1852 / 106 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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f ich Übe der anzuwen=

actenden Vorschriften, namentlich über den Gebrauch wid o S und die E E 20 Deziber i . 2c. durch die Cirkular - Bersugu - De; E E A Ls September v. I. mitgetheilten Schrift des Geheimen Regierungsraths Brix: „Das Alkoholometer und dessen Anwendung“, und dem Nachtrage zu derselben enthalten sind, in einer besonderen Anleitung zusammenzustellen. “c A á

Ew. 2c. erhalten hierbei 2c. Exemplare dieser Anleitung (An= lage a.) mit der Neranlassung, davon jedem Haupt - Zoll - und L t-Steuer-Amte und den sonst bei der Abfertigung oon Brannt- S éiaMur Ausfuhr gegen Steuervergütung betheiligten Aemtern ein Fremplar zuzufertigen. i : E E zu den alkoholometrishen Ermittelungen künftig Alkoholometer, welche mit einem Thermometer nah Rêéaumur zu einem Jnstrumente verbunden, in Anwendung zu bringen sind, oder

vorläufig noch ferner das Alkoholometer und das Thermometer |

gebraucht werden fónnen, is durch die Cirkular-Verfügung vom

23, Oktober v. J. bestimmt worden. i: Wegen des künftig anzuwendenden Musters zu den Anmel=

dungen für die Versendung vou Branntwein zur Ausfuhr gegen |

Steuervergü:ung wird auf die anderweit ergehende Verfügung *) Bezug genommen. | Berlin, den 2, April 1852. Der General - Direktor der Steuern. An : sämmtliche Provinzial - Steuer - Direktoren und die Königl. Regierungen in Potsdam, Frankfurt a, D. 2c,

A

Steuervergütung in Anspruch genommen wird,

Nachdem die Anordnung getroffen worden ist, daß die Menge desjeui- | gen Branntweins, für welchen bei der Ausfuhr eine Steuervergütung in | Anspruch genommen wird, in der Regel nicht mehr nach den mittelst des | Längen - und Höhemessers festgestellten Dimensionen der Gebinde, sondern

nach dem Gewichte und dem Alkoholgehalte des Branntweins unter Be- Flüssigkeit mehr oder weniger Wärme, so muß der durch den Alkoholmeter

nußung derjenigen Tafeln berechnet werden soll, welche der Direktor der

Normal - Eichungs - Kommission mit dem Werke : Das Alkoholometer und | dessen Anwendung, im Jahre 1847 und mit dem Nachtrage zu diejem Werke im Jahre 1851 herausgegeben hat, so wird zur Herbeiführung eines |

A

gleihmäßigen Verfahrens bei der Feststellung des Alkohol- und Maßgehal- |

tes des Branntweins folgende Anleitung ertheilt :

I. Verfahren mit Anwendung des Längen- und Höheméessers. |

Se 45

Da die Tafeln zur Berechnung der Branniweinmenge nah dem Ge- | wichte und der Alkoholstärke sich nur auf Branntwein von 36 bis 95 Grad | Alkoholgehalt beziehen, so muß in dem Falle, wenn für Branntwein von | geringerer oder größerer Stärke eine Steuervergütung in Anspruch genom- | men wird, die Menge desselben mit Hülfe des Längen- und Höhemcssers | Dabei sind die Vorschriften der Visir - Instruction vom |

ermittelt werden, 16, September 41818 zu befolgen.

Eben so is} zu verfahren, wenn die Fässer nicht vollständig gefüllt sind. |

Bei der Feststellung des Alkoholgehaltes dienen auch in solchen Fällen die Bestimmungen der folgenden §§, 5 und 6 zur Richtschnur. Il. Verfahren bei Berechnung der Branntweinmenge nach dem Gewichte und dem Alkoholgehalte. 41. Feststellung des Gewichtes des auszuführenden Branntweins. S d a. Bruttogetwicht.

Nachdem der Branntwein, für welchen eine Steuervergütung in An- | \spruch genommen wird, dem Amte, welchem die Ermittelung der Menge |

und Stäke obliegt, zur Revision gestellt worden is, erfolgt zunächst die Bruttoverwiegung der Gebinde.

Das Bruttogewicht der einzelnen Gebinde wird nach Zollgewicht |

sestgestellt, 4. & b. Nettogewicht.

