1852 / 70 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ganzen Umfang der Monarchie vor=

eschrieben sei, sondern nur da in Kraft trete, wo sie von der E L En und durch das Orts - Statut festgeseßt werde, eine unglciche Belastung des Fabrikbetriebes in den verschie=- denen Gemeinden zur Folge habe, indem sie den Gabrif - JFuhabern einzelner Orte eine Abgabe auflege, welhe die Fabrik-Juhaber an- derer Orte nicht treffe. Zur Erledigung dieses Bedenkens wird es aber eines neuen Geseßes nit bedürfen, Denn die gleichmäßige Feststellung der erwähnten Verpflichtung für die Fabrif - Inhaber liegt so sehr im eigenen Interesse aller Gemeinden, in deren Ve=- zirken Fabrikarbeiter bejchäftigt sind, ‘daß die Vertreter dieser Ge= meinden s{on mit Rücksicht auf dîe Interessen des Wohls ihrer Gemeinden Veranlassung nehmen werden, die im §. 58 a. a, D, vorgesehene Beihülfe der Fabrik - Inhaber zu den Unterstüßungs- Kassen durch Abfassung geeigneter Ortsstatuten zu erlangen, Die Fabrik -Jnhaber aber werden bei billiger Erwägung ihrer Stellung zu den Arbeitern und zu den Gemeinden und bei rüdcsichtevoller Theilnahme für die Interessen der Fabrikarbeiter, wie zuversichtlich erwartet werden darf, sich der Betheiligung bei jencn Kassen ‘um o weniger zu entzichen suchen, je gleichmäßtiger die Obliegenheiten der Arbeitgeber in den verschiedenen Gemeinden dessclbin Fabrik= distrifkts durch die Festseßung übereinstimmender Ortsstatuten sich estalten.

us Demzufolge veranlasse ich die Königliche Regierung, bei den Kommunal-Behördin und Vertretern aller bei diejer Frage bethei=- ligter Gemeinden Jhres Verwaltungs - Vezirks, im Sinue der vor= stehenden Bemerkungen, auf die Abfassung entsprechender Orts= Statuien auch ohne vorgängige Anregung von Seiten der zunächst betheiligten Gewerbetrcibenden und Arbeiter in geeigneter Weite hinzuwirken und außerdem zur Erreichung dieses gemcinnütigen Zweckes die Mitwirkung der verschiedenen Corporat:onen unD Organe des Handels-= und Gewerbestandes in Anspruch zu nehmen. Bei der Entwerfung solcher Ortsstaluten ist das der Cirkular= Verfügung vom 1. April 1849 beigefügte Normal - Ortsstatut, in Betreff der Gesellen - Verbindungen und Kassen zur gegenseitigen Unterstüßung, mit der Maßgabe zum Vorbilde zu empfchlen, daß neben den dort bezeichneten Gesellen und Gehülfen in jedem Para= gvaphen des Ortsstatutes auch die Fabrikarbeiter zu erwähnen sind. Außerdem würde der §, 58 dcr Verordnung vom 9. Februar 1849 dur Cinschallung eines besonderen Paragraphen in felgender Fassung zu berüdsichtigen scin :

sie nibt unbedingt für den

11 G. 9,

Die Jnhaber dex im Bezirke der Gemeinde N. befindlichen Fabrik - Etablissements sind verpflichtet, sich bei den dortigen Fa- brikarbeiter - Unterstübungskassen mit der Hälste des Betrages, welchen die von ihnen in jeuem Bezirke beschäftigten Arbeiter zu den Unterslüßungékassen nah den betreffenden Kassen - Statutin aufbringen müssen, zu betheiligen, Jn den von der Regierung zu genebmigenden, Kassen - Staiuten muß den Fabrik - Jnhabern eine ihrer Stellung als Arbeitgeber und der Höhe ihrer Bei- träge entsprechende Theilnahme an der Kassenverwaltung einge- räumt werdin. Die durch örtlice Verhältnisse bedingten näheren Gestsebungen darüber, welche Betriebsstätten als Fabiik-Etablissc= ments, im Sinne der vorslchenden Bestimmungen anmusehen sind, bleiben der Regicrung, nach Anhörung (des Gewerbcraths und) der Kommunal-Behörde, vorbehalten.“

Besteht au dem betreffenden Orte kein Gcwerbcrath, so sind, mit Rüctsicht auf den §. 22 der Verordnung vom 9. Februar 1849, die eingekllammexrten Wörter auszulassen,

