1852 / 64 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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cation mit dem béêtreffeaden App olptqngrr Me zu treffon. : Î tar 5 ! A R L Gre rugr Der Minister des Junern.

An sämmiliche Königliche Regierungen , mit Aus- nabme der in der Rhein - Provinz und in

der Provinz Westfalen,

Erkenntniß des Köntglichen Gerichtshofes zur Ent-

scheidung der Kompetenz -Konflikte vom 10, Januar

1852 bêétreffend die Einlegung des Kompetenz-

Konflikts in folchen Prozessen, in denen in erster Jn

stanz erkannt und eine Berufung dagegen zur Zeit nicht eingelegt ist.

Gesey vom 8, April 1847 (Gesez-Sammlung S. 170.)

Auf den von der Königlichen Regierung zu Aachen erhobenen |

Kompetenz-Konflikt in der bei dem Königlichen öriedensgerichte zu N, verhandelten Prozeßsache des Ackerers H, zu M., Klägers, wider die Gemeinde M., vertreten durch den Ortsvorsteher O., Verklagten, betreffend: Antheil an ten Gemecindewwald-Nußungen, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz- Konflikte für Recht : daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der er= hobene Kompetenz-Konflilt daher für begründet zu eracten, von Rechts wegen, Gründe.

Die Klage, von der es sich bei dem vorliegenden Konflikte han= delt, ist gegen den Verklagten als Ortsvorsteher der Gemeinde M. dahin gerichtet, daß cr schuldig erklärt werde, dem Kläger den dem- selben als Gemeindemitglied aus dem Gemcindewalde zuïom- menden Antheil an Holz und Lohn zu liefern oder den Werth die- ses Antheils mit 40 Rihlr. nebs Zinsen zu bezahlen. Das Frie- densgeriht zu N. hat diese bci ihm angebrachte Klage am 4, Se p= tember 18950 als unbegründet abgewiescn, mithin die Sache als zur gerihtlichen Cognition gehörig, betrachtet. Das diesfällige Urtheil is nit zugestellt und es hat mithin die Frist ¿ur Einlegung der dém Betrage des Gegenstandes nach zulässigen Berufung noch) nicht begonnén (§. 1 des Kompetenzgeseßes vem 7. Ui 48901. Gescßb-Sammlung S. 101 Art. 16 auch ist dieses Rechtsmittel wirklich nicht eingelegt.

Wenn man indessen hierauf die Bchaupiung hat begründen |

wollen, daß der von der Regierung zu Aachen in dieser Sachlage eingelegte Kompetenz - Konflikt unstatthaft sci, vom 4, Scptember 1850 einstweilen als rechtskräftig angeschien werden müsse und weil jedenfalls ein Konflikt nur in einer an- hängiígen Sache eingelegt wert en fónne, die vorliegente aber bei keiuem Gericht anhängig sei, so sind diese Behauptungen un= gegründet. Denn rechtskräftig is nach der Sprache der preu- ßishen Gesebgebung (§8, 1 Tit. 16 T]..4, Gerichts - Ordnung) nur das im gewöhnlichen Jrstanzenzuge ni{cht mehr aufectbare Urtheil, Nur in Bezug auf solche Ur- theile allein {ließt daher auch der F. 2 bes Gesehes vom 8, April 1847 (Geseb-Sammlung S, 170) ven Kompetenz - Konflikt aus, indem er bestimmt, daß in rechtskräftig con den Gericten ents{iedenen Sachen der Konflikt nicht mehr erhoben werden könne. Durch das inmwerhin vom ‘4, September 1850 ift mithin die dadurch entschiedene Sache nit rechtskräftig en!schieden. Sie ist es selbst im Sinne tes Rheinischen Rechts nicht, ta auch dieses mit dem Worte „redhts- kräftig“ den oben angegebenen Sinn verbindet (Becriat St. Prix «Ours de proced. civile tit. liegt in der entgegengeseßten Behauptung nur cine Verwechselung der wesentlich verschiedenen Begriffe „vollstreckbar“ und „re&ts- kräftig“ Der §, 2 des Geseßes vom 8, April 1847 {ließt also den Kcmpetenz-Konflikt in der vorliegenten Sache nicht aus, Eben so wenig der Umstand, daß fie augenblicklich lei eincm Gerichte ‘nach den Grundsäßen des rheinischen Civil-Prozesses uicht anhängig ist, weil die erste Instanz becndet ist und die zweite noch nicht begonnen hat, Denn unterstellt auch das Gese vom 8. April 1847 in mehreren Bestimmungen als den gewöhnlichen Fall, daß bei Erhebung des Konflikt der Rechtsstreit bei einem Gerichte \{chwebe, so ergiebt sich doch aus §. 2, daß, wenn ein= mal eine Sache bei dem Gerichte erster Instgu anbängig gemacht ; 7 Instanz anhängig gemach ist, von der die Verwaltung glaubt, daß sie der gerih;lichen Cogunition nicht unterliege, der Konflikt bis zur rechtskräftigen En!scheidung jederzeit eingelegt werden kann. Die Verwaltung muß daher noth=- wendig auch, nachdem der Richter erster Zustanz si der Entschei- dung unterzogen, bis zur Rechtskraft den Konflikt einlegcn

