Ediktal-Ladung unbekannter Realpr à- [216] tendenten, Königliches Kreisgericht zu Belgard, Erste Abtheilung, den 10. Februar 1852,
Der Gutsbesißer Alexander Carl Friedrich von Dassel besißt das im Belgardschen Kreise belegene Gut Schinz, welches er mittels Vertrages vom
29, Januar 1843 ieutenant von Petzold
L Yvril 184 von dem Lieutenant von Peho für Dreißigtausend Thaler gekauft hat.
Früher war dieses Gut ein von Podewilssches Leben, jeßt wird es nach erfolgter Präklusion der zu Lehen daran berechtigten Geschlechter zu Allo- dialrechten besessen, Dasselbe, ursprünglich aus drei Antheilen bestehend, is jedoch noch mit wie- dertäuflichen Rechten behaftet.
Den cinen Antheil hat Lorenz Christoph von Podewils durh Kontrakt vom 241. September 1712 für 4500 Gulden pommersch an Bernd von Münchow erb- und cigenthümlich, dieser aber mit lehnsherrlichem Konsense durch Kontrakt vom 12, November 1716 für 5000 Gulden an Franz Hoyer wiederkäuflih auf 24 Jahre ver- âaußert.
Den ziveiten, andern von Venz von Podewils und dessen Erben besessenen Antheil, hat Mathias Friedrih von Podewils reluirt und ihn demnächst durch Vergleich vom 26, Oktober 1705 seinem nächsten Agnaten, dem Mathiás Ernst von Pode- wils, für 3650 Gulden auf 21 Jahre wieder- läuflich abgetreten, der ihn am 8. Januar 1706 dem Georg Ernst von Podewils und dessen Sohn abgetreten hat, Der Hauptmann Ewald von Podewils hat ihn demnächst mit Konsens des Mathias Ernst und Georg Heinrih von Pode- wils durch Kontrakt vom 9, August 1745 dem Franz Hoyer auf scine wiederkäuflihen Rechte überlassen.
Den dritten Antheil von Schinz hat derselbe Hauptmann Ewald von Podewils durch Kon- tirakt vom 7, Januar 1718 an Franz Hoyer sür 4225 Gulden auf 21 Jahre wiederkäuflich veräußert,
Da der Gutsbesiger von Dassel das Aufgebot dex unbekannten Neal -Prätendenten an dem ganzen Gute Schinz bei uns nachgesucht hat, jo werden hiermit alle Wiederkaufsberechtigten zu den einzelnen drei Antheilen des Gutes Schinz, namentlich die ihrem Leben und Auf- enthalt nach unbekannten Veräußerer der drei Antheile von Schinz zu wiederkäuflichen Rechten :
Bernd von Münchow,
Mathias Friedrih von Podewils,
der Hauptmann Ewald von Podewils, deren Erben und Rechtsnachfolger, nicht minder alle unbekannten Nealprätendenten auf das ganze Gut Schinz oder dessen ein¿elne drei Antheile, welchen aus Eigenthums - oder sonstigem Titel- reale Forderungsrechte daran zustehen, die auf jeden Besißer mit dem Grundstück übergehen, hierdurch vorgeladen, fich spätestens in dem auf den 8, Juni d, J., Vormittags 11 Uhr, vor dem Kreisgerichts - Direktor Zweigert anbe- raumten Termin, auf dem Königlichen Kreis- Gerichtshause zu melden, ihre Ansprüche an- zuzeigen , die zu deren Bewahrheitung dienenden Beweismittel zur Stelle zu bringen und alsdann weitere Verhandlung zu gewärtigen.
