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30, hált, jo wird das Doppelte, und wenn solche über 50 bis einschließ. L. Das 3te Stück der Geseß-Sammlung, welches heute ausgege= 4 e C E I Le A Gebühren für zurückgegebene Depeschen, | ven ire I Dee
Nr. 3487, den Allerhöchsten Erlaß vom 7. Januar 1852, betref-
D, : 40 u. s. w. Meilen. gabe des Obigen aufgestellte Tarif für die Telegraphengebühr ist
ie Depesche über 20 bis einschließlich 50 te cnt= | folgender : Für jede nah §. 19 vor begonnener Telegraphirung an den | Pte Ta tid6e Mans f Woiud auf b r Wenn die Depesche über is einschließlich 1 A folg | Aufgeber zurückgegebene Depesche ist eine Einschreibegebühr von L ici Alban vit Gélsende-Ci asser, E Q Gisuo eine Depesúhe 5 Sgr. von dem bereits erlegten und zurückzuerstattenden Gebühren- bis zur Saalfeld - Pocsnecker Staatsslraße bei Crolpa
|
betrage zurückzubehalten und zu vereinnahmen.
verlichenen fisfalischen Vorrechte; unter
betragen die Gebühren für Worte 8. 28. |» 3488. den Allerhöchsten Erlaß vom 21. Januar 1552, be- Auf geographische Meilen n eut Vorauszahlungen | pre den Tae zur ZQCR des Hafen- und is 20 einschließlich von 21 bis 50 einschließli | von 51 bis 100 einschließli g Ó i Eg E A H Brückenauszugsgeldes in Stettin; unter
D S S A O Sämmtliche Gebühren sind zwar in der Regel bei Ausgabe „ 3489, das Geseb, betreffend die Einführung der Allgemeinen G öl | Fl Fl Fl Fl Fl der Depeschen 2 L zu zahlen. A jedo A 4e | Deposital - Ordnung vom 15, September 1783, nebst
: | „Hh d 1 : : , j l, . | insregierungen überlassen, inwieweit det | j : erläutern ‘gá bändernd Nthlr. | Sgr. | E, M. | Rh. | Xr, } Ri lr, ) Sgr. 7 C. M. 7 Rh. | Xr, | EN M | R | messen der einzelnen Bereinsregierungen | 208 den dieselbe erläuternden, ergänzenden und abändernden aae 7 , ; : i E E A ee Depeschen ein Kreditiren der Gebühren nachge=- | Verordnungen, in den Departements des Appellations - geven WELYS e i ; erichts zu Greifswald und des Justizsenats ren=
bis einschließlich 10 f 20 1 1 42 [40 2 2 2 2 3 3 36 Ueber die Zahlung der Gebühren ist Quittung zu ertheilen, A ASE Sn 1820 H ane s zu Eh 1e Ls Gunftaf 24719 Es ist gestattet, bei der Ausgabe einer Depesche zuglei die , 3490, die Bekanntmachung über die Allerhöchste Bestätigung Le î 45 2 i 3 3 36 A 6 7 2 6 9 40. {48 Gebühr für die zu gewärtigende Rückantwort zu deponiren. Leß- des Statuts der deutschen Colonisations - Gesellschast 10 / 70 4 0 4 4 48 9, Es 8 9 36 8 434-42 24 tere darf die Wortzahl, für welche die Beförderungsgebühr erlegt | fär Central-Amerika, Vöm: 2, Februaë 1852: unter -_10. s ” 100 3 10 5 6 6 | 20 10 12 10 15 18 urde, niht übersteigen L sur Central-Amertia. om ch. Vebvruar 159453 Un | E Jm Bereich vér preußischen Telegraphenlinien können aus - A ae Bekanntmachung, LSC R Er E V Mans E Fp “ e | La s ländische Korrespondenten, welche den Telegraphen wüchent- R S | L U lich wenigstens einmal, und inländische Korresponden- Person. ‘Vom 3. Februar 1852; unter g. 21. F. 24, ten, welhe denselben wöchentlich wenigstens zweimal benußen, » 3492, die Bekanntmachung, betreffend die Bestätigung der 2 , / . Taxirung sich verzweigender, abzuseyender “oder zu bei der betresfenden Telegraphen - Station eine Summe von höch- Statuten einer unter dem Namen „Rheinis{-Westfäli- i M P e E uge n, | vervielfältigender Depeschen. stens L Rthlrn. zur E der Beförderungsgebühren sür scher Bergwerks-Verein““ gebildeten Actien-Gesellschaft. Bei Ermittelung der Gebühren nah der Wortzahl sind folgende Depeschen , welche zugleich nach mehreren Stationen adressirt lhre 1Dapejaen lg BE uy garn, Vom 18. Februar 1852 und unter
Grundsäße zu beobachten :
1) Jedes Wort, welches aus nicht mehr als sieben Sylben be- steht, wird als ein Wort gezählt. Bei längeren Worten wird der leberschuß von 7 zu 7 Sylben wieder als ein Wort gerechnet.
