1852 / 120 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ird, #0 is der förmliche Beschluß auf Eröffnung dex Untersuchung von E "Gl látte zu r Res I entscheidet, rtite é

j j die Disziplin, den Geschäftsbetrieb D ERIE Su Gerte Aa Scstimmitgen des dritten Ah-

" ir , eo oder Verzögerungen betreffen, w1 vom 2. Januar 1849 nichts geändert,

; 5 rordnunt sazes im §, 35 E 8, 9, der Verordnuug.

U óffentlihen Verhandlungen von dem Zutritte zu den öffentlihen Verhandlung sind L Paxsoní, welche unerwachsen sind, oder welche sich nicht im Vollgenusse der bürgerlichen Ehre befinden. j A Die N tlidreit fann für die ganze Hauptverhandlung oder für einen Theil derselben ausgeschlossen werden, wenn sie der Orduung oder den guten

droht, L E i i M gerMecheu und Münzvergehen ist die Oeffentlichkeit stets aus-

geschlossen, Artikel 19,

Der Beschluß über die Ausschließung der Oeffentlichkeit wird, nachdem die S Sonata und der Angeklagte in nícht öffentlicher Sizung gehört worden sind, von dem erkennenden Gerichte erlassen und öffentlich verkündet. O -

Der Vorsigende is gleichwohl befugt, einzelnen unbetheiligten Personen den Zutritt zu gewähren.

Zu §, 16, der Verordnung.

Artikel 20, Als Vertheidiger können nur auftreten j G75) 1) Rechts-Anwalte, welche zur Praxis bei preußischen Gerichtshöfen be- retigt sind z 2) Es en Universitäten habilitirten Doktoren der Rechte z 3) Referendarien und Auskultatoren mit Genehmigung des Vorstandes des Gerichts, bei welchem sie beschäftigt sind z i i 4) andere Personen nur mit besonderer Genehmigung des Gerichts,

Staatsbeamte außerdem nur mit Bewilligung ihrer vorgeseßten Dienst-

behörde, :

D a reis können außer denjenigen, welche als Vertheidiger auf- treten können, auch noch diejenigen großjährigen Männer auftreten, welche nah den Geseßen vermuthete Vollmacht haben , insofern sie sich im Voll- genusse der bürgerlichen Chre befinden,

Artikel: 24;

Zur Verhandlung vor dem Schwurgerichie muß dem wegen Ver- brehens Angeklagten ein Vertheidiger von Amts wegen zugeordnet werden, Jedoch bleibt dem Angeklagten vorbehalten, sich demnächst des Beistandes eines anderen zulässigen Vertheidigers zu bedienen, L

In anderen Fällen hat der Angeklagte kein Recht , die Zuordnung eines Vertheidigers zu verlangen, Das Gericht kann aber einem darguf gerichteten Antrage Statt geben, Artikel 22,

Die Gültigkeit der Hauptverhandlung ist in keinem Falle dadurch be- dingt, daß die Vertheidigung des Angeklagten durch den gewählten oder zugeordneten Vertheidiger wirklih geführt toerde, wenn nur in dieser Be- ziehung von Gerichts wegen den geseßlichen Borschriften genügt worden ist,

Erachtet das Gericht die Vertagung der Haupiverhandlung in Folge einer dem Vertheidiger zur Last fallenden Verschuldung für nothwendig, so fann demselben auhch der Ersaß der durch die Erneuerung des Verfahrens erwachsenen Kosten im Disziplinarwege auferlegt werden,

Artifel 28;

Die Vertretung eines nicht erschienenen Angeklagten findet, selbst zur Ausführung des Rechtspunktes,, nur in Untersuchungen wegen Uebertretun- gen und wegen solher Vergehen statt, die blos mit Geldbuße bedroht sind,

Das Gericht hat stets die Befugniß, das persönlihe Erscheinen des Angeklagten zu verordnen und denselben zu diesem Zwedcke nöthigenfalls zwangsweise vorführen zu lassen.

An den Vorschriften der §§, 134, 145 und 4147 derx Verordnung ivird durch die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 2 nichts geändert,

Zu §§, 19—22 der Verordnung,

Artikel 21

Mitglieder des Königlichen Hauses und der beiden hohenzollernshen Sürstenhäuser werden in ihrer Wohnung vernommen.

