1852 / 87 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Versuche, durch welche die Verbreitung des Minerals in dem ge- A Felde nachgewiesen werden muß, um damit die Größe und Legung des Feldes zu begründen, wird dem Muther eine an-=

ist bewilligt. c geme S arf es Uo niht, wenn der Muther für das be=-

Feld bereits einen Schürfschein besitzt ; es wird in diesem A A go. h des Schürfscheins, beziehungsweise dessen Verlän- gerung als die Frist zur Entblößung des Fundes und zu dem wei- teren Aufschlusse des Feldes Angenommen, R E: Wenn in dieser Frist (§. 33) die zur vollständigen Beurthei- lung des Vorkommens und der Verbreitung des gemutheten Mine-=

rals in dem begehrten Felde erforderlihen Aufs{hluß- und BVersuch- | Arbeiten nicht beendigt sind, oder wenn von dem Muther die Been- |

digung nicht angezeigt und auf Besichtigung angetragen, au eine Verlängerung der Frist nicht nachgesucht wird, so ist die Muthung als erloschen anzusehen. | S. Q Erfolgt zwar eine rechtzeitige Anzeige und wird auch in dem

darauf anberaumten Termine der Fund auf den Augenschein uach= | gewiesen; es findet sih aber, daß das Feld nicht genügend durch | Versuche aufgeschlossen worden is, so wird das in dcr Muthung |

begehrte Feld nach Maßgabe des Gesezes vom 1, Juli 1821 be- {chrânkt. G

Die Feststellung des gemutheten Feldes erfolgt auf Grund ci-

Ansuchen des Muthers um Aufnahme und Anfertigung dieses Pla- nes nicht zurückweisen und hat seine Liquidation nah der Mark- scheider - Gebührentaxe dem Bergamte zur Festscbung und Einzie-

hung des Betrages einzureichen. Die Richtigkeit des Planes, wel- |

her entweder von dem Muther besonders einzureichen oder von

ihm spätestens in dem zur Feststellung des gemutheten Feldes |

anberaumten Termine mit zur Stelle zu bringen is, wird von dem Bergamts-Kommissar geprüft und bescheinigt; auch ist in dem Pro-

totolle zu vermerken, daß der Muther die Richtigkeit desselben an- |

erfenne. 3/4 Liegen an den Gränzen des gemutheten Feldes oder in deren Nähe Muthungen, welche von anderen Personen eingelegt sind, fo

sind leßtere zu dem die Feststellung des Muthungs - Feldes be- | zweckenden Termine einzuladen und mit ihren elwaigen Einwen-= | dungen zu vernehmen. Die Einladung zum Termin geschieht unter | der Verwarnung, daß sie im Fall des Ausbleibens nuit etwaigen

Einsprüchen nicht weiter gehört werden würden. S, 705,

Findet sich bei Auftragung des Feldes einer einge M 4 E : G sich ftragung s ner eingelegten Mu- jammtliche Königliche Ober-Berg=Aemter

thung auf die Muthungskarte (§. 29), daß zwar der Gundes-

punkt im Bergfreien liegt, ein Theil des gemutheten Feldes aber |

shon durch ältere Muthungen gedeckt wird, so ist dcm Einleger der

Muthung von der nothwendigen Beschränkung seines Feldes sofort Kenntniß zu geben und übrigens hier eben so zu verfahren, wie |

oben (§. 16) in Betreff der Schürfscheine vorgeschrieben ist.

Im Falle des §. 22 sind bei einer solchen Feldesbeshränkung | die betreffenden Muthungsfelder mit ihren Einfassungen auf der |

grundrißlichen Handzeihnung anzugeben, und von dieser ist dem Muther eine Kopie zuzufertigen.

Q. O24 |

Wird ein gemuthetes Feld niht in dem ganzen begehrten Um- | fange verliehen und liegen andere Muthungen in solcher Nähe, | daß sie sich mit ihren Maßen durch eine Verlegung derselben auf | die dort frei gewordenen Feldestheile ausdehnen tonnen, \o wird | es , falls nicht unter ihnen das Alter im Felde entscheiden muß, |

von dem Ermessen der Bergbehörde abhängen, ob und welchen

5 \aGbarmuthern solhe Feldestheile zuzuweisen sind. Ob etwa eine O Zuweisung von dem einen Theile früher als von dem | anderen beantragt wird, kann hierbei als entscheidend nicht ange- |

sehen werden. G. 40.

