1852 / 116 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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benen Kompetenz-Konflift in der bei der Königlichen- Kreisgerihts= Kommission zu O. anhängigen Prozeßsache

der Kreisstände des R,shen Kreises, Kläger, ls Besißer der Domainen S, und G,.,

wider

den Königlichen Fiskus, a

lia er die Entrichtung von Beiträgen zu den Kreis-

dürfnissen, : erfénnt der E Gerichtshof zur Entisheidung der Kompetenz=

"” R t: Z L : e Me ses in dieser Sache sür unzulässig und der er- hobene Kompetenz-Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen.

Gründe.

Die Kreis -Ordnung für die Provinz Sachsen vom 17. Mai 1827 (Geseßb-Sammlung S. 54) bestimmt im §. 3, daß die Kreis- stánde „Staats -Prästationen, welche kreisweise aufzubringen sind und deren Aufbringung durch das Geseß nicht auf eine bestimmte Art vorgeschrieben ist, zu repartiren haben.“

Hierauf gestüßt, beschlossen die Kreisstände des Kreises R. auf dem Kreistage vom 24, Oktober 1827, daß die Kreis-Bedürfnisse, namentlich die Landwehr - Pferde - Gestellungskosten, Diäten für die Civil - Kommissarien, Unterhaltungskosten der Gemüthskranken, JZrren 2c, niht mehr, wie früher, nach dem Centralsteuer-, sondern nach dem Klassensteuer-Fuße aufgebraht werden sollten, jedo unter gewissen Modificationen, wozu auch die Modification gehörte , daß Besiger von Rittergütern, die auswärts wohnen, so wie Stadträthe, welche Rittergüter besißen und bis jeßt zur Klassensteuer nicht bei= getragen, na Verhältniß der Ansäße und Beiträge von den übrigen Rittergutsbesißern im Kreise abgeschäßt und danach zur Mitleiden- Heit gezogen werden sollten. Obwohl hierbei der Königlichen Do=- mainen nicht Erwähnung geschehen war, wurden dieselben doch von der eingeseßten Kommission ebenfalls für beitragspflichtig erachtet, und namentlih wurde die Beitragspflicht der Domaine S, so hoch, als von einem monatlich 12 Rihlr. betragenden Klassensteuerbeitrage bestimmt. Bedürfnissen sind nah Angabe der Kreisstände von den Pächtern, welche die Kreislasten kontraktlich übernommen hatten, auch unwei- gerlih entrihtet worden, bis der jeßige Pächter, welcher ebenfalls tontraftlich die sämmilichen auf die Domaine fallenden öffentlichen Abgaben und Lasten übernommen hat, gegen diese Veran= lagung, nachdem er die ihn persönlich nah dem Klassensteuer= Buße treffenden Beiträge unweigerlich bezahlt hatte, rekla- mirte, Die Königliche Regierung erachtete die Reklamation für begründet, indem sie es für unstatthaft erklärte, zur Ergänzung einer sonst nur stattfindenden Personal-Umlage noch eine Real - Abgabe aufzuerlegen und die Rittergüter und Domainen, deren Besißer nicht im Kreise wohnen, nah einem fiugirten Klassen- steuer = Saße zur Aufbringung der Kreisbedürfnisse mit heranzu- ziehen, wenn die Betheiligten sich zu einer solchen Miilcidenheit nicht selbst bereit erklärten. Sie lehnte auch die Uebernahme der fraglichen Beiträge auf Domainen-Fonds mit dem Bemerken ab, daß von den Königlichen Ministerien des Jnnern und der Finanzen auf den hierauf gerichteten Antrag nit eingegangen worden sei. Die provisorische Kreis - Vertretung im Kreise R. ward demnächst unterm 25, April 1851 bei der Königlichen Kreisgerichts-Kommission zu O, gegen den Königlichen Fiskus klagbar, mit dem Antrage:

denselben zu verurtheilen, von der Domaine S, zu den

Kreis-Bedürfnissen des Kreises R. jährlich einen Beitrag

nach dem Verhältniß von 12 Thalern monatlicher Klasscn- steuer-Beitrag so lange die Stände nicht einen ande-

ren Repartitions-Modus beschließen zu entrichten, und demgemäß \{uldig, die in separato zu ermittelnden Bet-

irâge der Jahre 1848, 1849 und 1850 an die Königliche : Kreiskasse zu bezahlen,

Die Königliche Regierung zu Merseburg erhob dagegen, auf Ln, der §§. 35, 36 und 41 des der Regierungs =- Justruction vom 23. Oktober 1817 beigefügten Auszugs aus der Verordnung vom 26, Dezember 1808 (Geses-Sammlung pro 1817 S, 282 ff,) mittelst Beschlusses vom 24, Juni 1851 deu Kompetenz - Konf“ikt, B Resolutes vom 6, Juli 1851 von der Königlichen worden n sor zu D, das Rechtsverfahren eingestellt

er Kompetenz-Konflikt v ali dem Königlichen Av linlions me L A S P Pan mit Kreisgerihts-Kommisston zu O,, für béneündet edáible A ichen

