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ind, hierdurch veranlaßt; auch erwarten wir, daß die Vorsteher va O es Ackterbauschulen sich bewogen finden werden, von den Versuchen 2 und 3 wenigstens einen sich zur Aufgabe zu neh- men und ganz in der angegebenen Art durchzuführenz endlich aber ersuhen wir auch die landwirthschaftlihen Vereine, si nach Kräften für diese Versuche interesfiren und geeignete Mitglieder, bei denen Neigung, Verhältnisse und Muße sich zusam- menfinden, zu gleichzeitiger Betheiligung bewegen zu wollen. Je reiheres Material der Beobachtungen und Erfahrungen, desto siche- esultate. | vi M pte aber geben wir noch anheim, au mit dem Holz= fohlenpulver, als Bewahrungsmittel gegen das Faulen in der Erde, so wie mit den von Sprengel beschriebenen und empfohlenen nächtlichen Räucherungen der Kartoffelfelder mittelst Torfmüll, kom- parative Versuche vornehmen und endlich allenthalben dur ver-
gleichenden Anbau verschiedener Kartoffelarten diejenigen Sorten |
möglich sicher ermitteln zu wollen, welche der Anstedung am wenigsten ausgeseßt sein möchten, um danach mindestens nah ge= wissen lokalen Begränzungen diese kräftigeren Varietäten zum Anbau empfehlen zu können.
Ueber die Resultate der angestellten Versuche erwarten wir demnächst mögli{st vollständige und genaue Berichte.
Zum Schlusse aber glauben wir noch einmal auf das drin-
gende Bedürfniß der Abwehr jener großen Kalamität, die unsere | Zukunft so ernstlih bedroht , aufmerksam machen und alle Vereine | und Landwirthe angelegentlihs| auffordern zu müssen, ihr Nat= | denken und ihre Bemühungen dahin zu richten, daß endli diejeni= | gen Mittel entdeckt werden, welche, wie wir nicht zweifeln, vorhan- |
den sein mlissen, um ein Uebel wieder zu beseitigen , das in seinem nunmehr fiebenjährigen Verlaufe unserm Vaterlande bereits Ver-
luste gebracht hat, die nur nach Hunderten von Millionen Thalern | zu berechnen sein möchten, und welches, wenn ihm nicht gewehrt | werden könnte, die Bevölkerung unserer mittleren und östlichen | Provinzen mit der jährlichen Wiederkehr der empfindlihsten Noth- |
stände bedroht, Berlin, denÿ10. März 1852. [Das Landes - Oekonomie - Kollegium. von Beckedorff. An
die sämmtlichen landwirthschaftlichen
Akademieen, Ackerbauschulen und
landwirthschaftlichen Vereine der
Monarchie, und an die Administra=
tion der Königl. Stammschäferei zu Frankenfelde,
Finanz - Minifterium. Versügung vom #9, Februar 1852 — {betreffend die Unterhaltungs- und Einrihtungskosten der zur Er-= | hebung der Mahl - und Schlachtsteue dienenden?
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städtischen Gebäude,
Nach der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 6, November 1837, §§. 4 und 5 (Ges. S, S, 159) sollen in Städten, welchen Zu=- |
s{läge auf die Mahl- oder Schlathtsteuer bewilligt sind, die Kosten,
welche bei den zur Erhebung der gedachten Steuer dienenden städtischen |
Gebäuden, sowohl durch die gewöhnliche bauliche Unterhal-=
tung, als durch außerordentliche, bebufs de I j f ß he, behuf r Steuerver | noch zweimal — also im Ganzen dreimal — wie jeder andere
i gel MeEinriGtungen oder Veränderun- én, von der landesherrlichen und städtischen Kasse ge- meinschaftlih nah dem Verhältnisse ihrer Antheile A U zu deren Erhebung und Kontrolirung die Gebäude dienen, getragen werden, Hieraus folgt, daß die mahl=- und scchlachtsteuerpflihtigen Städte nicht allein nah Verhältniß des Kommunalzuschlages zur Mahl - und Schlachtsteuer, sondern auch nach Verhältniß des S pas Os Drittheils des Mahlsteuer- es zu jenen Kosten beizutragen verpflichtet ; wollen hiernah in Zukunft ottfahen MO M «E 26
Berlin, den 9, Februar 1852.
