1852 / 66 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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befe Sade na den Bestimmungen der Gemeinde - Ordnuüg vom | Erlasi.vom 11. Fehrüar 1852 betreffend die Erfor

i irz 188 int’ werden müsse. i nd D E L a0l, I, Tit, T Ga. Da in Verbindung mit §: 47 Anhang sind tadurh aufgehoben, daß §. 93 der Gemeinde- Ordititig vom 11.*März 1850 dem Gemeinde-Vorstand ausdrücklih n l Beneit (f Prozessen zu vertreteu{, und „die Gemeinde nah gußen.- zu vertreten, ¿Namens déuselben mit Behörden und Privatpersonen! zuwverhandeln, den-Schpiftwechsel zu führen und diélGemeinde-Urkunden#öin der Urschrist5zu vollziehen, deren Aus- fertigungene vôn dem Bürgermeister ‘vder seinem Stellvertreter Namens der Gtmeinde gültig unterzeichnet werden,“ Es ergiebt sich hieraus : S „daß die Urschrist der Bollmacht von dem Gemeinde - Vorstand, die Ausfertigung vom Bürgermeister“ O i zu unterzeichnen ist, wodurch jedoch keinesweges prâjudizirt wird, daß der Gemeinde - Vorstand vor Ertheilung -der Vollmacht „nach F. 33 der Gemeinde-Ordnung vom 11. März ‘1850 die Zustimmung des -Gemeinde-Nathes. einzuholeu. verpflichtet ist, und der Aufsichts- Behörde, daß dieses geschehen, verantwortlich bleibt. j Gefahr kann hieraus nicht mehr entstehen, als dieses bei Aus- stellung jeder anderen Urkunde der Fall, vom Geseh aber dennoch unbeachtet geblieben, also für die Auslegung desselben von keinem entscheidenden Gewichte “ist, Berlin, den 15, Februar 1852, Der Minister des. Junern. von Westphalen.

An die Königliche Regierung zu N.

Erlaß vom 16, Jauuar 1852 -wegen Behaudlung, der seit Publication des neuen Strafgeseßbuchs ent- stehenden, so wie der vorher-entstandenen Mobiliar- und Immobiliar-Feuerversicherungs-Gesellschaften, rüdsihtlich der nach §. 340 Nr. 6 des Stra fgeseßbu chs erforderlihen Staats=Genehmigung.

Das unterzeihnete Ministerium tritt der von der Königlichen Regierung in dem Berichte vom 6. Dezember pr. vorgetragenen Ansicht dahin -bei, daß: durch den: §. 340 ad 6 des neuen Straf- gescbuches der Gesichtspunkt, unter ' welchem die Zulässigkeit der Mobiliar = und Jmmobiliar-Feuer- Versicherungs-Gesellschafteu auf= zufässen, sich wesentlich verändert hat. Daß unter den ‘in dem §, 340 c. bezeihneten Gesellshasten und “Anstalten Jmmobiliar- und“ Mobiliar-Feuer-Versicherungs-Gesellschaften, obschon sie nit ausdrücklih* in jener Geseßeêstelle benannt worden, mit inbegriffen sind, - kgnn, bei dem Wortlaut der Bestimmung nicht füglich in

Zweifel gezogen ‘werdén, und da ‘hiernach die Errichtung derartiger

Anstalten und“ Gesellschaften ohn e Staatsgenehmigung mit Strafe bedröht' ist, so folgt hieraus ‘von selbst, daß andere als’ g e - nehmigt e “Anftalten, soweit ‘sie nicht bereits vor Emanation des Strafgeseßbuchs bestanden haben, unzulässig, strafbar und daher nicht zu gestatten sind. :

_“ Was die ‘Art und Weise betrifft, in welGer die Genehmigung des Staats nachzusuchen ünd' zu ertheilen ist, ‘so unterliegt es fei- nem Bedenken, hierin “auf die: durch das Reglement der kurmär= fischen Land -Feuer -Svtietät! vum 48, Dezember 1824 getroffene

