1852 / 98 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Badische Loose 385. Kurhessischè Loose 36. den 845. London 1213. Paris 934. Amsterdam 1003.

Parts. Donnerstag, 22. April, Nachmittags 5 Uhr. (Tel. Dep.

d. C. D) 3proz. 71, 85. 4#proz. 4100, 90.

[516] Le D Aa

Der unten beschriebeue Dieustknechti Karl Augast Bischer aus Groß - Beeren, tvelcher, so viel bekannt, zvlezt bei dem Gutsbesiyer Körner zu Rangsdorf gedient hat, is der Ver- übung mehrerer Diebstähle dringend verdächtig, und sein jeßiger Aufenthalt ist unbekannt. Sämmt- liche Civil- und Militair-Behörden werden des- halb ergebenst ersucht, auf den 2c, Bischer vigiliren, denselben im Betretungsfalle festnehmen und in das hiesige Hausvoigtei - Gefängniß ab- liefern zu lassen, Zugleich wird Jedermann, der von dem Aufenthalte des 2c. Bischer Kenntniß haben sollte, aufgefoidert, lhiervou der nächsten Polizei-Behörde Anzeige zu machen,

Berlin, den 20. April 1852. Der Staats-Anwalt bei dem Könizl. Kreisgerich!*.

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Personal -Beschreibung.

Der Dienstknecht Karl August Bt scher ist im Jahre 1822 zu Gioß-Beeren geboren, evan- gelischen Glaubens und Wehrmann 2ten Auf- gebots, 5 Fuß 4 Zoll groß, hat blondes Haar, eine platte Stirn, helle Augenbrauen , bläuliche Augen, eiue spiye Nase, einen gewöhnlichen Mund, vollständige Zähne, 1öthlichen Bart, brei- tes Kinn, blasse Gesichtsfarbe und is unutersetzter Statur z besondere Kenuzeichen fehlen,

[243] S.t e: hr i, €. f,

Der Arbeitsmann und Schiffer Johann Friedrich Erdmann, 30 Jahr alt, aus Prill- wiß gebürtig und in Charlottenburg ortsaugehö- rig, so wie der Schiffekneht W ilhelm Haade, zu Birkendorff bei Krossen ortsangehörig, welche beide sich auf Schifffahrt, auf dem Kahn des Schiffseigenthümers Sturm zu Berlin befinden sollen, sind des Diebstahls dringend verdächtig, Da ihr Aufenthaltsort nicht hat ermittelt werden fónnen, so werden alle Behörden des In - und Auslandes ergebenst ersucht, auf den 2c. Er d- mann und den 2c. Haacke zu vigiliren, sie im Betretungsfalle sofort zu verhaften und in unser Gefängniß, gegen Erstattung der Auslagen, ab- liefern zu lassen.

Das Signalement kann nicht angegeben werden,

Charlottenburg, den 13, April 1852, Königlich preußische Kreisgerichts-Kommission.

Jordan.

V, C.

[215] Nothwendiger Verkauf. Kreisgericht Osterode,

Das Allodial-Rittergut Marienfelde, An- theil A., jeßt Nr, 8, mit den vereinigten Anthei- len O.7-jept Nr. 9,, X, jebt. Nr¿-40,- R: und M., im Osteroder Kreise belegen, gerichtlich ab- geschägt auf 14,193 Thlr. 10 Sgr., zufolge dec nebst Hypothekenshein und Bedingungen im Bü- reau Ul, einzusehenden Taxe, soll an hiesiger Gerichtsstelle am 6, September er «Bre mittags 11 Uhr, vor dem Deputirten Herrn Kreisrichter S chrage, subhastirt werdeu,

Alle unbekannte Real - Prätendenten werden

390

Wien 992, Lombar- |

» London. Donnerstag, 22. April, Nachmittags 5 Uhr 30 Min (Tel. Dep. d. C. B.) Consols 99%, 2%. Spanier 215, 5. Sardinier 96

Die Bank hat das Disconto auf 2 PCt. reduzirt.

Liverpool, Mittwoch, 21. April (Tel. Dep. d. C. B) Bann

wolle, 8000 Ballen Umsatz, Preise gegen gestern unverändert.

aufgefordert, sich bei Vermeidung der Präklusion, spätestens in diesem Termine zu melden, Osterode, den 6. Januar 1852.

[171] Ediftal-Vorladung der Gläubiger in dem erbschaftlichen Liquitations- Prozesse über den Nachlaß des Kaufmauns Otto Meyer,

Ueber den Nachlas des hierselbst am 5, August 1851 verstorbenen Kaufmanns Otto Meyer ist am 22, November v. J. der erbschaftliche Ligui- dations-Prozeß eröffnet worden.

f 1 Termin zur Anmeldung aller Ansprüche teht

am 45, Mal d. J, Vormittags 11 Uhg, vor dem Herrn Stadt- und Kreisrichter Dr. Hambrook im Verhandlungszimmer des hiesigen Gerichts, auf der Pfefferstadt Nr. 2, an.

