1852 / 91 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Vereins oder über einen Hafen der Ems, der Weser oder der Elbe nach dem Zollverein wieder einzugehen, soll frei von jeder Abgabe zum Transit durch Belgien verstattet werden, vorbehaltlih der ge-

denden Kontrol-Maßregeln. | e n E aaeisépMmtigen Waaren betrifft, so werden die Ver-

jenigen Anordnungen zu unterwerfen haben, welche die belgische Verwaltung i “rat uy der Beeinträchtigung der en hat oder tressen wird. Accise getroffen h eino An die Stelle des Artikels 17 des Vertrages vom 1. Sep- tember treten folgende Bestimmungen : : Der Durchgang der von Belgien kommenden oder dorthin gehenden Waaren, welcher dur die nachstehend genannten Ge=- dietstheile des Zollvereins stattfindet , soll höchstens den folgenden Abgaben vom Zoll-Centner unterworfen sein: | 1) für alle Waaren, welche dur das Gebiet des Zollvereins von Belgien nach Frankreich, von Belgien nach den Nieder= landen und von Belgien nah Belgien gehen, oder umgekehrt, einem halben Silbergroschen z für alle Waaren, welche auf der linken Seite des Rheins von der belgischen Gränze nah einem Rheinhafen gehen, oder umgekehrt, einem halben Silbergroschen z 7 4 für alle Waaren, welche auf der Rheinisch - Belgischen Eisen- bahn in Köln ankommen und von dort : a) auf dem Rhein, dem Main, dem Donau- und Mainkanal und der Donau ausgeführt werden, oder umgekehrt, ei= nem halben Silbergroschen;

2)

b)

gebracht und sodann zu Lande über die Grenzlinie von Neuburg bis Mittenwald einschließlich ausgeführt werden, oder umgekehrt, 7°; Pfennigen z

auf dem Rhein nach Bieberich, Mainz, einem höher gele= genen Rheinhafen, oder einem Main- oder Neckar - Hasen |

auf dem Rhein nah Bieberich, Mainz, einem höher gele-

genen Rheinhafen, oder einem Main - oder Neckar-Hafen

gebracht und sodann zu Lande über die Gränzlinie von Mittenwald bis zur Donau einschließli ausgeführt werden , oder umgekehrt, drei Silbergroschen ;

für alle Waaren, welche in anderen, als den vorstehend an= | gegebenen Richtungen, jedoch ohne Ueberschreitung der Oder, |

durch das Gebiet des Zollvereins durchgeführt werden, {uns

Silbergroschen. i

Man is} außerdem übereingekommen, daß der Durchgang der aus Belgien kommenden oder dorthin gehenden Waaren, welche dur das Gebiet des Zollvereins geführt werden, keinen lästigeren Behandlung unterliegen und weder andere noch höhere Durchgangs= Abgaben entrichten soll, als der Durchgang der aus den Nieder= landen kommenden oder dorthin gehenden Waaren, welche dur das Gebiet des Zollvereins gesührt werden.

M ELEe L. O. i

Um die Hälfte ermäßigt wird die Differentialzoll-Begünstigung,

welche nach den §§. a. und b. des Artikels 19 des Vertrages vom

1, September an Belgien gewährt ist für das unter Lit. A. und B. | b n D ad : im Tarif des Zollvereins bezeihnete und in die Staaten des Zoll- | lichen Festseßung bedürfen, wie z.

vereins, sei es über die Landgränze zwischen briden Ländern, sei es mittelst der Maas und des Kanals von Herzogenbush oder mittelst

der Schelde und den Binnengewässern über das Haupt - Zollamt

Emmerich eingeführte Eisen. s Mel | Das unter dem 26. Juni 1816 in Ausführung des Art, 34

des Grânz-Vertrages von demselben Tage getroffene Uebereinkom- | €1 A resse x E i | richts allerdings eîne vollständige Kostenrehnung angefertigt werde!

