1852 / 76 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Los ièr-Billéts ihrè Pässe dem dortige Kälserlih russischen Vicés

E übrigen, für die Benußung der Post - Dampfschiffe der

Stettin-St, Petersburger Route bestehenden Bedingungen fönnen bei éihér jeden preußishen Post-Anstalt eingesehen werden, Herlin, den 28. Februar 1852.

General - Post - Ait Schmückéêft,

Verfügung vom 13. März 1852 betreffend dieStem- pelpflihtigkeit der Beshäftigungsgesuche disponibler | Post = Expeditions =- Gehülfen.

4822 und nach den Erörterungen in der Verordnung voin 25. Sep= tember 1849 ist die Stempelpflichtigkeit von Gesuchen, welche seitens disponibler Post-Expeditions-Gehülfen wegen Beschäftigung an die Königlichen Ober-Post-Directionen gerihtet werden, außer Zweifel, und es ist in der Ordnung, daß in dem im Berichte der Königlichen Ober-Post-Direction vom Aten v. M. zur Sprache gebrachten Zalle, in welhem zu einem derartigen Gesuche der bestimmungsmäßige Stempel ni{cht verwendet worde war, das im §. 23 des allegirten Geseßes vorgeschriebene Strafverfahren eingetreten ist. : Solche Beschäftigungs - Gesuche werden übrigens entbehrlich, wenn die betheiligten Post - Anstalten wie es dem Jhteresse des Dienstes entsprehend erscheint über Disponibilität von Post- Expeditions - Gehülfen den zuständigen Königlichen Ober = Post- Directionen zur weiteren Veranlassung dienstlihe Anzeige erstatten, Berlin, den 13. März 1852.

General-Post-Amt, Justiz-Ministerium. Erkenntniß des Rheinischen Revisions- und Cassa-

tionshofes vom 6, Januar 1852 betreffend die |

Kompetenz dér Polizeigerihte 1a Steuerdefrauda- tions- Sachen.

Einführungs-Geseß zum Strafgeséßbuch Artifel Il, VIIL, und XIY.

Gegen die Ehefrau des Klempnêérs S. zu B. wurdé bei dem dortigen Königlichen Landgerichte die Untersuchung wegen Ein- schwärzung von Weizenmehl eingeleitet, Der Strafantrag der Steuerbehörde wär nében Nachzahlung der einfachen Gefälle von 7 Sgr. 3 Pf. und Confiskation des Mehles im Werthe von 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf. auf eine Geldstrafe von 29 Sgr. als dem vierfachen Betrage der einfachen Sl|euër- gerichtet, Da die Unter- suchung hinreichende Belastungsgründe ergeben hatte, so beantragte das vöffentlihe Ministerium die Verweisung der Sache vor das Zuchtpolizeigeriht. Die Rathskammer verwies dieselbe jedoch vor das Polizeigeriht, indem sie erwog, daß nach Art, V. des Einführungs-Geseßes zu dem Sirafgeseßbncch die Art und die Höhe der angedrohten Strafe lediglich für die Frage maßgebend sei, ob eine Handlung als Uebertretung, Vergehen ober Verbrechen zu betrachten, und hiernach die Kompetenz des erkennen- den Gerichts zu bestimmen. Diese Vorschrift gelte auch für solche Materien, welche niht in dem neuen Strafgeschbuche enthalten seien, und der Art, Il, verweise namentlich auf Steuer - und Zoll - Con- traventionen. Bei denselben lasse die Höhe der Geldstrafe sich zwar nür mit Rücksicht auf den gegebénen einzelnen Fall bestimmen, näm- lih nah dem Betrage der jedesmal umgangenen Steuer allein diese Strafskala begründe keine Abweichung von den allgemeinen Kompetenzregeln, da in jedem einzelnen Falle die Hbhe der Geld- strafe ganz bestimmt zu fixiren fei. In der vorliegenden Sache be- träge die geseblihe Strafe nur 29 Sgr. und ersheine daher zu- ati XIV, ves Einführungsgeseßes das Polizeigeriht kom- petent,

