1852 / 54 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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unter 5, 8,9 und 12 von | Es h -Di erfelder óffenilichen Blätter und durch die M tler oder Wfen itlichen Anzeizer der Negierungen

f f, Alainsl d Köln.

Dot Az nobérg unk

In A | lzosf der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder n Coupons finden die auf die Staats - Schuldscheine

Di Bezug habenden Vorschriften der

_y 2 E L P a u D Di erc Zins Co! ) è Gi La f , Juni 1819 wegen des Aufg.bots und

Verordnung vom 10. a 6 L S 9m ortisati on verlorener oder vernichteter Staats=Papiere

der Ga 1acchstehenden näheren Bestimmungen An-

88, { bis 418 Mt | ast “fn g. 41 vorgeschriebene Auzeige muß der städiischen Schulden - Tilgungs - Kommission gemacht werden. Dieser werden alle Ocschäfte und Bejuguisse beigelegt, welche nah der ange] führ! en Verordnung dem Schaß-Ministerium zufommen ; gegen die Verfügun gen der Kommission findet jer och der Neft rg an Unj 1E Iegic rung zu L üsseldor f siatt; das in dem §. gedachte Aufgebot erfolgt bei Unsercm ‘andgerichte zu Elberfeld S die n dn S. 0, 9 und 12 vorgeschriebencn Vikannt= machungen sollen durch die unter Nr. 14 angesührten Blâät- ter geschehen; : an Tie Stelle der im §. 7 erwähnten ses Zinszahlungs Termine sollen acht, an die Stelle des im §. 8 erwähnten achten Zinszahlungs- 4A soll der zehnte treten.

ZUr Urkunde dieses und zur Sicherheit rer Gläubiger haben Wir das gegenwärtige landes ihetrlide Piivilegium Allerhöchsteigen- händig vollzogen und unter Unserem Königl chen E ausfcr= tigen lassen, ohne jedoeh dadurch den Jnhavern der O bligationen ü Ansehung ihrer Befriedigung cine Gewährleistung von Seitcn des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjutiziren.

Gegeben Charlottenburg, den 1, März 1752,

(Es S) Friedri AWilhein.

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2 a Ai s f 16 “_ r 44 C A o CbioA fa A E Lon Der Det Sons von Le aen,

von Bodelschwingh.

Priv ilcgium

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wegen Emission auf den Inhaber lau- tender Obligationcn über eine Anleihe der Stadt ElL crfel D von 400,000 T Bare.

Elberfelder Stadt-Dbligation

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A (Tuer tadt.

Stempel,

ber un ino anzig Thaler Coutnant, Die Endesunterzeichnetcn, durch das Allerhöchste Privilegium vom hierzu ausdrücflih ermächtigt, beurkunden und bekennen hiermit, daß der Juhaber dieser Obligation die Summe von Fünf und z wanzig aler Cou anr, deren Empfang sie bescheiniges, an die Gemeinde Elberfeld zu fordern ‘hat. Die auf vier Prozent jährlich festgeseß leit Zinsen sind am ten und ten » jeden Zahres fallig, werden aber E gegen Nückgabe der ausgefertigten halbjährigen Zinscoupons gezahlt, Das Kapital wird durch Amortisation berichtigt werden, weshalb einc Klindigung von Seiten der Gläubiger nicht zulässig ist, N Die näheren Bestimmungen sind in dem umstehend abgedruckten Pri- vilegium enthalten, Elberfeld, den ten 18.

Der Bürgermeister, Die städtische Schulden- “Tilgungs-Kommissi ion, N. N. N N

Eingetragen Kontrolbuch Fol. Der Stadtsecrelïatr. Mde sind die Coupons... ausgereicht, ) Der Gemecinde-C

Stadt-:Obligation.

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Empfänger,

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4 Trockner

Stadt- Stadt- Stempel, A ‘Siegel,

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über zweihundert Thaler Courant. Endesunterzeichneten , durch das Allerhöchste Privilegium vom hierzu ausdrüc{lich ermächtigt, beurfunden und bekennen hiermit,

geschriebenen Brekannkmachungen

| daß der Jnhaber dieser Obligation die S Fler Coutant, | feld zu fordern bat, | D ie auf vier Prozent jährlich festgeseßten Zinsen sind am ten und t jeden Jahres fällig, werden aber N gegen D der ausgefertigten halbjährigen Zinscoupons gezahlt. durch Amortisation getilgt werden, des Gläubigers nicht zulässig ist. Die näheren Bestimmungen sind in vilegium enthalten, Elberfeld, am Der Bürgermrister, N N, N Eingetragen Kontrolbuch Fol.

Oer Sladtsecretain

Summe voit

5

ten 18.

