1852 / 103 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Ao a T a E Pw e ree ata VEp A be aa aw Ini -: E

Gesammtbeirag der Geschäfts-Autheile: 1,643,400 Rthlr. Zunahme seit Mitte Of- tober 41851: 1,101,800 Nthl.

Statutmäßige Kredit -Gewährung am 31. März: Eg D f Sfr 1 Pf. oder 39 1- . der Geschasts-Anlyelie,

Eure Febr: Ues Wechsel im Betrage von 1,805,897 Rthlr. 8 Sgr. 3 Pf j

Hiervon sind auf statutenmäßige Kredit-Ge-

wáhrung 1,133,649 Rihlr. 7 Sgr. 10 Pf. diskontirt worden, gegen eine Einnahme für Diskonto von 9331 Rthlr. 16 Sgr. 9 Pf. na

Für Kbmmissións-Gebühr auf statutmäßiger Kredit - Gewährung wurden vereinnahmt: 4804 Rthlr, 3 Sgr. 6 Pf.

Der Wecbsel- und Geldverkehr nah Art. 22 des Statuts trug ein+ sür Diskonto 3752 Rihlr, 20 Sgr,, für Coursgewinn und Kommission 476 Rthlr. Sgr. 2 Pf.

Bestände am 31, März: an Geld 71,284 Rthlr. 7 Sgr. :4- Pan: eln 032,207, Rihlr. 2. Gar. 4 Vf. :

Laufende Deposit-Rechnungen der Mit- glieder: 261,937 Rthlr. 27 Sgr. 2 Pf.; der Nicht - Mitglieder: 77,736 Rthlr, 25 Sgr. 6 Pf. Auf den laufenden Deposit-Rechnungen betrug der Kassen-Umschlag: 2,305,819 Rthlr.

Guthaben von Kreditoren auf verschiede- nen. Rechnungen: 194,139 Rihlr, 9. Sgr. D Ÿ

Go Lea Uofit g 2434 Rthlr. 11 Sgr.

Muthmaßlicher Betrag des Schadens auf 2 unbezahli gebliebenen Wechseln 900 Rthlr.

Zur Bildung einer Schäden - Reserve wird ver- wendet: 1233 Rthlr. 19 Sgr. 6 Pf.z aus dem Nein-Gewinn zur statutmäßigen NReserves 219 Rthlr, 4 Sgr.; Gesammt-Reservez; 1452 Rthlr. 23 Sgr, 6 Pf.

Brutto-Gewinn: 7928 Rihlr. 21 Sgr. 6 Pf. z Rein-Gewinn: 4260 Rihlr. 21 Sgr.

Für dies Quartal beträgt auf 164,340 Rihlr, Baar-Einlage die Gesammt - Dividende 3122 Nihlr, 14 Sgr. oder 12 pCt.

Berlin, den 28. April 1852,

Direction der Diskonto-Gesellscha ft,

[468] Russische 4proz, Jnscriptionen,

Die neuen Coupons zu den auf den Namen der Herren Stiegliß u. Comp. in Petersburg ge- stellten Jnscriptionen der zweiten 4proz, russischen Anleihe werden gegen Einlieferung der Talons besorgt durh Mendelssohn u. Comp, Jäger - Straße Nr; 51.

[542] Im Namen Seiner Hoheit des Herzogs Ern st, Herzogs zu Sachsen - Koburg und Gotha 020 Die am 1, April 1850 fällig gewesenen Zins- abschnitte von den zur geschlossenen Anleihe der vormaligen Herzogl, Kammer. allhier gehörigen Schuldscheinen : Litt. B. No. 92, » C4 10941384 nb 4198, » “D. 5% 282 hd: 525. sind bis zum 1. April d. J, bei einer der hiesigen Landeskassen zur Zahlung nicht präsentirt wor- den, und werden daher in Gemäßheit des Artikel 14 der landesherrlihen Verordnung vom 11. August 1837 (Nr, 170 der Geseß -Samm- lung) hierdurh für erloschen erklärt, Gotha, den 21, April 1852, Herzogl, sächsishe Landes - Regierung, Finanz - Abtheilung.