Der Obex-Prokurator legte gegen diesen Beschluß der Raths=- fommer das Rechtsmittel der Opposition ein, und das öffentliche Ministerium bei dem Königlichen Appellationshofe führte zu deren Begrtindung an, daß die Handlung ver Beschuldigten nah §8. 15 und 17 des Gésebes vom 30, Mai 1820 über die Schlacht - und Mahlsteuer und nach_ §§. 60 bis 65 der Steuer - Ordnung vom 8. Februar 1819 eit Vergehen darstelle, worüber zu erkennen die Zuchtpolizeigerïhte allein kompêtent seien, da in Strafsachen die Kompetenz sich niht nah den Verhältnissen und Umständen des einzelnen Falles, sondern lediglich danach richte, mit welcher Strafe die Handlung an sih und threr Art nah zu belegen sei. Der Art, V1, des Einführungsgeseßes kuüpfe das Vorhandensein einex

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Ueberkretuhg darañ, daß die Strafe nur in einer Sreiheitsstrafe bis zu séchs Wocheti odek in éiner Geldbuße bis zu funfzig Tha- lern bestehe, dagegen sei die Strafe der Steuer - Défräubätion an sih auf ein bestimmtes Maß nicht fixirt, und au in den einzelnen &âllen mit Rücksicht auf den wandelbaren Betrag der einfachen Ge. fállé für eine unbestimmte zu erachten,

Dér Anklagesenat des Appellationsgerichtshofes pflichtete jedo den Gründen des Landgerichts bei und verwarf demnäch die einge

legté Oppósition.

Der Königliche Genekäl - Prokurator hat Mgen diese Ent\schci= uns den Cassationêrekürs angemeldet und gründet denselben auf Verleßbuñg resp. falsche Anwendung der Art. VII[, und XIV, desg Einführuüngsgeseßes des Strafgeseßbuchs, so wie der Art. 129 und 130 der Kriminal - Prozeßordnung. Jn dem Einsendungsberichte wird außer den eben angeführten Gründen noch geltend gemacht, daß die Steuergeseße von der Ansicht ausgingen, in Fällen der frag-

„_ | lichen Art stets die Möglichkeit einer förmlichen Voruntersuchung Nah den Bestimmungen des Stempelgeseßes vom 7. März |

zu gebên und überhaupt bei diesen Contraventionen, \o weit die verpöitén Handlungen der nämlichen Gattung angehörten, ein gleichmäßiges Strasverfahren eintreten zu lassen, Deshalb über- trage das Cirkular vom 2. Februar 1827 und die Königliche Ka= binets-Drdre vom 11. April 1839 (Rheinishe Sammlung Bd. I, S, 93 und Bd, VIIL, S, 42) die Umwandlung der im Verwal- tungswege festgeseßten Geldbußen ohne alle Ausnahme den Straf- Rathskammern dér Landgerichte, Der Antrag dés General-Prokurators ging dahin:

„das Urtheil des Appellationsgerichtshofes zu kassiren, die gegen

den Beschluß der Rathskammer des Landgerichts eingelegte Op-

position anzunehmen und die Cassationsverklagte vor das Zucht-

polizeigeriht zu verwcisen,““

Ur theil,

In Erwägung, daß der Art, VII=l, des Einführungsgeseßzes vom 14, April 1851 hinskchtlich der neben dem Strafgeseßbuch

geltenden besonderen Geseße, wohin zufolge Art. 11, namentlich

die Steuergeseße gehören , allgemein für den ganzen Umfang der Monarchie bestimmt, wie die darin genannten strafbaren Hand- lungen unter die Dreitheilung zu ordnen, und daß in dieser Beziehung auf frühere Vorschriften nicht zurückgegangen wer-= den fannz

daß hiernah die Handlung als Uebertretung qualifizirt |

und zur Kompetenz der Polizeigerihte gehörend betrachtet wird, wenn die Strafe nur ín einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder in Geldbuße bis zu funfzig Thalern besteht;

