1852 / 68 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

eet a U Rar O AS D U N

E A eere E E

360

Cirkular-Verfügung vom 6, März 1892 betreffend die Regulirung des Einkommens für die Elementar- Lehrerstellen.

Durch die Cirkular-Verfügung vom 8. August v, J. (Nr, 94) hatte ich die Königlichen Regterungen zur Einreichung eines sum- marishen Verzeichnisses derjenigen Elementar-Lchrerstellen veranlaßt, bei welchen eine Erhöhung des bisherigen Einkommens nothwendig

und von den gesezlich dazu Verpflichteten ganz oder theilweise nicht

beschaffen sei, Zugleih war eine Zusammenstellung der in jedem & ad F Unterhaltung der Elementarschulen bestehenden ge-

-

lichen Bestimmungen erfordert.

ai op Lern N rinnen Berichte veranlassen mich hinsicht- lich der Regulirung des Einkommens für die Elementar-Lehrer- Stellen zu folgenden Eröffnungen und Festseßungen,

In allen Provinzen dir Monarchie bestehen geseßliche Bestim- mungen, durch welche die Verpflichtung zur Unterhaltung der Elementarschulen und ihrer Lehrer normirt, und als solche, wel: cn die Pflicht ‘obliegt, das Einkommen für die Lehrer aufzubringen, die Hausvâter des Schulbezirks, die politischen oder Kirchengemein- den, die Guts- und Gerichtsherrschaften oder andere Corporationen

und Privatpersonen bezeichnet sind. Durch einige dieser Geseue |

ist ein Minimum des Lehrer-Einkommens festgestellt, und sind die einzelnen Theile desselben in bestimmten Säpen angegeben. In an- deren Fällen fehlt es an solhen Bestimmungen über die Höhe des Einkommens. Ueberall aber steht die Verpflichtung, für die Unter- haltung der Schule und des Lehrers zu sorgen, fest, und kommt es uur darguf an, die Leistungen der Verpflichteten nah dem Bedürf- niß und nach den verschiedenen Normen zu bestimmen und e Jur Entrichtung derselben anzuhalten. Abgesehen von den dieses Recht mehr oder minder ausdchnenden Detail-Bestimmungen der Provin- zialgescße, findet dasselbe, als den Staatobehoroden resp. den Königlichen Regierungen zustehend, seinen klaren Ausdruck in dem Allgem. Landrecht M 2E 9 und in der Znstruction für die Königlichen Regierungen vom 23, Oktober 101/ S LS Os, d, €, ly g, K.

Während auf Grund der bestehenden Geseßgebung die älteren S@hulen sich entwickelt haben, eine große Anzahl neucr Schulen allmälig gegründet, mit der nüthigen Ausstaitung versehen und zu einem, lange Zeit als befriedigend erachteten Zustand gefördert

worden istz hat h auf diesem Gebiete, hauptsächlich mit hervor=

gerufen durch die Klagen über zu geringe Dotation einzelner Elemen= tarlehrerstellen, allmálig die Ansicht entwickelt, die Bcsoldungéfrage der Schullehrer bedürfe einer neuen, die ganze Monarchie umfassen- den, geseglichen Regulirung, und es ist, wie ih aus den Berichteu der Königlichen Regierungen ersehen, nicht zu verkennen, daß die Erwartung einer solchen seit längerer Zéit dazu. geführt hat, die

Anwendung bestehender gescblicher Bestimmungen zur besseren |

Dotirung der Lehrerstellen, wo diese nöthig ist, zu unterlassen. Die einseitigen, auf abstrafien Theorieen beruhenden Erwar- tungen, welche von einer solchen neuen Gesebgebung auf dem Ge- biete des Unterrichtswesens hiex und dg mögen gehegt worden sein, fönnen überhaupt nit weiter in Betracht kommen. Mit Rüdsicht jedoch darauf, daß die meisten Bestimmungen über die Höhe des Lehrer - Einkommens aus einer Zeit herrühren, seit welcher sici) der Werth des Geldes wesentlich verringert hat, uud seit welchcr die Anforderungen an die Zeit und Kraft der Lehrer si erheblich ge= sieigert haben, und daß hiernach wirklich die Besoldungen vieler

