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Ler Dw Witt 1 Mr Sor ibm res - né 4 Bi S Ri LEO t E A OP E:
a) aus der ersien Ausloosung L Emission. Serie I. Nr. 628, E Gas 11. Nr. 100. 2844. 3560. 5446. 6982+ Serie III1. Nr. 5305. 6153, 9267. 11,5094 4 593. 13,217. ] Serie 1V. Nt. 307. 572. 1657, 2053, 2 Ln 4377. 6038. 6787. 6791. 6828. 7486. 8052. 12,625. 15,469. 26,929. 28,710. b) aus der zweiten Ausloosung I: Emission. a Serie 11. Nr. 3412. 4037. 4472. 4701, Serie III. Nr. 2221. 3093, 8298, 8909, 9820. 10,031. 10,488. 411,330. 14,092. Serie IV. Nr. 422. 808. 1080, 2769, 4049, 4075. 4303. 5417. 5790, 5813. 6033, 6340. 7650, 8309. 11,301. 12,907. 18,703. 19,355. 20,394. 21,091. 22,386. 25,419, 27,005. 28,089, c) aus der dritten Ausloosung L Cm h. Serie I. Nr, 78. Serie IT. Nr. 416. 422. 1241, 1359, 1886, 5438. 6640. 6658. 7402. Sejte I. Nr. 610, 2118, 2172. 3184, 5205, 5918: 6061. 6116. 7027. 7560: 7806. 8448, 8953. 8978, 9439, 9581. 10,386. 10,992, 11,402. 11,658. 12,385, 13,660, 14,899, 14 903. Serie IV. Nr. 236, 425. 1749, 1780, 2016. 2004¿ 2148/3019» 3590; 3924, 3940,- 4555. 4632, 4717, 5319, 6399, 6641. 6817, 8010. 8280. 8844. 9028. 9057. 10,685. 11 589. 12/173; 12,776; 12888, 16,654, 19,279, 19,520. 19,524. 19,526. 20,994. 20,793.- 24,105. 26,890. 27,458, 28,701, 29,214.
d) aus der vierten Ausloosung L Emasion. Serie L. Nr, Q (22. Serie I, Nr. 1632, 83789, 3975, 4009, 60D I2T8, Serie 1IL Nr. 347, 263, 2004. 2662. 2775, 3588.- 3688, 5463. 3586, 5733. a9 1142. (041, 1817, 8229. 8433. 9040. 410,198. 10,269. 11,027, 11,544. 13,145. 13,270, 13,994. 14,419, Nr. 06, 698, 824. 4097, 2379, 3433. 4007. 4630, 4652, 5436. 5463. 6103. 6473. 6847. 6987, T1T1e 1329,::8417.- 8452, 8914. 9403. 9441. 9499. 9649, 10,057. 10,291, 10,309. 10,618. 10,619, 12,230, 13,370, 13,481. 13,490. 13,695, 15,064. 15,936. 16,657. 16,866. 17,101. 17,723. 17,805. 18,465, 19,687. 21,152, 21,816 22,205. 22,258. 22,381. 24,072. 24,225. 25,401, 25,516. 26,297. 27,027...27,071...28 905,29 707, 29,718. 30,000, e) aus der zweiten Ausloosung : Emmi on: Serie 11. Nr, 7557, 8913.
f) aus der dritten Ausloosung I]. Emission. : Serie 11. Nr, 7515, 7533, 7824. 8069. 8448. 9214. 10,576, 10,983. 411,018. 11,922, Wir bemerken dabei, daß die sub a bis f auf- geführten Nummern der Prioritäts-Obligationen
Pr é 7)
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600 I]. und Il. Emission statutenmäßig seit dem 30, Juni 1848 resp. 1849, 1850 und 1851 nicht mehr verzinst und 10 Jahre nah diesen Ter- minen annullirt werden. Berlin und Hamburg, den 28. April 1852. Die Direction.
Berlin-Hamburger-Eisenbahn. [561] Betriebs3-Einnahmen.
Für Personen, Gepäck und Equipage: Jm Ja- nuar bis inkl. Februar 1852 circa: 73,100 Thlr, Für Güter und Vieh: 136,400 Thlr, Zusam- men: 209,500 Thlr. Für Personen, Gepäck und Equipage: Jm März c. circa: 38,100 Thlr. Gür Güter und Viéh: 82,400 Thlr, Zusammen: 120,500 Thlr, Summa circa: 111,200 Thlr, für Personen, Gepäck und Equipage, 218,800 Thlr, für Güter Und Vieh, zusammen 330,000 Thlr, ( Einschließlih der mit den Frachten er- hobenen Transitozölle und vorbehaltlich der Fest- stellung durch die Controle, so weit es noch er- forderlih is.) Jn den Monaten Januar bis März vorigen Jahres betrug die Einnahme : 281,693 Thlr. 11 Sgr., also im entsprechenden Zeitraum des laufenden Jahres mehr circa 48,300 Thlr.
