1852 / 75 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ten Dienste. Gesuche um Verleihung, Unserer Ordenszeichen. sollen daher nicht E in keinem Falle aber berüsichtigt- werden,

Artikel IX,. nkreuz is nach dem Tode des Jnhabers zurückzuge= ben. En “Brcibis tindet bei Verleihung einer höheren Klasse statt.

Die Medaillen verbleiben der Familie. '

Artikel X,

Sollte wider Verhoffen fih der: Fall ergeben, daß ein Ordens- Inhaber zu einer entchrenden Strafe verurtheilt würde, oder sich sonst ein unwürdiges Betragen zu Schulden kommen ließe, so werden Wir denselben der Ehre des Ordens verlustig erklären und ihm dessen Zeichen entziehen. A

Urkundlich Dessen haben Wir beiderseits gegenwärtige Statu- ten eigenhändig unterschrieben und Unsere angestammten Fürstlichen Siegel beidrucken lassen.

Gegeben Schloß Hohlstein und Neisso, den 16, Februar 1852,

2) Fle W, C. Furst zu Hohenzollern, (L. S.) Karl Anton Fürst zu Hohenzollern.

Den vorstehenden Statuten des Fürstlich _hohenzollernschen

Haus-Ordens ertheilen Wir hierdurch Unsere Bestätigung.

beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Charlottenburg, den 20. März 1852.

(L. S) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel, Bestätigung.

ge sar. 1, sämmtlich in Herzoglich sachseu - altenburgischen Diensten,

den beiden ersteren den Rothen Adler - Orden zweiter Klasse mit |

dem Stern, dem lehteren die dritte Klasse dieses Ordens;

als Kanzlei-Rath z und

Dem Ober - Buchhalter Bor he ck bei der Negierungs- Haupt- | Kasse zu Erfurt den Charakter als Nehnungs= Rath zu verleihen,

rbeiten.

Dem Besißer einer Eisengicßerei und Maschinenbau - Anstalt, |

C, Hoppe zu. Berlin, ist unter dem 21. März 1852 ein Patent auf ein durch Zeichnung und Beschreibung erläutertes, als

neu und eigenthümlich erkanntes Justrument zur Messung

dynamischer Wirkungen

auf fünf Jahre, von- jenem Tage an gere{net, und für den Um- | ¡ang des. preußischen- Staates ertheilt worden.

Verfügung vom 15. Márz 1852 betreffend die yor- | tosreie Beförderung der Korrespondenz: in Betreff |

der Bestellung und Lieferung der für Rechnung der Posthalter anzushaffenden Postillons-Monti- rungsstüde,

Zur Beseitigung von Zweifeln und zur Herstellung eines gleichmäßigen Verfahrens wird hierdurch bestimmt, daß der Kor= respondenz-Berkehr in Betreff der Bestellung und Lieferung der für Rechnung! der Posthalter anzuschaffenden Postillonê-Montirungsstücke zwischen den Königl, Ober-Post-Directionen und dén Post-Anstalten, so wie zwischen den Ersteren und den Lieferanten, wenn diese nicht am Site der Ober-Post=Directionen wohnen (resp. mit den Post- Anstalten in den Wohnorten“ der Lieferanten) als Dienstsachen porto-

frei befördert werden sollen, daß bagegen die Zusendung der Ge- |

genstände, mag solche dur die Ober-Post-Directionen oder unmit- telbar durch die Lieferanten erfolgen, so wie die Berichtigung der Geldzahlungen dafür, der Portozahlung unterliegen, Berlin, den 15, März 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,

Cirkular-Verfügung, vom 19, März 1852 betreffent die Ermittelung der Ursachen von stattgehabten Dampskessel-Explo sionen.

Die sih häufenden Fälle des Zerspringens von Damwmpfkesseln und die Erfahrung, daß die deshalb eingeleiteten Untersuchungen über den Anlaß der Explosion kein genügendes Licht verbreiten, haben mi veranlaßt, die Königliche technische Deputation für Ge. werbe zum Gutachten darüber aufzufordern, auf welche Momente eine derartige Uatersuchung: vorzugsweise zu rihten sei, um wo möglich die sihere Beurtheilung des einzelnen: Falles" vorzubereiten und einen Anhalt für die zun treffenden Anordnungen auf diesem noch so wenig erhellten Gebiete zu gewinnen. Die Königliche technische Deputation für Gewerbe hat hierauf die im Auszuge anliegende gutachtlice Aeußerung (Anlage a.) abgegeben, welche ih der Königlichen Regierung zur sorgfältigen Beachtung für jeden

