1852 / 62 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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geln der Bergbaukuust , so weit der Werth derselben die Gewin-

nungskosten deckt und so weit es ohne Gefährdung der Sicherheit

der Baue, der Oberfläche, oder des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter möglich is , vollständig gewonnen werden.

Dem Berg=-Amte steht die Beaufsichtigung des Betriebes und die Ueberwahung der Ausführung des festgestellten Planes zu. Wird der Betriebsplan der hierzu festgeseßten Frist nicht einge- reiht, so hat das Berg-Amt denselben zu entwerfen und mit Zu-

ziehung des Repräsentanten oder des Gruben - Vorstandes festzu- stellen. Erfolgt eine Einigung nit, so entscheidet das Ober-Berg-

amt, gegen dessen Beshluß dem Repräsentanten oder dem Gruben- vorstande der Rekurs an- den Miuister binnen 14 Tagen zusteht.

Wird von dem festgejtellten Betriebsplan ohne Genehmignng des Bergamts abgewichen und die deshalb ergangene Verfügung nicht befolgt, so kann das Bergamt den eigenmächtigen Betrieb und, bei fernerer Weigerung, der ertheilten Anweisung Golge zu leisten,

den Betrieb der Grube gänzlich einstellen. Aus Gründen des P0-

lizeilichen Interesses kann die Betriebseinstellung vom Bergamte sofort verfügt werden, Bei eingetretenen Unglücksfällen, als Ver- | schüttungen, Wasserdurchbrüchen, Grubenbränden 2c, is das Berg-=

amt so befugt als s{uldig , die zur Rettung der Mannschaft oder | Sicherstellung der Grube erforderlihen Arbeiten unter seiner Lei-

tung ausführen zu lassen, Der Repräsentant oder der Grubenvor- | stand is verpflichtet, auf Kosten der Gewerkschaft die erforderliche | Mannschaft zu stellen, so wie die Materialien und Utensilien her=

beizuschaffen. BU §8. 2. Ist durch den Repräsentanten oder durch den Grubenvorstand

die Wahl der technischen Grubenbeamten, die Regulirung der Ge- |

schäfte derselben und die Aufnahme der Dienstverträge erfolat, so

liegt cs dem Bergamte ob, die Qualification der ihm vorgestellten | Personen zur Verrichtung der ihnen fontraftlich zu übertrageiden

Sunctionen zu prüfen und die Verhandlungen darüber dem Ober- Bergamte einzureichen, durch welches demnächst die Bestätigung der vorgeschlagenen Grubenbeamten erfolgt.

beamten zu versagen, wenn gegen ihre tehnische Dienstbefähigung oder gegen ihre Zuverlässigkeit Bedenken obwalten, oder wenn ge-

gen die Bestimmungen des Dienstvertrages rechtliche Erinnerungen |

zu machen sind, Wird ein Grubenbeamter seines Dienstes ent- lassen und nicht soglei die Gortführung des Betriebes einem an-

deren, von dem Bergamte als befähigt und zuverlässig anerkannten |

Individuum übertragen, o ist das Bergamt befugt, einen solchen anzustellen und die dafür auf die Grubenka}se zur Zahlung anzu= weisende Besoldung zu bestimmen.

Auf jedem Bergwerke müssen so viele Grubenbeamte angestellt |

werden, als nach dem Ermessen des Bergamts erforderlich sind, und

vorhin erwähnt, von Amts wegen zu veranlassen.

Das Bergamt hat in Beziehung auf die von dim Repräsen-= tanten oder von dem Grubenvorstande verabredeten Dienstverträge bei Regulirung der Geschäfte der Grubenbeamten darauf zu achten, daß die zur Betriebsführung nöthigen Functionen sämmtlich nur geeigneten Personen übertragen werden, und insbesondere Sorge zu tragen, für genaue Ausführung der Betriebs-Dispositionen, Be- folgung der bergpolizeilichen Vorschriften wegen Annahme , Entlas= sung und Bestrafung der Arbeiter und deren Löhnung, für Erhal= tung der Markscheiderstufen, Anfertigung und Erhaltung der Gru- benrisse, Jn den Dienstverträgen ift ausdrüdcklih derjenige zu be- zeichnen, welcher der Bergbchörde gegenüber diese Functionen per- sönlich zu vertreten hat. y

Zu 6/3.