Ves sind die Coupons... )

ausgereickt,

Der Gemeinde-Empfänger, (Sciter) Solon Ur Dieser Clberfelder Obiigatiion uber funfzehn Sgr. Crt,

S tadi-

ungültig und werth- los, VekivdeseüWBeld. v0ag nicht bis zum

erhoben He dieses empfängt. am tet 18 N . ten 18 ( 1ahrigen Zinsen der oben benannten Elberfelder der Clberfelder Vemcindekasse funfzehn Silbe grgen Courant. Der Bürgermeister Die städtishe Schulden - Tilgungs - Kommission. S N, N: N N (NB) Die Namen des Bürgermeisters und dei Kommission werden gedruckt, Kontrole, Der Gemeinde - Empfänger.

ait halb

Iean Vol. a Der T Der Stadtsecretai V

er) Coupon zur Coupon wird berfelder Stadt- Obligation über

Bier Thaler Court,

Dieser

z (Erst El 4

Privilegium vom.

ungültig und werth- los, wenn tessen Geld- betrag nicht bis zun

erhoben ist, Iuhaber dieses empfängt ant tei 18 7 ten 155 j jahrigen Zinsen der oben benannten Elberfelder Stadt-Obligation aus de! Elberfelder Genteinde-Nasse- Vier Thaler Courant. Der Bürgermeister. Die städtische Schulden-Tilgungs-Kommission. N N N N N N, (XB.) Die Namen des Bürgermeisters und der K werden gedrudt, inge Aden Pol... der NOITTEOIE, Der Stadtsecretai r, Der

an balb-

Im oi

GVemeinde-Empfänger,

Se. De ajestát der König habeu Nilergunädigst geruht:

Dim Appellationsgerichts-Rindanten a. D., Hofrath S{wank e zu Marienwerder den Rothen Adler - Orden vierter Klasse; \o wie dem Grenadier Kaiser vom ersten Garde - Regimente zu Fuß die Rettungs-Medaille am Bande zu T n und

Den Staatisanwalts - Gehülfen, Ober rgerichts - Assessor Plaß- maun, zum Staats - Anwalte bei deu Kreisgerihten zu Arnsberg und Brilon zu ernennen, |

WMinisteriun für Sandel, Sewerbe uud fentliche (ti atte Dem Hutfabrikanten J. A 25, Sebruar. 18592 cin Patent auf eine Maschine zum Bügeln und Appretiren der Sei- denhüte in ihrer ganzen Zusammenseßung, vhne Jemanden in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und ‘für den Uns- fang des preußishen Staats ertheilt worden

Schmidt zu Berlin ist unter dem

Dem Kaufmann W. Elliot zu Berlin i} unter dem 28sten Februar 1852 ein Einführungs-Patént auf eine durch Zeihnung und Beschreibung erläuterte, in ihrem Zusammenhange als neu und eigenthümlich erkannte Maschine, um Zucker vom Syrup zu befreien, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerehnet, und für den Um- fang des preußishen Staats ertheilt worden.

Zwethundert Thqg- deren Empfang sie bescheinigen, an die Gemeinde Elbex-

Niückgabe lt, Das Kapital wird weshalb eine Kündigung von Seiten

dem umstehend abgedruk!en Pri-

Die städtische Schulde n-Tilgungs Komnission, N,

Coupon wird nach dem Allerhöchsten eau o.

Stadt - Obligation aus

ach dem Allerhöchsten

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Juftiz-Miniztertutrt,

Erkenntniß e Königlichen Gerichtshofes zur Ent- \cheidung der Kompetenz- Konflifte vom 10, Januar 1852 reiten die Unzuläsfigkeit- des-Rechtsweges ¿ber die Bestätigung einer Predigerwahl bei obwal-= tenden Streitigkeiten über die Ausübung des Stimmrechts.

Allgemeines Landrecht Thl, U. Tit, 11 §§, 3601—304. Kirchen-Ordnuung für die Rhein - Provinz und Westfalen vom 5. Mánz 1839 §§- 24 }+

Auf den von der Königlichen Regierung zu Arnsbe g und dem Konsistorium zu Münster erhobeuen Kompetenz-Konflikt iu der bet dem A hen Kreisgericht zu D. anhängigen Prozeßsache

¿s M agisvate zu Si, Klägers, wider das evangelishe Presbyterium daselvst, Berflagten, betreFóne die Wahl des dritten Previgeró unt Rektors der städtishen Schule zu S., erfennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz= Konflikte für Necht : daß der Rechtsweg in dieser O i; Bezug auf den Antrag des Klägers, die am 21. zuni stattgefundene , auf den Kandidaten W. ‘gefallene Wahl für nichtig u erfláren, für unzulässig und: der erhobene Kompetenz - Konflikt daher für begründet zu erachten.

Von Rechts wegen.