Die aus dem Zollverein herstammenden Sämereien, mit Aus- | in welche sämmtliche bei demselben oder bei den vom Obergeriä!| | etwa requirirten oder beauftragten anderen Gerichten entstanden

Laaren Auslagen in dem Beitrage, in welchem dieselben den Partei F. in Red-|

nung zu stellen sind, und die Pauschquanta , so weit der BerechnunF

men soll auch fernerhin beobachtet werden.

nahme der Oel-Sämereien, sollen in Belgien zu der Hälfte der gegenwärtig bestehenden Eingangs-Abgabe zugelassen werden. Artikel 8. Sobald die belgische Regierung in Folge des Gesebes vom 20. Dezember 1851 vie Ausführung der Luxemburg - Belgischen

Eisenbahn s\ihergestellt haben wird, wird die preußishe Regierung |

ihrerseits sich mit den geeigneten Maßregeln beschäftigen, um die Weiterführung der Eisenbahn von Saarbrück nah der Gränze des Großherzogthums Luxemburg zu befördern, und die beiden Regie- rungen werden sich eintretendenfalles zu dem Ende verständigen, um den Anschluß im Großherzogthum bei der Großherzoglichen Re- Venus zu is

an wird sich_ auch über die Ermäßigung der Durchgaugs- Abgaben auf dieser Straße verständigen. Bang S

| Artikel 9,

Die beiden hohen vertragenden Theile behalten sich die Befug- niß vor, die gegenwärtige Convention vier Monate vor dem Ab- laufe des Jahres 1852 zu kündigen; in diesem Falle sollen der Vertrag vom 1. September 1844 und die gegenwärtige Convention am 31, Dezember 1852 außer Kraft treten, y

Die gegenwärtige Convention soll sogleich allen betressenden Regierungen zur Ratification vorgelegt und die Ratificationen sollen in Berlin spätestens am 34. März ausgewechselt werden.

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| Allgemeine Verfügung vom 9. April 1852 i Femd dae

| Einziehung zu überweisen.

Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten dieselbe untex. zeichnet und die Siegel ihrer Wappen beigedrüdkt,

Geschehen zu Berlin, den 18. Februar 1852.

(L. S) Manteuffel. (L. S.) Noth omb.

Die vorstehende Convention is ratifizirt und die Auswe{selung der Ratifications-Urkunden zu Berlin bewirkt worden.

Ministerium für Handel, DSewerbe und öffeutliche Arbeiten.

Dem Weber Karl Georgius zu Berlin i(

12, April 1852 ein Patent auf eine Jacquardmaschine in der durch Modell und Be- schreibung nachgewiesenen Verbindung, und ohne Jeman- den in der Benußung der einzelnen bekannten Theile zy beschränken,

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, uud für den Um-

fang des preußischen Staats ertheilt worden.

aran

unter dem

Das 7te Stück dêr Geseßsammlung, welches heute ausgegeber |

wird, enthält unter

Nr. 3517, Die Additional - Convention vom 18. Februar 185! F

zu dem Handels- und Schifffahrts - Vertrage von

1. September 1844 zwischen dem deutshen Zoll- unt |

Handels=Verein einerseits und Belgien andererseits, Berlin, den 17. April 1852. Debits-Comtoir der Gesep-Sammlung.

Iusftiz-M inisterium.

Spruchsachen der höheren Jnstanz.

Zur Beseitigung von Zweifeln, welhe darüber entstanden sind}

ob und in welher Weise die für die Verhandlungen der höherer

Instanz anzusebenden Gerichtskosten nah der Instruction vom 10}

September v. J. zu §. 14 des Sportel - Geseßes vom 10. Ma

E wird den Gerichtsbehörden Folgendes eröffnet :

Es ist nit beabsichtigt, durch die im §. 77 der Kassen - Jrff struktioy getroffene Bestimmung den Obergerichten die Verpflichtun F | aufzulegen, in den Spruchsachen der höheren Jnstanz förmliche un} | dur den Kassenkurator des Obergerichts festzuseßende Kostenliqui|

dationen aufzustellen und diese den Gerichten erster Jnstanz zur bloße!

O bergeriht erforderlich.

Dagegen muß bei Rüdcksendung der Akten an das Gerid erster Jnstanz von dem betreffenden Büreau - Beamten des Obers!

nach den Bestimmungen des Geseßzes vom 10. Mai v.

derselben kein Hinderniß entgegensteht (§. 12 Nr. 3 des Gesebeë) ausgenommen werden.

vollständiger Liquidirung der Kosten zuzufertigen.