“Bestimmung wieder, zurückzugehen - na welcber tim Bereiche

* Gesellschaften ‘der: Staats-Genehmigung hedürfen und ohne dieselbe

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diéser Societät nur’ auf Gegenseitigkeit gegründete Societäten nit errichtet werden sollen, wenn. niht zuvor der Kommunal-Land= tag darüber gehört und die landesherrliße Genehmigung ertheilt ist,

Was die Fge betrifft, ol gegen das Fortbesichen derjenigen Gesellschaften, welche: vor: dém 4, Juli 4861“ errichtet worden, ein-= geschritten werden kann, falls. sie _.uiht nacträglih die dazu erfor derlihe Staats - Genehmigung einholen, so muß dieselbe, da der S, 340 des neueñ Strafrechts davon ausgeht, daß alle derartigen

strafbar sid} grund\äßlich; ebenfalls, bejaht (und an der Berpflichtun- es «ohne, solde „Genehmigung entstandenen Feuer - R ERuns

esellshaften dur. ugGträglichen Einholung derselben festgehalten werden, Die Königliche Regierung wird fedvch bei Ertheilung dieser Genehmigung jedenfälls- ‘mit s{chvnender Rücksicht zu verfahren und ohne idiezcdrvingentdste Nothwendigkeit.-dieselbe solchen, Gesellschaften,

welchen gutem Glauben inzwischez i |

en entstanden sind, nicht pl'- sagen haben, t in td M | s i 0D E 13W„Ver ‘Hlernach ¿in den vorkommenden Fällen arfalven |

N E Even Bauen zu versalren und das Weitereigu verfügen,' bleibt der Königlichen Regierung überlassen,

Berlin , deu 16;?Fanuayx 162! gi ; h: i:

Ministerium des Junerxn.

Im Auftrager

nd von Manteuffel,

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ie Königliche Regierung zu N, |

| dernisse zur Erwerbung der Gemeinde-Mitglied\chaft seitens der aktiven Militair-Personen des Soldaten. Standes, namentlich der O ffiztiere,

(Erlaß des Ministeriums des Junnern vom 22. Fänuar 1852 bezüglich

auf die Beitragspflicht der aktiven Militair-Personen des Svoldaten-Standes

zu den dire!ten Kommunal-Steuern, Königlich Preußischer Staats-Anzeiger Nr, 47 Seite 243,)

Dex Königlichen "Rêgierung wird auf den Bericht vom 13, d, M., betreffend die Gemeinde-Mitglied\ckaft der Offiziere E Golgendes eröffnet : Die Vorausseßung, daß der in dem Staats-Ministerial-Beschluß vom 17. August 1850 angenommene Grundsatz, „„#s genüge für aftive Militair-Personen. des Soldaten-Standes

M EOR I R E L a D E L

die Königliche Regierung

ohne Unterschied der Charge der Aufenthalt an den ihnen dienst- lich angewiesenen Orten für sich allein nicht, dén Wobnsig zu konjtituiren und somit die Gemeinde-Mitgliedschaft und in deren Folge nah -§,-3 der Gemeinde-Ordnung die Theilnahme an den Gemeinde-Rehten und Gemeinde=Lasten zu begründen““, mur aus diejenigen Militair-Personen si beziehe, welchGe an Orten stationirt sind, ‘die nicht. ihre gewöhnliche Friedens - Garnisón bilden, kann als richtig nicht anerkannt werden. - Der -den attiven Militair - Personen zur Garnison angewiesene Ort {s eben der