Das Nettogewicht, welhes der Berehnung der Branntweinmenge zur | Grundlage dient, wird durch Abzug der Tara von dem Bruttogewicht ermittelt, | __ Damit das wirklihe Gewicht der Tara in Abzug gebracht werden fónne , sind die Eichungsbehörden ermächtigt, das Giwicht der ihnen dazu | vorgeführten Fässer zu ermiiteln und unter Hinzufügung ihres Stempels | und der Jahreszahl im äußeren Boden der Fässer deutlich einzubreanen. |

Da jedoch von den Eichungsbehörden das preußische Gewicht ange-

geben wird, #0 muß dies unter Benuzung der 11, Tafel in dem oben er- wähnten Nachtrage (S, 6) auf Zollgewicht reduzirt werden. Die derge- |

stalt ermittelte Tara kann zur Feststellung des Nettogewichts benußt wer- den, sofern nicht erhebliche Bedeuk A bfafei i s s Zara Lama uken gegen die Richtigkeit der eingebrann

Ent a dergleichen Bedenken und finden si die Betheiligten nicht bereit, solche durch Eutleerung der Gebinde und LN tellun E iben Gewichts derselben zu beseitigen, oder ist das wirkliche Gewicht der Ge-

binde nicht von einer Eichungsbehörde auf denselben eingebrannt , so wird das Nettogewicht bei Fässern , deren Bruttogewicht 8 Cintia oder ie beträgt, durch Abzug einer Tara von 17 pCt., bei \chwereren Fässern

*) Cirkular-Verfügung vom 3, April 1852 in di ‘n Preuß. Staats-Anzeigers. eser Nr, des Königl.

| welche

durch Abzug von 15 pCt. von dem Bruttogewicht festgestellt. Bei dieser Berechnung is die Seite 4 und 5 des vorerwähnten Nachtrages befindliche Tafel I. A. und B. in der Art zu benupyen, daß 15 “Loth und darüber als ein ganzes Pfund gerechnet werden, Beträge unter 15 Loth aber außer Ansay bleiben.

2, Feststellung des Alkoholgehaltes des auszuführenden Branntweins. B, 4. a. Die dabei in Anwendung zu bringenden Jnstrumente.

Nachdem das Nettogewicht jedes Gebindes festgestellt ist, wird zur Prü- fung des Alkoholgehaltes des auszuführenden Branntweins geschritten, Es dienen dazu das Alkoholometer nah Tralles und das Ther- mometer nah Réaumur, entweder getrennt, oder zu einem Jnstrumente, dem sogenannten Thermo-Alkoholmeter, verbunden.

Ein jedes zu benuyßende Jnstrument muß gehörig geeiht sein. Der Gebrauch andcrer, als der genannten, oder nicht geeichter Justrumente is untersagt. z

Ge: 9 b. Sqheinbarer Alkoholgehalt.

Mit dem Branniwein, dessen Alkoholgehalt geprüft werden soll, if durch einen Heber aus dem betreffenden Fasse ein dazu bestimmter gläserner Cylinder so weit zu füllen, daß durch das Einsenken des Alkoholometers die Flüssigkeit bis zum Rande steigt. Der Cylinder, in welchem das Alko- holmeter frei ohne Berührung der inneren Wände {weben muß, wird

darauf in senkrehter Richtung aufgestellt, und es wird abgewartet, bis die

Flüssigkeit vollflommen ruhig geworden. Derjenige Punkt, welcher dann mit dent Spiegel der Flüssigkeit in gleicher Höhe liegt, zeigt die scheinbare Stärke (vergleiche §. 6) des Branntweins an, Es is dabei zu beachten,

| daß sich die Flüssigkeit gegen das Alkoholmeter hin bebt, weshalb derjenige | Punkt auf dem Alkoholmetcr unmittelbar unter der Oberfläche der Flüssig-

keit, welcher in der Ébene der leßtern gelegen is, deren scheinbaren Alkohol-

| gehalt angiebt. Anleitung zur. Feststellung des Alkoholgehaltes und der | Menge oon Branntwein, für welchen bei der Ausfuhr eine |

Besteht der vom Alkoholmeter abgelesene Stärkegrad aus ganzen Graden und einem Bruchtheil, so is der Bruch als halber Grad íîn Ansa; zu bringen.

0s c. Wahrer Alkoholgehalt.

