1852 / 35 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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L L A N: M E B R Trr M r L

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G A M N 1 i L N D 9 f die betreffende Kommunal-Behörde und nur Des Beschwerdea über iefelt die ihr vLorgeseßte Instanz zu wen auf Auträge und Gutachten des Gewerbe - Raths nur Beschluß zu fassen hat, nahdem sie zuvor die Kommunalbehörde und, na Maß= gabe der Organisation des Gewerbe -Raths, auch den Landrath gehört hat, jo ist zur Abkürzung des Geschästsgangs und im Snteresse der Sache darauf zu achten, daß alle Berirhte des S ll Ska om ble -Noniglihe Regi@œung entweder dur die Gewerbe - Raths an L e 4 T S G Q Ó Kommunal - Behörde (rep. duvch dieje und den Landrath) einge- rbt- ver gleichzeitig diesen Behörden in Abschrift mitgetheilt werden. m E E A 12) Die Königliche Regierung hat die Bestätigung des Ge- {fts - Regulativs nur unter dem ausdrüdclihen Vorbehalt der im

Laufe der Zeit si als nothwendig ergebenden Abänderungen zu rtheilen. E, | - “as diesen für die Beachtung der vom Geseß den Gewerbe- ráthen ihrer Stellung und Wirksamkeit gezogenen Granzen unerx- läßlichen Bestimmungen hat die Kömgliche Regierung die von ihr bereits bestätigten Geschäfts - Regulative fofort ciner Revision zu unterwerfen. Es dürfen keine Regulative in Anwendung bleiven, in welchen die vorstehend aufgestellten Grundsäße nicht berücktsih- tigt sind. : 5

Berlin, den 4. Dezember 1851. e

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,

von der Heydt. Un

sämmtliche Königliche Regierungen, mit Ausnahme der zu Marienwerder, Gumbiunen und Köslin,

Bercflagunng vom 39, Januar 18902 betreffend die Erleichterung und Sicherstellung des Briefverkehrs nach und aus den Landbezir ken. S Es sind zwar bereits in den leßien Jahren von der Posiver=- waltung nicht unbedeutende Anstrengungen gemacht worden, um die Vorzüge der beschleunigten und wohlfeilen Briefbeförderung auch den Bewohnern solczer Ortschaften, wo sih keine Post-Anstalten besin- den und chensowenig Posten durchpassiren, durch Bermehrung Und Erweiterung der Landbriefträger-Anstalten und deren bessere Nege- lung zuzuwenden. Die desfallsigen Einrichtungen haben jedoch theils noch nicht diejenige Ausdehnung, theils no%z nicht einen solchen Grad von Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit erreiht, wie sür noih= wendig erachtet werden muß, um nicht für eincn verhältnißmäßig großen Theil der Korrespondenz die jchnelle Besörderung derjelben auf den Postrouten dur cine darauf folgende langjame Bestellung wesentlih beeinträchtigt zu sehen. / i Jch wünsche daher, daß die Königlichen Ober-Post-Directionen sich in nächster Zeit ernst und sorgsam damit beschäftigen, den jon- stigen Leistungen des Post-Instituts entsprehende nachhaltige (Ein- richtungen zu dem Zweckte zu treffen, um den Postverïehr und ins= besondere den Briefverkehr nah und aus den Landbezirken evenjo-

wohl zu erleichtern, als siherzustellen. |

Mit Bezug auf die in den Jahresberihtcn der Mehrzaÿi der Königlichen Ober-Post-Dirxectionen vorläufig allgemein enthaltenen Bemerkungen über diesen Gegenstand, veranlasse ih jede der K0= niglichen Ober-Post-Directionen, zunächst zusammenstellen zu lasen, welche Einrichtungen für diesen Dicnstzweig, mit welcher Brutto- Einnahme und welchem Kosten-Aufwande bei jeder Post-Anstalt des Bezirks gegenwärtig bestehen.