Nach Inhalt der an den Landrath des Kreises R 28 en. der Klage beigefügten Verfügung vom 20 Juli 1849 1 d ves Bec schlusses vom 4. Juni 1851 hat die Königliche Regierun Abtk lu 3M Innern, in Uebereinstimmung mit den Königlichen Ministerien. G Innern und der Finanzen, die seitens der Kreisstände vor ci Veranlagung, wonach von der Domaine S, dex ein tin te Bei- trag gefordert worden, für unzulässig erklärt, weil ¿6 U den all- gemeinen Besteuerungs - Grundsägen nicht vereinbar sei, wenn

Die danach zu entrichtenden Beiträge zu den Krecis= |

die Kreisständez. nachdem. sie die Aufbringung der Kreisbedief. nisse nach einem Personal - Steuerfuße beschlossen, Seide einzelne Grund stücke, deren außerhalb. des Kreises wohnende Besißer nah dem angenommenen Austragungs-Modus mit Beiträ gen nicht würden betroffen werden, noch einer besonderen, quf Fictionen beruhenden Einschäßung mit R ealbeiträgen belasten, und noch dazu dies Verfahren nicht einmal bezüglich auf allen in gleiher Lage befindlichen Grundbesiß, sondern nur rücsichtlich der Ritter= güter in Anwendung bringen wollten. Es handelt sich: hiernach niht von einer seitens.-der Königlichen Regierung als Vertreterin des Domainen-Fiskus ausgesprochenen Weigerung der Steuer-Ent-= richtung, sondern von einer Anordnung der' nach §. 2 der Regie= rungs-Instruction vom 23. Oktober 1817 (Geseß-Samml. S. 249) zur Aussicht Über die Kreis-Corporationen und über die Ausübung des ihnen eingeräumten Besteuerungsrechtes berufenen Verwaltungsbehörde, wodurch dieselbe, mit Zustimmung der kompetenten Ministerien die von den Kreisständen angenommene Art und Weise der Veranla= gung der Kreis-Kommunalbedürfnisse für unstatthaft erklärt hat, Gegen die fraft jenes Ober-Aufsichtsrehtcs ergehenden Anordnun= gen der vorgeseßten Verwaltungs=Behörde darf aber von den dem- jelben unterworfenen Corporationen nach den bestehenden, in den vorerwähnten §§. 35 und 36 der Verordnung vom 26. Dezember 1808 ausgesprochenen allgemeinen Grundsäßen der Weg Rechtens nicht ergrissen werden, es findet mithin auch gegen die in Rede stehende Anordnung ein Prozeß nicht statt,

In der Namens der Kreisstände unterm 10, August 1851 von dem Mandatar derselben eingereichten Erklärung über den Kompe= tenz-Konflift wird zwar darauf Bezug genommen, daf der §. 3 der Kreis-Ordnung vom 17. Mai 1827 den Kreisständen ganz unein= geshränkt die Befugniß beilege, Staatssteuern, die kreisweise aufzu= bringen sind, zu repartiren, ohne daß von einer Reclamation und einem Rekurse gegen die Beschlüsse der Kreisstände die Rede wäre; es wird hieraus gefolgert, daß eine Reclamation ge- gen deren Beschlüsse überhaupt nicht zulässig sei. die Befugniß der Königlichen Regierung, gegen diese Bes {lüsse einzuschreiten, sofern sie diesclben mit den allgemeinen Be= steuerungs=Grundsäßen nicht vereinbar findet, ist in dem ihr zuste- henden allgemeinen Aufsichtsrehte über die Kreis-Corporation , wie über alle sonstigen ihr untergeordneten Corporationen, und über die Ausübung des ihnen eingeräumten Besteuerungsrechtes begründet, ohne daß es des jedesmaligen besonderen Vorbehaltes derselben be= dürste, Jedenfalls würde darüber, ob die Kreisstände als folche

