Glaserteih und Jägerkathen zu Lehen berechtig- ten Geschlechter bebufs ihrer Präklusion und Allodification des Guts nebst dem Vorwezk an- etragen, Das früher zu Hohenwardin, Jes zu Biogeliviesé gehörige Vorwerk Wusterhansberg mit Glasertcich und Jägerkathen is durch Ver- trag vom 21: August 1890 von dem Gutsbesizer 29, Januar 1851 b s S
Thiede an die Ehegattin des Gutsbesipers E sadin von Manteuffel, Karoline geborne Mante,
in\chließli ck tariums für 13,000 Rthlr. einschließlich des „Fnventa 1 os UR verkauft; es is jedoch dessen Allodificatior dem Gut Ziegelwiese gleichzeitig versprochen
worden, ¿ A j
as Gut Polzin A. und Ziegelwiese nebst ind Dad WBusterhansberg mit Glaserteich und Jägerkathen ist ein Alt von Manteuffelsches Geschlehtslehen. Ursprünglich hat das zu Pol- zin A. gehörige Gut Ziegelwiese ein Vorwerk der Stadt. Polzin gebildet und ein Theil der Stadt Polzin dazu gehört, Einige Antheile und Stüde in Buslarx bildeten gleichfalls Pertinenzen dazu, die nah dem Bericht des Landraths von Winterfeld vom 4. März 1782 aus fünf Voll- bauern und einem Halbbauer bestehen, Abver- äußert is davon in früherer Zeit: Ein halber Bauerhof, der Syvertshoff, vom Lieutenaut Georg Friedrih von Manteuffel durch Kontrakt vom 5, März 1837 auf 18 Jahre wiederkäuflich an Joachim Priebe für 230 Florin pommerscher Währung z zwei Bauerhöfe in Jagertow von dem Hauyt- mann Friedrich Heinrih von Manteuffel an den General-Lieutenant Heinrich von Man- teuffel durchd Kauffkontraft vom 26, März 1770 für 750 Rthlr. ; E und endlich hat der Lieutenant Georg Friedrich von Manteuffel durch Vergleih vom 30, No- vember-1763 sein Recht auf den dritten Theil der Unter-Wuggermühle bei Polzin an den Ge- neral - Lieutenant von Krokow für 1666 Rihlr. 16 gGr, in altem brandenburgischem Courant abgetreten. j E
Auf Austehen des Guksbesizers Thiede werden nun alle unbekannten Agnaten des Geschlechts von Manteuffel, so wie die Agnaten aller son- stigen unbekannten Geschlechter nebst deren lehn- fähiger Descendenz, denen an dem Gute Pol- zin A. und Ziegelwiese, so wie an dem Vorwerk Wusterhansberg nebst Glaserteih und Zäger- fathen, jedoch mit Ausschluß der von ersterem früher an den Arbeitsmann Nagel, den Schuh- macher Mèéyer und Schneidermeister Eggert zu Erbpachtrehten veräußerten, an den Dr. Deeh aber verkauften Parzellen Lehnrechte irgend {el her Art“ gebühren, hierdurch aufgefordert, sich svätestens in dem j
auf den 8. Juni de J, Vormittags
11 D, im hiesigen Kreisgerichtshause anberaumten Ter- min vor dem Kreisrichter Thiel zu melden, ihre Lehn - Ansprüche anzuzeigen, die zu deren Be- wahrheitung dienenden Beweismittel vorzulegen und weitere Verhandlung zu gewärtigen.
Alle ausbleibenden unbekannten Agnaten des von Mánteuffelschen und dèr sonstigen zu Lehen berechtigten Geschlechter nebst ihrer lehnfähigen Descendenz haben zu erwarten, daß sie mit ihren gesammten Lehnrehten auf das Gut Polzin A. und Ziegelwiese nebst dem Vorwerk Wusterhans- berg mit Glaserteih und Jägerkathen und allen Pertinenzen nah Aus\chluß der hier bezeichneten Parzellen, namentlich mit dem Vorkauss-, Wie- derfaufs- und Wiedereinlösungsreht, dem Revo- cationsrecht, der Nechtswohlthat der Lehnstaxe und welchen Namen sie sonst haben mögen, wer- den präkludirt, ihnen deshalb ein ewiges Still- schweigen auferlegt, vas Gut Polzin A. und Zie- gelwiese in seinem gegenwärtigen Umfang nebst Vorwerk Wusterhansberg mit Glaserteih und JZägerkathen aber für ein Allodium erklärt und
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660 mit Löschung der Lehneigenschaft die Allodial- qualität im Hypothekenbuche vermerkt werden wird. Den am Ort unbékannten Jnteressenten werden die Rechtsanwalte Barz und Schörke hierselbst zu Bevollmächtigten vorgeschlagen.