der Civil- Prozeß-Orduung) ;

weil das Urtheil |

der Allgemeinen |

noch der Berufung unterworfene Urtheil

4e VADpel chap. 1’ No, 3). ÆŒs

können, um diese Entscheidung, äls ressortwidrig erlassen, witlungs.

los zu machen, Sie zwingen, zu warten, ob die Parteien in eine höhere Instanz eintreten werden , hieße ihr das Reéht zur Kousflif. Einlegung bis zur Rechtskraft für viele Sâlle ganz cniziehen, für diejenigen nämlich, in welchen die Parteien kein Rechtsmittcl ein. legen, Las Geseg kann das um (0 weniger «gewollt haben, als bei dem altläudischen Prozesse die Sache von selbst bis zur rechtsfräftigen Enischeidung bei Den Gerichten anhängig bleibt, mit. hin au nach dcm Urtheile erster Instanz und vor Einlegung der Berufuug der Kousflikfi -stättfindet, die Absiht des Gesehes vom 5, April 1847 aber dahin ging, die Rechte ‘Der Verwaltung .in Bezug anf Konflikt - Einlegung in der ganzen Monarchie gleich zustellen,

Wie in den übrigen Provinzen muß daher au in der Rhein- provinz in einer solchen Lage der Sache der Konflikt bei demjent- genu Gerichte eiugel-gt we:den, welchem die Enischeidung über Sireiltigkeiten bei der Volilstreckung zustehen würde, da der Konflikt eben Tie Ausfühiung des ergangenen Urtheils durch Geltendmathing der Vilwaltungs - Kouipetenz hindern sell, §. 4 der Verordnung vom 44, Yigi 4843 (Geseß - Sammlung S. 181) in vorliegender Sache der Kompetenz - Konflikt mit bei dem Fricdensgerichte zu N, eingelegt worden ist.

Derselbe ist auch volikommen begründet.

Denn bereits durch die Dckrete vom 31, Oktober 1804 und | Ressort - Reglements vom |

0. Juni 1811, demnächst dur §. 4 des 40, Juli 1818 (Rhciuische Sammtiung Bd. 1. S, 504) ist die aus- Gitiplihe Berechiigung der Verwaltung zur Feststellung der Theil- nahmerechte an den Nußungen des Gcmeinde - Vermögens für die Gemeindeglieder, so wie die Inkompetenz der Gerichte, über dies fällige Streitigkeiten zu entscheiden, anerkannt. Die rheinische Ge- meinde-Drdnung vom 23, Juli 1845 §. 19 (Geseß - Sammlung S. 523), unter deren Herrschaft die vorliegende Klage angestellt war, bestimmt aber eben so:

„Streitigkeiten über die Theiluahme an den Gemeindecnußungen

werden, soweit sie niht auf einen speziellen Nechtstitel sich gruns-

den, im Verwaltungewege dur den Landrath entschieden.“

Ein spezieller Rechtstitel ist vom Kläger in dèr vorliegenden Sache nicht geltend gemacht und somit nux die Verwaltungs-Kom- petenz begründet,

Verlin, den 10, Januar 1852,

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte, Unterschrift.