[550] Bekanntmachung, Bei der heute staitgefundenen ersten Ziehung

[ j ¡

554 der Obligationen unserer Prioritäts-Auleihe sind die folgenden :

5 Stück Litt. A., jedes Stück von 500 Thlr., Nr. 149. 441, 484, 714, 9333

75 Stü Litt. B., jedes Stück von 100 Thlr,, Nr. 329. 399, 441. 607, 682, 704, 939, 1118, 1220. 1285. 1292, 1641. 1662. 1746. 2012, 2068. 2869, 2910, 3020. 3197, 3208. 3461. 3825. 4455. 4522, 4631. 4979, 4994, 5211. 5229, 5396,- 5630. 5702, 162747124. 7502, 7716! 7724/7779, 7808, 8182, 8202, 8416. 8549, 8836, 8994, 9169, 9338, 9903, 10,126. 410,462. 10,474.- 40/967. 141,198. 11,234, 411,392. 11,493, 11,679, 11,748, 12,018, 12,357. 12,638, 12,893, 43,107, 13,741, 13,744. 14,150. 14,182. 14,496. 14,796, 14,799, 14,861, 14,879, -.14,962, 14,990, zur Nückzahlung auf den 4. Oktober d. J. be- stimmt worden. Wir seßen die Inhaber dieser Obligationen mit dem Bemerken hiervon in Kenntniß, daß von jenim Tage an die ent- sprechenden Beträge an unsexer Hauptkasse hier- selbst erhoben werden können und daß die Ver- zinsung derselben vom genannten Tage an aufhört, Kassel, am 24, April 1852. Die Direction der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn, Sezekorn.

sche

Am 14, dieses wurde von den Actionairen der 1, Abtheilung der Seeländischen Eisenbahngesell- schaft unter Leitung des Höchstengerichts - Advo- faten Liebe eine extraordinaire General-Versamm- lung abgehalten, auf welcher 3416 Actien durch 439 Stimmen repräsentirt waren. Folgende Vorschläge der Verwaltung wurden einstimmig angenommen :

Nr. 1. Unterwirft sich die 1, Abtheilung der See-

ländischen Eisenbahngesellschaft den im

Geseße vom 27, Februar 1852, „betref-

fend Zinsengarantie für das zur Voll-

endung der Seeländischen Eisenbahn erforderlihe Baukapital‘“ erwähnten Be- dingungen und Bestimmungen, um in

Uebereinstimmung mit denselben die Bahn

i zu vollführen?

Nr, 2, Bevollmächtigt die General-Versammlung die Gesammt - Verwaltung der Gesell- schaft, innerhalb der durch das Gesetz vom 27, Februar 1852 festgestellten Gränzen, auf beste Weise;

a) das zur Vollführung der Bahn er- forderliche Kapital aufzubringen;

b) wegen der Ausführung der Bauarbeit abzuschließen und selbiger vorzustehen ?

Genehmigt die General - Versammlung,

daß das den Actionairen in der 1. Ab-

theilung zufolge des §, 2 der Statuten zukommende Vorrecht auf die neuen zur

Fortseßung der Bahn erforderlichen Actien

aufgehoben werde?

Beschließt die General - Versammlung,

unter der Vorausseßung, daß das Un-

ternehmen in Ucbereinstimmung mit dem

Geseße vom 27, Februar 1852 zu Stande

gebracht werden kann, wie folgt:

a) Insofern wegen der Ausführung der Bauarbeit durch Bezahlung mittelst Actien kontrahirt werde, soll das zu- folge der Statuten den neuen Actio- nairen zukommende Recht mit den

älteren an der Verwaltung der An- gelegenheiten der Gesellschaft Theil zu nehmen, erst in Kraft treten, wenn die ganze Bahn, sowohl für den Personen- als sür den Güter-Trans- port eröffnet worden, und soll der Betrieb der Kopenhagen - Rothschilder Bahn bis zu der Zeit denselben nicht angehen. Ueber den Betrieb der Kopenhagen- Rothschilder, so wie auch den Bau der neuen Bahn, werden separate Rechnungen geführt, bis die letzte in ihrer ganzen Austehnung sowohl für den Personen- als für den Güter- Transport cröffnet worden ist. Die auf der 1. Abtheilung der Bahn haftende Schuld sol folgendermaßen abgemacht werden; A „2%: 1) entweder ‘durch Zahlung eines baaren Einschusses von 28 Spezien, Eine jede Actíe, für welche ein solcher Einschuß geleistet wor- den, erhâlt 5 pCt. von diesen 28 Spezien vom Tage der Zah- lung “an bis zum Anfang der Garantie des Staates, so wie sie auch nah wie vor an dex Dividende vom Betriebe der Kopenhagen - Rothschilder Bahn während dieser Zeit ihren Antheil erhált, : oder dadurh, daß vom 1sten Januar 1852 an der ganze auf diejenigen Actien, für welche der sub c. 1 erwähnte Einschuß nicht geleistet worden, fallende Theil des Betriebs -Ueberschusses der Kopenhagen - Rothschilder Bahn, und, nach Vollendung der ganzen Bahn die auf genannte Actien sallende Dividende zu Verzinsung und Amortisation der Schuld bis zur gänzlichen Tilgung derselben verwandt werde ?

