1852 / 98 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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da dur sene Befehle eine neue Steuer eingeführt worden, welche

ihr Fundament in dem öffentlichen Rechte habe. : i :

Das Kollegium erklärte sch zwar mit dieser Ausführung im Wesentlichen einverstanden, da der jebt zur Entscheidung vorliegende Fall jedoch ein in der Neumark belegenes Gut betrifft und die Verhältnisse der fkurmärkshen Provinzial - Kriegsshulden in mehr- facher Beziehung von den in der Neumark bestehenden abweichen, so soll der von dem Referenten aufgestellte Grundsaß für jeßt nur auf die Neumark beschränkt werden.

Erkenntniß desrheinischenRevisions=- und Cassations- hofes vom 16. März1852 betreffend die Verjährung der Disziplinarstrafen wegen Nichtbeobachtung militairischer Dienstvors{riften.

Verordnung vom 21. Oktober 1841 §, 39 (Gescß-Sammlung S, 334), Strafgeseßbuch von 1851 §, 339,

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c., thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß Unser Re= vistons - und Cassationshof zu Berlin in seiner öffentlihen Sibung vom 16. März 1852 2c, folgende Entscheidung erlassen hat:

Gemäß Anzeige des Premier - Lieutenants und Compagniefüh- rers v, Z. an den vorgeseßten Major und Bataillons-Commaudeur vom 6, November v. J. war T. K., 27 Jahr alt, Laudwehr-Artille- rist zweiten Aufgebots, wohnhaft in C., in seinem Wohnorte C. aus der Domstraße nah der Straßburgergasse Nr, 9 gezogen, ohne dem Feldwebel der Compagnie die vorgeschriebene Meldung der Wohnungs-Veränderung gemacht zu haben.

In Folge dieser Beschuldigung und auf den Antrag des be-

sagten Bataillons-Commandeurs ward K, vor das Polizeigericht in |

C, geladen.

In der Sihung des besagten Gerichts vom 26. November v. J. erklärte K., die ihm zur Last gelegte Versäumniß nicht in Abrede stellen zu können, mit dem Hinzufügen jedoch, bereits seit dem vo- rigen Jahre in der Straßburgergasse zu wohnen.

Das Polizeigericht sprach hierauf den Beschuldigten wegen ein- getretener Verjährung von Strafe und Kosten frei, Die Motive lauten wie folgt : ; :

„Jn Erwägung, daß das heutige Strafgeseßbuch nur drei Arten von strafbaren Handlungen kennt, und die eine dcrjelben, die Uebertretungen nämlich, welche die Geseße mit Gefänguiß-

strafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldbuße bis zu funfzig

Thalern bedrohen, zur Aburtheilung durch Einzelrichter, im Be- zirke des rheinischen Appellationsgerichtshofes durch die Polizei- gerihte verwiesen hat z ‘“

„Daß dieser Bestimmung zufolge und nach Art.-8 des Ge= seßes über die Einsührung dcs Strafgeseßbuchcs das unterblie- bene Ab- und Anmelden der Landwehrmänner offenbar als eine Uebertretung zu betrachten und zu behandeln ist, da die darauf angedrohete höchste Strafe sünf Thaler Geldbuße oder verhält- nißmäßige Gefängnißstrafe nicht übersteigt , und nichts darauf ankommt, daß die Strafbestimmung in der Allerhöcsten Verord- nung vom 21, Oktober 1841 über die Disziplinarbestrafung in der Armee sich vorfindet, weil das neue Geseß maßgebend scin muß.“

