1852 / 97 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Erlasse dieser Verfügungen haben einige Mitglieder aus

Tarnowiß und àleiwiß Beiträge, jedoch ebenfalls nur im Gesammt- betrage von 28 Rihlr. 4 Sgr: zur Asservation angeboten.

Der Gesammtbestand sämmtlicher Fonds der Geseuschaftskasse beirägt am 1. April c.,_ nah dem von dem Direktor der Kasse er- statteten Berichte 88,327 Rthlr. 2 Sgr. 7 Pf., und zwar werden auf den Reservefonds (F§. 72 und 73 der Statuten) 88,247 Rihlr. und auf den Admiuistratiousfonds (§§. 72 und L: C) 80 Rthlr. 2 Sgr. 7 Pf. gerechnet, während der Dotationsfonds (§§. 72 und 74 1. c.) feinen Bestand nath1ocist. :

Die Juteressenten werden übrigens darauf aufinerksam ge- macht, daß jedes Mitglied nach den Statuten am hiesigen Orte einen großjährigen männlichen Vertreter haben muß. Außerhalb Berlin wohnhafte Agenten kennt das Gesellschasts-Statut nicht, und hängt es lediglih von dem freien Willen jedes Mitgliedes ab, ob dasselbe neben tem hiesigen Vertreter sich eines solchen Agenten be= dienen und wie es sich über das diesem Agenten zu zahlende Ho= norar mit demselben einigen will. Berlin, den 22. April 1852.

Königliches Polizei - Präsidium. von Hinckeldey.

Jnstruction, betreffend das Kassen- und Rehnungs-= wesen in Domainen-Renten-Amortisations-Angele- genheiten, vom 14. Dezember 1851. |

Bon dem Königlichen Finanz - Ministerium is auf Grund des §, 64 des Gesehes über die Einrichtung von Rentenbanken vom 2, März 1850 unter dem 1. August 1850 ein Reglement wegen Ablösung und Amorti- sation der dem Domainen - Fiskus als Berechtigten zustehenden Reallasten erlassen, mit Bezugnahme darauf aber unter dem 26. April 1851 eine Geschäfts - Anweisung für die Königlichen Regierungen, betreffend das Kassen - und Rechnungswesen in Domainen - Renten - Amortisations-Ange- legenheiten, crtheilt worden. :

Nach dieser Geschäfts - Anweisung und dem Reskripte, mittelst dessen wir dieselbe zugef-rtigt erhalten haben, is bestimmt, daß die spezielle Er- hebung sämmtlicher zur Amortisation übernommenen Domainen - Renten durch dic Lokal - Erheber der direkten Steuern bewirkt werden soll, welche die aufgekommenen Beträge an die betreffende Kreiskasse abzuliefern haben, In Folge dieser Bestimmungen wird den betheiligten Behörden und Lei- Raa aegen des hiesigen Regierungs-Bezirks Nachstehendes zur Beach- tung ervóffnet.

: 1, Führung der Renten- und Kassenbücher.

41) Bezeichnung der Bücher. Die Kreiskassen haben in Bezug auf diese Verwaltung zu führen:

a) für jede rentenpflihtige Ortschaft 41) ein Renten-Kataster ; 2) einen Artikel - Anzeigerz b) ein Einnahme- und Ausgabe - Journal; c) rin Ein- nahme- und Ausgabe-Manual. und. wir werden davon, sobald die Bestätigun für eine Ortschaft Domaînen-Amortisations-

eines Neben - Exemplars des Artikel - Anzeigers der Kreiskasse zur Fortfüh- rung zufertigen.

