ep
E A Dr A aa 14
5) E E B S ans
E Er O R O O T T] EN Ä "T Em
terte
er dae n aw A
Pecozaeran A Cr item B E
S a
234
Sobald die Rehnung eines Jahres abgeschlossen is, wird- dieselbe nebst vollständigen Bch dem aus drei Mitgliedern bestehenden, alljähr- lih durch die Géneral- Versammlung zu ernennenden Revisions - Ausschusse zugestellt, der solche gengu zu, prüfen und in der nächsten General - Ver- famnilung darüber R E erstatten Dat, Die Decharge wird Lon der
e «Versammlung erthei. M M E As in Berlin zahlbar, doch könuen sie den in der Kolonie wohnenden Actionaire auch durch die Kolonial - Direction ausge- zahlt werden. Jn den ersten drei Jahren findet eine Dividenden - Auszah- | tt,
Mg S ein Actionair die Erhebung: der Dividende über vier Jahre nach. Veröffentlichung des Vertheilungsplanes, so verfällt dieselbe der Ge- rel 11. Alle: Veröffentlichungen der Gesellschast erfolgen in derx Vossishen und Spenerschen Zeitung, so wie in der Hamburger Börsen- Halle, Für den Fall, daß eine diescr Zeitungen eingehen sollte, wird der Vorftand in den beiden übrigen und in dem Preußischen Staats-Anzeiger befannt machen, welche Zeitungen au die Stelle der eingegangenen treten sollen. Außerdem kann die Bekanntmachung durch Aushang an den Bör- sen zu Berlin, Hamburg, Köln, Breslau und Stettin, #0 wie durch un- frankirte Schreiven an die in Deutschland wohnenden Actionaire oder nam- haft gemachtcu Bevollmächtigten erfolgen. L
Artikel 12. Am ersten Mittwoch des Monats Juni jeden Jahres | tritt regelmäßig die ordentliche General-Bersammlung in Berlin zusammen. |
Alljährl:ch wird durch zweimalige Bekannimachung in den lehten vier Wochen vor diesem Termine der Zusammentritt der ordentlichen General- Versammlung in Erinnerung gebracht.
Jn derselben fi-det zunächst die Prüfung der Legitimation, der Anwe-. senden, die Vorlage des Geschäftsberichts und einer vorläufigen Vilanz, die | Feststellung des Voranschlags, Ernennung des Nevisions-Ausschusses, Wahl des Práâsidenten, so wie überhaupt die Berathung über Angelegenheiten der Gesellschaft statt. Anträge von Actionairen können nur dann an die Ge- neral - Versammluug gebracht werden, wenn solche wenigstens von fünf Actien-Inhabern unterstügt und acht Tage voher dem Vorstande schriftlich eingereicht sind,
Artikel 13, Die ordentliche Geueral-Versammlung is beschlußfähig, wenn ein Fünftel des Actien - Kapitals durch mindestens 20 anwesende Actionairé repräsentirt is. Jedem durch das Actienbuch legitimirten Actio- nair steht es “frei , sich durch einen aus der Zahl der Actionaire gewählten Bevollmächtigten auf Grund \chxiftlihcer Vollmacht vertreten zu lassen, Corporationen müssen durch ihre geseglichen Organe oder durch einen
geseßlih legitimirten Bevollmächtigten, Handlungshäuser durch ihre Eigenthümer oder Prokuraträger, Minderjährige und Ehefrauen durch ihren Vormund, respektive Ehemanu, Letztere ohne besondere Autorisation oder Vollmatht, in der General-Versammlung vertreten werden, unbeschadet, ob diese geseßlichen Vertreter Actionaire sind oder nicht. Schriftliche Erklä- rungen abwesender und nicht vertretener Actionaire werden nicht berücksich- | tigt, Ordnungs8mäßig gefaßte Beschlüsse der General-Versammlung haben für alle Mitglieder verbindende Kraft.