So weit demnächst die Abgränzung der einzelnen Kassen-Vcr- bindungen der Gesellcn und dcx Fabrikarbeiter in &rage tommt, sind _im Allgemeinen als „Fabrikarbeiter“ nicht blos die in Fabrik stätten beschäftigten Arbeiter, sondern, nach den Bestimmungen des S:-d der Verordnung vom 7, August 1846, die Gewerbecgerichie in dev Rheinprovinz betreffend, auch diejenigen anzuschen, welche ohne Dienstabhängigkeits - Verhältniß, außerhalb der Betriebsstätten der Gabrik = Jnhaber, mit eigenen oder fremden Werkzeugen und mit oder ohne Verwendung von Zuthaten, die ihnen von Fabrik - In= habern gegebenen Rohstoffe oder Halbfabrikate zu Waaren fir das Geschäft des Arbeitgebers verarbeiten, Jn gleicher Weise bezeichnet die Verordnung vom 9. Februar 1849 über die Errichtung von Gewerbegevihten im S. 2 diejenigen, welche zur Klasse der Fabrik- Arbeiter zu rechnen sind. Die in beiden Geseßstellen vorausgescbte Art der Beschäftigung wird zur Abars : a viBn Sind

x V zur granzung der Fabrifarbeiter=

Unterstüßungskassen und zur Geststellung der auf diese sch be- ziehenden Vei pflichtungen der Fabrik - Inhaber in der Regel genü- genden Anhalt darbieten, und, um die Durchführung der hiernach zu treffenden Anordnungen zu sichern, ist in dem nach dem Normal- Statute zu entwerfenden Ortsstatute dem Schlußsaße des §. 1 nOAEID ape Aue zu geben, / 5 M „Welcher dieser Verbindungen und Kassen, dio i Handwerken und Fabrikgewerben R L O E fen und Fabrikarbeiter beitreten sollen, hat die K@émmunal «Bas hörde, nah Anhörung betheiligter Gewerbetreibender (und des Gewerberathocs), mit Genehmigung der Regierung zu bestimmen

uüd in der für die Publication lokalpolizcilicher Verordnungen in N. vorges{riebeue: Weise bekannt zu machen,“

Dem Ermessen der Kommunal - Behörden und der Königlichen Regierung bleibt jsedoch anheimgegeben, da, wo besondere örtliche Verhältnisse dafür sprechen, daß etwaige Mcinun sverschiedenheiten und Zweifel über die Bildung der einzelnen Kas en - Verbindungen vorweg erledigt werden, die zu diesem Zwecke vorgeschlagenen näheren Vestimmungen in den Entwurf des Ortsstatutes aufzu- nehmen. Eben so könnea durch ‘das Ortsstaiut zur Vereinfachung der Kassenverwaltung sämmtliche für Fabrik-Jnhaber beschäftigte Arbeiter ohne Rücksicht darauf, ob sie in anderen Beziehungen als Gesellen oder Gehülfen oder als Handwerksmeister anzusehen sind, den be. stehenden oter noch zu errichtenden Fabrikarbeiter - Verbindungen zugewiesen werden. Ju allen Fällen sind aber, vor der Ge ststellung eincs Ortsstatutes, welches Verhältnisse der Fabrikarbeiter und derx Fabrifk-Junhaber berührt, den Bestimmungen des §. 168 der Ge=

| werbe-Drdnung gemäß, über die erforderliche Berücksichtigung der

gegenseitigen Interessen, einerseits die Fabrik-Jnhaber und anderer- seits Vertreter der Fabrikarbeiter, deren Auswahl den Behörden überlajjen bleibt, zu vernehmen, wie denn auch die im §. 2 der Berordnung vom 9. Februar 1849 vorgeschriebene Vernehmung des GOcwerberathes in feinem Orte, für welchen ein solcher bi steht, unterbleiben darf.

Jch glaube erwarten zu dürfen, Lcitung der hiernach einzuleiteuden Verhandlungen die

daß sich bei umsichtiger allsei-

| tige Verständigung über die Betheiligung bei den Unterstüßungs kassen überall herbeiführen lassen und daß insbesondere auch die

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unter allen Umständen zu befsrdernde freiwillige Theilnihme der Gatrik-Jnhaber an den Einrichlungen, welhe das Wohl ihrer Ar- beiter bezwecken, die von verschiedenen Seiten beantragte Festschung neuer geseßliher Verpflichtungen in Betreff jener Fürforge entbehr- lich machen werde, Betlin, den -16, März 1832. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, (ata) Van Der De 1, Anu

die Königliche Regierung zu Aachen und

abschriftlic; an die übrigen Königlichen

Regierungen.