Lehrerstellen deren Juhaberu nicht mehr ausreihenden Unterhalt |

gewähren ; halte ih es im Interesse der Lehrer und des Unterrichts- wesens für erforderli, die zux Erzielung des überhaupt und nach

den obwaltenden Verhältnissen Nothwendigen und Erreichbaren er-

forderlichen und auêführbaren Maßregeln nicht länger auszusetzen. val Si uguug eines solchen Zieles bietet aber, wie ih mich báltnisse A As aller hier in Betracht kommendeu Ver- Auge bender A habe, die bestehende Geseßgebung nicht uur einen Bd Lar nhalt, sondern es werden durch fortgeseßte Anwen- N n au bei einer allgemeinen Geseßgebung nicht zu geYende, die provinziellen Eigenthümlichkeiten nachtheilig berühz= L englelen vermieden, as E E der Oehoitgiilihe Regierung Mer auf, eine mentarschuken vorzunchmén welche A: L ri A S sorgfältiger Erwägung der Lokalv rf ilt ise O 8 eugung der Königlichen Regierung den bere mnen Ücber- zu ihrem Unterhalt erforderliches Einkommen ega en Lehrern E : Es isst mit dieser Regulirung sofort vorzugeb, ers 6 na ¡ouigen Lehrern der Anfan : E E E ove ibres Eink e 19 zu machen, welhe der Verbesserung res Sintommens am meisten bedürftig und dur trete é rung Gem d E R würdig fiud. reie emaß Der bestehenden Geset gelb R Der von den Königlichen Mita H Berittien petigung hobenen thatsächlichen Verhältnisse, mache ih auf latnbe Ba Regulirung besonders zu beachtende Gesichtspunkte wied nei E 1) Die Königliche Regierung hat überall vermöge des ihr zu-

Amtsfsüh= |

stehenden Ober-- Aufsichtsrcchis den Berpflichteten gegenüß das Nicht, zu bestimmen, was und wie vül zur Unterhalty Á einer Schule und ihres Lehrers erforderlich ist. Es versteh, sich von selbst, daß die Königliche Regierung bet dieser Arb: trirung si auf das unerläßlich Nothwendige beschränkt kb si uuter Giruhaliung jeder theorctisireuden und nivellirenden Auffassung hauptsächlich an eine Abwägung des nach Gesetz und Observanz bereits vorhandenen Einkommens und des vor legenden Lofalbedürsuisses hält. Auf der anderen Seite fann aber der Anordnung einer unter Beachtung dieser Gesichts. punkte sür nöthig erachteten Erhöhung des Lehrer-Einkommenz weder dex Unstand eutgegengehalten DEDeN Val in dôr be, stehenden Provinzialgeseßgebung ein den Betrag der von dey Königlichen Regierung fur erforderlich gehaltenen Lehrerbe- joubung nicht erreihendes Minimum festgeseßt sei, nod) die Deriusung auf das in der Vocation dem zeitigen Stcllen-In- yab.r zugesicherte Cintommen, . Gn erjterer Beziehung versteht sih das Recht der König- lichen Regierung, zu beurtheilen, ob der geringste Gehaltssat weier zulässig ist, für einen bestimmten Fall nit ausreicht, nach den allegirten Gesezesstellen, von selbst. Das Recht der wber - Aujjichtsbehörde aber, neben dem durch die Vocation bestimmten Einkommcn dem Schullehrer noch neue Gehalts bezuge zuzusprehen, Zulagen zu ertheilen und dieselben mit Aus]chluß des Rechtsweges dur Cxecution nöthigenfalls bei- zuirewen, ijl, wie aus dem Urtheil des Königlichen Gerichts- hoses zur Entscheidung der Kompetenz=Konflikte hervorgebt, von welchem die Königliche Regierung zu ihrer Juformation UAbshzift (Au, a). E cbenfalls als gesculich begründet anerfanut, E J

