1852 / 47 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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in Rede ‘stehenden Theils seiner Weide seitens dr Regiérung niht erfolgen E heißt es am Schlusse des Protokolls vom | embêr 41821 : M M dem E. nun noch eröffnet, daß er mit der Taxe à -13 Groschen pro LJRuthe für denjenigen Grund, wor- über der Weg zu liegen fomme, zufrieden jein könne, und ihm der Vorschlag gemacht, daß, damit er nicht nöthig habe, neben dem Wege Fre@tungen anzulegen, die Seiten- gräben auf fünf Fuß Breite angelegt werden, und ihm von der Regierung sür den Grund, welcher zwischen dem Banndeiche und dem neuen ‘Wege liegen bleibe, für den Minderwerth desselben eine Entschädigung von funfzig Thalern preußisch Courant ausbezahlt werden solite. Der E. genehmigte hierauf rie oben an ihn gemachten Vorschläge mit der Reservation, daß es ihm auheimgé- stllt bleiben müsse, auf scine Kosten über die Seitengrä- ben Brücken und über den Weg zwei Heden (oder Rie) anlegen zu dürfen. 4 | Hierzu ertheilte die Regierung zu Kleve unter dem 20. No-

vember 1821 ihre Genehmigung, und der Weg ist demgemäß an- |

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gelegt worden.

des gegenwärtigen Rechtsstreites L

Schon im Jahre 1828 hatte die Regierung die Wegscasfung dieser nit nur lästigen, soudern sogar gesährlihen Absperrungen des Weges angeordnetz Ter 2c. E. bestand aber auf deren Wirder- herstellung und machte eine bedeutende Forderung (160 Rihlr.) für den ihm schon veranlaßten Schaden.

Die Regierung zu Oússeldorf, an welche inmitteist die Sache

übergegangen war, überzeugte fh von dem nicht völlig grundlosen |

4 Z f 4 Hs o o Cn d Q C Ansinnen des E. und erklärte unter dem 14, September 1830, sie wolle es auf den Ausgang des Prozesses nicht anfommen lasen,

fondern die Wiederherstellung gestatten. Dabei wurde die Entschä- |

digung des E. wegen des ihm zugefügten Nachtheils angeordnet.

Im Jahre 1850 is, nachdem die Gemeinde W., welche zur Unterhaltung des Weges verpflichtet ist, mit dem Oekonomen É. |

vergeblih in Unterhandlung getreten, die Wegschassung der Hede wiederum von der Regierung zu Düsseldor

worden. A L l Regierung zu Düsseldorf zu verurtheilen :

„daß sie nicht befugt , die in Rede stehende Hecke wegzunehmen, |

vielmehr gehalten, dieselbe wieder dahin zu hängen, wo fle der |

Kläger gesebßt hatte und denselben in seinem durch Titel und

Besi erworbenen Rechte niht mehr zu stören; endlich aber dem | Klägér für den durch das Wegschaffen der Hecte verurjachien

Schaden cine in separato zu liquidirende Entsczädigung zu be- zahlen.“

Die Regicrung zu Düsseldorf ließ hierauf zuerst entgegnen, daß sie nur Namens der ‘Gemeinde W. gehandelt tabe und nicht |

verpflichtet sei, s\ch auf die Sache einzulassen, wurde ader Lur Urtheil vom 14, August 1850 zunächst zur Einlassung auf die Haupt- ahe œrurheilt,. S R

In der darauf felgcnden Tagfahrt ließ die Regierung cnt-

gegnen, daß unter den dem Kläger gestatteten Hécken nur solche

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zu verstehen seien, welche den Weg entlang, nicht über den Weg gelegt werden könnten, welche mit anderen Worten nit den Weg, | sondern den Viéhtxrieb über den Weg aäbsperrîn, murte alker |

der ursprünglichen Ucber- einlunst und den Verhanèlungen aus dem Jahre 1828 wider= | sprechend, zurückgewiejen und durch Erkenntniß vom 141, Septim- |

mit ‘Dieser Einrede, ats dem Béesikstande,

bér 1850 verurtheilt:

„Laß sie nicht befugt, die in Rede steßenden Hecken wegzuneh- | men, vielmehr gehalten, dieselben wiedcr dahin zu hängen, wo | sie der Kläger srüher hängen hatte, und denselben in scinem | Besiß nicht mehr zu stören; endlich verpflichtet, den vom |

Klägètr zu liquidirenden Schaden zu ersten“,

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zu dessen Ermittelung Tagfährt auf den 25. September *angeseßzt |

wurde.