Verfügung vom 15. März 1852 betreffend die Be- orderung verschlo sener Briese pier Ten Ore ey und Nord=-Amerika.

Nach ciner Mitthcilung des Stadt-Postamtes zu Bremen wer- 5

| den von demselben außer mit den Postdampfschiffen „Washington“ und „Herrmann““, deren Fahrtordnung für dieses Jahr im Post- Amtsblatt Nr, 6 bekannt gemacht worden ist, von jeßt ab auch noch |

auf dem Wege über England verschlossene Brief-Pakete nah Nord- Amerika abgefertigt werden. Die Absendung der Brief-Pakeie von Bremen nah Nord-Amerika über Cuxhaven und London erfolgt jeden Freitag Nachmittags, mit Ausnahme desfsenigen Frei- tags im Monat, an welchem entweder das Dampfschiff „Washing- ton‘/ oder „Hcrrmanu““ direkt von Bremen nach New-York gbgeht,

Die mittelst der verschlossenen Briefpakete zwishen Bremen und Nordamerila über Eng!and zu beförderude Korrefponden; unterlicgt derselben Behandlung und Taxirung, wie diejenige Kor-

| respondenz nach und aus Nordamerika, welche miitelst der oben ge- |

nannten Dampfschiffe dirckt über Bremcn befördert wird (Verordn, vom 42, Juli 4851).

Die Postanstalten haben sich bei der Spedition nnd der Porto- bercchnung der Korrespondenz nach Nordamerika via Bremen hiernach zu achten und auch das Publikum von der neuen Besôr- derungsgclegenheit in geeigneter Weise in Kenntniß zu seßen.

Berlin, den 15. März 4852,

General = Post - Amt, Schmüdert.,

Justiz-Ministerium,

Verfügung vom. 25, Februar 1852 -— betreffend die

Stempelfreiheit der Besuche in Angelegenheiten fre! williadet Wle Areitiger Vert artet.

Auf den Bericht des Königlichen Appellationsgerichts von 7ten d, Mts. wird demselben eröffnet, daß zu Gesuchen in Angé- legenheiten freiwilliger wie streitiger Gerichtsbarkeit, ohne Untet- ied, ob dieselben zu Protokoll gegeben odcr \{riftlich eingerei! werden, nach dem Geseh vom 40, Mai v. J., betreffend dé! Ansa und die Erhebung der Gerichtskosten , weder ein Stempt! ferner zu verwenden, noch der Betrag desselben in Ansaß zu briu- gen ist, vielmehr auckchck der Gesuchsstempel durch das für das beal- tragte Geschäft anzuseßende Pauschquantum gedeckt wird, Unbt- denklich ist daher auch zu dem schriftlichen Gesuche eines Notars

um hypothekarisce Eintragung die Verwendung des Gesuhsstempels |

von 5 Sgr. nicht mehr erforderlich. Berlin, Den 25. Februar 1852:

An das Königliche Appellationsgeri{t zu Hamm.

inisterium der geiftliiien, Unterrißts- und Medizinal - Angelegenheiten.

Verzeichniß der Vorlesungen und praktischen Uebun- |

gen bei der Königlichen Afademie der Künste in Sommerhalbjahr vom 1. April bis Ende September 1852, A. Fächer der bildenden Künste.

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1) Zeichnen, Malen und Modelliren nach dem lèbenden Modell, geleitet Senats der Akademie und dem

von den Mitgliedern des Pr o:f2ss\or: Joh. Wo. bff. 2) Unterricht in der Composition und Gewandungt Professor Begas 3) Zeichnen und Malen im Königlichen Museum: Professor Herbig, 4) Anatomie: Dr. Du Bois-Reymond. us. Ä 9) Zeichnen nah Gyopsabgüssen: Prefessor Daege. 6) Modelliren nah der Antike: Professor A ugust Fischer 7) Landschaftzeichnen : Professor Schirmer. | 8) Zeichnen der Thiere, besonders der Pferde: Professor Eybel, 9) Borbereitungs-Klasse: Professor Herbig und Maler Holbein, 40) Zeichnen nach anatomischen Vorbildern und Proportionen des menfch- lichen Körpers; Maler Domschke,

A U,

15) Bronzegießen: der akademische Lehrer H. Uen,

16) Geschichte der Kunst bei den Völkern des Alterthums. bei den Grie- chen und Römern: Dr. Guhl, ; x

17) My‘hologie: Professor Geppert.

