1852 / 96 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

V.

IX.

X. A1, AIHI.

Al. AX1V. AV

535

a. Arbeiten des Brunnenmachers. b. Materiälien dazu und deren

Transport. : Arbeiten des Schmirdes. : : Arbeiten des Klempners und Kupferschlägers. Arbeiten des Tisthlers.

Arbeiten des Schlosses.

Arbeiten des Glasers. : Arbeiten des Staffir- und Stubeumälers, Stuck- und Tapezier-Arbeilen,

Ofen-Arxbeïiten.

Cifenguß-Arxbeïten. E

X V]. Bauführungsfkosten 4nd Rendantengebühr.

X1X. Extraordinaria. i : L

Alle Positionen ter Kostenderechnunz erhalten eigene, bis zum Schlusse der Berehnung durchlaufente Nummern, auf welche die Positionen der Arbeits- und Materialien-Berechningen , [o wie die Beschreibungen des Er- läuterungs- Berichts, zu beziehen sind ( st. §5. 7 und 12e.). Ausführliche Beschreibungen der Bau-Gegenstände in dem Texte der Berechnungen sind

zu vermeiden,

XVI. XVII.

Recapitulation. cini

§. 14. Am Schlusse der Kosten - Berechnung iff, sofern dieselbe mehr ats drei Titél umfaßt, ohne Rücksicht auf den Umfang des Baues, nach beiliegendem Schema (A.) eine Uebersicht der Gesammikosten zujammen- zustellen, wobei in deu sub §, 9. angenommenen Fällen die Resultate des Auszuges zu benußen sind, Die in dem Schema verzeichneten, bei dem Bau aber nicht vorkommenden Titel werden ausgestrichen. Auf der Rüd- seite et seq. der Recapitulation können Berechnungen, welche auf etwaige Alternativ- Vorschläge, Patronats-, Gemeinde- und andere Verpflichtungen, so wie auch die, welche auf Ermittelung der Baukosten im Verhältniß zu der Grundfläche oder zu der Länge der Bauwerke sich beziehen, nachgetra- gen werden. Die leztgedachten, nah der Anlage 11. der Cirfular-Bersü-

gung vom 12. September 1842 aufzustcllenden Berechnungen dürfen bei

einem Neubau-Projekte fehlen. y N “L. Ak s ind Bendi,

8.42. zügliche Verhältnisse, Hinweisung auf die übrigen | : : gen furz, aber U Ar abgefaßten Beschreibung in nachstehender Reihe- olge gründlich zu beleuchten U s 8 D ae Veranlassung zur Aufstellung des Projek- tes, Angabe der Gründe, aus welchen der Bau für nöthig erachtet wor- den, der Räume oder sonstigen Erfordernisse, welche durch denselben beschafst werden sollen, des Zeitiaumes, innerhalb desjen die Ausführung beabsichtigt wird, und der zur Verfügung gestellten Bausumme, E

b. Beschaffenheit der Baustelle, Mit Vezug auf Situations- und Nivellements - Zeichnungen , Beschreibung der zur Einsfriedigung, nöthigen Arbeiten und Vorrichtungen,

c. Beschaffenheit des Baugrundes. forshung desselben benußten Hülfsmittel, Tragfähigkeit, resp. über die

derlichen Anordnungen. 4 E Mae te und Baukosten, Motivirung der Anordnun-

gen der Grundrisse und Ansichten , der Haupt- und Neben - Eingänge, der Höhenlage der untersten Fußböden 1n Beziehung auf ‘das äußere Terrain, der verschiedenen Geschoßhöhen, so wie der zur Verhütung von Kapillar- Feuchtigkeit, Hausschwamm , Fäulniß und sonstigen Gebäude - Krankheiten etwa nöthigen Vorsichtsmiüitel u, #. 1. Nachweis der durch den Entwurf beshafften Räumlichkeiteu', mit Bezug aus das sub a. angegebene Bcdürs- niß und mit Hinweisung auf die Zeichnungen, summe der \chreitung der verfügbaren resp. der Summe. Angabe der Baukosten im : | zu der Länge der Bauwerke, (\. §, 11.) Vergleichung dieses Kosten- Verhältnisses -mit denen anderer Ausfüh:urgen in demselben Baukreise. ; e. Bauart. Begründung der getroff-nen Wahl hinsichtlich der Ma- terialien und ihres Transportes, so wie der Constructionen und Arbeiten des Rohbaues, mit Rücksicht auf Standfähigkeit, Festigkeit, Dauer, Feuer- sicherheit und Gesundheit, so wie auf die unter allen Umständen nothwen- dige Schonung der Kosten, Beschreibung des Materials und der Arbeit zu allen wesentlichen oder eigeuthümlich konstruirten und geformten Gegen- ständen der Architektur und des inneren Ausbaues, namentlich der Gesimse, der plastishen Ornamente, der Treppen, Fußböden, Thüren, Fenster, Oefen, Heerde, Wand-- und Deckeubekleidungen u. \st. w. in der Reihefolge der Titel und mit Hinweisung auf die einschlagenden Positionen der Kosten- Berechnung (\, §. 40) uud auf die Detail - Zeichnungen, weiche leßtere nöthigenfalls durch Handzeichnungen, mit eingeschricbenen Maßen, am Rande des Berichts zu ergänzen sind,

