1852 / 113 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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[fel 8, Í : E és Schiffbruchs eines Schiffes des

alle der Strandun

cia Ta Todes Ste lcadenben heile in den Staaten des anderen, soll L Capitain und der Mannschaft, sowohl für ihre Personen, als auch für da Schif und dessen Ladung, alle pulse m. E gt r Ma SBE ber iat Die Maßregeln wegen der Dergung B ¿falten entelchtet

d es sollen keine höheren Bergungskosten entrichie

T die Nationalen im gleichen Falle unterwor-

fen Dr ar rün Waaren sollen keiner Abgabe unterworfen sein, es sei , .. E denn, daß sie in den Verbrauch übergeyen,

) j { der hohen vertragenden Theile ist, zwischen den Sit Le 1A lseitgen Staaten aus Rücksicht auf deren Nationalität feinen Unterschied in Betreff des Ankaufs der auf diesen Schiffen einge- führten Erzeugnisse oder anderen Gegenstände des Handels zuzulassen, so soll in dieser Beziehung weder direkt noch indirekt, weder durch den einen oder den anderen der hohen vertragenden Theile, noch durch eine in deren Namen oder unter deren Autorität handelnde Gesellschaft, Corporation oder Agenten, den Einfuhren auf einheimischen Schiffen irgend ein Vorrecht

er Vorzug cingeräumt werden. ever DreA end E Die vorhergehenden Bestimmungen ( Artikel 14—9) sollen gleihmäßig auf die Schifffahrt zur See, auf die Flußschifffahrt und auf die Schifffahrt auf allen shifbaren Wasserstraßen, welche den hohen vertragenden Theilen angehören, sei es natürlichen oder künstlichen, Flüssen, Strömen, Kanälen, Wasserwegen, oder von welcher anderen Art oder Benennung es sei, ohne irgend eine Ausnahme, und gleichviel in welcher Richtung, Anwendung finden. i j ; Die Gleichstellung der gegenseitigen Flaggen mit der Nationalflagge für die Schifffahrt auf allen vorstehend erwähnten Wasserstraßen findet ausdrülich auf das Recht, diese Wasserstraßen zu befahren und auf die von den Schiffen, sei es für diese Fahrt selbst, sei es für die in den Häfen an den erwähnten Wasserstraßen zu entrichtenden Gebühren oder Abgaben Anwendung, und zwar ohne Rülsicht auf die Beschaffenheit der Schiffe, mögen es See- oder Flußschiffe sein, mögen die ersteren (Seeschiffe) als von einem patentirten Schiffer geführte Rheinschisffe betrachtet werden oder nicht, endlich ohne Rücksicht darauf, woher die Schiffe oder ihre Ladungen kommen, oder wohin die S M M Ladungen bestimmt sein mögen, TITIEL 11 Die Unterthanen eines jeden der hohen vertragenden Theile werden sich in Beziehung auf die Ausübung der Küstenschisssahrt den Gesehen un- terwerfen, welche in dieser Hinsicht in jedem der Staaten der beiden hohen vertragenden Theile jeßt O eo Ri A erlassen werden möchten, rtite 2

Die Nationalität der Schiffe soll beiderseitig nach den jedem Lande |

eigenthümlichen Geseßen und Reglements auf Grund der durch die zustän- digen Behörden den Capitainen, Schiffspatronen und Schiffern ausgefertig- ten Papiere und Patente anerkannt werden.

Artikel 13,

Die beiderseitigen Konsuln sollen befugt sein, die Matrojer, welche von |

Schiffen ihrer Nation in dem Lande der anderen entwichen sein sollten, festneh- men zu lassen und sie entweder an Bord oder in ihre Heimat zurückzusenden, Zu diesem Zwecke werden sie sich schriftlih an die zuständigen Behörden wenden

und durch Mittheilung des Schiffsregisters oder der Musterrolle, in Urschrift oder in gehörig beglaubigter Abschrift, oder durch andere amtliche Doku- | bren daß die reklamirten Jndividuen zu der bitreffen- |