2) Beginn der Erhebung. —— Die erste Erhebung von Domainen- | Renten kann nur mit dem 1. April oder dem 1, Oktober beginnen. So | wie eín Rezeß, wodurch dergleichen Renten stipulirt werden, bestätigt ist, | werden wir der betreffenden Kreiskasse cine spezielle Soll-Einnahme-Oidre | ertheilen, welcher die bei der Renten - Buchführung benöthigten Tabellen | Diese Soll-Einnahme-Ordres sind für jede Ort- | chaft in einem besonderen Aktenstücke aufzubewahren, welchs die Äufschrist: „Betreffend die Ueberweisung und Tilgung der der Königlichen Kasse zuste- |

werden beigefügt werden.

henden Domainen-Renten aus (Name und Orischaft)““ enthält. Il. Renten - Kataster.

3) Einrichtung. Das Renten - Kataster (Schema 1.) is nach den | Besißern der rentenpflichtigen Grundstücke der betreffenden Ortschaft geord- | net, Dasselbe hat bei jedem Artikel die gesammten rentenpflichtigen Grund- | stüde eines und desselben Besißers mit den darauf haftenden Renten und | Die Renten- | Kataster können nicht sofort eingebunden, sondern zunächst ntr in der Form | eines sorgsam zu haltenden Aktenheftes in Gebrauch genommen werden, | indem bei der ersten Uebernahme von Renten aus einer Ortschaft nicht leicht | zu übersehen sein wird, wie viel Artikel in dem Renten-Kataster späterhin, | bei nachträglicher Uebernahme von Nenten aus derselben Ortschaft erforder- |

den eiwa festgeseßten Renten für Rückstände nachzuweisen,

lich werden möchten,

4) Fortführung. Bei Fortführung des Renten - Katasters if außer den auf dem Titelblatte des Schema's enthaltenen Andeutungen noh Fol- gendes zu beachten;

a) Die Eintragung neu übernommener Renten bei den betreffenden Ar-

tifeln erfolgt stets sogleih nach dem Eingange der bezüglichen Se “!- Einuahme-Ordre.

b) Eben so werden die Abgänge durch Kapital-Zahlungen bald nah dem

Eingange der von uns zu ertheilenden Benachrichtigungen über die gekündigten resp, gezahlten Kapitalien und von dem hierdurch ent- standenen Ausfalle ber abgelösten Renten eingetragen.

Die Ab - und Zuschreibung bei ven cinzelnen Artikeln in Folge von Besip-Beränderungen findet auf Grund der Umschreibungs-Protokolle stait. Sind die gesammten rentenpflihtigen Grundstücke, Grundstücke

eines Konto's, in den Besiy einer einzigen anderen Person überge- |

gangen, und hat der neue Besizer bis dahin noch keinen Artikel im Renten - Kataster gehabt, so is nichts weiter As als daß in der Ueberschrift des bisherigen Artikels die Namen des alten Besizers leserlih durchstrihen und daneben die Namen des neuen Besißers eingetragen werden,

d) Um bei jedem Artikel diejenigen Grundstücke und Renten, welche demselben nach den eingetretenen Veränderungen wirklih noch ange- hören, ohne Schwierigkeit überschen zu können, sind aa. die in

| rungs-Haupikasse abführen,

Das Kataster wird auch bei uns geführt, | des ersten Rezesses, wodurch | enten stipulirt werden, erfolgt |

ist, doppelte Exemplare aufstellen lassen und die Duplikate, unter Beifügung | D I F s pp Þ fs } 3 | Jn Bezug auf die Kapital-Zahlungen is noch Folgendes zu beachten :

Folge von Besiz - Veränderungen abzuschreibenden, so wie die durch vollständige Kapital - Ablösung wegfallenden Grundstücke und Renten bei dem bisherigen Artikel leserlich zu durchstreihenz bb. alle die- jenigen Einschreibungen von Worte und Zahlen, welche blos zum

e des Abschlusses gemacht werden, roth zu schreiben. as Renten - Kataster wird für jedes Jahr, behufs der Feststellung der Heberolle, bald nach dem 1, Oktober abgeschlossen. Bleibt bei einem Artikel die alte Abschluß - Summe unverändert , so is dieselbe zu belassen und ein neuer Abschluß bis dahin, wo durch eintretende Ver- änderungen die alteAbshluß-Summe alterirt wird, nicht vorzunehmen, 9) Artikel-Anzeiger, (Register) Der Artikel-Anzeiger (Schema 11.) zum Renten-Kaiaster wird zur Erleichterung der Nachschlagungen in dem

