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Die Telegraphen-Beamten sind berehtigt (nicht verpflichtet), in allen Fällen, in welchen der Juhalt einer Depesche oder rie Person des Aufgebers Bedenkèn erregen, über die Person des Aufgebers genügenden Ausweis zu verlangen.
Q 2 Telegraphirung nach Stations- und anderen Orten.
Die Telegraphen-Stationen sind zur Uebêrnahme telegraphischer Depeschen -nach jedér andern Telegraphen - Station befugt, Auch kann die Annahme telegraphisher Depeschen zur Beförderung über die Endpunkte der Telegraphenlinie hinaus oder nah seitwärts derselben gelegènen Orten stattfinden, in welchem Falle die Weiter= beförderung von dèr leßten Telegraphen - Station nach Bestimmung des Absenders entweder durch die Post in rckommandirten Briefen oder mittelst“Estafette oder bei geringen Entfernungen mittelst Bgo- ten erfolgt. (S. §. 4 Sclußsay und §. 25.)
Zst bei Beförderung einer Depesche úbcr den Cndpunkt der Telegraphenlinie hinaus oder nah seitwärts derselben gelegenén Orten eine Verfügung getroffen worden, welche von dem abweit, was der Aufgeber hierüber angeordnît hatte, #0 ist diéser Vorgang und dessen Veranlassung der Aufgabe - Station telegraphisch mitzu- theilen,
M Zeit der Aufgabe.
Die Telegraphen-Büreaus sind täglich mit Einschluß der Soun- und Festtage
a) vom 1. April bis Ende September jeden Jahres von 7 Uhr
__ Morgens bis 9 Uhr Abends, und
b) vom 1, Olktober bis Ende März jeden Jahres von 8 Uhr
Morgéèns bis 9 Uhr Abends für die Anfgabe ofen zu halten.
Depeschen, welche außerhalb jener Slundcn aufgegebeu werden sollen, müssen vor 9 Uhr Abends unter Erlegung des Minimalbe- trages für die nächtlihe Beförderung auf der betreffenden Strecke angemeldet werden, in welchem Falle die betheiligte Station den übrigen Stationen von dem zu erwartenden späteren Eingange der Depesche sogleih Nachricht zu geben hat.
In jedem anderen Falle werten Vorausbéstellungen nicht be- rücksichtigt. :
Die vorstehenden Zeitbestimmungen sind nach der mittleren Zeit jedes Ortes zu verstehen.
Um Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, welche aus den Abweichun= gen der mittleren Zeiten an den verschiedenen Stationsorten ént-=
chen können, werden die Uhren aller Telegraphen-Stationen einer und derselben Regierung nach der mittleren Zeit der Hauptstadt des betreffenden Staates gerichtet werden.
Inwfeweit bei westlich gelegénen Stationcn für die nach dem Osten zu befördernden Depeschen die Aufgabe der leßteren vor Swhluß der Dienststunden eintreten muß, wird durch die betreffen-= den Telegraphen-Büreäus bekannt gemacht werden,
g. 4, Gormelle Erfordernisse der Depeschen.
Jede zu befördernde Depesche muß im Texte ohne Wort- Abkürzungen und deutlich geschrieben sein, auch den Namen des Absenders, \o wie den Namen und Wohnort des Empfängers, enthalten.
Dir Folgen einer ungenügenden Adressirung sind vom Alsender zu tragen, welcher auch cine nackchträgliche Telegraphirung zur Ver= vollständigung der Adresse nur gegen Entrichtung der tarismäßigen Telegraphen-Gebühren beanspruchen kann.