Die Einrichtung einer neuen Schule kaun nur da gestattet werden, wo (ine nach dem Ermessen der Königlichen Negie- rung ausreichende Dotation nachgewiesen ist, Bis dieses der Vall ist, muß dem vorhandenen Bedürfniß durch provisorische Sinrnichiungen mögliche Abhülfe gewährt werden, Das Ein- ommen bercits vestehender- Schulen darf zu Gunsten neu zu ercichiender Schuljlellen in der Regel nicht, feinesfalls ohne meine Genehmigung, verringert werden,

Wo Stculgeld erhoben wird, haben die Königlichen Regierun:

gen nah der Znstruction vom 23, Oktober 1817, §. 18, pos. f. |

S6 N e e Cal A A C A , Q , das Recht, dasselbe festzuseßen und zu reguliren. Jst eine

J E p fi t4 c de F N o A Cn f, T O (s y Me 4 Á 2 ad L R f r Dbrlbr serung des Lehrer-E!nfommens ersorderlih, so wird zu- nag! um jo mehr zu einer Erhöhung des Schulgeldes zu |

¡reiten sein, als an viclen Orten die bisherige Festseßung vesselben aus einer Zeit herrührt in welcher das Geld einen

heren Werth bejaß, als ihm gegenwärtig zukommt, die SHueinrilungen pelt aber den Borausseßungen, guf

welwen 3. B, die Normirung des Schulgeldsaßzes in dent |

General-Land-Schuleu-Reglement vom 12. August 1763 be- rußÿt, nit nmehr entsprechen, Nach den bestehenden Verhält nijjen bildet das Schulgeld eincs der naturgemäßesten Smeclumente Det xlhrerbesoldungen und verdient daher im FNnieresje der Lehrer, wo entscheidende lokale Berhälinisse nicht entgegenzehen, die sorgfältigste Konservirung. Mittellofen vamilienvätern fanz dadurch die nöthige Rücksicht ¿u Theil werden, daß sür ihte Kinder der sonst feststehende Sah des SQuigeides ermäßigt wird, wie das in mehreren Gegenden \hon bisher mit guiem Erfolge geschicht. Wo ein Schulgeld nicht besteht und den obwaltenden Verhältnissen nach nicht einzusuhren 1j, oder wo es zur Erfüllung des Bedarfs nicht ausreicht, sind die allgemeinen oder provinzicllen gesetzlichen Bestimmungen (§. 29 ff, Tit. 12, Th. 11, des Allg. Land- rets 2c.) über die Berpflichtung zur Unterhaltung der Schu- len in Anwendung zu bringen und die erforderlichen Beiträge der Verpflichteten danach zu reguliren,

4) Das Schulgeld if seiner Natur nach eine Remuneration des

Lehrers für den von ihm den betreffenden Kindern ertheilten Unterricht, womit nicht ausgeschlo}en wird, daß dasselbe als cin wesenilicher Theil des Lehrer - Einkommens auch sür det Gall cutrihtet werden muß, wo shulpflichtige Kinder zeitweise den Unterricht des Lehrers nicht empfangen.

Aus diescm Grundsay folgt,

a) daß der Lehrer der Regel nach Anspruch auf das ganze für seine Schule einkommende Schulgeld hat, Die hier und da den Lehrern auferlegten Abzüge von dem Schulgeld zu Gunsten von Schulkassen oder zur Befriedigung von Un- terrichtsbedürsnissen, für welche die Verpflichteten ander weit aufzukommen haben, sind in Bezug auf ihre De- gründung einer Prüfung zu unterwerfen, und hat die Königliche Regierung, sofern solche Einrichtungen im dor- ligen Bezirke bestehen, über ihr Fortbestehen , resp. ihre Beseitigung, zu berichten. die Fixirung der Lehrer auf ein bestimmtes Maximum ant

Schulgeld is als das Interesse der ersteren beeinträchl!-

gend und dcx Natur des Schulgeldes widersprechend nh!