Alle gusbleibenden Wiederkaufsberechtigten, deren Erben und Rechtsnachfolger, so wie alle unbekannten Real - Präteudeuten an dem ganzen Gute Schinz oder dessen einzelnen Antheilen, haben zu erwarten, daß sie mit ihren Wiederkaufsrech- ten und sonstigen Real - Ansprüchen werden prä- fudirt und ihnen ein ewiges Stillschweigen des- halb auferlegt werden wird,
ZU diesem Termin wird der seinem Leben
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und Aufenthalt nach unbekannte Kaufmann und Sülzverwandte Franz Hoyer zu. Kolberg , so wie behufs Wahrnehmung ihrer Rechte hierdurch öffentlich
dessen Erben und Rechtsnachfolger ,
vorgeladen,
[401] Oeffentlihe Vorladung,
Der Weber Karl Dierig in Lampersdorf hat wider scine Ehefrau, Elisabeth, geborene
Wolf, wegen böslicher Verlassung auf Trennung der Ehe geklagt, Zur Beantwortung der Klage haben wir einen Termin auf dén 16. Juli 1852, Vormittags um I 11 Uy, in unserem Geschäftslokal am Schloßplaß hier- selbst vor dem Kreisrichter Bernstein angeseßt, zu welchem die Verklagte unter der Warnung hierdurch vorgeladen wird, daß, wenn sie sich we- der vor noch in dem Termine meldet, die bös- liche Verlassung für zugestanden erachtet und auf Trennung dexr Ehe erkannt werden wird, Frankenstein, den 11, März 1852, Königl, Kreisgericht, 1. Abtheilung,
[1120] Proll oma,
a folgende Personen, als:
der Väker Andreas Gottfried Guse, geb, am 24. Juni 1797 zu Unterwiederstädt, welcher Halle 1831 verlassen, sich zulegt 1839 in Buttstädt aufgehalten, 113 Thlr, 6 Pf. besigtz
der Sattler Johaun Friedrih Blum, geb. am 1, September 1784 zu Nadewell, seit 1830 verschollen, Bermögen von 50 Thlr, z; der Schuhmachergesell Johann Christian Karl Daniel Reisel, geb. den 24, Juli 1804 zu Morl, welcher seit 1826 von hier fort, die legteu Nachrichten einige Jahre später oon Ystadt in Schweden aus ertheilt hat, Bermögen gegen 100 Thlx. z
Undreas Friedri Wilhelm Schmidt, geb, den 18. Juli 1805 zu Halle, seit 18 Jahren unbekannt abwesend, Vermögen 190 Thlr, z der Tischlex Karl HeinriÞh Samuel Röbtrer, geb, am 13, September 1802 zu Halle, ¡egte Nachrichten vor etwa 21 Jahren vom Rhein aus, Vermögen von 9 Thlr, 2 Pf, seit den angegebenen Zeitpunkten keine Nachricht
1
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| von sich gegeben haben, und deren Todeserklärung
beantragt ijt, so werden dieselben, so wie dexen unbetfannte Erben und Erbnehmer, hierdurch ge- laden, sich spätestens in dem auf den 30, Dilober.1 452, 41 D B vor dem Herrn Obergerichts - Assessor Müller an G.richtsstelle hier, Zimmer Nx. 5, anberaum- ten Termine persönlich over schriftlich zu melden, widrigenfalls die genannten abwesenden Personen für todt erklärt, die Jutestat - Ecbfolge über ihr Vermögen cröffnet und der Nachlaß des Bäckers Guse und des Tischlers Röder dem Fiskus úüber- wiejen werden wird, Halle a, d, S,, am 2, Dezember 1851. Königliches Kreisgericht, 1, Abtheilung.
Vormittags
[41126] Oeffentliche B etanntmachung. Der Gutsbesiger Friedrich Albert Rath- mann aus Berghoff bei Rüdersdorf, welcher im Jahre 1830 nach dem Gute Kysel im Lo- burger Kreise gereist, von dort angeblih nach
An die Abonnenten derx stenographischen Berichte übe
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Amerika verzogen und seitdem verschollen i wird hierdurch aufgefordert, binnen neun Mons ten und spätestens in dem auf den 9, Oktober 1852, Vorm, 10 Uhr, an hiesiger Gerichtg= stelle anberaumten Termine ch mündli oder schriftlich zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt und sein Vermögen den sich legitimiren= den Erben und in dercu Ermangelung dem Kö- niglichen Fiskus zugesprochen wird. Gleichzeitig werden die unbekannten Erben und Erbnehmer des Verschollenen zur Wahrnehmung ihrer Ge E in dem gedachten Termine vorge- aden.
Alt-Landsberg, den 10, Dezember 1851. Königliche Kreisgerichts - Kommission,
[1741] Edittal-Vorladung der Gläubiger in dem erbshaftlihen Liquidations- Prozesse über den Nachlaß des Kaufmanns Otto Meyer,
Ueber den Nachlaß des hierselbst am 5, August 1851 verstorbenen Kaufmanns Otto Meyer if am 22, November v. J. der erbschaftliche Ligui- dations-Prozeß eröffnet worden.
Der Termin zur Anmeldung aller Ansprüche steht am 10, Mat d, J, Voumittags 14 Uhr, vor dem Herrn Stadt- und Kreisrichter Dr. Hambrook im VerhandlungSzimmer des hiesigen Gerichts, auf der Pfefferstadt Nr. 2, an.
Wer sich ín diesem Termine nicht meldet, wird aller seiner etwanigeu Vorrechte für verlustig erklart und mit seinen Forderungen nur an das- jenige, was nach Befriedigung der sich meldenden Gläubiger von der Masse noch übrig bleiben sollte, verwiesen werden,
Den auswärtigen Gläubigern werden die Her- ren Rechtsanwalte Martens, Justizrath Liebert und Besthorn zu Mandatarien in Vorschlag gebracht.
Danzig, den 26. Januar 1852,
Königl. Stadt- und Kreisgericht, I. Abtheilung. [555] S V 44 C L Ch Anonyme Gesellschaft für q N L { , 5 si s — , Bergbau und Zinkfabrication zu Stolberg.
