1852 / 102 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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zeugnisse zur Verwaltung ciner Kreis - Thierarzt- Îtelle, baldigst und spätestens innerhalb 6 Wochen

an uns einzureichen. Das mit dieser Stelle verbundene Gehalt be-

trägt etatêsmäßig 50 Rihlrz das Königliche Mi- iein der “M lichen, Unterrichts - und Medi- zinal-Angelegenheiten hat indessen die Erhöhung desselben bis auf 100 Rihlr. in Aussicht gestellt, was hoffentlich schon in diesem oder im fünfti- gen Jahre möglich sein wird,

Stettin, den 20. April 1852.

Königliche Regierungz Abtheilung des Junern,

{69] Nothwendiger Verkauf. Königl. Kreisgericht zu Guben, 1. Abtheilung,

Das dem Wilhelm Kärger zugehörige, zu Bä- renklau belegene, im Hypothekenbuche Fol, 157. Nr. 47 verzeichnete Mühlengrundstück, bestehend aus zweien Wasser- und einer Schneidemühle mit 644 Morgen Acker und Wiesen, abgeschäßt zufolge der nebst Hypothekenschein im 111. Büreau einzusehenden Taxe auf 6929 Thlr, 12 Sgr. 8 Pf., foll in termino

den 31, Juli 1852, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden,

[226] Nothwendiger Verkauf. Kreisgericht zu Bromberg.

Das im Dorfe Klein Sitter, bromberger Krei- ses sub No, 1 belegene, den Eduard und Alber- tine geborene Kinzer-Schliepecrschen Eheleuten ge- hörige Erbzinsgut , abgeschäßt auf 14,402 Thlr, 5 Sgr., zufolge der nebst Hypothekenschein in der Registratur einzusehenden Taxe, soll am 30. S ep- tember--41852/ Vormittags 114 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden. Die Fräulein Antonie und Josephine Chmielewska oder deren Erben werden zu diesem Termine offentlich vorgeladen,

[530] Protliama.

Zum Verkause des dem Einwohner Ehren- reih Gohs gehörigen, sub 148 zu Richtenberg zwishen dem Kaufmann Krüger und Töpfer Müllerschen Hause belegenen Grundstücks nebst Zubehör im Wege der Execution is ein cinmali- ger Bietungstermin auf ven 11. Juni d, Z Vormittags 10 Uhr,

an hiesiger Gerichtsstätte anberaumt, zu welchem Kaufliebhaber, so wie die Hypothekengläubiger des Gohs, zur Wahrnehmung ihrer Rechte mit dem Bemerken geladen werden, daß die Taxe des Grundstücks, so wie die Verkaufsbedingungen, in unserer Registratur vom 15, Mai c. ab einzu- schen sind. Zugleich werden alle diejenigen, welche an das gedachte Grundstück dingliche Forderun- gen oder Ansprüche haben, aufgefordert, dieselben in den nachstehenden Terminen den 43ten, den 28, -Mal d, J, Vormit- aae 1 U D vin 11: JUNE D J, Vormittags 10 Uhr, bei Vermeidung des Aus\{lusses gnzumelden, Franzburg, den 21. April 1852, Königl. Gerichts-Kommission.

[525] Nothwendiger Verkauf.

Das Grundstück hierselbst in der Langgasse Nr. 8 des Hypothekenbuches, dessen Besißtitel be- richtigt ist - auf den Namen des Buchhändlers Gustav Adolph Friedrich Gerhard, gerichtlich taxirt auf 14,460 Thaler, steht Schulden halber zur nothwendigen Subhastation, Die Taxe und der Hypothekenschein sind im Büreau V. bei den Gerhardschen Subhastations-Akten einzusehen.

2 Der Bietungs-Termin wird den 27; November ‘cr., von 14 Uhr Vm. an abgehalten werdenz der Buchhändler Gustav Adolph Friedrich Gerhard wird zu demselben hiermit vorgeladen.

Danzig, den 14. April 1852,

Königliches Stadt- und Kreisgericht, T. Abtheilung.

[526] Nothwendiger Verkauf.

Das im osteroder Landraths - Kreise belegene, landschaftlih auf 31,902 Thlr. 12 Sgr. 1 Pf. abgeschäßte adlige freie Allodial-Rittergut Wittig- walde, adjudizirt für resp. 36,050 Thlr,, 32,050 Thlr. und 40,350 Thlr,, soll auf

Den 22 NovLemben c, Vorm, 10 Uhr, vor dem Herrn Kreisrichter Schrage auf dem Kreisgerichte hierselbst abermals resubhastirt wer- den, und können die Taxe, der neueste Hypothe- fenschein, so wie die gestellten Kaufbedingungen, in der Kreisgerichts-Registratur eingesehen werden,

Osterode, am 19. April 1852, Königl. preuß, Kreisgericht, T. Abtheilung.