Die Aufsicht über die Dienst- und Geschäftsführung der Gru- benbeamten ist von dem Repräsentanten oder dem Grubenvorstande in der Weise zu fordern, daß er die pflihtmäßige Thätigkeit der Grubenbeamten fkontrolirt , gefundenen Ordnungswidrigkeiten abstellt und die Squldigen zur Bestrafung anzeigt.

Dem Berggeschwornen steht die Festseßung der Strafen zu. In Fállen der Beschwerde entscheidet das Bergamt,

„Hur Entlassung der ohne Vorbehalt der Kündigung ange- P Grabékbeacites ist die Genehmigung des Bergamts erfor- erlich.!

Dem Bergamt steht jedo nit zu, in Fällen des Streits über das Vertragsverhältniß der Grubenbeamten zu entscheiden, es muß vielmehr dergleichen zu seiner Kenntniß gelangende Fälle an den Richter verweisen, da die von den Gewerkschaften ange= stellten Grubenbeamten als Privatverwalter , mithin nicht als Staatsdiener anzusehen sind, und demgemäß au etwaige Anträge auf Aufhebung des Dienstkontraktes, oder auf unfreiwillige Dienst- Entlassung der Grubenbeamten ablehnen, :

Zu {4. Die Annahme und Entlassung der Arbeiter, welche Genossen des Knappschafts - Vereins sind, so wie die Beschäftigung der be-

hufs des Studiums des Bergfachs zur Arbeit zugelassen sonen, erfolgt durch das Bergamt oder durch Va mt tragten Beamten. M

Die Zahl der Arbeiter, welche auf einer Grube beschäfti; werden sollen, hat der Repräsentant oder der Grubenvor stand d Gewerfkschast zu bestimmen, und demgemäß das Bergamt mit a, ziehung desselben für eine jede Grube, im Verhältniß der bestimm. ten Arbeiterzahl mit Rúdsicht auf die Arten des auszuführende, Betriebes, die Anzahl der zu beschäftigenden Knappschafts-Vereing. Genossen festzustellen und der Grube zu überweisen; a

Die Verseßung der Knappschafts-Genossen von einer Grub, zu einer anderen erfolgt durch das Bergamt oder durch den damit beauftragten Beamten.

Das Bergamt hat darauf zu achten, daß nicht zur Knayy. d |

{haft gehörige Arbeiter von dem Grubenbeamten nicht ohne Bej,

| bringung eines Gesundheits - Attestes und eines Abkehr = Scheine | zur Arbeit angelegt werden. Diese Scheine sind von dem Gruben- beamten aufzubewahren und auf jedesmaliges Verlangen dem Berg- |

amt vorzulegen, Auf jeder Grube muß nah dem vorzuschreibenden Schema ein Register der Arbeiter geführt werdenz sind in einem Bezirke mehr Arbeiter vorhanden, als auf den Werken zwedmäßig beschäftigt werden können, so gebührt unter ihnen den Knappschafts- Genossen der Vorzug. | Das Bergamt hat mit dem Anfange cines jeden Jahres bez

| zirks - oder revierweise mit den Repräsentanten oder mit den Gry-

benvorständen die Normal-Löhne zu vereinbaren, welche den voy den Grubenbeamten abzuschließenden Gedingen und Schichtlobns- ben zum Grunde gelegt werden müssen. Kann über den Normal: Bergamt. i

Kommt zwischen den Grubenbeamten und den Arbeitern in Betreff der Höhe der Gedinge eine Eiaigung nit zu Stande, oder vird von den Arbeitern darüber Beschwerde geführt, so entscheide!

| der Berggeshworne unter Borbehalt des dagegen beiden Theilen

zustehenden Rekurses an das Bergamt und beziehungeweise an das

T Ober-Bergamt. Das Ober - Bergamt ist befugt, die Bestätigung der Gruben= |

Die Bestimmung eines Maximum bei der Gedinge-Arbeit is

| unstatthaft.