Zum Niederschreiben der aufzugebenden Depeschen darf seitcns der Absender nur ein ‘unverwis{bares Schreibmaterial verwandt werden. Auch dürfen in denselben Rasuren, Ausstreihungen oder Korrekturen nicht vorkommen. :
Die Staats-Depeschen können nach der Wahl der Absender in deutscher, oder in einer solhen fremden Sprache abgefaßt werden, deren Buchstaben - Zeichen sich durch die vorhandenen Telegraphen= Apparate wiedergeben lassen.
i Auth ist bei den Staats -DepescGen die Anwendung von Chiffern, jedoch nur von sol{&én zulässig, welche in Bu@staben bder Ziffern bestehen. }
s Bei allen anderen Depeschen is für jegt ohne Anwendung der Chifferns, rift der Gebrauch der deutschen Sprache, und für alle nah Frankreih vder Großbritanién bestimmten Depeschen ohne Ausnáhme die Fassung in französischer Sprache Bedingung. Sollte sich später das Bedürfniß herausstellen, entweder allgemein oder für bestimmte Nouten auch andere Sprachen für Privat - Dépeschèn zu= zulassen, so wird dies bekannt gemaht werden,
Staats-Depeschen müssen stets mit dem Siegel des Absenders oder der absendenden Behörde versehen sein.
Die A der Börsen -Course in bloßen Zahlen ohne S der Effekten ist auf preußis{chen Linien gestattet; jedoch ürfen
a) bei jeder Effeften-Sorte nur 4 Zahlen gebraucht, und muß
b) die der Telegraphen - Station von den Ubsendern im voraus mitzutheilende Reihefolge, in welcher jedesmal die Course der Effekten aufzuführen sind, genau eingehalten werden , datnit die Kontrole nach den Courszetteln erfolgen kann.
Bei den Lieferungspreisen für Getraide-Gatiungen ünd Fabri- fate dürfen mehr als 4 Zahlen hinter einander folgen. Diese Zah- len müssen aber in gewisser Uebereinstimmung unter einandèr stehen, fe daß sie als wirkliche Bezeichnung der Preise erkannt werden onnein,
__ Depeschen, welche -dèn vorgedachten Anforderungen nicht ént- sprechen, werden den Absendern zur Vervollständigung resp. Um- schreibung zurückgegebven,
Sind in einzelnen Fällen dem Absender Zusäbe oder Abkür= zungen in der Depesche wünschenswerth, so ist von ihm selbst die Umschreibung dersclben zu bewirken und die Reinschrift der Station zur Beförderung zu übergeben.
Um dem Publiklün eine Erleichterung zu gewähren, werden in den Stationslofalcn Schrèibmaterialien bereit gehalten, damit die Nieders{chrift resy, die Umschreibung der Depeschen zur Stelle er-
folgen kann, Bei denjenigen Depeschen, welche durch andere Mittel
weiter befördert werden sollen (§. 2) hat der Aufgeber die Art der gewünschten Weiterbeförderung s{ri{tlich anzugeben,
G D;
Watecrielle Erfordernisse der Privat- Depeschen.
Eine Kontrole über die Zulässigkeit der Beförderung von Staats = Depeschen mit Nücksicht auf ihren Inhalt steht den Tele- graphen - Stationen nicht zu. Dagegen sind dieselben verpfliciztet, solche Privat - Depeschenzvon der Annahme oder Weiterbeförderung auszuschließen, deren Jnhalt gegen die Gesepe verstößt oder aus Rüctsichten des öffentlihen Wohls und der Sittlichkeit zur Mitthei- lung für nicht geeignet crahtet wird.
Die Entschließung liegt in solchen Fällen dem Vorsteher der Telegrapher-Station oder dessen Stellvertreter ob.
Reclamationen gcgen diesclbe oder Anfragen der Telegraphen- Stationen, ob eine Natricht zur Beförderung durch den Staats-= Telegraphen geeignet sei, find an die Telegraphen - Direction zu richten, gegen deren Entscheidung kein Rekurs stattfindet.
Wenn eine Depesche rücksichtlich der Unzulässigkeit ihres Jnhalts erst an dem in einem anderen Bereinsstaate gelegenen Bestimmungs- orte als zur Abgabe nicht geeignet erkannt wird, so soll hiervon der Absender jederzeit unentgeltlich benachrichtigt werden.
Wegen solcher Mängel der Depeschen, welche von den Tele- graphen - Beamten selbst begangen werden, soll in keinem Falle die Beförderung oder Bestellung einer Depesche verhindert oder ver- zögert werden,
g. 6, Länge der Privat -Depeschen.