Wenn die ordentliche Versammlung nicht beschlußfähig zusammentriit, | so hat der Vorstand innerhalb der nächsten vier Wochen eine neue ordent- liche General - Versammlung unter spezieller Angabe der Tages - Ordnung anzuberaumen, welche alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen und der vertretenen Actien zur Beschlußnahme über die auf der Tages-
Ordnung stehenden Gegeustäude berechtigt ist, _ Artikel 14, Die außerordentliche General - Versammlung beschäftigt | sich mit den Gegeuständen, welche ihre Berufung veranlaßt haben. Jns- | besondere aber gehören dahin, die Beschlußnahme : | a) über die vorbehaltene Erhöhung des Grund-Kapitals durcl, Emission | nener Actien, b) über die Veränderung der Gesellschafts-Statuten, c) über die Auflösung der Gesellschaft.
Zur gültigen Beschlußnahme über die unier a bis c angeführten Ge- genstände muß bei der Abstimmung zwei Drütel des Actien-Kapitals durch mindestens 40 Personen vertreten Nit
In der Cinladung zu solcher außerordentlihen General-Versammlung muß der Gegensiand der Berathung enthalten sein, Die Einladung muß in den für die Convocation der ordentlichen General-Versammlung vorge- schriebenen Formen und Fristen bekannt gemacht und außerdem durch das Regierungsblatt desjenigen Mittel-Amerikgnischen Staates publizirk werden, in dessen Gebiet die Gesellschaft Besizungen hat. Diese Publication muß zweimal und zuleßt mindestens seh2zig Tage vor der General-Versamm- lung erfolgen, i a L 1dlid ite eten insofern nicht in diesem Statut
men ausdrücklich zugelassen sind, nah einfacher Slimn: i gefaßt, welche so berechnet b: daß der Besiger E O MRENHIINE 1 bis 4 Actien inklusive 1 Stimme,
S » 2 Stimmen,
9 » 14 » » 3 »
45 » 20 » ») 4 »
21 Actien oder mehr 5 » hat,
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des -Vorsitzenden+ bet Wahlen findet in Ermangelung einer absoluten Majorität O zwischen den fünf Personen statt, welche die relative Majorítät für sich hatien. Wird auch dann eine absolute Majorität nicht erzielt, so wird die Wahl aus A beiden N att ea A die bei dem leßten Sfruti- nium- die meisten Stimmen hatten. Tritt auch hier Sti ichbeit ei fo entscheidet das C008. ) ) hier Stimmengleichheit ein,
MLIEES LO, en Vorsip in allen General - Versammlun führt der Präsident oder dessen Stellvertreter, Dbrfeitt R | die äußere Ordnung, bestimmt die Neihenfolge der Geschäfte, re- gelt die Debatte, leitet die Wahlen und schließt die Versamm- | lung nach Beendigung der vorliegenden Geschäfte, Ueber jede Ge- neral'- Versammlung wird unter Zuzichung eines Notars ein Protokoll ge- | führt, welches von dem Präsidenten, drei Actionairen und dem Notar zu |
vollziehen ist, Dieses Protokoll, toelchem ein von dem Notar be laubigtes Verzeichniß. der anwesenden Actionaire und ihre Stimmenzahl beizufügen ist, giebt über jede dadurch behauptete Thatsache und über den Jnhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse vollen Beweis. Auswärtige, in Deutschland wohnende Mitglieder der General-Versammlungen- haben, wenn sie zehn. Actien vertreten, Anspruch anf eíne Reisekostenvergütigung von zeha Silbergroschen pro Meile der Her- und Rüreise,
Artikel 17, Die Leitung der Geschäfte is in die Hände des Vor- standes gelegt, der aus sechs Mitgliedern und einem Präsidenten besteht, von denen der Lehtere in Berlin- seinen Wohusiy haben muß.