__ Diéser Abschnitt hat vorzugsweise den Zweck eiuer speziellen Jnftruc- tion für die Ausführung unnd wird in der Regel den Kontrakts - Bedingun- gen einverleibt,

f. Bau - Ausführuno. Angabe und Begründung der Modali- täten , unter deuen die Ausführung des Baues beabsichtigt wird: ob im Wege der General - Entreprise oder in dem der Submission dur verschie-

„dene Lieferanten und Handweiker, oder gegen Tagelohn auf Rechnung. Beschreibung der Folgereihe und des ‘Konirol - Verfahrens , unter welchen die verschiedenen Lieferungen und Arbeiten ohne nadtheilige Ucbereilung innerhalb des (nah a.) gegebenen Zeitraumes , ausgeführt werden sollen, mit Nücksicht auf die vor der Benußung des Gebäudes nothwendige Aus- troFning ller Theile desselben. Motivirung dex etwa für nöihig erachte- ten Bauführungskosten, namentlich der Umstände, welche in solhen Fällen R O e ben verhindern, bie spezielle Leitung und

ehnungsführung des Baues je u übernehmen, r

Kosten 58 Titels XIX. y hmen, Motivirung der g. Bau-Abnahme, Angabe des Zeitpunkics der Bau- Abnahme

Constructioncn, Materialien,

durch Ueberschläge vorläufig berechneten Verhältniß zu der Grundfläche oder

Der Erläuterungs - Bericht hat alle auf das Bau - Projekt be- | Arbeiten u. |. w. mit |

Ausarbeitungen in einer, auf gebrochenen Bo- |

Rechtfertigung der Wabl dez Baustelle, | Regulirung oder Entwässerung etwa |

Angabe der zur Er- | gutachtlihe Aeußervng über die | zur hinreichenden Befestigung desselben erfor- |

Angabe der Gesammt- Kostenberechuung und Motivirung der etwa nöthigen Ueber- |

uud der \{ließlihen Regulirung ver Geldforderungen der Unternehmer, mit Rücksiht auf die eintretenden Modalitäten bei vorkommenden Ah- weihungen von dem Projekte, so wie bei tadelhafter, verspäteter oder gänzli unterbliebener Ausführung verdungener Lieferungen und Arbeiten,

Scließlih wird noch beme:kt, daß jede Ausarbeitung und jede Zeich- nung mit Datum, Namen und Amts - Charakter, sowohl des Verfertigers als des Nevisors, zu verschen if.

Berlin, den 17, Februar 1852.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, vou der Hepdt, A. Nefkfavpvitulation

der vorstehend berechneten Kosten zu

Regierungs-Bezirk Baukreis

Kostenbetrag

a. b.

der Mate-

rialien und

des Trans-

portes bis zur

Baustelle,

Ref |0ye)_-f | |

| / j | |

Bemer- fungen,

Titel der Kosten-

I P berechnung. L erha,

ten,

Nummer dér Kosten- bereWnung

Ref [Dye] 8

. Etrd-Arbeiten |

. Künstliche Befesti- gung des Baugrun- De a0) Maurer

. Stelumeh

, Zimmermann. Dae

. Dammsetzer

. Brutmenma@wer.…

. Schmidt incl. Ma- terial

. Klempuer u. Kupsfer- (ager dee

. Tischler desgl.

. Schlosser desgl...

. Glaser desgl

. Staffir - und Stu- benmaler desgl...

. Stuck- und Tape- zier - Arbeiten

OfeneArboiten.

. Eisenguß - Arbeiten .

