1852 / 113 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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[1107] Bekanntmachung.

Folgende den Erben des zu Meseberg vaarr benen RitiergutEbesizers Johann Friedrich Râcke ehörigen Grundstücke ; :

2 das ím E en Kreise unter Rer er

rihtsbarfeit des unterzeichneten Königlichen Kreisgerichts belegene, im Hypothekenbuche dieses Kreises Vol, Ul. Nr. 43 verzeichnete Allodial - Rittergut Meseberg nebst Pfarr- Erbpachts - Grundstücken, abgeschäßt auf 22,312 Nthlr, 2 Sgr. 2 Pf,

2) die auf der Meseberger Feldmark belegene, Band 1. Bl. 13 des Hypothekenbuchs ver- zeihnete Wiese von 2 Fuder Heuertrag, taxirt zu 500 Rthlr., :

sollen Theilung halber im Wege der nothwendigen Subhastation im Termine den 8, Juli 1852 an hiesiger Gerichtsstelle von Vormittags 10 Uhr ab vor dem Herrn Kreisrichter Knauth verkauft iverden, E : /

Taxe und Hypothekenschein können in unserer

Registratur eingesehen werden, .

Seehausen, den 3, Dezember 1851.

Königliches Kreisgericht, Abiheilung 1,

[308] Nothwendiger Verkauf, Königl, Kreisgerichts-Kommission zu Oranienburg, den 2, März 1852.

Die den Erben des Scharfrichters Hahn zu- gehörige, hierselbst belegene und im Hypotheken- buche von der Stadt Orauienburg Fol. I. No. 71 Pol. 561 verzeichnete Scharfrichterei nebst dazu gehörigem Grundstücke, abgeschäßt auf 21,881 Rthlx. 13 Sgr. 1 Pf, zufolge der nebst Hypothe- tenshein in dem zweiten Büreau einzusehenden T, lol am 24. September d. J, Voxr- mittags 11 Uhx, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden,

[185] Nothwendiger Verkauf. Kreisgericht zu Prenzlau , den 2, Februar 1852,

Die în und außerhalb der Stadt Prenzlau belegenen, in einem eigenen Hypothekenbuche ver- zeichneten, auf den Namen der Wittwe Barsch- Hippe geb, Görne eingetragenen, dem Kaufmann Ferdinand Louis Otto gehörigen Kämmerei- Mühlen nebst 2utehör, abgeschäßt auf 49,877 Thlr, 2 Pf., zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in unserer Negistratur einzu- sehenden Taxe, sollen am S S etentber c, Vorntiitaggs 11 Uhr, an ordentliher Gerichtsstelle, Schulzenstraße Nr, 526, resubhastirt werden.

Alle unbekannte Real - Präteudenten twerden ausgeboten, sich bei Vermeidung der Präklusion spätestens in diesem Termine zu melden.

_ Zugleich werden die dem Aufenthalte nach unbekannten, im Hypothekenbuche nicht näher be- zeichneten adligen Juteressenten und Deputaten zu obigem Termine hierdurch bvffentlih vorge- laden,

[1102] Ap wendige! Berau,

Das im Bezirk des unterzeichneten Kreisge- richts, Regierungs - Bezirk Danzig, in Koliebken Nr, 1 belegene, dem Robert Kwiatkowski zuge- hörige Eisenhammer und Mühlengrundstück ab- geschäßt auf 11,609 Rthlr, 25 Sgr. zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in der Registratur einzusehenden Taxe, soll am 15. Juni 4852, Vormittags 12 Uhr, an or- dentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

Neustadt, ven 23, November 1851.

Königl, Kreisgericht. 1. Abtheilung,

[45]

_Das Grundstück zu Danzig auf der Rechtstadt in der Breitgasse Nr, 7 des Hypothekenbuches, dessen Besistitel berichtigt ist für den Bäkerei- besiger Wilhelm Janzen, steht Schulden halber zur nothwendigen Subhastation,

648 Die auf 6494 Rthlr, 3 Sgr. 4 Pf. ausge- fallene Taxe und der neueste Hypothekenschein sind in unserem Büreau Y. bei den Janzen'schen Resubhastationsakten einzusehen. Der Bietungstermin wird den 17, Juli 1852, Vormittags 141 Uhs, an ordentlicher Gerichtsstelle abgehalten werden. Der dem Aufenthalte nah unbekannte Bäderei- besißer Wilhelm Janyen wird zu demselben hier- mit vorgeladen , so wie die unbekannten Erben des Fleischermeisters und Gastwirths Johann Christian Blankenhorn. Danzig, den 6, Januar 41852, Königliches Stadt - und Kreisgericht, I. Abiheilung,