Die Cidesformel wird ihnen von dem mit der Vernehmung beauftrag- ten Richter vorgelesen und zur eigenhändigen Unterschrift vorgelegt,

Zur Hauptverhandlung werden sie nicht vorgeladen , sonderu es soll stait dessen ¿hre prototollarishe Aussage verlesen werden,

' Artifel 25,

Ueber die Thatsachen, welche für die Entscheidung von Erheblichkeit find, müssen die Personen, welche darüber Auskunft geben können, der Regel nah mündlih vernommen werden, Junsoweit es jedoh auch außer den Fállen der §8, 19 und 21 der Verordnung und des Art, 24 zur Auf- klärung der Sache als nothwendig oder dienlich erscheint, ist das Gericht befugt, auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, des Angeklagien oder yon Amts wegen die Vorlesung D jeden Schriststückes anzuordnen,

4 i rtifel 26,

Wenn über einen und denselben Umstand von dem Angeklagten meh- rere Zeugen vorgeschlagen sind, fo unterliegt der Prüfung und Bestimmung des Gerichts auch die Zahl der davon vorzuladenden Zeugen,

Zeugen vorgeladen sind, ist dem Angeklagten bekannt zu machen. Dewselben bleibt unbenommen, auf seine Kosten andexe Zeugen ín der

Sigzung zu gestellen, Die §§, 31 und 52 der Verordnung werden hier-

nach abgeändert, M E anda R 27, enn ein Angelagler, ein Zeuge oder ein Geschworener der deutschen Sprache nicht mächtig ist, so muß bei der Verhandlung ein von dem Ge: richt oder dessen Vorsitenden von Amts egen ernannter vereidigter oder zu vereidigender Dolmetscher zugezogen werden. Derselbe darf nicht gus

der Zahl der Zeugen oder der bei dem Gerichte mitwirkenden Personen genommen werden,

In Untersuchungen wegen Uebertretungen bedarf es dex Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter oder dex Gerichtsschreiber der fremden

Sprache mächtig is, Artikel 28,

Das Gericht känn den Angeklagten im Laufe der Verhandlung bei der Vernehmung einzelner Zeugen oder etwaiger Mitangeklagten einstweilen aus dem Sizungssaale abtreten lassenz es muß aber die Vernehmung und zwar die der Zeugen vor ihrex Vereidung in Gegenwart des Angeklagten wice-

derholt werden, Artikel 2%

Kein erheblicher Umstand und kein Beweismittel darf blos aus dem Grunde unberücksichtigt bleiben, weil dem Angeklagten oder der Stagats- Anwaltschaft davon nicht vor der Verhandlung oder nicht frühzeitig genug Kenntniß gegeben sei ; vorbehaltlich der Befugniß des Gerichts, eine Ver- tagung zu verordnen, wenn dieselbe zur besseren Vorbereitung der Verthei- digung oder der Ueberführung als nothwendig erscheint,

Artie! 30,

Gegenstand der Hauptverhandlung und Entscheidung sind nicht blos die Thatsachen, welche in der Anklage erwähnt sind, sondern auch die nâhe- ren Umstände, von welchen dieselben begleitet waren, und zwar sclbst dann, wenn sie, verbunden oder vereinzelt, von einem Gesichtspunkte aus als straf- bar erscheinen, unter welchen sie die Anklage nicht gebracht hat, Fälle, wo die That sich als eine Geseßverlezung einex anderen, selbst schwereren Gattung darstellt, sind nicht ausgeschlossen,

Das Gericht hat jedoch, wenn es mit Rücksicht auf die veränderte Sachlage eine bessere Vorbereitung der Anklage oder der Verthcidigung nothwendig findet, auf den Antrag der Staats -Anwaltschaft oder des An- getlagten eine Vertagung anzuordnen oder geeignetenfalls die betreffenden Anschuldigungspunkte cinem neuen Verfahren vorzubehalten.

Artikel 34,

Das Urtheil muß hervorheben, welche derjenigen Thatsachen, die zu den wesentlichen Merkmalen der den Gegenstand der Entscheidung bildenden strafbaren Handlung gehören, für erwiesen oder für nicht erwiesen zu er- achten seien. Dieses gilt insbcsondere auch von solchen Umständen, welche nach Vorschrift des Geseßes die Strafe ausschließen, mildern oder erschwe- ren, wenn ein Antrag der Staats - Anwaltschaft oder des Angeklagten die Berücksichtigung derselben verlangt hat,

Die Thatsachen und Beweismittel, auf Grund deren jener Beweis als geführt odèr als nicht geführt angenommen worden i, sind in den Ent- scheidungsgründen anzugeben,

Artikel: 32:

Wenn gusnahmstwweise die Entscheidungégründe des Urtheils vor dessen Verkündung nicht schriftlich abgefaßt worden, so is dieses auf die Gültig- keit des Urtheils und den Lauf der Fristen von keinem Einfluß,

Eine Vertagung zum Zwecke der Verkündung des Urtheils soll nur

stattfinden, wenn das Urtheil mit den Gründen nach geschlossener Verhand-

lung auch niht mündlich verkündet werden kann. Jedem Angeklagten ist auf sein Verlangen eine Abschrift des Urtheils mit den Gründen zu ertheilen, Statt §, 25, der Verordnung. Artikel 33.