Bis auf Weiteres darf jede Privat - Depesche nicht aus mehr als 100 Worten bestehen. |
Die Beförderung mehrerer Depeschen eines und desselben Ab- senders hiuter cinander ist nur in dem Falle zulässig, daß die
| Apparate der Linie nicht anderweit in Anspruch genommen werden.
Rod] Verzögerung in der Absendung.
Sollte die Beförderung einer Depesche aus irgend einem Grunde einer erheblichen Verzögerung unterliegen müssen, so ist der Aufgeber hiervon in Kenntniß zu seßen und die Depesche nur dann anzunehmen, wenn derselbe die Absendung dennoch ausdrück- lic verlangt.
Ga 8, Classification der Depeschen.
Abgesehen von den vorfehenden bei sämmtlichen Depeschen Anwendung findenden Bestimmungen sind in Bezug auf die Be- handlung zu unterscheiden :
a) Staats - Depeschen der dem Vereine angehörigen, so wie der vertragsmäßig berechtigten Regierungen ;
b) Eisenbahn = Depeschen ;
c) Privat - Depeschen.
Ein Unterschied zwischen Eisenbahu-Depeschen und Privat- Depeschen findet jedoch nur insoweit statt, als solches dur beson- dere Vorschriften oder durch Bertrags-Bestimmungen festgeseßt wor= den 1st. j Welche Depeschen jede einzelne Bereins-Regierung als ihre Staats=Depeschen beträchtet zu sehen wünscht, hängt von ihrem Er-
messen ab,
L, Beförderung der Depeschen. §719: Reihenfolge in der De peshen-Beförderung. Die Beförderung der telegraphischen Depeséhen von jeder Sta-
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tion aus geschicht der Regel nah in der Reihenfolge, in welher | Recht zu, dieselbe colationiren, d. h. von der Adrcßstation zurüd- sie entweder bei der Station aufgeliefert werden oder mittoisè des telegraphiren zu lassen. E s Telegraphen zu derselben gelangenz es haben jedo hierbei die im Vür die Collationirung gelten nachfolgende weitere Bestim- preußischen Staate entspringenden und daselbst verbleibenden De- | mungen: ' 5 ; peschen vor den durzutelegraphirenden (internationalen) Depeschen a) der Absender hat, wenn er die Collationirung begehrt, die zu- den Vorrang, ferner gehen rudgelangte Depesche jedenfalls wortgetreu zu erhalten. Fin-= a) die-Staats-Depeschen den Eisenbahu= und Privat=Depeschen, det sich eine Unrichtigkeit, welche der Absender nit dahin ge-
und stellt lassen will, so hat, ohne Einhebung einer Mehrgebühr, b) die, Cisenbohu-=Dcpeschen, falls. sie (uach. §. 8) von Privat= | die Abgangsstation so lange. mit der Bestimmungsfstation zu
Depeschen zu unterscheiden stud, den letzteren voran. é torrespondiren, bis die Richtigkeit hergestellt ist ;
Die bereits begonnene Telegraphirung irgend einer Depesche | b) wird die Collationirung von dem Empfänger verlangt, so ist darf mit Ausnahme von Fällen, wo Gefahr im Perzugeiiit, durrh | der Aufgabestation der Inhalt der Depesche genau, so wie er das Dazwischentreten anderer Depeschen nicht unterbrochen werden. dem Etnpfänger ausgefertigt wurde, mitzutheilen, Stimmt
6. 40 die zurückgelangte Depesche mit dem Original zusammen, so : E | jf dem Empfänger die amtliche Bestätigung hierüber auszu- Richtung swech sel. | fertigen.
Das im vorstehenden Paragraph erwähnte RNaungverhäitniß der | Int auderen Falle ist die Berichtigung der wahrgenom-
Depeschengattungen findet auä beim gleichzeitigen Vorhandenscit: | menen BVisserenzen von Amts wegen vorzunehmen.