Als das nächste Ziel ist zu betrachten, daß bei jeder Post =An- stalt, bei welcher täglich eine oder mehrere Posten eintreffen oder abgehen, woo möglich eine tägliche Brief-Bestelung nach jeder Ort- {haft des Landbezirks erreicht werde. Der Gang der Landhuief- träger muß ein so geordueter und feststehender scin, daß die Ein= sassen mit Sicherheit darauf rechnen können , cinen an einem be- stimmten Tage bei der nächsten Post - Anstalt eintreffenden Brief a1 einem gewissen vorher zu berechnenden Tage (Vor - oder Nachmit- tage) zugesandt zu erhalten. |

Die Landbriesträger mügan dergestalt kontrollirt und zu diesem Behuse nöthigenfalls mit Stundenpässen versehen werden , daß ein willkürlihes Verlassen, Verändern oder Verzögern der vorgesthrie- benen Route nit unentdeckt und unabgestellt bleiben kanu.

Zur Besorgung der Landbriefträger=Geschäfte müssen uüchterne, zuverlässige, ordnungsliebende, wo möglich kautionsfähige, nicht ver- \{chuldete Leute ausgewählt werden, die uicht allein der Dienst-Jn- struction nah leben, sondern auch in ihrer äußern Erscheinung und Haltung Ansehen und Vertrauen beim Publikum verdienen.

Wo der Landbezirk einer oder dex anderen Post-Anstalt eine so große Längen-Ausdehnung hat, daß es einen unverhältnißmäßigen Zeit- und Kraftaufwand erfordern würde, wenn sämmtliche Land- briefträger táglich bis zur Post-Anstalt zurückkehren sollten, kömmt in Frage, ob eine Uebermittelung versiegelter Briefbunde dur die bis zur Post - Anstalt gelangenden Landbriefträger zulässig und genügend sein würde, oder ob die sonstigen Verkehrsverhältnisse es

rechtfertigen, auf Einrichtung einer neuen Post-Expedition in der- gleichen ausgedehnten Bezirken Bedacht zu nehmen.

Verhältnißmäßig nur in geringem Umfange siud die Landbrief- träger zur Mitgabe von abzusendender Korrespondenz nah der Pojt-Anstalt benußt worden. Obschon dies zum Theil in der mangelnden Regelmäßigkeit des Eintreffens der Landbriefträger sei- nen Grund haben mag, so läßt sich doch, außer durch Beseitigung dieses Mangels, noch dadurch cine große Hülfe gewähren, daß in zweckentsprehender Ausdehnung für Anbringung von Briefkasten in den Landbezirken Sorge getragen werde, Dergleichen Briefkasten müssen an gesicherten Stellen, wo auf eine vollständige, Vertrauen erweckdende Aufsicht über dieselbe zu renen is, angebracht und die darin gesammelten Briefe vom Landbricsträger pünktlich mitgenonm men werden.

Es wird sich empfehlen, mit den Gemeindevorstehern darüber in Verbindung zu treten, daß diese den am meisten geeigneten Ort für die Aufstellung des Brieskastens bezeichnen, sich der Sorge sür Beaufsichtigung desselben annehmen und vielleicht, indem fie die Leerung der Briefkasten, die Uebergabe der Briefe an den Land- briefträger und das Abschreiben der Stundenpässe übernehmen, noch mehr zur ersprießlichen Entwickelung einer solchen, dem eigenen In- teresse derselben so nahe liegenden Einrichtung beitragen.

Das Abschreiben der Stundenpässe kann mittelst Abdruüdung eines Stempels leicht und ausreichend bewirkt werden. :

Die Zahl der in dem Briefkasten vorgefundenen Briefe würde entweder der Landbriesträger oder, wenn ein dazu bestimmtes Ge- meindeglied die Leerung des Kastens übernimmt, das legtere in den Stundenpaß zu vermerken haben,

Die Königlichen Ober=Post-Directionen wollen diese Gesichts- punkte zu dem Zwecke festhalten, um die Vervollkommnung des Land= briefträgerwesens nicht blos in einer vermehrten Annahme von Bo- ten, sondern auh in der Erlangung größerer Regelmäßigkeit und erweiterter Verwerthung derselben zu suchen.