ihnen diensilich angewiesene Aufenthaltsort, mag derselbe ihre

seste oder ihre nur vorübergehende Garnifon bilden,

Wenn uun ver §. 2 der Gemeinde - Ordnung vom 11. März 1890 bestimmt, daß als Einwohner des Gemeinde - Bezirks diejeni- gen betrachtet werden, welche in dem Gemeinde - Bezirk nach den Destimmungen der Geseße ihren Wohnsig haben, so können hier die auf den Gerichtsstand bézüglichen Vorschriftèn der §8, 10 und 11 Tit. 2 Th, 1. Allgemeiner Gerichts - Ordnung nicht unbe= dingt zur Auwendung kommen, denn der Wohnsiß, welcher nach Maßgabe derselben den persönlichen Gerichtsstand begründet, ist von anderen Bedingungen abhängig als derjenige, welchen die Vegrün-= dung der Gemeinde-Angehörigkeit und Gemeinde-Mitgliedschaft zur Golge hat,

Es müssen daher, um diése lebtgedahte Wirkung nach sich zu ziehen, bei dem Aufenthalt der Militair - Personen des aktiven Soldatenstandes an dem ihnen dienstlih angewiesenen Orte noch ganz besondere Umstände hinzutreten, wobei vorzüglich der Grund- \aß sejtzuhrlten ist, daß sie an dem Orte, wo sie garnifoniren oder sich im Dienste befinden, die Gemeinde-Mitglied\chaft im Sinne des ÿ. 4 der Gemeinde = Ordnung mit allen ihren Folgen nur durch solche Handlungen erwerben, welche sie unabhängig von ihrem Mi- litaix = Verhältniß vornehmen, während diejenigen Handlungen, zu welchen sie in 1hrer Eigenschaft als Militair - Personen, \o wie durch ihr Militair - Verhältniß überhaupt veranlaßt sind, eine solhe Folge ausschließen, Zu den leßterwähnten Handlungen

gehört aber die Anschaffung dessen, was zu einer einge-

richieten / Wirthschaft gehört, da eine. solche Auschaffung und Wirthschafts - Einrichtung. seitens einer aktiven Militair - Perfon an uud sür sich nur als die nothwendige Folge des Aufenthalts an dem dienstlih angewiesenen Orte angesehen werdèn kann. Da- gegen kann beispielsweise die Erwerbung von Grundbesiz oder der Betrieb eines mit dem Militair-Verhältniß in keinem Zusämmwmen- hange stehendcu Gewerbes als die Golge des bloßen Aufenthalts an dem betressenden Orte nicht erachtet werden ; vielniehr wird dadurch vie Erwerbung eines Wohnsißes im Sinne des '§. 2 der Gemeinde- Ordnung begründet, ‘und es kann daher nur dur diese und ähn- liche Vorausseßungen die Theilnahme an den Rechten und Lajten der Oemeinde bedingt werden, wobei es selbstredend keinen Unter- schied macht, ob die betreffenden Militair-Personen in ihren Frie- dens-Garnisonen oder- in Kantonnements stehen.

Nach diesen Grundsätzen "wolle die Königliche Regierung ver- fahren und insbesondere auch den Magistrat in N. bescheiden.

Berlin, den 11, Februar 1852,

Der Minister des Innern. Im Auftrage. von Manteuffel,

An

E,

zut: N,

Ministerium für die landwirth\ch aftli en Ange- legenheiten.

Glo mg 19. Februar 1852 betreffend. vie Ten Gevometern, welche als Kommissarien fungiren, zu vLéer-

f gütigenden Reisekosten. Dex: Königlichen Negicrung“ with uf den Bevitht vom 20sten

| v, M, erwidert, daß, wenn Grometer, sfe möoacn nün Vermessun gs-

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Rivisoren sein oder nicht, als Kommissarien sungiren, ihre Reises fosten nah §. 1 des“ Regulativs“ vom 23: April 1836 und 8.6 prr Instruction vont 16, Juni 1836, also in der Regel anf Einen Thalér pro Meile ‘zu normiren sind.

Berlin, den 13. Februar 1852.