1240) D ean tmad uug,

Jn der Ehescheidungssahe des Königlichen Kreisgerichts-Rath Wilhelin Panse Kläger, wider dessen Ehegattin Juliane Mathilde geb. Adler Verllagte, is zur Beantworiung der Klage und weiteren mündlichen Verhandlung ein Termin auf den

E, Du L B ormiltags 12 Uhr, vor dem Kollegium des unterzeichueten Gerichts angeseßt, Die Vertlagte wird hiermit vorgela- den, in diesem Termine persönlich zu erscheinen, im Falle ihres Nichterscheinens der Kläger aber auf Scheidung anzutragen für berechtigt erachtet werden wird,

Merseburg, den 13, Februar 1852.

Königl, Kreisgericht, 1, Abtheilung.

[L T ean maG una Da noch immer eine Mehrzahl Actien der frü- heren Sächsisch - Schlesischen Eisenbahngesellschaft nicht zur Abstempelung derselben als auf die Sächsijche Staatskasse lautende Schuldforderun- gen bei dem unterzeichneten hiermit beauftragten Landtags - Ausschuß zu Verwaitung der Staats- {hulden präsentirt worden is, so wird die uach- folgeude, deshalb unier dem 12, Juni 1851 erx- lassene Belanutmachung sub ©) durch dexen anderweiten Abdruck, nochmais in Erinnerung gebracht, Dresden, den 10, Mai 1852, Der Landtags - Ausschuß zu Verwaliung der Staatsschulden, 00 Den N. D maun, der Nah ohe von

/

ct

Der annii die Abstempelung 100-Saleru als Shuldsordexung an de Sina ernommenen Sa M- Siemen CEiseudgyn - Netten, 1i- gleichen die Ausgabe neuausgefertigter

zu diejeu Actien gehöriger Zinsen=-Cou- vonsg Detr,

Zu weiterer Ausführung der Bestimmungen des, zwischen den Regierungs - Bevollmächtigten einerseits, und dem vormaligen Ausschusse und Direktorium der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahn- Gesellschaft in Vertretung der leßteren anderer- seits, am 24, Januar d, J, abgeschlossenen Uebereignungsvertrags über die Abtretung besag- ter Bahn an den Staat, welcher mittelt Aller- höchsten Dekrets von obengenanutem Tage bereits zur öffentlichen Kenntniß geöracht worden ist, wird, so viel hierbei der unterzeichnete Landtags- Ausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden be- theiligt is, andurch Nachstehendes bekaunt ge- macht ;

1

Die als Schuldforderungen an den Staat über- nommenen Actien des gedachten Cisenbahn-Unter- nehmens sind vom 23, Juni d, J. an bei der Staatsschulden - L uchhaglterei im Landhause zum Zwet ihrer Abstempelung zu produziren, Leßtere

erfolgt in der Maße, daß einer jeden Actie gy der linken oberen Ee der Vorderseite die Worte :

Gültig nach Höhe von 100 Thlro. als Schuld.

forderung an die Staatskasse. in rother Farbe aufgedruckt und selbige sodann an den Produzenten wieder ausgehändigt werden wird.

2.

Gleichzeitig wird bei besagter Abstempelung der Actien, der Umtausch der zu denselben gehörigen Dividendenscheine gegen neue Zinsbogen erfolgen, und werden zu diesem Behufe den Produzenten die auf die 16 Halbjahrestermine , 14, Juli 1854 bis mit 2, Januar 1859 ausgefertigten Zinsen- Coupons über je 2 Rthlr. nebst Talon, gegen Zurückgabe der in den Händen der Jnhaber noch befindlichen Talons, d. d. 1, Juli 1847, nebst den auf die Zeit vom Anfang Januar 1851 bis Ende Dezember 1859 ausgestellten 18 Dividen- denscheine (einschließlih also der Ende Juni zahl- bar werdenden Dividendenscheine) ausgehân- digt twerden,

Gür den Fall, daß der Ende Juni 1851 zahl- bar werdende Dividendenschein bereits abgeschnit- ien worden sein und nicht gleichzeitig mit zum Umtausch abgeliefert werden sollte, wird der den 1. Juli 1851 zur Zahlung gelangende Coupon von den neu auszugebenden Zinsbogen zurückbe- halten und gedachter Coupon nur gegen Abliefe- rung des auf die gleihe Zeit laufenden Digi- dendenscheines an dessen Jnhaber ausgehändigt werden, i

O4 _ Die Bezahlung der am 1. Juli v, J. fälligen Zinsen geschieht sowohl bei der hiesigen Staats- \hulden-Kasse als auch bei der Bezirks-Steuer- Cinnahme zu Leipzig gegen den ersten der ertheil- ten neuen Zinsen-Coupons.