1849

Grunde Enlscheidung der &rage : ob dem Magistrat der Stadt S. als Vorstand der politischen Ge=- meinde, ein Miiwirkungs r echt bei der Wahl A dritten Predi gers und Refktoz 5 Zu S. zustehe ? it. meder Low dar öniglihen Regierung zu Arnsber( ge tod von dem N = O E u zU Münster bestritten , vielmehr aus- D rüdlid anertannt. Der Kompetenz: Konflikt ist nux hinsichtlich des Klage-Antr erhe ben, Wi s r. dahin, gerightet il:

DULM Vier d Es Erkenntniß die Nichtigkeit der auf den Kan Lvaten W., gefallenen, von dem Könuiglicben Konsistorium im Ein- verstándniß mit der Königlichen Regierung bestätigten und für gültig erklärten Wahl auszusprechen.

Der Konflikt wird im Wesentlichen auf die Bestimmu! igen Des Allgemeinen Landrechts §§. 361 —304 Thl, 14, Tit: 411 ase wbt.

In ven vorher ‘gehenden Pc tragraphen werden, nachdem im , 357 der Grundsay sanctionirt ist, daß | | „dur Streitigkeiten über die Befugniß zum StimmrechGte die Wa h! Niemals: a u alten. werden soll. N inige leitende Normen für di Regelung einer Pfarrwaßhl, bei strei-

tig gewo rdenem Stimmrecht, ‘vorges chr ‘ieben. Alsdann verorduct

8. 361. Die Festseßung, wie nah diesen Grundsäßen A L

tig gewordenes Stimmrecht in dem geg V âÂr- tigen ea auHgeubt. werden. fol, int den geistlichen Obern. zuy. Die En tscheidung über das streitige Stimmrecht e lbs aber. gehort, vor den orden Ren Richter. Die nach Fest sezung der geistlichen Obern vorgenom- mene Wahl verliert für den gegenwärtigen Fall nichts von ihrer Gültigkeit, wenn auch hiernächst dur richterlihes Erkenntniß das aus E Stimmrecht ab oder wenn dasscibe einem Ausgeschlossencn zuge \sprohen wird. j ;

Im vorliegenden Falle ist die Wahl nach Festsebung der gei]t-

lihen Obern vorgenommen.

Vor dem Wahlakt war die Einsprache des

Die Kompetenz der Gerichte zur

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Magistrats erfolgt,

aber von dem die Wahl leitenden Superintendenten, Presbyterium

und dem Wahlkörper für unbegründet erklärt, und ist dies emuadh die Güliigkeit des Wahlaktis von dem Königlichen Konsi torium und der Regierung anerkannt und deren Bestätigung ausgespro@en. Dieselbe kann daher nach den vorstehend angeführten

tige Wahlrecht ausfallen mag - angefochten werden, i Denn das in jenen Gesebßesstellen ausgesprochene Prinzip

daf: die Waßl eines Predigers durch Streitigkeiten über tas tet na Ci

Wahlrecht niemals aufgehalten, sondern derselben ungeaht der Festseßung der geistlichen Obern vorgenommen und, wenn dieselbe erfolgt, für den gegenwärtig en Fall ciner prozessua- lishen Anfechtung nicht unterliegen foll,

findet t hier seine volle Anwendung.

Wege der Aufsicht den Nachtheil zu ac: den eine provisorische

geseßlichen

Bestimmungen, wie auch, die richt terlihe Entscheidung über das fill im Rechtswege als nichtig mchi

Der klar hcrvortretende Grund des: Gesetzes liegt in der Noth Seb ateit der Turch Prozesse nit zu suspendirenden Secljsorge, und der Pflicht der Kirchenobern, im

Stellung d-:s Predigers, sowohl auf desscn Amiswirksamkeit, als auch auf den Geist der Gemeinde ausüben muß.

Nach der Kirchen - s für die Rheinproviaz uud West=- falen voin 5, Viârz 1835 §. 34 ff. gehört die ‘eis-Synode (Pres- byterium) mit dem Superintendenten, zu den Kirchen - Obern der Kreás gemeinde, Ihr steht nas 6. I5 Ul, l, be Lellung- der Wahl-Angelegenh-citen der Pfarrer des Kreises, in Beziehung auf welche im §. 38 Nr. 4 auch dem Supcrintendenten besondere Amts-= besugnisse und Verpflichtungen beigelegt a zu, und dem Konsistorium achuurt, na 8-2. per Dienst-Ju istruction für die Provinzial-Kon-= sistorien, das Bestätigungsrecht der vräséntixten Geistlichen.