MWeinisteriam de Junera. Dcm Landrathe von Gottberg ist das Landraths=Amt des Kre ises Stolp im Regierungs-Bezirk Köslin Ubertragen worden.

+

Tz .

¿Finanz - Wi Cirfular-Verfügung vou 17, Februar 1852 betref fend dêe Vollstreckuttg der “tin Steuerdefraudations-

sachen ergaugenen Straferkenutnisse, Las Königliche Justiz-Ministerium hat unterm 48, Juni 1828

iîteriunmz.

êz e (,

auf Ersuchen des Finanz-Ministeriums die Gerichtslehörden ange- |

wiefen,

„in Steuerdefraudationssachen die Vollstreckung der in gerichtlichen Erkenntnissen für den Fall der Zablungsunfähigkeit der Verur- | theilten substituirten Gcfängnißslrafen erst zu veranlassen, nachdem |

Die darüber aufgefordert worden, ob noch ein Gegenstand der Execution von ihr nachgewiesen werden könne.“ Diese Maßregel, welhe deu erwarteten Erfolg nicht gehabt ist mit diesseitiger Zustimmung von dem Herrn

hat, daß in Zukunft ohne vorgängige

Minister aufgehoben, dergestalt,

Nükfrage bei der Steuer = Behörde die substituirte Gefänguißstrafe |

scitens der Gerichts -= Behörde zum Vollzuge gebracht werden wird,

so bald sich diese von der Zahlungeunfähigkeit des Debenten Ucbcr- |

zeugung verschafft hat, Das im §. 19 zu d. der Anweisung für die Haupt - Zoll - und Haupt-Stkteuer-Aentcr zur Prozeß -Buchsührung vom 28, Septem- ber 1831 vorgeschriebene Attest fällt hiernach in Zukunft weg, da- gegiun ist tas gerictéscitig auszustillende und dcm betrefscnden Hauptamie mitzuthcilende Sirafsverbüßungsatlest als Rechnungsbt- lag zu benußen, Berlin, den 17, Februar 41852. Der Finauz- Minister, An sämmtliche Provinzial-Stcuer-Direklorin und die Königlichen Regicrungen zut Potsdam und Fralkfurt a, d, O,

so daß mit Nücfsicht auf | Ret |

betreffende Steuerbchörde zu einer bestimmten Erklärung |

Justiz- |

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Cirkular-Verfügung vom 28. Februar 48532 treffend die Gewerbesteuer der Angehörigen Königreihs Hannover, welche umherziehend Waaren-

Bestellungen im diesseitigen Gebiete suchen.

Nachdem seitens der Königlich hannoverschen Regierung an- geordnet worden ist, daß preußische Handelsreiseude, welche in dem Königlich hannoverschen Staatsgebiete Waarenbestellungen aufsucheu wollen, vom 1, März d. J. an für: diesen Gewerbetetrieb nur noch eine Gewerbesteuer von 30 Rth{rn. jährli zu entrichten haben, be= stimme ih mi! Vezug auf den Allerhöchsten Erlaß vom 22. Mai 1843 und in Abänderung der Cirkular - Verfügung vom 28. Juli 1843 Folgendis:

1) Die Angehörigen des

Königreihs Hannover hab-n für die

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Des

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Gewerbescheine, deren sie zum Umherreisen behufs des Suchens von |

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Waaren - Bestellungen im diesscitigen Gebiete bedürfen, fortan statt |

des durch die Cirkular-Verfügung vom 28. Juli 1843 angeordneten

Stcuersabes von se{zig Thalern nur eiue Jahresftcuer von rig |

Thalern für die Person zu cuirich{ten, stellungen für Rechnung des Reisenden selbst odei eines anderen Angehörigen des gedachten Königreiches crfolgt,

2) Dasselbe gilt von diesseitigen Und Unterthanen, so wie von den Unterthanen

wenn das Suchen der Bes | für Rechnung |

anderen vereinsländischen | aller anderen Staaten, |

sofern sie sür Rechnung „eines hannoverschen Handlungshauscs um=

yerziehend Waaren-Bestellungen im diesseitigen Gebiete suchen.