2) Zusammengeseßte Worte müssen, wenn sie vom Aufgeber durch Bindestriche getrennt geschrieben sind, auch getrennt telegra- phirt werden, in welchem Falle jeder der in solcher Weise getrenn- ten Worttheile auch für sich als ein Wort gezählt und berechnet wird. Im entgegengeseßten Falle is jedes zusammengeseßte Wort als Ein Wort, jedoch mit Berücksichtigung der als Gränze bestimm- ten Anzahl von sieben Sylben zu zählen und zu telegraphiren.
3) Interpunctionszeicen im Texte, so wie Apostrophe und Bindestriche, werden nicht mitgerechnet; dagcgen können alle durch den Telegraphen nicht wiederzugebende Zeichen, welche daher dur Worte dargestellt werden müssen, nur als solche berechnet werden.
4) Jeder einzelne Buchstabe und jedes apostrophirte Wort wird als ein ganzes Wort gezählt, daher auch die namentlich in fran- zöfischer Sprache häufig vorkommenden einzelnen Buchstaben, welche durch Apostrophe mit dem folgenden Worte verbunden sind, als eben so viel einzelne Worte in Anschlag kommen.
9) Fünf Ziffern werden als ein Wort gerechnet. Bei Zahlen von mehr Zifferstellen sind je 5 Ziffern und eben so der etwaige Uebers{chuß als Ein Wort anzunehmen, wobei Striche, Kommata und andere darstellbare Zeichen als Ziffern mitzuzählen sind.
6) Zahlen sind, so wie sie in der Original-Depesche geschrieben |
erscheinen, mit Ziffern oder mit Buchstaben zu telegraphiren und in der Ansfertigung der Depesche auszudrücken. Jst eine Zahl mit Buchstaben gegeben, so wird dieselbe, gleichviel, ob sie eine einfache oder eine zusammengeseßte ist, unter Rücksihtsnahme auf die Sylbenzahl als Ein Wort behandelt.
Wenn eine gebrocene Zahl durch Ziffern gegeben wird, so ist |
der Bruchstrich als Zifferzeichen mitzuzählen. __7) Bei chifffrirten Depeschen sind je 5 Ziffern oder Buchstaben- zeichen , so wie der etwaige Üeberschuß, als Ein Wort anzusehen. 8) Adresse und Unterschrift, so wie die zur Bezeichnung von Eigennamen dienenden Worte, als: „von“ „de“ „von der“ 1. werden bei Auszählung der Worte mitgerechnet. 9 Die etwaigen Notizen, in welcher Weise die Depesche von
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werden, sind als eben so viele Depeschen zu tarifiren, als Abgabe- Stationen angegeben werden. :
Wenn Depeschen an einer Station zu vervielfältigen sind, \o ist für die Ausfertigung des zweiten und jedes folgenden Exemplars eine Gebühr von / Silber - oder Neugroschen- oder 20 Xr, C. M. oder 24 Xr. rheinisch zu erlegen. —
G 49 Gebühren für Naht-Depeschen.
Fir Nacht-Depeschen (§. 3) sind sämmtliche Telegraphirungs- Gebühren mit dem doppelten Betrage zu entrichten, :
Der bei der Anmeldung der Depesche von dem Aufgeber auf
Absclag Beförderungsgebühr einzuzahlende Minimalbetrag, d. i. der Betrag für 20 Worte nah dem Tarif für Nachtdepeschen, verfällt der Unterstüßungs-Kasse der Telegraphen-Verwaltung, wenn die angemeldete Depesche bei Naht zu der angegebenen Zeit nicht aufgegeben wird. Die Stationen der betreffenden Linie müssen dann davon in Kenntniß geseßt werden, daß sie die angemeldete Depesche nicht zu erwarten haben, Für Depeschen, welche vor 9 Uhr Abends aufge- geben werden, aber erst nach Schluß der Dienslstunden befördert werden können, ist nur der einfache Tarifsaß zu erheben.
Bei Depeschen, welche in der Nacht abtelegraphirt werden, eingetretener Hindernisse wegen aber erst am Tage ihre Bestimmung erreichen, findet eine Restitution der durch die Telegraphirung bei Nacht entstehenden Mehrkosten an den Depeschen - Absender nicht statt, wohl aber, wenn dieselbe wegen solcher Hindernisse von der Aufgabestation in der Nacht gar nicht hat abgehen können. (§8. 29.)