Artikel 18, Die: Wahl des Vorstandes geschieht in folgender Weise :
1) der Präsident wird von dex, ungctheilten Genexal - Versammlung er-
__ váählt und zwar nach absoluter Majoritätz
2) drei Mitglieder des Vorstandes werden von den Jnhabern der in Berlin gezeichneten 250 Actien, ohne Betheiligung der übrigen Actio- naire, nah absoluter Stimmenmehrheit gewählt, Wenn im Laufe der Verwaltungs - Periode eines dieser Mitglieder ausscheidet, so ha- ben die beidin anderen, bis zur ordnungsmäßigen Neuwahl, aus den Juhabern der in Berlin gezeichneten Actien ein drittes Mitglied in den Vorstand zu berufen;
3) drei Mitglieder des Vorstandes werden von den Jnhabern der în Hamburg gezeichneten 250 Actien ohne Betheiligung dex. übrigen Actionaire, und zwar gleichfalls nah absoluter Majorität, gewählt, Wenn im. Laufe der Verwaltungs - Periode eines dieser Mitglieder ausscheidet, jo haben die beiden anderen, bis zur ordnungsmäßigen Neuwahl, aus den Jnhabern der in Hamburg gezeichneten Actien ein. drittes Mitglied in den Vorstand zu berufen.
Die Gewählten legitimiren sich durch ein über die Wahlhandlung auf- zunehmendes, notariell zu beglaubigendes Protokoll.
__ Artikel 19, Jeder, der in den Vorstand der Gesellschast berufen wird, muß Actionair sein, und bekleidet die ihm übertragene Stellung für die Dauer von vier Jahren. Während dieser Zeit muß derselbe die ihm angehörigen Actien bei der preußischen Bank deponiren und darf darüber während seiner Amtsdauer nicht disponiren. Nicht wählbar sind Actionaire, welche ihre Zahlungen eingestellt. haben, Auch können Vater urd Sohn, B:üder und in gleichem Grade vershwägerte Persouen gleichzeitig niht dem Vorstande angehören, Jede diese Bestimmung verleyende Wahl ist nichtig. Ausscheidende Mitglieder des Vorstandes find wiederum wählbar. Die Namen der Vorstands-Mitglieder werden öffentlich bekannt gemacht.
__ Artifel 20. Kein Actionair ist gezwungen, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen, Eiklärt sich der Gewählte nicht binnen drei Taget nach. der 1hm mitgetheilten Wahl über: die Annahme dexselben, so wird prâsumirt, taß er die Wahl- abgelehnt habe.
Der Austritt aus dem Vorstande wird nothwendig:
a) durch ein während der Amtsdauer eintretendes Hinderniß dir Wähl- barkeit und
b) wenn die General-Versammlung es verlangt.
Artikel 21, Den Vorsig in den Versammlungen des Vorstandes führt der Piäsident, der die eingehenden Sachen erbricht, die laufenden Geschäfte vertheilt, die Sizungen beruft, in denselben die Debatte leitet und bei vorhandener Stimmengleichheit den Ausschlag giebt.
Artikel 22. Der Vorstand hält in der Regel vierteljährlich einmal
Sitzung. Zur gültigen Beschlußnahme über die seiner Kompetenz zuge- wiesenen Geschäfte sind fünf Stimmen erforderlich, wobei jedoch sür einzelue Fâlle cine Vertretung durch Spezialvollmacht uicht ausgeschlossen ist, Eine solche von Mitgliedern des Vorstandes auszustellende Spezialvollmacht kann nux auf den Präsidenten oder andere Vorstandsmitglieder lauten, Die Einladungen zu den Sizungen des Vorstandes müssen mit dex jedesmaligen Tagesordnung den einzelnen Mitgliedern desselben wenigfteus acht Tage vor der Sizung zugegangen sein, Nur in ganz besonders dringenden Fäl- len darf diese Frist auf zweimal vierundzwanzig Stuaden ermäßigt werden, Die nicht in Berlin wohnhaften Mitglieder haben, wenn sie den Sizun- gen beiwohnen, Anspruch auf eine NReisekosten-Vergütung von zehn Silber- groschen pro Meile der Her- und Rüdreise. _— Urtifel 23, Der. Vorstand repräsentirt die Gesellschaft nach außen in gerihtlihen wie außergerihtlichen Geschäften, selbst in den Fällen, welche Spezial - Vollmacht erfordern. Die Anstellung der Gesellschasts -Beamten und der Abschluß der Dienstverträge mit denselben ist Sache dcs Vorstan- des. Er verwaltet das Gesellschasts -Vermögen , seht die Dividenden fest, verfügt die Einnahmen und: Ausgaben der Kasse, so wie die Anfertigung der Actien und Besigtitel. Das Actien- und Gegengrundbuch befindet sich in dem unter seiner Aufsicht stehenden Archive, Der Verstand entscheidet auf die eingehenden Anträge, leitet überhaupt den Geschäftsbetrieb nach dem Statut und den Beschlüssen der Geueral - Versammlung, und erstattet dieser den Jahresbericht.
