1852 / 119 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

690

44, Dezember 9. J.,, daß ih den vorgelegten Entivürf einer Amks- blätt - BefänktikFüig fa Betreff der Ausübung der sogenannten fleinen Chirurgie (Anl. a.) zweckmäßig finde, Jh gen E Lee dieselbe, jedo mit der Bedingung, daß die Anlegung des ee ters bei Ménnaea welche Operation große Borsicht und Geschicklich= feit erfordert, von der Wirksamkeit der ärztlichen Gehülfen aus- i C4 in die Bekanntmachung aufgenommene Taxe finde

y » ung, daß díe Position 1) Application des Ka= 0 Idintts vid wegfällt, ebenfalls nichts zu erinnern, Damit die Befolgung dieser Taxe seitens der zu konzessionirenden ärztlichen Gehülfen vollständig gesichert werde, ist es zwedmäßig, denselben die Verpflichtung hierzu ausdrücklih in der Konzession aufzulegen, und der leßteren ein Exemplar der Taxe anzuschließen.

Die Königliche Regterung hat veranlassen.

Berlin, den 27. März 1852.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts - nund Medizinal-

Angelegenheiten. Lon Naumelt.

An

die Königliche Regierung zu Köln und

abschriftlich zur Kenntnißnahme an sämmt=

liche übrige Königliche Regierungen.

(Vergl, die Cirkular-Verfügung des Ministeriums für geistliche, Unterrichts - und Medizinal-Angelegenheiten vom 13, Oktober 1851 (Staats-Anzei- ger 1851 Nr. 109 Seite 595), die Verordnung der Königlichen Re- gierung zu Breslau vom 26, März 1852 (Staats - Anzeiger Nr. 85 Seite 469) und die Bekanntmachung der Königlichen Regierung zu Frankfurt a, O. vom 15, April 1852 (Staats - Anzeiger Nr. 102 Seite 579),

s

Nachdem in Folge der im Jahre 1825 stattgehabten Veränderungen

in der Medizinal - Gesezgebung die Ausübung der höheren Chirurgie fast ganz auf die promovirten Medico-Chirurgen übergegangen is, hat die Zahl der nicht promovirten Chirurgen und insbesondere dex Wundärzte zweiter Klasse in unserm Verwaltungsbezirke so abgenommen, daß dieselbe in Be- zug auf die Ausübung der sogenannten kleinen Chirurgie schon längst dem Bedürfnisse nicht mehr entspricht und wix uns zur einstweiligen Besriedi- gung desselben genöthigt gesehen haben, anderen befähigten Personen die jederzeit widerrufliche Erlaubniß zu den chirurgishen Hülfsleistungen zu ertheilen, : | i Gegenwärtig, wo die medizinisch - chirurgishen Lehr - Anstalten aufge-

hoben sind und eine weitere Ausbildung von Wundärzten erster und zweiter |

Klasse niht mehr stattfindet, stellt sich die vorläufige Negulixung dieses Gegenstandes bis zum Erlaß ciner neuen Medizinal- Ordnung und eines

neuen Prüfungs - Neglements noch dringender heraus und verorduen wix |

daher mit höherer Genehmigung wie folgt: r § 1, Die Konzession zur “lusübung der Fleinen Chirurgie soll künftig nux Personen ertheilt werden, welche in Civil- oder Militgir- Krankenhäusern

praftish dazu ausgebildet worden sind und sich über ihre erlangte Befähi-

gung ausweisen können,

F. 2. Die Zeugnisse darüber, in welchen die Operationen, worin sie sich die erforderliche Fertigkeit erworben, namentlich aufgeführt sein müssen, so wie über ihr Alter, ihre Religion, ihr Gewerbe und ilre sittliche Füh- rung haben sie den an den Landrath zu richtenden Konzessions - Gesuchen beizufügen. Der Landrath beföidert die Gesuche mit den einzuholenden Gutachten des Kreis - Physikus und des Bürgermeisters und seinem eigenen