Fall einer Dampfkessel-Explosion mittheile. Findet in einem solchen Falle wegen des dabei eingetretenen Verlustes eines Menschenlebens | oder ans- auderem Gtúnden eine gerichtliche Untersuchung ohne Auf= | shub stait, so- werden die im polizeilihen und technischen Interesse | vorzunehmenden Ermittelungen sich füglich mit den gerichtlichen Ver- handlungen verbinden lassen, Jedenfalls wird aber für die sofortige | N der L Bet e Ai und für die Erledigung der in D

y , i A o Al Hopf Mvif | Anlage gedachten Ermittelungen zu sorgen sein, bevor irgendwelche C genigen MitersGrist und | Acnderungen an dem Orte des Explosion, der Lage der Trünmer, | namenilih der zerstörten und nicht zerstörten Maschinentheile u. \. mw. | vorgenommen werden, " wird daher auf die Erhaltung dieses Zustandes zu richten sein, bis | seitens des Untersuchungsrihters der Augenschein eingenommen ist,

Die erste Sorge der Lokalpolizei = Behörden

oder, wenn dieser keinen Anlaß findet, einzuschreiten, bis der That-

| bestand polizeilih festgestellt sein wird,

Ueber iden Fall der Explosion eines Dampfkessels, es mögen

| dabei Menschen umgekommen sein oder nicht, ist mir sofort eine | vorläufige Anzeige und nach beendigter Untersuchung ein vollständi- ger Bericht unter Einreichung der Akten und Zeichnungen, auth | s V L y Su O i Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: | der ‘unter Nr. 1 der Anlage erwähnten Verhandlungen zu erstatten

Dem Ober - Marschall von Münchhausen und dem Ober= | Stallmeister von Seebach, so wie dem Kammerherrn von Zie- |

Derlil, den 19, Marz 1802; Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von. der Oer. 4dd. An

i } _| sämmiliche Königliche Regierungen und das Dem Regterungs-Secretair Tusche zu Oppeln den Charakter |

Königliche Polizei-Präsidium hierselbst, As U-U S4 g. t e.

Als die Punkte, auf welche die Regierungen insbesondere ihr

| Augenmerk zu richten haben, erlauben wir uns, folgende hier an-

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentlichße führen:

1) Um zu beurtheilen, ob bei der Anlage etwa von den techni- hen Grundlagen, auf welhe hin die Konzession ertheilt wor- den, odcr von den hierbei etwa gestellten besonderen Bedin- gungen abgewichen ist, müssen die der Kouzession vorherge- gangenen Verhandlungen und Erhebungen dem Berichte beji- gefügt werden. x Von dem Kesselhause, von der Lage der Kessel in demselben und von der Einrichtung und Construction des verunglückten Kessels ist eine deutlihe Zeichnung im Grundrisse, Längen und Querschnitt nah dcm Zustande, wie solcher unmittelbar vor der Explosion stattgefunden hat, anzufertigen und dem Untersuhungs-Protokoll beizufügen.

În dem Protokoll is anzugeben, welche Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, zur Erkennung des Wasserstandes und der Dampfspannung in demselben vorhanden waren, welche Lage die Speisevorrihtungen gegen den Kessel hatten, wie viel Sicherheitsventtle, von welcher Größe und Construction und auf welche Weise belastet, angebracht waren.

Zu dem Species - Fakti über die Explosion selbs übergehend, ist eine genaue auf die Sache eingehende Beschreibung des Herganges, #o weit er sich noch ermitteln läßt, erforderlich, . Sehr wünschenswerth wäre dabei eine durch eine genau? Zeichnung erläuterte Auseinanderseßung der Art und Weise, wie der Kessel zerrissen ist, wie weit die Stücke umhergefloget sind, welde Schwere dieselben hatten und welche Zerstörung am Kesselhause oder anderweitig fie hervorgebracht haben, Es lassen sich aus diesen Angaben, wenn sie genau vorliegen, nicht unwichtige Rückfschlüsse auf die bei der Explosion wirksan! gewesenen Kräfte madhen,

Eine fernere Untersul/'ung nach stattgehabter Vernehmung des Maschinenmeisters oder Heizers würde auf die Beschaffenhei! des Matexials und die Dimensionen des zerstörten Kessels zu richten sein, besonders an den Bruchstellen desselben. Ls wärt zu ermitteln, ob an diesen Stellen vielleicht Fehler im Mate-

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rial oder in der ‘Construfïtion stattgefunden haben, ob etwa

Nietlöcher ausgerissen und wie an den übrigen Theilen des

Kessels die Nietungen überhaupt beschaffen sind,

6) Bei der Besichtigung der Kesselstücke {s das Augenmerk dar= auf zu richten, ob -nicht ‘einzelue vom Feuer berührte Stellen, die vielleiht vom Wasser entblößt waren, glühend gewesen sind. Man erkennt dies an einer ‘véränderten &ärbung des Bleches, welhe von der Farbe der nicht geglühten Vlechtheile durch einen mehr ins Blaue spielenden Ton verschieden ist, Die Feststellung dieses Umstandes i} nit blos für die Cr- forshung der Ursachen ‘der Explosion von Wichtigkeit, sondern fann auch dazu dienen, die Aussagen der mit der Wartung des Kessels beauftragt gewesenca oder anderer beibeiligten

—Personem zu prüfen.