Vegehrt der Empfänger, daß dem Absender die Depesche
mehrerer Depeschen an verschiedenen Stationen ener und: derjelben Linte in der Weise Anwendung, daß ein Richtungsöwechsel zunächst zur Kontrole über die Nichtigkeit des Jnhalts wieder mitge= von jenem Nangverhältnisse abhängig ist. / : theilt werde, so is die in dieser Weise gewünschte Collatio=
Depeschea gleicher Kalogorie, welche auf dorselbei: xinte zur mrung eben fv zu taxiren, als wäre eine neue Depesche auf Absendung in entgegengesetzten Richtungen vorhanden \ind, follen gegeden worden, Jm Uebrigen ist nach dem aufgestellten in der Beförderung altexniren. Grundsage vorzugehen. i;
: j s * 14 c)' Die Collatiouirung muß immer durch Korrespondenz zwischen
S E L E : / der Aufgabe- und Abgabe-Station bewirkt werden. Werordecu n gslinie für bie KNorreibondenz dex : i
E L Central -Stationen-unker einander. S. 17,
Zur die Korrespondenz zwischen den funftig in direkter Verbiu- Verzweigung, Abseßung und Vervielfältigung. dung mit einander stehenden Central - Stationen der Vereins - Ver- Jede zur Beförderung bestimmte Depesche kann von dem Auf- waltungen soll zunächst jederzeit die kürzeste Leitungslinie gewählt geber zugleih an mehrere Adressaten gerichtet werden. Jm Falle und für den Fall, daß solche nicht offen wäre, die Korrespondenz | eine Depcsche sich von einem erreichten Punkte aus nach verfchie-
auf die jener Linie der Kürze nah zunächst stehende Linie geleitet deten Richtungen zu verzweigen hat oder an verschiedenen Punkten werden. der zu durlaufenden Linien abzuseßzen ist, wird sie als eben \o viele C 129 einzelne Depeschen behandelt, als Adreßstationen angegeben sind,
Befärderuna der Nacbt- Deveschen | Im Falle die Depesche an einem und demselben Orte an ver\chie-
A A e E T S _ dene Adressaten abgegeben, d. h. vervielfältigt werden soll, wird fie
nur als eine einzige Depesche behandelt, wobei für die weiteren Ausfertigungen die Vervielfältigungsgebühr (§. 24) eintritt.
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S ( » 93 0E A4 No tIgegebercti S C
Die zur Nachtbeförderung angemeldeten und az N x y s - ¿ L 0 G I P Éi N O — peschen (§. 3) sind stêts vor den bis dahin an die R geromme- E f P f; C É 0 N » «4 9 5 44+ í 1 c nen, bet Tage aufgegebenen Privat-Depeschen zu bef!
C. 148, E 7 5 E Vestellung. Unterbrechung der Berbindung. ; Jede Depesche wird nah ihrer Ankunft auf der legten Tele- Wird die Telegraphen - Verbindung nach erfolgter Annahme gravphenstation oder auf folchen Zwischenstatiouen, wo dicselbe abge- einer Depesche unterbrochen, so ist diejenige. Station, von welcher geseßt worden it (§. 17), nach erfolgter Umschrift sogleih unter ab. dte Weiterbeförderung auf telegraphischem Wege nuthunlic t, deu Amtssiegel der Telegraphenstation an den oder die Adressaten
verpflichtet, die Depesche sofort in eineu relommandirten _Driefe an | abgesandt ,- und zwar, insofern der Adressat am Stationsorte selbs vie nâhste Station, welche zur Weitcrbeförderung im Staude ist, wohnt, dur cinen verpflivteten Boten der Telegraphen = Verwal= al
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f bn 4 (G N ( 419 P a Sev of 11 ck04) B Avoif s 107 nr fA : c / En A L ; L . E C L A COCNT, H VULR Endfialiou ORCS L irett! A fl UT C at § be 66 Do La tung ; 1 Anderen ¿Falle aber nad Maßgabe Det H9on1 Absender Deô- freie Dienstsache zur Post zu geben. 4 halb getroffenen Bestimmung (§. 2).