Auf den in solcher Weise A N | s JoUl |

mente den Beweis den Mannschaft gehört haben. : irag soll die Auslieferung ihnen nicht versagt werden können, ibnen aller Beistand bei der Aufsuhung und Verhaftung der gedachten Deserteurs geleistet werden, welche auf den Antrag

Agenten eine Gelegenheit zu ihrer Fortsendung gefunden haben. eine solche Gelegenheit sich jedoch innerhalb einer ¿Frist von zwei Monaten,

von dem Tage der Verhaftung an gerechnet, nicht darbieten sollte, so wür- |

den die Deserteurs in Freiheit geseßt werden und wegen derselben Ursache nichi wieder verhaftet werden können,

«Wenn der Deserteur ein Vergehen begangen hat, so kann derselbe erft, nachdem die zuständige Gerichts-Behörde ihr Urtheil gefällt hat und solches in Ausführung gebracht is, zur Verfügung des Konsuls gestellt werden,

Man i} übereingekommen, daß die S eilte! welche Unterthanen des Landes sind, wo die Desertiow stattflndet, von den vorstehenden Bestimmun- gen ausgenommen sein sollen,

A Artikel 14. l. Die Ladungen der niederländischen Schiffe sollen gänzliche Freiheit von den durch die Supplementair-Artikel KVI. und XYTI, zur main- zer Convention vom 31, März 1831 festgeseßten Zöllen genießen:

a) bei der Ausfuhr aus Preußen, stromaufwärts oder stromabwärts, | aller inländischen oder auch solcher Gegcnstände, die, nah Ent- |

richtung der Cingangszölle, sich im freien Verkchr befinden, strom- “aufwärts jedoch mit Ausnahme der Gegenstände von notocisch 7 Se Ursprunge z ) E dem Transporte aller Gegenstände aus einem nach einem u eren preußischen Rheinhafen z c) Rheinst Zutspbe ausländischer Gegenstände, auf der preußischen Einf rede a Verbrauche, gleichviel ob der Zoll gleich bei der ‘infuhr an der Gränze, oder erst am Orte der Ausladung ent- i E sle mögen direlt aus dem Auslande oder aus einem Ÿ M E O eins unter Steuer-Controle kommen;z , ib / Verkehr befindlihen Gegen- zt Ubersecischen Ursprungs, welche entweder in einem oberhalb Koblenz belegenen preußischen Orte, oder in einem der Häfen des Rheins oder seinex Nebenstrôme welhe in den Königreichen Bayern und Württemberg, in den Großherzogthü- mern Baden, Hessen und Luxemburg, in dem Herzogthum Nassau [4

und die Kosten der |

Konsuln in den Landesgefängnissen so lange festzuhalien sind, E enn |

| auch kommen oder herstammen, oder wohin sie auch bestimmt sein mögen,

oder in dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt liegen, einge- laden, und zur Einfuhr in einen preußischen Rheinhafen oder zur Durchfuhr auf dem Rhein nach den Niederlanden bestimmt sind; bei der Waaren-Durchfuhr durch das Gebiet des Zollvereins, bei welcher nur ein Theil des preußischen Rheins benußt wird, wenn diese Waaren E Lande auf dem rechten Rheinufer eingeführt und auf dem Rhein ausgeführt, oder auf dem Rhein eingeführt 4 werden und auf Landwegen des rechten Rheinufers ausgehen.

. n allen anderen Fällen sollen die Ladungen der niederländischen Schiffe den durch den Supplementair-Artikel XVI. zur mainzer Con- vention vom 31, März 1831 festgesegten Zoll nur nach dem beige- fügten ermäßigten Tarif entrichten.