Jch wünsche bis Ende Mürz d. J. von jeder der Königlichen Ober - Post - Directiionen einen Bericht darüber zu erhalten, 1n welhem, unter Einreichung der vorgedachten Uebersicht, mir Bor-

schläge gemacht werden, wie weit in dem betressenden Bezirke mil

der Verbesserung der Land-Briefträger-Anstalten bei jeder einzelnen Post - Anstalt vorzugehen für begründet und zwcckentsprechend er- achtet wird. ;

Den desfallsigen Vorschlägen ist der zu erwartende Mehrau] wand an Kosten gegenüberzustellen, und zwar mit Begutachtung Del

Frage, inwieweit dur die vorgeschlagenen Verbesserungen eine vêr-

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hältnißmäßige oder wenigstens beachtung8Sverthe Stetgerung Det Post-Einnahmen zu erwarten ist. S E

In einigen Bezirken haben die Gemeinden fruher Brieslajten nach einer ihnen angegebenen Vorschrift fertigen und anbringen lassen, was insbesondere aus dem Grunde zweckmäßig erschien, weil demnächst auf eine um so sorgfältigere Beaussichtigung derjelbe! gerechnet werden konnte, Als Aequivalent dafür ist mehrfach 1in Anspruch genommen worden, daß Gesez - Sammlungen und Amts- Blätter für die Gemeinde durch den Land-Briefträger ohne Bestell geld überbrac{t wurden.

Es is} ferner in cinzeluen Landbezirken nachgegeben worden, daß Briefe, die in demselben Landbezirke verbleiben, in welchem 01 seiben im Briefkasten vorgefunden werden, gegen den Bestellgeldjaß von # Sgr. abgetragen werden, au wohl, daß das Bestellgeld fi dergleichen Briefe dem Land-Briefträger zu belassen sei. /

Die Königlichen Ober-Post-Directionen wollen auch diese Ber hältnisse der Erwägung mit unterwerfen und, falls deren Anträge etwa darauf gerichtet fein sollten, für Dienstbriefe an den Ve- meindevorstand rücksihtlich des von demselben der Post zu widmen- den Interesses kein Bestellgeld zu erheben, zugleich in Zahlen an- geben, um welchen Umfang der Dienst-Korrespondenz es si handelt und ob durch die unentgeltliche Bestellung derselben dem Eingreifen von Kommunal- und sonstigen Privatboten der Gemeinden wirksam zum Nutzen der Geltendmachung des Landbriefträger - Instituts be- gegnet werden könnte. : |

Von den Königlichen Ober - Post =- Directionen in der Provinz Sli en, in welcher das Laudbriesträger-Jnstitut bis jeßt die ver hältnißmäßig größte Ausdehnung gewonnen hat, wünsche ih uber den bisherigen Fortgang, Stand und Ertrag der Einrichtungen, mit Rückblick auf einen verflossenen mehrjährigen Zeitraum, um jo speziellere Berichte zu erhalten.

Berlin, den 30. Januar 1852, :

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Ardeiten. An

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sämmtliche Königliche Ober - Post - Directionen.

E E E R S R E A OR De M AR R e

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal - NAngelegenheiten. Der praktische Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer Dr. Car p

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zu Wesel ist zum Kreis-Physikus und der praktische Arzt und Ge=

elfer Hesse zu Emmerich zum Kreis - Chirurgus des Kreises Rees ernannt; und

ahl des Kandidaten des höheren Shul-Amts Her iedrih Wilski als Lehrer an der höheren Burger= chule zu Halberstadt genehmigt worren.

E E E E R E L R E

Finanz - Míiníjterium.

Ti ( o }tov D Ar (7 {io H Unt v0 Die Ziehung der 2ten Klasse 105ter Kömgi. Klassen - Lotterie

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xd den 1/7. Wet D. 54, Morgcus 8 lhr, im Zichungs-Sagal

ves Lotteriehauses ihren Anfang nehmen. Berlin, den 19. Februar 1852 Königliche General=-4

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FKriegs- M inisteriuni.