Der General - Direktor der Steuern, An den Königlichen Geheimen Ober-Finanzrath 1c. N, in Köln, Verfügung vom 12. Februar 1852 — betreffend das Seitengewehr der Aufsichtsbeamten, welche im Milt. tair den Offizier-Degen oder Sgbel getragen haben.
Ew, 2c. erwiedere ich auf die Anfrage in dem Bericht 7, v. M,, daß den Fuß=-Gränzaufsehern , welche früher in ce Ar
mee gedient und das Recht gehabt haben, Offizier-Degen odex Säbel zu tragen, na der Verfügung vom 23. April 1832 nux das Recht zusteht, den für Füsilier - Offiziere vorgeschriebenen S4. bel zu tragen 2c. Berlin, den 12. Februar 1852. Der General - Direktor der Steuern, An den Königlichen Geheimen Ober-Finanzrath und Provinzial - Steuer - Direktor N. zu N.
Verfügung vom 17. Februar 1852 — betreffend den Zollsaß von 'zerlegtem Geflügel,
Da nach der Vorschrift unter Pos. 11 Abtheilung L. des Zoll- Tarifs Geflügel aller Art zollfrei vom Auslande eingelassen werden joll, so kann auch abgeshlachtetes Federvieh, sobald über die Eigen- schaft als Geflügel fein Zweifel besteht, mit dem Eingangszolle nicht belegt werden. Die eben gedahte Vorausseßung wird bei zerlegtem Geflügel nit zutreffen, und wenn daher auch aus- geschlachtetes , ausgeweidetes, gerupftes oder solhes Geflügel, welches nur der Extremitäten entledigt ist, sofern es nicht gefüllt
| U, st. w, ist, zollfrei bleiben muß, o wird doch das zerlegte von
dem Eingangszolle für Fleis betroffen werden müssen, _— Hiernach mag daher das Haupt - Steuer - Amt, wie auf den Bericht vom Aten d, M. erwiedert wird, in den gecigneten Fällen verfahren,
Berlin, den 17. Februar 1852,
Der General - Direktor der Steuern.
An das Haupt =- Steuer - Amt für ausländische Gegenstände zu Berlin.
Kriegs - Ministerium.
| Erlaß vom 15. Februar 1852 — betreffend die Be- | rechnung der Dienstzeit der als zeitig unbrauchbar
entlassenen und später wieder eingestellten Leute. In Erwiederung auf die Anfrage in dem gefälligen Berichte
| vom 3, Januar d. J.:
ob die Cirkular-Verfügung vom 7/27, Mai 1836 (Annal. XX. 448.) wegen der Dienstzeit der als zeitig unbrauchbar entlassenen und später wieder eingestellten Leute, nah dem Erscheinen des Cirkular-Reskripts vom 29. Februar 1844 noch in Anwendung zu bringen sei?
| bemerken wir ergebenst bei Zurücksendung der Anlagen, wie wir | der Ansicht der 7len Landwehr-Brigade dahin beistimmen, daß solchen | Leuten nur die vor ihrer Entlassung bei der Fahne zugebrachte | Dienstzeit, nicht aber die nach derselben bis zu ihrer Wiedereinstel- | lung verflossene Zeit in Gemäßheit des Cirkular =Reskripts vom | 29. Februar 1844 auf den Dienst im stehenden Heere angerechnet | werden kann.