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P S Ltr [T4 E D t Ar x Seeländische Eisenbahn. Am 14, dieses wurde von den Actiongiren der 1, Abtheilung der Seeländischen-Eisenbahngese|l- schafi unter Leitung des Höchstengerichts - Advo- taten Liebe eine extraordinaire General-Versamm- lung abgehalten, auf welher 3416 Actien durch 439 Stimmen repräsentirt waren. — Folgende Vorschläge der Verwaltung wurden einstimmig angeknommen ; Nr. 1. Unterwirft sich die 4. Abtheilung der Sce- ländijchen Cisenbahngesellshast deu im Geseße vom 27, Fébruar 1852, „betref- fend Zinsengarantie für das zur Voll- cndung der Sceländischen Eisenbahn erforderlihe Baukapital‘“ erwähnten Be- dingungen und Bestimmungen, um in Uebereinstimmung mit denselben die Bahn zu vollführen ? Nr. 2, Bevollmächtigt die General-Veïisammlung die Gesammt - Verwaltung der Gesell- haft, innerhalb der durch das Geseh vom 27, Februar 41852 festgestellten Gränzen, auf beste Weise: a) das zur Vollführung der Bahn er- forderliche Kapital aufzubringen ; b) wegen der Ausführung der Bauarbeit __ abzuschließen und selbiger vorzustehen ? Genehmigt die General - Versammlung, daß das den Actionairen in der 4. Ab- theilung zufolge des §. 2 der Statuten zukommende Vorrechi auf die neuen zur Gortsezung der Bahn erforderlichen Actien aufgehoben werde ? Beschließt die General - Versammlung, unter der Voraussezung, daß das Un- ternehmen in Uebereinstimmung mit dem Gesehe vom 27, Februar 1852 zu Stande gebracht werden kann, wie folgt: a) Insofern wegen der Ausführung der Bauarbeit durch Bezahlung mittelst Actien kontrahirt werde, soll das zu- folge der Sk=5tiuten den neuen Actio- nairen zukommende Recht mit den
S O E C O E OR E P E) E O T. T N O BORATOD T L ÖNZAOD L E R O E R A T E R R.
älteren an der Berwaltung der An- gelegenheiten der Gesellschaft Theil zu nehmen, erst in Kraft treten, wen die ganze Bahn, sowohl für den Personen- als für den Güter-Trans- port eröffnet worden, und- soll der Betrieb der Kopenhagen - Rothschilder Bahn bis zu der Zeit denselben nicht angehen, j Ueber den Betrieb der Kopenhagen- Nothschilder, \o wie auch den Bau der neuen Bahn, werden separate Rechnungen geführt, bis die letzte in ¡ihrer ganzen Ausdehnung sowohl für den Personen- als für den Güter- Transport eröffnet worden ist. Die auf der 1, Abtheilung der Bahn haftende Schuld soll folgendermaßen abgemacht werden : 1) entweder durch Zahlung eines baaren Eiuschusses von 28 Spezien, — Eine jede Actie, für welche ein solcher Einschuß geleistet wor- den, erhält 5 pCt. von diesen 28 Spezien vom Tage der Zah- lung an bis zum Anfang der Garantie des Staates, \o wie sie auch nah wie vor an de1 Dividende vom Betriebe der Kopenhagen - Rothschilder Babu während dieser Zeit ihren Antheil erhält. : oder dadurch, daß vom Asten Januar 1852 an der game auf diejenigen Actien, für welche der sub c. 1 erwähnte Einschuß nicht geleistet worden, fallende Theil des Betriebs -Uebershusses der Kopenhagen - Rothschilder Bahn, und, nach Vollendung der ganzen Bahn die auf genannte Actien fallende Dividende zu Verzinsung und Amortisation der Schuld bis zur gänzlichen Tilgung derselben verwandt werde ?
4) Die Gesammtverwaltung der Gesell- |chaft soll ermächtigt sein, wenn we- gen des Baues der Bahn fonutrahirt worden, mit Monats -Frist den Ter- min zu bestimmen, binnen welchem die baare Einzahlung geleistet wer- den foll?
Bou mehreren der anwesenden bedeutendere “ictionaire wurde es wiederholt hervorgeho beit, ivie die sub 4 c. 1 erwähnte Tilgung der Schuld durch Zahlung von 28 Spezien pr. Actie, \o- wohl die vortheilhafteste für die Actionaire, als die zweckmäßigste für die fernere Förderung der Sache sein werde. Kopenhagen, den 15. Avril 1852.
Der Ausschuß der Seeländischen Eisenbahn-
Gesellschaft.