7) Nicht minder is es von Wichtigkeit, den Zustand der Bleche, am Boden des Kessels oder an denjenigen Stellen, die der größten Einwirkung des Feuers ausgeseßt waren, einer ge- auen Prüfung zu unterwerfen, Namentlich i| zu er- mitteln, ob sich hier etwa Ablagerungen von Pfannensteinen vorfinden, die auf eine Unterlassung rechtzeitiger Reinigung schließea lassen, ‘ob diese Ablagerungen sich in Form eines leicht zerreiblihen Schlicks oder einer harten Jukrustation am Kesselbvden gebildet haben, und im letteren Falle, ob si an den Außenflächen des Kesselbodens Andeutungen von Blasen und Spaltungen \der Bleche vorfinden, Jene harten Jncru-= stationen verhindern die unmittelbare Berührung des Wassers mit den Kesselwänden und geben dadurch oft Veranlassung zu einem Glühendwerden der leßteren, was sich an der vorerwähn= ten veränderten Färbung ‘uach Entfernung des Pfaunuensteins erkennen láßt und eventualiter zu konstatiren ist.

8) So weit es sich noch thun läßt, ist der Wasserstand im Kessel und die Dampfspannung zur Zeit der Explosion zu ermit- cln, die Beschaffenheit der Speiscpumpen, der Probir=- hähne und Sicherheitsventile zu untersuchen, um daraus zu erfennen, ob diese Organe ihre Verrichtungen ungusgeseut haben thun fönnen.

Indem wir hiermit die hauptsächlihsten Momente angedeutet zu haben glauben, bescheiden wir uns gern, daß es kaum möglich sein durfte, alle diejenigen Umstände, welche bei einer Explosion möglicher- weile

uit vorhersehen und daher auch uit in cine allgemeine Instruction zusammenfassen läßt, muß vielmehr der sahkundigen Beurtheilung

des mit der Untersuchung ‘beauftragten Baubeamten überlassen blei= | der wissenschaftlichen | Ausbildung unserer Baubeamten kann von ihnen mit Recht eine | die Sache durchdringende Prüfung und auf Grund dessen eine \o | dazu beizu= | iragen geeignet ist, den Ursachen der Dampfkessel-Explosionen mehr |

ben, Nach dem gegenwärtigen Standpunkte

umfassende Berichterstattung erwartet werden, welche

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auf die Spur zu kommen, als dies bisher möglich war, Berlin, den 21, Dezember 1851. Die Königliche techniscche Deputation für Gewerbe, (Unterschriften.) : An das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Allerhöchste Bestätigung der Statuten einer

m Namen „Brelals#ck RNheint\che

Gesellschaft,

Des Königs Majestät haben die Bildung einer Actien-Gesell= | Namen „Belgisch = Rheinishe Geselschaft der | Domizil zu Düsseldorf, |/ pee A Que veriegt, die Erwerbung von Nodlenbergwerten | in den Bezirken der Bergämter zu Essen und Bochum, den Betrieb | _ | A dit. d Bl derselben, die Srbering und n von Steinkohlen und | Allgemeine Ver fügung 99m 40, Fanugr. d: E Mr deren Umwandlung in Coaks, so wie die Erwerbung und Construc- | treffend die Ablieferung der entbehrlihen Bestände

lion alles dessen zu bewirken, was zur Erreichung dicser Zwicke |

haft unter dem Kohlenbergwerke an der Ruhr“, mit dent

L

erforderlich ist, Allerhöchst zu genchmigen und die Gesellschafts= | Statuten unter mehreren Maßgaben zu bestätigen geruhet, welche | aus der nebst den Statuten durch das Amtsblatt der Regierung | zu Düsseldorf zu veröffentlichenden Allerhöchsten Bestätigungs- |

Urkunde vom 10. März d. J, zu ersehen sind,

Solches wird nah Vorschrift des §. 9 des Geseßes über die | Actien - Gesellschaften vom 9, November 1843 hierdurch bckannt

gemacht, Berlin, den 23. März 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe und óffentlihe Arbeiten. von der Heydt,

vorkommen und eine nähere oder entferntere Beziehung zu der Urfa@e derselben haben können, erschöpft zu haben, Vieles, was sich |

| petenten Behörden darüber Erkundigungen einzuzichen, -in welcher

Berfügung vom 19, März 1852 betreffend die Spes- dition der preußish-sardinischen Korrespondenz.