Gegen Production bloßer Dividen- denscheine wird dagegen bei der Kasse Zah- lung nicht geleistet, und ist vielmehr deren Um- tausch gegen neue Zinsabschnitte zuvor bei der Staatsshulden-Buchhalterei zu bewirken.

Uebrigens müssen Zusendungen durch die Post verbeten werden, da die Staatsschulden-Buchhal- ierel und Kasse in eine Korrespondenzführung mit den Betheiligten sih nicht einlassen kann.

Dresden, am 12. Juni 1851,

Der Landtags-Ansshuß zu Verwaltung der

Staatsschulden. von Be men,

v J D Olaals von 1850.

Die Zahlung der am 1. Juli 1852 falligen Zins - Coupons findet nach der Wahl der Tnha- ber statt;

in Berlin bei Herren Gebrüder Schickler

oder bei Herren Mendelssohn & Co,, in Hamburg bei Herrn Salomon Heine, in Lübeck bei der unterzeichneten Behörde.

Es sind dazu die Werktage vom 41. bis 15,

Juli bestimmt, Diejenigen Junhaber , welche die Zahlung in Berlin oder in Hamburg entgegennehmen wollen, haben ihre Coupons einen Monat vorher mit- D oen Dem 1. uD 15, Sun D bei einem der gedachten Banquier-Häuser abstempeln zu lassen.

Die abgestempelten Coupons, welche ztischen dem 1, und 15, Juli nicht in Berlin und Ham- burg bei dem Banquier - Hause, von welchem sie abgestempelt sind, erhoben werden, fönnen später= hin nur in Lübeck eingezogen werden,

Lübeck, den 8, Mai 1852,

Vie Deo aur Derwaliung: bér Lübeckishen Staats-Anleihe von 1850,

Lübeckische

Anleihe

An die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Verhandlungen beider Kammern.

Heute den 12, Mai 1852 ist ausgegeben worden :

Sechsundsechzigste Sipung der 11. Kammer... 2 Bogen. Total 3271 Bogen des I., IL, II[. und IV. Abonnements.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruerei,

î f j j ß

Bas JRbonnemen t deträgt: 20 Sgr. für # Jahr in alten Theilen der Monarchie ohnc Preis-Erhöhung.

Mit Seiblatt (Preuß. Adier-Zeitung) in Sselin:; 1 Üthlx. 7 Sgr. 6 Yf., in der ganzen HMsnarchie :

1 Rihir. 17h Sgr.

Sftaats-

an, für Gerlîn die Expeditiónen :

A 113,

Berlin, Freitag den 14, Mai

Alle Pefi - Anftaiten des In- und Auslandes nehmen Sestelung auf den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger

Mauer-Straße Ur, 54, und Leipziger-Straße Ür. 14,

1852.

Se. Majestát der König haben Allergnädigst geruht: | Den Kammergerichts - Assessor a. D, Ferdinand SUliuUs

Balîe zum Landrathe zu ernennen.

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Üeberseßung. Handels- und Schifffahrts -= Vertrag zwischen den Staaten des Deutschen ZFollck Und Han=- delsvereins einerseits und den Niederlanden anderer-=

seits. Vom 34. Dezember 18541, Seine Majestät der Köniíg von Preußen, sowoh! für Sich und in Vertretung ‘der Zhrem Zoll- und Steuersysteme angeschlossenen souverainen Länder und Landesiheile , nämlich des Großherzogthums Luxemburg , der

Großherzoglich Mecklenburgischen Erklaven Rossow, Nezeband und Schönberg, des Großherzoglih Oldenburgischen Fürstenthams Birkenfeld, der Herzogthümer