Ehlers.
p. t. Vorsißender,
[534] Go) sche Eisenbahn. S Die ordinaire General - Ver- sammlung wird am 26, Magi d. J, Nachmittags 6 Uhr, hier- q selbst abgehalten, — Legitimation der Actionaire am 25sten in b E — Haupt-Büreau., Kopenhagen, den 22, April 1852, Der Ausschuß der Seeländischen Eisenbahn- Gesellschaft. Ehlers, p. t. Vorsitzender.
An die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Verhandlungen beider Kammern
Heute den 1, Mai 1852 is} ausgegeben worden :
Achtundfunfzigste Us der 1 i 325 Total 2961 Bogen des [., Il. und 11. Abonnements.
3 Bogen.
Redaction und Rendantur: Sch{hwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Deckershen Geheimen Ober-Hofbuchdrukerei.
Das Abonnement beträgt: 20 Sgr. für F Iahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung.
Mit Seiblatt (Preuß. Adier-Zeitung) in Berlin : 1 Rihir. 7 Sgr. 6 Pf, in der ganzen Monarchie :
1 Rihir: 174 Sgr.
Alié Dost - Anstaiten des In- und Auslandes nehmen Sestellung auf den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger an, für BSeriin die Expeditionen : Mauer-Straße Ur. 54. und Notpztger-Alraße Ur, 14.
A 106.
Berlin, Mittwoch den 5. Mai
Se. Majestät der König baben Nllerguädigit geruHßt:
Dem Ober-Regierungsrath a. D. Wehrmann zu Stralsund,
den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; dem Kö- | niglih hannoverschen Geheimen Regierungs - Rath Dr. Nieper, | den Rothen Adler-Orden zweiter Klassez dem Wasserbau - Direktor | Huebbe in Hamburg, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse; so | wie dem Oberförster Siegfried zu Erlau, im Regierungs-Be- |
zirt Erfurt, den Mothen Adiepe D rdrn vierter Klasse U verleern:
An
Ministerium der auswaáärtigen Angelegenheiten.
Bekanntmachung. der
Ueberetntunfst- mt Saw fen «Weimar zur Bovhütung
U Suite Ver Sr Und Jug ire (n Len
Gränzbezirken vom 29 Ur (4852,
Nachdem die Königlich preußische und die Großherzoglich sachsen-weimar-
und cisenahshe Negierung übereingekommen sind, wirksamere Maßregeln |
zur Verhütung der Forst - und Jagdfrevel in den Gränzbezirken zu treffen, ertlaren beide Regierungen Folgendes: Artie 1.
Es verpflichtet sih sowohl die Königlich preußische, als die Großher- zoglich sächsishe Neraierung, die Forst- und Jagdfrevel, welche ihre Unter- thanen in den Waldungen und Jagdrevieren des anderen Gcbietes verübt haben möchten, sobald üec davon Kenntniß erhält, nah denselben Gesezen zu untersuchen und zu bestrafen, nah welchen sie untersucht und bcfstraft werden würden, wenn sie in inländischen Forsten und Jagdrevieren began- gen worden wären.
Artikel 2.
Von den beiderscitigen Behörden soll zur Eniveckung und Habhast-
werdung der Forst- und Jagdfrevler alle mögliche Hülfe gelcistet werden.
Den Förstern und Waldwärtern des cinen Theiles soll namentlich gestattet |
sein, die Spuren begangener Forst- und Jagdfrevel, so wie die Frevler felbst, bis guf eine Meile auh in das Gebiet des anderen Theiles zu
verfolgen.
Ereilen sie auf der diesfälligen Verfolgung die Frevler selbst, so is es | ihnen, jedoch nur unter der Bedingung gestattet, dieselben anzuhalten, daß | die Augehaltenen an die nächste Ortspolizei-Behörde deijenigen Regierung |
überliefert werden, auf deren Gebiete die Anhaltung stattgefunden hat.
Finden die auf der Verfolgung eines Forst - und Jagdfrevlers begrif- | fenen Forstbeamten eine Haussuchung in dem Gebiete des anderen Theiles | vorzunehmen für nöthig, so haben dieselben solches an Orten, wo der Sih | eincs Gerichtes ist, bei dem Ortsrichter, im Falle der Verhinderung dessel- | ben aber, so wie an Orten, wo ein Ortsgericht sich nicht befindet, bei dem | Políizei-Kommissar, Bürgermeister oder Beigeordneten, Ortsschultheißen oder | Ortsschöffen anzuzeigen, von welchen alsdann die Haussuchung unverzüg- |
lich verfügt werden wird. Ae 8.