Unter dem wahren Alkoholgehalt versteht man denjenigen, welchen das Alkoholmeter dann angiebt, wenn die mittelst desselben geprüfte Flüssigkeit eine Temperatur von 125 Grad nah Réaumur hat. Enthält die geprüfte

ermittelte Alkoholgehalt mit Hülfe der 111, Tafel (Nachtrag Seite 7 bis 11) auf den vorgedachten wahren Alkoholgehalt zurückgeführt werden. Deshalb wird jedesmal mit der Feststellung des scheinbaren Alkoholgehalis (§. 5) die Ermittelung der Temperatur des Branntweins verbunden,

F} mit dem Alkoholmeter das Thermometer nicht zu einem Junstru nente vereinigt, so wird zu dem ebeu gedachten Zwecke unmittelbar nach der Feststellung des Alkoholgehalts , ohne allen Zeitverlust, während dessen die Temperatur eine Aenderung erleiden könnte, das Thermometer in den mit dem Branutwein (§. 5) gefüllten Cylinder getaucht und abgewartet, bis die Quedcfsilbersäule ganz zur Ruhe gekommen is, dann aber der Grad abgelesen, bei welchem die Quesilbersäule stehen geblieben ist.

Theilgrade kommen nicht in Rechnungz ein halber Grad und darübe1 ivird einem ganzen Grade gleich geachtei, Beträge 1:nter einem halben Grade aber ‘verden außer Ansatz gelassen.

Den wahren Alkoholgehalt des geprüften Branntweins findet man alsdann , sofern die Temperatur des Branntweins höher oder niedriger als 12% Grad steht, indem man den vom Alkoholmeter angezeigten scheinbaren Stärkegrad (§.5) in der größer gedruckten obersten Horizontalreihe einer jeden Abtheilung der Tafel 11, dagegen den Wärmegrad, welchen das Thermo- meter angiebt, in der ersten Vertikalspalte derselben Tafel aufsucht und die

| mit diesen Angaben beginnenden Zahlenreihen bis dahin verfolgt, wo sic

zusammentreffen, Die in diesem Punkte stehende Zahl zeigt den wahren Alkoholgehalt des geprüften Branntweins an, :

Ein gleichzeitiges Eintauchen des Alkoholmeters und des Thermome- ters ist, wenn nicht bedeutend erweiterte Gefäße benußt werden sollen, un- zulässig, weil beide Jnstrumente sich zu nahe kommen und die Kapillar- Attraction ein Aussteigen der Flüssigkeit zwishen ihnen veranlaßt, zu unrichtigen Ergebnissen der Ermittelung führt, Kommen dagegen beide Justrumente verbunden (Thermo - Alkoholmeter) zur Anwendung, so geschehen beide Ermittelungen , die der sceinbaren Stärke und der Temyeratur der Flüssigkeit gleichzeitig.

3, Feststellung der Quartmenge des Branntweins.

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H. le

Zur Feststellung der Quarimenge aus dem Nettogewicht und dem Al- foholgehalte des Branntweins dient die IV. Tafel (Nachirag Seite 12 bis 17). :

Die größer gedruckte oberste Horizontalreihe zeigt die nach der ITII. Tafel (§. 6) ermittelte wahre Alkoholstärke anz die erste Vertikalspalte links enthält das Nettogewicht (§, 3) der einzelnen Gebinde, und zwar in der obern Abiheilung die Zahl der Centner, in der untern Abtheilung zunächst die der Pfunde sür Zahlen von 10 bis 90, welche durch 10 theil- bar sind, und dann die der Pfunde von 1 bis 10. Js nun z, B, das Bruttogewicht eines Fasses zu 11 Centner 36 Pfund ermittelt worden und das Nettogewicht beträgt daher nach der Tafel 1. B. 9 Zoll-Ctr. 65ck Psd, oder, da Brüche über # als voll angenommen werden, 9 Ctr. 66 Psd., der wahre Alkoholgehalt des Branntweins aber beläuft sich nach Tafel TII, auf 84 pCt,, so ergiebt die Tafel IV. als Quartmenge des auszuführenden Branntweins : ,

sür 9 Zoll-Centner Nettogewicht 461,4 Quart,

- 60 Pfund desgl, 308 - - - desgl. S1

also für 9 Zoll-Ctr. 66 Pfd, Netto 495,3 Quart,

611

Da die Bruchtheile des Quarts fortgelassen werden, is der Inhalt des betreffenden Fasses hiernah zu 495 Quart anzunehmen.