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Verfügung vom 24, November 1891 beiref sen Prüfung der Unabkömmlichkeits-Gejuche bei Sinbe f Y ì e

Referve- und Landwehr-Mannschasten

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den Fahnen. | Seitens der Regierung zu N. ist eine Meinungs-Versch

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heit zur Sprache gebracht, welche zwischen Militair- und Civil-Be- hörden in ihrem Departement darüber obwaltet, in welher Weise die fernere Prüfung der nah Vorschrist des §. 11 der Bestimmun- en der Ministerien des Innern und des Krieges über das Bersahren hei Einberufung der Reserve- und Landwehr-Mannschasten zu den

Tabnen vom 26. Oktober v. J. von den beiden permanenten Mitgliedern der Kreis - Ersay - Kommissionen getroffenen Entschei- dungen hinsichtlich der Unabkömmlichkeit der Mannschasten vor- unehmen fei, indem namentlich die betreffenden Militair-Behör- den der Ansicht sind, daß diese Prüfung gauz in derselben Weise vorzunebmen scin würde, als dies bei, der ersten Entscheidung der Fall gewesen, während die Civil-Behörden darin eine mit nicht unerheblicher Mühwaltung für sie verbundene unnöthige Belästigung

Referve- und Laudwehr - Mannschaften um so mehr erblicen, als durch die geeigneten Organe, nämlich durch die Orts - und

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\ Sp P z Bo trf L. of P P 5 d 43 2491 ¿S4 f: »y Y/ t Polizci«Behörven, Bezirks-Feldwebel und Compagnie - Führer fic)

( s L T L LETA Las Ul U aba T6 L A As ermitteln lasse, ob die Verhältnisse der Betheiligten sich seit den lezten Klassifizirung geändert haben möchten.

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Diese Meinungsverschiedenheit veranlaßt uns, dem Königlichen General-Kommando und dem Königlichen Ober-Präjsidium zur weite- ren gefälligen Verfügung ergebenst zu eröffnen, daß der §. 14 der angezogenen Bestimmungen vom 26, Oktober pr. nur eine Prü - fung der früßeren Entscheidungen, aber weder eine Erneuerung Neclamations-Gesuche, noch eine persönliche Gestellung derr Rescrve- » Landwehr-Mannschaften bedingt. In welGer Art die Prüfung am angemessensten zu bewü ken

( 0) Au bo La (t P 4s (est. G mt elt Den Permaugnten Mitgliedern DET Kreis-Criaß-Rommi|-

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E ted i e D A. i; / E C R AE A 4 + + Kk oron MBoltimtm in 2 «nrhkoli alto Lia e i COÇAUL DODETET c tiInin UNg G ort COGLLCTH, b Ä E A A z ( d - t 24, VCOVHINOer O01 Ct 1) 1+ L L 1H DeS MArIrgc U nt gr 4 C » \ \ § ) 4 E L l ( 1 4 I { 1 M 4A i h ( ; t 4 ( K 1 n Dn DEC VILRLA D D PNncCrai-oL Oman Lg l S —_— A Ti 5 AT4 A h V 1% Ti C) S OHIQUCIE L DET= WTOAIIES ams u. y S j 4 Ea ton » Calau No; Crb ann On 9 A Al aco mmenit D ZAIUNINIT V D D P ULR L L L S G Es Ai [1D ENVUC A, VOU ILUPLUAEUs S Durdilaudt Der Prim Heinri [X ; Quas D, WUCOlU T V4 Prinz DENTLE A, 1U D EU y3 l r {7 p 5 if {Q 4 (A G04 v h { «oll G v E A (A 34 f ; e royherzogli medienburda - 1MIVELIN (e Wenerai idi p ® N f ap ats 74 444 H 4 (N 5144 794 F) G n N ll ol o « ( 4 . d Divistons-Commandeur von Wißsleben, von Schwerin,

Jerlín, 9. Februar. Se, Majestät der König haben Aller- ¡digst geruht: dem Geheimen Regierungsrath a. D, und Ritter ¿besißer Freiherrn von Müffling zu Erfurt, die Erlaubniß zur ung des von Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland ihm verlichenen St, Stanislaus - Ordens zweiter Klasse; so wie dem Musketier Siegfried Seidel des 38. Jnfanterie- (bten Reserve=-)

egiments, die Erlaubniß zur Anlegung der ihm verliehenen päpst= lichen Gedächtniß - Medaille zu ertheilen.