Lo Seeländisch Am 14. dieses wurde von den Actionairen der

4, Abtheilung der Seeländischen Eisenbahngesell-

chaft unter Leitung des Höchstengerichts - Advo-

katen Liebe eíne extraordinaire Gencral-Versamm- lung abgehalten, auf welcher- 3416 Actien durch

439 Stimmen repräsentirt waren. Folgende

Vorschläge der Verwaltung wurden einstimmig

angenommen :

Nr. 1, Unterwirft sich die 1, Abtheilung der See- ländischen Eisenbahngesellschaft den im Geseße vom 27, Februar 1852, „betref- fend Zinsengarantie für das zur Voll- endung der Seeländischen Eisenbahn erforderliche Baufkapital‘“ erwähnten Be- dingungen und Bestimmungen, um in Uebereinstimmung mit denselben die Bahn zu vollführen?

Nr, 2, Bevollmächtigt die General - Versamm- die Gesammt - Verwaltung der Gesell- schaft, innerhalb der durch daë Geseg von 2/7, Sebruar 1852 festgestellten Gränzen, auf beste Weise:

a) das zur Vollführung der Bahn er- forderliche Kapital aufzubringen;

b) wegen der Ausführung der Bauarbeit

abzuschließen und selbiger vorzustehen ?

Genehmigt die General - Versammlung,

daß das den Actionairen in dex 4. Ab-

theilung zufolge des §. 2 der Statuten zukommende Vorrecht auf die neuen zur

Fortsezung der Bahn erforderlichen Actien

aufgehoben werde 2

Beschließt die General - Versammlung,

unter der Vorausseßung, daß das Un-

ternehmen in Uebereinstimmung mit dem

Geseze vom 27, Februar 1852 zu Stande

gebracht werden kann, wie folgt:

a) Jnsofern wegen der Ausführung der Bauarbeit durch Bezahlung mittelst Actien kontrahirt werde, soll das zu- folge der Statuten den neuen Actio- nairen zukommende Recht mit den älteren an der Verwaltung der An-

E E L E E R E E LTE

gelegenheiten der Gesellschaft Theil

zu nehmen, erst in Kraft treten, wenn

die ganze Bahn, sowohl für den

Personen- als für den Güter-Trans-

port eröffnet worden, und soll der

Betrieb der Kopenhagen - Rothschilder

Bahn bis zu der Zeit denselben nicht

angehen.

Ueber den Betrieb der Kopenhagen-

Rothschilder, so wie auh den Bau

der neuen Bahn, werden separate

Rechnungen geführt, bis die lebie in

ihrer ganzen Ausdehnung sowohl für

den Personen- als für den Güter-

Transport eröffnet worden ist.

:) Die auf der 1. Abtheilung der Bahn haftende Schuld soll folgendermaßen abgemacht werden:

1) entweder durch Zahlung eines

baaren Einschusses von 28 Spezien, Eine jede Actíe, für welche ein solcher Einschuß geleistet wor- den, erhält 5 pCt. von diesen 28 Spezien vom Tage der Zah- lung an bis zum Anfang der Garantie des Staates, so wie sie auch nah wie vor an der Dividende vom Betriebe der Kopenhagen - Rothschilder Bahn während dieser Zeit ihren Antheil erhâlt,

4) over abr s vom Iten Januar 1852 an der ganze auf

diejenigen Actien, für welche der sub c. 1 erwähnte Einschuß nicht geleistet worden, fallende Theil des Betriebs - Ueberschusses der Kopenhagen - Rothschilder Bahn, und, nach Vollendung der ganzen Bahn die auf genannte Actien fallende Dividende zu Verzinsung und Amortisation der Schuld bis zur gänzlichen Tilgung derselben verwandt werde ?

d) Die Gesammtverwaltung der Gesell- schaft soll ermächtigt sein, wen we- gen des Baues der Bahn kontrahict worden, mit Monats-Frist den Ter- min zu bestimmen, binnen welchem die baare Einzahlung geleistet wer- den soll?

Von mehreren der anwesenden bedeutenderen Actionaire wurde es wiederholt hervorgehoben, wie die sub 4 c. 1 erwähnte Tilgung der Schuld durch Zahlung von 28 Spezien pr, Actie, so- wohl die vortheilhafteste für die Actionaire, als die zweckmäßigste für die fernere Förderung der Sache sein werde.