SButachten über die Nüßlichkeit solher Personen an dem bestimmten Orte, |

wo sie wohnen oder sich niederlassen wollen, an uns weiter,

§+ 3, Zur Erlernung der chirurgischen Hülfeleistungen und zur Be- treibung derjelben als Nebengeschäft (ihce Ausübung allein kann das Be- stehen nicht sichern) eignen sich für das männliche Geschlecht vorzüglich die Barbierez- dem Bidürsuiß des weiblichen Publikums wird größtentheils durch die Hebeammen genügt, welche in der Hebeammen - Lehranstalt auch in der fleinen Chirurgie unterrichtet werden und dieselbe innerhalb der ihnen in unserer Vero: dnuvg vom 31, Juli d, J. gezogenen Gränzen ohne besondere Erlaubniß auszuüben befugt sind.

§+ 4, Alle Konzessionen zur Ausübung der kleinen Chirurgie sind widerruflich und werden von selbst ungültig, wenn die konzessionirten Judi- viduen ihren Wohnort verändern. Dieselben dürfen die Operationen, für welche fie konzessionirt sind, nux auf jedesmalige Anordnung eines appro- birten Arztes unternehmen, und hat j. de Ueberschreitung der Gränzen des ihnen b zeichneten Wirkungsfreiscs die Zurücknahme der Konzession und na“ Umständen Bestrafung auf gerichtlchem Wege zur Folge, worauf sie bei der Uebergabe der Konzession durch den damit beauftragten Kreis-Physikus in einem mit ihnen vorzunehmenden, uns demnächst einzureichenden Proto- oll aufmerksam zu machen sind,

S. 9 Jährlich haben die Chirurgen-Gehülfen die Justrumente zu den Operationen, deren Ausübung ihnen gest:ttet worden is, dem betreffenden Kreis-Physikus in einem von demseiben zu bestimmenden Termine vorzuzei- gen und sih über die Anwendung derselben ciner Prüfung zu unterwerfen, Ueber den Befund der Justrumente und Va M va 0 at

: ene Und. den Ausfall der Prüfung is ein Protokoll aufzunehmen und uns g'eichzeitig mit demjenigen über die jähr- liche Prüfung der bereits approvüten Hebeammen einzusenden E

§ 6, An Gebühren, erhalten die Chirurgen - Gehülfen die folgenden Säye, von welchen die höheren in Städten mit einer Bevölkerung von mehr als zehntausend Einwohnern und außerdem bei notorisch wohlhaben- den Leuten , die niederen in weniger bevölkerten Städten und guf dem

hiernach das Weitere zu |

platten Lande, so wie bêi Leuten von bekanntlich geringem Vermögen und

in allen Fällen, wo die Kosten aus öffentlichen Fonds bestritten werden

zur Anwendung kommen. 5

Ï Ri Für die Application des Katheters bei Männern 15 Sgr, big thlr.

2) Für die Application des Katheters bei Weibern 72 Sgr. bis 15 Sgr. Wenn die Application binnen 24 Stunden mehre Male geschicht, so wird für jedesmal nur die Hälfte der vorstehenden Säße gerechnet,

3) Für die Zurückbringung eines Mutiterscheiden- oder Mastdarm- Vorfalls 75 Sgr. bis 15 Sgr.

4) Für die Eiübringung cines Muiterkranzes, welcher besonders bezahlt wird, 77 Sgr. bis 15 Sgr.

9) Für das Seten einer Fontanelle oder eines Haarseils 72 Sar, bis 15 Sgr.

6) Für die Oeffnung eines Abszesses 7; Sgr, bis 15 Sgr,

7) Für jede Application ver Schröpfmaschiue 1 bis 2 Sgr,

8) Für jede Application eines trockenen Schröpskopfes 2 bis 4 Sgr.

9) Für cinen Aderlaß im Hause des Kranken am Arm oder Fuß 5 bis 77 Sgr.

i 10) Für einen Aderlaß in der Wohnung des Chirurgen - Gehülfen 4c Sgr.

11) Für das Seen eines Blutegels 2 Sgr, Sollen mehrere gleich- zeitig angeseßt werden, für jeden ferneren 4 Sgr. Die Blutegel werden besonders taxmäßig bezahlt,

12) Für das Seyen eines Klystiers 5 bis 725 Sgr.