Anhalt -Côthen, Anhalt - Deßau und Anhalt-Berndurg , der Türsten:hüumer |

Waldeck und Pyrmont, des Fürstenthums Lippe und des Landgräflich hessischen Oberamts Meisenheim, als auh im Namen der übrigen Viitgiieder des deutschen Zoll- und Handels-Vereins, nämlich der Krone Bayern, der Krone Sachsen und der Krone Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, zugleich das Land-

gräflih hessische Amt Homburg vertretendz der den thüringishen Zoll- | und Handel8-Verein bildenden Staaten, rawenlich: des Großherzog- |

thums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg

und Sachsen-Koburg und Gotha, der Fürstenthümer Schwarzbuxg-Nudol- | stadt und Schwarzburg - Sondershausen, Neuß - Greis, Reuß - Schlei und | Reuß - Lobenstein und Ebersdorf, des Herzogthums Braunschwrig, |

des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, uud Seine Majestät der König der Niederlande andererseiis, von dem Wunsche beseelt, den Handelsbeziehungen zwischen den Staaten

des Zollvereins und den Niederlanden eine größere Ausdehnung zu geben, |

sind übereingekommen, Unterhandlungen zu eröffnen, und haben zu dem Ende zu Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

Seine Majestät der König von Preußen: den Grafen von Königs- | marck, Allerhöchst Jhren Wirklichen Geheimen Rath, Erbhofmeüter, |

Kammerherrn, Ritter des Rothen Adlerordens zweiter Klasse mit

dem Stern und des preußischen Si. Johannite:-Ordens, Großkreuz |

des Ordens der Eichenkrone, 2c, 2c, Allerhöb| Jhren außerordent-

lichen Gesandien und bevollmächtigten Minister bei Seine: Majestät |

dem Könige der Niederlande, und

Seine Majestät der König der Niederlande: den Herrn Herman n van | Sonsbeeck, Ritter des NiederländisWen Löwen - Ordens, Groß- |

kreuz des s{wedischen Nordstern-Ordens, Großkreuz des sardinischen St, Mauritius - und Lazarus - Ordens, Großkreuz des griechischen Erlöser -Ordens, Allerhöchst Zhren Minister der auswärtigen An- gelegenheiten ;

den Herrn Peter Philipp van Bose, Commandeur des nie- derländishen Löwen-Ordens, Ritter des russischen Si, Annen- | St. Mauritius- |

Ordens zweiter Klasse, Großkreuz des sardinischen

und Lazarus - Ordens, Allerhöchst Jhren Finanz - Minister, und dén Herrn Karl Ferdinand Pahud, Nitter des niederländi-

schen Löwen-Ordens, Allerhöchst Jhren Minister der Kolonieen,

welche, nahdem sie ihre Vollmachten ausgetausht und fo!che in guter und |

45 - , Ï | Hafen de v f U ¿ Tos P R gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingckom- Hasen desselben oder eiues anderen Landes bestimmten Theil der Ladung

an Bord behalten und ihn wieder ausführen, ‘ohne für diesen Theil der

Ar titel 1 | Ladung i-gend eine Abgabe, außer dên Kösten der Bewachung, zu bezahlen.

men sind.

Sciffen bei deren Einlaufen in die gedachten Häfen, ihrèm Aufenthalt da- | telbst, oder bei ihrem Ausgange gegenwärtig auferlegt sind, oder künftig | eitva auferlegt werden möchten. | 8 S Ara. A Alle Erzeugnisse Und andere Handelsgegenstände, deren Einfuhr oder | Ausfuhr auf Nationalschiffen in den Staaten der hohen vertragenden Theile | geseglih stattfinden darf, sollen daselbst auch auf den dem anderen Theile | zugehörenden Schiffen ein-, oder von dort ausgeführt werden dürfen, |, Die Waaren, welche auf Schiffen des einen oder des anderen Theiles | in die Häfen des Zollvereins oder der Niederlande eingeführt tverden, sollen dort zum Verbrauch, zum Durchgange , oder zur Wiederäusfuhr bestimmt, oder endlich nach dem Belieben des Eigenthümers oder seiner Machthaber, ¡in Chtrepot gebrabt werden können, ganz unter denselben Bedingungen | und ohue höheren Magazingebühren, Bewachungs - oder sonstigen Kosten diejer Art untertoorfen zu werden, als denjenigeu, welchen die auf Naitio- nalshifeit angebrahten Waaren unterliegen. | i Artikel 3. j Waaren jeder Art, ohne Unterschied des Ursprunges, die, aus welchem Lande es auch sein möge, auf Schiffen des Zollvereins în die Häfen der Niederlande oder auf níederländishen Schiffen in die Häfen des Zollver- eins eingeführt, eben so Waaren jeder Art, ohne Unterschied des Ursprunges, die, nach welchem Bestimmungsorte es auch sein möge, aus den Hâfen der Niederlande auf Schiffen des Zollvereins oder aus den Hafen des Zoll- woreins guf uiederländischen Schiffen ausgeführt werden, sollen in den bei- | derjeitigen Häfen weder andere noch höhere Eingangs - oder Ausgangs-

| Abgaben jet oder in Zukunft entrichten, als wenu die Einfuhr oder die | Ausfuhr auf Nationalschiffen erfolate. : Artikel 4,

