anwendbarkeit des e. a, a. S. aus den §§. 42 und 43 a. a. O, erheben, Venn wenn auch die jeßt vorliegenden Diebstähle von dem Angeklagten,

nachdem er bereits das 1b6te Lebensjahr vollendet, verübt worden, |

so sind doch diejenigen Diebstähle, weshalb er früher die Sirafe | Ministerium mit seinem ferneren Antiage auf Umwandlung der be-

resp, des ersten, zweiten und dritten Diebstahls erlitten hat , und welche ihm jeßt augerehnet worden, sämmtlich sogar noch vor ZU- rüdlegung des 15ten, wenn auch nach Vollendung ves U4ten

Gbensjahres von ihm begangen worden. Abgesehen davon, daß | L ; em v F | Verübung derselben geltenden als nah dem neueren Strafgeseße

leßteres Jahr nah dem Allgemeinen Landrecht Thl. IL, Tit. 20 8, 17 in Verbindung mit Thl. 1. Tit. 1 §. 25 das Alter der Straf= mündigkeit is, sind indessen für Beseitigung des gedachten Beden- fens auch die Worte des §. 219 des Strafgeseßbuchs entscheidend, Diescs Geseß verlangt in Uebereinstimmung mit der allgemeinen Vorschrift des §. 58 zu seiner Anwendung nichts weiter als die zwei- oder mehrmalige frühere rechtskräftige Verurtheilung des Angeklagten wegen Diebstahls (oder Raubs) undzwar durch einen preußischenGe- richtshof. Diese legtere Bedingung is offenbar blos zu dem Zwecke hinzugefügt worden, um den über den Rückfall erkennenden Richter der Prüfung der Richtigkeit der früheren Strafurtheile zu enthe- ben, welcher er sich, wenn sie von einem ausländischen Gerichts-

hof gefällt wären, nicht füglich würde entziehen können. Es kann | i n, unt L A daher überhaupt niht auf die Gründe der früheren Strafurtheile | Strasmaße des §. 16 auf die schwerjte dirjer Strafen zu erfennen ankommen , es genügt die rechtskrästige Ve rurtheilung dur cinen | sei, Baß diese Regelu nur dann zur Anwendung kommin jollten, "wenn die verschiedenen strafbaren Handlungen gleichzeitig zur

" Aburiheilung gilaugten, sei darin nicht ausgesprochen und nicht an=

preußischen Gerichtshof. Da nun nah ausdrückliher Bestimmung des Artikel VI. des Einführungsgeseßes bei Anwendung der Strafe

des Rückfalls es keinen Unterschied machen soll, ob die früheren Sitraffälle vor oder nah dem Eintritt der Gefegeskraft des neuen | Strafgeseßbucs vorgekommen sind, so versteht «s sih auch von selbst, daß es eben so wenig éinen Unterschied machen kann, ob in |

den früheren Fällen die Bedingungen des Verbrechens in Bezie-

unrichtig angèwéndet erachtet werden.

Die frruere eventuelle Beschwerde tes Angeklagten , daß, da | auf den höchsten geseßlichen Grad der Strafe des §. 219 a, a, O, | erkannt worden , bei Abmessung der Strafe nicht auf scin jugent=- liches Alter und sein ‘offenes Geständniß Rücksicht genommen wor=- |

den, ist nur gegen das arbitrium gerichtet, und würde, wenu sie au, der gegen ihn angewendeten Vorschriften der §§. 56 und 57 a. a. O, ungeachtet, an si begründet wäre, für das Nichtigkeits-

Verfahren immer unerheblich sein, da sie einen geseßlichen Nichtig- |

R Ea u ine Folge der hiernah gerechtfertigicn Zurückweisung der Nichtigkeitsbeshwerde ist nah §. 179 der Verordnung E 3, Jas nuar 1849 die erkannte Bestimmung wegen der Kosten, Berlin, den 3, Dezember 1851, _ (Unterschrift.)

