1852 / 87 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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vom 15. Juli v. J. (Geseß -Sammlung de 1851 Seite 711 ff. und REAtE d L G SrantsLAeigér 1851 Nr. 137, Seite 762) in Gemäßheit des §. 15 desselben s die Königlich hannoversche Regierung unter dem 15ten d. M. mit der Maßgabe beigetreten ist, daß dem Königreiche Hannover gegenüber der gedachte Vertrag mit dem 1, Mai d. J. in Wirk- samkeit tritt und mit dem gleichen Tage die bisherige Uebereinkunft zwischen Preußen und Hannover wegen der Ausgewiesenen vom 20./12. August 1839, (Geseg - Sammlung de 1839 Seite 257) ischt. 2 Barlin, den 26. März 1852. Der Minister-Präsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten.

von Manteuffel.

Bekanntmachung vom 3, April 1852 über den Bei, tritt der freien Hansestadt Bremen zu dem Vertrage d. d. Gotha, den 15. Juli 1851, wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden.

Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß dem Vertrage zwischen Preußen und mehreren andern deutschen Regierungen wegen gegen- seitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweiscnden vom 15. Juli v. J. (Geseß - Sammlung de 1851, Seite 711 ff., und Königlich Preußischer Staats-Anzeiger 1851, Nr. 137, Seite 762 in Gemäßheit des §. 15 desselben

die freie Hansestadt Bremen mittelst Erklärung des dortigen Se- nates vom 24, v, M. mit der Maaßgabe beigetreten ist, daß der freien Hansestadt Bre- men gegenüber der gedachte Vertrag vom 1, Mai d, J. an in Wirksamkeit tritt. Berlin, den 3. April 4852. Der Minister-Präsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten. von Manteuffel.

tamaA am

Minifterium für Handel, Sewerbe und ofecentlicive |

Arbeiten.

Der Regierungs- und Baurath Ger hardt is von Bromberg nach Gumbinnen verseßt worden.

Cirkular-Verfügung vom 341, Máärz1852 betreffend

die Ausfertigung von Schürf - Erlaubniß - Scheinen

und Muthungen auf die dem Berg=-Regal angehörigen Mineralien. :

In Erwágung, daß die in mehreren Bergamts-Bezirken beste- hende Praxis, wonach dem Inhaber “eines Schürfscheins für die darin bestimmte Zeit in dem betreffenden Felde ein, andere Schür- ser ausshließendes Schürfreht beigelegt wird, mit den geseßlichen Bestimmungen Uber das Recht des ersten Find-rs niht zu ver- einigen und weder in den ortsgültigen Berg=Ordnungen begründet, nodh ‘nah den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts vom Berg- werks-Regal zu rechtfertigen ist, au häufig im öffentlichen und im Privat - Interesse nachtheilige Feldessperren zur Folge hat, so wie in Erwägung, daß es nothwendig ist, bei der Ertheilung von Schürf- scheinen und in der Behandlung der Muthungen in allen diesseits des Rheines belegenen Landestheilen nah ciner zu verfahren, bestimme ih hierdurch, was folgt :

A. I Betreff dex Schürfscheine.

/ g. 1. Das Sthürf-Erlaubniß-Gesuch ist sriftlich oder zu Protokoll

bei dem Berg-Amte einzureichen, in dessen Geschäfts=Bezirke das

zur Aufsuchung eines Minerals begehrte Feld liegt, es sei denn io einzelner Beamter für einen ihm L scua h B SE mit der Annahme solcher Gesuche und Ausfertigung der

chürfscheine beauftragt wird. Ein solcher Auftrag, so wie d°ssen Zurücknahme, ist durch die Amtsblätter zur öffentlihen Kunde 2u bringen. Während der Dauer desselben bleibt die Befugniß des A zur Annahme von Schürf-Erlaubniß=-Gesuchen suUs=

, A Das Schürf-Erlaubniß- Gesuch muß enthalten :

a) die Angabe des Minerals oder der Mineralien,

l welche aufzusuchen beabsichtigt wird;