2) Hinsichtlich der Handelsreisenden angeschlossenen Königlich hannoverschen GDebietstheilen behält es kei den bestebenden Bestimmungen sein Bewenden.

aus den rem Zollverciune | 0b | Hauptm, von der 3, Ingen. Zush;,

Borstehende Anweisung hat die Königlicte Regierung durch bx: | Amtsblatt zu veröffentlichen, au demgemäß ihre Unterbehörden |

Instruction zu versehen. Februar 1852, Der Fiuanz-Minister.

mit der erforderlichen Berlin, den 28,

An sämmtliche Königliche Regierungen 2c. Gie ann tmasGun d. Aus unserer Bekanntmachung vom sten d; zeihnisse der in der zweiten Verloosung vungen der Anleihen aus den Jahre!

einem in der Drucerei vorgefallenen Versehen sind die zu | M, gehbrigen beiden Ver- | gezogeneu Schnldverschrei- |

1848 und 1850 ten Zei- |

tungsblättern (dem Königl. Pr. Staats. Anzeiger Nr, 60) ungc=- |

trennt beigefügt worden, während ten werden sollen. géiooleten Schuldvershrzibungen der Auleihe vom Jahre 1848 sich auf der Rückseite resselben befindet.

o «t G, c .. ) M (

Vern, den 10, März 1852, Haupt=Verwaltung der Staats chuiden,

Blan... Koehler. Ro ler: Gamuit4

(gez.)

Kriegs: Ministerin. Vekanntmachung vom 3, M ärz 1852 verresTend die Einsendung der aberkanuten 6 roßhergog!

Gedächtniß-Medaillen.

Das Kriegs-Ministerium ftndet sih veraalaßt, bie s Militair-Wochenblatt (Nr. _Z4 Jahrgang

laß vom 18, August 1850 enthaltene Bestimmung : daß die Großherzoglich badenschen Gedächtniß - Medaillen den Truppentheilen verurtheilten Soldaten auch bei denselben auf- bewahrt jedem Falle aber der General-Ordens-

i daden)che!

in dem durch

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J werden jollen, in Kommisiion jowohl von dem Berluste, als auch von der Zurück- gabe der Medaille Kenniniß zu geben sei,

abzuändern und hierdurch festzusezeu,

A f / I t l 1 ch p U Pia (4 i y E R daß die von Militairgerichien avertannien SOropherzoglicl VaDen- \chen Medaillen nebst Dests - Zeugnissen der General = Ordens- Kommission

aberfannten, uoch bei deu Truppen befindlichen

dergleichen Deco-

¡ sic hätten quer dur chschnit- | ] ur Vermeidung von Jrrthümern wird darauf | aufmertsam gemacht, daß die Fortsebung des Verzeichnisses der aqus- |

1850) veröffentlichten |

Der Del |

zu übersenden und an dicse Behörde auc die bereits |

rattoncn und Besiß-Zeugnisse, behufs der Aufbewahrung für den |

vall der Wiederverleihung, abzugeben find. …, Ein gleiches Verfah: en Civilgerichten aberkannten Medaillen statt, Verlin , den 3, März 4852. Kriegs - 9) von Bonin.

13. März. Se. Majestät der Kouig haben Aller-

Í 4

_ Berlin,

Zuadigst geruht: Innern, Freiherrn von Manteuffel, Ung der von Sr. Majestät dem Sultan des Ordens Nischan-Iffichar zu ertheilen,

G B | K 4 e 6 M t 4 af 4 c G, a 44 4 | stndet bereits hinsi{tli& der von |

den Unter-Staais-Secretair im Ministerium des | die Erlaubniß zur Anle= | ihm verliehenen 2ten Klasse |

Personal-Veränderungen in der Armee.

I QDffiziki Eer e. Ernennungen, Besörderungen und Versepungen,

Den 17, Februar.

pens. berittener Gentarm von im 31. Landwehr-Regt,, der

Herold, früher Wachtm, gelegt.

der 4, Gendarmerie-Brig,, Char. als Sec, Lt, hei-

Den 24. Februar. v, d. Lancken, Major a. D,, zulegt im 2, Ulan. Negt, der Char als Oberst-Lieut, beigelegt, Mi \ : Den 28, Februar. , Könnerig, Obeiïst und Comdr, der 15, Unif, des 5, Juf. Regts, beizubehalten, und is à la suite zu führen,

Ldw. Brig, gestattet, die derselbe bei diesem Regt.