[8001 d iftal-CGitation,
Die unbekannten Erben und Erbnehmer des am 28, Dezember 1850 zu Wittichenau verstor- benen, früher zu Kottbus wohnhaften Strumpf- wirkers Ambrosius Schidcketanz, aus Böh- men, werden hierdurch aufgefordert, sich vor oder spätestens in dem auf
Dem 17, AuUli 1852,
Vormittags 11 Uhr, vor dem Kreisrichter Dr, Kleinschmidt im hiesigen Königlichen Schlosse anberaumten Ter- mine schriftlich oder persönlich zu melden und ihre Erbrechte gehörig nachzuweisen, widrigenfalls der Nachlaß als ein herrenloses Gut dem Fis- tus anheimfällt.
Hoverswerda, den 25, September 1851,
Königliche Kreisgerichts - Deputation.
[380] Oeffentliche Vorladung.
Der Aerbürgersohn Christian Ludwig Kuhn aus Templin, welcher im Jahre 1812 oder 1813 als Soldat einberufen worden und zum Behufe seines Eintriits in das Heer von hier nach Án- germünde gegangen sein soll, seitdem aber von seinem Leben und Aufenthalt keine Nachricht ge- geben hat, oder seine uns unbekannten Erben werden hierdurch öffentlich vorgeladen, sich binnen 9 Monaten und spätestens in dem auf
den 10, Januar 1853, Vormittags
r
an hiesiger Gerichtsstelle anstehenden Termine schristlih oder persönlih zu melden und über des Ersteren Leben und Aufenthalt Auskunft zu geben, widrigenfalls erx nach dem Äntrage der Erben, welche sih gemeldet. haben, für todt er- flärt und die unbekannten Erben mit ihren An- sprüchen an den Nachlaß ausgeschlossen werden sollen,
Templin, den 17, März 1852,
Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung,
T SRC E G U 5 LeEV 2
Aachen -Düsseldorfer Eisenbahn - Gesellschaft.
Die Partial - Quittungen der Aachen - Düssel-
dorfer Eisenbahn-Gesellschaft
1) 50 Stü, Nr. 8950— 8974 und Nr. 9050 bis 9074 über 5 pyCt. oder 500 Rthlr.,
2) 5 Stück, Nr. 691—695 über 15 pCt, oder 150 Rthlr.,
3) 10 Stück, Nr. 14,701—14,710 über 15 yCt, oder 300 Rthlr,,
4) 25 Stück Nr. 1601 — 1625 über 15 pCt, oder 750 Rthlr.,
sind den Eigenthümern derselben angeblich ab-
handen gekommen.
Auf den Antrag der Lettern fordern wir daher mit Bezug auf die Bestimmung im 6.417 des Gesellschafts-Statuts die gegenwärtigen Jnhaber dieser Dokumente hierdurch auf, dieselben an uns einzuliefern oder ihre etwaigen Rechte daran gel- tend zu machen, widrigenfalls wir deren Morti- fication bei dem Königlichen Landgerichte hier- selbst beantragen werden.
Aachen, den: 10, Mai 1852,
Königliche Direction der Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter Eisenbahn.
[351]
Bei der in Folge unserer Bekaantmachung vom 23, Februar c. stattgehabten vorschrift8mäßigen Verloosung der in diesem Jahre zur Tilgung ge- langenden Prioritäts-Obligationen unserer Ge- sellschaft sind folgende Nummern gezogen :
38, 171, 211. 375. 870, 894, 1148. 1294,
1457, 1461, 1611. 1800, 1865, 1952, - 1942
2078, 2116. 2165, 2273, 2532, 3385, 3628.
3707, 3711. 3806. 4141, 4352, 4401, 4440,
4450, 4899. 4925, 5157, 5371, 6060. 6184.
6339. 6844. 7010, 7124. 7153. 7344. 7415.