den Anordnungen der Königlichen Regierung Folge zu leisten haben,

immer nicht der Richter, sondern nur die höhere Verwaltungs - Be- hörde zu entscheiden haben. Auch kann es dahingestellt bleiben, ob hier, wie in jener Erklärung vom 10, August 1851 angeführt wird, der Fall vorliege, daß der Reklamant eine Prägravation int Sinne des §, 79 des Allgemeinen Landrechts Thl, 11. Tit, 14 bez haupte ; dern daraus, daß nach §, 79 der Steuerpflichtige über die von ihm behauptete Prägravation rectlich gehört werden soll, folgt doch immer nicht, daß eine solche Behauptung für die betheiligte

| Corporation das Recht begründete, die von Ober - Aufsichts wegett

ergangene Anordnung der vorgescßten Verwaltungsbehörde, wonach die sragliche Abgabe überhaupt nicht erhoben werden darf, im R anzufehten und der rihterlichen Entscheidung zu unter- verfen.

Berlin, den 6. März 1852, Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte,

Unterschrift,

2e Pa U AEI L Mae EEEAS E ‘2 S M IEN L E M TTO

Minísterium des Jnneecn.,

Cirkular-Verfügung vom 1, April 1852 betreffend die Unzulässigkeit der Verpfändung von Orden s- Insignien.

Es ist der Fall vorgekommen, daß Ordens-Jnsignien bei einer Lethanstalt verpsändet worden sind, Da den dekorirten Personen klein Eigenthumsreht an den ihnen verlichenen Ordenszeichen zu- steht, so erhält die Königliche Regierung den Auftrag, den in ihrem Verwaltungsbezirk bestehenden städtischen Leihanstalten, so wie den fonzessionirten Privat - Pfandleihern, die Annahme von Ordens- Insignien. als Pfandstücke zu untersagen,

Berlin, den 1, April 1852.

Der Minister des Innern, von Westphalen, An

sämmtliche Königliche Regierungen und an das Königliche Polizei-Präsidium.

Allein, -

See E E E R S BEO A B L Me I Wem T a E T E E Er E S I O E T P T E A

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Finanz-Ministerium.

Cirfular-Verfügung vom 3. April 1852 betreffend die Ausführung der Vorschriften zur Veranlagung der flassifizirten Einkommensteuer, ,

Ew. 2c. haben in dem gefälligen Berichte vom 19, Dezember v. I. über die bei der ersten Veranlagung der klassifizirten Ein= fommensteuer gemachten Ersahrungen mehrere Punkte hervorgeho- ben, die wenigstens theilweise später auch noch von anderen Vor= fißenden der Bezirks-Kommissionen zur Sprache gebracht worden sind und in Bezug auf welche ih Folgendes ganz ergebenst er- widere :

1) Die Beseitigung des Uebelstandes, daß die Vorsizenden der Einschäßungs-Kommissionen von dem ihnen durch §. 23 des Ge- eßes vom 1. Mai v. J. beigelegten Rechte der Berufung gegen die ntscheidungen der Einshäßungs - Kommissionen äußerst selten Ge- brauch gemacht haben, glauben Ew. 2c. von dem Erlaß einer An-=

würde, daß in allen Fällen, in welchen die Vorsißenden mit der Ansicht der Majorität nicht einverstanden seien, die Festseßung des Steuerbetrages durch die Bezirks-Kommission erfolgen müsse. Eine

solche Anordnung ist aber in den Bestimmungen der Instruction |

vom 8. Mai v, J. bereits enthalten, indem das Anerkenntuiß, daß der Vorsibende mit der Ansicht der Kommission nicht einverstanden sei, die Einlegung der Berufung nothwendig zur Folge hat. Nach

Kommissionen verpflichtet, für jeden Steuerpflichtigen dazu bestimmten Spalte der Einkommensnachweisung die den ermittelten Einkommensverhältnissen entsprechende Steuerstufe in Vorschlag zu briugen, wodur also diejenige Ansicht, welche die Borsibenden vor der Entscheidung der Kommissionen gehabt haben,

gehörig konstatirt wird; nach pos. 15 a, a. O. sollen demnächst, |

sobald die Feststellung der Einschäßungs - Kommission mit dem vom Vorsißenden gestellten Antrage nicht übereinstimmt, die wesentlichen Gründe für die abweichende Entscheidung in der Kürze verzeichnet werden und nach pos. 16 sollen die Vorsißenden in allen Sällen, in welchen die von der Einschäßungs - Kommission gefaßten Beschlüsse mit ihrer Ueberzeugung nicht übereinstimmen, die Berufung an die Bezirks - Kommission einlegen. Die in Vor- jchlag gebrachte Anordnung is hierdurch nicht allein bereits getrof- fen, sondern es ist zugleich darauf Bedacht genommen worden, für die Borsibenden der Bezirks - Kommissionen die wirksame Kontrole darüber zu erleichtern, ob die Vorsißenden der Einschäßungs = Kom-= missionen die Einlegung der Berufung gegen die Entscheidungen

der leßteren deshalb unterlassen, weil sie von der Unrichtigkeit ihrer |

anfänglihen Ansicht durch sachlihe Gründe überführt worden sind, oder weil sie die mit der treuen Erfüllung ihrer Pfliht etwa ver- bundenen Unannehmlichkeiten zu vermeiden wünschen.