Die Befreiungen, Prämien, Zollvergütungen oder andere Begünstigun- gen oder Vortheile dieser Art, welche in den Staaten eines der beiden boben | vertragenden Theile den Nationalschiffen oder deren Ladungen , sei es für den Eingang, sei es für den Ausgang oder den Durchgang, betvilligt sind, oder fänftig bewilligt werden fönnten, sollen in gleicher Weise sowohl den Schiffen des anderen Theiles, als auc deren Ladungen bewilligt werden, ohne Rücksicht darguf, woher die Schiffe oder deren Ladungen kommen, odèr wohin die Schiffe oder deren Ladungen bestimmt sind,

___ Die vorstehenden Bestimmungen finden feine Anwendung auf die Be- srelung vom Tonnengelde und auf andere besondere Begünstigungen der- jelben Art, welche die in jedem Staate zur National-Fischerei verwendeten | Schiffe genießen, ;

U rit fel 5.

: Jn Allem, was das Ausstellen der Schiffe, ihr Ein- oder Aus!aden in den Hafen, Rheden , Plägen und Bassins beirxifft e, und überhaupt iu Hinsicht aller Förmlichkeiten und soustigen Bestimmungen, welchen die Han- delsschiffe , ihre Mannschaft und ihre Ladung unterworfen werden können, is man übereingekommen , daß den Nationalschiffen kein Privilegium und

| keine Begünstigung zugestanden werden soll; welche nicht in gleicher Weije

den Schiffen des anderen Theiles zukäme indem der Wille der beiden

| hohen vertragenden Theile dahin geht, daß auch in dieser Beziehung ihre

Schiffe auf dem Fuße einer völligen GBkeichstellung behandelt werden follen, U i “Artikel 6.

Die Schiffe des ZollSereins, welche nah einem der Häfen der Nieder-

lande kommen und die niederländischen Schiffe, welche nach einem der

| Hâfen des Zollvereins kommen, und welhe daselbs nur einen Theil ihrer

| Ladung löschen wollen, können, vorausgeseßt, daß fie sich nach den Gesetzen

„. Die Schiffe des Zollvereins, welche mit Ballaf over beladen in Häfen der Niederlande einlaufen oder aus diesen auslaufen, und umgekehrt |

die niederländischen Schiffe, welche mit Ballast oder beladen in die Häfen des Zollvereins einlaufen oder aus diesen auslaufen, welches auch ver Ort ihrer Herkunft oder ihrer Bestimmung fei, sollen keinen anderen oder döhe- ren Tonnen-, Baken-, Flaggen-, Hafen-, Anker-, Lootsen-, Schiepp-, Fener-,

Schlenfen-, Kanal-, Quarantaine-, Berge-Geldern , Niederlage-Gebühren, | ingleichen keinen anderen oder höheren Abgaben oder Gebühren irgend ciner Art oder Benennung unterworfen werden, sie mögen im Namen oder zum |

Bortheil der Regierung, der öffentlihen Beamten , der Kommunen oder

und Reglements der beiderseitigen Staateu richten, den nah einem anderen

Artikel 7,

Die Shiffe des einen der hohen vertragenden Theile, welche in einen der Häfen des anderey Theiles im Nothfalle cinlqufen, sollèn daselbs weder für das Schiff, noch für dessen Ladung andere Abgaben bezahlen, als die- jenigen, welchen die Nationalschiffe in gleihem Falle unterworfen sind, vor- ausgeseßt, daß die Nothwendigkeit des Einlgufens geseßlich festgestellt ist, daß ferner diese Schiffe keinen Handels verkehr treiben, und daß sle si ia

| dem Häfen nicht känger aufhalten, als die Umstände, welche das Einlaufen

nothwendig gemacht haben, erheischen. Die zum Zwecke der Ausbesserung

: : | der Schiffe erforderlichen Löshungen und Wiedereinladungen sollen nicht irgend einer Anstalt erhoben werden, als denjenigen, welche den National- |

als Handelsverkehr betrachtet werden.

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