13) Für das Sezen eines Tabackrauch-Klystiers 10 bis 15 Sgr,

14) Für das Legen eines Blasenpflasters 5 bis 10 Sgr,

15) Für den Verband einer einfahen Wunde 5 bis 10 Sgr, |

16) Für die kunstmäßige Einwickelung beider Füße, Unter- und Ober- schenkel 72 bis 10 Sgr.

17) Für die Assistenz bei einer Operation 10 bis 20 Sgr,

18) Für eine Nachtwache 20 Sgr. bis 1 Nthlr,

19) Das Sostrum für den Besuch, bei welchem eine Operation ge- macht wird, is in dem Sostrum für die Operation oder den Verband mit begriffen, Für jeden nachfolgenden Besuch 3 bis 5 Sgr,

20) Für cinen Besuch zur Nachtzeit, d. h, von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens 5 bis 10 Sgr.

21) Wohnt dex Krauke über eine Viertelmeile von dem Wohnorte des Chirurgen - Gehülfen entfernt, so hat er das Recht, freie Fuhre oder statt

| derselben 5 Sgr. und den doppelten Say für den Besuch zu verlangen, in

C

so weit das Sostrum für die etwa zu machenden Operationen nicht höher ist, in welchem Falle der Besuch nicht besouders honorirt wird,

22) Bei einer Reise über Land, welche über eine Meile beträgt, bei freier Fuhre oder 5 Sgr. per Meile für Fuhrkosten, an Diäten 15- Sgr. bis 1 NRthlr,, außerdem aber nichts für die einzelnen Bemühungen,

WVeinisterium des Junern.

Dem Landrath Balke is das Landraths - Amt des Kreises Nedermünde im Regierungs = Bezirk Stettin übertragen worden.

1ßische Bank. Venn una.

In Gemäßheit des Publikandums des Herrn Chefs der preußi=- hen Bank vom 10ten d, M. bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die Bank - Kommandite in Landsberg a. d. Warthe am 7. Juni d. J. in Wirksamkeit treten und folgende Bank= Ge- {äfte betreiben wird :

1) Diskontirung von Wechseln auf Landsberg a. d, Warthe und Ankauf von Wechseln auf Berlin und andere inländische Pläße, woselbst sich Filial = Anstalten der preußischea Bank befinden;

Ertheilung von Darlehnen gegen Unterpfand von edlen Me= tallen, inländischen Staats-, Kommunal-, Ständischen und anderen öffentlichen, auf jeden Juhaber lautenden Papieren und dem Verderben nicht ausgeseßten, leiht verkäuflichen Lan- desprodukien und Waaren 3

Ausstellung von Anweisungen auf die Haupt-Bank und deren Silial-Anstalten in den Provinzen, so wie Einlösung der An- weisungen dieser Anstalten auf die Bank-Kommaudite ; Vrcsorgung des An - und Verkaufs von éfentlichen Papieren für Rechnung öüffentliher Behörden und Anstalten ;

Annahme von We@seln und sonstigen zahlbaren Effekten zur

Einziehung 3

Annahme der zur zinsbaren und unzinsbaren Belegung bei der Haupt-Bank in Berlin bestimmten Gelder von Behörden, Anstalten und Privat - Personen, worüber die Antráge auf Ausfertigung der Bank-Obligationen aber seitens der Depo= nenten* direkt an die Haupt-Bank zu richten sind.

Die Verwaltung der Königl. Bank-Kommandite ist dem Bank= Buchhalter Rollius und dem Bank-Rendanten, Stadt-Kämmwerer Gritsch gemeinshaftlich übertragen wordcn, und find daher Beider Unterschriften bei allen rechtsverbindlichen Erklärungen und Aus- fertigungen der Bank-Kommandite erforderlich,

Berlin, den 20. Mai 1852,

Königl, preuß. Haupt-Bank - Direktorium, gz, v0 LAmprecht. Witt. Meyen. S chmi9vt, Dechend, Woywod,

691

Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst zu Hohenlohe Waldenburg, von St. Petersburg.

Se. Durthlaucht der General der Infanterie und General- Gouverneur von Neu -Vorpommern, Fürst zu Putbus, von Putbus.