2607

angemessen; es ist daher auf die Beseitigung dieses Ver= hältnisses hinzuwirken. Da die Verpflichteten überall füc den nothwendigen Unterhalt der Lehrer aufzukommen haben, so empfiehlt es sich, um bei etwa eintretender Ver- minderung der Schülerzahl die Repartition neuer Schul- beiträge zu vermeiden, die Verpflichteten zu vermögen, daß sie dem Lehrer ein Minimum des Schulgeldes ga=- rantiren,

Wo nicht durch ein Ge sep, wie z. B. das für die liuke

Rheinseite noch gültige Gese vom 11. Fioreal X, Art. 4,

oder sonst auf rcchisgültige Weise etwas Anderes bestimmt

ist, haben die Lehrer Anspruch auf das Schulgeld für alle

der Schule zugewiesenen Kinder. Hiernach müssen die dcn-

selden seither etwa für arme Kinder ganz oder theilweise auferlegten Abzüge an Schulgeld in Wegfall kommen, und sind, wenn nicht in ortsüblicher Weise ein anderer Ersay ge= boten werden fann, oder, der Provinzial = 2c, Geseyge- bung nah, ein anderer Verpflichteter hervortritt, die zur Armenpflege Verpflichteten zur Zahlung des Schulgeldes anzuhalten. Ju gleier Weise sind die Ausfälle an Schul- geld zu decken, welche aus zeitweiligem oder dauerndem Unvermögen der zunächst Verpflichteten entstehen.

9) Bei den von manthen Seiten uber die noch fortdaucrnde Gültigkeit des §. 33 des Allg. Landrechts Thl. IL. Tit, 12, durch welchen Gutsherrschaften auf dem Lande verpflichtit werden, ihre Unterthanen, welche zur Aufbringung ihres

huldigen Beitrages ganz oder zum Theil auf eine Zeit

lang unvermögend sind, dabei nah Nothdurft zu unterstügen, erhobenen Zweifeln, und in Erwartung, daß die Beitrags- vorpflichtung der Gutsherrschasten zur Unterhaltung der Schule durch ein allgemeines Unterrichtsgese oder durch Provinzial-

Sculordnungen anderweit würde regulirt werden: hat man

scit einiger Zeit die gedachte Bestimmung zur Auwendung zu

bringen unterlassea, Hierzu ist fernerhin unter den gegen- wärtigen Verhältnissen um so weniger Veranlassung vorhan- den, als bereits im Jahre 1837 rer damalige Herr Justiz-

Minister sich für die fortdauernde Gultigkeit der erwähn-

ten Bestimmung erklärt hat (von Kampß Annalen 1837

Seite 997). Die Aushebung der GertMtshsrulichkeit,

der gutsherrlichen Polizei 2c, und der damit zusammenhän-

genden Verpflichtungen (Art. 42 der Verfassungs - Urkunde )

ändert hierin nichGts. La bex C 33 Tit, 12, Thl. IL des Allg. Landrechts jene Verpflichtung den Gutsherrschaften als solchen,

abgesehen von Gerichtsherrlichkeit, Polizei 2c. auserlegf, Die | Königliche Regierung hat daher diese Bestimmung unter den

in dem Reskript vom 2. November 1837 bezeichneten Moda- litäten in Anwendung zu bringen, und sind durch den etwa von Gutsherrshaften einzushlageuden Rechteweg die admini-

| j l |

strativen Bersügungeu nicht aufzuhalten, wobei es der König-= |

lien Regierung überlassen bleibt, je nach den Uniständen der | weiteren Verfolgung des Rechtsweges dur Erhebung des |

Kompetenz-Konflifkts entgegenzutreten.