Kopenhagen, den 15. April 1852.

Der Ausschuß der Seeländischen Eisenbahn-

Gesellschaft. Chlers, p. t. Borsißender,

A , | E : Seeländische Eisenbahn. D 4 Die ordinaire General - Ver- Lad sammlung wird am 26. Magi

d. J, Nachmittags 6 Uhr, hier- Y selbst abgehalten. Legitimation Ag der Actionaire am 25sten im S HPaupt-Büreau. t, den 22, April: 41852. Der Ausschuß der Seeländischen Eisenbahn- Gesellschaft. Ehlers, p. t. Vorsigender,

An die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Verhandlungen beider Kammern.

He ute den 27, April 1852 sind ausgegeben worden :

Günfundfunfzigste Sißung der 1. Kammer... Uchtundfunfzigste Sizung ver 11. Kammer .…......

Total 284 Bogen des l., [. u

t aren I

. bi G « 271 DOogeN:) 2 Bogen \

Abonnements.

zus. 41 Bogen.

Redaction und Rendantur: Swchwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruerei,

Das Abonnement beiträgt: 20 Sgr. für §+ Iahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung.

Mit Seiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) in Berlin: 1 Kthlr. 7 Sgr. 6 Þf., in der ganzen Monarchie:

1 Üthir. 17§ Sgr.

Sfaats-

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A 102. ——

Berlin, Freitag den 30, April

Alle Post - Anstalten des In- und Auslandes nehmen Bestellung auf den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger an, für Berlin die : Expeditionen : Mauer-Strafe r. 54, und Leipziger-Straße Ur. 14.

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1852.

Nachdem Jh durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage ew

BauFeiner Gemeinde-Chaussee von Dünwald, im Kreise Mülheim,

Chaussee durch die betreffenden Gemeinden genehmigt habe, bestimme

Jh hierdurch, daß das Recht zur Expropriation der für diese Chaussee erforderlihen Grundstücke, so wie das Recht zur Entnahme Be

Chaussee-Neubau- und Unterhaltungs-Materialien, nah Maßgabe der für die Staats-Chausseen geltenden Vorschriften, ingleichen die dem | Chausseegeld - Tarif vom 29. Februar 1840 angehängten Bestim-= | mungen wegen der Chaussee-Polizei-Vergehen auf die oben gedachte

Straße Anwendung finden. Zugleich will Jch den betreffenden Ge-

/

die Staats - Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld = Tarif ver- |

ethen. S Der gegenwärtige Erlaß ist durh die Gese - Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, | Charlottenburg, den 7. April 1852. Friedrich IVilhelm. Lon Der De An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz-Minister.

GOeseß, die Abänderung mehrerer Bestimmungen in den Militair=Strafgesebßen betreffend. Um 10, Url. 159,0 Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c, 2c. Ÿ verordnen, mit Zustimmung der- Kammern, was folgt: S

von Bodelschwingh, |

weniger bemessen, so gehört der Verurtheilte während dieser Zeit

Le j i : ret | zur zweiten Klasse des Soldatenstandes über Ydenthal und Altenberg nah Dabringhausen, im Kreise Lennep, N 40A. 7 ç 2 d 1 D © L G V, | zum Anschluß an die Dünnweg-Kammerforsterhöher Gemeinde- |

C O Pz 0y P 4 » 4 4 ; ; - , Mit der Verurtheilung zur Zuchthaus strafe, so wie mi! der

zeitigen Untersagung der Ausübung der bürgerlihcn Ehrenrechte, | it die Degradation von Rechts wegen verbunden; eine Abkürzung

der verwirkten Grelheitsstrafen wegen gleichzeitig eintretender De= gradation findet in diesen Fällen nicht statt, §7 (G A S A R eA Ci C4 ; : Cine Umwandlung der Gefängnißstrafe und der Ein schließung in elne militairische Freiheitsstrafe is nicht zulässig, wenn der An-

| d F geschuldigte zum Stan! O u E c x L O: r é , 12 E L d ande der Beurlaubten ¿ meinden das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nah dem für éurlaubten gehört

Je 40.

E 1 » Cos Q. E 1 1 e „Wenn nach den geseßlichen Bestimmungen eine bürgerliche Gretheitsstrafe in eine militairishe zu verwandeln ist, oder umge-

E so soll folgendes Verhältniß maßgebend sein :

2) die Zuchthaus strafe steht gleich der Baugefangenschaft ;

2) die Einschließung dem Festungsarrest;z

9) die Gefängnißstrafe der Festungsstrafe z kann jedoch anstatt der Gefängnißstrafe auch auf mittlern oder gelinden Arrest, ingleichen auf Stubenarrest oder Festungsarrest erkannt werden.