Was die fernere Anfrage betrifft : ob Individuen, welhe im ersten Jahre ihrer Dienstzeit wegen Dienst - Unbrauchbarkeit entlassen werden müssen, gehalten sein sollen, sich noch ófter als zweimal vor die Departements - Ersah- Kommission zu gestellen ? : so bemerken wir in dieser Beziehung, daß sich dergleichen Leute nur
R vor die Departements=-Ersay-Kommission zu gestellen aben. Berlin, den 15, Februar 1852. Die Minister des Jnnern. Im Auftrage: v. Manteuffel.
des Krieges. v.: Bosttin;,
An
| das Königliche General-Kommando und das Königliche
Ober-Präsidium zu N. und abschriftlich zur Nachricht an sämmtliche übrige Provinzial-Behörden,
Berlin, 16. März. Se, Majestät der König hahen Aller- gnädigst geruht: dem Provinzial-Steuer-Direktor, Geheimen Ober- Finanz=Rath Landmann in Magdeburg, die Erlaubniß zur An- legung der von Sr, Hoheit dem Herzoge zu Anhalt-Deßau ihm verlichenen Commandeur-Jnsignien Aster Klasse vom Herzoglich an- haltishen Gesammt-Haus-Orden Albrechts des Bâárenz so wie den Sekonde-Lieutenants von Ostrowski und Bering I, des 1sten Infanterie-Regiments, zur Anlegung des von Sr, Majestät dent Kaiser von Rußland ihnen verliehenen St, Stanislaus-Ordens 3ter Klasse zu ertheilen,
|
F
Verfügung der Königlichen Regierung zu Magdeburg
yom 30, November 1851 — an sämmtliche Landräthe | L sorg | tigen Auffassung der konkreten Verhältnisse beruhen, oder doch nur vorübex-
handlung der Regulirung der Gemeinde-Abgaben bei | gehend sind.
(hres Verwaliungs-Bezirks, wegen sorgfältiger Be=
Dismembra tionen,
gemacht haben, lassen dennoch die bei uns zur Bestätigung eingehenden Re- aufgestellt sind, viel zu wünschen übrig, namentlich gilt dies von
jen Lande an die Gemeinden, Corporationen und Justitute zu ent-
und zwar um so mehr alles Ernstes empfehlen, als die Erfahrung leider | teil dasselbe eine Rechtsquelle is, welhe sch in der Regel nux
schon gelehrt hat, daß die Dismembrationen die Quelle vielfacher Strei- tigkeiten werden, wenn die Abgaben- Verhältnisse nicht gleich angemessen festgestellt werden,
zug auf die örtlihen Verhältnisse so mannigfaltig entwickelt, und die Ge-
1
| scheitert, daß einzelne Mitglieder oder die Gemeinde selbst hiervon eine
Beeinträchtigung ihrer Jnteressen besorgen, welche oft nur in einer unric-
So lange ein solher Besteuerungs - Modus nicht wirklih die Prästa-
| Saa J j : | tionsfähigkeit der ci inde - Mitgli ihrdet, kö j Wenngleich wir den Herren Landräthen die sorgfältige Behandlung | fâhig G eigenen Goiteinde- Aber „gerdyrbe/ ister be der Abgaben - Regulirung bei den Dismembrationen wiederholt zur Pflicht |
Kommunen allerdings zwangsweise nicht angehalten werden, denselben auf= zugeben, in solchen Fällen wird es aber recht eigentlich die Aufgabe der
( , inod | Herren Landräthe sein, daß Belehrung die Gemeinden gulirungs - Pläne, #9 wie die Verhandlungen, auf Grund deren dieselben | t O, ait % gts: en E aN
richtigen Standpunkt hiaführen und denselben Anleitung geben, ein solches