. Man ist Jedocy Ubereingetommen, daß diejenigen Waaren, welche jeyt einem Viertel oder einem Zwanzigstel des durch den Supplementair - Artikel XYL zur mainzer Convention vom 31, März 1831 festgeseßten Zolles unterworfen , oder welche völlig zollfrei sind, diese Vortheil: auf niederländischen Schiffen genießen jollenz und es is ausdrücklih verabredet, daß das Viertel und das Zwanzigstel auch auf die Ladungen der niederländischen Schiffe bin- sichtlicy derjenigen Waaren zur Anwendung kommen soll, welche der dem Viertel unterliegenden Klasse hinzugefügt worden sind, nämlich : Kreuzbeeren, Quercitron , Safflor, Aloe, Galläpfel / Sumach, Farbe- holz in Blôcken, Weinstein und Salpeter, und welche der dem Zwan- zigstel unterliegenden Klasse hinzugefügt sind, nämlich : Hâäringe, Man is außerdem übereingekommen , daß die Ermäßigung, welche für Schwefel, Weberkarden, Krapp und Garancine bisher nur bei derx Thalfahrt zugelassen is , ebenfalls bei der Bergfahrt zur Anwendung E e r Schif

1e Mederntandilchen Schisser sollen bei der Binnenfahrt zwischen Koblenz und Emmerich, ohne Ueberschreitung der finen oder Ta is deren dieser Zollstellen, der Freiheit von der Recogni.ionsgebühr ge- nießen, welche in dem der mainzer Convention vom 341, März 1834 angehängten Tarif B, bestimmt ist,

Artikel 15,

Den niederländischen Schiffern, welche direkt von Emmerich nach Koblenz oder umgekehrt durchfahren wollen, soll es freistehen, den ganzen Betrag der Abgaben voraus zu bezahlen, nämlich in Koblenz, wenn sie den Rhein hinab, und in L wenn sie den Rhein hinauf fahren,

l gde a Artikel 16,

Die Schiffe des Zollvereins, so wie ihre Ladungen, sollen in den Nie- derlanden gänzliche Freiheit genießen;

1) von den durch die Supplementai: - Artikel XV1. und XVI1I. zur

_ mainzer Convention vom 31, März 1831 festgeseßten Zöllenz .

2) von derx durch den derselben Convention beigefügten Tarif B. be-

_ stimmien Recognitionsgebühr ;

3) von der nah dem Artikel T. und der Anlage \. der vorerwähnten maginzer Convention angeordneten festbestimmten Abgabe (droit fixe) für die Durchfahrt durch das Gebiet der Nicderlande von Krimpen

__ und Gorkum bis in das offene Meer und umgekehrt;

4) von der festbestimmten Ubgabe (droit fixe) für die Durchfahrt zwi- schen Belgien und dem Rhein auf den in dem Artikcl 2 des Ant- werpener Reglements vom 20. Mai 1843 bezeichneten sogenannten intermediaren Gewässern, näm!ich; auf allen schiffbaren Wasscrwegen, welche die Wester-Schelde mit dem Rhein in Verbindung schen, die Sloe, die Oster-Schelde und die Maas einbegriffen z von der Schifffahrts-Abgabe auf dr Maas und Yssel ; endlich von jeder anderen Abgabe oder Gebühr, die jeßt besteht oder in Zu- tunst angeordnet wexden möchte, sei es auf den Gewässern, sür welche die unter Nr. 1 bis 5 des gegenwärtigen Artikels erwähuten Abga- ben Anwenoung finden, sei es auf sonst irgend welchen in dem Ge- biete der Niederlande belegenen \hiffbaren Wasserwegen, so wie die einen und die anderen im Absay 1 des Artikels 10 bezeichnet sind.

Die Schiffe des Zollvereins , so wie ihre Ladungen, sollen, woher sie

und gleichviel in welcher Richtung die Fahrt erfolge, der vollen vorstehend festgeseßten Befreiung in allen Fällen genießen, und namentlich;

a) wenn die Waaren in direktem Transit durch die Niederlande gehen, mögen sie vom Rhein kommen, um in See oder nah Belgien zu gchen, oder mögen sie von der See odex aus Belgien kommen, um nah dem Rhein oder irgend einer anderen Richtung zu gehen;

b) wenn die Waaren vom Rhein, von dex See oder aus Belgien kom- men, um in den Niederlanden ausgeladen oder übergeladen zu werden, welches auch sont ihre weitere Bestimmung sein nage

c) wenn die Waaren in den Niederlanden geladen sind, und, sei es nach einem anderen in den Niederlanden belegenen Orte, sei es nach dem Rhein, sei es nach der offenen See, sei es nah Belgien, gehen.