Ministerium für landwirthschaftliche Angelegcnhciten,

C Tov A Tbas ) c S p m Allerhöchsten Auftrage : Bode 91 44 i die Königliche Regierung zu N, Ciréulars vom 10,.Maärz 1852 betreffend die Ent-

I-IeP

6 E E M F S R A 4M ¿d b F A 3 44 Nl de EUN g Und Prufung dekteutgen . Mitbe], welGe zur |

Abwehr der-Kartoffelseuche dienenkönuc-n. Die traurigen Folgen der verderblichen Kartoffeljeuche gestalten sich von Jahr° zu Jaÿr bedenklicher, und: der Mangel ‘dièses ‘ge= wohnten und geliebten Nahrungsmittels wird in dem Piaße fühl-

barer und drückender rzerden, als ‘neben dein’ sinkenden &rtrage/von |

der Aussaat auch der Umfang des Anbáues si ohne Zweifel im-

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mer mehr vermindern wird, weun “ticht Abhülfe geschaft werden |

fann. Es ist daher Pflicht, kein Mittel unversucht zu lassen, welches itgeud ‘cine Möglichkeit ver Abwehr in Aussicht stellt, L. In ‘der neueren Zeit sind“ mehreré solcher Mittel empfohlen

worden, denen ihre Entdecker eine sichere Wirkung zuschreiben. Es

würde unverantwortlich sein, wenn sie nicht aufs jorgfáäitigite ge- prúst würden, und das unterzeichnete Kollegium will das Sirinige thun, damit diese Prüfung möglichst gründlich und vielseitig erfol- gen köune. | C Es find aber zunächst drei Mittel, auf welche diese Prüfung {h erstrecken mag:

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auf den Einfluß der Witterung auf diese Zustände und vor allen Dingen auf die ctwaige Verschiedenheit der beider ‘Hälften ‘in allen diejen Beziehungen, Beider “Aerndte endlich ‘sind die Erträge bei der Stücke gènau zu sondern; ‘der Ertrag“ eines jeden nah: Maß, Bewicht und Qualität anzugeben und uamentlich das Verhältniß der etwaigen fraufen Knollen genau zu bestiutmen. j 2) In Béiziehung auf ‘das Hamnische Mütel.

K diesem Bersuthe wird ebenfalls ein ganzer Morgen zu be- jl mmen, dieser aber in vier Viertel abzutheilen ‘fein. t

“Auch sür diése vier Stücke gilt, ‘was “oben s{chon über Gleich- mapigteit und Gleicbzeitigfeit der Bestellung und Behandluñg; \o wie über die Beobachtung der Erscheinungen unv das Aerndtever- fahren angegeben ift, | Ale“ vier Viertel werden also gleichzeitig mit einem gleichen ck-uanlnm der nämlichen Kartoffelsorté bepflanzt ‘und‘ganz gleich- imnapig behandelt. Sobald die Blüthe eingetreten ist und noch feine Spuren der Kraniheit sich gezeigt habèn, wird’ das eine der Stüde (Nr, 43 mit der vom Herr Haänim angegebenèn Quantität Kalke stauv, aljo der Vierteluorgen mit etwa 2 Scheffeln, : gegen Abetid, wo möglich ' nach eincin gelinden Regen! oder bei starkem Thau, gleichmäßig bestreut, Mit zwei der übrigen Slückfe wird gewartet, bis die exsten Anzeichea der Krankheit sich zeigen, "wo dann das eine (Nr, 2) wit der nämlichen Quantität Kalk, wie Nr. 4, das andere aber (Nr, 3) nur mit der Hälfte derselben, also mit einem Scheffel, und zwar unter Beobachtung des nämlichen Verfahrens - wie ‘béi Nr. 1 , zu vesireien" is, "Nr. 4! endli erhâlt' keinen Kalk, : Die übrige Verhandlung aller vier Theile bleibt aber gatiz die nämliche, Sollten ftudesjen die Anzeichen der' Kéankheéit eher eintréten ‘als die Vlüthe, ‘und also das Bestreuen des Feldes Nr. 1 vor: dem Erscheinen der Krankfheits-Symptome niht mehr ausgeführt werden können, so wird auth dieses Stü zur Ermittelung des“ etwa nöthi- gen Minimums des Kalkstaubes benußt und mit einem Drittel ‘der