Wir beehren uns den Herren Actionairen unjerer Gesellschaft hierdurch die Anzeige zu machen, daß die gewöhnliche jährliche
(He V [ - Ner Ul Yeneral - Berjamm UNg, : Samsiag, ven 209i Mai d, J, in Aachen im Gasthofe zum großen M stattfinden wird.
Aachen, den 28, April 1852,
Der Verwaltungs - Rath,
onarcheit
[382]
Der Wollmarkt in Güstrow, durch Zoll - und Steuerfreiheit für ein- uvd aus- gehende Wollen begünstigt, wird in diesem Jahre
am 295,, 26, und 28, Juni abgehalten und die Wolle schon vor Beginn des Marktes gelagert, so daß mit Anfang des ersten Markttages, als des Haupttages, die Herren Käufer das ganze Quantum übersehen können. Güstrow, den 22, März 1852, Bürgermeister uud Rath.
Heute den 30, April 1852 sind ausgegeben worden :
Siebenundfunfzigste Sißung der 1. Kammer... Sechzigste Sißung der 1, Ra
D W000 0060 9.090.000 5.0.0 0.0
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2E Bogen
————————— - a E A E O A O O E E E E C R L E E R ERERE E:
r die Verhandlungen beider Kammern
Boge I A Dog q zus. 57 Bogen.
Total 2934 Bogen des [k., ll. und I[I. Abonnements.
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Redaction und Rendantur: Schwieger,
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Berlin -Soûntag den. 2, Mai
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Sa A, A A Z A O ARR O OE N A P NP O L D T S T E G G A A E. e G T A E S A A S L E RER M m me
1552,
Se. Majestät der König haben Allergnädigft geruht: a | | nut A 5 4. ] Y s gg | Fug dem ersten Plabe oder in den Privat-Kajüten kann 16 Kubik-
u, | Plaze §6 Kubikfuß vheir id frei mit sick führ inder : | : “s ; olaße 5 Kubitfuß rheinl. an Gepäck frei mit si{ch führen. Kinder Den bisherigen Stadtgerichts-Rath Bigorck zu Königsberg | f Ma Ó
Dem Landrath Pilgrim zu Dortmund den Rothen Adlcr- Orden dritter Klasse mit der Schleife zu verleihen; so wie
zum Direktor des Kreisgerichts zu Memel; und Den bisherigen Stadtrichter Dr. Grafen von Wartensleben
bei dem hiesigen Stadtgerichte zum Stadtgerichts-Rath zu ernennen. | | vèrpadt und als Frachtgut aufgegeben werden.
Ministeriuitt für Saudel, Sewerbe und fentliche Nrbeiten.
l Lerun g ee fruheren BDesimmuny brr dire Pr Pock
Personen.
läutert, daß alle von der Bank an Privat -Personen ausgehenden
und von Lebteren an die Bank gerichteten Sendungen innerhalb | der bestehenden allgemeinen Gränzen der Portofreiheit nur dann | unentgeltlich befördert werden sollen, wenn die betreffenden König= | lihen- Bankstellen ein besonderes Attest darüber geben, „daß | wnd TeDtai ch. im | | E : 7 S Interesse der Bank erfolgen, und daß in keiner Hin- | Verfügung vom 19, April 1852 — betreffend die Be - ob= |
die fraglichen Sendungsn wtrkl10
110 das ntere e Lon Nat = Personen dabet M Berlin, den 48. April 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Der An O Un ost - Damit -Berbindung zwisGen Stettin Kon tadt (Sl, Petersourg).
©
Die beiden großen eisernen Post -= Dampfschiffe „Preußischer |
Adler‘ und „Wladimir“, jedes mit Maschinen von 310facher Pferde-
gieren, so wie zur Beförderung einer bedeutenden Güterladung ein-
gehen wird. Von gedachtem Tage ab bis zu dem am 23. Oktober
erfolgenden Schlusse der Fahrten wird aus jedem Hafen wöchentlich : i : | die Reisekosten der Gendarmen bei Dienstreisen in un-
einmal ein Dampfschiff abgefertigt werden, und zwar: aus Stettin: jeden Sonnabend Mittags, j nach Ankunft des ersten Eisenbahnzuges von Berlin und y aus Kronstadt: jeden Sonnabend Abends.
den zurückgelegt. E Das Passagegeld für die Neise von Stettin oder Swinemünde bis St. Petersburg beträgt: k I. Play pro Person 62 Rthlr. preuß. Cour, I - -
alb - - ( - =
E Sl ia: 10:8 484i e p j; 3 (9
In diesen Beträgen ist die Beköstigung, mit Aus nahme des Weines, einbegriffen. |
E ck | wird tin Stein
| besorgt.