Erkenntniß des Königlichen Revisions=- und C - tionshofes zu Berlin vom 16. D ed 1851 E treffend die Festseßung der Strafe beim Zusammen- treffen mehrerer Verbrechen. Strafgeseßbuch §F. 16, 56, 57, Einführungs-Gescß Art, 21 bis 23, Rheinische Strafprozeß-Ordnung Art. 365,

Im Januar d. J. wurde der Tischler S., 30 Jahr alt, in Köln geboren und wohnhaft , verdächtig, Sticseln entwendet zu haben, und hatte die deshalb eingeleitete Untersuchung das Resul- tat, daß er mittelst Beschlusses der Rathskammer des Königlichen Landgerichts zu Köln vom 20, Mai d. J.- an die Zuhtpolizei- Kammer verwiesen und mittelst Urtheils dieses Gerichts yom Sten

Juli wegen Hehlerei auf den Grund der §8. 216, 237 des Straf- geseßbuchs und Art. 27 §. des Einführungs - Geseßes zu ein - jährigem Gefängniß, so wie zum Verlust der bürgerlichen Ehren- rechte und zur Polizei - Aussicht, beides auf 5 Jahre, verurtheilt wurde,

- Bevor dies Urtheil erging, gerieth Jnkulpat, der niht ver- haftet gewesen war, in Verdacht, am 12, Juni d. J. dem De. C. aus dezjen Wohnhause mitteist Einbruchs eine Summe Geldes ge- ]stohlen zu haben, Er würde daher verhaftet und eine neue Unter= suchung eingeleitet, in Folge dexen erx mittelst Beschlusses des An- flage- Senats vom 5, September an den Assisenhof in Köln ver- wiesen wurde, vor welchem in der Sißung vom 24. Oktober die Geschworien die auf die oben angegebene Beschuldigung lautende Frage mit allen darin enthaltenen Umständen und mit absoluter Stuüunmenmehrheit bejahtenu.

Der fungirende Staais-Prokurator beantragte hierauf, die durch das vorerwähnte Urtheil des Zuchtpolizeigerihts vom 8, Junt er-

zu vcrwändeln, sodann aber den Angeklagten ferner zu einer Zucht-

| hausstrafe von zwei Jahren zu verurtheilen und ihn nah ausge-

standener Strase süns Jahre lang uuter Polizei-Aufsicht zu stellen, Der Assisenhof ertanute sedoch zwar auf Grund des Art. 384

| des rheinischen Strafgeseybuhs und der §§. 218 Nr. 3, §§, 10, 11, | 26, 30 des neuen Sirafgesepbuchs auf eine zweijährige Zuchthaus-=

strafe und fünfjährige Polizei-Aufsicht, wies aber das öffentliche

reits früher vom Correctionsgeriht wider den Angeklagten erkann- ten Gefängnißstrafe in Zuchthausstrafe ab.

Die Grunde verbreiten sich blos über die Strafbarkeit der wi- der den Angeklagten festgestellten That, sowohl nach dem bei der

und über die Auwendbarkeit des leßteren, als des milderen, und enthalten keine Motivirung der erwähnten abweisenden Destimmung. _ Wider diese ist nun der von dem öffentlichen Ministerium rehtzcitig ciugelegie und dem verhafteten Angeschuldigten bekannt gemachte Cassationsrekurs gerichtet, zu dessen Begründung im Ein-= jendungsberichte des Obex - Prokurators zu Köln Folgendes be- merkt wird. L y Der §. 56 des Strafgesepbuchs verordue, daß bei Konkurrenz mehrerer durch selbstständige Handlungen begangener Verbrechen oder Vergehen sämmiliche dadurch bcgrundete Strafen zu erkeancn

| seien, und der §. 57 Nr. 2 füge hinzu, daß, wenn diese Strafen

verschiedener Art seien, unter Verkürzung ihrer Dauer nah dem

zunehmen. Denn nach Art. 21 bis 23 des Einsührungsgeseßes vom 14, April d. J. sci eine solche gleichzeitige Aburtheilung zwar ge - stattet, aber nit unbedingt vorgeschrieben. Es würde daher bei Nichtanwendung jener Grundsäße auf den Fall der Aburtheilung

durch verschiedene Urtheile eine Ungleichheit eintreten, und in die hung auf das Alter nah dem neuen Strafgeschbuche vorhanden Gewalt des öffentlichen Ministeriums gegeben sein, die Be\chran- gewesen sind, oder niht. Deshalb kann auch in dieser Beziehung | der §. 219 a, a. O,., dessen Bedingungen vorhanden sind, nicht für | è Sállen | Nr. 1 und 3 werde jedenfalls der Richter, dem ein früheres Stras=

kung des §. 57 Nr. 2 zu elidiren, was nicht in der Absicht des Gesetßzgebers gelegen haben köune. Jn den Fällen des §, ©9/

urtheil vorliege, für das zuleßt zux Aburtheilung gelangende Ver- brechen oder Vergehen die im Gesebe aufgestellien Beschränkungen l'eotachten müssen, und dies spreche dafür, daß er auch im Falle des §. 2, wenn nämlich beite Handlungen mil verschiedenen Sirafarten bedroht scien, die Umwandlung, welche der erst erkennende Richter, vor welchem die zweite mit ciner anderen Strafart bedrohte That