Artitel 47. Die niederländische Regierung verpflichtet sich, die bestehenden Sähe der Schleusen- und Brückengelder, welche von deu Schiffen, die den soge- nannten Zederik - Kanal zwischen Gorkum und Vianeu passiren, erhoben

| werden, soglei um funfzig Prozent herabzuscßen,

Die niederländische Regierung verpflichtet sich außerdem, so viel als möglich die Brücken-, Schleuscn-, Hafeugelder und alle anderen Gebühren und Abgaben, welche - von den Schiffen, die die Kanäle und Ströme von Vreeswyk nach Amsterdam und umgekehrt passiren, erhoben werden, herab- zusehen, so bald sie sich zu diesem Behufe mit den Ortsbehörden, welche diese Abgaben erheben, verständigt haben wird,

Urtilel 1B,

Die jeyt auf dcm niederländishen Rhein, der Waal und dem Led zwischen Lobith, Dordrecht und Rotterdam oder auch Amsterdam bestehen- den Lootsengebühren sollen um funszig Prozent herabgesyt werden, Es soll auf dem eben erwähnten rheinischen Flußgcbiet kein Boien- und kein Bakengeld erhoben werdin.

rie 19

Die Schiffe des Zollvereins, ohne irgend welchen Unterschied, sollen

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das Recht haben, auf jedem ihnen beliebigen Wege durch das niederländi- he Gebiet vom Rhein in die offene See oder umgekehrt zu fahren. Ungeachtet der Abschaffung des droit fixe, sollen sie bei ihrer D urcbfabit alle Vortheile und alle Erleichterungen, sowohl zollamilihe wie andere, genießen, welche durh die mainzer Convention vom 31, März 1831 den zu der Rheinschifffahrt gehörenden Schiffen und deren Ladungen gesichert sind, die von dem Rhein in die offene See oder umgekehrt auf den im Artikel 3 der gedachten Convention bezeihneten Wegen durchfahren,

Eben so sollen die Schiffe und Holzflöóße des Zollvereins, ohne irgend welchen Unterschied, das Recht haben, auf jedem ihnen beliebigen Wege durch das niederländishe Gebiet vom Rhein nach Belgien oder umgekehrt

u fahren, Un zeachtet der Abschaffunz des droit fixe ; sollen sie bei ihrer L oeeuvil alle Vortheile und alle Erlcichteruugen, sowohl zollamtliche wie andere, genießen, welche in dem antwerpener Reglement vom 20, Mai 1843 über die Schifffahrt auf den intermediären Gewässern zwischen der Schelde

Rhein festgeseßt sind. und dem Rh sefigeseß Arttkel 20.

Diejenigen Schiffe, welche lediglich mit Steinkohleu beladen sint, sollen | nach wie vor, unter den gegenwärtig bestehenden Bedingungen, die Erleich- | terungen genießen, fraft deren sie befugt sind, ihre Ladungen bei dem ersten |

Zoll - Amte bei dem Eingange in Lobith nach der Aichikala zu deklariren, mit der sie laut der mainzer Convention vom 31

ehen sind. A NAritlel 24.

Die beiderseitigen Flußschiffer sollen für alle Fahrten, welche sie zwi- |

schen dem Gebiete des Zollvereins und dem. der Niederlande, mit oder | Gebiet des Zollvereins gehen , keinen lästigeren Bedingungen unterliegen,

ache! Sa | | Und kene andere oder höhere Durchgangs-Abgaben bezahlen soll, als der jeder anderen persönlichen, wegen ihres Gewerbes zu entrichtenden Abgabe Durchgang der aus Belgien Poi over dorthin “cheinen, Waaren, Was die Binnenschifffahrt betrit, so ist man übereingekommen , daß | ug durch das Gebict des Zollvereins gehen. as die Binnenschifffahrt betrifft, s vereing n, LOP | “Det, daß diese Abrede nir äu | ] ° die Flußschiffer des Zollvereins in den Niederlanden jährlich nur eine Ab- | N \ eben dieselben Arten des Transportes An

abe von 20 Cents für die Tonne von einem Kubik-Metre (nebst 28 Zusah- | Zollverein und den Niederlanden zu errichte ; S ani und die Niederländischen Flußschiffer in jedem der Zollvereins- | d tenden Eisenbahn zur Anwendung