Der Fürst von Pleß, von Pleß.

Se. Excellenz der General = Lieutenant und kommandirende General des V, Armee - Corps, von Tietyen und Hennig, von Posen.

Se. Excellenz der Herzoglich anhalt=deßausche Staatsminister, von Plöób, von Deßau.

rama ans O T E E BOT S T

Berlin, 21. Mai. Se, Majestät der König haben Aller- |

gnädigst geruht: dem Gesandten in Brüssel, Grafen von Secken- dorff, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem

Könige der Belgier ihm verliehenen Großkreuzes des Leopold=Ordens zu ertheilen.

P Mm A g,

Zur Ergänzung der von uns unterm 415. November v. De Nr, 122 des vorjährigen Staatsanzeigers veröffentlichten Liste der von den Jurys bei der Ausstellung der Industrie-Erzeugnisse aller Bölker zu London den Ausstellern aus dem zollvereinten und nörv- lichen Deutschland zuerkannten Preis - Medaillen und ehrenvollen Crwähnungen bringen wir hiermit noch Folgendes zur öffentlichen Kenntniß.

A oe Berdieust=Medaillle. __ Bür den Schild, welchen Se. Majestät der König von Preußen Or. Königlichen Hoheit dem Prinzen von Wales zur Erinnerung in Seine Taufe zu {enken geruht haben, und welcher nach den Zeihnungen des Direktors von Cornelius und des Hof-Bau-

raths Stüler, von dem Hof-Goldschmied C, Hossauer zu Berlin | hinsihtlih der Gold = und Silber-Arbciten, von A. Fischer als

k (5 ( i

I odelleur, von Calandrelli als Steinshneider und von A. | Mertens als Vilrschnizer in Berlin ausgearbeitet, von Sr. Kö- niglihen Hoheit dem Prinzen von Wales aber ausgestellt war, ifi die große Verdienst-Medaille zuerkannt worden. Dir Nies o Madat:l lie n. I. Klasse. Chemifalten,

Der Königlich jächsischen Porzellan - Manufaktur zu Me

ijl außer Der in Klasse XXV. für Porzellan

Hreis - Medaille, eine solhe auch noch von der ch

1 le C5 rp f n N N 1! 2 «eitesit 14 1 try au N í Mj L V U 4/4 HUDLUNE LTEN 1 tramarin t

d

E D A E N Aa \ e L On TUV Die findfs "T % q n b ay 04 09 d H A : ULrTainnt Worden

; K |

f + M 54 M ne U HNem=- |

2 N N ad,

10 - L Ci

C

(L 1

ì t +

n So G G U S U Do (Ic ili LLQ . 1D aud j ( h

4 O E (T Q - L f Ï D E 2 d / 4 « i er, 7. O Lucanus u Cp V Uno 500,

u. Gun Bernh. Hasenclever u.Söhne daselbst g

i eingesandten Eisenwaaren zuerkannt worden, dieselbe den genaunten Fabrikhäusern gemeinschaftlich zu

%, T T D ä f Guavpo Nv KXIX. Rg e U ze Waaren, , I. V L o Bi in Verlin is außer de1

i 4 5 A ® 5 f arl 64 (&y im zuerkannten ehrenvollen (Èr-

n 4 / ohn Denjenigen der

Dem Ausf. Preisrichtern d wähnung, aud die denselben gemachte Fri taunt worden,

u

4 4 6 G 4 E er ¿ 1E UND Bemiisc

,

J 4 R d e R 54 L Ad a anv ol Zul Beurtheilung POVY ici Li V

e Sre ootle Erw i l. Klasse. Bergbau- und Hütten-Erzeugnisse, Zu Nr. 4, Dem Aussteller Jacob Hambloch zu Krombach Siegen is die ehrenvolle Erwähnung für | ,„„Spiegelstahleisen, Edelstahl und Mittelkührstahl““ und ad 3) dem Albert Brünger zu Jöllenbeck für das stellte „gebleihte Leinen““ zuerkannt worden, Berlin, den 18, Mai 1852. Kommission für die Londoner Judustrie-Ausstellung. Viebahn.