Artikel 24, Alle zum gewöhnlihen Geschästsverkehr gehörigen Schriftstücke werden vom Präsidenten, alle Berichte, Urkunden, Bestallungen, ö®*entlihe Bekanntmachungen , Verträge und ähnliche Schriftstücke werden von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes vollzogen. Die Legitima- tion des Präsidenten und des Vorstandes wird durch cin auf Grund der Wahlproiokolle notariell oder gerichtlih ausgefertigtes Attest erbracht.
Artikel 25, Außer der im Artikel 238 bestimmten Landverleihung erhält der Vorstand kein bestimmtes Honorar für seine Geschäftsführung, Für außerordentliche Arbeiten und Geschäfte, d. h. solche, die nicht zu den gewöhnlich vorkommenden gehören, wird ihm eine angemessene Vergütung gewährt, welche jedoch einen Diätensay von fünf Thalern pro Tag aus- \cchlicßlich der baaren Reise-Auslagen nicht überschreiten darf.
Artikel 26. Der Vorstand regelt seinen Geschästsgang durch cine besondere Geschäftsordnung und ertheili den Beamten die erforderliche Instruction, Die Expeditionen der Gesellschast werden ausschließlich über Hamburg gemacht, nur bei gußergewöhnlichen Umständen können, weun fünf Stímmen im Vorstande sich darüber geeinigt haben, Ausnahmen nachge- lassen werden. Bei den Verträgen, welche der Vorstand mit Auswanderern und Schiffsrhedern ließt, hat derselbe alle die Vorschriften, welche sowoh! die Königlich preußische Ne gierung, als die Regierung des Einschisfungs-
23
playes über den Transport und die Verproviantirung der Auswanderer, so wie über die Ausrüstung der Schiffe erlassen haben, gewissenhaft zu erfüllen,
Artikel 27, Der Präsident erhält außer dem im Artik-[ 38 bestimm- t:n Landloose als Remuneration eine Tantieme vou Einem Prozent des reinen Gewinnes, Diése Tantieme is in den ersten vier Jahren von dem Brutto-Ertrage der verkauften Ländereien und Köolonistenstellen zu berechnen.
Artikel 28, Der Präsident hat ein Büreau zu erhalten, für wélches eine Vergütung bezahlt wird, die alljährlih im Voraus vom Vorstande zu bestimmen is. Die Büreau-Arbeiter werden vom Präsidenten nach Anhö- rung des Vorstandes gewählt und entlassen und sind dem Gesellschafts- Secretair zunächst untergeordnet.