. Bauführungskosten nebst Rendantcnge- bühren Extraordiuaría

Summa

j | s t

| l | | | Gesammtsumma |

den ten 185 [revidirt der Anschlags-Verfasser. | den

(Name.) (Amts-Charakter.)

ten 185

Name.) (‘Amts-Charakter.)

ten 185 | den

| (Name.) |

Erlaß vom10, Februar 1852 betreffend den Betrieb

gefährlicher und unleidliher Gewerbe im Bereiche des

lübishen Rechts. | Auf den Bericht vom 9, v. M. erklären wir uns dahin ein

verstanden, daß die Vorschriften des lübischen Rechts Art. 12, Mit, 14 Hauseigenthümern zustehenden Wider- spruchs gegen den Betrieb gefährlicher und unleidlicher Gewerbe In f

Bd. 1U[., in Betreff des den

den Nachbaröhäusern durch die in den ÿ§. 15, 22, 23, 26, 28, 29, 31 —33 der Allgem. Gewerbe - Ordnung ‘vom 17. Januar 1840 enthaltenen Bestimmungen aufgehoben worden sind und zu der von dem Neu-Vorpommerschen Kommunal-Landtage in der Petition von 1, Dezember v. J. beantragten authentishen Drclaration der leh- teren keine Veranlassung vorliegt, da durch die Bestimmungen der

Allgem, Gewerbe -Orduung für die Rechte der Nachbarn genügend |

gesorgt ist. i Wir ermächtigen das 2c. daher, unter Rückgabe der Anlage

des obigen Berichts ‘an den Kommunal-Landtag bei seinem nächsten Zusammentreten eine Eröffnung in diesem Sinne gelangen zu las- sen, denselben aber zugleich darauf aufmerksam zu machen, daß er sich nah der Verordnung vom 17. August 1825 nur mit der Be- rathung von Kommunal-Angelegenheiten zu befassen habe und dazil die fragliche Bestimmung des lübishen Rechts nicht gehöre. Berlin, den 10. Februar 18952, Der Minister für Handel, Gewerbe Der Minister des Jun und öffentliche Arbeiten. von Westphalen. von der Heydt. An das Königliche Ober-Präsidium von Pommern.

939

Verfügung vom 13, April 1852 betreffend dic Eins

rihtung der Post -Cours-Wagen.

Der Königlichen Ober - Post- Direction wird auf den Beri vom 23, v. Mts. eröffnet, daß es zweckmäßig d rw und S Bedenken unterliegt, bei dem Neubau von Königlichen Post-Cours- Wagen gzu gestatten, daß die Seiten-, Vorder- und Rück- Wände des Kastens von Eisenblech angefertigt, und die Seiten-Wände so wie die Thüren des Hinter-Magazins, mit Eisenbleh belegt werden,

in calculo festgestellt auf:

Zur Bekleidung der Deckcn der Personen - Räume Rindleder oder Segeltuch verwendet und die Dee Magazins mit starkem Zink- Blech belcgt werden.

Hiernach wolle die Königliche Ober-Post-Direction die Bedin- gungen der Submission wegen Erbauung Königlicher Post - Cours-

Wagen ergänzen, Der, Den, 10, M, 1502, d General-Post-Amt. An

die Königlid e Ober-Post-Direction zu N.

Ministerium des Înnern, Cirkfular-Erlaß vom 23, Februar 1852

cines Landgutes verbundenen Polizei-Verwaltung.

i Die Vorschrift des Artikels 66 der Kreis-, Bezirks- und Pro- | vinzial-Ordnung vom 14, März 1850 hat zu der Anfrage Veran- lassung gegeben: ob die Entziehung der Polizei - Gerichtsbarkeit, aljo, na jegiger Lage der Geseßgebung, die Entziehung der mit dem Besite cincs Lanktgutis verbundenen Polizei=Verwaltung, auch gegenwärtig noch in den Fällen und Formen der Gesete vom 8:en

E und vom 23. Juli 1847 zu erfolgen habe. Viese Frage muß bejaht werden. |

N + ) , J , : ; F Ä ;

…_ Vie Kreis -, Bezirks - und Provinzial-Orduung steht in orga- N Sulauuméupange m‘t der Gemeinde-Ordnung voin 11. März 10090, und bildet nur den Schlußstein derselben. So la e ; 7 ; 5 i A j . nge die | R á A A a T4 É R Gemeinde-Ordnung in einem Bezirke noch nicht zur Gültigkeit ge=| de 1833 pag. 29, de 1846 pag. 517) genehmigten Beschlüsse der langt ist (§. 156 der Gemeinde - Ordnung) , kann daher au der