“Hinsichtlich der Jnsinuation von Verfügungen, Beschlüssen und Exkennt- nissen sind die für das Verfahren in Civilsachen bestehenden Vorschriften mit den in diesem Geseze enthaltenen Aenderungen und näheren Bestim= mungen maßgebend,

Artifel 34,

Eine öffeutlihe Vorladung abwesender oder flüchtiger Beschuldigten findet in derx Voruntersuchung nicht Statt, Das Gericht kann auf den

| Antrag der Staatsanwaltschast verordnen, daß das Verfahren einstweilen

ruhen bleibt, bis die Vernehmung erfolgen kann. Artikel] 35.

Wenn dem Angeklagten die Vorladung zur Hauptverhandlung entweder gar uicht, oder an scinem bekannten Aufenthaltsorte im Auslande nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten auf die geseplich vorgeschriebene Weise zu- gestellt, oder wenn ihm die Anklageschrift und der Beschluß über die Eröff

| nung der Untersuchung oder über die definitive Versezung in den Anklage-

stand nicht nah §, 49 der Verordnung bekannt gemacht werden fann, auch scine Verhaftung oder Wiederverhaftung nicht angemessen oder nicht aus- führbar erscheint, so ist in der Negel mit dem ferneren Verfahren inne zu halten.

Trägt jedoch die Staatsanwalischaft aus besonderen Gründen, deren Würdigung ihrem Ermessen anheimgegeben bleibt, auf Einleitung des Kon- tumazial-Verfahrens an, so muß dasselbe von den für die Hauptverhand- lung zuständigen Gerichte angeordnet und die öffentliche Vorladung des Angeklagten verfügt werden,

Artikel 36,

Gegen anwesende Mitangeklagte findet in allen Fällen das gewöhnliche Verfahren Statt, Die Befugniß des Gerichts zu einer Vertagung der Berhandlung is jedoch ni.yt ausgeschlossen, wenn besondere Gründe dieselbe als angemessen erscheinen lassen.

Artikel 37,

Zst díe Sache vor dem Schwurge;ichte zu verhandeln, so muß die öffentliße Vorladung enthalten:

a) Vor- und Zunamen, Alter, Wohnort, Stand oder Gewerbe des An- gecklaoten, so writ sie bekannt sindz

b) die Bezeichnung der strafbarez Handlung, welche den Gegenstand derx Anklage bildet z

c) die Aufforderung an den Angeklagten, binnen eiuer angemessenen Srist, welche auf mindestens eincn Monat festzusegen is, vor dem Untersuchungsrichter des Gerichts, wo das Schwurgericht zusammen- tritt, zu erscheinen und sich wegen der ihm zur Last gelegten That zu verantworten, widrigenfalls dietelbe für zugestanden angenommen und gegen iha weiter nah den Geseßen verfahren werden würde,

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Artikel 38,

Diese Borladung ist an dem Sißte- des Gerichts, wo die Vorunter- suchung geführt worden is, so wie an dem Sitze des Schwurgerichts, bis zum Beginne der Sizungs-Periode, in welcher die Hauptverhandlung statt- findet, öffentlich an der Gerichtsstelle auszuhängen und in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblattes, nah dem Ermessen des Gerichts auch in ein anderes inländisches Blatt, dreimal cinzurücken,

Die in dem vorhergehenden Artikel bestimmte Grist läuft von dem Tage, an welchem die letzte dieser Bekanntmachungen in den Blättern ge-

schehen ift. Artikel 39,

Erscheint der Angeklagte nicht, so wird in der auf den Ablauf der gestellten Frist folgenden nächsten Sibßungsperiode des Schwurgerichts zur Hauptverhandlung geschritten.

Eine Mitwirkung von Geschworenen findet hierbei nicht Stait,

Nach Verlesung der Anklageschrift werden die Urkunden über die Be- obachtung der in den Artikeln 37. 38, vorgeschriebenen Förmlichfkeiten vor- gelegt und geprüft,

Ist das beobachtete Verfahren den geseßlichen Vorschristen nicht ent-

sprechend, so muß der Gerichtshof die Ergänzung oder nöthigenfalls die |

Wiederholung desselben verordnen.