7909, 79559. 7615. 7662, 7829. 8008. 8062.
8077, 8083, 8589, 9159, 9410, 9687,*9895,
10,091. 10,133, 10,302, 10356, 10 548
10,587, 10,759, 10,784, 10,961. 411/058,
11,199, 411,484, 11,895, 12,458. 13,354,
13,476. 13,484, 13,517, 13,930, 14037,
14 124. 149213, 14,225. 14,858, 15,324,
15,470. 15,496. 15,813. 416,611. 16,752,
17400; 17,459, 17,407 17568 17,873.
18,005. 18,090, 18,112, 418,321, 18,362,
18,438, 18,549. 18,654. 18,894. 18/918.
19,450, 19,719, 419/790., zusammen 105
Stücd. :
Der Betrag derselben is vom 4, U d. S. ab in unserer Hauptkasse, Neues Fischerufer Nr, 22 hierselbst zu erheben, Die Verzinsung hört mit dem «Juli do: F, aufe
Gleichzeitig machen“ wir darauf aufmerksam, daß aus der Verloosung des vorigen Jahres die Nummern 212. 1097, 1589, 3075. 4531, 5146, T2217, (1908, 108 S780 S891 11,282, 11,905. 12,600, 12,623, 13,288, 15,497. 17,464, 18,399, 18,784. und 19,422, noh nicht zur Zahlung präsentirt sind und fordern wir deren Inhaber wiederholt auf, die Beträge bei unserer Haupt- kasse in Empfang zu nehmen.
Magdeburg, den 16, März 1852,
Direktorium der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahn-Gesellschaft,
¡382] A D. N Q 7A Der Wollmarkt in Güstrow, durch Zoll - und Steuerfreiheit für ein- uud aus- gehende Wollen begünstigt, wird in diesem Jahre am 20, 20, Und 29, Jui abgehalten und die Wolle schon vor Beginn des Manktes gelagert, so daß mit Anfang des ersten Markttages, als des Haupttages, die Herren Käufer das ganze Quantum übersehen können,
Güstrow, den 22, März 1852, Bürgermeister und Rath,
[629] e E O Mecklenburgische Eisenbahn.
Für diejenigen Actionaire, welcke der General- Versammlung der Mecklenburgischen CTisenbahn am 24, Mai zu Schwerin beiwohnen wollen, wird hierdurch mit Bezug auf die in Nr. 96, 97 und 98 des Staats-Anzeigers befindliche Ankün- digung bekannt gemacht, daß in Berlin ein Le- gitimations-Büreau bei dem Königlichen Rechts-= Anwalt und Notar Herrn Lewald, Kurstraße 51, errichtet is, wo in der Woche vom 17, bis 22, Mai täglich von Vormittag oon 8—12 und Nach- mítiag von 2—7 Uhr die Eintrittskarten in Em- pfang genommen und die Actien abgestempelt werden können,
Schwerin, den 14, Mai 1852,
Der Ausschuß der Medlenburgischen Eisenbahn- Gesellschaft.
Un die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Verhandlungen beider Kammern,
Heute den 14, Mai 1852 i| ausgegeben worden:
Achtundsechzigste Sipung der 11. Kammer... ......
3 Bogen.
Total 334 Bogen ves I., Il, Ill. und IV. Abonnements.
Redaction unv Rendantur :
Schwieger.
Berkin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdrudersi,
Das Abonnement beträgt: 20 Sgr. für § Iahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhshung.
Mit Seiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) in Sexlin: 1 Rihir. 7 Sgr. 6 Pf., in dec ganzen Msnarchie :
1 Kthlr. 174 Sgr.
Königlich
Preufischer
Alle Poft - Anstaiten des In- und Auslandes nehnren Bestellung auf den Königl. Preuß. Stäúts-Anzeiger an, für Serlin die Expeditionen : Mauer-Strafic Ar. 54. und Leipziger-Straßic fr. 14.
e E
A 115,
Berlin, Sonntag den 16, Mai
1852.