“nicht festgestellt gewesen, niht habe vornehmen können, bewirken

müsse, Dies Verfahren entspreche auch der Praxis, welche s{ch unter der Herrschaft des Art. 365 der Kriminal-Prozeß-Ordnung in der Rheinprovinz gebildet haite, wona der zuleßt erkennende Richter die früher erkannte Strafe, wenn sie eine lcihtere war, sür absorbirt erklärte oder, wenn sie gleichartig war, insoweit berüdsih- tigte, daß er nur eine zusäßlihe Strase zu derselben erkannte.

Es wurde hiernah von Seiten des Ober - Profurators darauf angetragen, wegen Verleßung der §§. 956, 97, Nr, 2-und 16 das Urtheil zu vernichten und nach den früheren Anträgen des öffent- lichen Ministeriums zu erkennen,

Uar thi 6 bitt

Jun Erwägung, daß der §, 56 des Strafgeseßbuchs vom 14, April d, J. und folgeweise der darauf bezügliche §. 97 Nr, 2 sich nur auf den Fall beziehen, wo über verschiedene selbstständige strafbare Handlungen derselben Person vereinigt zu erken- nen ist z

vol nach den geseßlichen Sehranïen der richterlihen Gewalt einem koordinirten Gerichte nicht die Befugniß zusteht, den frühe- ren Auéspruch eincs anderen Gerichts durch Umwandlung der von demselben erkannten Strafe zu ändern;z

daß die Umwandlung einer bereits rectskrästig erkannten Strafe in eine höhere Strafart, wenn auch mit verminderter

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Dauer, die dur die Rechtskraft erlangten Rechte des Angeklag= |

ten verleßen würden ; daß mithin das angegriffene Urtheil, indem es den Antrag des öffentlichen Ministeriums auf Umwandlung der durch das Urtheil der Zuchtpolizeikammer des Königlichen Landgerichts zu Köln vom 8, Juli d. J. ablehnte, die §§. 56, 957 Nr. 2 und 16 des Strafgeseßbuchs nicht verleßte, sondern rihtig anwendete z Aus diesen Gründen Verwirft der Köuigliche Revisions- und Cafssationshof den von dem öffentlichen Ministerium gegen das Urtheil des Königlichen Assisenhofes zu Köln vom 24, Oktober d. J. eingelegten Cassa= tionsrefurs.

(Unterschrift,)

Ministerium der geistlichen, Unterrichts -: und Medizinal - Angelegenheiten. Erlaß vom 14, Juli 1851 betreffend die sogenann- ten. Deutsch-Katholiken.

Das Königliche Konsistorium hat unter dem 27iten v. M. an- |

gefragt, welches Verhalten von Seiten der evangelishen Geistlichen

gegen die sogenaunten Deutsch-Katholiken zu beobachten sei, nah- |

dem der Zweifel über das Verhältniß zu dcn sogenannten freien Gemeinden dur den Erlaß vom 10. Juni d. J. (a) seine Erledigung

gesunden habe. Hierauf eröffnen wir demselben, daß die in bem |

leßteren Erlasse enthaltenen Grundsäße gegen alle Gemeinschaften, welche sich von den ökumenischen Bekenntnissen losgesagt haben, in

Anwendung zu bringen sind, wonach das Königliche Konsistorium |

das Weitere verfügen wolle. Berlin, ‘den 14. Juli 185i. Evangelischer Ober - Kirchen -Rath, S1 etri 8. An das Königliche Konsistorium zu N.