Art. 66 der Kreis -, Bezirks - und Provinzial-Ordnung nicht seine

E aller Geseße über Kreis - und Provinzialstände wirksam verdeu. Ï

stimmungen hinsihtlich der Polizci-Verwaltung verbleibe, und zu diesen Bestimmungen doch offenbar auch die über Vorausscßung

muß dagegen des Hinter-

i betref feud das Verfahren bei Entzichung der mit dem Vesitve |

Es folgt hieraus die fortdauernde Anwendbarkeit der Ge- | seße vom 8. Mai 41837 und 23. Juli 1847 um so Le als der Art, 114 der Verfassungs-Urkunde ausspricht, daß es bis zur Emanirung, d. h. nah §. 156 der Gemeinde-Ordnung bis zu deren geseßlicer Wirksamkeit und Kraft, bei den bisherigen Be- |

Verwaltung eintritt in den Fällen und Formen der Gese

8, Mai 1837 und 23, Juki 1847, weil nach §. 1 des A Srsepes nur Perfonen von nnbescholtenem Ruf fähig sind, für fich oder für Andere die Rechte der Gerichtsbarkeit auszuüben oder in ihrem Namen ausüben zu lassen, und die Vorschriften über diese Bescholtenheit, neben dem Strafgeseßbuche, nur in den beiden frag- lihen Geschßen zu finden slnd. Es geht demnach, wenn das Gut mit welchem die Polizei-Verwaltung verbunden ist, auch Standschaft hat, die Polizei-Verwaltung verloren, sobald ter Besißer nach §. 4 sq. des Geseßes vom 23. Juli 1847 von Ausübung der stänkischen Rechte ausge\cchlossen ist, Wenn mit tem Gute Stantschaft nit d ager ist, so ist in den Fällen des §. 6 des Gesetzes vom 5, Mai 1837 sofern in venselben nicht {on rihterlich auf Ent- ziehung der bürgerlichen Ehrenrcchte oder auf Untersagung der Aus- G derselven auf Zeit erfannt sein sollte durch Plenarbeschluß ad Regierung nah §. 7 s9. des legtgidachten Geseßzcs übcr die | R er M L T EEA zu entscheiden.

| iernach möge die Königliche Regi i u

| fonte Bin A Königliche Regierung Sich für etwa vor= Berlin, den 23, Februar 1852,

Der Minister des Innern. n von Westphalen. die Königlichen Regierungen zu Gumbinnen anzi Marienwerder, Stettin, Köslin, Straisund, S

[ /

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| | | | |

| |

und Form der Entziehung des Rechts zur Polizei - Verwaltung ge- |

bóôren.

Endlich aber würde man, wollte man jene beiden Gesebe | als bereits aufgehoben betrachten, in die gleih verwerflie Alter, | Exlacvom 27! Februar 18522 b etv f wt dié A native gerathen, entweder, daß die Regieruug auch dem unwürdig=- | E S

ston Besißer der Dominial=Polizei-Verwaltung solche zu entziehen |

außer Stande wäre, eben weil es ihr dazu beim Wegfall der ge=

dachten Gesche, außer den betreffenden allgemeinen Vorschriften des

Strafgeseßbuchs, an aller geseblihen Grundlage fehlen würde, oder

daß die Regierung bei dieser Entziehung völlig willkürlich verfah- |

ren könnte. selichen Regulirung der ländlichen Polizei - Verwaltung die Vor- schriften des Geseßes vom 8, Mai 1837 und des Geseßes vom

zur Polizei - Verwaltung zur Anwendung zu bringen seien, jevoch

unter den durch die Vorschristen des Strafgeseßbuchs gebotenen Modificationen. Hieraus ergiebt sich E

der bürgerlihen Ehrenrehte auf Zeit erkannt ist, dadurch ohne Wei-

tung verloren geht, und das Recht zur Ausübung derselben in cige-

Fh halte demnach dafür, daß bis zur definitivcn ge- sind, weil in den wiederholten Wahlterminew für die meisten der

Srantfürt, Breslau, Licguiß, Oppeln, Posen, Bremberg, Magdeburg, Merscburg uud Erfurt. N

Cirfular=Erlaß vom 26. Februar 1852 betreffend den Gebrauch des Prädikats „Erlaucht“ im amtlichen Schríftwechs el,

Ans Anlaß eines Allcrhöchsten Erlasses bringe ih der König= lichen Regierung in Erinnerung, daß das Prädifat „Erlauct““ in