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18) Die Lehre von der zweckmäßig-n Anlegung. der G-bäude, verbunden |

mit praftischen Uebungen in Entwerfen derselben: Professor Rabe, Privatim wird derselbe vortragen: a) Die Lehre vou den Construc- tionen, oder: wie die Gebäude und jeder einzelne Theil derse!ben den For-

deriiigen der Festigkeii gemäß zweckmäßig zu errichten indi. b) Die o ck » C. s 1 E l , E i Geschichte der Baukunst bis zur gegenwärtigen Zeit, verbunden

mit der Beschreibung der verschiedenen Bauweke Dex Vorzeit und Gegenwart.

419) Die Projektionen, die Lehre von den Säulen - Ordnungen uach Vi- truv, Perspektive und Optik: Professor Hummel und Professor Beckmann.

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20) Zeichnung und Composition architektouisher Decorationen : Profes- sor Böttich Is l |

21) Enttwerfen der Gebäude: Professor Sirack. nen: Derselbe.

22) Perspektive für Architekten: Professor Beckmann.

49) Modelliren architektonischer Verzierungen und- lieder : Pro-fêès\ [orx M G Mer.

a) Bau-Construciio-

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24) Lehre der Harmonie: Musik-Direktor Bach.

49) Doppelter Contrapunkt und Fugesz Derselbe,

46) Choral- und. Figural-Styl: Derselbe,

or E. d 1 e ° Ba - f , - e , Ï

4/) Freie Vokal-Compositionen: Die Musik-Direktoren Ba ch und Stell. :

+3) Freie Jnfstr1mental-Compositionen: Dieselben.

D. Bei der mit der Akademie verbundenen Zeichuenschule,

29) Freies Handzeichnen, unter Leitung des Professor Lengerich und des Lehrers Neu.

E. Bei der mit der Akademie verbundenen Kunst- und Gewerkschule,

20) Freies Handzeichneunz Die Professoren. Herbig, Lengerich und die akademischen Lehrer Holbein, Schüt und Kuvfer-

.… LEWO Eigen. l

91) Modelliren nach Gypsabgüsseut Professor Wichmann und Pr o-

[sox A¿Fifschee,

94) Geometrisches und architefktonisches Neißen : Professor Zielcke und Professor Stövesandt. Für die Unterrichts - Gegenstände von Nr, 1 bis 29 finden die Anmeldungen von Mitte März bis Ende April im Akademiegebhäude jeden Mittwoch von 12 bis 2 lhr [as für Nr, 30 bis 32 jeden Sonntag von 9 bis 11 Uhr eben da- Abs /

Berlin, den 9, März 1852,

Königliche Akademie der Küuste, Prof. Herbig, Vice-Direktor.

Allerhöchste Ordre vom

11) Kupferstehen: Professor Buchhorn.

12) Holz- und Formschuciden ; Profexsfor Gu big.

13) Schrift- und Karxtenstechen: der akademische Lehrer Nevher. 14) Metallgraviren und Steinschneiden : der akademische Lehrer |

Rriegs- Ministerium.

12, Gebvuar. 1852 betref- Denn die Reform des Militair-Medizinalwesens,

Da es 1 i ä if fa ert engee Wefote u ete Meere Besen threr vollen Ausdel nun i mkt ey Is

(att M O O Ee E cine namhafte Erhöhung des

änderungen eintreten li 7 Me S e E V he ves Bie riahtldde Personal desldt tüustig, außer den