Will der Muther eines Geldes hinterher, nah Maßgabe der |

ausgeführten Aufs{luß-Arbeiten, dasselbe anders strecken und damit

über die in der Muthung angegebenen Gränzen hi zen hinausgehen, \o kann Dies, falls nicht etwa noch andere Gründe eta a Aben, M dann |

geschehen, wenn das Feld, in welches vie M5 sichtigt werden, niht {on durch andere, De L ea Wr

thungen bedeckt ist, wogegen eine Bedeck A : solhe Verlegung des Feldes nicht ider mit Schürfscheinen eine 41

Die Annahme einer Muthung mit dem d Gelde, so wie die vorläufige Sperrung dieses Feldes O Schürfer und Muther , begründet keinen weiteren Anspruch auf Verleihung, als nach den bestehenden Gesepen und insbesondere nach dem Geseß vom 41, Juli 1821 Überhaupt zulässig erscheint,

A es V a San Pad E E Ermessen der Ber,

eyorde unterworfen bleiben muß, die Größe des zu verleibens“

Deldes zu bestimmen. G denden L A

In Beziehung auf die zur Zeit \{chwebenden Muthungen, deren

Gelder die Größe des in den ortsgültigen Bergordnungen zur Ver. leihung bestimmten Feldes übersteigen und in ihrer Ausdehnung und Begränzung noch nicht festgestellt sind, müssen die Muther unverzüg lich aufgefordert werden , binnen einer vierwöchentlichen Práäklusiy. frist die Lage und die Gränzen der Felder anzugeben. Geschieht dies nit, so ist nah §. 24 zu verfahren. :

9. 49.

Die vorstehend erwähnten Gelder (§, 42) sind sofort in di Muthungskfarte (S. 29), auf welcher vorher die verliehenen Grube, und die endgültig festgestellten Muthungsfelder verzeichnet sein müs: sen, in einer nach dem Präsentatum der Muthung zu ordnendey Reihenfolge einzutragen.

Ergiebt es sich, daß das Feld einer jüngeren Muthung durg

âltere Muthungen beschränkt wird, so ist na §, 38 zu verfahren.

___ Pindet sich hingegen, daß der Fund einer jüngeren Muthunz in dem Felde einer älteren Muthung liegt, so kann deswegen di erstere Muthung nicht ohne Weiteres als erloschen erklärt werden; es ist vielmehr dem Einleger derselben zunächst nur von der Sag

lage Kenntniß zu geben. Die Entscheidung darüber erfolgt erst bei f

der Feststellung des Feldes der älteren Muthung, zu welcher der

1uthe | jüngere Muther zugezogen werden muß, um seine Rechte wahrneh- nes, die betreffende Gegend in einem angemessenen Maaßstabe dar- | men zu können, stellenden Situationsplans. Die Beibringung dieses Planes ist

Sache des Muthers., Der betreffende Revier-Markschcider darf das |

O Au diesen &áällen, wo Muthungsfelder übereinandergrei- sen, sind den Muthern Auszüge aus der Muthungskarte zuzuferti- gen, aus denen sie die eingetretene Beschränkung oder Ueberdeckun;

{ threr Felder ersehen können.

g. 44.

Alle bisher erlassenen Ministerial - Vorschriften, Berfügungen und Instructionen , welche mit den über Ertheilung von Schürf: | Erlaubnißscheinen und über Behandlung der Muthungen in de: | | “gegenwärtigen Verordnung enthaltenen Vorschriften nicht überein | | stimmen, sind hierdurch aufgehoben. | __ Das Königliche Ober-Berg-Amt (Berg-Amt) hat hiernach di: | Berg-Aemter und mit Bearbeitung der Schürf=- und Muthungé- |

Sachen beauftragten Beamten seines Ressorts mit der erforderliche! Znftruction zu versehen und die öffentlihe Bekanntmachung di

gegenwärtigen Verordnung durch die Amtsblätter der betreffende: F

Königlichen Regierungen zu veranlassen, Berlin, den 31, März 1852, Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten. vou der Dad k An

und an das Berg-Amt zu Rüdersdorf,

Im Interesse des betheiligten Publikums bringe ih hiermi! | die nachstehende Verordnung des Präsidenten der französischen Re- | publik vom 15, März 1852 betreffend die Umwandlung der | prozentigen Renten in 4zprozentige in der Ueberseßung zu! | | dbffentlihen Kenntniß. : 5

Berlin, den 10. April 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. In Vertretung: von Pommer=-Esche.

PNebersebung. Berordnung im Namen des Präsidenten der französi- shen Republik,

Nach Einsicht des Dekrets vom 14, Márz 1852, die Umwandlung der 5proz. Renten in 4sproz. betreffend, verordnet der Finanz - Minister: f

Art. 1, Die Besiver von Iproz. Renten, welche deren Umwandlung annehmen, brauchen dieserhalb keine Erklärung ab- zugeben.