daß, dieser Bestimmung gemäß, wenn die Höhe der Strafe |

sich nah dem größeren oder geringeren Objekt der Handlung rich- tet, es auf die Strafe des einzélnen Falles ankommt, und für den Begriff ciner Uebertretung öder eines Vergehens nicht die unbestimmte Strafe, mit welher die Handlung im Allge-

meinen, ihrer Gattung nah, belegt werden kann, maßgebend ist; | daß bei Steuer-Contraventionen besondere Gründe, welche |

für eine gegeutheilige Annahme sprechen könnten, nicht zu berück- sichtigen sind, da der Artikel VIII, keine Ausnahme zuläßt, son- dern alle im Strafgeseßbuch nicht enthaltene Materien gleichstellt;

daß im vorliegenden Falle nach der Beschuldigung die dur

die Steuer-Contravention verwirkte Strafe nur in einer Geld-

buüße von 29 Sgr. bestehen würde, demnach der Appellations-

gerichtshof, indem er die Opposition gegen die Verweisung der

Sache vor das Polizeigeriht verwarf, die von dem Cassations-

Kläger angeführten Geseße niht verleßt, vielmehr richtig ange- wandt hat:

Aus diesen Gründen verwirft der- Königliche Revisions- und Cassationshof den Rekurs

gegen die Entscheidung des Anklagesenats des Königlichen Appel- lationsgerihtshofes zu Köln.

(Unterschrift)

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.

Dem Pächter des Schulamts Joachimsthal, Beamten Kau ff- mann zu Golzow, ist der Charakter eines Königlichen Oberamk- manns beigelegt ; und

Der Kreis - Thierarzt Sauer zu Liebenwerda, Regierungs- Bezirks Merseburg, in gl{her Eigenschaft in den Kreis Wehlau, Regierungs-Bezirks Königsberg, verseßt worden,

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NKriegs- Ministerium.

Verfügung vom 24, März 1852 betreffend den lebergang der Etats- und Gehalts - Angelegenheiten ver Militair - Geistlichkeit zum Ressort des Allgemei- unen Kriegs-Departements und Anweisung der Gehál- ter und Bearbeitung dex Schulden - Angelegenheiten der Geistlichen durch die Militair-Intendauturen.

Es ist für angemessen erachtet worden, die seit er ) Militair-Dekonomie=Departement bewirkte Bearbeitung, tee ee legenheiten, welche die Aufstellung des Etats für die Militgir-Geist- lichkeit, die Gewährung der Gehalts- und Zulage-Kompetenzen der Militair - Geistlihen und Küster , die Remunerirung der bei der Militair-Seelsorge betheiligten Civil-Geistlichen und unteren Civis- Kirchenbcamten und die Befriedigung der Kultus - Bedürfnisse be- treffen, vom 1. April d. J. ab dem Allgemeinen Kriegs - Departe- ment zu übertragen, gleichzeitig aber auch und von demselben Tage ab die Anweisung der Gehälter, Zulagen und Kultuskosten - Aver- sional-Entschädigungen der Militair-Geistlichen und Küster und der Remunerationen der bei der Militair - Seelsorge betheiligten Civil- Geistlihen und unteren Civil - Kirchenbeamten, so wie die Bearbei- tung der Vorshuß - und Schulden - Angelegenheiten der Militair= Geisilichen und Küster auf die Militair -= Jutendanturen übergehen zu lassen.

Die Ausführung dieser Maßregel macht es nöthig, daß die Jutendanturen jederzeit und \o bald als möglich eine genaue Kennt= niß sowohl des Tages, an welchem ein neu angestellter Militair- Geistlicher oder Küster sein Amt antritt und ein für die Mislitair- Seelsorge in Thätigkeit tretender Civil-Geistlicher oder unterer Civil- Kirchen - Beamter die diesfälligen Functionen übernimmt, als auch des Tages erhalten, an welchcm ein Militair-Geiftlicher oder Küster aus seinem Militair - Kirchen - Amte ausscheidet oder stirbt und ein bei der Militair-Seelsorge betheiligter Civil-Geistlicher oder unterer E O seine Wirksamkeit für die Militair=Seelsorge einstellt.