Wer sich în diesem Termine uicht meldet, wird aller seiner etwanigen Vorrechte für verlustig erklärt und mit seinen Forderungen nur an das- jenige, was uach Befriedigung der sich meldenden Gläubiger von der Masse noch übrig bleiben sollte, verwiesen werden.

Den auswärtigen Gläubigern werden die Her- ren Rechtsanwalte Martens, Justizrath Liebert und Besthorn zu Mandatarien in Vorschlag gehracht.

Danzig, den 26. Januar 1852,

Königl. Stadt- nud Kreisgericht, I, Abtheilung.

[adl Bokannitmachung.

Nachdem von den Einnahmen des Jahres 1851 für früher angeschaffte Betriebsmittel circa 87,000 Rihlr. abgeseßt und nah dem Beschlusse unseres Gesellschafts - Ausschusses etwa 60,000 Nthlr. zum Reservefonds genommen sind, ver- bleibt eine Dividende von 16 Rthlr. pro Actie, welche bei unserer Hauptkasse in Empfang ge- nommen werden kann,

Magdeburg, den 21. April 1852.

Direktorium der Magdeburg - Cöthen - Halle - Leipziger Eisenbahn - Gesellschaft.

[442] V D (24 : 4 Breslau - Schweidnih- Freiburger Eisenbahn.

Bei der heute erfolgten Ausloosung von 12 Prioritäts-Actien bebufs Amortisation wur- den nachstehende Nummern gezogen:

380. 444, 515. 541. 685. 720, 1137. 1408.

1500. 1590, 1750; 1986,

Die Inhaber dieser Prioritäts - Actien werden daher hiermit aufgefordert, dieselben gegen Em- pfang des Nominalwerthes am 41. Juli d. J,, an unsere Hauptkasse abzuliefern. Da von diesem Tage ab die Verzinsung der ausge- loosten Prioritäts - Actien aufhört, so sind ge- mäß §. 9 des ersten Nachtrages zum Gesell- schaftsstatut die noch nicht fälligen Zins - Cou- pons mit abzuliefern, Geschieht dies nicht, o

wird deren Betrag von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der fehlenden Coupons ver- wendet werden, Breslau, den 3, April 1852, Direktorium.

Rheinische Eisenbahn - Gesell- [514] schaft.

Unter Bezugnahme auf die §§. 33 und 34 des Statuts berufen wir die diesjährige ordentliche General-Versammlung auf Donnerstag den 27, Mai, Vormittags

10 Uhr, in dem großen Rathhaussaale in Köln, und machen die Actionaire, welche derselben beizu- wohnen gedenken, auf vie pünktlihe Beachtung der §§. 30 und 31 des Statuts aufmerksam,

Köln, den 21. April 1852,

Die Direction. Hirte, Spezial - Direktor.

[510]

General-Versammlung der Actionaire der Mecklenburgischen Eisenbahn - Gesellschaft.

Die diesjährige ordentliche General-Versamm- lung der Actionaire der Mecklenburgischen Eisen- bahn-Gesellschaft i auf i f

4 :

Montag den 24. Mat d. L Mags 12 1. M Soweit (m Hótel du Nord angeseßt und ladet der Ausschuß die Herren Actionaire dazu ein. Legitimations - Büreaus

sind in Schwerin, Wismar, Güstrow und Rosto in deu Directions-Büreaus, so wie in Hamburg

und Berlin errichtet, und wird hinsichtlih der

beiden leßteren Pläße das Nähere demnächst in den Lokalblättern angegeben werden, Jn diesen Büreaus werden die Actien bis zum Tage vor der General - Versammlung abgestempelt und Le- gitimationsfarten, welche“ auf Namen lauten, ertheilt,

Die Vorlagen in der Versammlung wer-

den sein:

1) die Jahresberichte des Ausschusses und der Direction,

2) die Rechnung pro Jahrgang 1850,

3) die Rechuung pro Jahrgang 1851,

4) die Mittheilung des Berichtes derx in der vorigjährigen General - Versammlung ge- wählten Comités zur Prüfung des Fahr- planes und des Tarifes,

9) Beschlußnahme über die Strafgelder für verspätete Actien-Einzahlungen,

6) Abänderung des §, 22 des Statuts dahin, daß die Legitimation zum Besuche der General-Versammlungen noch am Tage, an welchem dieselbe abgehalien wird, beschaffi werden fann,

7) die Wahl neuer Mitglieder in den Aus- \{chuß.