Die aus der Umwandlung hervorgehenden neuen, auf den Na- men des Jnhabers lautenden Schuldscheine werden gegen die alten ausgewechselt, und zwar entweder bei Gelegenheit der erfolgenden Umschreibungen oder bei der Zahlung der halbjährigen Renten durch den Central-Zahlmeister des öffentlichen Schaßes in Paris, oder durch die General-Empfänger in den Departements.

Art, 2. Die auf jeden Inhaber lautenden Inscriptionen wet- den nur gegen Hinterlegung der alten Titel umgeschrieben, Diese Titel werden auss{ließlich nur auf dem Umschreibungs - Büreau il der Börse vom 4, April 1852 ab angenommen, /

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Coupons, die in Folge der Umwandlung s{ch unter das für | Renten dieser Art festgehaltene Minimum von 10 Gr. reduziren, | werden in Inscriptionen, welche auf den Namen des Inhabers | lauten, nach den mittelst Verfügung vom 29, April 1831 gegebenen | | nahme des Weines, einbegriffen.

Vorschriften umgewandelt,

Art. 3. Da die Frank - Bruhtheile nicht in das große Buß | auf dem ersten Plate oder in den Privat-Kajüten kann 16 Kubik=

eingetragen werden dürfen, so werden den Interessenten für die

aus der Umwandlung etwa entstehenden Bruththeile Rüdckempfangs- | | Plage 6 Kubikfuß rheinl. an Geväck frei mit sich führen. Kinder, Dex Betrag dieser Bruchtheile wird zugleih mit der halbjährigen | Y / edi h füH

| Hâlfte dieses Gepäckmaßes frei. Für das Uebermaß sind 12 Sgr.

Anweisungen gleihzeitig mit den neuen Titeln eingehändigt werden.

Rente ausgezahlt.

Renten-Jnhaber, welche im Besiße mehrerer auf ihren Namen | lautender Inscriptionen sind und zur Vermeidung des Rückempfangs | jener Bruchtheile die Vereinigung derselben wünschen, haben ihre |

Titel vor dem 1. September 1852 dem Staatsschaß einzusenden.

Art. 4, Renten-Jnhaber, welche die Rückzahlung verlangen, | werden ihre Erklärung nah dem hier beigefügten Schema abgeben, | besorgt.

Dieser von dem Renten-Jnhaber oder von einem Spezial-Be= | vollmächtigten zu zeihnenden Erklärung ist der Junscriptions=-Extrakt | beizufügen. Jn Paris wird sie auf dem Finanz-Ministerium bei | der Direction der eingeschriebenen Schuld, und in den Departements | bei den General-Rezepturen bis zum 2, April 1852, Mitternacht, | in Swinemünde zutretenden Reisenden haben vor Lösung des

i

angenommen.

Den Interessenten wird darüber Bescheinigung ertheilt werden. |

Die deponirten Jnscriptionen werden unmittelbar vernichtet.

Art. 5. Die Fristen, welche durch den zweiten Paragraph im |

Art, 2 des Dekrets vom 14, März bewilligt worden sind, finden

auf Besißer von Renten, die auf jeden Inhaber lauten, keine An= |

wendung. : Paris, An 15, März 1852. (0) Dau.

———SAE E L I E E tze

Dekret vom 14, März 1852. Nückforderung von 5proz. NRenteu, D

Staats -Schay. Eingetragene Schuld.

Departement ...…......... verlangt, gemäß Dekrets vom 14, März | L 1 stehenden Verzeichniß enthaltenen 5proz. |

Renten,

Großes Buch, | Summen M —| der

Serien |Nummern| Reuten,

î

Total. 6

Paris 120Cn ch .. A 0A 60 18952,

Daß die gegenstehende Namens-Unterschrift diejenige des Besivers der | im vorstehenden Verzeichniß angegebenen Nenten is, bescheinige ih hier- | A , Zech E Monta QLUI | Abends; | Vreitag”

durch der Wahrheit gemäß. I

4

Der Maire.

Dok wn tem achG t n-g

Kronstadt (St. Petersburg).

wöchentlich zweimal;

| Sonntag ) i 2 L Mitta: | Donnerstag § (tags,

Die beiden großen eisernen Post - Dampfschiffe „Preußischer Adler‘ und „Wladimir“, jedes mit Maschinen von 310facher Pfercde- |

traft versehen und zur bequemen Aufnahme von mehr als 100 Passa= gieren, so wie zur Beförderung einer bedeutenden Güterladung ein-

geritet, werden auch in diesem Jahre eine regelmäßige Verbindung |

zwischen Stettin und Kronstadt (St. Petersburg) unterhalten. Die

Eröffnung der Verbindung findet am 15, Mat neuen Styls | S ENO on und [gor A Ung

statt, an welchem Tage der „Preußische Adler“ zum erstenmale von | satt April, und von Ystadt nach Stralsund Freitag den 16, April | stattfinden.