Kataster selb geführt, :

IIT Verfahren bei Ablösung der Renten durch Kapitalzahlung, __6) Befugniß zur Ablösung und Normen derselben. Die Renten- pflichtigen sind berechtigt, die von ihnen zu entrichtenden Renten vor Ab- lauf der geseßlichen Amortisations-Periode durch Kapital - Zahlung abzulö- sen. Es wird in dieser Hinsicht auf die näheren Vorschriften der §§. 23 bis 25 des Rentenbans-Geseßzes vom 2. März 1850 (Ges.-Samml. de 1850 Nr. 10. S, 77) und auf die dem Gesege angehängten Tabellen verwiesen, aus denen der Betrag der Ablösungs-Kapitalien hervorgeht, den die Ren- tenpflichtigeu für die abzulösenden Rentenbeträge, je nah der Anzahl der seit der ersten Entrichtung der Renten verflossenen Jahre, zu entrichten ha- ben, Jn day gedachten Tabellen sind jedoch einige vorgekommene Druck- fehler nah Maßgabe der Bekanntmachung des Königlichen Ministeriums

| für landwirthschaftliche Angelegenheiten vom 10, August 1850 (Ges.-Samml,

de 1850 Nr. 3 S, 364) zu berichtigen.

7) Zuständige Behörden für Kündigung und Zahlung. Kapital- Kündigungen können nur an die Regierung gerichtet werden; jedöch sind die Kreiskassen uno Oris-Erheber verpflichtet, über dergleichen Kündigungen eine Verhandlung nach dem beiliegenden Formular (Nr. 111.) aufzunehmen und von den Pflichiigen vollziehen zu lassen. Werden dergleichen Ver- handlungen von den Orts-Erhebern aufgenommen, so sind selbige sogleich an die Kreiskasse zu befördern,

Kapital-Zahlungen dürfen nur an die Regierungs-Haupikasse und ge- gen deren Quittung erfolgen, insofern nicht diesseits eine Abweichung von dieser Regel ausdrücklicbd nachgelassen wird. Wenn die die Renten erhe- benden Kreiskassen zur Anuahme solcher Ablösungs-Kapitalien von uns in einzelnen Fällen besonders und ausdrücklich autorisirt werden, müssen sie die ‘erhobenen Kapitalien sofort mittelst besondern Lieferscheins zur Regie- U _a Ueber dergleichen bei den Kreiskassen aus- nahmsweise zur Einzahlung gelangende Kapitalien ertheilen selbige einst- weilen Jnierims-Quiitungen und dergleichen Quittungen erhalten demnächst die Kreiskassen auch von der Regierungs-Hauptkasse.

8) Einreichu?: g der Kündigungs - Verhandlungen. Die aufzuneh- menden Kündigungs-Verhandlungen werden von den Kreiskassen monatlich mittelst Verzeichnisses an uns eingere cht. Es is dabei auf Grund der von den betreffenden Rentenpflichtigen vorzulegenden Renten - Quittungen anzu- zeigen: ob und welche Beiräge auf die Nente restiren. Sind in dem Laufe eines Monats Kündigungen nicht vorgekommen, so ist solches anzuzeigen.