d) Die Gesammktverwaltung der Gesell- schaft soll ermächtigt sein, wenn we- gen des Baues der Bahn kontrahirt worden, mit Monats-Frist den Ter- min zu bestimmen, binnen welchem die baare Einzahlung geleistet wer- den soll?

i Von [mehreren der anwesenden bedeutenderen “lctionaire wurde es wiederholt hervorgehoben, ivie die sub 4 c. 1 erwähnte Tilgung der Schuld

durh Zahlung von 28 Shezien pr. Acile, \o- wo hl die vortheilhafteste für die Actionaire, als die zweckmäßigste für die fernere Förderung der Sache sein werde. Kopenhagen, den 15, April 1852. Der Ausschuß der Seeländischen CEisenbahn- Gesellschaft. Ehlers, p: t. Börsihénder.

[534] Seeländische Eisenbahn. E Die ordinaíre General - Ver- jammlung wird am 26, Mai d. J, Nachmittags 6 Uhr, hier- jelbst abgehalten. Legitimation A 9 der Actionaire’ am 25sten im L S— Haupt-Büreau, Kopenhagen, den 22, April 1852, Der Ausschuß der Seeländischen Eisenbahn- Gesellschaft, Ehlers, p. t. Vorsißender,

mre:

An die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Verhandlungen beider Kammern.

Heute den 29, April 1852 ist ausgegeben worden: Sechsundfunfzigste Sipung der l. Kammer... Total 288 Bogen des [., Il. und III. Abonnements.

2 Bogen.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.

Das Abonnement beträgt: 20 Sgr. für + Iahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung. Mit ßKeiblatt (Preuß. Adier-Zeitung) in Berlin: 1 thlr. 7 Sgr. 6 Þf., G in der ganzen Monarchie : A 1 Kthlr. 17§ Sgr. \

Staats-

Königlich Preußischer

Alle Poft - Anstalten des In- und Auslandes nehmen Sesteilung auf den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger an, für Berlin die x Expeditionen : Mauer-Straße r. 54. und Leipziger-Straße fix, 14.

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zeiger.

AF& 103.

Berlin, Sonnabend den 1.

Zch habe auf Grund der im zwölften Artikel der Statuten |

des Königlichen Hausordens von Hohenzollern vom 23, August v. J.

enthaltenen Bestimmung den Vorsiß im Ordens-Kapitel dem Prinzen | priedrich von Preußen Königliche Hoheit, als Meinem Stell= |

vertreter, übertragen. Indem Jch Sie von dieser Ernennung hier=

durch benachrichtige, überlasse Jch Jhnen, dieselbe dur die Geseßz=

Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Charloitenburg, den 26. April 1852.

Friedrich Wilhelm.

Oraf zu Stolberg. von Manteuffel. i z An die Ober- Kammerherrn und Minister des Königlichen auses, Grafen zu Stolberg, und den Minister- Präsidenten Freiherrn von Manteuffel.

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Nachdem Ich dur Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Lau |

einer Gemeinde - Chaussee von der Cochem-Kaisersesher Kommunal-

Chaussee unweit Landkern über die sogenannte Schbne - Aussi{t an | der Koblenz =- Trierer Staatsstraße bis zu den Schieferbrüchen bei |

Muüllenbach genehmigt habe, bestimme Jch hierdurch, daß das Recht

zur Expropriation der in die Straßenlinie fallenden Grundstüdcke, |

so wie das Recht zur Entnahme der Chaussee -"Neubau- und Unter= haltungs-Materialien nach Maßgabe der für die Staats-Chausseen

sollen. Zugleich will Jch den dabei betheiligten Gemeinden gegen Ueber- nahme der künftigen Unterhaltung dieser Straße das Recht zur Erhebung Staats = Chausseen gültigen Tarife verleißen. Auch sollen auf die= elbe die dem Tarife vom 29, Februar 1840 angehängten Bestim- mungen Uber die Chaussee - Polizei - Vergehen zur Anwendung kom-

nen, Der gegenwärtige Erlaß is durch die Geseh - Sammlung | | Gebühren wird nit erhoben.

zur döfentlihen Kenntniß zu bringen,

E R s S N 20 GYartotlenvura, den. 4 Url 41892,

Friedrich Wilhelm.

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G N N 5 { d 36 1 a on O00 win ah. O,

44 11

en Minister fur Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz = Minister.