Das Bergamt hat auf die Beobachtung der bestehenden Vo1-

schriften über die punktlihe vollständige Löhnung der Arbeite strenge zu halten, entgegenstehendenfalls den Arbeitern aus der

| vereitesten Mitteln der Grube zu ihrem Lohne zu verhelfen und

nöthigenfalls die geseßlichen Zwangsmittel in Anwendung zu brin-

| gen. Bergarbeiter, welche wegen nit geschehener prompter Löh- | nung die Arbeit aufgeben wollen, sind unweigerlih mit dem Abkehr-

Scheine und, wenn sie Knappschafts - Genossen, mit dem Anfahr- Scheine auf eine andere Grube zu versehen. Die gegen Bergar-

j " 1 | beiter auf Grund bestehender Reglements von den Grubenbeamten ist dasselbe befugt , die Ergánzung dieser Zahl nöthigenfalls, wie | | (

| mússen zur Knappschaftskasse eingezogen werden.

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mit Genehmigung des Berggeschwornen festgestellten Geldstrafen

Bei Zuwider: handlungen der Arb:iter gegen becrgpolizeiliche Vorschriften kann der Berggeshworne auch ohne Antrag der Grubenbeamten die Strafe bestimmen.

GVeg:n Strafbestimmungen is binnen aht Tagen von der Be- tanntmachung die Rekursbeschwerde an das Bergamt zulässig welches endgültig darüber zu entscheiden hat,

Zu 5 und 6-

Das Bergamt hat \sich bei Aufbringung und Einzichung der erforderlichen Betriebsgelder, so wie bej Auszahlung der Ausbeu- ten, welche Geschäfte dem Repräsentanten oder dem Gruben-Vor- stande obliegen, jeder Mitwirkung zu enthalten. Wird jedoch wegen Nichtzahlung der Betriebsgelder Die Ausschreibung von Zubußgel- dern und die Einleitung des Retardatvoerfahrens nachgesut, so hal das Bergamt zunächst eine Nachweisung über den Zustand der Grubenkasse si vorlegen zu lassen und sich zu überzeugen, daß die für das Quartal auszuschteibende Zubuße zum Betriebe der Grube nothwendig ist.

Eine gleiche Nachweisung des Grubenkassen-Bestandes ist erfor- derlich, wenn Anträge auf Berlagserstattung oder Ausbeuteschlit- ßung gemacht werden, : ;

M7,

Dem Bergamt steht die Kontrole des durch den Repräsentanten oder durch den Grubenvorstand zu führenden Grubenhaushalts in- soweit zu, als nothwendig is, um von der guten Beschaffenheit und von dem zureichenden Vorrath der Materialien 2c. zur Sicherstel- lung der Arbeiter, der Grubenbaue und der Oberfläche volle Ueber- zeugung zu erhalten.

Zu 8 bis 11,

Mit Bezug auf das Geseß vom 12, Mai 1851, die Besteue- rung der Bergwerke betreffend und in Folge der zur Ausführung desselben erlassenen Jnstruktion hat das Bergamt si{ch den Vorar- beiten zur Bestimmung der Verkaufs - oder Taxpreise der Pro- dufte, beziehungsweise der Ermittelung und öeststellung des Werthes derselben, unter Mitwirkung der Repräsentanten oder der Gruben-

Tag f Bergamte liegt ob, den geseßlich vorgeschriebenen Ge-

ab eine Einigung nicht erreiht werden, so entscheidet das Ober- |

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sánde zu unterziehen und dieses Geschäft bei jeder Grube ge- A oder bezirks- und revierweise vorzunehmen,

s Dasselbe gilt für die Berehnung der Ertrags - Antheile der snappschastskassen oder anderer Freikuxbesiper, Es sind jedoch nur die dazu erforderlichen Beläge einzufordern, jede darüber hina us- L (de Kontrole der Grubenrehnungen is zu vermeiden,

auf den Gruben, so wie di c

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ÿ geaihter Maße beim Verkauf e L Sang der Produkten-Verkaufspreise, zu beauf=- stigen und zu koatroliren, | ,

Zu 12 und 413, | Das Bergamt hat dem Repräsentanten oder dem Grubenvor- tande die Führung derjenigen Vücher, Listen, Journale vorzuschrei- hen, welche zur Prüfung der Abgaben und der jowohl von den | Bergwerksbesißern, als von den Arbeitern zu den d a und | itnterstüßungskassen zu leistenden Beiträge erforderlich sind. A

Der Repräsentant oder der Grubenvorstand ist aufzufordern, | die zur Buchführung bestimmten Personen zu U damit sie | quf die rihtige Führung der Bücher vereidet werden L e auch geschehen muß, wenn der Repräsentant oder ein Mitglied des Grubenvorstandes selbst diese Function übernimmt, :