Nähere Vorschristen über Zahlung, Quittirung und Verrechnung.

a) Nach §. 20 des Eingangs gedachten Reglements dürfen Kapital-Zah- luagen als folhe nur dann zum vollen Betrage vereinnahmt werden, wenn der Verpflichtete zuvor die bereits fälligen Renten-Zahlungen ge- leistet hat, und es müssen eingehende Kapital-Zahlungen zunächst auf die eiwa noch rückständigen Renten verrechnet werden, Die Verpflich- teien haben daher, wenn sie Kapital-Zahlungen leisten wollen, die über die Renten-Zahlung erhaltenen Quittungen (clr. der nachstehende §. 21) mit vorzulegen, um dadurch die Regierungs-Hauptkasse von der vollständigen Abtragung der fällig gewesenen Renten zu überzeugen, Ueber die bei Einleitung der Amortisation oder im Laufe der Amorti- sations-Periode erfolgenden Kapital-Zahlungen, jedoch mit Ausschluß derjenigen Kapitalien, welche auf solche Renten gezahlt werden, die zur Tilgung von Rücständen übernommen sind, ertheilt die Regie- rungs-Hauptkasse Juterims-Quiitungen und führt die gezahlten Beträge in der gewöhnlichen Art mit den Domainen-Veräußerungsgeldern an die Staatsschulden-Tilgungskasse ab, welche über jeden hiernach einge- zahlten Betrag eine vou der Haupt-Verwaltung der Staatsschulden zu legalisirende Quittung (Löshungs-Quittung) ausstellt, Nach Ein- gang der von der Haupt-Verwaltunz legalisirten Quittungen werden diese von der Regierungs-Hauptkasse an die betressenden Kreiskassen zur Aushändigung an die Einzahler gegen Rückgabe der denselben er- theilten Jnierims-Quittungen übersendet, Daß dies geschehen, soll vierteljährlih durch das Amtsblatt, oder nah Umständen. auch ander- weiiig, den Pflichtigen bekanut gemacht werden, Bei denjenigen Ka- pital-Zahlungen, die auf Rüdcstands-Renten geleistet sind, wird der eingezahlte Betrag niht zur Staatsschulden-Tilgungskasse abgeführt, sondern von der Regierunzs-Hauptkasse, welche hierüber eine von der Regierung zu bescheinigende Löschungs-Quittung ertheilt, bei den Nest- Einnahmen der Domainen-Lerwaltung verrechnet, Jn solchen Fällen, wo durch das eingezahlte Kapital nicht die ganze Amortisations-Rente abgelöst ist, wird bei uns unter den Quittungen über die Kapital-Ein- zahlung vermerkt werden, wie viel die verminderte Rente noch beträgk, und zu welchem Termine dieselbe zum erstenmale noch zu entrichten is. Kapitalien, welche ohne vorherige Kündigung gezahlt worden sind, iverden bei der Regierungs-Hauptkasse vorläufig nur als Asservate ge- führt, bis dahin, daß geseßlich die volle Wirkung der Kapitalzahlung eintritt, Die Quittungen, durch welche der Verpflichtete bleibend ent- lastet wird (Löschungs-Quíttungen), werden für dergleichen Kapitalien erst nach Eingang des vorgedachten Zeitpunkles ausgestellt, Die über das Affsservat ausgestellie Quittung vertritt einstweilen die Stelle der ad b, erwähnten Jnterims-Quittung. . Prüfung und Feststellung der bei den rentenpslichtige"

Grundstücken eintretenden Besißveränderungen. 10) Mitwirkung der Gemeinde-Vorsteher und Orts-Erheber, Die

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ordnungsmäßige Führung der Kataster bedingt nothwendig die püuktliche und richtige Feststellung der bei den rentenpslichtigen Grunbstücken cin'!reten- den Besiß-Veränderungen,