A langen gerichtet worden, daß wir uns in einem allgemeinen Erlasse über das

freien Gemeinden aussprechen möchten. Die Erfüllung dieses Wunsches haben wir bis jeyt vertagt, weil wir uns der Erwartung hingeben zu dürfen

behrt, sich bald wieder beschwichtigen, und daß der J1urthum der Wahrheit wieder weichen werde, Hierin haben tir uns nicht ganz getäuscht, denn Vielen,

Abfall «und Verführung zu stiften und unter dem Scheine der Freiheit, in der Kirche und im Staate zu zerstören, Deshalb haben die kirchlichen

gend - beantragt, sondern zum Theil haben sie chou salbst ih ver- aulaßt gefunden, die Geistlichen ihrer Bezirïe mit Anweisung zu ver- jehen. Unter diesen Verhältnissen müssen wir es als unsere Pflicht

ancrkennen, zur Wahrung des Nechis der Kirche mit dex folgenden

allgemeinen Erklärung nicht länger zurückzuhalten. Wie aber die | geh | auperen firlihen Gemeinschaft wieder zurückgewendet haben, Ein Miß-

Kirche nur über dasjenige zu urtheilen hat, was offffrubar is , so richten wir diesclbe zunächst nur gegen diejenigen, welche sich dur förmlich

ertlärten Austritt von der kircblichen Gemciuschaft geschieden haben, während | wir die Geistlichen in Betreff ihres Verhaltens gegen folche Versonen, welche sich ohne förmlichen Austrittan den Handlungen der freien Gemeinden betheiligen, | auf die geschlichen Bestimmungen und die pastoralen Pflich:en in B:treff der |

Ausübung der Scelsolge verweiscn. Die von den freien Gemeinden in großer Manuigfaltigkeit aufgestellten oder angenommenen Bekenntuisse sind sie sämmtlich überein, daß sie die göttlihe Offenbarung entweder ganz ver- werfen oder doch în das subjekiive Belieben stellen Dagegeu leitet die evan-

bensgrunde abgelöst und díes durch den förmlichen Austritt bekundet ha- ben, zwar ihr herzlihes Erbarmen widmen, nicht aber mit ihuen die Ge- meinschaft solcher Handlungen pflegen kann, welche ohne die Gemeinschaft

des Glaubens an die Offenbarung nicht im rechten Sinne gesucht und |

nicht im rechten Sinne gespendet werden können, Hierin vollzieht die Kirche nur was die Ausgeschiedenen selbst gewollt haben, Zugleich aber genügt ne dadurch der Pflicht, ihr Gewissen zu wahren, damit sie uicht dereinst als eine untreue Haushälterin über Gottes Geheimnisse erfunden werde,

Jn der That zweiseln wir nicht, daß die evangelischen Geistlichen den- selben Standpunkt schon jept festgehalten haben. Um jedoch etwgigen Mißver- ständnissen zu begegnen, bestimmen wir hierdurch zunächst, daß die Glieder der freien Gemeinden unter der oben angedeuteten Voraussetzung zur Theilnahme an dem Gedächtnißmahl unseres Herrn Jesu Christi nicht zugelassen werden dürfen, denn wie dasselbe zur Stärkung und Befestigung des Glaubens an die Gemein-

schaft mit Christo eingeseßt worden, so kann es denen, welche diesen Glauben

| Zeugen entgegenzunehmen, Hierzu werden die Gemeinde - Kirchenräthe L , f / | geeignete Organ bieten. Jn Ermangelung derselben aber hat der Pfarrer gelische Kirche ihr Dasein und ihr Recht nur aus der Offenbarung her, und | die Handlungen, in denen sie durh das Predigtamt wirksam wird, haben | nur in dieser Quelle ihren Auftrag und ihr Ziel, ihren Anfang und ihren | Ausgang. Es ergiebt sich mithin der allgemeine keinem Zweifel unter- | liegende Grundsaß, daß die Kirche denjenigen, welche sh von ihrem Le- |