Schwerin, den 16, April 1852.

Der Ausschuß der Mecklenburgischen Eisenbahn-Gesellschaft,

An die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Verhandlungen beider Kammern.

Heute den 23. April 1852 ist ausgegeben worden :

Sechsundfunfzigste Sizung der 1l. Kammer...

2 Bogen.

Total 272 Bogen dées I., Il. und II[. Abonnements.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Dekershen Geheimen Ober-Dofbuchdrudlerei,

Yas Abonnement beträgt: 20 Sgr. für + Iahr in allen Theilen der Monarchie ohnc Preis-Erhöhung.

Mit Seiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) in Sexlin: 1 Kthlr. 7 Sgx. 6 Þf., in der ganzen Monarchie :

1 Kthlr. 174 Sgr.

Alle Posi - Anstalten des In- und Auslandes nehmen Sestellung auf den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger an, für Serlin die Expeditionen : Mauer-Sirafie lr. 54. und Leipziger-Straße Ur. 14.

zeiger.

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A 98,

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Großherzoglich hessishen Rittmeister der Gendarmerie Scherer zu Mainz, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse; dem Bevollmächtigten bei der Bundes-Militair-Komnission. in Frankfurt a, M. und Commandeur der 14ten Jufanterie-Brigade, Obersten Grafen v on Waldersee, so wie dem Major Schnibßler, Jun- enieur vom Play zu Köln, das Ritterkreuz des Königlichen Haus- Ordens von Hohenzollern ; desgleichen dem Rittergutsbesißer von ODerben auf Kittendorf im Mecklenburgischen, den St. Johanniter= Orden zu verleihen; und

Den Rechtsanwalt Justiz-Rath Bode hierselbst zum Geheimen Justiz-Rath zu ernennen.

Justiz-Ministerium. Plenar -Beshluß des Königlihen Ober - Tribunals

vom 15, März 1852 die Frage betreffend: inwiefern |

der Verkäufer eines Grundstücks für Kriegssteuern, Brandschaßungen und andere außerordentliche Lasten aufzukommen verpflichtet sei.

Allgemeines Landrecht Thl. 1. Tit. 11 §, 180, a. Plefar-BescGlu li.

Zur Verpflichtung des Verkäufers nach §. 180 Tit, 11 Thl, I]. des Allgemeinen Landrechts is erforderli, daß vor dem darin ge-

nannten Zeitpunkte eine Verhaftung des Grundbesißes als solchen

für die Beiträge zu den fraglichen Lasten feststand. Angenommen vom Plenum am 15. März 1852,

b. Sißungs-Protokoll.

Die vielfachen Leistungen, welhe dur die feindlihen Heere, während diese in den Jahren 1806, 1807 und 1808 den preußi- hen Staat beseßt hielten, in Anspruch genommen wurden, sind in der Kur- und Neumark nur zum geringsten Theil unmittelbar von den Bewohnern aufgebracht, hauptsächlih vielmehr durch Anleihen besha}t worden, welche auf den Kredit der Provinzen und der

Kommunen gemacht sind. Die Regulirung der hieraus hcrvorge- |

angenen Schuldverhältnisse hat sich lange verzögert und is erst in Mb , | folgender Beschluß gefaßt worden:

den Jahren 1821 und 1822 erfolgt, seit welcher Zeit die zur Ver-

zinsung und Tilgung jener Schulden angeordneten Maßregeln aus- | geführt worden. Juzwischen sind vielfahe Veränderungen iu dem | Besiße vorgekommen z es sind Grundstücke von denjenigen, welche solche zu der Zeit, als die Kriegsshulden ihre Entstehung erhalten | haben, besaßen, veräußert worden, und die Kriegsshulden - Beträge | von Personen eingezogen, welche ers nach dem Jahre 1808 zum | | Fragen nicht völlig das Gebiet erschöpfen, welches die bei Entscheidung | der Streitfrage zur Erwägung kommenden Rechtsverhältnisse um-

Besiße gelangt sind, Dies Verhältniß hat zu der Frage geführt: ob und in welchem Maße in Fällen dieser Art der Verkäufer von Grundstücken verpflichtet sei, die nach der Veräußerung und nach der Uebergabe ausgeschriebenen Kriegsschulden - Beträge zu vertreten ?