Artikel 29, Der Präsident wird in Behinderungsfällen durch einen von und aus den Vorstands-Mitgliedern nach absojuter Mehrheit zu wäh- lenten Stellvertreter erseßt, Jn Ermangelung einer absoluten Majorität tritt eine engere Wahl ein zwischen den beiden Miigliideiu , welche die meisten Stimmen hatten. Bei Stimmenßleichheit entscheidet das Loos,
“A rxtikel 30, Der Gesellschafts - Secretair wird vom Vorstande ge- wäh!t, Er muß ín Berlin seinen Wohnsiß nehmen, hat die Beschlüsse des Vorstandes zu protokolliren und für deren richtige Ausfertigung Sorge zu tragen, Für die Aufbewahrung und Sicherst:Uung aller amtlichen Schrist- stüde und Urkunden is er besonders verantwortlich. Betingungen und Dauer seiner Amtsführung, so wie sein Gehalt, werden durch den Dienst- vertrag bestimmt.
Artikel 34, Die Einzahlungen der oben angegebenen Raten erfolgen auf Ausschrcibung des Vorstandes und werden direft oder indirekt an ein in Berlin bestehendes, vom Vorstande zu bezeichnendes Banquierhaus ge- leistet.
Artikel 32, Die Verwendung des Gesellschafis-Vermögens geschicht nah Maßgabe cinés von der General - Versammlung ginehmigten Boran- shlages durch de Vorstand, der für die mit dem Beschluß der Genéral- Versammlung fonforme Verwendung verantwortlich ist, Ueberschreitungen des Vorauschlages sind nur in besonderen Fällen, deren Dringlichkeit vom Vorstande in der nächsten ordentlichen General - Versammlung behufs der Nachbewilligung zu motiviren ist, zulässig, dürfen jedoch niemals 20 Pro- zent des zuleßt genéhmigten Voranschlages übersteigen. “
Artikel 33, Zahl#ngen geschehen entweder durch Anweisungen auf das Banquierhaus oder bei fkleitten Posten durch Baarzahlungen seitens des Secrcjiaixs der Gesellschaft, welde ex nah ten speziellen Anweisungen des Vorstandes aus der Büreau - Kasse zu leisten hat, Diese Kasse bildet
- e
einen eisernen Fouds, welcher die Summe von 500 Rthlrn, preußisch Courant nicht übersteigen darf. Für leztere hat derselbe eine Amts- Caution auf Höhe von 500 Rthlrn. preußisch Courant zu stellen.
Artikel, 34, Zur Führung der “Gesellschastsbücher wird ein Buch- halter mit festem Gehalte angestellt, der für die Richtigkeit seiner Buch- führung eine Caution bis zu 500 Rthlrn, zu kéisten hat,
Artikel 35, Der Direktor der Kolonie, welcher Actionair, in der Kolonie wohnhaft und mit Grundbesiß dort angesc}sen sein muß, wird von dem Vor- stande ernannt und erhält von ihm seine Jnustructionen. Er muß seine Actien deponiren und darf darüber während seiner Amtsdguer nicht dis- poniren, Während der Amisdaguer darf er vom Vorstande odcr desse: Ve- vollmächtigten suspendirt, auch definitiv entlassen, vor seiner Suspension oder Entlassung aber kein auderer Bevollmächtigter der Gesellschaft zur gleichzeitigen Ausübung der Direktorial-Functtonen bestellt werden, Der- selbe Sertriit die Ges: llschaft in der Kolonie nah Maßgabe seiner Bestallung. __ Artikel 36, Der Direktor der Kolonie hat unter Beachtung seines Dienstvertrages und der ihm ertheilten Jnstructitnen vor allen Dingen das Gedeihen der Kolonie und damit auch das Juteresse der Gesellschaft durch Ausdauer und Treue in Ausführung aller ihm vom Vorstande übertragenen Geschäfte zu befördern. Für feine Handlungen is der Dixckior der Kolonie dem Vorstande verantwortlich. x
Artikel 37. Der Dikeltor der* Kolonie erhalt als solcher ein festes vom Vorstande zu bestimmendes Gehalt, ferner das im Artikel 38 bestimmte Landloos und eine von dem Vorstande zu beftimmende Tantieme des rei nen Gewinnes, Die Tantieme kann in den ekfsten vier Jahren von dem Brutto - Ertrage der verkauften Kolonisten stellen und Ländereien berechnet verden.