Der Justiz-Minister muß um so mehr erwarten, daß diese "}

Interesse einer siheren Kontrolle und eines übereinstimmenden Vil fahrens getroffene Anordnung genau befolgt werde, als die Bered nung des Pauschquantums mit einer erheblichen besonderen Mü) waltung nicht verbunden is, und die Revision der Akten behufs *

Ermittelung, ob Auslagen zu liquidiren sind, auch ohnedies Mj

keinem Fall unterbleiben darf. Berlin, den 9. April 1852, ; Der Justiz-Minister Simons. An sämmtliche Gerichtsbehörden, mit Ausschluß derer im Departement des Appellationsgerichtshofes

zu Köln.

betreff Anfertigung dur KosfteureGnungen in de}

v. J. und nah §. 77 der Kassen - Jnstruction vom 10. NovembeF bei den Gerichten der höheren Jristanz zu liquidiren sin|

Nur wenn in diesen Angelegenheit!| bei dem Obergericht baare Auslagen entstehen, welche der geri . B. Gebühren der Zeugen unt} | Sachverständigen, Diäten und Reisekofien u. st. w., is behufs An} | weisung dieser Ausgaben auf den betreffenden Etats - Titel di Obergerichts die vorschristsmäßige gerichtliche Festsebung durch d | Eben so ist leßtere nothwendig, wen!

Kalkulaturgebühren zu liquidiren sind. |

Diese Rechnung ist von dem Sportelrevi|!F des Obergerichts zu revidiren und mit dessen Unterschrift versch!" unter dem Remissoriale selbs dem Gerichte erster Jnstanz behu!ff

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plenar - Beschluß des Königlihen Ober = Tribunals yom 15. Márz 1852 die Rechtsbeständigkeit der von einem unter väterlicher Gewalt stehenden großjähri-

genSohne geschlossenen lästigen Verträge in der Mark betreffend.

Allg. Landrecht Thl. 11. Tit. 2 §§, 125, 131, 201 und 202, a, Plenar -Beschluß.

Die §§. 125, 131, 201 und 202 Tit, 2 Thl, IL des Allg, Landrechts sind auch, so weit sie die Rechtsbeständigkeit der von einem unter väterlicher Gewalt stehenden großjährigen Sohne geschlossenen lästigen Verträge überhaupt, und nit bloß der Darlehnsverträge, von der Einwilligung des Vaters abhängig machen, in der Mark nicht suspendirt, j

Angenommen vom Plenum am 15, März 1852,

b. Sibungs-Protokoll.

Nach dem Präjudiz Nr. 834 war im Jahre 1840 von dem zweiten Senat des Ober - Tribunals folgender Rechtssaß angenom- men worden :

„So weit das Allgemeine Landrecht die Rechsbeständigkeit der von einem unter väterlicher Gewalt stehenden großjährigen Sohne geshlossenen lästigen Verträge von der Einwilligung des Vaters

abhängig macht und dies also nicht blos auf Darlehnsgeschäfte |

beschränkt , sind die diesfälligen Vorschriften in der Mark für suspendirt zu erachten.““ Der dritte Senat sah sich in einem jegt bei ihm zur Entschei=