Dur allgemeine Instructionen wird \{chwerlich mehr zu er= reichen scin, dagegen hängt die richtige Ausführung der ertheilten Vorschriften wesentlich von der sahgemäßen, namentlich von der

Angelegentlichste in Anspruch genommen habe,

4) Unter Nr, 10 der Instruction vom 8, Mai v. J. #st die |

Ergänzung des mitgetheilten Formulars B, dem Vorsibßenden der O L C

Kommission ausdrücklich für den Fall überlassen worden, daß nach | den besonderen Verhältnissen eines Einschäbßungsbezirks die spezielle |

r

Hinweisung auf cigenthümliche Erwerbsverhältnisse erforderlich wer= | Aus demselben Grunde erscheint es völlig unbedenk- | lich, in diesem Formular, so wie in dem entsprechenden Formular C. | für größere Städte eine besondere Rubrik für die Hausnummern | anzubringen, und die Rubrik „Betrag der seither entrichteten Kom- | munalsteuer““ gegen die Rubrik „Abschäßung des Einkommens durch |

den tönnte.

die Kommune“ zu vertauschen.

3) Wenn Ew. 2c. es für wünschenswerth erachten, daß seitens | der Vorsißenden der Einshäßungs - Kommissionen auch eine Nach= | weisung über die in ihren Einschäßungs - Bezirken eingelegten Re- |

S

tflamationen aufgestellt werde, obschon dicse nur nah und nah bis | ¿4 3, Äbriae- Nova a ai du zum Ablauf E PEtlusloteemins “von 3 Monaten eingehen, so | mie übrige Borsigende der Bezirks-Kommissionen, findet sich gegen eine solche Anordnung diesseits nichts zu erinnern. | Es 1st jedoch darauf zu halten, daß über jede Reklamation alsbald | nackch ihrem Eingange die gemäß Nr. 18 der Jnstruction vom 8, Mai |

v. J. etwa erforderlichen Ermittelungen veranlaßt werden.

4) Die Vorschrift im vierten Alinea unter Nr. 7 der Ju- | struction vom 13, Juli v, J. (Königlich Preußischer Staats-Anzei- |

ger 1851 Nr. 23 Seite 108), wonach | die Vorsibenden der Bezirks - Kommissionen in allen Fällen

Darauf anzutragen haben, daß zunächst der Steuerpflichtige unter | | tarif | dem Nettogewichte nach nit angegebene Waaren enthaltenden Kollo

Anberaumung einer Präklusivfrist von mindestens 8 Tagen und

unter Hinweisung auf die demnächst zu ergreifenden strengeren |

Maßregeln aufgefordert werde, na seiner Wahl entweder durch

sriftlihe oder mündliche Verhandlungen, persönli

Vermittelung von höchstens zwei S aua E Des dul

deren R A der D Eon die erforderlihe Ues

igung von der vorgeblihen Ueberbürdun

„Mblhähung zu versdasien ch g durch die erfolgte

n, wenn sie außer dem Zusammenhange zu den vorangebe Bestimmungen unter Nr. 7 aufgefaßt DO U zu 9 Ben E N, als solle sie auf alle Reclamationsfáälle anwend= ar sein, während sie im Anschluß an das unmittelbar vorherge- hende Alinea 3 nur auf alle diejenigen Fälle zu beziehen ist, in welhen die Anwendung der ausgedehnten Befugnisse, welche das Geseß den Bezirkskommissionen beigelegt hat, für nöthig erachtet wird und in welchen zunächst der im §. 23 des Geseßes vom 1. Mai v, J. nahgelassene mildere Weg eingeschlagen werden muß.

| Durch das erste Ulinea unter Nr. 7 a. a. O. wird allgemein vorgeschrieben, daß der Vorsißende der Bezirkskommission die von dem Steuerpflichtigen eingereihte Reklamationsschrift, so wie die