Gesep, betreffend die Kosten des gerihtlichen Ver-

nung zu behandelnden Theilungen und Ablösungen in den Landestheilen des linken Rheinufers. Vom 21, Pri 1802, Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2e: c; g verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:

Die Kosten und Gebühren für das gerichtlihe Verfahren in | ; 11 | rung festgeseßt ist.

den nah der Gemeinheitstheilungs- Ordnung vom 19, Mai 1851 zu behandelnden Theilungen und Ablösungen in den Landestheilen

des linken Rheinufers sollen nah folgenden Bestimmungen angesebt |

und erhoben werden. Attitel 41, Die Gerichtsvollzieher erhalten :

l) für die Zustellung der Klage an den Ge- meinde-Vorsteher (§. 30 Nr. 1 des Ge= seßes vom 19, Mai 1851), ingleichen für die Zustellung der Anzeige und Auffor-

des Chausseegeldes für eine halbe Meile nah dem jedesmal für die

j A I

derung, betreffend den angefertigten Thei= lungs- oder Ablösungsplan an den Ge- meinde-Vorsteher (8. 47 Aa. für die Abschrift …. a

sür Einholung der Bescheinigung des C meinde-Vorstehers über die durch ihn ver- anlaßte Verkündigung der Klage (§. 30 Nr. 1) oder der Anzeige und Aufforderung S L

16 Sgr. Pf, 4 E

das Anheftung der Klage (§. 30 Nr. 2), ingleichen für das Proto- foll über Anhefiung der Anzeige und Auf- sorderung, betreffend den angefertigten T o e n ias für Einholung der Beglaubigung des Pro- tofolls durch den Gemeinde-Vorstcher

[Ul Jede, angebeftete Al{rlft. an, sur die Anzeige über Hinterlegung des Pla- nes mit Aufforderung an die “Parteien, welche keinen Anwalt bestellt haben (8. 47, Absaß 1) i | i [ur jede. Abri... I a : 6 Hinsichtlich der Reisekosten, so wie aller vorstehend nicht au f=

0.00.

16

| geführten Alte der Gerichtsvollzieher, kommt die GSebührentaxe von N TUNGS WEMTETIN LEN j | l | 29, März 1851 zur Anwendung. vestehenden Vorschriften, auf die gedachte Straße Anwendung ftuden |

Bei der Klage (§§. 28— 30) wird weder Abschrift von Be-=

| weisstüden, auf welhe sich dieselbe gründet, noch Abschrift des Pro- | tofolls über den Mangel der Einigung im Vorverfahren zugestellt.

Urte 2 1 R L C R T S R Die Gerichtss{reiber-Gebühren sind, wie in ordinairen Sachen, edoch nur insoweit zu entrichten, als sie Emolumente der Gerichts= reiber find,

CTN N i: o L v9 E Z L T L D S D Ur Den Siadt bestimmte Antheil Der Gerichtsschreiber =

Die Gerichtsschreiber erhalten : sür die Protokolle in den Terminen vor dem Kommissar (§. 34 und folgende des Geseßes vom 19. Mai 1851) und für den Theilungs- oder Ablösungsplan des Kommissars (§. 46) eine Ein= schreibungs - Gebühr von 1 Groschen für jedes Blatt von 30 Zeilen auf der Seite.

In dem Theilungs- oder Ablösungs =- Plan müssen Namen,

| Stand und Wohnort aller Parteicn aufgenommen werden. Wenn | das Verfahren auf vem Wege der öfentlihen Bekanntmachungen | stattgefunden hat (§. 55), so muß dies in dem Theilungs- oder T O : i S | Ablösungs=-Plane erwähnt werden.

sahrens in den nach der Gemeinheitstheilungs-Ord- | (Bc /

Bei Hinterlegungen dürfen Gerichtsschreiber - Gebühren nicht

| erhoben werden.

U itel 3. Die Akte, Vacationen und Bemühungen der Anwälte, wel{e

"in dem durch das Geseß vom 19, Mai 1851 vorgeschriebenen Ver-

a

| fahren erforderlih sind, werden nach dem gegenwärtig geltenden | Kostentarif für ordinaire Sahen in Gemäßheit der Dekrete vom

16, Februar 1807 berechnet, insofern sie in diesem Tarif ausdrück- lich bezeichnet und taxirt sind und in dem Folgenden keine Abände=

Artikel 4. Der Anwalt erhält:

1) für die Rekursschrift von einem abweisenden Bescheide der Regierung an die Rathskammer (§§. 2 und 7 des Gesetzes vom 19, Mai 1851): die Gebühr des Artikels 78 des Tarifs vom 16. Februar 1807;

2) für die Veröffentlichung der Klage (§. 30 Nr. 3) im Gan- zen, --- ingleichen für die Veröffentlichung der Anzeige und Aufforderung, betreffend die Hinterlegung des Planes (§. 47),