Nach erfolgter Wi derhecsiellung Oer CLegra V Jen Cl v Ul: enn Depeschen deshalb unbe tellbar “vorliegen s weit Der dung til die Lepesche noh nachträglich durch deu Teleg 9 7 rd dies jogleih durch Anschlag
pen | Adressat nicht aufzufinden is, so wi | /
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C ESIEE 04-: EMA O, bei der Telegraphenjtation des Bestimmungsortes bekannt gemacht. 2 4 1 C1 V a as e L Ps E L î l a ÜnterbreWungen der Leiiungen von erheblicher Dauer und di ch1
Wiederherstellung derselben werden zur Kenntniß der T: legraphen= | V S
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E 5 / ‘6 C E e N «N Sitaitonen gebracht. Durüdgabe von L eveshen.
Cd | Die Zurückgabe einer Depesche ist auf preußischen Telegraphen
Internationale Devesen, Linten zulässig, wenn die Mtelegraphirung derselben noch nicht be-
R Q M E E or, L rie | gonueh bat, und wenn die zurücksordernde Person h als der Uus=
wte Dereinsd-AHeglierungen Uvernehmen gegenseitig dic e E eber resp. Absender; ‘ober. von diesem als zur Rüforderung der lung, die von ihren Stationen zur Beförderung augeuommenn Devesche heaufstvags veOiändiglegrtituls,
f E E07 9 a [4 192 14 9 Depeschen, mit Ausnahme der im §. 5 vorgesehenen Fälle, mit mög-
L 1c ck 01 E T Port motbis polkoun 1 _Tason L E s 5 t A lichster Schnelligkeit UnD Zuverlässigkeit Wiel gehen zu asen. y | D, De orDerungsrs 2c, Gebuhren. Jeder Regierung verbleibt die Befugniß, nah Gutbefinden cin- | A zelne Linien für alle oder für gewisse Arten der Korrespondenz zeit- G 20, weise außer Betrieb zu seßen, Sobald ein solcher Fall eintritt, | Ae 0rNA O 4) f V op ot -M of 327 Ç } Ç Ore 1? Pet 1th G ck Í f 19 D Ï werden die übrigen Bereins-Regierungen davon sofort in Kenntniß | Der Berechnung der Telegraphen-Gebühren wird die direkte SEOIE 1 IUFT AGN- | Entfernung der Telegraphen-Station der Abgabe von jener der 9, La, Aufgabe, und zwar nach der vom Berein angenommenen Karte, Richtige Ueberkunft der Depeschen und Beförderungs- und die Anzahl der die Depesche bildenden Worte zu Grunde b G iofíop 1? Zoo At S E U gelegt. i | S L U i «a A C oos O Bei jeder Station if ein alphabetishes Verzeichniß sämmt- Cine Gewähr für die richtige Ueberkunft der Depeschen über- L e H E Da | Gebühren, dem Publikum { 1 7 N -- ‘ N 1 P 0 Es A +4 l Av PYolH - (A 440 ? ? ( 3 L ¿ J b Î 4 haupt oder für ihre Uebereinkunft in einer gewissen Zeit wird nicht Ler taa Stationen mil veigéfugte! 1, H 44? - 4 eleistet, Lg: 7 Mde TEIA i i Dal Ge dan rei a nta. J | Ju dem Falle, daß die Depesch von einer Uelegrapben-Sta
Als geringstes Maß der zugesicherten Schnelligkeit in der Be- förderung soll angesehen werden, daß die Depesche mindestens früher don Bestimmungsort erreicht als mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der geschehenen Aufgabe durch den regelmäßigen Post- oder Cisen- | bahudienst ermöglicht war. Ausgenommen ist jedoch der Fall der | eingetretenen Unterbrechung der Leitung.
tion dur Post oder expressen Boten na einem anderen Orte wei- ter zu befördern ist, tritt die desfallsige Transport-Dergutung yinzu,
Die Telegraphengebühr beträgt für eine Vepesce L Ee Ent- fernung bis einschließlich 10 Meilen, für 20 Worte E UTs POEI 1 Gulden Conventionsmünze, oder L Gl. 12 Ar. Rhein, Ie Gebühr steigt jedesmal um denselben Betrag für wkitere
| s. 16. 15, Collationirung,. | 0 | Er
Jedem Absender oder Empfänger elner Depesche sicht das