O | darüber, in Gemäßheit der Vorse U ordnung erwarten zu dürfen, durch welche ausdrücklih bestimmt | 8. Mai v. P T N Einscitue ger, A9 der Instruolidn pern | Vorsizenden abgegebenen Gutachten sorgfältig prüfen, die etwa

| noch erforderlichen Ermittelungen

en E unverzüglich veranlassen und dann vei der Vezirks = Kommisfion séfitán Vntitia ellen solle. Dieser Antrag i \elbstredend sofort auf die Abweisung oder

| die Gewährung der Reclamation zu richten, wenn ohne An-

wendung der in §, 26 des Geseßes vom 1, Mat vorigen Jah-

; : : C | res vorgesehenen strengeren M i Sli ilt- pos. 413 jener Instruction sind die Vorsißenden der Einschäßungs- | E gi vgeln dle Hatten BRBa in der | die auf amtlihem Wege eingezogenen Erkundigu: :

| ) inge; ndigungen oder dur | die Angaben des Steuerpflichtigen in seiner Reclamationss\chrift

nisse vollständig zu übersehen sind, indem dieselben entweder dur(h

et die E Begründung seiner Angaben freiwillig

enen und beigebrachten Beweismittel i

werden ftonnten. 7 A S Wenn dagegen nach der Ansicht des Vorsibenden die erfor-

derlihe Geststellung der Einkommensverhältnisse auf diesem Wege

nit erreicht worden ist, „vielmehr zur Anwendung der in §. 26

des Gesebes vom 1, Mai v. J, vorgesehenen strengeren Maßregeln

| geschritten werden muß, \o bleiben für das alsdann einzushlagende

Verfahren die im dritten und vierten Alinea unter Nr. 7 n. a. Di ertheilten Vorschriften maßgebend, In U bereinstimmung mit dem Cirkular - Erlasse vom 30, Oktober 9. I. ( Königlich Preußischer Staats - Anzeiger 1851 Nr. 132 Seite 729) wird jedoch nach- gegeben, daß dem Erlaß der in allen sol{hen Fällen an den Steuer- pflichtigen zu richtenden Aufforderung nicht ein Antrag bei der Bezirks= Kommission vorauszugehen brauche, daß otelmehr schon vor dem

| Zusammentritt der leßteren die Aufforderung unter Anberaumung

æ,

einer Prâflusivfrist von mindestens 8 Tagen unt unter Hinwêéisung auf die demnächst bei der Bezirks - Kommission zu beantragenden strengeren Maaßregeln seitens dos Vorsißenden erlassen werde, Wird dessenungeachtet eine genügende Auskunft von dem Steuer= pflichtigen nicht ertheilt, so ist dann über die strengeren Maaßregeln, welche in einem solchen Falle angewandt werden müssen, der Be-

| | {luß der Vezirks-Kommission herbeizuführen. persönlichen Einwirkung der Vorsißenden der Bezirkskommissionen | ab, die ih schon mehrfach, insbesondere dur die Cirkular - Crlasse | vom 26. September und 21, Oktober v. J. (Königlich Preußischer | Staats-Anzeiger 1851, Nr. 132, Seite 727 und 728), auf das | | gezogen haben.

O Es kann nur gebilligt werden, daß Ew. 2c, zur Bearbei= tung der Ihnen hinsichtlich der klassifizirten Cinkommensteuer oblie= genden Geschäfte Sich des Steuer = Departements - Rathes bedient

und denselben auch zu den Sibungen der Bezirks - Kommission zu- ) aben, Schon wegen des innigen Zusammenhanges, in welchem die Élassifizirte Einkommensteuer mit der Klassensteuer seht, erscheint die Betheiligung des Steuer-Departements-Rathes wün- |Genéwerth, wie sie denn auch, ohne daß dazu eine besondere Er= mächtigung erforderlich gewesen wäre, so viel hier bekannt, wohl überall stattgefunden hat. : Berlin, dea 3, April 1852, Der Finanz-Minister. An den Vorsibenden der Bezirks-Kommission, Regierungs- Prâfidenten N. zu. N. Abschrift zur Nachricht und Nachachtung, Derlin, den 3. Avril 1852. : Der Finanz-Minister. An

Verfügung vom 26, März 1852 betreffend die Be- rechnung des durch unrichtige Declaration des Brutto- gewichts hinterzogenen Zolles von einem verschieden tarifirte Waaren enthaltenden Kollo. Hinsichtlich des in dem Berichte vom 8ten d. M. vorgetragenen Zweifels wegen Berechnung des durch unrichtige Declaration des Bruttogewichts hinterzogenen Zolles von einem verschieden tarifirte,

erwiedere ich dem Haupt = Steueramte bei Nüdckgabe der vorgelegten Prozeßverhandlungen, daß in dem Falle, wenn bei einem, ver-

p E A