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konntniß von demselben Tage die Expertise angeordnet ward. Diese | ist am 6. November erfolgt, und die verklagte Regierung zu einer |

Entsc(ädigung von 68 Rthlrn. 4 Sgr, verurtheilt worden.

Als der Prozeß sich in diesem Stadium befand, hat die Re- |

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gierung zu Düsseldorf Kompetenz - Konflikt erhoben, und solchen im Wesentlichen darauf gestüßt, daß gegen die angeordnete polizeiliche | Maßregel eine possessorische Klage nicht zulässig sei, Fiskus | daher zur Wiederherstellung des gestörten Zustandes nicht habe | verurtheilt werden fönnen, und wenn die Besißstörung als solhe kein Gegenstand des Prozesses sein könne, damit von selbst auch der

aus der Besibsiórung entstandene Entschädigungs - Anspruch zur ge- richtlichen Erörterung ungeeignet erscheine,

Die beiden Hecien, welche den Weg sperren, haben | indeß später weggeräumt werden sollen und bilden den Gegenstand

im landespolizetlichen Interesse, ohne auf den Widerspruch des E. zu acchzten, verfugt | Hierauf hat der Lehtere Klage erhoben und gebeten, die

Am 25. September 1850 sind darauf wieder beide Theile er- | schienen, der Kläger stellte eine Schadensliquidation auf, und der | beklagte Theil bestritt dieselbe unter Vorbehalt der Apypella- | tion gegen die früheren Urtheile, worauf dann durch Er- |

Bon dem Oekonomen E. is hierauf entgegnet, erstens: daß die Sache durch das Urtheil vom 11. September 1850 definitiv entschieden, und dieses Urtheil vollstreckt und dadur rechtskräftig geworden; zweitens: daß aber auch, wenn dies nicht der Fall wäre, der Kompetenz - Konflikt, bei dem dem Kläger zur Seite stehenden speziellen Rechtstitel unbegründet sei.

Zu bemerken ist in dieser Beziehung, soviel die bebauptete rechtsfräftige Entscheidung betrifft, daß das Urtheil vom 11, Sep- tember, worauf cs eigentlich «ankommt, der Regierung am 19. Sey- tember 1850 insinuirt worden, Diese hat darauf innerhalb der dreimonatlichen, also bis zum 19, Dezember laufenden Appellations- frist, n¿mlih unter dem 15, November, den Kompetenz = Konflikt erhoben, derselbe ist am 8. Dezember dem Friedensgericht zugesandt und am 12. Dezember, also sieben Tage vor Ablauf der Appella- tionsfrist, dem Kläger insinuirt worden. Die Regicrung führt dabei in einem an das Ministerium für Handel nnd Gewerbe erstatteten und dem Kompetenzgerihtshofe mitgetheilten Berichte an, sie habe Anfangs geglaubt, durch die Expertise werde der Schadensersaß auf einen sehr geringen Betrag ermäßigt werden, und sih deswegen unter ausdrüklichem Vorbehalt der Appellation darauf cingelajsen.