Î E | | Besteuerungs-Syst i p O j der Regulirung derjenigen bffentlihen Abgaben, welhe auf dem plat- | | ge -Sosem anzunehmen, bel ela: vot hoGe Grundsaß. jepev
Steuer-Anlage, daß alle Verpflichiete nah ihren Kräften herangezogen
; : ; H | werden, Geltung erlangt. richten sind, — und wir müssen deshalb den Herren Landräthen | ( 4 g
eine umsichtige Behandlung dieses wichtigen Geschäftszweiges nochmals |
Allerdings is es bedenklih, in das Herkommen, welches in Betreff der Abgaben-Vertheilung an einem Orte besteht, ohne Noth einzugreifen,
in und durch sich selbst angemessen fortbilden kann, Wo aber
E “i des Gewohnheits - Rehts einmal untergraben sind, | ; S ; ; | Und die Betheiligten selb die Not igfeit, das Le  Das Gemeinde - Leben hat sich in den einzelnen Kommunen mit Be- | yeiligten selbs die Nothwendigkeit, das Leßtere zu ergänzen,
meinde - Abgaben haben sich demgemäß so verschiedenartig gestaltet, daß es |
selbstredend nicht möglich is , spezielle Vorschriften für die Erledigung aller streitigen Fälle zu geben, Die Leßtere wird sich aber in den meisten Fällen
leicht herausstellen, wenn der Zweck, welcher durch die Abgaben-Regulirung | erreicht werden sell, in jedem Falle genau ins Auge gefaßt wird, und die- | ser is neben der Sicherstellung des Berechtigten hauptsächlich immer der, | daß ein jedes Gemeinde-Mitglied den ortsüblichen Besteue- | rungs-Grundsäßen gemäß nach seinen Kräften zu ven Lasten |
herangezogen wird. — Hieraus ergiebt sich, daß es ganz ungenügend
is, wenn, wie es häufig geschieht, in den Plänen bei dem Hauptgute wie |
bei den Trennstücken die Regulirung der Abgaben auf die allgemeine Be-
merkung beschränkt wird: „welche nah den geseglichen Vorschriften, nah |
Orts-BVerfassung oder Observanz darauf lasten.“
Ein solcher Plan kanu uns die Ueberzeugung, daß eine zweckent- sprechende Abgaben-Regulirung stattgefunden, niht gewähren, und die Zeit, |
wie das Schreibwerk, welche darauf verwandt worden, sind ganz unnüyg |
vergeudet, Es is freilich keineswegs erforderlich, daß eine spezielle Enu-
meration der einzelnen Lasten stattfindet, diese is vielmehr nur da noih- |
wendig, wo es zweifelhaft ist, ob ein Grundstück die ihm auferlegten Lasten | wird tragen fönnen, oder wo die verschiedenen Lasten nach verschiedenen |
Grundsäßen aufgebracht werden; ín allen anderen Fällen kann eine solche | | CEurdts zum Regierungs-Secretair und der bisherige Regierungs-Kanzlist
spezielle Enumeration eher nachtheilig wirken, indem sie leicht geeignet ist, bei den Junteressenten die Ansicht hervorzurufen, daß man keine Lasten oder
Abgaben von thnen verlangen könne, welche in dem Negulirungsplane nicht
speziell erwähnt sind, eine Ansicht, welche offenbar unrichtig is, da sih das
Bedürfniß zur Erhebung einer Abgabe erst später in einer Gemeinde her- ausgestellt haben kann.
Statt dieser in den meisten Fällen überflüssigen speziellen Enumeratiion | ist es dagegen nicht nur erforderli, daß in den Plänen angegeben wird, | in welcher Art die Abgaben in dem konkreten Falle vertheilt werden sollen, |
und Lehrer der St. Katharinen-Kirche daselbst.