2, März 1850 wird die bei diesem Geschäfte nöthige lotale Mitwirkung für jede Ortschaft dem Gemeinde-Vorsteher unter Beihülfe des Orts-Erhe- bers übertragen, Der Gemeinde - Vorsteher hat durch öffentlichen Anschlag oder auf andere der Oertlichfeit und dem Herkommen entsprechende Axt die Besißer der rentepflichiigen Grundstücke in der Gemeinde aufzufordern, jede mit solhen Grundstücken vorgehende Vesiß - V-ränderung bei ihm anzuzei-

gen und dabei die Besiß - Dokumente vorzulegen. Bei dieser Aufforderung

ist zu bemerken: daß nur auf Gruno des Nachweises uber die Besigtitel- |

Berichtigung, welcher durch den darüb:r exiheilien Recognitionsschein oder ein sonstiges Zeugniß des Hypothekenrichters zu führen sei, die Umschreibung des Katasters bewirkt werden könne, Bis auf etwa erfolgende allgemeine Verpflichtung der Hypotheken - Behörden in dieser Hinsicht haben die Ge- meinde - Vorsteher auch das betressende Hppothetengericht um Miitöeilung jeder Besißveränderung , sobald in Folge derselben ein anderer Besiger in das Hovpothekenbuch eingetragen wird, zu ersuchen,

11) Umschreibungs - Protokolle, ; Besipveränderungen wird eine Kontrol-Nachweisung, sogruanntes Umschrci- bungs-Protokoll (Schema l1V.) geführt, zu welcher der Gemeinde-Vorsteher die nöthigen Formulare durch die Kreiskasse zugestellt erhält, Die Um- shreibungs - Verhandlungen werden für jede einzelne Gemeinde besonders zusammengefaßt, Jn das Umschreibungs - Protokoll werden die vorgekom- menen Veränderungsfälle auf Grund der von den Pflichtigen vorgelegten Besitz - Dokumente, als; Kaufverträge, Hypothekenscheine 2c,, eingeiragen, wobei der neue Befizer die stattgehabte Besiß-Veränderung dur Namens- Beischrift in. der leßten Rubrik anzuerkennen hat.

121 Jährliche Einreichung derselben, Alljährlich im Anfange des Monats Oktober ist das Umschreibungs - Protoïoll an die Kreiskasse einzu- reihen, Das ausgefüllte Umschreibungs - Protokoll verbleibt bei der Kreis- lasse, welche dasselbe, nah Berichtigung des Renten-Katastexs und nachdem das fragliche Protokoll uns mit der Hcberolle zur Einsicht vorgelegt und demnächst remittirt worden is, für jede Ortschaft in einem Afieuhefie be-

späterer Zeit ohne Schwierigkeit möglich ist,

13) Bertheilung und Ablösung der Renten in Desmembrationsfällen, Bei Zerstückelung von Grundstücken, auf denen Domainen - Renten haften, finden auf leßtere nah den §§, 20 und 64 des Rentenbank - Gescges die geseßlichen Vorschriften über die Siaatssteuern mit der Maßgabe Anwen- dung, daß die Regierung in solchem Falle die sofortige Kapital - Ablösung von Rentenbeträgen, welche na) der vorzunehmenden Vertheilung der Rente jährli weniger als fünf Silbergroschen betragen, fordern kann, Es wird das Nöthige dieserhalb, so wie wegen der Berichtigung des Katasters in jedem einzelnen Falle von uns bestimmt werden, so balo uns der von dem Kreis-Landrathe aufzustellende Vertheilungsplan überreicht wird, V. Alljährlihe Aufstellung und Einreichung der örtlichen

Hebe-Rollecn,

einer Ortschaft wird die Pebe - Rolle gleich bei der Regierung aufgestellt und auf diejenigen Monate, für welche die Rente im Laufe des Rechnungs-

jahres zu zahlen ist, zur Erhebung für vollstreckbar erklärt, Sie wird daun | der Kreiskasse zur weiteren Beförderung an den Oriserheber über;endet, |

Ueber die gegen die Beträge der Hebe-Rolle eiutretenden Ab- und Zugänge

werden dend Oriserheber von der Kreiskasse Ab- eriheilt.