| Kallmenge , die hätte angewendet werden sollen, also mit etwa 14

1) Das Geheimmitlel des Herrn von der Trappen in Wiel, | welches in ésner versiegelten Auleltung zu dem. Preise von |

4 Rthlru. den Landwiréhen angeboten wird. Das Kollegium

hat davon fünf Exemplare acquirirt und diese den Bersuchs-=

seldern zu Eldena, Frankenfelde, Poppelsdorf, Proskau und

Regenwalde übergeben, Um damit die -nöthigen“ Versuche

añzustellen z E E :

) das Mittel des Kausmanns Hamm zu Tiegenhof M dor marienburger Niederung, welches in dem Bestreuen des Kar- tofffelfrautes“ mit Aeykalkpulver besteht; und Y 143

3) das Mittel des Ämtsraths Mejer zu Maricurode im Han- _ növerschen, welcher ein möglichst frühzeitiges Auslegen der Saatknollen ‘empstehlt. N k - O Damit aber die mit diesen Mitteln auzustellenden Bersuche in vollständig übereinstimmender Weise unternommen werden, joll hier ausführlich das Verfahren angegeben werden, welzes von den Ver-= suchanstéllern zu beobachten jein- wird, T." Allgemeine Regeln: d lg zj l) Zu den Versuchen ist weder ein zäher und kalter, noch nasser, noch friscogedüngicr, noch vershiedenartiger, sondern cin mil- der, warmer, fruchtbarer, möglichst gleicartiger ZI0DeN,- der das Jahr zuvor gedüngt worden isa auezuwahien. D : 2) Die für jeden einzelnen Bexsuch zu bestimmende Gläche muß mindestens die Ausdehnung eines Viertelmorgens! (45 LIN,) baben. A ; g

3): Der ganze Verlauf der Vegetation aus einem jeden Siude muß forgfältigst beobachtet und mit Angabe des jedesmaligen Datums genau notirt werden,

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4) Ebéèn "so genau müssen die meteorologishen Beobachtungen, |

namentlich der Thermometcrstand und dessen tägliche Verän

derungen (wobei hauptsächlih die Temperaturen unmittelbar

nah dem Aufgange der Sonne und des Nachmiitags 2 Uhr zu berüdcksichtigen find) der Regenfall und die elektrischen Er-

scheinungen ‘der Luft, täglich verzeihnet werben: j

5) Die Aerndte muß mit ganz besonderer Aufmerksamkeit vorge- nommen werden, damit womöglich gar keine Knollen in der

Erde zurückbleiben.

IT. Spezielle Vorschriften:

1) Jn Beziehung auf das von der Trappensche Mittel.

Zu diesem Bersuche is wo möglich ein ganzer Morgen zu Veo stimmen, dessen eine Hälfte mit, die andere chne das Mittel zu-bestel- len ist, Die Bestellung selbs exfolgt ganz'gleihmäßig "auf “beiden Hälften, so daß na ganz gleichèr Vorbereitung des Bodens beide am

nämlichen Tage, mit’ der nämlihen Kartoffelsorte“ und- dem nämlichen

Quantum nach" Maß und “Gewicht in gleichotel Reihen und: wo mögli" mit gleiher Anzahl ‘von Pflanzen 'besept, nachmals aber uf ganz gleihe Weise durch Jäten, Häufeln oder Behaken , ‘und zwar immer gleichzeitig, behandelt werdem? H i Dik Beobachtung aber hat sich in Beziehung auf den Verlauf der Vegetätion vorzugsweise zu“erstrecken auf die ersten Anzeichen des Ein- tritts der Krankheit, auf deren Zunahme, Unifig und Inkensität,

Yebén, zu behandeln sein.