Auf die Wirkungen dieses Vorbehalts kommt es hier insofern an, als na der am Rhein geltenden Prozeß-Ordnung die Appel- lationsfrist gegen ein Urtheil, wie das vorliegende, drei Monate beträgt (Art. 16 und 443) und, wie bereits bemerkt, gewahrt ist. Da aver der laufenden Appellationsfrist ungeachtet nach aht Tagen auf Ausführung eines interlokutorishen Erkenninisses angetragen werden fann (Art, 450—452), und dieser Ausführung, sofern das Urtheil niht der Appellation ungeachtet vollstreckbar is (Art. 17) durch die Appellation entgegengetreten werden kann, so entsteht, wenn dies uicht geschieht, von selbst die Frage, inwiefern in der freiwilligen Vollziehung ein Verzicht auf die Appellation liegt, und welche Wirkung ein etwaiger Vorbehäll habe. Es ist in diesem Betracht zur Begründung der Behauptung, daß das U1theil rechts- kräftig sei, auf mehrere Entscheidungen des Appellationsgerichts zu Köln Bezug genommen, wonach einem derartigen Vorbehalte, wenn er mit der thatsächlichen Befolgung des Urtheils in Widerspruch steht, jede Wirkung abgesprochen ist.

Jm vorliegenden Fälle stéhi aber der Vorbehalt mit der that- sächlichen Befolgung des Urtheils, so viel die Wegräumung der in Rede stehendeu Hecke betrifft, niht in Widersvruch.

Der vorliegende Prozeß hat nämlih zwei Haupt-Anträge des Klägers zum Gegenstande, erstens: den Weg über des Klägers Weide wiederum in den Zustaud zu verseßen, worin er sh dur die von dem Kläger angelegte, den Weg sperrende Hecke befand; zweitens: den durch das Wegschaffen entstandenen Schaden zu erjepen, Man kann, wenn.man- dierKlage- lies, zweifeln, ob der erste Antrag eine Besibklage- oder eine petitorishe Klage unterstellt, Inzwischen ist die Sache im ganzen Verlauf der Angelegenheit als eine possessorishe betrachtet worden, und der Kläger E. betrachtet sie jelbst noch in der Beantwortung des Kompetcnz-Konflikts als eine folche. :

Nun aber ist das in der Sache ergangene interlokutorishe Er- tfeuntniß nur hinsihtlih der Expertise über den Schadenersaß voil- sireckt worden, Dabei 1 zwar die Behauptung aufgestellt, daß, wenn auch das Uriheil nur in diesem Betracht vollstreckt worden, dennoch auch der den thatsächlichben Zustand des Weges betreffende Theil als rechtsfrâftig gelten müsse, weil von ciner Entschädigung nur die Rede sein ïönne, sofern der Kläger zugleich im Besiße ge- haudhabt werde, und dies würde richtig sein, wenn von den eben nur durch die Wiederherstellung des gestörten Besißes entstehenden Kosten die Rede wäre. Allein es ist eine ganz andere Entschädi- gungsforderung, die Hier nebenher geht, nämlih der Ansvyruch für den SwWaden, der entsteht, „wenn der. Kläger. c.ben nicht im Besiße gehandhabt wird, während das Umhängen der Hee quer über den Weg, statt entlang den Weg, entweder gar keine oder doch nux sehr unbedeutende Kosten macht. Unter diescn Um- ständen fann nicht angenommen werden, daß das Einlassen der ver: fiagten Regierung auf die Expertise über den Schadenersatz die Rechtskraft sür denjenigen Theil des Erkenntnisses herbeigeführt hat, der den Kläger im Besiße {übt

An und für sich aber ist es unzweifelhaft, daß gegen eine von der- Regierung angeordnete polizeiliche Maßregel possessorishe Kla- gen nicht zulässig sind (Geseß vom 14, Mai 1842 §. 3). Nur ein rechtskräftiges Erkenntniß würde nach §. 2 des Gesectes vom 8, April 1847 der Erhebung drs Komprtenz-Konflikts entgegenstehen.

Nicht unbemerkt kann hierbei bleiben, daß auch dann, weun das Erkenntniß rechtskrästig wäre, und wenn sich sodann in der nächsten Zeit die Nothwendigkeit, die Hecke wegzunehmen, von Neuem ergâbe, die Maßregel von Neuem zur Ausführung gebracht werden könnie. Es ist somit, da es wahrscheinlich ist, daß die Umstände dieselben bleiben, selbst der Schuß im Besitze, wenn das Urtheil rechtslräftig geworden wäre, von geringer Bedeutung.