15) Jährliche Berichtigung des Renten - Katasters und Festseßung dex Hebe - Rollen. Die Kreiskasse stellt auf Grund des Renten - Katasters,

unserer Benachrichtigungen über die gekündigten, resp. gezahlten Kapitalien | zent, Eine Erhebungsgebühr oder soustige Vergütung für Renten - Ablö

j | 0 A E E Or gr Der g für KHenten - Abl0- MGOEAs L A : / E | sungs - Kapitalien , nach dem beiliegenden Gormulare (Schema V.) auf, und reicht solche mit | i den Umschreibungs-Verhandlungen, vor dem Beginn des neuen Rehnungs- | 26, April d, J., wie nah älteren Vorschriften, Kapital-Zahlungen zur Ab- | lósung von Domainen-Renten in der Regel uur an die Regierungs-Haupt- A, A 1 L, i | fasse und gegen deren Quittung erfolgen fönnen. i er s

46) Dei uns wird, auf Grund der Umschreibungs-Verhandlungen, das | J E N g

bei uns zu führende Renten - Kataster berichtigt, die abgehenden Beicäge |

und der Umschyreibungs-Verhandlungen, für jede Gemeinde die Hebe-Rolle

jahres, spätestens bis zum 15, November des vorhergehenden Jahres, uns zur Prüfung und Festsezung ein,

werden abgescyt und die einzelnen Kontos der Pslichtigen geschiossenz auch

Umschreibungs-Verhandlungen der Kreiskasse zurückgegeben, 17) Die Hebe-Rollen haben eine solche Einrichtung, daß sie zum Ge- brauch auf mehrere Jahre geeignet sind, daher alljährlich in der ersten Hälste des Monats Oktober, behuf gung des neuen Jahres-Solls, an die Kreiskasse einreichen, bis dahin aber enthalten, Die neu festgestellten Hcbe-Rollen müssen jedesmal zum 1, Ja- nuar des betreffenden Jahres in den Händen des Orts-Erhebers scin. 18) Erneuerung der Hebe - Rollen. Nach Ablauf der Jahre, für

deren neue Aufstellung, wogegen die alte Hebe - Rolle zur Aufbewahrung von ihx zarückbehalten wird, VI. Einziehung und Ablieferung der Renten.

19) Monatliche Einziehung durch den Orts-Erheber. Die Domai- | Die Ein- | ziehung von den Pflichtigen erfolgt daher durch den Orjs-Erheber für | die direkten Steuern, der dabei seitens der Gemeinde einer gleichen Beauf- |

nen-Nenuten sind allmonatlich mit den Staatssteuern zu erheben,

sichtigung und Kontrole unterliegt, wie bei Erhebung dex Staatssteuern, 20) Hebe-Register. Der Orts-Erheber führt ein Hebe-Register, nach

dem Schema VI., welches für jedes Rechnungsjahr neu anzulegen und worin die Soll-Einnahme bei jedem Debenten zuerst nach der Hebe-Rolle | und bei vorkommenden Ab- und Zugängen nach den von der Kreiskasse zu |

ertheilenden Zu- und Abgangs-Ordres vorzutragen ist.

21) Quittirung, Ueber ven erhobenen Rentenbetrag hat der Orts- | Erheber dem Rentenpflichtigen jedesmal sofort Quittung zu leisten, Es |

N , ' ed , c r ‘“ - j b 7 )y » t l e 5; j ry 5 C3 4 sonders aufzubewahren hat, damit dessen Einsicht nöthigenfalls noch in betreffenden Nummern des vVaupt- Fouxnals zu bezeichnen,

| Men das sub Vill, beigefügte Schema zu beachten, deren Bucyung ganz einfach is , kann eine beliebige Form gewählt werden,

| wird beabsichtigt, zu dieser Quittungsleistung besondere Quitiungsbücher eiu-

| zuführen, welche den Reutenpflihtigen gegen Erstattung der Druckkosten

Mit Rücssicht auf die §6, 21 und 64 des Nentenbank - Geseges vom ber geg nud worin die wesentlichsten Bestimmungen über die Zahlung

der Renten, Amortisation derselben und Kapital-Ablösungen 2c, vorgedruckt werden sollen, Die näheren Bestimmungen bleiben vorbehalten.