D) zie Lage des Geldes, entweder nah feiner, E Gegenstände (Wege, Flüsse, Waldgrenzen 2c.) gebil- 4 en Einfassung oder, wenn dasselbe eine regelmäßige, d. h,

ur gerade und gegen einander winkelrechte Linien gebildete

welches oder

durch leicht er-

Fofm hat, nach festen Punkten (Kirhthürmen- Gehöften, Kreu- |

zen 2c.), durch welche sih die Lage der Gränzlinien ergiebt ;

| jion, an einen Anderen | Galle beide Theile von der Cession sofort dem Berg - Amte, hezit-

| hungsweise dem mit Ertheilung von Schürf-Erlaubnißscheinen beauf- gleihmäßigen Norm

| scheine für verschiedene oder | werden.

| muß ein

Sch

c) den Flächen-Inhalt des begehrten Feldes in Quadratla@h ter, welher jedoch 250,000 Quadratlackhter nicht Übersteigen darf;

d) den Namen des Landgutes , in dessen Gränzen das begehrte Schürffeld liegt, so wie des | das Gut gehört;

e) die deutlihe Namens-Unterschrift, den Charakter und Wohn- ort des Schürfscheinsuchers, :

§. 3.

Lassen sich die Gränzen des begehrten Schürffeldes und dessen Lage (§. 2b) in Worten nicht so genau beschreiben, um dieselben erforderlichenfalls auf einer Karte anzugeben, so muß dem Schürf gesuche eine grundrißliche Handzeichnung beigefügt werden, qus welcher si die Gränzen und die Größe des Feldes ersehen lasen,

§. 4. Schürf-Erlaubnißgesuche, welche

; Mad diese Angaben (§§g. 2 nicht vollständig enthalten, sind 5 s

S RORas zurückzugeben, + Ds __ Die Ertheilung des nahgesuchten Schürfscheines ist, insofery nicht noch andere geseßliche Gründe entgegenstehen, nur dann y | versagen, wenn in dem begehrten Felde das Mineral, welches auf zusuchen beabsichtigt wird, bereits anderweit verliehen oder dur eine geseblich zulässige und von der Behörde angenommene My, thung in Anspruch genommen worden ist, G0

Die bisher in mehreren Bergamts - gekommene Bestimmung, wonach mehrere und dieselbe Person, auch nicht an nahe Verwandte derselben über lassen werden, und nicht unter 500 liegen sollen, wird aufgehoben.

Bezirken zur Anwendun

pay

d

1

| forderten Angaben enihalten und siad im Falle des §. 3 mit eine | Kopie der Handzeichnung zu versehen, welche im Original bei da | Akten verbleibt,

_, Uebrigens find, wie dies bisher gesehen, au ferner in dey | Schürsscheine die dem Schürfer obliegenden geseplichen Verpflichtun | gen, insbesondere gegen die Besißer der Oberfläche, zu bemerken, | M 8. Der Inhaber eines Schürfscheins Der | ständigen, in Ermangelung gütlicher Vereinigung aber die Entschei

| dung der Bergbehörde nachsuchen, welche nöthigenfalls den BeistanF

| dex Polizeibehörde zu fordern hat, | . : Q. 9.

Schürfsteine gelten in der Regel auf ein Jahr und | wobei der Tag derx Ausfertigung miteingerechnet wird.

| Schürfschein abgesendet wird, zu versehen, | I 4A g. 10, _Schuürsscheine können nach | Vorschriften ein bis drei Mal, nah dem Ermessen der Bergbehörd! | Auf bestimmte Zeitfristen verlängert werden, Die Verlängerun! | muß jedoch vorx dem Ablauf des | der zuleßt bewilligten Frist, nachgesucht und von ver erhaltenen Er laubniß. ein gehöriger Gebrauch gemacht worden sein. S: 14; 90n dem Inhaber, durch \chriftliche Ces: abgetreten werden z doch haben in folcen

Ein Schürfschein kann

tragten Beamten (§. 1), Anzeige zu machen, i t G. 12. Auf ein und dasselbe Feld können zwei und mehrere Schürs-

M 8: 43,

Die vorstehende Bestimmung findet guc( auf die bereits vo! dem Cilaß der gegenwärtigen Berordnung von der Bergbehörde bewilligten Schürffelder Anwendung, j [H

7 14

Bon der angefangenen Arbeit eines Schürfschein - Juhabers Diese Bestimmung is in die Schürfschein- aufzunehmen. (§. 7.)