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Polizei -= Verordnung vom 15, November 1891,

In Folge der Publication des neuen Strafgeseßbuches für die preußischen Staaten find mehrfach Zweifel darüber entstanden, in- wieweit einzelne ältere Polizei - Verordnungen noch gültig sind, Zur Beseitigung dieser Zweifel finden wir uns veranlaßt, das Pu- blikum auf mehrere dieser Verordnungen wiederholt aufmerksam zu machen und auf Grund des §. 11 des Geseßes vom 11. März 1850 (Ges, Samml. S, 267) einzelne Bestimmungen zu ‘treffen und

vesp. zu ergänzen,

18:

l, Sitijien- und Orduungs- Polizei,

Anordnungen in Betrcff dex Feier der Sonn- und Festtage,

S 4. A (GBrund der AllerhLchsten Kabinets - VDrdre vom 7, Februar

1837 (Ges. Samml, S, 19) hat die Negierung durch die Berorduung vom 2, Juni 1538 angeordnet ;

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1) An Sonn - und Festtagen därfen in der Regel keine öffentlichen amtlichen Verl Sollte in einem

yandlungen und Geschäfte betrieben werden. besonderen Falle Gefahr im Verzuge sein, so müssen die Stunden außer Dit 7 P O On E (V5 Ah ("i « A 5 N ZDEA L

Drin gewohnten Vottesdienste dazu gewahlt werden.

D) Go VMurafitlivit Ca E A G Le A M E. G, 4) Vie ÜUnssuhrung von Geschäfter, wodur ganze Vemewmden oder

nehrere Einwohuer vou dem Besuche des Gottesdienstes abgehalten wer- t gänzlich untersagt, A 9) Die Gemeinde-Bertretungen, so wie die Dorfgemeinden, dürfen ihre Versammlungen, wenn solche an cinem Sonntage ßattfinden sollen, nur Nachmittags nach beendigtem Gottecdienste abhalten. l) Wer Handwerker oder Tagelöhner beschäftigt , darf dieselben nicht nem So der Festtage ablohuen. An Sonn- und Festtagen dürfen leine osemiicen Arbeiten verrichtet werden, insbesondere dürfen Bauhand- werler nicht außerhalb ihrer Werkstätten an den Bauplägen arbeiten. Eine “lusnahme ist | erx Ausführung von Eisenbahnen oder anderen großen osseutlichen Bauten statthaft, indem nach §§. 23 und 26 der Ver- 4

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oidnuug vom 21, Dezember 1846 (Ges. -Samml, für 1847 S, 21) die Polizei-Behörde berechtigt ist, zu Arbeiten an Sonntagen die Genehmigung zu extheilen, wenn Gefahr im Verzuge i, Die Ablohuung der Arbeiter darf ausnahmsweise an Sonutagen stattfinden, sofern uur dieses Ge- 1chast jpatcstens Line Stunde vor dem Gottesdienste becudet ist, oder srühestens Eine Stunde später beginnt,

9) ærelbjagden dürfen nicht abgehalten werden, und alle ländlichen Arbeiten auf Feldern, in Gärten und Wäldern müssen ruhen. Nur in dringenden Fallen tann die Polizei - B-hörde die Erlaubniß ertheilen, an Sonn- und _Gesttagen, nach abgehalten:m Gottesdienste, Feldarbeiten zum Zweck der Einbringung der Aerndte vorzunchmen,

06) Während des Gotteëdienstes muß aller öffentliche Verkehr ruhen. Vie Kausläden müssen geschlossen werden, in den Kaffechäusern, Koudito- reien, Schânken u, l. w, dürfen feine Getränte verabreicht, keine Gäste und fene Spiele geduidet werden, Das Fahren von Getreide-, Mehl- oder Bier Wagen auf der Straße, so ie alle mit Geräusch verbundenen oder sonst auffallenden Urbeiten in oder vor den Häusern, sind untersagt. Nur die Apotheker dürfen während des Gottesdienstes Arzencien verabreichen,

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: ) An ei großen Feste Weihuachien, Ostern, Pfing- sten, des Charfreitages, des allgemeinen Buß- und Bettages und des dem Uündenken der Beistorbenen gewidmeten Jahrestages, so wie an den Abenden diejer drei leßten Tage, ferner am Aschermitiwoch und in der ganzen Char- woche dürfen feine Bälle und ähnliche Lustbarkeiten sta.tfinden, Schauspiel- Vo: stellungen dürfen am Charfreitage, am Buß- und Bettage, so wie am heiligen Abend (24, Dezember), nicht stattfinden.