22 Borausbezahiung, Wollen Rentenpflichtige ihre Renten, um

deren allmonatliche Ablieferung zu vermeiden, vorauszahlen, #0 darf ihnen solches innerhalb des Rechnungsjahres uicht verweigert werden, über den Monat Dezember hinaus siud jedoch Vorauszahlungen nicht statthaft, 23) Abführung an die Kreisfa\sen, Die eingegangenen Renten hat der Dits - Erheber _allmonatlih zugleich mit den Staatssteuern und mit einem doppelten Lieferzettel, welcher den Namen der Gemeinde und die eín- gezahlien Renten, und zwar 1) cigeutlihe Renten, a. Renten nach Ubzug vou jo, b. volle Renten; 2) Renien für Rüfstände, a. Renten nah Ab- zug von 7, b, volle Renten, ersehcn läßt, nebst einer Nachweisung der verbliebenen Reste an die Kreiskasse alzuliefern, Ein Exemplar des Liefer- getteis erhält er quittirt zurüd, : i i

24) Einziehung der Rückstände. Sind Rüdckstände verblieben, so

; 3 | werde i ie j j N 55 e Ls C; Z e 7 J Ueber die zur Anzeige kfomnenden | n res, even ohne Verzug, nah den für exekutivische Einziehung der

Steuerreste bestehenden Vorschriften, durch die angestellten Steuex-Exekutoren eingezogen, Wegen des Verfahrens in den Fällen, wo temporaire unbêi=- bringliche Rentenrückstände aller Bemühungen für deren Verweidung oder Beseitigung ungeacht-t, verbleiben, werben noch nähere Vorschriften erfolgen, V. Ressort-Verhältniß der Kreisfassen und deren L, Luchführung. E A E A die Regi:rungs -Haupikasse stehen uicht mit * A H n eru nur mi! den Kreisfassen 11 unmittelbarem Ver- i yr, Das Speziai-Einuahme- und Ausgabe-Journal für die Domainen- Renten wird von der Kreiskasse nach dem Schema VII. besonders gefübrt, Um ader den Zustand der Kreiskasse jederzeit vollständig übersehen zu kön- nen, hat die Kreiskasse am Schlusse jeden Tages die Tages-Einnahme und Erg ale in Bezug auf die Vomainen -Renten summarisch in ihr Haupt- Slunahme- und Ausgabe-Journal und eben so in cine besondere Spalte dessel- ben einzuiragen und in dem Spezial-Journale bei dem Tages- Abschlusse die L be Eben so is über je Derwaltung ein besonderes Manual zu führen und bei den Einnagh- Zu den Ausgaben,

Das Manual wud vierteljährlich, zu Ende tes Rechnungsjahres aber für das ganze Jahr abgeschlossen, Die Ablieferung der von den Lokal-Steuer- Erdebern eingezahlten Beträge an die Regierungs-Hauptkasse geschieht mo- nal mittelst der Shluß-Ublicferung, wobei diese Beträge nach der oben

s at | Staats - Anzeiger und Zugangs - Ordres | | haupt zwei Prozent der Bratto - Eiunahme gewährt, und zwar: a) für die | örtliche Nenten-Erhebung 1% Prozeui oder 4 Pf, vom Thaler: b) für die | Erhebung durch die Kreiskasse der Rest der gesammten Tantieme mit ck Pro-

: e j s der Zahre, [Ur | Couverts, an uns einzureichen, iveiche jede Hebe-Rolle zum Gebrauche eingerichtet ist, bewirkt die Kreiskasse |

ad §, 43 enthaltenen Andeutung zu detklariren sind, Ueber sämmtliche, zur Amortisation übernommenen Domainen-Renten werden nicht von ten KretS-

| fassen, sonderu nur vou der Regierungs-Hauptkasse besondere Nechnungen

abgelegt, Die mit den Quitiungen ver Regierungs-Hauptkasse über die an

| seibige abgeführtien Renten v:rscheuen Licferscheine sind daher bei den Kreis-

kassen behufs ihres Ausweises aufzubewahren, Die am Jahres\chlusse aus-

: E A Î | zustellenden Haupti-Quütungea über die Tantieme sind dagegen der Regie- 14) Erste Einrichtung. Bei der ersten Uebernahme von Renten aus | ges J

rungs-Hauptéiasse als Nechnungsbeläze zuzustellen.