Artifel.38. „ Von. dem ausgelegten Lande erhalten :
a) Bo Pro. 96 Acres, b) jeder der sécs Voxrstands-Mitglieder .…... 64 c) der Oer dey Kolonie L O Y
Diese Bestimmungen gelten für die ersten vier Jahre.
__ Artikel 39, Der Skgal°s-Regierung steht das Recht zu, durch einen Kommissarius von allen Verhandlungen der Gesellschaft Kenntniß zu ney- men, Der von der Staats-Regierung ‘ernannte Kommissarius hat die Be- fugniß, allen Sizungen des Vorstandes und der General - Versammlung beizuwohnen und Ausfunft jeder Art zu fordern Sobald die Königliche Regierung einen diplomatischen Agenten für Central - Amerika ernannk? haben wird, tritt derselbe der Kolonial -Verwaliung gegenüber in dic- selben Functionen, die dem Königlichen Kommissarius in Berlin einge- räumt find.
_——Axtitel 40, Die Däuer der Gelcllschaft 1 vorlaufig au] vicx Jahre festgeseht, und findet während dieses Zeitraumes eine freiwillige Auflösung der Gesellschaft nicht statt, Nach Ablauf dieser Zeit aber bleibt es der-Geueral - Versammlung vorbebalten, in den oben angegebenen Formen die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen. Wird ein solcher Beschluß nicht gefaßt, so wird damit dic Verlängerung der Dauex der Gesellschaft von je vier zu vier Jahren stillshweigend genehmigt, Be- {ließt aber ‘die General - Versammlung die Auflösung der Gesellschaft, fo tritt dieselbe in Liquidation und bestimmt die Modalitäten derselben, Zur Ausführung der Liquidation is der Vorstand verpflichtet.
Artikel 41, Die Auslösung der Gesellschaft wird öffentlich bekannt ge- macht, gleichzeitig der Staats-Regierung angezeigt, und außerdem unverzüglich, sowohl dem diplomatischen Agenten der Königl. Regierung in Mittel-Ameiiïag, als auch dem Kolonial-Direktor notifizirt, Der Letztere hat den Auflö- sungsbeshluß durch das nächste Stück des Regierungsblattes desjenigen
T0 000 T0006
|
\ |
mittel-amerikan:schen Siaates, in welchem die Gesellschast Besißungen oder Ftablissements hat, zu veröffentlihen und diese Bekanntmachung in ciner von dém Vorstaude zu bestimmenden Frist zu wicderholen, Neue-Geschäfte dürfen nah Bekanntmachung der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr ge- macht werden. Diejenigen Antheile, welche bei der Vertheilung des Ge- sellshafts-Vermögens und spätestens sechs Monate nah der öffentlichen Bekanntmachung von den Aktionairen, denen sie- angewiesen, nicht erhoben sind, werden auf Gefahr und Kosten des Säumigen zur gerichtlichen De- position gebracht , respektive sequesteirt,
Artikel 42, Mit der Auflösung der Gesellschaft, bezhungsweise der Liquida!ion, hören die Functionen |ämmtilicher Bcamten der Gesellschaft ohne wciiere Entschädigung auf und hat in ‘dieser Beziehung der Auflö- sungsbeschluß die Wirkung einer gebtörig erfolgten Kündigung, Die Vor- schriften über die Legitimation des Vorstandes, Artikel 18, gelten au für die Dauer dcr LigWdation
* * 2