dung gelangten Rechtsstreite veranlaßt, von dieser Ansicht abzugehen, |

und ist deshalb die Abfassung des Urtels dem Plenum überwiesen, und folgende Frage zur Berathung gestellt: „„Sând die §9: 120, 434,201; 202 Tit. -2-Thl..1L..des. Allge- meinen Landrechts, so weit sie die Rechtsbeständigkeit der von einem unier väterlicher Gewalt stehenden großjährigen Sohne ge - shlosseuen lästigen Verträge überhaupt, und nicht blos der Dar= lehnverträge von der Cinwilligung desVaters abhängig machen, in der Mark für suspendirt zu erachten? ‘“ Die Lösung des entstandenen Konsflikts ist Gegenstand der heutigen Plenarsißung : Die beiden zur Begutachtung der streitigen Frage ernannten Referenten waren von abweichenden Gesichispunkten ausgegangen. Dev erste Referent vertheidigie die : neuere: Meinung. Er führte aus, wie das römische Recht in Beziehung auf die väter- liche Gewalt in den Grundprinzipien gänzlich abweichend sei von denen des deutschen Rechts. Denn während das römische Recht qu! der eien Selle dim Haupte, ¿eiter Familie in 1m- perium nicht blos über seine unmittelbaren Kinder, sondern über die gesammte Descendenz, und zwar lebenslänglich, eingeräumt habe, welches die umfassendsten Rechte und selbst die Fiction einer Per- sonen - Einheit zwischen dem Familienhaupt und den seiner Gewalt unterworfenen Mitgliedern der Familie zur Folge gehabt, sei auf der anderen Seite nah Außen hin der filius familias wie ein homo su1 juris betrachtet, der so bald er nur die Pubertät erreicht gültige, wenn auch in der Regel erst nach beendigter väterlicher Gewalt vollstreckbare Verpflichtungen habe eingehen können.

Das deutsche Recht betrachte dagegen die väterliche Gewalt |

nur als ein mundium des Vaters selbst, vermöge dessen zwar die Kinder, so lange sie demselben unterwerfen bleiben, ohne Beitritt des Vaters nicht Verpflichtungen übernehmen dürfen, dagegen aber auch sobald sie als selbstständige Staatsbürger durch Errichtung einer besonderen Wirthschaft aufzutreten vermögen, vou der väter=- lichen Gewalt entbunden werden. 4 Bei dieser Verschiedenheit im Grundprinzipe hätten die Vor- schriften des römischen Rechts in Beziehung auf diesen Gegenstand

in Deutschland niemals in ihrem ganzen Umfange Anwendung er- |

langen können, und wenn auch die Praxis der Gerichte ihnen solche

aufrecht erhalten, und das Allgemeine Landrecht habe sich ganz die- sen deutschen Prinzipien angeschlossen. tionspatente vom 5, Februar 1794 gen über die Suspension der seben widerstreitenden Vorschriften

aufgestellten

dor! a DVoi. GVIECN

Plaß greifen,

seße ergaugen ,

Edift vom 410, September 1701, welches durch die Wechsel - Ord

nung vom 25. September 1724 zu einem allgemeinen Landesgesche | erhoben worden, und dic verbotenen Handlungen und Kontrakte | Kinder unter väter- | | und Formen für den Zinnguß von Kinderspielzeug auf den Grund | des Geseßes vom 11, Juni 1837 §. 27 bei dem Ministerium dei | geistlihen, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten zum Einu-

der Minderjährigen überhaupt, uno der licher Gewalt zum Gegenstande habe. Dies Geseß, und nicht die römischen Bestimmungen seien daher in der Mark seitdem Quelle der Entscheidung gewesen, und an dessen Stelle sei dann das All-

Nach den in dem Publica= | Bestimmuns= | den rezipirten römischen GVe- | Alte des zweiten Theils könne also diese Suspension hier nicht füglich | Außerdem seien aber shon vor Emanirung des All- | gemeinen Landrechts in Beziehung auf die von Kindern unter | vaterliher Gewalt einzugehenden Verpflichtungen besondere GVe-= | L namenilich in der Mark Brandenburg das der | Bormundschafts - Ordnung vom 23. September 1718 angehängte | oder Tünstlerishen Fabrikanten Geräthschaften und andere Gegen-

|

|

| des

| sehen wäre. | licher Bestimmung des §, VII, des Publications - Patents vom | 9, Pebruar 1794 von der Suspension ausgeschlossen bleiben.