von sich geworfen und ein neues Evangelium dasür ecingetauscbt ohne Unwahrheit und Sünde uicht Saite m Vgg A, __ Aber auch diejenige Gemeinschaft heiliger Haudlungen, welche die Kirche ¡n dem Bewußtsein des gemeinsamen Lebeusgrundes mit den anderen christ lichen Kirchen pflegt, haben die Ausgeschiedenen sich selbst entzogen, Wenn s Tauszeugen zu bestätigen haben, daß das Kind auf den Glauben getauft EEA jolle, welcher im apostolischen Symbolum bekannt wird, wenn sie er- E iverden, des Täuflings sich in Treue anzunehmen, damit er ein lebendiges Ls MUJETes Herrn Jesu Christi bleibe und vicle Früchte der GBottselig- ere vUnge zum ewigen Leben, so fann solches Amt nicht in die Hände der- Quigen gelegt werden, welche anstatt des eingebornen Sobnes eciuen anderen vern und Meister sich erwählt haben, Wenn fexuer die Kirche durch ihre ice Diener den Ehebund ihrer Glieder im Namen des Vaters, des j ohnes und heiligen Geistes besiegelt und segnet, damit ex um so gewisser sei das Sinubild des heiligen Bundes Christi und seiner Kirche, so kann jenes Siegel und dieser Segen für diejenigen uicht zugänglich sein, welche den eigen Bund Christi und seiner Kirhe verleugnen. Wenn endlich die ener der Kirche die Dahingeschiedenen auf dem lehten Wege begleiten und an der Ruhestätte die Leidtragenden daran crinnern, daß der allbarm- herzige Gott den Tod auf seinen eingcbornen Sohn Jesum Christum gelegt hat, auf daß wir nicht ewiglich in des Todes Gewalt bleiben möchten: fo wird auch diese Mitwirkung der Kirche den Ausgeschiedenen nicht zu gewäh- ren lein, denu vom Standpunkte des christlichen Ernstes aus könnte fie nur N L Akt der Zucht sich umwandeln, welche die Kirche nur an ihren Gliedern u úben hat, Deshalb machen wir es den Geistlichen ferner zur ernsten Pflicht, die Glieder der freien Gemeiuden, welche ihren Austritt er-

flârt haben, nicht zur Taufzeugenschaft zu lassen und in Betreff der

Trauungen und Beerdigungen terselben ihre Mitwirkung zu versagen, Hiernächst erneuern wir hierdurch die allgemeine Bestimmung, daß

| den st. g. freien Gemeinden nirgends die evangelischen Kirchen für ihxen

Kultus überlaffen iverden dürfen, weil es nicht blos ein Widersinn, son- dern ein Verrath is , denjenigen, welche an der Zerstörung der Kirche ar-

| beiten, die evaagclischen Goiteshäuser zu öffnen, damit sie von den Kan- zeln, auf denen das Evangelium verkündigt wird, ihre Lehre gegen das

Cvangelium predigen können, Jn gleicher Weise erklären wir es für un-

| statthaft, den Dienern der freieu Gemeinden irgend welche amtliche Thätig- | feit auf den Gottesäern der evangelischen Gemeinden zu gestatten,

Endiich bedarf es kaum noch der Erinnerung daran, daß die Kirche

ire Aemter nur ihren Gliedern, nicht denjenigen übertragen kann, welche S Ï ] a L | ich von ihr abgeweadet haben, Seit wir in unser Amt eingeireten sind, ist an uns wiederholt tas Ver- |

Wenn solchergestalt die Kirche den freien Gemeinden die Gemeinschaft

: | L Uge mi | | threr heiligen Handlungen, ihre Gotteshäuser und Gottesäcer so wie ihre Verhalten der Kirche und ihrer Dicner gegen die Glicder der sogenannten |

Uemter versagen muß, so kann fie hinwiederum auch diejenigen Akte nicht

| als gültig und wirksam anerkennen, welche zwar unter alten Namen, aber

V er tung hi ; | mit neuem Sinn innerhalb dieser Kreise vollzogen werden. Sie kann daher glaubten, daß cine Bewegung, welche des tieferen religiösen Grundes fo sehr ent- |

die von den Dienern dex freien Gemeinden verrichteten Taufen nicht für gültige

| und wirksame Taufen erachten, weil sie nach den eigenen Bekeuntnisser der Leßte- eich il | ren guf einem anderen Grunde als jenem des göttlihen Besehles ruhen, die sich vor der Verführung nicht zu wahren vermocht haben, is der Zwei- | fel an der Lehre aufgegangen, um deren willen sie den evangelischen Glauben | verlassen hatten, und sie haben deshalb der Kirche sih wiederum genähert. Jn | solcher Weise wird, wie wir fest vertrauen dürfen, die unwiderstehliche Kraft der | göttlichen Wahrheit fi auch fcrucr bethätigen. Was wir aber hoffen, tas ist | für die Lenker jeuer Gen:einschaften der Anlaß zur Furcht, und um so eifriger | bemühen sich dieselben, unter den Gliedern der evangelischen Gemeinden |