z __ Endesunterzeichnete, als hamburgisches 'provisorisches Comité Der sich bildenden deutschen Colonisations - Gesellschaft für Central - Amerika, ertlären dur cigenhändige Namensunterschrift, daß sie, unter ausdrüklicher Anerkennung der vorstehenden Statuten dieser oben genännten Gesellschaft die Anzahl von Zweihundert und Funfzig (250) Actien à 200 Rihlr: per Actie sür Rechnung wen es angeht, übernehmen, indem sie sh vorbehalten, spater bei der definitiven Konstituirung der Gesellschast die Namen der einzelnen Actionaire zur Eintragung in das alsdann zu gründende Actten- buch aufzugèben, Hamburg, den 30. Mai 1851. Heir, Nüder., .Johs Ant. Swhröô dex, C A, Heeren; X A E
*
Daß vor mir, dem hamburgischen öffentlichen geschworenen Notar Charles Henry de Drusina, Dr, ver Rechie, und den hiesigen Einwoh- nern Friedrich Theodor Pro.h me und Adolph Ritter, als Zeugen :
Herr Heinrich Nüdcckter, Kausmann, hierselb wohnhaft Rödingsmarkt Nr. 15 0. S., Herr Joh, Ant, Schröder, Kanfmann, hierselbst wohnhaft ‘Cremon Nr, 6, und Herr Karl Augnst Heeren, Kaufmann, hierselbst wohnhaft Admirali- tätsstraße Nr. 27, die vorstehende Akte, unter Ancrkennung und Genehmigung des Jnhalts derselben, eigenhändig unterschrieben haben, wie umsiehend zu erschen, wird hierdurch von mir, dem Notar, vi offe unter meiner Unterschrift und mei- nem Amtssiegel und durch ktie Mitunterschrift der Zeugen aitestirt und be- glaubigt.
So geschehen in der freien Hansestadt Hamburg am Freitage den
Dreißigsten Mai des Jahres Athizchuhunvert und Ein uud Funfzig. de Drufißa, Dr. Fr. Th. Prohhme, als Zeuge. Ad. Ritter, als Zeuge.
Die vorseitige eigenhändige Unterschrist des Notars de Drufina wird hierdurch beglaubigt,
Hamburg, Len 30, Mat 1851.
: Königlich preußische Gesandtschaft. oon Kampßsz,
Enlaß. v0m- 21, Fanuar.; 1892 —;botre}-
Allerhöchster Ex 2 fend die Wiederherstellung der Bergbaufretiheit auf
Mm
Steinkohlen in zwei Distrikten des märkischen Berg = Amts VeFirls.
Da nach Ihrem Berichte vom 41 reiht ift, zu welchem zwei Dijtrifte d Bochum, nämlich:
1). der Distrift, welcher. von einex Linie eingeschlossen wird, die teele, der ehemaligen Gränze der Grafschaft Mark und rem Essen - Werdenschen folgend, bis zur Chaussee von Lan= genberg na Hattingen, von dort bis zur Ruhrbrücke und
dem rechten Ruhrufer folgend bis zur wittenschen Fähre,
von dort bis Crengeldanz und dann über Bochum na Steele gezogen wird, i :
2) der Distrikt, welcher innerhalb der Gränzen einer Linie liegt, die von Crengeldanz bis zur Chaussee von Herdide nad Brüninghausen und der Chaussee folgend, bis Zur Emscher gelegt wird, dort dent linken User dexr Emscher bis zunt Einfluß des Rüpings - Baches folgt uud sich von da über Eiklinghofen bei Crengeldanz anschließt,
D R d H ) « of B
De AaNUar c. Der 2e Er- D A L Ad F U x I 44 es märkischen Berg - Amts zu
A
f
mittelst Ordre vom 4. Juni 1835 gesclossen worden sind: \o will Jch, wie hierdurch geschieht, genehmigen, dap in den genannten Distrikten von jeßt an wieder Schurfscheine au] Steinkohlen geben, Muthungen auf Steinkohlengruben angenommen und D Eigenthums - Verleihungen ertheilt werden, Sie haben demgemaß das Erforderlihe anzuordnen und diesen Meinen Srlay kurch E
Qt - erg
zu bringen. Berlin, den 21, Januar 1852. A Friedrich Wilhelm. D Der Dey An | den Minister für Handel, Gewerbe 1 und öffentliche Arbeiten.