V: 19. Gindet sich bei der Prüfung eines eingegangenen Schhürf-Er-

laubnißgesuches, daß das begehrte Feld nur theilweise noch bergfre!

sei (§. 9), so ist der Schürfscheinsuher, unter Gestattung einer an-

| gemessenen Präklusivfrist aufzufordern, sich zu erklären, ob er sid

auf den noch bergfreien Theil des Feldes beschränken will, in welche

öall demnächst für diesen Theil der Schürfschein auszufertigen ist. ¿ 0,

„Liegen an den Gränzen eines begehrten Schürffeldes auderé

ürffelder oder Muthungen auf dieselben Mineralien , so sind di

urs- und Muthungsfelder in dem Schürfscheine, beziehungswei|

landrälhlichen Kreises , zu dem k er darauf antragen,

überlassen bleiben , in dieser Bezichung ihr Interesse selbst wahrzu=

und 3) |

Schürffelder nicht an ch |

Lachter von einander entfer F

Die auszufertigenden Schürfscheine müssen die nach §. 2 er: ff

E muß sich vor dem Begin | Arbeit über Ort und Zeit derselben mit dem Grundbesißer v |

sechs Wochen F R i Pee Die Aué-|ff | sertigungen sind mit dem Datunt desjenigen Tages, an welchem de

den darüber bestehenden geseßlichen |

Schürfscheins, beziehungsweist |

au für dieselben Mineralien ertheilt |

| zweiter Schürfer mit seiner Arbeit mindestens fünfzig Ladh- 1 | ter entfernt bleiben, \ | Formulare

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auf der beizusügenden Handzeichnung (§. 3), anzugeben z außerdem | ¡| aber dem Schürsscheinnehmer zu eröffnen, daß es seine” Sache sei, sich zur Vermeidung fruchtloser Versucharbeiten von der Lage und Begränzung jener Nachbarfelder Ueberzeugung zu verschaffen

daß die Gränzen auf seine Kosten marks\chei-

isch abgesteckt werden. derisch abgest 6.47.

Die Inhaber bereits ausgefertigter Schürfscheine können nicht verlangen, daß ihnen von den Muthungen , welche innerhalb ihrer Felder oder an den Gränzen derselben von anderen Personen cin- gelegt werden, Kenntniß gegeben werde; es muß ihnen vielmehr

nehmen. Einem etwaigen Antrage auf markscheiderishe Feststellung der Muthungsgränzen ist jedoch M zu willfahren. G: : Die in einzelnen Bezirken oder Revieren geführten Schürfkar=-

ten, auf welchen dort bisher alle mit Schürfscheinen belegten Felder in ihren Gränzen und unter Angabe der Schürfshein-Jnhaber, \o wie der Tage der Ausfertigung der Schürfscheine und deren Ver- lángerungen, verzeichnet werden mußten, sind fortan nicht mehr nothwendig. Die Register über nachgesuchte und ertheilte Schürf- scheine sind hingegen in der bisherigen Weise auch ferner zu führen.

ß. In Betreff der Muthungen, g. 19,

entweder shriftlich anzubringen. oder zu Protokoll zu erklären. A 29, Jede Muthung muß enthalten:

a) den vollständigen Namen und Wohnort des Muthers.

der derselben namentlich angegeben werden z

Schürfschein ;

die genaue Bezeichnung des Mincrals und die Art des Vor= | Flöhen oder |

fommens desselben, ob nämlich in Gängen, wie sonst; . | V j die Art des begehrten Feldes, ob Längen - oder Geviertes eld P Gel Y H oie Große und L A ie Lage des begehrten Feldes nah seinen Gränzen, welche sowohl gegen den Ort des Fundes, als nöthigenfalls auch gespunkte anzugeben sind; E N der dem Bergwerke beizulegende Namez endlich h) Jahr, Tag und Stunde, wo die Muthung eingelegt ist. s F «2 G 24

C Ç K S L Cer N 1k on on (att h ict (Q N )) Muthungen auf aufslässige Gruben müssen jtatk der oven (§. 20) | i Y(uihung( auf M zuwarten,

unter b. und c. aufgeführten Erfordernisse enthalten: : a) den bisher geführien Namen und die Lage der Grube, \o wie die Bezeihnung des darin vorkommenden NMinerals; b) die Angabe, ob S | A ‘und leßterenfalls, wie lange kein Betrieb statt= arunben. Vat, Jo Wie ul S N c) den Antrag auf die etwa erforderliche, sogenannte Fret= fahrung. 4 65 d, dés Läßt sih in der Muthung die Lage dee Feldes (| E U Worten nicht mit solcher Genauigkeit beschreiben , daß danach Die Gränzen Des gemutheien Feldes aus etnem Sa P a tragen werden können, so muß der Muthung cin Grundriß S Feldes, welcher außer den Gränzen desjelben und dem GUndeSpUntte hinreichende Tagesgegenstände zur Orientirung angiebt, beigefug! werden.