6. 26. Vergütung für den Weiter-Transport.,
Die Vergütung für den Transport der von eincr Telegraphen- station nah einem außerhalb der Telegraphenlinie liegenden Orte weiter zu sendenden Depeschen ist vom Absender zugleich mit den Telegrapten-Gebühren zu zahlen. i
Wenn die Höhe des Betrages für den Weitertransyort nicht im voraus angegeben werden kann, so i| von dem Aufgeber eine zur Deckung des muthmaßlichen Betrages ausreichende Summe zu
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Die Stationen haben mit den betressenden Korrespondenten |
über die Vorschüsse monatlih abzurechnen und ein in Kredit und Debet abgetheiltes Konto zu sühren. Von selbst versteht sich, daß sich die Beamten der Station über die Person und den Wohnort der Depeschen - Aufgeber in genauer Kenntniß erhalten müssen. lleber die Gebühren, welche von den Depeschen - Ausgebern einge-
zahlt werden, is denselben Quittung zu ertheilen, G, 29 Rückerstattung der Gebühren.
Die Rückzahlung der Telegraphen-Gebühren hat statigufinden : - : E Aut ito i Es D Ss as | | von Gontard zu Schönlanke ist der beantragte Tausch 1hrer
2) Im Falle der Zurückweisung der Depesche wegen Unzulässig- feit ihres Juhalts für diejenige Strecke, auf welcher die Be- förderung noch nicht stattgefunden hat (§. 9)z eine solche De- pesche wird bezüglih des zurücfzuerstattenden Gebührentheils {o behandelt, als wäre sie nur bis zu dem Punkte aufgege= ben worden, über welchen sie nicht hinaus befördert wurde ;
b) im Falle, daß die Depesche nach ihrer Annahme verloren ge= gangen sein sollte;
im Falle die Depeshe am Bestimmungsorte in einer Weise
verstümmelt anlangt, daß sie ihren Zweck nicht erfüllen fan, eine rechtzeitige (§. 15) Berichtigung aber niht zu ermögli- chen gewesen ist z ' - _
ad) im Falle ciner mit Rücsiht auf das im §. 15 zugesi@erle
mindeste Maß der Schnelligkeit eingetretenen nachgewiesenen |
Verzögerung z d 5 e wenn eine auf einer ‘preußischen Telegraphen-Station fur die
e) ! l Nacht angemeldete und aufgegebene Depesche wegen €inge-
tretener Hindernisse von der Aufgabe-Station erst am
Tage fortgegeben werden kann, so wird nur die Tagesgebühr
erhoben und dem Aufgeber sowit die Hälfte des eingezahlten
Betrages restituirt. S
Reclamationen auf Rücerstattung von Telegraphen - Gebühren sind innerhalb eines Jahres vom Tage der Depeschen-Aufgabe gel- tend zu machen und können nach Verlauf dieses Zeitraums feine weitere Berücksichtigung finden. | S
Der Nachweis, daß die Beschwerde begründet set, ijt lets Reklamanten zu sühren. |
Der Rückerstattung der Gebühren hat
vom
in jedem Falle cine
' - - m , f ott Q E Hossmann die neu errichtete ¿ForstersteuUe
die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Bestä= tigung der Statuten einer unter dem Namen „Hörder Bergwerks - und Hütten - Verein“ gebildeten Actien=- Gesellschaft. Vom 19. Februar 1852. Berlin, den 28. Februar 1852.
Debits-Comtoir der Geseg-Sammlung.
Justiz-Ministerium. Den Rechtsanwalten und Notaren Schurig zu Cammin Und
Aemter gestatiet, und demgemäß der Erstere an das Kreisgericht in Sc(önlanke unter Beilegung des Notariats im Departement des Appellationsgerichts zu Bromberg, und der Leßtere an das Kreis- geriht in Cammin unter Beilegung des Notariats 1m Departement des Appellationsgerichts zu Stettin, verjeßi worden,
Ey € 2D (T E É C . A4 F * 44 “H By S (TA Pd E eist: Der Erbschenk im Herzogthum Pommern, Graf
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naci Kroktow.
LON Lier oe,
Personal- Chronik
%.
Li Provinzial-Behorden.