sondern es is auch, wie schon in unserer Verfügung vom 4, Mai 1850
ausgesprochen worden, eine unabweisbare Nothwendigkeit, daß bei jeder | Regulirung speziell dargelegt wird, wic die Abgaben und Leistungen in | einer Gemeinde aufgebracht werden, da sih ohnedies gar nicht beur- | des städtischen Eichungs-Amtes und der Eichungs-Kommission zu Magde- | burg dem Stadtbaurath Grubiß,
theilen läßt, ob dieselben in dem vorliegenden Falle angeméssen repartict
sind, und wir werden deshalb fünftig mit Strenge darauf halten, |
daß dieser Auforderung genügt wird. — Die hiermit verknüpfte | aus Nandau zum Armenlehrer in Wolmirstedt provisorish; der Schulainis-
Mühwaltung 1 übrigens auch richt so erheblich, wie es auf den ersten | Anblick scheint, denn es handelt sih in der Regel nur um eine einmalige | Arbeit, da, wenn bei der ersten in einem Orte vorkommenden Dismem- | bration eine solche informatorische Verhandlung aufgenommen wird, diese |
bei allen späteren Parzellirungen zum Grunde gelegt werden kann, Es wird daher zweckmäßig sein, wenn die Herren Landräthe für jeden Ort ein Ge-
neral-Aktenstück anlegen, welches durch etwanige spätere Beschlüsse oder auf | andere Weise herbcigeführte Veränderungen in dem örtlihen Steuersystem | ergänzt und mit den Dismembrations-Verhandlungen in den Spezial-Fällen
uns vorgelegt werden kann.
Wo die Gemeinde - Abgaben nah den Königlichen Steuern repartirt
werden, genügt übrizens die Bemerkung in den Plänen, daß dies geschieht, denn da bei der Regulirung darauf gesehen wird, daß die Königlichen Steuern, so weit sie nach §. 7. 1. des Geseßes vom 3. Januar 1845 über- haupt zu berücsichtigen sind, den bestehenden Besteuerungsgrundsäßen ge- mäß repartirt werden, so liegt hierin die Garantie, daß auch die nach den- selben aufzubringenden Gemcinde-Abgaben richtig vertheilt worden.
Die meisten Schwierigkeiten machen in der Regel diejenigen Gemeinde- |
Abgaben , welche nicht als eigentliche Real-Abgaben, sondern mit Rücksicht auf den Grundbesiß und zwar nach den Klassen der Hofstellen dergestalt aufgebracht werden, daß in einer jeden Klasse eine bestimmte Quote %, §, { U, st, w, entrichtet wird, Jn diesen Fällen kömmt es nicht sowohl dar-
wird in der Regel nur ins Auge zu fassen sein, ob die Interessenten in | 0olge des vermehrten oder verminderten Grundbesizes nichi künftig in einer |
andern Klasse zu steuern haben, z,- B, ein Häusler als Kossäth und um- | D | niglichen Patronais,
gekehrt,
Es wird übrigens, wie wir shließlih bemerken, den Herren Landräthen |
nicht entgangen sein, daß die Folgen der Dismembrationen, wo diese häufig | zu Oschersleben.
vorkommen , tief in das Gemeindeleben eingreifen, und daß durch dieselben | die Grundlagen des herkömmlichen Steuer - Systems oft ganz umgestaltet | werden, wie dies namentiih in Betreff der Leistung der Spanndienste |
ncht selten der Fall ist,
ganz neues Steuersystem adoptirt wird, was aber leider in der Regel daran |
nicht erkennen, da müssen sie wenigstens durch angemessene Belehrung hierauf hingeführt werden, Wenn die Herren Landräthe diese Gesichtspunkte bei den Dismembra- tions-Verhandlungen festhalten, werden sie sich wahrscheinli für die weitere Zukunft mannigfache Arbeit ersvaren, Magdeburg, den 30, November 1854, Königliche Regierung, Abtheilung dcs Jnnern,
Personal- Chronik der Provinzial-Behöorden.
i Provinz Posen.