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8. 0 £) in

G, 23. J J

o : Wn : e On

Fehlt der Muthung eine der Angaben (§9, 4, 41 und 4

f G / i / M e G, Mm s ; » 4 N Pr so wird demi Muther aufgegeben, dem Mangel innerhalb e

Práfklusivfrist von vier Wochen abzuhelfen. Geschieht dies nicht, |c it die Muthung erloschen. ,

G C und 22),

Eine Ausnahme hiervon findet jedoch in dem Falle B E Au z E n E “en (*; r f Q E i D G c 2 War nit angt- | E 4 E E der Muther die.Lage des Feldes (§. 20. f. UNV Y: 42) 08 S E z 14 Y 41f die Lage Des geben, sich aber binsichtlich der Größe desselben auf die Fundgrube | Protokoll zu bemerken; guch i

Maßcnzahl beschränkt hat, auf welhe nah der orts- |

und diejenige # / ; A A1 foi gültigen Berg - Ordnung dem ersten inder ein PORANMO eingeräumt wird, Jun diesem Falle bleibt es dem N et bisher, auch fünftig unbenommen, seine Maßen ers päter strecken.

g, 24.

au b

Recht so wie

44} 4 64 0

(". ! : ( c v N o Ao oli p ? 4 S lt | Hat hingegen ein Muther auf Grund des Gejeßes vom 1, ZUl

j G | E è c E A 2 O) Ma oven 1821 ein größeres Feld begehrt, als auf welches el v0o1 Dre , 4 F A , U S \ Î d Q‘ ck 9 Lage tin Vorzugsrecht geseßlich verlangen kaun (§. 23), die Xag

| selben verzeichnet wird.

egen andere genau bezeichnete und leiht aufzufindende Ta- |

die Freierklärung derselben bereits erfoigt 11

l n u v4

| dem Termine (8. 30) der Muther über

desselben aber weder in der Muthung, noch auch nach der (laut §. 23) an ihn ergangenen Aufforderung enl geno bezeichnet, so erlangt er durch die Muthung nur einen rechtlichen Anspruch auf die Fundgrube uud die bergordnungsmäßige Maßenzahl, und fann, wie im Falle des §. 23 zweite Alinea, dieses beshränkte Feld erst später strecken.

6. 25

Eine s{riftlihe Muthung muß in zwei Exemplaren eingereiht und von dem Beamten, welcher zur Annahme der Muthungen beauf- tragt ist, mit dem Präsentations-Vermerk versehen werden; das eine Exemplar ist dem Muther zurückzugeben und im Falle einer Unvoll- ständigkeit ist zugleich deren Abhülfe aufzugeben. (§§. 23 und 24,)

S. A6.

Jst hingegen eine Muthung zu Protokoll erklärt, wilhes neben

den sonstigen Erfordernissen (§§. 20 22) die Zeit der Einlegung

der Muthung enthalten muß, so wird dem Muther eine beglaubigte Abschrift des Protokolls zugefertigt.

Ergiebt sih mit Bestimmtheit aus den Akten und Rissen, daß

| Vex Mm eier Muthung angegebene Ort des Fundes in einem nicht | mehr bergfreien Felde oder | \chlossenen Bezirke liegt,

in einem für neue Muthungen ge- h 1oser l ¡t, fo ist die Muthung sofort zurücfzuweisen. Läßt sich aber die Unfreiheit des Feldes nit sogleich ermitteln, so

| is deswegen die Annahme und Präsentation der Mutl:ung nicht zu | versagen. Die Muthungen sind bei dem Bergamte des Bezirks oder bei | Duplikates dem zur Annahme derselben besonders beauftragten Beamten (§. 1) E Uu i i

i | Oweisel an der Unfreiheit des Feldes - darin mit aufzunehmen. Auf

Cben so wenig kann in diesem Falle die Rückgabe des verweigert werden. Wird eine solche Muthung zu Protokoll erklärt, \o sind die