Provinz Preußen. ist : * Dem forstoersorgungsberechtigten Jäger Roberk zu Spirding, in der Oberförste- rei Nikolaiken; dem forstversorgungsberechtigten Jäger Johann Karl Axt die Försterstelle zu Breitenheide , Oberförsterei Ult-Johannisburg, definitivz dem forstversorgungsberehtigten Oberjäger Karl Friedrich Rome ick die Törsterstelle zu Akmenishken, Oberförsterei Jbenhorst, definitiv,
VBerlichen
-
Provinz Brandenburg.
der lehten Telegraphenstation weiter befördert werden soll, ferner | deponiren, von welcher der Ueberrest binnen 3 Tagen zurückgefor- D x Gebühren hat in je aden! i s Zeichen und Worte, welche die Telegraphen-Verwaltung dert werden fann. î Entscheidung der Telegraphen-Virecktion v0 anzugeÿ en. Ernannt ist: Jn Stelle des Civil-Supernumerarius Bu meister f der Depesche zum wee Des Dienstes- hinzu 1 Die Telegraphen ation bei wel B die De ; C L A da. Belzia der Buürgermeister K übn dafcibit zum einstweiligen Polize1-A1
| E L : \1inzusugt, werden V0 , VEi her die Depesche den Telegra- 7 8 T ologr ¿Gebe S zu Belzig der Bürg | bs zum einstweiligen Polizei-N nicht mitgezählt, zufügt, phe1. verläßt, hat der Abgangsstation die Höhe des Betrages 8 E. Vewahrung des Telegraphen-Seheimnisses walt für den Bezirk der dortigen beiden Königlichen Kreisgerichts - Kommis
g. 22 lichst schnell auf telegraphishem Wege mitzutheilen. 6. 30. N | Hp i Ist die Auslage jener Kosten in anderer Währung gescheben, Geheimhaltung der Depeschen scitens der Beamten. Vereidigt ist : Der Assistenz-Arzt Karl Friedrich Gustav Sch@y Gebührenfreiheit als solhe vom Absender der Depesche nah der üblichen Landes- S S A - olvok baß | der zu. Berlin. als Wundarzt erster Klasse.
i ; hett, | münze zu zahlen sind, so ist die Reduction nah dem Verhältnisse e Das gesammte Telegraphen-Personal ist arauf Dee, 08 Sé Métlr-Agv, Det U Dien Aiscibuty: Mat Fei Im internationalen Verkehr werden in der Regel nur die De- | von 14 Rthlr. preußisch = 20 Fl. Conv. Münze = 247 Fl rhei- die Mittheilung von Depeschen an Unbesugte nicht E en Gi f drid Heimback, zum evangelishen Prediger daselbs, und der Predigt- peschen des Telegraphendienstes frei befördert. Alle übrigen De- | nic) zu bewirken. Das erwähnte Depositum soll bei jeder Depesche und daß das Telegn aphen-Geheimniß überhaupt in jeder Dezichung ata-Kandidat Emil N igrinus zum evangelischen Diakonus zu Neven peschen dagegen, mithin auch die Staats-Depeschen, unterliegen dex | mindestens betragen : auf das strengste gewahrt bleibe. burg und zum Prediger in Penzlin, in der Superintendentur Pripwalk, ; r "0 é D \ 1 r ¿ Ö ¿ ; s ; « « L iz Í A s : R Dadotton - (Von gorneur Arndt Guîtag tarismäßigen Gebühren - Berechnung von der Aufgabe- bis zur | 9 Für Beförderung mittelst ordinairer Post oder expresser Boten L L. ind dex Prebiglamis-Kanbida? Und Aaeten- L os A Ls E Jrmifsch zu Potsdam zum den eHangricgtn Pera ind
Adreß-Station, unbeschadet der deshalb etwa für die inneren Ver- hältnisse einzelner Vereinëstaaten erforderlihen Ausgleichungen. §.. 23, Collationirungs-Gebühr.
Für das Collationiren einer Depesche (§. 16) is die
der Telegraphengehühr zu entrichten. Hâlste
der Weiterbeförderung einer Depesche des Adressaten abgegangen wird (§. hiernah die Ausgleihung über das Weiterbeförderung erliegende
% Rthlr. preußisch oder 14 Fl, Conv. rheinisch. b) Für Estafetten-Beförderung eben so viel für je Eine Meile. Wenn von den Anordnungen , welche der Aufgeber hinsichtlich _getroffen hat, auf Begehren 4), so hat die Aufgabestation zur Deckung der Kosten der Depositum zu treffen.
Münze oder 14 Fl.
Zutritt zu den Apparat-Zimmern.
Fremden Personen is der Zutritt zu den Apparat-Zimmern der Telegraphen-Stationen während des Telegraphirens ver})ag!. Berlin, den 17. Februar 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von ver Orvor,
| verbandes der Rittergutsbesiger von Landwüst auf
S S
( c (o ‘- Ao ia «94 T1 N a 4454! zum Prediger in Schönwalde, Superintendentur Dernau.
Vrovinz Sachfen.F
Bestätigt ist: Als Deichhauptmann des Cranni&au-Polbiget T eich- Vogelge}jang und zu Wesnig und
A
| dessen Stellvertreter der Rittergutsbe| | Kunzwerda auf 6 Jahre.
ißer Gutmacher auf