Ueber diese Frage is von dem Königlichen Ober - Tribunal je nah Berschiedenheit des Falles sehr verschieden erkannt; in mehre- ren dieser zur Entscheidung des Ober - Tribunals gelangten Fälle ist indessen die Entscheidung wesentlich auf den g. 180 Tit. 11 Thl, L. des Allgemeinen Landrechts gestüßt worden. Namentlich is in einer Sache der Verkäufer auf Grund des §. 180 a. a. O. zur Vertretung der Kriegsschulden verurtheilt, weil alle Bedin- gungen des §. 180 vorhanden seien, da die Schuld, zu deren Tilgung die Kriegssteuer ausgeschrieben worden, vor der Uebergabe

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Berlin, Sonntag den 25, April

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1852.

des Gutes entstanden, die Beiträge erst nach der Uebergabe ver-= theilt seien, und es darauf, ob die Kriegssteuer eine Realabgabe sei, nicht ankomme, zur Anwendung des §. 180 vielmehr aus- reie, daß die Last auf die Grundstücke vertheilt worden. Neuerlich is bei dem zweiten Senate des Ober-Tribunals ein ähn- licher Fall zur Entscheidung gekommen, in welchem es sih um Erstat- tung und Vertretung von Beiträgen handelt, welche zur Verzinsung und Tilgung von Kriegsshulden auf ein in dem früher zur Neu- mark gehörig gewesenen \chievelbeiner Kreise belegenes Gut vertheilt worden. Von dem zweiten Senate wird die Ansicht vertheidigt, daß es zur Anwendung des §, 180 ag. a. O. nicht ausreiche, wenn vor dem Verkaufe und der Uebergabe eines Gutes eine gewisse Séuld überhaupt bestanden habe, Vertretung auf Grund des §. 180 vielmehr nur dann gefordert werden könne, wenn die Verpflichtung zur Entrichtung einer Last oder Abgabe bereits vor dem Verkaufe dem Verkäufer als Besitzer des verkausten Grundstücks obgelegen hat, Es wird daher nicht für genügend gehalten, daß einer Pro= vinz oder einem Kreise gewisse Schulden oder Lasten zur Vertre- tung überkommen sind, ohne daß varüber, wie die Aufbringung im Einzelnen zu bewerkstelligen sei, etwas Bestimmtes feststehe, insbe=- sondere festgestellt sei, daß und wie der Grundbesiß heranzuziehen sei, Bei diesem Widerspruch in den Ansichten sind daher dem Plenum des Ober - Tribunals folgende Fragen zur Beantwortung

| gestellt :

Genügt es, um den Verkäufer dem Käufer für Kriegssteuer, Brandschaßungen und außerordentliche Lasten, welhe erst nach geshlossenem Kauf oder erst nach erfolgter Uebergabe auf die einzelnen Grundstücke verthci!t worden, verantwortlich zu machen, daß eine derartige Shuld oder Shaßung überhaupt nur vor dem Kauf oder der Uebergabe eine Provinz oder einen Kreis betrof- fen, als Provinzial - oder Kreis\chuld bestanden hat? oder

Is dazu erforderlich, daß vor jenem Zeitpunkte eine besondere Verhaftung des Grundbesißes als solchen für die Beiträge zu solchen Lasten ausdrücklih festgestellt worden sei ?

Beide, für die zur Entscheidung dieser Fragen dur das Ple- num ernannten Referenten, haben sich der von dem zweiten Senate aufgestellten Ansicht angeschlossen. Es ist au in der heutigen zur Berathung hierüber anstehenden Sißung des Plenums von Nie-= mand unternommen, die frühere entgegengeseßte Ansicht zu verthei- digen, Es ist daher, ohne daß es der Abstimmung bedurft hat,

Zur Verpflichtung des Verkäufers nach §, 180 Tit. 11 Thl, 1. des Allgemeinen Landrechts is erforderlih, daß vor dem darin genannten Zeitpunkte eine Verhaftung des Grundbesißes als solchen für die Beiträge zu den fraglichen Lasten feststand. In dem Gutachten eines der Referenten is indessen darauf hinge- wiesen, daß die vorgedachten zur Entscheidung des Plenums gestellten

fassen, da es in Beziehung auf die Kriegs\{ulden der Kur = und

| Neumark Fälle gebe, in wclckchen es auf den Grundbesiß und auf

Vertheilung der Kriegssteuer auf die Grundstücke überall nicht an- komme, und durch welche der §: 180 a. a. O. überhaupt nit be- rührt werde. Es ist zu dem Ende hinsichtlich der neumärkischen Provinzial-Kriegsschulden auf den Königlichen Befehl vom 30. Juli

1822, hinsihtlich der kurmärkishen Provinzial-Kriegsschulden auf

die Königlichen Befehle vom 17. Dezember 1821 und 18. Septem- ber 1822 Bezug genommen und ausgeführt, daß es sich nach die- sen Befehlen lediglich von einer rein persönlichen und ciner Ver- mögenssteuer handle, und von einer Vertheilung der Kriegslasten im Sinne des §, 180 a, a. O. um so weniger die Rede sein könne,