Abschiedsbewilligungen U 0 Den 24, Februar. v. Massenbac, Pr, Lt, vom 3. Kür Regt,, mit Pe D E «El, om. 3, ; a 0 nsio1 Digs- posttion gestellt, j M Fen A Den 26. Februar. v. Webern, Gen, Major u Comdr. der 3, Jnf. Bxi j U 1, Gen, H ; 3, . Brig, mit Pen der Abschied bewilligt, _ M S Den 28, Februar. Hauptl, von der 4 Ingen, J ; é . « nsp,, v, Mog i von N Nuhlandt 1, Nuhlandt I], Hauptl, von der 2, Jngen, Jusp., ersteren drei als Majors, sämmtl, mit der Jng,-

Uniform mit den vorschr. Abz. f. B,, Aussicht auf Civilve i der Abschied bewilligt, L rlorg., u, Pension,

1j, Beamte der Militair - Verwaltung.

Den 25, Februar. v, Kosch iki, Jutend,-Assessor von der Jutend, zum Militair-Jnteudantur-Rath ernannt, Den 27, Februar. Wollmann, Zntend, - Registrator von derx Corps, der Charakter als Kanzleirath verliehen, Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums:

: Den 24. Februar.

Nossen stedt, Proviantamts-Assistent, aus der Stellung als Verwal- ter des Vepot - Magazins in Tilsit abberufen und nah Berlin verseßt, Gensmer, Proviantamts-Assistent in Berlin, mit der Verwaltung des Depoi-Mazazins ín Tilsit beauftragt.

Den 26. Februar. Mewe, Sekretariats-Assistent von der Intendanutux des IT., zu der I. Armee-Corps verfett.

Hennig, Döbler,

des 11. Armee-Corps,

Intend. des Il Armee-

Des

Personal- Chronik

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è S 15 AO CARA E E uztal-:BVeb örden.

Provinz Schblefietu.

4 6A _Ernaunt sind: Der bisherige Gerichts-Assessor von Gersdorf u Naumburg q. S,, zum Kreisrichter bei dem Kreisgericht zu Grottfaguz der bisherige Ausfulia!or Karl Wilhelm Fu chs T. zum Appellationsgerichts- Referendarius; der interimistisc{e Büreau-Assistent Czirwißki, definitis zum Büreau-Ussistenteu bei dem Kreisgerichte zu Uet...

Ausgeschieden ist: Der Rechtsanwalt und Notar von Garnier zu Freußburg in Folge sciner Anstellung als Syndikus bei der Fürsten- thums - Landschaft von Oberschlesien in Natiborz+ dex Uppellationsgerichts- Referendarius v. Koscielsfki behufs seines Uebertritts 2ur Vertvaltung; der Appellationsgerich)ts-Zeferendarivs Willscch tegen seines Uebertritts ius Departement Breslauz der Uppollationsgerichts-Refcreudarius BVielau, mit Vöorbeljalt des Wiedereintritts, behüfs Uebernahme der Stelle gls Bürgermeister in Neustadt O. S.

i; Provinz Wefstfaloet.

Sruanut find: Dic Auskultaioren Paul Florschüs, von Klode und Nöber zu Nefereudarien, und ist legterer demnachst an das Kammer- gericht zu Berlin verseztz der Dericht8-Nssessor May bach zu Hagen zum Kreisrichter bej dem Kreisgericht daselbt, unter Uebertragung der Function cines Gerichts-Kommissars zu Schwelm; die Schulamts-Kandidatin Louise Behrendt aus Dortmund zur Lehrerin bei der evangelischen Elcmentar=

Schulaunstalt zu VBolmarstein, Kreises Hagen, provisorisch,

Verfett sind: Der Auskultator zur Nedden vom Appellations- gerichte zu Hamm in das Departement des Appellationsgerichts zu Pader- born und der Auskultator Overhamm vom Appellationsgerihte zu Hamm in den Bezirk des Appellationsgerichts zu Münsterz der Kreisrichter Z e p- penfeld zu Bochum in gleicher Eigenschaft an das Kreisgericht zu Duisburg.