Vestätigt find: Der Lehrer Zindler als Lehrer an der evange- lishen Schule zu Schneidemühlz der Lehrer Eichstädt, früher in Wit- lowo, als Lehrer bei der evangelischen Schule in Groß-Bartelsee, Kreis Bromberg,] i & Sri T S E E E A
V L t
] Provinz Sachsen. i Ernannt sind: Der bisherige Regierungs - Sekretariats - Assistent
Kuble zum Regierungs-Seckretariats-Assistentenz der bisherige zweite Re=- gierungs - Hauptkassenschreiber Oelkers bei der Königlichen Regierung zu Magdeburg zum Regierungs - Kanzlistenz der bisherige Regierungs - Civil- Supernumerar Werle zum zweiten Regierungs - Haupikassenschreiberz die
| beim Kreisgerichte zu Halberstadt beschäftigten Auskultatoren Reuter und
Teuscher zu Referendarienz der bisherige Gerichts - Assessor Haenel zum Kreisrichter bei dem Kreisgerichte zu Worbis, Bestätigt ist: Der Lehrer Rudolphi zu Magdeburg als Küster
Uebertragen ist: Die durch das Ausscheiden des Stadtbauraths Treuding aus dem städtischen Dienste erledigte Stelle eines Dirigenten
Bestellt sind: Der Schhulamts-Kandidat Adolph Christoph Hesse
Kandidat Friedrich Wilhelm Neumann aùús Lübars zum Elementarlehrex in Arneburg provisorisch,
Beseßt wird: Die vafante Schulstelle in Pabsdorf, Diözes Mödern, zufolge der Erklärnng des Patrons für dieses Mal von der Königlichen Regierungz qualifizirte Bewerber mit ihren Gesuchen haben sich an dieselbe zu wenden,
Versetzt ist: Der bei dem Kreisgerichte zu Worbis angestellte Kreisrichter Dieckmann in gleicher Eigenschaft an die Kreisgerichts - De- putation zu Aschersleben,
Berufen sind: Zu der evangelischen Oberc-Pfarr-Adjunktur in der Neustadt - Magdeburg der bisherige Diakonus zu Freiburg a. d. U., Ernst Ferdinand Baeßlerz über das dadurch vakant gewordene Diakonat ist bereits vorläufig verfügtz zu- der erledigten evangelischen zweiten Prediger= stelle zu Beeßendorf mit Stapen, Groß- und Klein-Gischau, in der Didozes Beehendorf, der bisherige Prediger zu Neuendorf, Karl Wilhelm Georg Sadewasserz über die dadurch vakant gewordene Stelle is} seitens des
| Patronats bereits disponirt.
Verliehen ist: Die erledigte evangelische Oberpfarrstelle zu Loburg, in der Diózes Loburg, dem bisherigen Oberpfarrer und Superintendenten zu Belgern, Christoph August Burghardz; die dadurch vakant gewordene Oberpfarrstelle zu Belgern is Königlichen Patronats; die durch den Tod
| des Hülfslehrers Dr. Müller erledigte erste Hülfslehrerstelle beim Päda- auf an, daß die Quote eines dismembrirten Hofes auf die Trennslücke ver- | gogium des Klosters Unser Lieben Frauen zu Magdeburg dem Hülfslehrex theilt wird, weil eben diese Abgaben nicht als reine Real-Abgaben zu be- |
trachten sind, auf welche der §. 12 1. c, Anwendung findet, sondern es | Hülfslehrer Dr. Haendler und die von diesem innegehabte dritte Hülfs-
Dr. Krause, die von diesem innegehabte zweite Hülfslehrerstelle dem
lehrerstelle dem Kandidaten des Schulamts Dr. Bech zu Halberstadt. Penfionirt wird: Der Pfarrer M, Werner zu Bibra, in der Diöózes Eckartsberga, zu Johannis d. J. z die Pfarrstelle zu Bibra ist Kö-
Gestorben ist: Der Rechtsanwalt und Notarius Justizrath Klohfß Provinz Westfalen.
Nebertragen ist: Die Verwaltung der Schule zu Langenhorst dem bisherigen Lehrer Heinrich Ri chter zu Appelhülsen, und die Verwal-
Jn solhen Gemeinden wird es das Zweckmäßigste sein, daß ein | tung der Schule zu Appelhülsen provisorish dem Schulamts-Kandidaten
Heinrich Brö þ.