„ÎZn Erwägung, daß, wenn man diese Ansicht nicht billigen, vielmehr die fraglihe Strafe als eine vierte vom Civilrichter anzuerkennende Strafgaitung gelten lassen wollte nach dem Wort- laute des §. 39 der Allerhöchsten Verordnung der Polizeirichter nicht einmal befugt wäre, die Vertheidigung des über Schuld oder Nichishuld noch nicht verhörten, wegen unterlassener An-= meldung vor Gericht- gestellten Landwehrmaunes, 2u vernehmen, sondern lediglich auf die Requisition des Bataillons - Comman- deurs die Strafe innerhalb der angewiesenen Gränzen festzu- schen hätte, was dex Gesepgeber gewiß nicht beabsichtigt hat, und sein Wille nur der gewesen sein kaun, den gerade nich. im Dienste befindlichen Landwehrmann wegen einer ihm zur Last fallenden Versäumniß der Civilgerihtsbarkeit zu unterwerfen z ‘“

„Daß folgeweise, wenngleih das Geseß vom 24, Oktober 1841 von einex Verjährung der Disziplina: strafen nichts enthält und zwax wahrscheinlich deshalb, weil diese Strafen sofort auf die That zu folgen pflegen, und nur im §. 27 von der Verjäh- rung der Untersuchung der Dienstvergehen, nach erfolgter Diszi- plinarbestrasung redet, also wohl die zu Gunsten eines Beschul= digten eingeführte, daher auch von Amts wegen anzuwendende Verjährungseinrede kennt, in dem vorliegenden Falle, wo die dem Beschuldigten zur Last gelegte Uebertretung vor länger als drei Monaten begangen wurde, der §, 339 des Strafgeseßbuches An-

wendung findet 2c,“

Gegen dies Urtheil legte der Polizei-Anwalt, Polizei-Kom= missar L., am folgeuden Tage den Cassations-Rekurs ein,

Zur Rechtfertigung des Rekurses führte der Ober-Prokurator des Landgerichts zu C, Folgendes aus :

„Es mag mit dem Polizeigerihte angenommen werden können, daß die im §. 39 der mehrerwähnten Verordnung mit Geldbuße von 2 bis 5 Rthlrn, oder Gefängniß von drei bis acht Tagen ver pöónte Unterlassung nach Art, VIIl des Geseßes vom 14, April 1851 als Uebertretung anzusehen ist; hieraus folgt aber noch f;j. neswegs, daß dädurch alle im Strafgesebbuche enthaltenen allge. meinen Bestimmungen, insbesondere diejenigen über Verjährung anwendbar werden, indem der bezogene Art. VIIl offenbar einzig und allein die Kompetenz zu reguliren beabsichtigt, die mate riellen Bestimmungen der noch geltenden Spezial geseße aber un- berührt läßt. Die Berordnung vom 21, Oktober 1841, die ledig- lich von der Disziplinarbestrafung in der Armee h andélt, enthält nun von einer Verjährung der Disziplinarstrafen kein Wort, und vsfenbar abächtlih, da eine solhe der Natur der Sache nah der streng aufrecht zu erhaltenden militairischen Disziplin wider= streitet, Wenn lehteres aber au ni{ht der Fall, so ist die Ver- jährung unzweifelhaft, namentlich was ihre Dauer betrifft, rein positiven Rechtes, und kann, wo dieses sie niht kennt, von dem Nichter nicht aus allgemeinen Gründen zur Anwendung gebracht werden.“

„Abgesehen hiervon is es aber auch cine gänzliche Verkennung der Grundsábe über Verjährung, wern das Polizeigericht annimmt, oder anzunehmen scheint, daß diesclbe beginne, vierzehn Tage nah stattgehabter Wohnungsveränderung ohne Ab - und Anmeldung, Der Art, 39 a. a, O. sagt wörtlich:

7 „Ein beurlaubter Landwehrmann, welcher bei seiner Aufenthalts- Veränderung die Anmeldung in dem neuen Aufenthaltsorte län- ger als vierzehn Tage versäumt hat, ist disziplinarisch mit Geldstrafe von zwei bis fünf Thalern oder mit Gefängnißstrafe von drei bis acht Tagen zu belegen. Hat er jedoch nur die vor- schristsmäßige Abmeldung versäumt, sich aber rechtzeitig in dem Bezirke seines neuen Aufenthaltsortes angemeldet, so trifft ihn nur Geldstrafe von einem bis zwei Thalern oder Gefängnißstrafe von einem bis zwei Tagen.