Dem nacheilenden Forst- und Jagbeamten wird überlassen, das über |
den Hergang, Befund und alle Umstände des begangenen Frevels, welche
auf dessen Bestrafung von Einfluß sein können, im Gebiete seiner Landes- herrschaft aufgenommene Protokoll in dem benachbarten Gebiete fortzusetzen |
und darin Alles, was er auf der Nacheile in Beziehung auf den begange-
nen Frevel bemerkt, aufzuzeichnen. E : Es soll jedoch diese Aufzeichnung unter Mitwirkung und Mitunter-
schrift des nah dem vorhergehenden Artikel die Haussuchung veranstal- | tenden Ortsvorstandes in Bezug auf denjenigen Theil des Protokolls
erfolgen, welcher die von diesem Vorstande vorgenommenen Handlungen betri, und, so weil es sich von Haussuchungen handelt, bei wel-
Wen Der Drei N Cel, 2) Augen O, nte its |
wirkung und Mitunterschrift des Letzteren, Das Einverständniß des Ortsrichters oder Ortsvorstandcs oder das,- was er seinerseits be- sonders oder abweichend zu erinnern hat, muß in dem Protokolle ausdrück- lich bemerft werden. Von diesem Protokoll, worin jedesmal über etwaige Beschlagnahme und Aufbewahrung entwendeter Gegenstände und von Frevlern gebrauchter Geräthschaften die nöthigen Bemerkungen aufzunehmen sind,
Wi ntftertal- GSrtlarahg a Die |
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händigt der Forst- oder Jagdbeamte sofort cin Duplikat dem behufs der Hanssuchung requirirten Beamten des Orts ein, welcher letztere, insofern dies utt der Ortsrichter is, dasselbe sogleich sciner vorgeseßten Behörde zu übersenden hat, bei Vermeidung einer Disziplinarstrafe von 1 bis 5 Nihlrn, für denjenigen Or!s-Vorstand, welcher der Requisition nicht Genüge leistet. :
E Artikel 4.
GUr die Konstatirung eines Frevels, welcher von einem Angehörigett des einen Staates in dem Gebiete des anderen verübt worden, soll den offiziellen Angaben und Abschäßungen, welche von den kompetenten und gerichtlih verpflichteten Forst- und Polizeibeamten des Oites des begange- nen Frevels oder von dem dort kompetenten polizeilihen Beamten gufge- | nommen worden, deiselbe Glaube von der zur Aburtheilung geeigneten | Gerichisstelle beigelegt werden, welchen die Gesebe den offiziellen Angaben der inländishen Bcamten beilegen.
Wrtilel5,
Die Einziehung des Betrages der Strafe und der etwa stattgehabten Gerichtskosten soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte Frevler wohnt und in welhem das Eikenutniß stattgefunden hat, und nur der Vetrag des Schadenersaßzes und der Pfandgebühren an die betressende Kasse desjenigen Staates abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt | worden ist,
Artilel 6.
Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den Königlich preu- ßischen und in den Großherzoglich sachsen - weimarschen Landen wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und: Bestrafung der Forst - und Jagdfre- vel in jedem einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur irgend möglich sein wird,
Artitel 7.
Die Dauer dieser Uebereinkunft wird zunächst auf zwölf Jahre, vom 1. Mai d. J. an gerechnet, festgeseßt. Vom 1. Mai 1863 an steht jeden Theile die Kündigung ofen, mit der Wirkung, daß mit Ablauf des nächsten Kalenderjahres nah demjenigen, in welchem díe Kündigung erfolgt, die Uebereinkunft erlischt.
Gegenwärtige im Namen Sr. Majestät des Königs von Preußen und Sr, Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar und Eisenach zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nah erfolgter ge- genseitiger Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Lan- den haben und öffentlich bekannt gemacht werden.
Berlin delt 255 Veans 1802,
Königlich preußisches Ministerium dcr auswärtigen Angelegenheiteit.
M S) von Manteut el
Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende | Crflârung des Großherzoglich sahsen-weimarshen Staats-Ministeriums | vom 29, März d. J. ausgewechselt worden ist, hierdurch zur öffentlichen
| Kenntniß gebracht. Berlin, den 25. April 1852, Der Minister-Präsident, Minister der auswärtigen. Angelegenheiteu. von Manteuffel, Minifterium der geiftlicben, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.
Dem Privat-Dozenten an der medizinischen Fakultät der Univer= sität Halle, Dr. Meckel von Hemsvach, ist das Amt des Pro- | sektors an dem Charité-Krankenhause hierselbst übertragen. Finanz - Minifterium. Cirkular-Verfügung vom 2. April 1852 — betreffend | die Ermittelung des Alkoholgehalts und der Quart- menge von Branntwein, für welchen eine Steuerver-
gütung in Anspruch genommen wird. | Zur Erreichung eines gleihmäßigen und richtigen Verfahrens | bei der Ermittelung des Alkoholgehaltes und der Quartmenge von
| Branntwein, ‘für welchen eine Steuervergütung in Anspruch genom- | men wird, hat sih das Bedürfniß gelténd gemacht, die dabei zu be-
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