Staaten nicht mehx als die jeyt in diesen Staaten bestehende Patent- |

ohne Ladung, machen, von der Patent- (Gewerbe-) Steuer, so wie von

frei sein.

Gewerbe-) Steuer entrichten sollen. : F i i Der Transport von Waaren, welche die Flußschissfer aus dem Gebiete des Zollvereins nah den Niederlanden oder umgekehri nach einem oder

nach verschiedenen in dem Laufe ihrer Fahrt gelegenen Orten bringen, soll | ebenso, wie der Transport von Waaren, welche die Flußschiffer auf der |

Rückfahrt von einem oder von verschiedenen, in dem Laufe ihrer Fahrt ge-

angesehen werden. : S S i Die vorstehenden Bestimmungen sollen auch auf die Dampfschiffe An-

wendung finden. i ; A Es Lik sih übrigens von selbst, daß die vorstehenden Bestimmun-

gen ohne Ausnahme auf alle in Abjag 1 des Artikels 10 bezeichneten |

Wasserwege zur Anwendung kommen. Artilel 22.

Um so viel wie möglich Alles zu beseitigen, was dem Handel und der |

Schifffahrt auf dem Rhein uud den anderen schiffbaren Wegen hinderlich | errichten zu lassen, innerhalb dessen die aus dem Gol Winenden

lassen, soweit als thunlich die iu ihren Zollgesegen und Reglements vor- | er dorthin gehenden Waaren jeder Art, mögen sie durch die Niederlande

sein föónnte, wollen die hohen vertragenden Theile es sich angelegen sein geschriebenen Formalitäten in dieser Hinsicht zu vereinfachen,

die Schiffe des anderen Landes und deren Ladungen an denjenigen Be-

freiungen und Ermäßigungen hinsichtlich der Schifffahrts -Abgaben , so wie

an jedem anderen Vortheile Theil nehmen zu lassen, welchen sie in der

Folge den Nationalschiffen N N bewilligen möchten, Artikel 23.

dam, der Schifffahrt in den Weg legt, verpflichten beide Regierungen sich

gegenseitig, und zwar jede Regierung in Betreff ge as e | Rheines, x ihr Gebi strómt, den Lauf desselben berichtigen und | en wed | ) | -, : h: Rheines, welcher ihr Gebiet durchstromt, den Lauf desse mg | Abgaben, als die in dem Artikel 69 der mainzer Convention vom 34. März

' j L q » 5 « Ft n {li e Y »i | n das Fahrwasser vertiefen zu lassen, um, insoweit es durch fünstliche Arbei | 4831 feftgescatin: cut O

ten geschehen kaun, zu allen Jahreszeiten eine für beladene Fahrzeuge hin-

reichende Fahrtiefe zu sichern. : y s N Artikel 24,

Fs f ollige 1 beschränkte Freiheit des Verkehrs zwischen den | O E E! : , : Es soll völlige und unbesh G | werden, gleichviel, ov die Einfuhr direkt aus diesen Kolonieen odex über