KAT aBI Mül
Berlin, den 15. Mai 1852,
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: gestern Mittags im Schlosse zu Bellevue den in außerordentlicher Misfion hierher geseundeten Großherzoglich badischen General Grafen von Leiningen - Billigheim, so wie den Großherzoglich badischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am hiesigen Hofe, Freiherrn von Meysenbug, in einer Privat- Audienz zu empfangen und aus den Händen des Ersteren das No= tificationsschreiben von dem Ableben Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs Leopold und dem Regierungsantritte Sr. Königlichen Hoheit deë Prinzen Friedrich, aus den Händen des Leßteren aber das Schreiben des Prinzen Regenten, durch welches derselbe als Gesandter am Königlichen Hoflager von Neuem beglaubigt wird, entgegenzunehmen.
Se, Majestät der König haben Allerguáädigst geruht:
Dem Geheimen Ober - Finanzrath im Ministerium für Handel, |
Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Der. Friedrih Reinhold Eugen Skalley, den Charakter eines Wirklichen Gcheimen Ober= Regierungs - Raths mit dem Range eines Rathes erster Klasse beizulegen ;
Dem Domainen-Péchter, Ober-Amtmann Wahnschaffe zu Gorgast, den Charakter als Amtsrath zu verleihen; so wie
Den Provinzial-Steuer-Secretair Hammer in Breêlau zum Kanzleirath Allergnädigst zu ernennen; und
Den hiesigen Bronzewaaren =- Fabrikanten Karl Griedri ch Imme und Sohn | Karl Griedrich Imme junior) das Prádikat als Königliche Hof - Bronzewaaren - Fabrikanten zu verleihen.
Potsdam, den 14, Mai 1852,
fürstin Konstantin von Rußland find hier eingetroffen und im Königlichen Schlosse abgestiegen.
Ministerium der auswärtigen Angelegeuheiten. Ueberseßung.
handels, Vom:41/ Fuli:1854,
Se, Majestät der König von Preußen einerseits, und Se. Majestät | E Rd
A T % / , / a e 02 l p 1D ; ; e
der König der Niederlande andererseiks, haben, in der Absicht, gegenseitig | Men B AE Mai feine Waaren bei
Maßregeln zu treffen, um die an den Nachbargränzen Jhrer Staaten etwa | Mßigen Pässen uicht versehen sind,
stattfindenden Beeinträchtigungen der Cingangs-, Ausgangs - und Äccise= | 29tl Ga E E N S U C U t 4 | F v 0 2 Hi Ó
Abgaben wirksam unterdrücken zu können, zu dem Ende zu Jhren Bevoll- | Sränze zurückgeschafft werden,
mächtigten ernannt, nämlich :
Se, Majestät der König von Preußen + den Herrn Georg Helmen- | N ) | | [ret eyt jest 9 L ; J | welche aus dem Gebiete des einen der fontrahirenden Theile in dasjenige
zu Köln, Nitter des Königlich preußischen Nothen Adler-Ordens | des anderen übergehen, dürfen nur nad) Sonnecnaufgañg und vor Sounen-
Riiter des Königlich sächsischen |
tag, Provinzial-Steuer-Direïtor und Geheimer Ober-Finanzrath
ziveiter Klasse mit Eichenlgub, Civil - Verdienst - Ordens, Commandeur des Königlich belgischen Leopold-Ordens und des Königlich Großherzoglich luxemburgischen Ordens der Eichenkrone,
Majestät der König der Niederlande: den Lirrn Jman Boeye, Allerhöchst Jhren Staatsrath im außerordentlichen Dienst, Commandeur Ihres Löwen - Ordens, Nitter des Kaiserlich _drit Klasse, Commandeur des Königlich neavolitanischen Konstautin- Ordens mit dem Stern, weiche, nachdem sie ihre Vollmachten si mitgetheilt und solche ín guter und gehöriger Form gefunden haben , über die folgenden. Artikel überein- gekommen find : Artikel 1.