Nach slattgefundener Ermittelung erreiht die preußisch - sardi- nische Korrespondenz bei der Beförderung durch Granfreich ihren Bestimmungsort früher, als auf dem bisherigen Wege durch O-ster= reih und die Schweiz,

Die Post - Anstalten haben daher vom 4. April c. ab die nach Sardinien bestimmten Briefe in der Regel über Frankreich zu leiten. Cine Ausnahme hiervon bilden diejenigen Briefe, auf deren Adresse der Speditionsweg durch Oesterreich ‘resp. die Schweiz ausdrücklich vorgeschrieben ist, und welche demna, dem Willen des Absenders em auch auf diesem Wege ihrem Bestimmungsorte zuzufüh- ren sind,

Während die auf dem leßteren Wege zu leitende Korrespon- denz dem Frankirungszwange bis zur österreichisch = sardinischen Gränze unterliegt, kaun die im Transit durch Frankreich zu beför- dernde Korrespondenz zwischen beiden Staaten, nach der Wahl des Absenders, entweder unfrankirt oder bis zum Bestimmungsorte fran= kirt abgesandt werden. Die Taxe für die “über Fraukreih zu lei- tende Korrespondenz bleibt vorerst unverändert.

“Dur Vie Auswcselung der in Rede stehenden Korrespondenz zwischen Preußen und Grankreih haben die beiderseitigen Posft= Berwaltungen fih gegenseitig einstweilen noch die in der Verord=

nung vom 30, November pr. (Königlich Preußisher Staats-Anzci-

ger: 1854, Nr. 141, zu stellen. Berlin, den 49, März 1852. General-Post-Amt,

L E R E E L "P Ä T ERLEPE

Seite 787) angegebenen Säte in Vergütung

Bescheid 9.0m 19, März 1852 betreffend die Aus- bhändigung von Geld= und Werthsendungen, welche “an Magistrate oder an städtishe Kassen adressirt sind.

Der Königlichen Ober - Post - Direction wird auf den Bericht vom 6. Februar d. J. eröffnet, daß bei der Verschiedenheit der einzelnen zur Zeit geltenden Städte-Verfassungen ven Post-Anstal- ten, in Bezug auf die Aushändigung der Geld- und Werthsendun- gen, welche an Magistrate oder an städtishe Kassen adressirt sind, eine allgemeine Anweisung darüber nicht ertheilt werden kann, von wem die Quittungen unter den deshalb von der Post auszustellen=- den Geld - Auslieferungsscheinen zu unterzeichnen und mit welchen Siegeln oder Stempeln dieselben seitens der Quittungsleister zu versehen sind.

Im Allgemeinen ist festzuhalteu, daß über die an einen Ma- gistrat adressirten Gild= und Werth-Sendungen der betreffende Magistrat, über die an eine städtische Kasse adressirten Sendungen

| aber die betréffende Kasse zu quittiren hat.

Von wie vielen und welchen Magistrats-Mitgliedern, resp, von

| welchen Kassenbeamten die Quittungen zu unterzeihnen und mit | welhem Siegel dieselben- zu unterzeichnen sind, hängt von den Be- | stimmungen ‘der einzelnen Städte-Ordnungen "und von den beson-= | deren, über die städtishen Kassen ergangenen Verordnungen ab.

Es liegt daher jeder einzelnen Post-Anstalt ob, bei den kom-

| Art die innerhalb des Bestekll-Bezirks der Post-Anstalt befindlichen

| Magistrate oder städtishen Kassen Quittung zu leisten häben, und

Bekanntmachung vom 23. März 1852 betreffend die sodann ihrerseits nah Maßgabe der erlangten Auskunft zu ver- S s | fahren.

unter | OcfellGast ver | Kohlenbergwerke an der Ruhr“ gebildeten Actien= | | die Königliche Ober - Post - Direction

Beklin, den 19, März 4852. General - Post - Amt. An

U N,

Fustiz- Ministerium.

bei den Salarien-Kassen der Kreisgerichte an die Regierungs-Haupt- Kasse. Allgemeine Verfügung vom 31 Dezember 1849. Kassen-Inslruction vom 10. November 1851 §§, 90 ff, A.

Dem Königlichen Appellationsgetihte wird auf die Anfrage vom 14. d. Mts. hierdurch eröffnet, daß, da die Kassen-Justruction vom 410. November ‘v. J. §8. 90 ff. eine Bekegung entbehrlicher

| Salarienkassen-Bestände beim Depositorium nicht gestattet, und e | früheren durch die allgemeine Verfügung vom 31, Dezember L | aufgehobenen Bestimmungèn nicht wieder in Kraft getreten sind, în