1II, Ermittelung des absoluten Alkoholgehaltes des Brannt- |

weins in Quarten à 100 Prozent,

+ 8, Auf Grund des Ergebnisses der Revision oder, wenn eine geringere

Quartmenge angemeldet is, als der Revisionsbefund ergiebt, so weit es auf | die Quartmenge ankommt, auf Grund der Anmeldung, wird bei denjenigen |

Steuerstellen, welche die Berechnung der Steuervergütung anzulegen haben, der zu diesem Zwecke darzustelleude absolute Ulkoholgeha!t ermittelt,

Bei Branntwein, dessen Alkoholg: halt geringer ais 65 pCt. oder höher als 95 pCt, is, wird nah Anleitung des §. 1 der Bekanntmachung vom 18, Oktober 1838 zu diesem Ende die Quartzahl des Branntweins mit der Zahl multiplizirt, welche die Stärke des Branntweins angiebt, und das Produkt durch 100 getheilt,

Hat der Branntwein aber eine Stärke von 65 bis 95 Graden, #o wird

der absolute Alkoholgehalt mit Benuzung der Tafel X. (Seite 75 der

Schrift über das Alfkoholmeter und dessen Anwendung) festgestellt.

Man sucht daselbst nämlich in der großgedruckten horizontalen Zahblen-

reihe, welche die verschiedenen Grade der Alkoholstärke enthält, den ermit- telten wahren Alkoholgehalt , in der ersten Vertikalspalte aber das vorge- fundene Nettogewicht auf, wobei zu berücksichtigen ist, daß die in dieser

Spalte angegebenen einzelnen Zollpfunde durch Anhängung von ein, zwei, | drei 1... w, Nullen- zugleich Zehner, Hunderte, Tausende 2c, darstellen, |

und verfolgt die betressenden Zahlenreihen bis zu ihrem Zusammentreffen. Die an dieser Stelle stehende Zahl giebt den absoluten Alkoholgehalt für

das Nettogewicht eines Branntweins von bestimmter Stärke nur von 1 bis |

9 Pfund anz man braucht jedoch nur das Komma um ein, zwei oder drei Zahlen na, rechts vorzurücken, um den absoluten Alkoholgehalt statt für einzelne Pfunde, für Zehner, Hunderte oder Tausende von Pfunden zu er- balten.

Soll nun der absolute Alkoholgehalt des Branntweins aus einem |

Nettogewicht ermittelt werden, welches durch eine vierziffrige Zahl darge- stellt wird, so wird diese und dem cntsprehend auch die aus der Tafel

ermitielte Zahl in Tausende, Hunderte, Zehner und Einer zerlegt, demnächst |

der absolute Alkoholgehalt für die einzelnen, Thcile der Summe und endlich durch Addition der Summe für das Gesammtgewicht des Branntweins er- mittelt, Die Angabe von zwei Dezimalstellen genügt bei dieser Berechnung, Das folgende Beispiel wird zur näheren Erläuterung dienen.

Angenommen, das Nettogewicht des Branntweins, dessen absoluter Alkoholgehalt geprüft werden soll, beträgt 3683 Pfund und sein wahrer Alkoholgehalt beläuft sich auf 87 Prozent, so ist die Berehnung in nach- stehender Art anzulegen :

Für 3000 Pf\d. zu 87 pCt, ergiebt sich ein absoluter Alkoholgehalt von 1352,30 Qrt, |

270,47 - 36,06 - - Po %

A í » M ) F J « - o - E - S0 - - o - =- 2 ck

‘) c

für 3683 Pf\d, daher oder, da die Bruchtheile niht in Nechnung kommen, 1660 Quart, Berlin, den 2. April 1852, Der General-Direktor der Steuern.

Cirkular-Verfügung vom 3. April 1852 0er pen D das zur Anmeldung des gegen Steuervergütung aus=- zuf Lenden Brännteitns nz Uwerud ende Buse t.

Nach den gemachten Erfahrungen hat es sih als zweckmäßig | herausgestellt, das Muster zur Anmeldung des gegen Steuervergü- | tung auszuführenden Branntweins, welhes Ew. 2c. mittelst Cirku= | lar-Verfügung vom 5. August 1850 mitgetheilt worden i|, denjes- | nigen Abänderungen zu unterwerfen, welche aus dem beigefügten |

(Anl, a.) neuen Muster hervorgehen.