Es unterliegt keinem Zweifel, daß durch A

Orundsäße fast überall, wo cin wirkliches Brdursniß dazu vor-

handen ist, und wo die betreffenden Lehrer nah Maßgabe meiner

Cifffular - Verfüguug vom 22. Januar v. J. (N. 744) einer Ver-

besserung ihrer äußern Lage würdig sind, sich eine angemessene Ez (f D

“4 K y \ vor (V j 44 692 R E Ta y 4 6 4 (0% höhung deë Lehrer - Einkommens wird erzielen lassen. Bi vor abei

nicht durch Anwendung der bestehenden geseblichen Bestimmungen |

alle Mittel ershöpft sind, um die Unterhaltung der Schulen seiteus der zunächst Verpflichteten sicher zu stellen, verbietet és sowohl die Gerechtigkeit, wie die Rücksicht auf die Lage des Staatshaushaltes,

aus allgemeinen Staatsfonds zur Erhöhung der Lehrerbesoldun-

gen diejenigen Summen zu gewähren, welche blos in Abmessung |

der jeßt bestehenden fakltishen Verhältnisse und ohne vollständige Berücksichtigung der oben aufgestellten Grundsätze beantragt find, Erst wenn durch die jeßt nah den angegebenen Grundsäßen vorzu- nehmende Regulirung der Lehrerç ehâlter für einzelne Fälle die Nothwendigkeit einer Veihülfe seitens des Staates unter Berüdsich- tigung aller dabei in Vetracht kommcnden speziellen Verhälinifse überzeugend nachgewiesen wird, werde ich in der Lage scin, die Be- willigung einer solchen herbeizuführen. Hierauf gerichtete Anträge hat die Königliche Regicrung in übersichtlicher Zusammenstellung jedes Jahr bis zum 1, Februar einzureichen, wobei ih ausdrücklich bemerke, dasi etroa spáter eingehende Anträge bei de Aufstellung des Bud-

ges für das nächste Jahr keine Berücksichtigung finden können.

Zu demselben Termin hat die Königliche Regierung cinen ausführ: lichen Bericht über den Fortgang und die Resultate des Regulirungs-

-

ge\chäftes in ihrem Verwaltungsbezirk einzurcichen und in dem: selben die stattgefundenen Erhöhungen des Lehrer - Einkommens,

Unter Angabe des Weges, auf welchem sie erzielt worden sind, im | Einzelnen und übersichtlich aufzuführen. Ueber prinzipielle SW{hwie- | rigkeiten, die sich etwa bei der Regulirung ergeben sollten, sche | ih dagegen dem sofortigen Berichte der Königlichen Negierung

entgegen,

nwendung dieser |

Es ist dabei aber sorgfältig zu erwägen, ob diese Shwierig- feiten auch in der That vorhanden sind und nicht vielmehr durch cine richtige Auffassung der gesezlihen Bestimmungen und durch ein praktis -thätiges Eingehen auf die Sache beseitigt werden kön- uen, Dem Bestreben vieler Betheiligten, den oben bezeichneten, allerdings mit mancher Mühe verbundenen Weg zu vermeiden, in- dem man die ganze Last der Verbesserung des Schullehrer-Einkom- mens auf die Staatskasse zu legen sucht, ist von der Königlichen Regierung kein Einfluß irgead einer Art auf die Behandlung der Sache zu gestatten, da dies weder geseßlich begründet, noch finan= ziell ausführbar wäre.

Ih erwarte vielmehr, daß die Königliche Regierung diese wich- tige Angelegenheit in der angeordneten Weise kräftig zu fördern [ucht, und wünsche, daß das Regulirungsgeschäft für Jhren Bezirk im Zeitraum einiger Jahre vollendet sei,

Dasselbe i} scitens der Königlichen Regierung für die cinzel-

nen Schulen ex ollicio aufzunehmen. : Gur die Lehrer entstehen durch diese Verfügung keine Ansprüche irgend einer Art auf Erhöhung des Einkommens, oder einzelner Theile desselben, bevor nicht die Regulirung für die betreffende Stelle, rah der Reiscfolge, wie sie von der Königlichen Regie= rung im Interesse der Schulaufsicht und unter Berücksichtigung der Lokal - 2c, Verhältnisse für angemessen erachtet wird, stattge- funden hat, :

Berlin, den 6. März 41852,

Der Minister der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal-

Angelegenheiten, An sämmtliche Königliche Regierungen, excl, der Provinz Preußen und des Provinzial-Schul-Kollegiums hier.