8) Alles Umhergehen in der Kirche während der Predigt, so wie jede soustige S:örung der Audacht, ist verboten,

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O anzveiustigungen durfen 11 Gasthof ol

: wren, Krüugen oder anuderett fentlichen Lokalen ohue Zustimmung der Polizei-Obrigkeit nicht abgehalten ividrigenfalls eine Strafe vou 1 bis 5 Nthlr, gegen den Wirth festgeseßt wird, (Amtshblatt-Verordnung vom 18. Juli 1831 und 5, No- bex 1842,) Auch în Privat-Lokfaglen dürfen Tanzbelustigungen

y Î f A, t t y L Gy 114431) Hor Mal A M Ry A1 2) 2214 ovAN o (44 09 d - aucl DFT p OUZt1I Gerb AIrTangiii (Verden, wenn fan

n gegen Vezahlung zugelassen wird, widrigenfalls der des

fals als Uedbertreter mit 1 bis 5 Rthlr, Strafe belegt wird. (Verord l l n V / uni 1847.) E 7

n Schank- und Gastwirthschaften dürfen sh Gäste im Winter

bis 10 Uhr, 1m Sommer bis 11 Uhr Abends in den Schank - oder

rug-Yofalen aufalten, wenn michi die Polrzei-Behöorde den Konsens zum

eren Ausenthalt ertheilt hat. Indem wir diese Bestimmung der Ver-

orduung vom 18. Juli 1831 hierdurch wiederholen, machen wir bemerklich,

daß etwaige Contraventionen nach §. 342 des Straf Wirth mit einer Strafe bis {u 20 Rthlrn. oder 14 egen die Gäste, welche der Aufforderung, fortzugehe: mit einer Strase bis zu 5 Nthlrn. geahndet werden.

A 5 2 9 o ejezbuches gegen den agen Vesangniß und

d Talao loiftos , 1c) ¿Foige Cen ,

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§ 4, Jn Krug- und Schanfkstuben dürfen Kinder unter 14 Jahren nur in Begleitung und unter der Aufsicht ihrer Angehörigen zugelassen werden, widrigenfalls der Wirth in eine Strafe von 10 Sgr. bis 1 Rihlr verfällt, (Verordnung vom 14, Februar 1829,) ]

S, 59, Schankwirthe, welche einem von der Polizeibehörde als Trun

fenbold bezeichneten Jndividüum den Aufenthalt in der Gaststube gestatten verfallen in eine Strafe von 2 bis 5 Rthlrn, (Verordn, vom 23. Januar 1842,) Schankwirthe, welche einem Angetrunkenen noch geistige Getränke verabreichen, sind mit 15 Sgr, bis 10 Rthlrn. zu bestrafen, (Veroxdnung vom 15, November 1843) Beschäftigung jugendlichex Arbeiter

8, 6, Unter welchen Bedingungen es gestattet is, jugendliche bis zum vollendeten 16ten Lebensjahre in Fabriken zu beschäftigen, is in dem Regulativ vom 9, März 1839 (Gesez-Samml, S, 156) bestimmt, Die Uebertretung diesex Bestimmungen wird nach Verschiedenheit der Fälle mit 1 bis 5 Rthlr, und unter Umständen bis zu 50 Rthl Âse ge ahndet,

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1}, Paß- und Fremden-Polize1 3 wangs - P ase. §8. 7. Inhaber von Zwangs-Pässen wexden nach der Berord! 43. Juli 1840 mit Gefängniß bis zu 14 Tagen bestraft, wenn fie Abweichung von dex vorgeschriebenen Reisetour beiroffen werden

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