Vas verklagte Presbyterium ist also nit, wie das Königliche Appellationsgericht zu Hamm in scinem gutachtlichen Berichte an- r, eint Pr rivat=Körperschaft, sondern, wie die angeführten Geseyesstcellen mit Evidenz ergeben, im Verein mit dem Super= intendenten eine mit wesentlichen Attributionen der Kirch hengewalt betraute. tircchliche Behorde: und: in. Bezug: auf die Wahlen der Prediger, Organ des Konsi oriums. Wenn daher das 2 Ulle Appellationsgericht, auf jene Doraus|ezung gestützt, den Kompetenz= Kouflik: deshaib nicht für begründet erflät, weil nicht gegen das Koujistorium, überhaupt niht gegen eine zur Wahrung von Hoheitsrechten berufene Behörde geklagt worden, so entbehrt die daraus gezogene Folgerung eines genügenden Anhalis, Auch leuchtet es von selbst ein, daß die von dem Konsistorium augeord- nete, durch den Supeiinteudonten und das Preobyterium gelei- tete und von dem Konsistorium im Vereine mit derx s nach amtlicher Erözterung der Sachlage bestätigte Wahl, insoweit sich die genaunten Behörden in ges lich geordneter Ölicderung daran be.herligten, als cin Gesammt - Akt der kirchlihen Obern hervortritt, und cie gegen die Gültigkeit desselben wider eines der untergeordneten, amtlich konfurrirenden Organe gerichtete Klage auch gegen die tntegrirende amtliche Mitwirkung des. Konfisto-= riums Ce ist. Ueberdies is es unzweifelhaft, daß. die Be=- hörden, welche den Kompetenz - Kon ift erhoben haben, nach vor- s hender Ausführung nur einen Eingriff in ihr eigenes amtliches

ort und eer, innerhalb desselbe B Bd Den untergeordneten

örden, abwchren. Ein folcher Eingriff liegt aber darin , wenn dg O die Nic tg ultigf« it eines Aktes ihrer Judikat ur uuter- hen, welchen das Konsistorium und kie Regierung in; ibrer Eigen- ast als Ober -Aussichtsbehörden in Ausübung eines Ho eitsredqts in Bezug auf kirchliche Gegenstände vollzogen haben.

Der Umstand, Daß der erwählte dritte Prediger zugleich Rek e städtischen Schule ist, vermag das Gewicht der für den Koms- petenz- Konflikt geltend gemachk« n Gründe nicht zu {wäckchen. Denn die Kaujsal- Verbindu ug, in welcher die Wahl des Predigers zu der Ueberuahme des Reltorats; steht, ift so. geaxtet, daß das. le tere dem gewählten und bestätigten Prediger von selbst zukommt. Fs besteht darüber feine Differenz der Ansichten, und es 1 von eim Magistrat gar nicht b:hauptet worden, weder daß ihm in Be= 1g auf die fragliche Predigerst:lle cin Patronatreht zustehe, noch

irgend ein Ma s bestehe. oder bestanden habe, ‘dur e fur hn die Besugnls h E werde, zu: Le rlangen, daß dem städtischen Schulreft M die dritte Predigerstelle verlie hen E A

Deshalb ist auch, jo lange M Verbindung beider Stellen be- steht, der dritte lies zug ebernahme des Rekiorats herechtigt Und H erpflichtet,

Daraus folgt, daß, wenn

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leid, zur. U die Wahl des Predigers. für det 4 wegen Wahln náängel im Mur Wage nicht an ge fol - Aufechtung auch bezüglich der von jener Eigenschaft untirennbarcn Nefktorats Gunfttion Ht ift; Mag immerhin diese leßtere Function und das Dg obwal- tende Interesse der politischen Gemeinde ein Moment darbieten, welches bei der Grage über das bestrittene E t des Magistrats an der Wahl zur Geltung gebracht werden kannz für den gegenw artig en Fall ist das mit dem Rektorat verbundene Pred igera imt unaufechtbar besctt, überdies aber auch diesem Ein wande um fo Pn Erheblickkeit beizumesss en, als der Antrag, dic slattgesundene Wahl des Predigers und Rektors zu vernichten, jedenfalls nach vorstehender Ausführung geseßlich unstatthaft 1st. Berlin, ven 10, Januar 1852. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konslikti

Unterschrift.

gegenwärtigen Fall,

A ov NcH 14 ck+ +4 fochten iverden Taun, eine

Königli&en Gerichtshof Kompetenz-Konfliïte vom 10, reffend die Unzulässigkeit des Rechtsweges Frage: zu welcher Gemeinde ein Gru ndstu c AARIA

; » Boese - Sammlung Regierungs - Justruction vom 23. 2 (Vejey - Sammiun

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14/ (Vejeß-s

Ae 2 Gemeinde-Orduung vom 11. März 1 lu! g A

À A S È Li À P 1 ap v nh oe Auf den von der S R z zu Arnsberg erhob