Berlangen ist dem Muther eine Ab\s{rift des Protokolls zu er-

| TOCLLEN, Wird | für eine Handlungssocietät oder eine Gewerkschaft oder son- E E L ULEUIC A 5 1 H G i | stige nicht juristishe Person gemuthet, so müssen die Mitglie D die Bezeichnung des Ortes, wo und die Art und Weise, wie | der Fund gemacht worden ist, ob zufällig oder durch Ueber=- |

far 1 , (4 A | ahren oder durch Schürfarbeiten, und zwar mit oder ohne P ; ; i 9 ; Î ; g sah i / der Präsentation nach einander in das Muthungs - Register einge-

Ein gleiches Verfahren ist auch dann zu beobachten, wenn an der Richtigkeit der Angabe cines Fundes oder überhaupt an dem Vorkommen des gemutheten Minerals in dem bezeitneten Felde

Q [9 76) g, 28. Alle Muthungen, sie mögen zurückgewiesen oder angenommen sein, werden von dem dazu beauftragten Beamten nah der Zeit

tragen, in welchem auch der nachherige Verfolg ihrer Bearbeitung zu vermerken ist. : 20.

Bon einem jeden Reviere oder auch von mehreren Revieren zusam-

| mengenommen, is eine besondere Muthungskarte anzulegen, auf

welcher das Feld einer jeden Muthung sogleich nach Einlegung der-

Es genügt, wenn dabei ‘ter Name der

Muthung und deren Nummer im Register (§. 28) angemerkt wird. E 30.

Die Einlegung einer Muthung (§. 20) kann nur dann von

rechtliher Wirkung sein, wenn sie sich auf einen gemachten wirklichen | Fund gründet. het eßt u! : wegen auch stets in dem baldigst anzuberaumenden Besichtigungs-

Dies muß daher sederzeit vorausgeseßt und des= Termine festgestellt werden, ohne erst den Antrag des Muthers ab-

Insbesondere ist solhes in denjenigen Bezirken nothwendig, wo nah den Provinzial - Bergordnungen die Lage des Fundes über die Ausübung des Mitbaurehtes des Grund - Eigenthümers, oder in Betreff} der Grundkuxe entscheidend is. Hier muß, wenn der Art des gemachten Fundes (wie z. B. durch Bohrlöcher) auc noch keine Besichtigung des Mineral -Vorkommens erfolgen

Fh

fann, doch wenigstens eine Feststellung des Fundespunktes statt-

finden, auf welchem der Muther demnächst die entdeckte Lagerstätte aufzuschließen und deren BVauwürdigkeit nachzuweijen hat. 1 G. 3E:

Findet sih in dem Termine (§. 30), daß der Muther weder einen Fund, noch auch das Dajein des gemutheten Minerals Ee wahrscheinlich nachweisen kann, so wird das Sachverhältniß zu hand tokoll genommen, die Muthung aber für blind erklärt und gelö|cht.

Eben fo, wenn die örtlihe Untersuchung ergiebt, daß der Fund in

einem nicht mehr bergfreien Felde liegt. : G. A

Js] der Fund durch ein Bohrloch gemacht worden, }o ijt in J ( | die durhbohrten Gebirgs 4 l tineralien zu vernehmen ; wenn Bohrtabellen geführt, \hichten und Mineralien zu vernehmen ; wenn Dohriadbi uh bôéva sind diese einzusehen und die dur{stoßtnen Lagerstätten nebst deren Máächtigkeit, so wie der Tiefe, in welcher sie durchbohrt worden, im A A Fundespunktes o ) a rit: d, 1 - E. T4 4 M e P47 genau zu beschreiben, daß künftig kein Zweifel darüber auskomme! fann. 7 Da Mavsiitti: Haben außer auf dem Fundespunkte noch E Q: ion o fi e in de ‘otofolle nad Arbeiten stattgefunden , so sind auch diese in dem Protoktolle 1

| threr Lage und mit ihren Ergebnissen anzuzeigen.

§. 33. ) A des Fundes auf den Augenschein , 9 als auch in anderen Fällen, wo U

für dite

Für die Aufschließ{ung N R wohl im Falle von §. 32, i eit gleichem Zwecke noch Arbeiten vorzunehmen find, 10 wit