und einen anderen Zweck haben als denjenigen, welchen der Herr und Hei- land verordnet hat. Ebensowenig isst ferner den Confirmationen jener Bicner irgend eine Bedeutung beizulegen, denn es is in ihnen nit der Glaube der Kirche sondern ein anderer Glaube bekannt und zu halten ge- lobt worden, Endlich die Ehen, welche diese Diener gesegnet haben, sind keine Chen im Sinne der Kirche, weil in ihnen der Bund unseres Herrn und Heilan- des mit seiner Kicche nicht sinnbildlich bezeichnet sein kann, Der Ernst aber,

E O : s C Frei | mit welchem die Kirche das Gebiet ihres Lebens zu wahren hat, soll nicht welche fie zum Deckel ihrer Bosheit machen, (1. Petri 2, 16) den Frieden |

sein, ohne die Liebe, die Kirche streiht daher die verirrten Brüder nicht

di : | aus ihrem Gedächtnisse aus, sondern wie sie das Evangelium auch ibnen Aufsichtsbehörden nicht nur eincn Erlaß des angedeuteten Juhaltes drin- | ) t ( | die helfende Hand zum Rütritte, Jun dieser Beziehung hat es jedoch bis- | her an leitenden Vorschriften gemangelt, und besonders dadurch is es mög- | ich geworden, daß Personen förmlich gus der Kirche geschieden sind, unt

verkündigt, wenn sie es hören wollen, so reicht sie den Begehrenden gern

vor dem weltlichen Richter cine das christlihe Gefühl ärgernde Che einzu- gehen, und nah der Erreichung ihres Zweckes ohne Weiteres si zur

brauch solcher Art gereicht der Kirche zur großen Schmach,

Wir bestimmen daher, daß künftig kein Ausgeschiedencr eher zur Theil- nahme an den kirchlichen Handlungen gelassen werden darf, als bis er den Wunsch der Rückehr dem kompetenten Pfarrer persönlich kundgegeben hat, Getvinnt der Pfarrer aus einer daran zu fuüpfenden ernsten Unterredung die gewissenhafte Ueberzeugung, daß dieser Wunsch redlich gemeint sei, #o

l eit qa! | 1ge1 i | hat er darüber unter näherer Darlegung der Verhältaisse an den Superintenden- zwar im Einzelnen vielfach von einander verschieden, Darin aber stimmen |

ien zu berichten und, wenn dieser beistimmt, die Erklärung des Wiedereintritts vor

das

einige gottesfürchtige Glieder der Gemeinde zuzuzichen, von welchen das über den Aft aufzunehmende Protokoll zugleich zu unterzeichnen sein wird.

Schließlich aber hat die Kirche die Abwehr zu üben, nicht blos gegen die Abgefallenen, sondern vor Allem muß sie die Zucht auch üben gegen sch selbst, Sie muß es demüthig bekennen, daß an der Verleugnung des Glaubens, an dem Ungehorsam gegen die göttlichen und menschlichen Ge- seße, an dem Mangel wahrer Chrfurcht gegen die Autorität in allen Kreisen des Lebens, welche sich so vielfältig kund gegeben haben, auch sie einen Theil der Schuld trägt. Dieses Geständuiß und der heilige Eifer der Sühne sei ihre Buße. Jusbesondere mögen darum auch die Geistlichen sich aufgefordert finden., mit zwiefahhem Ernst das Wort aus Gott zu ver- fündigen, und zu strafen, zu drohen, zu ermahnen mit aller Geduld z sie mögen die Keime christlihen Lebens suchen und pflegen, damit fie niht unter dem erkältenden Hauche der Zeit verkümmern; ßck@ mögen die Bestrebungen für die Herstellung einer christlihen Gemeinde-Ordnung, deren Mangel grade bei dem gegenwärtigen Anlasse aufs Neue schmerzlich empfunden werden muß, mit allen Kräften unterstüßenz endlich mögen sie sich des Tages m Rechenschaft und der Verheißung erinnern, daß diejenigen, welche wi dienen, ihnen selbst eine gute Stufe erwerben und eine große Freudigtel im Glauben in Jesu Christo,