Die Verbindung zwishen Steltin und Istadt wird dagegen

| dergestalt eröffnet werden, daß die erste Abfertigung von Ystadt

nach Stettin Sonnabend den 1, Mai, und von Stettin nah Ystadt

Stettin, und der „Wladimir“ zum erstenmale von Kronstadt ab- |

O

gehen wird. Von gedachtem Tage ab bis zu dem am 23, Oktober |

erfolgenden Schlusse der Fahrten wird aus jedem Hafen wöchentlich einmal ein Dampfschiff abgefertigt werden, und zwar:

aus Stettin: jeden Sonnabend Mittags,

nach Ankunft des ersten Eisenbahnzuges von

Berlin und aus Kronstadt: jeden Sonnabend Abends,

Bei günstiger Witterung wird die Ueberfahrt in 65—70 Stun- |

den zurückgelegt,

Das Passagegeld für die Reise von Stettin oder Swinemünde

bis St, Petersburg beträgt:

I. Plaß pro Person 62 Rthlr. prcu5. Cour. TL Platz - - 40 = = - TTE. Plat o - 235 =- - -

In diesen Beträgen is die Beköstigung, mit Aus-

Kinder unter 12 Jahren zahlen die Hälste. Jeder Passagier fuß, auf dem zweiten Plave 12 Kubikfuß und auf dem dritten welche die Hälfte des Passagegeldes zahlen, haben auch nur die

pro Kubikfuß rheinl. zu entrihten. Das Gepäck der Passagiere darf nur aus Reise-Effekten bestehen. Waaren müssen besonders verpackt und als Frachtgut aufgegeben werden.

_ Das Einschreiben der Passagiere und die Expedition der Güter wird in Stettin und Swinemünde durch die Orts-Post-Anstalten

„. Die Pâsse der nach Rußland reisenden Personen müssen das Bisa der in dem Vaterlande oder Wohnorte des Passagiers befind=- lichen Kaiserlich russishen Gesandtschaft oder des Konsulats haben. Auch müssen die Pässe vor Lösung deò Passagier-Billets in Stettin dem dortigen Kaiserlich russischen Konsul vorgezeigt werden. Die

Passagier-Billets ihre Pässe dem dortigen Kaiserlich russischen Vice= Konsul vorzuzeigen.

_ Die übrigen, für die Benußung der Post -Dampfschiffe der Stettin -St, Petersburger Route bestehenden Bedingungen können bei einer jeden preußischen Post-Anstalt eingesehen werden.

Berlin, den 28. Februar 1852, General - Post - Amt. Scchmückert.

Bekanntm a-G.u n-g. Die Post-Dampfschiff-Verbindung zwischen Vreußen und Schwe-

| den wird in diesem Jahre bis auf Weiteres in folgender Art un- | terhalten werten :

L Zwischen Stralsund. und Ystadt,

Ankunft in Ystadt: Montag ) Früb Drettag: § 9

zum Anschluß an die Post na

Stockholm.

Ankunft in Stralsund: Dienstag ) Sonnabend

zum Anschluß an die Schnell-

post nach Passow (Berlin).

Abgang aus Stralsund:

nach Ankunft der Schnellpost von Passow (Berlin). Abgang aus Ystadt:

Vormittags, nah Ankunft der Post von Stockholm.

Il. Zwischen Stettin und Ystadt:

: (T : A : | wöchentlich einmal; Post = Dampfschiff -Verbindung zwishen Stettin und | | Donnerstag Mittags

Ankunft in Ystadt: Greitag Morgens zum Anschluß an das von Lübe nach Stockholm gehende, bei Ystadt anlegende Dampsf- chiff. A nkunft in Stettin: Sonntags Vormittags nach Ankunft des Dampfschiffes zum Anschluß an den Mittags- von Stockholm. Eisenbahnzug nach Berlin. Die erste Fahrt von Stralsund nach Ystadt wird Donnerstag

Abgang aus Stettin:

nach Ankunft des ersten Eisen-= bahnzuges von Berlin,

Abgang aus Ystadt: Sonnabend Vormittags

Donnerstag den 6. Mai erfolgt.

Das Passagegeld beträgt zwishen Stralsund und Ystadt:

für den ersten Plaß: 6 Rthlr,,

für den zweiten Plaß: 3 Rthlr., und

für den dritten Play: 17 Rthlr. Preuß. Cour. ; zwischen Stettin und Ystadt:

für den ersten Plaß: 10 Rthlr.,

für den zweiten Plaß: 6 Rthlr., und

für den dritten Plaß: 3 Rthlr. Preuß. Cour. ;

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