| die Wechs

gemeine Landrecht getreten, wie auch in der Praxis der Gerichte stets angenommen und bei den He DE ten Provinzialrecht von den Ständen anerkannt sei, éi Se weite Referent hielt die ältere Meinung für die richtige. Us G aus, daß, wenn schon das gemeine deutshe Recht von väterliche ‘u priyzipien wie das römische in der Materie von der n iee ewalt ausgegangen sei und daher auch in einzelnen Mia i gen abweichende „Bestimmungen in Deutschland Plat ge- Einfluf en, doch die römischen Vorschriften von unverkennbarem nflusse geblieben wären, und namentlich der Grundsaß, daß Br a familias die unter den Senatus consultum Mace- tigen R 14 Rechisgeschäfte ausgenommen gültige Verpflich- Geltun Bib U Verträge hätten eingehen dürfen, vollkommene (id 889 habe, Diesem Grundsaze ständen auch die in Deutsch= n? ergangenen allgemeinen, und die in Preußen emanirten beson- deren Gesebe, namentli Edi / 2 eson A das Edikt vom 10. September 1701 und A d -ckrdnung vom 25. September 1724 in keiner Art ent- gege t 4 nur von Verträgen der Minderjährigen und sol= A t A handelten, die nach den Bestimmungen des Senatus consu tum Macedonianum zu beuriheilen wären. Die Vorschrift des Allgemeinen Landrechts ¿le HprsGrift E Er t, echts, wonach au der großjährige filius Us Kadi sigen Verträgen unbedingt der Beistimmung des S A eye daher der bis dahin zur Anwendung gekom- nach den Bellimminiaet a R A G, Sf Mgemaß der Mark betrachtet B Publicationspatents als suspendirt in für vie lebtere Meinung fer Albre tnes sée (inie Stimmen Ansicht lebhaftere Bartbeiviguna, gemeinen fand aber die neuere N D besonders auf das Edikt vom 7. Oktober 1749 Wen Ua welches insofern eine wesentliche Aenderung des römi- H A zu enthalten seine, als es erstens das Bor- L E das Borschießen an Kinder unter väterlicher c O verbiete, und zweitens auch in Bezug auf das seie Vermögen der Kinder keine Ausnahme mache, weshalb die Redaktoren des Allgemeinen Landrechts gar wohl von einer wesent- lichen Umgestaltung des römischen Rechts dur die Landesgeschz= géoung hätten sprechen fönnen, so pie auf das Hof - Reskript vom _ Yai 1799, welches die Vorschriften von dem Vermögen der Kinder als jegt [hon auch in den Provinzen für anwendbar er= achtet, für welche di: Suspension eintritt, und in Folge dessen in der Praxis die Borschrift der - §8. .201 und. 202. -Tit.. 2 A, M, des Allgemeinen Landrechts stets zur Anwendung gebracht worden. Hauptsächlich aber wurde hervorgehoben, wie es bei der Beant- g der streitigen Frage doch insbesondere auf die Absicht und Erläuterungen der Redaktoren des Allgemeinen Landrechts ankomme. Aus den Materialien und den Schlußbemerkungen von Suarez gehe aber fkfíar hervor, daß man durch die fraglihen Be-= stimmungen niht etwas ganz Neues, den bisherigen Ge- jeßen geradehin Widerstrebendes habe schaffen, sondern nur die bestehenden Vorschriften ergänzen und verbessern wollen, Namentlih habe, indem man die Grundsäße des Senatus consultum Macedonianum zur allgemeinen Regel erhoben habe, den vielfachen Schwierigkeiten und Weitläusftigkeiten vorgebeugt werden sollen, die bei Streitigkeiten über die Gültigkeit des von einem fillus familias geschlossenen Kontrakts über die Frage entstanden seien, ob das Geschäft als ein zur Umgehung der Vorschrift jenes Geseßes eingegangenes anzu- VDergleichen Vorschriften sollten aber nah ausdrüd-

Diese Ausführung fand auch vielen Anflang, und bei der hier=-

| auf erfolgten Abstimmung über die oben angeführte Frage ward die

neuere Meinung für die richtige angenommen, Das Kollegium hat demgemäß den Eingangs erwähnten Rechts=

-

O l 110064 lhnen | jaß zum Beschlusse erhoben. häufig gestattet habe, so sei doch das deutshe Grundprinzip immer |

mern rier

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten. Bekanntmachung vom 13, April betreffeud die An- meldung von Kunstwerken auf den Grund des §. 27 des GVeseßes vom 11. Juni 1837 über den Schußy des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und der Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung.

Es sind mehrmals Fälle vorgekommeß, daß von Künstlern stände des Gebrauchs, wie Konsolen, Spiegelrahmen und dergleichen

oder plastische Muster für Goldschmidtsarbeit, bildliche Formen für vie Buchdruckereien oder zu Brief-Vignetten und Flaschen-Etiquets