Die kontrahirenden Regierungen verpflichten sich gegenseitig, auf die
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| | |
Uebereinkunft zwishen Preußen und | l B f 8 i | fle durch die Beamteu so lange begleitet werden,
den Niederlanden wegen Unterdrückung des S(leich-|
russischen St, Wladimir - Ordens dritter |
| wenn sie Waaren ohne geseßlichen Ausweis transportiren,
Verhinderung und Unterdrückung des Schleicchandels durch alle angemésse- nen, threr Verfassung und Geseßgebung entsprechenden Maßregeln gemein- schaftlich hinzuwirken, pt
E A Uttitel:2,
Viese Verpflichtung erstreckt sich nicht allein auf die fremden unver- zollen Waaren, welche direkt oder, nach erfolgter Lagerung, dur das Gebiet eines der fontrahirenden Theile transitiren, sondérn auch auf die ‘in freiem Verkehr befindlihen Waaren, für welche, bei ihrem Uebergange aus dem Gebiete des cinen der kontrahirenden Theile in das Gebiet des ande- ren, eine Cinfuhr-Abgabe zu entrichten oder deren Einfuhr in den anderen Staat verboten ist,
j Artikel 3,
__ Waagaren - Niederlagen oder sonstige Austalten, welche den Verdacht be- gründen, daß sie zum Zwecke haben, Waaren einzushwärzen, die in dem Gebiete des anderen kontrahirenden Theiles verboten oder beim Eingange in denselben mit einer Abgabe belegt sind, sollen in den Gränzbezirken der tfontrahirenden Theile nicht geduldet werden. Í
Jnuerhalb des Gränzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren nur an solchen Orten, wo sich ein Zol‘amt befindet, gestattet uns, in diesem Falle, unter- Verschluß und Kontrole ter Zollbehörde gestellt wer- den, Sollte ia einzeluen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar
| sein, so sollen, statt desselben, anderweite möglich| sichernde Kontrole-Maß- " regeln angeordnet werden.
Borräâthe von fremden verzollten unv von inländischen Waaren inner- halb des Gränzbezirfs sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschrei- ten. Beim Kaffee soll keine Verpackung geduldet werten, welche offenbar
| auf den Schleichhandel berechnet ist.
__ Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der leßtgedachten Art über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels gebildet hätten , fo sollen dergleichen Niederlagen, insoweit als es geseßlid; zulassig ist, unter spezielle, zur Verhinderung des Schleich handels geeignete
| Koutrole der Zollbehörde gestellt werden,
E i 2 M4) Beide kontrahirende Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem an-
d Fd
| deren fontrahirenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht Ihre Kaiserlichen Hoheiten der Großfürst und die Gro ß-| 1
des Schleichhandels wider sich erregt haben, überwachen zu lassen,
Demzufolge sollen Unterthanen des anderen kontrahirenden Theiles, | : beim Béetxeffen durch die Zoll - und Steuer - Beamtén angehalten und die Geseße des Landes, ivo sie betroffen worden sind, gegen sie in Anwendung gebra@Wt werden, Wird der geseßliche Ausweis in gültiger Form geführt \o sollen sle D bis die angemeldete Ausfuhr der Waaren unter Beobachtung der Bestimmungen dieser Ueberx-
innerhalb ihrer resp. Gebiete
| einfunft geschehen ist.
Wenn des Swhleichhandels verdächtige Unterthanen des anderen kot- sih führen, äber mit regel- | fo sollen sie vor die zuständige Orts- obrigkeit gebracht und von derselben, den Landesgesezen gemäß, an die
e E Ar tikel 5, Sämnitliche Waaren-Transporte, auch diejenigen des freien Verkehrs,
untergang über díe für dei Ausgang bestimmten Zollämter und Straßen stattfinden, und müssen mit der für die Circulation îm Gränzbézirk geseßlich erforderlichen Bezettelung versehen sein, worin die Richtung des Transports auf das gegenüberliegende Zollamt des auderen Staates und die Darter des Transports bis zur Landesgränze, welche die nach der bestehenden Vejeygebung erlaubte Transpörtzeit nicht überschreiten darf, anzugcben ist, N M CIPTEL M, __ Mit Nücksicht darauf, daß nach der preußischen Gesezgébung jeder im Gränzbezirk stättfindende over zur Ausfuhr bestimmte Waaren-Transpott behufs der Legitimation im Grenzbezirke mit eiter Bezettelung versehen sein muß, -nach der niederländischen Zollgeseßgebung aber eine solche Bé- zettelung nicht allgemein vorgeschrieben ist, sind die hohen kontrahirenden Theile übereingekommen, daß in Ertviderung dessen die Bestimmungen der Artifel 143 und 161 des niederländishen allgemeinen Geseßes vom 26, August 1822 hinsichtlich des Kaffces dahin abgeändert werden sollen, daß dieser Handels-Attikel behufs des Ausgangs über dix preußische