Unterthanen der beiden hohen vertragenden Theile bestehen, in dem Sinne,

werden die beiderseitigen Unterthanen in Bezichung au ihr Gewerbe in den Häfen, Städten oder sonstigen Orten der hohen vertragenden Theile, mögen sie sich dori

es, daß sie nur vorübergehend dort wohnen oder

beiden

fommen. ; i Jn Betreff der Fabrikanten und Handeltreibenden des einen der hohen

vertragenden Theile, so wie ihrer Handelsreisenden, welche in dem anderen Staate Einkäufe für den Bedarf ihres Geschäfts machen, und dort Bestel- lungen aufsuchen, sei es, daß sie mit Mustern oder ohne solche reisen, jedo ohne daß sie Waaren selbs mit sich führen, is man über folgende Bestim- mungen übereingekommen : e Die Unterthanen eines der Zollvereinsstaaten, welche, sei es für eigene Rechnung, sei es für Rechnung eines Hauses im Zollverein, in den Nieder- landen reisen, sollen für Betreibung ihres Geschäfts keine andern Abgaben, als eine Patent- (Gewerbe-) Steuer von höchstens 12 Gulden (nebst 28 Zusazß-Prozenten) jährlih entrihten. Dessen in Erwiederung sollen die Niederländischen Unterthanen, welche, sei es für eigene Rechnung, sei es für Rechnung eines Niederländischen Hauses, im Zollverein reisen, für

{ |

März 1831 yoer- |

niederlassen, sei | sich aufhalten, |

weder andere noch höhere Abgaben, Taxen oder Auflagen entrichten, als | dieselbe eine allgemeine ist oder zu Gunsten irgend einer anderen Nation

O / 4 j 1d die Privile- diejenigen, welche von den Nationalen zu entrichten sind, und die P H t 1 Ne egel i f s R A und andere Begünstigungen, welche in Beziehung auf | artigen Erzeugnisse der niederländischen Kolonieen Anwendung finden.

4 C , ' E U Handel oder Gewerbe die Unterthanen des cinen der beiden hohen vertra- |

enden Theile genießen, sollen auch, den Unterthanen des anderen zu- | L Ua add g h 9 | G | Staaten des Zollvereins, welche in die Niederlande eingeführt werden,

Betreibung ihres Geschäfts keine anderen Abgaben, als eine Patent- (Ge- werbe-) Steuer von höchstens 8 Rthlrn,. jährlich in jedem Zollvereins - staaie entrichten.

Es versteht sih jedo, daß in allen Fällen, wo in dem einen oder dem andexen der Zollvereinsstaaten die gegenwärtig für die Niederländischen Unterthanen bestehende gesegliche Patent- (Gewerbe-) Steuer niedriger als 8 Rthlr, is , diese Steuer nicht erhöht werden darf,

Artikel 25.

Der Durchgang der von den Niederlanden kommenden oder dorthin gehenden Waaren, welhe durch die nachstehenden Gebietstheile des Zoll- vereins transitiren, soll höchstens einer Abgabe von einem halben Siüiber- grojchen vom Zoll-Centner unterworjen scin:

a) für alle Waaren, welche zu Lande über die Gränze zwischen dem Zollverein und den Niederlanden eingehen, und von Köln oder von elnem unterhalb Kölu gelegenen Rheinhafen aus dem Zollverein , sei es zu Berg, sei es zu Thale, ausgehen;

b) für alle Waaren, welche auf dem Rhein über Emmerich oder Neu- vurg eingehen und von Köln oder einem unterhalb Köln gelegenen Rheinhafen zu Lande über die Gränze zwischen dem Zollverein und den Niederlanden ausgehen;

c) für alle Waaren, welche, mit Berührung des Zollvereins-Gebietes, von den Niederlanden uach Belgien, von Belgien nach den Nieder- landen, und von den Niederlanden nach den Niederlanden gehen.

__ Man ist außerdem übercingekommen, daß der Durchgang der aus den Niederlanden kommenden oder dorthin gehenden Waaren, weiche dur das

Es i} jedoch wohlverstan- ivendung finden und somit auf den Durchgang mittelst der zwischen dem tommen soll, sobald diese Eisenbahn vollendet sein wird.

e versteht sich übrigens , daß in allen vorerwähnten Fällen von den aus dem Rhein verschissten Waaren, außer der Durchgangs - Abgabe , der

| Rheinzoll erhoben werden wird, insoweit die Erhebung dieses Zolles nah

den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages noch stattfinden darf. : Urtilel 26: Die Befreiung von jeder Durchgangs-Abgabe durch die Niederlande

| l H it a Elen | i allen von den Zollvereinsstaaten kommenden oder dorthin gehenden legenen Orten des anderen Landes ausführen , nich als Binnenschifffahrt | Waaren oder Handelsgegenständen, ohne Unterschied des Ursprunges, wel- | hes auch der Ort ihrer Herkunft oder ihrer Bestimmung sein möge, zu-

| gesichert.