A Su R Ram! RZO a Anf atbladeiion ne Üi a, L Ua e E E O Saale d | lichen Kaiserli russishen Gesandtschaft odex des Konsulats haben. ; ; | Auch müssen die Pässe vor Lösung des Vassagier-Billets in Stettin sretbeit quf Send ungen zwischen der Bank und PxLivats | | in Swinemünde | (T Ban ta L 5 Le j D at ; 1 í Die Bestimmung im Schlußsaße dcs §. 27 der Uebersicht der | Sa NEMEN A WRF Pässe dem dortigen Kaiserlich russischen Vice- Portofreiheits - Verhältnisse, die Sendungen zwischen dem Haupt- | Nt Pr zuzeigen, Bank-Direktorium und Privat-Verfonen betreffend, wird dahin er= |
| in Betreff 3; | Zweifels wird derselben Folgendes eröffnet :
| preußisch =- russischen Post - Vertrages vom | die Beförderung unfrankirter Kreuzband-Sendungen nah Ruß- | land in der Regel nicht stattfinden. | bestimmte Kreuzband-Sendungen ohne Vorausbezahlung des | Portos von den Post-Anstalten nicht angenommen werden.
R A R tEAd an En E C T
Kinder unter 12 Jahren zahlen die Hälfte. Jeder Passagier
auf dem zweiten Plate 12 Kubikfuß und auf dem rLriiten
welche die Hälfte des Passagegeldes zahlen, haben auch nur die Hälfte dieses Gepäckmaßes frei. Für das Uebermaß sind 12 Sgr. pro Kubikfuß rheinl. zu entrihten. Das Gepäck der Passagiere darf nur aus Reise-Effekten bestehen. Waaren müssen besonders
Das Einschreiben der Passagiere und die Expedition der Güter und Swinemünde durch die Orts-Post-Anstalten
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Die Pässe der nach Rußland reisenden Personen müßen das rin dem Vaterlande oder Wohnorte des Passagiers befind-
dem dortigen Kaiserlich russischen Konsul vorgezeigt werden. Die zutretenden Reisenden haben vor Lösung des
Die übrigen, für die Benußung der Post -Dampfschiffe der Stettin -St, Petersburger Route bestehenden Bedingungen köunen bei einer jeden preußischen Post-Anstalt eingesehen werden.
Berlin, den 28. Februar 1852.
General - Post - Aint. Schmüderkt.
förderung der Kreuzband-Sendungen nach Rußland. Zur Beseitigung des von der Königlichen Ober-Post-Direction der Kreuzband - Sendungen nach Rußland angeregten
Nach Maßgabe der Schlußbestimmung im Artikel 16 des 24. Dezember. v... J. foll
Es dürfen daher nach Rußland
Wenn jedoch in einzelnen Fällen unfrankirte Kreuzband - Sen- dungen nach Rußland den Preußischen Post - Anstalten vom- Aus -
4 Le | sande zugehen, oder sih dergleihen Sendungen in den Briefkasten fraft versehen und zur bequemen Aufnahme von mehr als 100 Passa- | c
vorfinden, so sind dieselben als gewöhnliche Briefe nach Rußland
E D | abzusenden und, wie die Verordnung vóm 6. März c. bestimmt, gerichtet, werden auch in diesem Jahre eine regelmäßige Berbindung [P U B g } st
zwischen Stettin und Kronstadt (St. Petersburg) unterhalten. Die Eröffnung der Verbindung findet am 15, Mai neuen Styls statt, an ' welchem Tage der „Preußische Adler‘ zum erstenmale von Stettin, und der „Wladimir“ zum erstenmale von Kronstadt ab- |
nit dem vollen tarifmäßigen Brief-Porto zu belegen. Berlin, den 195 Uri: 1892; General-Post-Amt.
Jufstiz-Ministeriuuz. Allerhö chste Ordre vom 10. März 1852 — betreffend
vermögenden gerihtlichen Angelegenheiten. Auf Jhren gemeinschaftlihen Bericht vom 23. Februar d, J.
| will Jch hierdurch genehmigen, daß künftig den Gendarmen bei
Bei günstiger Witterung wird die Ueberfahrt in 65—70 Stun- Dienstreisen in unvermögenden gerichtliden Angelegenheiten für
solhe, anf Vorladung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft von ihnen auch innerhalb ihres Geschäftsbezirks unter- nommene Reisen, welhe über eine Meile hinausgehen, für jede Meile úber die erste Meile hinaus 5 Sgr. Reisekosten, Diäten aber, wie bisher, nur insoweit, als etwa die Reise über ihren Geschäfts- bezirk hinausgeht, und die Gendarmen zum Zwecke threr gerichtlihen Vernehmung länger als zwei Tage und eine Nacht von ihren Stand- quartieren entfernt gewesen sind, nach den für dergleichen Fälle bis