Wird das Verfahren den Geseßen entsprechend befunden, #0 erläßt der |

Gerichtshof nach Anhörung der Staatsanwaltschaft das Urtheil Tediglich nach Lage der Akten. Artikel 40,

Wenn der Angeklagte vor Fällung des Urtheils sein Ausbleiben ge-

nügend entschuldigt, so verordnet der Gerichtshof durch einen Beschluß, | welcher nur durch Verkündung in der öffentlichen Sizung bekannt 2 | machen ise, daß während einer nah den Umständeu zu bestimmenden Frist |

das Verfahren gegen den Angeklagten ausgeseßt bleiben oll,

Gestellt sih der Angeklagte innerhalb der nachträglich bestimmten Frist nicht, so wird, ohne nochmalige Vorladung desselben, in der näehsten Sizungsperiode des Schwargerichts nach Borschrift des Artikels 39 ver- fahren und erkannt.

Artikel 41,

Eine Ausfertigung des Urtheils, jedoch ohne Gründe, wird durch öffent- lichen Aushang an den in dem Artikel 38 bezeichneten Gerichtsstellen be- tannt gemacht,

Hat das Urtheil vierzehn Tage lang ausgehangen, so wird dic Zustel- lung desselben an den Angeklagten für gehörig bewirkt erachtet.

Artikel 42,

Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urtheil steht nux der Staats- |

Antvalischaft zu, Einer Mittheilung derselben an den Angeklagten bedarf es nicht. Apel 43

Zst auf Strafe erkannt, und gestellt sich der Angeklagte nicht inner- |

halb zehn Tage nach erfolgter Zustellung (Art. 41), so wird das Urtheil, so weit es geschehen kann, volistreckt. Mriitel 44.

Wenn der Angeklagte sich gestellt oder zur Haft gebracht wird, so muß in allen Fällen, es mag ein Urtheil gegen ihn ergangen sein (Art. 39) oder nicht, in der gewöhnlichen Weise zur Hauptverhandlung vor dem Schwurgerichte und zur Fällung des Urtheils geschritten werden.

Die durch das Kontumazial-Verfahren entstandenen Kosten fallen dem Angeklagten selbst dann zur Last, wenn er auf Grund einer neuen Ver-

handlung freigesprochen wird. Al 45.

War bereits ein Strafurtheil ergangen, so wird die Vollstreckung desselben, soweit solhe noch nicht erfolgt is, durch die Gestellung oder Verhaftung des Angeklagten gehemmt,

Wird in dem neuen Verfahren ebenfalls auf Strafe ertannt, \o ist auf dieselbe die etwa bereits vollstredte Stiafe in Anrechnung zu bringen, Erfolgt dagegen die Freisprehung oder die Verurtheilung zu einer anderen Strasart, so muß die bereits ausgeführte Vollstreckung der vorher erkannten Strafe, so weit es möglich ist, rückgängig gemacht werden,

Artikel 46,

Ist die Sache vor der Gerichts - Abthejlung oder vor dem Polizei- richter zu verhandeln, so muß die öffentliche Vorladung enthalten :

a) Vor- und Zunamen, Alter, Wohnort, Stand oder Gewerbe des An- geklagten, so weit sie bekannt sind; : : b) die Bezeichnung der strafbaren Haudlung, welche den Gegenstand dex

Anklage bildetz

c) die Bekanntmachung des zur Hauptverhandlung bestimmten Termins |

und die im §, 32 der Verordnung enthaltene Aufforderung und Ver- ivarnung. ; Artikel 47.

Diese Vorladung is an dem Siye des erkennenden Gerichls bis zum Termine öffentlich an der Gerichlsstelle cuszuhängen unnd in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatis, nah dem Ermessen des Gerichts auch in ein anderes inländisches Blatt, dreimal einzurücken. Í

Der Termin is dergestalt añzuberaumen, daß von der leßten dieser Bekanntmachungen in den Blättern ab bis zum Termine eine Frist von mindestens einem Monate verstreicht.

Artikel 48,

Wird die Hauptverhandlung vertagt, so ist der dieselbe anordnende Be-

{luß nur durch Verkündung in der öffentlichen Sizung bekanut zu machen,

(Fortseßung folgt.)

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Se. Majestát der König baben Allergnädigft geruht:

Dem vormaligen Kaufmann Johann Peter Hasenclever zu Remscheid den Rothen Adler - Orden vierter Klassez so wie dem Schulzen Joseph Skoniecki zu Klein-Glemboczek im Kreise Stras- burg das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen; und

Den bisherigen ordentlihen Professor an der Universität in Basel, Dr. Windscheid, zum ordentlichen Professor in O schen Fakultät der Universität in Greifswald zu ernennen,

etter

Berlin.