0

Weder bei dem Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, noch beim

| Nückfalle, noch wenn sonst in den Militair-Strafgescßen eine Ver=

längerung oder Verschärfung der Strafe vorgeschrieben ist, darf die

| Dauer der zeitigen militairischen Greiheitsstrafe den Zeitraum von

zivanzig Jahren übersteigen. g. 10, Anstatt der durch den Erlaß vom 6, Mai 1848 (GVeseß-Samm= lung Seite 123) bereits aufgehobenen Strafe der körperlichen Züch=

| tigung soll eine Strafe niht mehr erkanat werden.

_Wenn die Militair-Strafgeseße hinsichtlich der Beurtheilung | strafbarer Handlungen auf die Allgemeinen Landesgesceße oder die | Allgemeinen Strafgeseße verweisen, so treten die Vorschriften des | gemeinen S ür d \ Sa 2 | vierjähriger Festungsstrafe. gabe der Bestimmungen des Gesetzes über die Einführung desselben | vom 14. April 1851 (Gesez-Sammlung Seite 93 ff.) an deren | | Verbrechen oder Vergehen, sei es mit oder ohne ers{hwerende Um= stände, begangen wird, und die frühere Strafe von einem preußischen

Allgemeinen Strafgeseßbuchs für die preußischen Staaten nah Maß-

Stelle.

S,

Militairpersonen, welche im Auslande, während ste dort in | einer dienstlihen Stellung sih befinden, strafbare Handlungen be- | gehen, werden eben so, als ob die Handlungen in Preußen selbst | ob die Strafe vollstreckt worden ist oder nicht.

I

begangen wären, nah preußischen Strafgeseßen verfolgt und be- straft. S 2 Wird nah der Bestimmung des Allgemeinen Strafgeseßbuchs

G 117 Bei Verwandlung einer Geldbuße in eine militairische Frei= heitsstrafe ist nach den in dem Allgemeinen Strafgeseßzbuche aufge- stellten Grundsäßen (§§. 17 und 335) zu verfahren, e : i; Dle statt einer Geldbuße eintretende militairische Freiheits- strafe besteht mindestens in eintägigem gelinden Arrest und höchstens

S. 12, Die Strafe des Rüdfalls tritt nur dann ein, wenn dasselbe

Gerichte erfannt ift. Bei Anwendung der Strafe des Rüffalls macht es feinen Unterschied, ob die frühere von einem preußischen Gerichte erkannte Strafe eine ordentliche oder außerordentliche war,

Ÿ. T5.

An die Stelle der in den Militair - Strafgeseten enthaltenen

| besonderen Vorschriften über die Bestrafung des Landesverraths,

gegen eine Person des Soldatenstandes neben der Todesstrafe der |

Verlust der bürgerlihen Ehre ausgesprochen , so ist damit die Aus- ltoßung aus dem Soldatenstande von Rechts wegen verbunden,

4 . +

Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat die Ausstoßung aus dem Soldatenstande von Rechts wegen zur Folge. dreiheitsstrafe findet in der Folge nit mehr statt. A,

Cine Umwandlung der Zuchihausstrafe in eine militairische

der Körperverleßung, des Diebstahls, der Fälschung von Legitima- tions-Urkunden und des gewerbmäßigen Betriebes des Hazardspiels, treten die für diese Verbrechen und Vergehen ertheilten Bestim- mungen des Allgemeinen Strafgeseßbuchs. Jedoch werden die

Ҥ6. 88 Nr. 2 und 3 und 6, 89 Theil L. des Millitgirz Sirafgeschbz-

buchs (Geseß-Sammlung von 1845 Seite 296), so wie der Kriegs- artikel 61 (Geseß-Sammlung von 1844 Seite 284), hierdurch nicht

| geändert,

Wird gegen eine Person des Soldatenstandes die Untersagung | | §, 217 des Allgemeinen Strafgeseßbuches is zu belegen:

der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrehte auf eine längere als

dreijährige Dauer ausgesprochen, so ist damit die Entlassung aus | „em Soldatenstande von Rechts wegen verbunden. Wird dagegen | die Dauer dieser Strafe vom Richter nur auf drei Jahre oder |

i : 6. 14, : Mit der Strafe des Diebstahls nach den Bestimmungen des

l) wer Sachen des Offiziers entwendet, zu welhem er als _ Ordonnanz oder Bursche kommandirt ist z 2) wer seinen Kameraden, dem“ mit ihm aus dienstliher Ver-