Diese Strafen für die unterlassene An- und Abmeldung sind, auf Requisition des Bataillons - Commandeurs , dur die Civil- Behöcde sestzusezen und sofort zu vollstrecken,'“ ‘“

„woraus klar hervorgeht, daß die Strafbarkeit im einzelnen Falle | mit dem funfzehnten Tage begiunt und die Verleßung des Geseßes F

so lange fortdauert, bis die Versäunniß der Ab- und Anmeldunz dur Vollziehung der letteren ihr Ende errci{cht, Mit diesem Zeit- punkt kann natürlih überßgupt erst eine Verjährung ihren Anfang nehmen.“

„În untergebenem Falle hat nun der Veschuldigte, na seinem eigenen Geständniß, von dem Tage der Vorladung, 15, November 151, zurückgerechnet, nicht blos länger als 14 Tage, sondern länger als ein Jahr die Ab- und Anmeldung versäumt, und die falshe Anwendung des §. 339 a. a, O. liegt hier auf der Hand,“

Der Antrag geht auf Cassation des angegriffenen Urtheils und Verurtheilung des Beschuldigten nah §. 39 a. a. O. zu einer Geldbuße von 2 Rthlr, und in die Kosten.

Urt De Vil

In Erwägung, daß die Pflicht des beurlaubten Landwehr- mannes, die Veränderung seines Aufenthalts innerhalb bestimmter Frist an=- resp, abzuntelden, ihrer Natur und dem Zwecke nah zur Klasse der militairischen Dienstpflichten gehört, und die Ver- säumung derselben mithin nur als ein Vergehen gegen militai- rische Disziplin zu betrachten ist;

Daß die Natur des Vergehens dadurch, daß mit Rücksicht auf die bürgerlichen Verhältnisse, in welche der Landwehrmann nach erfolgter Beurlaubung einstweilen zurückkehrt, die Bestrafung desselben einer besonderen Verfügung des Gesebes gemäß, dur die bürgerlihen, niht aber die Militairgerichte stattfinden soll, offenbar feine Aenderung erleiden kann;

Daß nun aber Disziplinarbestrafungen wegen Nichtbeobach- tung militairischer Dienstvorschriften, ihrem Wesen und Charakter nah, von den dur die allgemeinen bürgerlichen Gesepe, wegen Verleßung der leßteren, festgestellten Strafen durchaüs verschieden sind; daß hieraus von selb| folgt, daß die in Ansehung der zu- leßt erwähnten Strafen bestehenden geseßlichen Verfügungen, wenn auch sämmtliche drei Gattungen derselben umfassend, nicht zugleich in Ansehung militairischer Disziplinarstrafen als geltend und an- wendbar betrachtet werden können ; |

Daß T. K. Landwehr-Artillerist zweiten Aufgebots, wie durch das Geständniß desselben feststeht, die bereits im Jahre 1850 vorgenommene Veränderung seines Aufenthaltsortes bis zum

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26. November 1851 nicht zur Anzeige gebracht hatte; daß dem- |

selben mithin die Versäumung einer militairischen Dienstpflicht

zur Last kommt, welhe gemäß §. 39 des Grseßes vom 21, Okto- |

ber 1841 einer Geldbuße resp. Gefängnißstrafe unterliegt ; Daß nun aber in keinen Gesebße das Erlöschen militairischer

Disziplinarstrafen mittelst Verjährung als statthaft ancrkannt worden ift;

Daß das Königliche Polizeigeriht zu C. daher, indem es unter Anwendung der im §. 339 des Strafgesepbuches enthalte- nen Bestimmung, betreffend die Uebertveiung allgemeiner bürger- licher Strafgesebe, die Nichtbeobachtung einer militairischen Dienst- vorschrift für verjährt erahtet und demzufolge den Beschuldigten von Strafe und Kosten freigesprochen hat, den bezogenen Para- graphen des Strafgeseßbuchs falsch angewendct und den Ss) A des Gelopes vom 21, Oftober 1841 durch Nichtanwendung ver- leßt hat.