E S e izinalwesens, weicher den Titel : eVe= a Viavsarzt der Armee’, mit. dem Range eiñes Obersten anzunehmen hat, nur aus j Seneral-Aerzten, mit dem Range eines Majors, Sie E mit dem Range eines Hauptmanns, S rzten, mit dem Range eines Premier-Lieutenants, Yorrarzten und Asststenzärzten, mit dem Range eines Deconde- Lieutenants, _, Neben diescn Titeln führen aber die Militair-Aerzte be- zichungsweise noch die Benennungen Corpsärzte, Negimenteärzte, Garnisonärzte, U Bataillonsärzte, ae Zer Bunctionen, für welche sie ernannt werden, , lf gegenwärtig bereits angestellten General-Aerzte, Rè= giments uud Bataillons-Aerzte haben diejenigen Titel und O anzunehmen, welche ihnen hiernach mit Berü= 2) Die Ueherigen Megimeta Ua Pes E Dagegen werden drei Ober-Stg irzie mit: 700 Riblr, Ge A M E vrel Z-ver-Stabsärzte mit 700 Rthlr. Ge- Pi tönigsberg i, Pr, Breslau und Münster als Gar- nijon-Aerzte neu angestellt, und außerdem, in Stelle der bis- herigen Garuisou=Stabsärzte, in den übrigen sechs größeren Garnison - Orten der Artillerie - Regimenter ebenfalls Ober- Stabsoárzte mit 700 Rthlr. Gehalt ernannt, so wie die-Gar- a S oAraie der Festungen, in welhen sich Artillerie- ÄAbthellungen befinden, in ihrem Gehalt um je 400 Rthtr. verbessert, wogegen nah Eintritt der Gehalts - Erhöhungen sür die Garnijon - Aerzte alle übrigen, denselben bisher ge= währten extraordingiren Zulagen für ärztliche Mühwaltungen fortan wegsallen,

3) Bei dem Garde-Reserve-Jnfanterie-Regimeat wird ein Ober- Stabsarzt neu angestellt.

4) Das Einkommen von 50 Stabsärzten der Landwehr-Bataillone

wird um je 60 Nthlr. verbessert.

Die bisherigen Stabsärzte bci dem médizinisch - chirurgischen

Ortedrid. Wilhelms-=Jnstitut' sterben aus, und es werden statt

Derselben 18 Assistenzärzte mit dem Titel „Dberarzt‘“ und den

Koinpetenzen der Assistenzärzte, mit Bewilligung der goldenen

__ Lite als äußeres Abzeichen, angestellt,

6) An Assistenzärzten sollen künftig nur 525 bei der Armee ver- bleiben und davon 312 ein pensionsfähiges Gehalt von 240 Rthirn, nebst dem Offizier - Servis erhalten, insoweit zu letz= terem die Mittel disponible werden, :

e Bertheilung der Assistenzärzte bei den Truppen erfolgt dergarstalt, baß bei jedem- Jufanterie-Negiment à 3 Bataillonen 7, bei jedem Reserve-Jnfanterie-Regiment .…..... 5, bet jeVèn® Nvalhrit-Neaim 2 is A augestellt, und dem entsprechend auch der Bedarf der übrigen Truppentheile der Armee gedeckt wird,

‘7 Die Jeßt noch überzähligen Unterärzte sterben aus und werden vis dahin aus den allgemeinen Ersparnissen des Geldverpfle- gungs -Etats Titel Ul. A. mit 180 Rtÿhle. Gehalt und dem Brodgelde verpflegt, Der Feldwebel - Servis für dieselben bleibt bis zu ihrem sukzessiven Ausscheiden auf dem Servis-Etat,

‘le bisherigen einjährigen freiwilligen Chirurgen erhalten

die Benennung: „„einjährige freiwillige Aerzte‘“, Die: Auf- nahme dersekben wird an die Bedingung geknüpft, daß sie zuvor Promotionen und Staatsprüfungen absolvirt haben.

9) Die bisherigen Chirurgen-Gehülfèn werden künftig. „Lazareth- Gehülfen (d genannt. Boi der zweiten Capitulation erhalten diefelben fortan eine Zulage bis zur Erreichung des Unter- ossizier-Gehalts, mit dem dieser Charge entsprehenden Range. Sämmtliche Lazareth - Gehülfen, ohne Unterschied der Waffe, der sie angehören, erhalten eine ihren Dienstleistungen ent- sprechende Bekleidung, nämlich einen blauen Waffenrock mit dunkelblauem Kragen und Aufschlägen und rothem Paspoil, ohne Achselflappen ; außerdem ein Infanterie - Seitengewehr mit s{warzledernem Koppel und wollener Troddel' nah Maß- gade ihres Räânges.

10) Die gegenwärtig noch vorhandenen Stabsärzte erster Klasse

des medizinish=-chirurgishen Friedrih-Wilhelms-Instituts smd

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5) Die