E Ae F cas ill Ls V; den Preußischen Staaten nur den Mitgliedern derjenigen Familien | zu geben ist, welhen dasselbe nach Maßgabe der durch die Aller-

höchsten Kabinets-Ordres vom 21. Februar 1832, 3. März 1833,

| und 15. September 1846 (Geseß - Sammlung de 1822 pag. 129,

| Bundes-Versammlung vom 18. August 1825, 13. Februar 1829

und 13, Juni 1845 und den Bekanntmachungen des Königlichen

Wir eit äußer ; 1e C | Staats - Ministeri 28 il 1832 eb - Samml Wirksamkeit äußern, also auch nicht die darin ausgesprochene Auf- | Staats - Ministeriums vom 28. Avril 1832 (Geseh - Sammlung

Seite 129) und 5. Dezember 1846 (Gesez-Sammlung Seite 517)

| zusteht oder von des Königs Majestät beigelegt ist.

Berlin, den 26, Februar 1852, Der. Miuiltexr des „Juuern. von Westphalen. An sämmiliche Königliche Regierungen und an das Polizei-Präfidium zu Berlin.

nung und Nusfuhkung ver Wahlen um Cas abgegangener Schiedsmänner. 1 - Sitz S f 4 4 G » Cd 4, , C ; _ Rus etuer Mittheilung des Herrn Justiz - Ministers habe ih erschen, daß von den fünfundzwanzig Schiedsmanns = Bezirken des A S T , , , A Landkreises N. gegenwärtig nur elf mit Schiedsmännern versehen

| Übrigen Bezirke gar keine, für andere zu wenig Wähler erschienen

| sind,

9 Ai 447 A M ; , Sandes | 4 , 23. Juli 1847 über den Verlust und die Entziehung des Rechts | zirken keine Wahlen statigefunden haben, kann nicht gebilligt wer-

Daß in den Wahlterminen. für die leßte Kategorie von Be-

| den. Denn die Anwesonheit einer bestimmten Anzahl vón Wählern | in M A ist nicht vorgeschrieben; die Wahl kann also _| und muß erfolgen, wenn auch nur eine ganz geringe Zahl! von 1) daß, wenn gegen den Inhaber der Polizei-Verwaltung auf | : G ganz geringe Zah i Verlust der bürgerlichen Ehre oder auf Untersagung der Ausübung |

Wählern erschienen ist. Die Königliche Regierung hat daher neue Wahlen für die noch unvertretenen Bezirke anzuordnen und bei

S E : | deren Ausschreibung don Versuch zu machen, cine regere Theilnahme teves nach F, 12 und 22 des Strafgeseßbuchs die Polizei-Verwal- C su z achen, cine vegere Theilnahme

ner Person oder durch einen von dem Berechtigten berufenen Stell- | vertreter verwirkt ist. Jn diesem Fallê bedarf es keiner besonderen |

Entziehung der Polizei-Verwaltung, weder durch. Ausschließung von |

der Ausübung ständischer Rechte, wie solhe im §. 4 sq. des Ge- seßes vom 23. Juli 1847 angeordnet ist, noch, in den Fällen man-

gelnder Standschaft, durch einen Plenarbeshluß der Regierung nach

den Vorschriften der §§. 7 flg. des Geseßes vom 8. Mai: 1837, | die Staats -- Regierung die geeigneten Mittel zur Abhülfe dieses

vielmehr is beim Vorhandensein eines solchen Richterspruhs na F. 4 dieses Geseßes zu verfahren. Es fiat L e git f 2) daß da, wo nicht auf Verlust der bürgerlichen Ehre oder auf Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt ist, dennoch der Verlust resp. die Entziehung des Rechts zur Polizei-

für dieselben zu erwirken.

Nachdem in Gemäßheit des Art. XVIIl, des Einführungs- Geseges zum Strafgeseßbbucche Jnjurienklagen nit eher eingeleitet werden können, als bis die Vermittelung des Schiedêmanns statt- gefunden hat, sind die Wähler doppelt verpflichtet, sich der Bürger- pflicht dieser Wahl zu uuterziehen. Denn thäten sie dies nicht, fehlt es also wegen Unmöglichkeit der Wahl für einen Bezirk an einem’ Schiedsmann, so würde dadurch wonigstens bis dahin, daß

Uebels getroffen hätte, die Rechtssiherheit erheblih gefährdet wer- den, indem gegen Einwohner des Bezirks Jnjurienklagen gar nicht angestellt werden können. Einen solchen Zustand durch ihren Mangel an Gemeinsinn herbeizuführen , ‘sollten die Wähler um so mehr Bedenken tragen, als nicht nur die übrige Einwohnerschaft dadur