Der Revision und Abnahme der Grubenhaushalts-Rechnungen im Privatinteresse hat sich das Berg-Amt fortan nicht mehr zu un- terzichen ; die Revision der im fisfalischen und A do- teresse nöthigen Nachweisungen und Beläge liegt ihm jedoch o L

Außer den Schriftstücken, welche zur Kontrolirung der Abgaben und Gefälle dienen, hat das Berg = Amt dem Repräsentanten oder dem Orubenvorstande noch die Gorm derjenigen Rehnungen vorzu- schreiben, welhe in näher zu bestimmenden Jeiträumen von ihm auêëgefüllt und eingereiht werden müssen, um zur richtigen Kennt-

nis der Förderung, des Produkten-Absabes nah seinen verschiedenen Richtungen, der Produkten - Bestände, der Knappschaftsverhältnisse und zu anderen statistishen Nachrichten zu gelangen.

Vi. (Qu 18)

Das Bergamt hat darauf zu achten, daß auf jeder Grube ein „Zekchenbuch‘““ angele;t und gehalten werde, in welches alle vergp0o- lizeilichen Verfügungen, so wie die durch die Behörde , den Reprä- sentanten oder den Grubenvorstand und die Beanten getroffenen

Maßregeln und die auf den Betrieb bezüglichen Bemerkungen ein-

zutragen sind, Der kontrolirente Königliche Bramte muß von dvie= |

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î : , wo Go 4 9 M 5p ai L | sem Zechenbuche bei jedesmaliger Anwesenhcit auf dem Bergwerke

Einsicht nehmen. : m 1 / s j » ' 2 B V D auto d S -- Andere mit einem Anfahrschein des Berg-Amts versehene Per-

sonen sind nicht befugt, die Einsicht in das Zechenbuch zu fordernz | wohl aber sind die Gruben-Beamten verbunden, e auf det Fahrt |

/ , , 4 S d D oa 5 x Ê ckV-o zu begleiten und ihnen über den Betrieb jede Auskunf a er |

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theilen, V Wi 15) Denjenigen Repräsentanten oder Grubenvorständen, welche die

Führung des Betriebes und Haushalts ihrer Grube noch nicht selbst

z S Í d O ; E übernehmen können, soll, so weit es die Zahl der Beamten zu

läßt und bis auf weitere Bestimmung eine Aushülfe gegeben werden, Zu dem Ende hat das Berg - Amt in solchem Falle |

11 x 5 . S T5 4 p} und auf den Antrag des Repräsentanten oder des Gruben- | vorstandes anzuordnen, daß die Ausführung af 4e ten Betriebsplanes und die Attestirung der sich auf den Betrieb

, , ck4to Po B = und die dazu verwendeten Materialien 2c. beziehenden Be- lâge nah dem bisher dabei beobachteten Verfahren, dur den Berg-

geshwornen und die Anfertigung oder die Revision der angefertig= | ten Rechnungen durch Rechnungs-Beamt«e (Oberschichtmeister, |

Kalkulatoren) gesbieht. Das Bergamt selbst aber hat au in die-

sen Fällen seinerseiis die Revision nur auf die zur Erhebung der | Abgaben und Knappschaftsgefälle nöthigen Beläge und Nechnungen | zu beschränken (V. zu 12 und 13), Die von den Königlichen Be=- mten hiernach zu leistenden Dienste werden aus den Grubenkassen |

nicht bezahlt. E V (M 82 26.)

Die Befuguisse des Repräsentanten oder des Grubenvorstandes

zur Berichtigung des Verggegenbuches beginnen, sobald die Gewerk- haft fonstituirt worden ist, weil erst dann die Wahl der Vertre-

ier vorgenommen werden kann (§. 13), und zu Verfügungen über |

die Substanz, um welche es sich dei der Ausnahme von Personen in das Gesammt-Eigenthum handelt (§. 19), der Repräsentant oder

Grubenvorstand nicht berechtigt ist. : ide y Es is daher darauf zu halten, daß schon bei der Justruction

‘mer Muthung die Berg-Behörde durch die dicsfälligen Ei klärun- gen des Muthers in den Stand geseßt werde, die an dem Gesammt-=

Eigenthum Betheiligten in die Verleihungs-Urkunde aufzunehmen.