Aus diesen Gründen

kassirt der Königliche Revisions - und Cassationéhof das Urthcil des Polizeigerihts zu C. vom 26. November v. Des V0 Bille schreibung des gegenwärtigen Urtheils am Rande des kassirten verordnendz

Und indem er in der Sache selbst erkennt ;

In Erwágung, daß T. K. geständig ist, die im g. 39 des Geseßes vom 21. Oktober 1841 vorgeschriebene An- resp. Abmeldung seines Aufenthalts - Ories nicht gemacht zu haben ;

Nach Einsicht jenes Paragraphen, so wie des Art. 162 der rheinischen Straf-Prozeß-Ordnung 2c., verurtheilt der Königlicte Revisions - und Cassationshof den T. K, zu einer Geldbuße von 2 Rthlr., im Falle der Unvermögenheit zu einer Gefängnißstrafe von 3 Tagenz legt ihm zugleich die Kosten des gegenwärtigen, so

wie des vor dem Polizeigeriht zu C, stattgehabten Verfahrens |

Zur L, (Unterschrift.)

Finanz - Miaíijterium. Cirkular =Verfügung vom 16, BDezembor: 8d r bos tressend die Bewilligung von Privatlagern.

Der im §. 25 des Haupt=Protokolls der 9ten General- Konfe- renz niedergelegte Beschluß:

einerseits für Waaren, welche keiner höheren als der allgemeinen Eingangsabgabe unterliegen, andererseits für Fabrikmaterialien und Rohstoffe, welche mit cinem die Stelle des Durchgangszolles vertretenden Ausgangszolle belegt sind, Privatläger ohne Mit- vershluß der Zollbehörde insoweit zu gestatten, als bei diesen Gegenständen die Bertauschung im Julande nicht zu besorgen und deshalb die Festhaltung der Zdentität durch amtlichen Mitver= {luß zu entbehren ist,

hat die allseitige Ratification erhalten. Ew. 2c. überlasse ih daher,

hiernach die etwa vorliegenden oder eingehenden Anträge auf Be=

willigung von dergleichen Privatlägern mit gutachtlichem Verichte hierher einzurei{en. Berlin, den 16, Dezember 1851, Der General-Direktor der Steuern,

An sämmtliche Provinzial = Steuer - Direk- loren und die Königlichen Regierun- gen in Potsdâm und Frankfurt.

Cirkular-Verfügung vom 18, Dezember 1851 be- |

treffend die Theilung der Waarenkolli bei Versen - dungen aus öffentlichen Niederlagen.

Nach den durch die Cirkular-Verfügungen vom 17, Januar 1842 und vom 15. Juli 1846 mitgetheilten Verabredungen unter den Zollvereins - Regierungen kann, als Ausnahme von der im §. 44 des allgemeinen Niederlage-Regulativs ausgesprochenen Regel, wo- nah zur Versendung aus der Niederlage nach einem Orte mit Niederlagereht oder nah dem Auslande ein ganzes Kollo oder we- nigstens ein Centner Waare angemeldet werden muß \o weit das Bedürfniß dazu vorhanden ist,