A

Im Namen des Königs.

Auf den von der Königlichen Regierung zu Lieguiß erhobenen Kom- petenz-Konflikt in der bei der Königlichen Kreisgerichts - Deputation zu H. anhängigen Prozeßsache, i E : der Gemeinde zu S,, Klägerin,

wider den dortigen Schullehrer M, Verklagten,

betreffend gewisse mit der Schullehrerstelle verbundene Emolaumente, H erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte für Recht : :

daß der Nechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kom: petenz-Konflikt daher für begründet zu erachten

Bon Nechts wegen.

O runde

Der Schullehrer zu S. hat vermöge seiner Vocation, oder vielmehr nach dem derselben beigefügten Genußzettel, unter Anderem 3” Klaster Brennholz zu beziehen, Außerdem wird vou ihm noch besonders Volz zur Erheizung der Schulstube in Anspruch genommen und verlangt, daß ihm das Deputatholz klein gespalten werde. E

Beides hat die Gemeinde geweigertz es ist indeß der Anspruch von der Regierung zu Liegniß anerkannt und der Kostenbetrag von der GVe- meliude für das Jahr 1847 exckutivisch eingezogen, Gegenwärtig klagt die Gemeinde gegen deu Schullehrer M, auf Erstattung der eingezogenen Gelder, nämlich 4 Nthlr. 26 Sgr. für drei Klafter Holz zum Heizen der Schulstube, 2.-Ritblr, 4 Sgr. Holzspalterlohn und l Nthlr, 1% Sgr. Crecutions-Gebühren, so wie auf Besreiung für die Zukuust,

Der Schullehrer M, hat der vorgeseßten Dienstbehörde litem denun- ziirt, und von der Regierung zu Liegniß ist unter dem 30, August 1849 der Kompetenz - Konflikt erhoben, welcher für“ begründet erachtet wer- den muß. N

Die dem Schullehrer za S. zu gewährende Besoldung i, wie die bei- liegenden landräthlichen Akten ergeben , bereits Gegenstand weitläuftiger Berhandlungen gewesen. Schon im Jahre 41834 wies die Negierung zu Liegniß auf cine endliche Feststellung ohne Rücksicht auf den Widerspruch der Gemeinde hinz inzwischen beruht der gegenwärtig maßgebende mit dex Vocatiou- verbundene Genußzettel von 4836 auf gegenscitigem Uebereinkom- men, JÎu demselben siud: 3% Klafter Brennholz für den Schullehrer auf- geführt, ohne daß von der Zurichtung des Holzes oder von dem Heizen der Schulstube überhaupt die Rede wäre, Wegen des Zurichtens des Holzes entstand zuerst ein Streit mit den Häuslern in S., diese wurden jedoch nicht für verpflichtet erachtet, und da uur die Cinliege1 reglements- mäßig dazu verpflichtet sein sollen, solche aber in S. nicht erien, so nahm die Regierung an, daß die Gemeinde dafür aufkomwen müsse, Eben [0 wurde angenommen, daß die Gemeinde, ohne Nüchsichi aus das dem Schullehrer zugesagte Deputatholz, das Schullotal heizen müsse, und es wurde- bei der Weigerung der Gemeinde auch hierfür der Betrag exekuti- zish eingezogen. dgr ( : M Die, Klage der Gemeinde auf Erstattung is jeßt so angelegt, daß da- bei auf die Vocation des Schullehrers Bezug genommen und angeführl wird, es sei bis dahin weder das Zurichten des Holzes, noch das L Ep der Schulstnbe von der Gemeinde observanzmäßig jemals geforder/ worde