1) Für die Declaration des Versenders ist noch eine Spalte | hinzugefügt, in welcher derselbe ausdrülich diejenigen Gebinde zu | bezeichnen hat, auf denen die Tara von einer Eichungsbehörde ein- | gebrannt i}, damit es den Revisions-Beamten bei größeren Trans= | porten nicht entgehe, daß bereits cine amtliche Ermittelung der Tara |

bei einzelnen Gebinden stattgefunden hat. 2) Jun der Anleitung zur Feststellung des Alkoholgchaltes und

der Menge von Branntwein, für welchen eine Stcuervergüiung in | Anspruch genommen wird, welhe Ew. 2c. mittelst einer anderweiten | Verfügung zugeht, ist im §. 2 bestimmt, daß das Bruttogewicht |

eines jeden Gebindes in Zoll gewicht festgestellt werden soll, wie es bisher auch schon der Regel nah geschehen sein wird.

wicht nothwendig sei.

3) Die bishcrigen zwei Spalten über das Nettogewicht, von | denen die erstere nicht mehr paßt, nachdem durch die Cirkular-Ver- | fügung vom 28, Oktober 1850 die Tara beziehungsweise auf 15 | pCt. und 17 pCt. festgeseßt is, sind zu einer Spalte zusammenge- | els V | Zürnz 59 Gewinne zu 200 Rthlr. auf Nr. 6964. 8617. 8922.

zogen.

4) Dagegen erschien es zweckmäßig für den Revisionsbefund | in Betreff des Alfoholgehaltes des Branntweins statt der bisheri= | : gen Einen, Drei Spalten zu bestimmen, damit die Revisions-Beam- | 31,285, 33,132. ten in den Stand geseht sind, jede einzelne Ermittelung, die sie |

vornehmen müssen, um s{ließlich zum Resultat zu gelangen, sofort |

1660,18 Ort, |

16,985. 39,412. 40,189. 43,134. 43,844. 44,956. 55,910. 58,010. 58,074,

Da nun | die Tara von den Eichungs - Behörden in preußishem Gewicht er= | mittelt wird, so ist es für angemessen erachtet, in der Rubrik: „ein- | gebrannte Tara‘‘ die Revisions-Beamten noch besonders darauf hin- | zuweisen, daß die Reduction der eingedrannten Tara auf Zollge- |

eintragen zu fönnen, während sle sih jeßt genöthigt sehen, die ein- zelnen Ermittelungen besonders anzumerken und erst das Resultat in das Muster eingetragen wird.

__9) Endlich ist es für geeignet erachtet worden, eine Spalte zu eröffnen, in welher von Seiten der Revisions - Beamten angegeben werden fann, ob und bei welchen Gebinden der Länge- und Höhe= messer zur Ermittelung der-Quartmenge verwendet worden i}, weil dadurch die Uebersicht erleichtert wird.

6) Die Abkürzung, welche die bishcr übliche Ausfuhrbescheini- gung erhalten hat, bildet feine wesentlihe Abänderung; im Uebrigen aber wird bei der Ausfuhr vou Branntwein mittelst der Eisenbah-= nen, oder wo sonst nah den örtlichen Verhältnissen weitere Beschei- nigungen, als für welche das allgemeine Muster berechnet is, er-= sorderli werden, nah Bedürfniß die Form dafür zu bestimmen sein. : Das anliegende Muster ist denjenigen Gewerbetreibenden, welche Branntwein mit dem Anspruh auf Steuervergütung auszuführen pflegen, bekannt zu machen, auch durch die Amtsblätter zur öffent- ichen Kenzutniß zu bringen. Ew. 2c. gebe ih jedoch anheim, eine angemessene Frist zu bestimmen, von welcher an die neuen Muster erl anzuwenden sind, damit den Gewerbetreibenden, welche sich vielleicht erst kürzlih mit einem größeren Vorrath von Mustern der bisher gebräuchlichen Art versehen haben, die Gelegenheit gegeben ist, die leßteren möglichst aufzubrauchen. Ï V So lange hiernach noch die alten Muster angewandt werden, haben diejenigen Steuerstellen, welhen die Anmeldungen zur Visi= rung vorgelegt werden, die Versender darauf aufmerksam zu machen, daß sie am Fuße der Anmeldung die Gebinde angeben, auf denen die Tara amtlich eingebrannt worden, so wie sie ihrerscits anzu- weisen sind, in der Spalte „eingebrannte Tara“, noch den ZDUsaß „reduzirt auf Zollgewicht““ hinzuzufügen,

Ew. 2c, wollen hiernach die weiteren Anordnungen treffen.