Ganz anders liegt die Sache hinsichtlich der Schadensforde- rung. Wie nämlich \{on bemerkt, ist hier nicht von den durch

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Wiederherstellung des gestörten Besives entstehenden Kosten, sondern von dem Schaden die Rede, der für den Kläger durch das Nicht= dasein der Heden enunisteht.

Der Kläger hat nah Jnhalt der Verhandlung vom 25. Sep= jember_ 1850 liquidirt, für zweihundert zwanzig Ruthen Frechtung, zu 7 Sgr. pro Ruthe, 51 Rthlr, 10 Sgr., und für Entbehrung der Viehtränke 40 Rthlr, Dies is offenbar der Schaden, der ent- standen, weil die den Hauptweg sperrenden Hecken nicht da sind, oder weil fie statt des Hauptweges den über den Weg führenden Viebtricb sperren. Die Regierung sagt, ffe sei verurthei(t, für das Jahr 1850 den durch das Wegschaffen der Hecke entstandenen Scha- den mit 68 Rihlr. 4 Sgr. zu erstatten,

Sie hat aber unrecht, wenn sie in dem Kompetenz-Konsflikts- Beschlusse sagt , sofern die Besipstörung der richterlihen Cognition entzogen sei, sei es auch der aus der Störung entstandene Ent- shädigungs-Anfpruch. Dies würde, wie {on oben bemerkt, ri ch- tig sein, weun von den durch Wiederherstellung des gestörten Be- sigcs entstehenden Kosten die Rede wäre, nicht richtig aber ist es hinsihtlih der anderweit sür das Grundstück, über welches der Weg führt, entstehenden Nachthcile,

In Bezichung auf diese Entschädigungsforderung läßt sich be= haupten, daß ein Eingehen auf die Expertise die Rechtskraft des dadurch zu erledigenden Juterlokuts, also eine Beruhigung bei demselben vorausseße; es»ist aber auch ganz gleihgültig, ob es rechtêfkräftig ist, denn unter allen Umständen muß sich die Regie= rung auf den Entschädigungsansprucz einlassen, dem, wie hier, ein von thr geschlossener, später, wenn. auch aus polizeilichen Rück= sichten nicht erfüllbarer, jedenfalls aber von ihr selbst gebrochener Kontraït zum Grunde liegt. Es muß mit anrereu Worten das Expropriations - Verfahren von 1821, p'eil die Bedingung , unter der cixe Einigung über den Werth. zu Stande kam, unerfüllbar ift, wieder aufgenommen werden, Man kann diesem nicht entgegnen, daß der Entschädigungsanspruh mit dem Possessorium nichts zu thun habe, denn die ursprüngliche Klage läßt es sogar zweifelhaft, ob in possessorio geflagt wordenz jedenfalls ging der Entschädi= gungs-Anspruch unabhängig nebenher, ja er beseitigte sich von dem

Uugenblickc an, wo der Kläger würde im Besiße gehandhabt sein, und sollte enèlich eine nicht sachgemäße Klagen-Cumulation stattge= funden haben, so ist di-s kein Grund, der den Kompetenz - Konflikt rechtfertigen fann.

Es hat daher der Kompctenz-Konsflikt hinsihtlich des Wegräu mens der den Weg sperrenden Hecken anerkannt, hinsichtlich dir Ent \hädigungsforderung aber als unbegründet zurückgewiesen wer den müssen,

__ Berlin, den 22. November 1851. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte (Unterschrift)

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Peinifterium der geistlichen, Unterrichts - und

D edizinal - Angelegenheiten. Diesjabrige Preisbewerbungen bei der Köni Akademie der Künste. L, nische Preisbewerbung in der Geschichts= ma lere i.