Wo zur Zeit der Verleihung der ursprüngliche Muther nicht |

mehr vorhanden ist, tritt dessen Rehts-Nachfolger für ihn ein. Berlin, den 6. März 1852. : Der Minister für Handel, Gewerbe und bffentliche Arbeiten. : vonder De

Bescheid vom [4, März 1852 betreffend die Mit-= wirkung der Rendanten resp, der Vorsteher der Orts- Post-Anstalten bei dem Examen der Post-Eleven,

Die von der Königlichen Ober - Post - Direction im Berichte vom 16ten v. M. in Beziehung auf die Mitwirkung der Rendan- ten bei dem Examen der Post - Eleven beantragte Beränderung der Jnstruction, entspriht allerdings den dur die Vereinigung der Rendanten- und der Kassirer - Stellen eingetretenen Verhältnissen,

Bei denjenigen Ober =- Post - Directionen, bei welchen in Folge neuerer Bestimmungen jene Stellen = Vereinigung stattgefunden hat, soll demnach der Rendant aus der Prüfungs - Kommission aus- scheiden und dagegen der Vorstand der Orts - Post - Anstalt in die- selbe eintreten, Hiernach wolle die Königliche Ober-Post-Direction das Nöthige anordnen,

Berlin, den 4, März 1852,

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

An die Königliche Ober = Post - Direction u N

Bescheid vom 5, März 1852— betreffend die Erhebung

des Ergänzungsporto bei nicht vollständig frankirten Dr 1e fen.

Die Fürstlich Thurn- und Taxissche Hochlöbliche General-Post-

Direction beehrt sch das General - Post - Amt auf das gefällige

Schreiben vom 2, v. M. ganz ergebenst zu benachrichtigen, daß die Bestimmung im zweiten Absaße des Art. 19 des Postvereins - Ver-

| trages wegen Erhebung des Ergänzungsporto bei nicht vollständig

E t / di X 1 C v Maat lp F 3 frankirten Briefen diesseits in der Weise zur Ausführung kommt, daß bei«Anwendung unzureihender Frankomarken das sogenannte

Strafporto der Zuschlag stets nah vem Gesammtgewichte der-

Sendung erhoben wird, Um auf das dortseits gewählte Ope zurückzukommen, würde demnach für einen 2% Loth schweren Vereins- brief, welcher weiter als 20 Meilen zu versenden und mit nur 6 Sgr, (18: Xr.) ônstatt 9 Sgr--(2/7-Nr) dur Marken franküt_ worden ist, außer dem fehlenden Franfkobetrage von 3 Sgr. (9 Xr.) ncch das Zuschlagporto mit 1 Sgr. (3 E) sür jedes Loth, also 24 Loth mit 3 Sgr. (9 Xr.) in Ansaß zu bringen sein. Berlin, den 5, März 1852, General - Post - Amk.

An die Fürstlich Thurn- und Taxissche General= Post-Directien zu Frankfurt a. M.

Das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und óffent- lihe Arbeiten hat auf der Londoner Gewerbe=Kus|tellung von 1891 folgende Maschinen und Modelle von Maschinen : o

Ein Affssortiment Maschinen zur Erzeugung von wollencm Streich- garn, - ; E : mins Einen mechanischen Webestuhl für wollenes L OEN Eine mechanische Vorrichtung zum Schmieden in Les At c 7 ' ¿ «git 4 Ÿ y x G A » l 42 v A ‘Obren, Eine Maschine zum Prejjen von hohblen Ziegeln, Drainröhrer Eine Maschine zur Anfertigung von haufeneu Tauen, Eine Maschine zum Flechten von Band-Schuhen, ferner Ein Modell einer Scheer=Maschine | für baumwollene Garne, und Ein Modell einer Schliht-Maschine ( Ra Ein Modell eines mechanischen Webestuhls für baumwollene Ge- webe, L : 5 ankaufen und dieselben für einen Zeitraum von 4 Wochei A den Ráumen des Königlichen Gewerbehausrs, Klosterstraße Nr, 30, zur Besichtigung seitens der dabei betheiligten O Os auf- stellen lassen. Während jener Frist werden an jedem Loneutage von 9 12 Uhr Vormittags der Gehamt gs Rath Wedding oder der Werkmeister Stubßer die ersorderlicen Erläute- rungen geben.

Berliu, den 8. März 1852,

Die Königliche tehnishe Deputation für Geworbe.

Westerrei.