Bei diesem''Vetsuche muß die Beobachtung vorzugsweise das etwaige Verhalten des Kartoffelkrautes auf den verschiedènen Feld- theilea und namentlich den gleihaxtigen oder verschiedenen Umsang, Gortschritt und Effekt der Krautkcankheit, später die Ergebnisse und Beschaffeuheiten der vier genau zu sondernden Aerndte - Erträge zum Gegeustande haben.

93) in Beziehung auf das Mejer sche Mittel.

Bet diesem Versuche würde: das Versuchsstuck* in 8 gleiche Theile, jeden mindestens von Morgéèn ¿ wo“ möglich aber von 4 Morgen, abzutheilen sein. Von diesen würde! dex! erste Theil möglichst früh, alle übrigen abér ‘in Zwischenräumen von? zehn Tagen, mit der nänlihen Quantität der nämliheu-Kartoffelsorte zu belegen sein. Angenommen, daß das erste ‘Feld {on ‘am 29, März bepflanzt werden fönnte, so_ würden die übrigen nach und nach -am 4., 14.,, 24. April, 4,, 14,, 24, Mai und das lebte am 3. Juni bepflanzt werden köunen.

Die Behandlung und Pflege würde bei diesem Versuche \i{ch natürlich nah dem Bedürfnisse jedés einzelnen Stückès zu! ‘richten

haben.

Sollten einzelne Stiüde von der Krankheit ganz verschont bleiben, so würden diefe bei eingetretenen Anzeichen der Reife ab- zuärndten und das Ergebniß der Aerndte nah Maß, Gewicht und Beschasfénheit zu notiren sein. Hinskchtlich bersêntgen *Theikle* aber, welche wirtlih* von der Krankheit befällen* werden, würde. ‘das Ver- sahren zu beobachten sein, daß, sobald auf einem solchen Stücke das Kartoffelkraut ganz erstorben ist, die Hälfte der Pflanzen dieses Feldes abgeärndtet und das Maß und die Beschaffenheit des Er-= trages genau notirt, die andere Hälfté ‘aber ‘bis zum! wirklichen Termine dèr Reife in der Erde gelassen und erst dann, wenn’ die- ser gekommen “ist, ausgehoben und ebenfalls gemessen ‘und nach ihrer Qualität sortirt werden. i N

Gegenstände der Beobachtung aber würden hier sein : |

a) vor allen Dingen ‘dex Eintritt der Krankheitssynmptome auf Den einzelnen“ Féldern in Beziehung“ auf die Vegetationsye- riode, in welcher sich die Pflanzen befinden, alfo: ob vor. der Blüthe oder zur Zeit dexselben, oder später, vder gar nitz b) der Einfluß der Krautkrankheit, je nah ihrem Eintritt,“ auf die Knollenbildung und Ertragsmengez A : der Unterschied in der Eriragsmenge und Beschaffenheit zwi- \chen den Knollen des nämlichen Feldes je nach dem Zeit= punkte ihrer Aufnahme, und G E : d) überhaupt der Unterschied in den Aerndte-Erträgen der früher oder später bestellten Felder. S S

Daß es’ bei ‘diesem Versuche vorzugsweise auf eine höchst sorg- fältige, vollständige Aufnahme“ der Kartoffeln aus ver Erde und auf die genaueste: Bestimmung "des Maßes und der Beschassenheit der verschiedenen Erträge ankommt, bedarf wohl keines weiteren Er- weises. E | Diese drei vorbezeichneten Versuche in der angegebenen Art zu veranstalten, werden «die Dirigenten derjenigen Versuchsfelder, welche mit den Königlichen Akfademicen des: -Landbaues verbunden

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