Ihre Königliche Hoheiten der Großherzog, die Gro fß- herzogin, der Erb-Großherzog und die Herzogin Caro- line von Mecklenburg =- Streliß sind hier eingetroffen und im Königl. Schlosse abgestiegen.

Se. Königliche Hoheit der Erb-Großherzog von Sach-

_sen-=Weimar is hier eingetroffen und im Königlichen Slosse

abgestiegen, Se, Hoheit der Herzog von Anhalt - Deßau ist nach Deßau abgereist, Weinifierium für Handel, Sewerbe und öfeutlize rbeiten.

Dem Ingenieur von Horn zu Breslau ist unter dem 19, Mai d. J. ein Patent auf einen dur Zeichnung und Beschreibung in seiner Anordnung als neu und eigenthümlih nachgewiesenen Pflanzstock (Handsäemaschine), ohne Jemand in Anwendung ,__ bekannter Theile zu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, für den Umfang des preußishen Staats ertheilt worden.

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Bekanntmachung.

__ Vom 15, d. M. ab werden die Post - Verbindungen zwischen Berlin und Charlottenburg, nämli: aus Berlin um 4 Uhr früh, 9 Uhr Vormittags, 94 Uhr Nachmittags, aus Charlottenburg um 2 Uhr früh, 10 Ühr Vormittags, 6 Uhr Abends aufgehoben, und statt derselben folgende Verbindungen neu eingerichtet : aus Berlin 13mal tägli, nämlich um 32, 7, 8, 9, 10, 11 Ubr Vormittags, 12 Uhr Mittags, 1, 2, 3, 4, 5% und 6 Uhr Nachmittags z j aus Charlottenburg 14mal täglih, nämlich um 2, T8, 85, 95, 105, 115 Uhr Vormittags, 12% Uhr Mittags, 1%, 22, 34, 45, 95, 6g und 77 Uhr Nachmittags.

In der Richtung von Charlottenburg stehen die Verbindungen in cinem genauen Zusammenhange mit den vom Postgebäude stünd= lih abgehenden Stadtpost - Kariolen , so daß beispielsweise ein um 107 Uhr Vormittags aus Charlottenburg abgegangener Brief um 11 Uhr 50 Minuten Vormittags in das betreffende Briefträger= Revier abgesendet wird und vom Briefträger zwischen 12 und 1 Ubr Mittags bestellt sein muß. Eben so werden die Briefe in Charlot- ténburg stündlich bestellt werden.

Berlin, den 14, Mai 1852.

Ober-Post-Direction.

Fustiz-Ministerium. Aufforderung vom 14, Mai 1852 an sämmtliche Ober- gerichte zur gutachtlihen Aeußerung über eine etwaige Abkürzung des Majorennitäts-Termins.

Die Frage:

ob es rathsam und resp. als ein Bedürfniß anzuerkennen sei,

den Masorennitäts - Termin, der in dem größesten Theile der

Monarchie erst mit dem vollendeten 24sten Lebensjahre in

einigen Landestheilen erst mit dem 25sten Jahre cintritt, ah=

zukürzen und das zurückgelegte 21ste Lebensjahr, nach dem Vor- gange des rheinischen Rechts, allgemein als Volljährigkeits-Termin festzuseßen? 10 O Ten Zeiten den Gegenstand legislativer Berathungen gebildet.

In neuerer Zeit ist der Gegenstand dur einen im nichtamt- lichen Theile des Justiz-Ministerial-Blatts von 1851 Seite 178 ff. veröffentlichen Gesecß-Entwurf wiederum in Anregung gebra@cht und hiernächst in der Zweiten Kammer von einem Abgeordneten ein An-= trag auf Abkürzung des Majorennitätstermins gestellt worden.

Bei den Verhandlungen über den zuleßt erwähnten Antrag sind die Ansihten getheilt gewesen.

Während von der einen Seite ein dringendes Bedürfniß einer Aenderung der Gesebgebung in diesem Sinne behauptet wurde, ist cine derartige legislative Maaßregel von der anderen Seite vielmehr als eine durch das Bedürfniß nicht geforderte, den Verhältnissen niht entsprechende, ja als eine nachtheilige und gefahrbringenude bezeihnet worden.

Dieselbe Differenz der Ansichten ist“s{hon bei den früheren legis- lativen Erörterungen, so wie auch in den gutachtlihen Aeußerungen hervorgetreten, zu denen Behörden und Rechtskundige durch den im