atuts der von des hochseligen Königs Majestät gestifteten Preisbewerbungen in der Malerci, Skulptur und Baukunjt ist die diesjährige akademische Konkurrenz für die Geschichtsmalerei bestimmt. Alle befähigten jungen Künstler, ins= desondere die Schüler der unterzeichneten Akademie dcr Künste zu Derlin, so wie die Schüler der Königlichen Kunst - Akademieen zu Düsseldorf und Königsberg, werden eingeladen, si{ch bei dieser Preis= vewerbung zu betheiligen. Um zu den Prüfungs- Arbeiten zugelas: sen zu werden, müssen die sich meldenden Künstler entweder die akademishe Medaille im Aktsaal gewonnen und die bei der Akademie vorgeschriebenen Studien gemacht haben oder cin Zeugniß der Fähigkeit von den Direktoren der Kunst = Akademieen zu Düsseldorf und Königsberg oder von einem ordeutlihen Mit- gliede der unterzeichneten Akademie, in dessen Atelier sie gearbeitet haben, beibringen. Die Meldungen müssen hci dem Direktorat der hiesigen Kunst-Akademie bis zum 24. April d, J. persönlich erfolgt sein. Die Prüfungs-Arbeiten beginnen am 26sten desselben Mo- nats, Die Haupt-Aufgabe wird am 3, Mai ertheilt, Die vollen= deten Konkurrenz-Arbeiten müssen am 2, August d. J. abgeliefert werden, Die Zuerkennung des Preises, einer Pension von jährlich 200 Rihlr, für drei auf einander folgende Jahre zu ciuer Studien-= reise nach Italien, wird bei der diesjährigen Feier des Geburts- [estes Seiner Majestät des Königs, am 15. Oktober, in öffentlicher Sißung der Akademie stattfinden. Berlin , den 20. Februar 1852, Königliche Akademie der Künste. Prosessor Herbig, Vice - Direktor.

| Lur befannt | den Michael Beerschen | zeitigen

| Fönnen.

Ti | festgestellt worden ist, daß der Aufenthalt der akti

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Konkurrenz in der Malerei um den Preis der Michael

Beerschen Stiftung. Der zu München 1833 verstoxbene Dichter Michael Beer aus

Berlin hat durch testamentarische Verfügung eine Allerhöchst geneh- | migte Stiftung begründet, um unbemittelten Malern und Bild-

hauern jüdischcr Religion den Aufenthalt in Jtalien zur Aus-=

| bildung in ihrer Kunst durch G:währung eines Stipendiums zu

erleichtern, welches dem Sieger einer jährlich statifindenden Preis=

bewerbung zu Theil wird, mit deren Vergnstaltung der Senat*der | unterzeichneten Königlichen Akademie ter Künste nah dem Wunsche

des Stisters beaufiragt worden ist, Demgemäß gemacht, daß die i

Prets ;

wird hier=

diesjährige Konkurrenz um : unabhängig von der gleich=- “igen gropen Preisbewerbung, ebenfals für Werke der Geschichts-Malerei bestimmt ist. Die Wahl des darzustellenden Ge- genlandes bleibt dem eigenen Ermessen der Konkurrenten überlassen z

| vbba la die Bilder ganze Figuren enthalten, akademische Stu= | bien aus denj:iben ersihtlih sein, cine Höhe von wenigstens 3 Fuß | = sa U T4 4 e e) S1 1 c - p c

| Und eine Vreite von weunigltens 24 bis 27 Fuß haben und in Oel | auèëgefuhrt srin. | genügen. Der Termin für die Ablieferung der zu dieser Konkur= | renz vejtimmtcn Delgemälde an die Akademie ist der 18, Septem-= | ber d, J. und muß jedes mit folgenden Aitesten versehen sein:

Unter Umständen kann felbst eine einzelne Figur

l) daß der namentlich zu bezeihnende Konkurrent sich zur jüdi- |chen Religion bekennt, ein Alter von 22 Jahren erreicht hat

e Zögling einer dcutshen Akademie is z

«) daß die eingejeudete Arbeit von ilun selbst erfunden und ohne _fremde Beihülfe von ihm ausgeführt worden ist. Die Zuerkennung des Preises, eincs einjährigen Stipendiums

| vou 0990 Thalern zu einer Studienreise nah Rom, erfolgt ebenfalls

O R S Le 5. tin ofentlicher Q L O » Gebruar 1652. E A Qu Q Keoniglicce Akademie der Künste.