R VIII. Erhebungsgebühren,

26) Zun Folge des §, 21 der Eingangs gedachten Geschäfts Anweisung vom 26. Uprii d, J. und gemäß Cirkular-Verfügung des Königl. Finanz- YVitnisteriums “vom 19. Oftover d, J, (Königlich Preußischer t 1821, Nr. 120 Setîte- 655) werden bis auf Weiteres an Érhebungs - Gebühren für die eingezogenen Reuten über-

&

_welche ausnahmsweise bei der Kreiskasse zur Zahlung lommen , siudet nicht statt, da nach §. 8. der Geschäfts - Anweisung vom

4 ge _2Uli sol Der Oris - Erheber sett den 1hm zustehenden Tantieme-Antheil bei der monatlichen Renten- Abliefe-

rung ab, ohne daß eíne weitere Quittungsleistung desselben nöthig ist. Die

/ : j 5 : | Kreivfass2 erhebt den von der Negierungs - Hauptkasse zu gewährenden Ge- werden alsdann die eingereichten Hebe - Rollen nah den einzelnen Kontos | gierungs - Hauptkasse zu gewährenden Ge geprüft unv die Ersteren, mit dem Festsezungs - Dekrete versehen, nebst den |

sammtbetrag an Tantieme für die abgelieferten Renten durch Anrcchnung als baar bei der Ablieferung, fügt jedoch eine besondere Quittung darüber

| bei, welche am Jahresschlusse gegen eine von ihr auszustellende General-

E SUli ch ne zum SDé- | Quittung umzutauschen ist, Die ODiig-Erheber müssen dieselben | Émnira- |

___ TX, „Quartal- und Final-Ab\chlü\\e, 27) Nach Ablauf jedes Quartals hat die Kreiskasse einen vollständigen

i Ne : S Al ; | Spezial-Extrafi über ihre sämmtlichen Einnahmen und Ausgaben an Do- eselben sorgfältig aufbewahren und sich jeder Abäuderung darin durchaus |

mainen-Amortisations-Renten aufzustellen und mit den Spezial-Nachwei- sungen der etwa verbliebenen Einnghme-Reste zu den für die Extrakte der Steuer-Verwaltiung vorgeschriebenen Terminen, jedoch mittelst besonderen Der Abschluß für das 1V. Quartal bildet zugleich ren Final-Abschluß für das Rechnungsjahr. Bei Anfertigung die- ser Extraïfte und Abschlüsse sind die vou der Königlichen Direction der Provinzial-Rentenbank zu Magdeburg unter dem 30, Mai d, J, ertheilten Borschristen mit den sich von seibst verstehenden Abänderungen anzuwenden. Namentlich müssen daraus die Beträge der verschiedenen Renten in der oben ad 23 angegebenen Weise zu ersehen sein, X. Kassen-Revisionen,

28) Die Herren Kuratoren der Kreiskassen haben die bei den lehteren abzubaltenden ordentlichen und außerordentlichen Revisionen zugleich auf die Verwaltung für die Domainen-Renten auszudehnen und die desfallsigen Ergebnisse in die Kassen-Nevisions-Protokolle mit aufzunehmen, Etwa noth- wendig werdende Abänderungen und Ergänzungen dieser Verfügung bleiben vorbehalten, bis dahin aber sind die Vorschriften derselben überall genau zu befolgen, Magdeburg, den 14, Dezember 1851. :

Königliche Regiexung, e A Abiheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forslens