1) eine solche Versendung a. für Manufakturwaaren bis zu ! Centner und b. für Thee und feine Gewürze bis zu £ Centner gestattet,

auch 2) die Versendung von Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren uach dem Auslande in Mengen unter + Centner für die einzelnen Artikel unter der Bedingung nachgegeben werden, daß das Gesammtgewicht der auf einmal zur Abfertigung 1 Di Sendung nicht weniger als £ Centner betragen arf. Nach den im §. 22 des Haupt - Protokolls der neunten General - Konferenz enthaltenen Beschlüssen haben diese Verabredungen nunmehr die Ausdehnung erhalten, daß a. die geringste Menge, welche zur Versendung nach einem anderen Orte mit Niederlagerecht oder nach dem Auslande abgemeldet werden darf, dort, wo das Bedürfniß dazu vor= handen ist, bei seidenen Geweben und Bändern auf 45 Pfd. und bei andern Zeugwaaren, weldhe einem höheren Eingangszolle, als 20 Nthlr. für den Centner unter- liegen, auf 125 Pfd. netto festgeseßt und zu 1 b. die oben unter 2 bezeichnete Verabredung auch auf Thee und feine Gewürze auegedehnt werden kann. i Sollte zu dem einen oder dem anderen dieser Zugeständnisse an einem Niederlage - Orte des dortigen Verwaltungs - Bezirks ein Bedúrfniß bereits vorliegen oder später sich ergeben, so is mittelst gutachtlihen Berichts die diesseitige Genehmigung zu jenem Zuge= ständnisse einzuholen. Berlin, den 18, Dezember 1851, Der General - Direktor der Steuern,

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\âmmiliche Provinzial = Steuer = Direktoren , die Königlichen Regierungen in Potsdam und Granffurt 2c,

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Cirkular-Verfügung vom 18, Dezember 1851 be- Lene P1e Aufhebung der die Begleitscheinerthei- lung beshränkenden Bestimmung im §. 42 der Zollordnun g.

Nach §, 42 der Zollordnung sollen bei der Declaration zur Abfertigung auf Aemter im Junnern mit Niederlage Begleitscheine, wenn deren Ertheilung auch sonst zulässig wäre, nur dann gegeben werden, wenn der Eingangszoll von den Waaren, auf welche ein Begleitschein begehrt wird, über drei Thaler beträgt.

Da diese Beschränkung den Zwischenhandel , namentlich mit Waaren, welche einer geringen Eingangs - Abgabe unterliegen, zu erschweren geeignet ist, so hat man sich nach §. 20 des Hauptpro= tokolls der 9ten General - Konferenz dahin vereinigt, dieselbe im Berwaltungswege durch entsprechende Anweisung der betreffenden Aemter außer Anwendung zu seßen, Da aber nicht zu verkennen ist, daß hieraus für manhe Gränzämter eine große Belástigung hervorgehen wird, so ist preußischerseits dabei vorbehalten , diese Anweisung in Bezug auf solche Waaren , welche niht auf Aemter

| anderer Vereinsstaaten bestimmt sind, nach Befinden an alle oder

nur an einzelne Begleitscheinausfertizungs-Aemter zu erlassen. Indem ih Ew, 2c. deshalb auffordere, die betreffenden Aemter anzuweisen, bei der Begleitsheinabfertigung auf Aemter anderer

| Vereinsstaaten die beschränkende Bestimmung des §, 42 der Zoll-

orduung außer Anwendung zu seßen, will ih alsbald Zhrem Be- richte darüber entgegensehen, ob es nah dem Verkehr einzelner

| Niederlageorte unbedenklich und nah dem Geschäftsumfange eines

oder des andern Begleitscheinausfertigungs - Amtes wünschenswerth ersheint, in Beziehung auf die Begleitscheinabfertigung auf preu-

| Bische Aemter die gedachte Bestimmung der Zollordnung au ferner | in Anwendung zu bringen.

Berlin, den 18. Dezember 1851. Der General - Direktor der Steuern, An sämmtliche Provinzial-Steuer-Direktoren , die Königlichen Regterungen in Potsdam und Frankfurt 2c,

Cirkular - Verfügung vom 1. April 1852 betreffend den nämlichen Gegenstand.

In Verfolg der Verfügung vom 18. Dezember v.- Js. *) bee nachrichtige ih Ew. 2c., daß es nah den darüber angestellten Er- örterungen unbedenklih erscheint, auch bet der Bealeitschein - Abfer-

*) Siehe die vorstehende Cirkular-Verfügung.