C S R A L E N R F TMA L R; H Se N E TELRT E R S I I I A t E IE R Tie R I T E P I A O P P P R E L E: S M E BEIS S | j

Befan4tmahugzg, die im Ostertermine 1852 ausgeloosten und resp, zur Zahlung ausgeseßten Kammer=-Kredit=ck=Kassenscheine betreffend.

„Bei der Heute hierselb| erfolgten Verloosung der vormals sächsischen, jeßt preußischen Kammer - Kredit - Kassenscheine, wurden nachstehende Nummern behufs deren Reali sirung im Michaelis- Termin 1852 gezogen :

oon Litt. Aa. à 1000 Rthlr.

Nr. 99. 219, 240. 410. 530. 575. 579. 700. 848. 901, 1420.

1640, 1836, 1925, 2065. 2353, 2417. 2949, 2962, 3094,

4 von Litt, B. à 500 Rthlr.

Nr. 82, 243. 289: 348. 457. 470. 503, 535. L Außerdem sind von den unverzinslichen Kammer-Kredit-Kassen- Scheinen Litt. E, à 41 Rtblr. die Scheine

Nr. 3537. 3539, 3940. 3712, 4794. 5483, 5906. 5988. 6023. zur Zahlung im Michaclistermine 1852 auêgesebt worden, _ Lie Deser der vorverzeichneten verlooseten und resp. zur Zah= lung ausgeseßten Scheine werden hierdurch veranlaßt, die Kapitalien gegen Rückgabe der Scheine und der zu den Scheinen Litit. A a. und B. gehörenden Talons und Coupons mit dem Eintritt des Michaelistermines 1892, wo die Verzinsung der {ebt gezogenen Scheine Litt. A a. und B, aufhört, bei der hiesigen Regierungs- Hauplia}sse in preuß, Courant zu erheben.

Merseburg, den 3, Mai 1852, Im Auftrage der Königl. Haupt-Verwaltung der Staats-Schulden, das Regierungs-Prásidium, ez. V, Werber,

y

V e ta-nn ma mh; die imBDstertermine 1852 ausgeloosten Steuer=Kredit- Kasseunscheine betreffend. ___ Dei der heute hierselb| in Gegenwart der zur vormals \ächsi- ¡hen, jeßt preußishen Steuer-Kredit-Kassenshuld verordneten stän=- v D n)

| dischen Herren Deputirten erfolgten Ver'oosung der im Jahre 1764,

n

so wie der anstatt der früherzn unverwechselten und unverloosbaren Steuerscheine im Jahre 1836 ausgefertigicn Steuer=-Kredit-Kassen- ¡heine sind folgende Nummern , behufs deren Realisirung im

| Michaelistermin 1852, gezogen worden:

1) Von den Steuer -Kredit- Kassenscheinen aus dem Dalte 1264:

voi Ltt. A. à LOOO Nthlr,

1109, 1982, 2670, 2920 3005 82

34, 41998. 5224. 5545, 5865. 6692, 7428, 7647. O20,

), 7980. 8349. 8500. 8959. 9252, 9699, 9752. 9792.

12,109, 12,492, 12,983.

Fs i f pi fr C) C) f

L

OQO7TN GIO0 40 (U, OOO d

», 60786. 6902

100 Rthblr.

Y

L L O74 A, « TO( L, L

- Kredit-Kasßfen\cchei e L A Q : S A 18360:

N Aa L000 Ÿ

On L O S0, 110!

5

a LO0:Mth Er;

von L 1t f E, à 90 Rthlr. Nr. 46: N is Q (ck= x. l d f laßt / Bie Inhaber dieser Scheine werden hiermit veranlaßt, die Kapitalién gegen Rükgabe der Scheine und der dazu gehörenden Talons und Coupons zu Michaelis - 392, wo deren Verzinsung aufhört, bei der hiesigen Regierungs - Hauptkasse in preußish Cou-

| rant in Empfang zu nehmen.

Merseburg, den 3, Mai 1852.

| Im Auftrage dir Königlichen Haupt-Verwaltung der Staatsschulden,

das Regierunys-Präsidium. (gez) von Werder.