VNpgfofip ( C44 Nie C lo afen MUDFENON D erv v0, Bice = Direkior,

Sibung der Akademie.

N G E « 4 2 Lr Q A Me A,

In Nr, 45 S. 230 des Königlih Preußischen Staats-An-=

| zeigers ist in der Bekanntmachung der Königlichen Akademie der | Künste, beireffend die diesjährige Eröffnung der großen Kunst-

| F =(ck fi “t 2 41 S 4 53 As 4 É è 4 P »{ (E s 4

| Ausstellung, Zeile 5 von oben, siait „am 1, Okiober gesclossen“ zu l Y Cts 4 4+ H N r h 4 A 5 4 (44 n 7 i f lesen! „am 1, November geschlossen.“

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Minifterium des uner, Januar 1852 d die Bei= aktiven Militairvpersonen des Soldas- zu den direlten Kömmunalsîe ntru,

) S Cs í ls Dio Aa Ÿ Ce v1 174 A t §o 4 A Vas Konigliche Kriegs - Ministerium hat dem unterzeichneten M ibi vid 4 o A A Oba I L E E Zlinstertum von den Jjeitens des Magitirats zu N. unterm 16. Sey= U é A Ü F 1 S A G! 7 E, S M S tember und 15, Vktober, und scitens der Königlichen Regierung tom 26 Tietze ber C 0 San Co A A E Unit a), ZILZEM 14 V. Li ati L Wereramalcor uUnD 2 OnmmnNn- danten N. gerichteten Schreiben, betreffend die Frage wegen der Deilragspsuchtigkeit der atliven Militairperjonen des Scoldatenstan-=-

des zu den direften Kommwunalsteuern, Mittheilung gemacht. K

2%,

Has Ministerium nimmt hieraus Veranlassung, der Köonig-

lichen Regierung zu eröffnen, daß die in jenem Shreiben ausge-

sprohenen Grundsäue nicht überall als richtig anerkannt werden agatês-Ministeriums ven Militair=Per- sonen an dem ihnen dienstlih angewiesenen Orte fär si allein nicht genüge, den Wohnsiß und die Gemeinde=Mitgliedscha\t zu begrün-

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Wenn durch den Beschluß des Königlichen S

| den, so muß hierbei selbstredend der Grundsaß festgehalten werden,

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"daß nur solche Handlungen, welche von dergleichen Militair = Per- | sonen, unabhängig von ihrem Militair - Verhältniß, vorgenommen | werden, ihnen die Eigenschaft als Einwohner im Sinne der Ge-

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| meinde-Drduung vom 11. März 1850 erwerben, während dDiejeni- | gen Handlungen, zu welchen sie in ihrer Eigenschaft als Militgir= | Personen, so wie durch ihr Militair - Verhältuiß überbaupt veran-= laßt sind, diese Folgen nicht nah sich ziehen können.

Becispielsweise gehört zu diesen Leßteren die Anschaffung dessen,

| was zu einer eingerihtelen Wirthschaft gehört, da dieselbe nur die | uothwendige durch den Aufenthalt aa dem dienstlih angewiesenen | Orte bedingte Folge is, während auf der anderen Seite der Er- | werb von Grundstücken oder der Betrieb eincs mit dem «Militair = | Verhältnisse des Betreffenden in keinem Zusammenhange stehenden

Gewerbes als die Folge dieses Aufenihaltes nit angesehen werden

kann, also den Wohnsiß und mit ihm die Verßflichtung zur Theil=

nahme an den Gemeinde-Lasten begründet.

Wenn der Magistrat annimmt, daß minderjährige und unter

| väterlicher Gewalt stehende Militagir-Personen einen Wohnsiß an dem