Diese Bestimmung findet auf alle Arten con Wegen oder Transport- mitteln Auwendung, die für die Durchfuhr durch die Niederlande benuyt werden.

K Artikel 27,

Die niederländische Regierung verpflichtet sh, in Rotterdam am Ufer

der Maas ein für Schiffe zugängliches freies Eatrepot zu errichten oder

gehen oder demnächst für den iuneren Verbrauch bestimmt sein, eingeladen,

| ausgeladen, umgeladen , cinstweilen niedergelegt, gelagert oder manipulirt

i n Theile verpflichten sih außerdem gegenseitig, | A i r Die hohen vertragenden Theile verpflichten | b n BL | werden können, ohne verwogen oder speziell revidirt zu werden, und ohne

anderen, als den zur Vorbeugung des Unterschleifs durchaus erforderlichen Formalitäten zu unterliegen.

___ Dieses freie Entrepot soll so nahe wie möglich bei der Station der Cijenbahn von Rotterdam nah Utrechi errichtet und mit dieser Station

| durch Schienen verbunden werden; mit der Errichtung desselben soll der-

Im so bald alé möglich die Hindernisse zu entfernen, welche der Zu- ri j i Ç ut i belonbaie ¿wischen Köln und Dordrecht und Rotter- | gestalt vorgeschritten werden , daß es spätestens zur Verfügung des Han- / Ande) J 7 | delôstandes gestellt wird, sobald die erwähnte Eisenbahn dem Verkehr über-

geben twoird, Es sollen wedet andere noch höhere Magazin-, Bohlwerks- over Krahn-

e _Artifel-28, Die Produkte des niederländischen Fischfanges und die Erzeugnisse jeder Art der niederländischen Kolonieen, welche in den Zollverein eingeführt

daß ihnen dieselben Erleichterungen, dieselbe Sicherheit und derselbe Schutz, | Häfen und Hand-lspläze der Niederlande, zur See, auf Flüssen, Kanälen welchen die Nationalen genießen, beiderseits zugesichert werden. Demgemäß |

F f ihren Handel oder | re | | 1 un : i Jen, ) | die gleichartigen Erzeu guisse irgend ciner anderen meistbegünstigten Nation

oder anderen Binnengewässern oder zu Lande stattfindet, sollen weder ande- rey, noch höheren Abgaben unterworfen werden, als denjenigen, mit welchen

belegt sind oder in Zukunft belegt werden möchten. Jede Ermäßigung der Eingangs - Abgaben des Zollvereins für diese Gegenstände, gleichviel, ob

eintritt, soll sofort von Rechtswegen und ohne Gegenleistung auf die gleich-

Urtikel 29. Die Erzeugnisse jeder Art des Bodens und des Getwerbefleißes der

gleichviel, ob die Einfuhr zur Sce, auf Flüssen, Kanälen oder anderen Binnengewässern oder zu Lande stattfindet, sollen weder anderen noch höhe- ren Abgaben unterworsen werden, als denjenigen, mit welhen die gleich- artigen Erzeugnisse irgend einer anderen meistbegünstigten Nation belegk sind oder in Zukunft belegt werden möchten. Jede Ermäßigung der Ein- gangs-Abgaben der Niederlande für diese Gegenstände, gleichviel, ob die- selbe eine allgemeine i oder zu Gunsten irgend einer anderen Nation cín- tritt, soll sofort von Rechts wegen und ohne Gegenleistung auf die gleich- artigen Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbefleißes der Zollvereins- staaten Anwendung finden. Ar tikel 30,

Die Unterthanen der Zollvereinsstaaten sollen in den niederländischen Kolonieen alle Begünstigungen genießen, welche den Unterthanen irgend