_ Eben so bedürfen die Jntendanturen au einer n@heren Kennt- niß von einem jeden, einem Militair-Geistlichen oder Kiüister ertheil= ten Urlaube und von dem Tage des Antxitts und der Beendigung desselben, so wie von dem Anfange und dem Ende einer jeden Amts=- Suspension, welche etwa über einen Militair=Geistlichen oder Küster verhängt werden möchte.

Die Königlichen General -= und Divifions-Kommaudos, so wie U TEO Ls Ca Ein wollen daher die hiernach erfox- ralhen Mittheilungen den Intendanturen jederzeit j aló mos e gn enn M niuren jederzeit so \chleunig Neben diesen Mittheilungen ist dem Allgemeinen Kriegs - De- partement nah wie vor von allen Veränderungen ungesäumt An- zeige zu machen, welche in dem Personalstande der Militair=Geist= lichen und Küster und der bei der Militair-Seelsorge betheiligten Civil=Geistlihen und unteren Civil-Kirchenbeamten eintreten,

Bexlin, den 24, März 1852,

Kriegs - Ministerium. von Bonin.

Bekanntmachung vom 24, März 1852 betreffend den

Uebergang der Angelegenheiten des Militair-Knaben-

Erziehungs=Justituts zu Annaburg auf den Geschäfts= Bereich des Allgemeinen Kriegs-Departements.

__ Die Leitung und Bearbeitung der Angelegenheiten des Mili- tair-Knaben-Erziehungs-Jnstituts zu Annaburg, welche bisher von dem Militair-Oekonomie=Deyartement besorgt wurde, ist vom 4. April d. J. ab dem Allgemeinen Kriegs - Departement mit der Maßgabe übertragen worden, daß gleichzeitig die Bearbeitung der Bau - und öfonomischen Angelegenheiten des Justituts auf die Jntendantur des IV, Armee-Corps übergeht.

\ Dies wird hierdurch mit dem Hinzufügen zur Allgemeinen Kenntniß gebracht, daß von dem gedachten Zeitpunkte ab die Ge-

suche um Aufnahme von Knaben in dieses Institut an das Allge=

meine Kriegs-Departement zu richten sind. Berlin, den 24, März 1852, Kriegs =- Ministerium.

von Bonin.

Bekanntmachung vom 19, MAr2 4859 nl Rationen, Die in dem Zeitraum vom 1,

Vér eff and

für den Zeitraum vom 1. April bis 4 em aun April bis Ende Juni 1852 Militair - Etat zuständigen Rationen werden , in bekannter Weise, nach

die Preissäße für die niht in natura empfangenen Ende Juni 1852.

von immobilen Truppen niht ïn natura empfangenen, aus dem folgenden Preissáäbßen vergütigt.

Die monatliche Ration

Einzelne Fourage - Beträge für kranke

2 3 Mezten Hafer, 9 Pfund Heu, q 8 Pfund Strol mit

/ Rihlr. |Sar. | Pf. |

| |

In den Regierungs - Bezirken :

Gumbinnen Königsberg in U L. 16-1 Marienwerder Stettin...

N Ad. oi ad as

Berlin

Pa R Frankfurt a. d, O. / e Serail. E, Ada

Breslau

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Magdeburg E

Merseburg

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Münster

Minden

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Koblenz

Aachen

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Kriegs - Ministerium. QOueinzius,

Berlin, den 19, März 1852.

2% Mezen Hafer, 5 Pfund Heu, 8 Pfund Stroh

Rihlr. |Sgr. | Pf.

Dienftpferde. À vecdd gv ore G til 25 Megzen Hafer, 9 Pfund Heu,

R T R E E R R E R E E E E

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Der Schffl. {Der Cntnr. Hafer Heu Stroh mit mit mit Sgr.| Pf. [Sar.| Pf. | Ntblr. |Sgx.! Pf

Das Schock

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Militair - Oekonomie = Departement.

Messerschmidt.