Berlin, deu 3, Aprik 1852.

Der General - Direktor der Steuern. An sämmtliche Provinzial-Steuer-Direktoren 2c. a

Solgt das neue Muster, welches von den Gewerbireibenden zur Anmeldung des gegen Steuervergütigung auszuführenden Brannt= weins in Anwendung gebrahi werden sell. (Siehe Königlich Preußischen Staats-Anzeiger Nr. 96, Seite 540.)

Bei der heute fortgeseßten Ziehung der 4ten Klasse 105ter

| Königl. Klassen-Lotterie fiel 1 Hauptgewinn von 10,000 Rthlr. auf

Nr. 35,885 nach Naumburg bei Vogel, 6 Gewinne zu 2000 Rthlr. fielen auf Nr. 17,738. 28,522, 35,927. 65,014. 73,412 und 75,306 in Berlin bei Seeger, nah Breslau bei Scheche, Halberstadt bei Sußmann, Königsberg in Pr. bei Heygster, Neumarkt bei Wirsieg

| und nah Schweidniß bei Scholz; 32 Gewinne zu 1000 Rihlr.

auf Mr. 2300 36002 4679, O37, 11100, 19,220. L290, 1004 11,021, 42,400 20,003, 40,02 Ad La, JB.BO1, 59,677. 60,005. 62,411, 62,961. 02,007: T2 48,1 (a (4012 und 78,323 in Berlin bei Baller, bei Burg und 2mal bei Seeger, nach Barmen 2Mmal bei Holzshuher, Bleicherode bei Frühberg, Breslau bei Steuer, Bromberg bei George, Bunzlau bei Effmert, Cólnu 2Mmal bei Reimbold, Crefeld bei Meyer, Danzig bei Roholl, Düsseldorf bei Spaß, Elbing bei Silber, Frankfurt bei Salzmann, Halle Mal bei Lehmann, Hamm bei Pielsticker, Iserlohn bei Hell= mann, Jüterbogk bei Apponius, Königsberg in Pr. bei Heggster, Magdeburg bei Büchting, Memel bei Kauffmann, Neumarkt Mal bei Wirsieg, Potsdam bei Hiller, Schweidniß bei Scholz, Tilsit bei Löwen- berg, Trier bei Gail und nach Weißenfels bei Hommel; 38 Gewinne

| 2u 500 Rihlr, auf Nt. 4412/41559. 6050." 7231-7593" 10624. d

13,008. 13252. 1442/0 O1 A4 A, Aar. 28,709, 29/788, 30/78/. 91,959. 32.009, o VUN, 99,014. 412,450, 42 644. 45,956. 46,348. 46,969: 90,347. 91/611. 58,2758. 00,049. 61,938. 62,838. 63,469, 64/950, 66,/15; 09270, 69,850 und 75,874 in. Berlin 2mal bei Alevin, dei Aron jur. bec Dauer, 2mal bei Burg, I3mal bei Mabßdorff} und 3mal bei Seeger, nach Breslau bei Froboß und 2mal bei Steuer, Brieg bei Böhm, Danzig bei Rotoll, Düsseldorf bei Spay, Eilenburg bei Kiese- wetter, Graudenz bei Lachmann, Gumbinnen bet Sterzel, Halle 2mal bei Lehmann, Königsberg in Prs bei Heygster uno 2mal bei Samter , Liegniß 2mal bei Schwarz, LWck bei agnus, Magdeburg bei Roh, Memel bei Kauffmann, Minden bei Stern, Neisse bei Jäckel, Stettin bei Wilsnach, Stralsund bei Claussen, Tilsit bei Löwenberg, Wesel bei Westermann und nah Zeiß bei 9540. 16,778. 24,864. 22,887.

27463 L000 0: 1/5 (U D Met dw Lts 23,074: 23,247. 24,969. 27,004. A PBB 33,388. 36,766. 38,499. -39,087,/39,000. 40,567. 42,199. 42,466. 43,399. 43,979. 46,229. 46,404. 48,424.

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