1852 / 120 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Justiz-Ministerial-Blatte veröffentlichten Entwurf sich veranlaßt ge-

R Vébibeibigei der Abkürzung des Volljährigkeits-Termins

i ih im L ichen auf folgende Momente : S Kulturzustande lasse sich unbedenk- lich annehmen, daß der größeste Theil der Personen die zur selbst- ständigen Verfügung über sich und ihr Bermögen erforderliche Aus- bildung und Einsicht mit dem vollendeten 21sten Lebensjahre bereits

E ‘fer Vollsährigkeits-Termis bestehe seit längerer Zeit ge- seblich in Frankreih und in den Landestheilen des rheinischen Rechts; er habe si dort bisher nit nachtheilig gezeigt, und es jei daher um so weniger einzusehen, warum er niht auch für die übrigen Provinzen festgeseßt werden könne, als er uralt deutschen Rechtens und erst durch die Einführung des römischen Rechts in Deutschland drängt worden sei. ps P Die in A wohlgeordneten Staate anzusirebende Einheit des Rechts, die Junkonvenienzen und Gefahren für die Rechtssicher- heit, welche die Verschiedenheit des Majorennitäts-Termins in den ein=

zelnen Landestheilen uothwendig mit sich führe, die Rechtsgungleich=

heit, die darin liege, daß im Bereiche desselben Staatsgebietes glei- befähigte Personen je nah Verschiedenheit ihres Wohnortes die

Disposition úber sich und ihr Vermbgen bald mit dem 21sten, bald |

mit dem 24sten oder 25sten Lebenéjahre erlangten , ließen die Ge- neralisirung des kürzeren Majorennitäts-Termins als ein dringendes Bedürfniß erscheinen.

4) Dabei sci zu erwägen, daß die aus der Fortdauer der Vormundschaft resultirende Beschränkung der Dispositionsfähigkcit gerade in dem Zeitraume zwischen dem 21, und 24— 25. Lebens- jahre sich mit besonderer Härte fühlbar mache. Denn in diesen Jahren seien weibliche Pflegebefohlene gewöhnlich schon verheirathet, und der Besiß und die freie Verwaltung und Verfügung über ihr Vermögen ihnen für ihre und ihrer Familie Subsistenz von der rößesten Wichtigkeit; bei männlichen Pflegebefohlencn falle in die- fes Lebensalter die Begründung des eigenen Hausjtandes und Lebensberufes, und erzeuge gleichfalls das Bedürfniß der Selbst-

ständigkeit, ein Bedürfniß, dem durch Majorennitáts - Erklärungen

nur mangelhaft abgeholfen werde, da dieselben bei pflihtmäßiger Anwendung der Gesetze nicht leiht zu erlangen seien. 1 9) Den vormundschaftlichen Gerichten endlich entstche aus der

Direction der Vormundschaft über die in diesem Lebensalter stehen- | den Pflegebefohlenen eine besonders erheblihe und Überflüssige Ar- |

beitslast, von der die Abkürzung des Volljährigkeits - T: rmins sie befreien werde,

Die Gegner der Maßregel erwidern hierauf:

1) Bei Beurtheilung der Frage, in welchem Lebensalter die

Tähigkeit der Einwohner eines Staates oder Landestheiles zur | g ) zur

selbstständigen Verfügung über ihre Person und ihr Vermögen all= | | statten.

gemein als vorhanden anzunehmen sci, komme es weniger auf die

allerdings nach Maßgabe des Kultur- und Bildungszustandes eines

Volkes früher oder später eintretende geistige Ausbildung und Ein- sicht, als vielmehr wesentli auf Reise des Charakters und praf-

tische Lebenserfahrung an, und daß diese in dem fraglihen Lebens- |

alter, in welchem die jungen Leute gewöhnlih noch mit Erfüllung threr Militairpflicht, mit ihren Studien beschäftigt, in der Lehr= und

sonstigen Vorbereitungszeit begriffen seien, bereits gewonnen wor= |

den, lasse sich erfahrungemäßig keinesweges behaupten. 2) Daraus, daß der in einem Theile der Rheinprovinz gel=

tende frühere Bollsährigkeitstermin \sich dort nicht wesentlich nach= | theilig gezeigt habe, folge noch nit, daß derselbe für das ganze |

Land nüßlich und nothwendig sei, und auh darauf, was vov meh- reren Jahrhunderten in Deutschland Rechtens gewesen, köune es

geschichtlichen Entwickelung des Deutschen Rechts angehöre und gerade der Umslaud, daß der frühere Volljährigkeitêtermin aufge-=

geben und ein späterer adoptirt und geltend geworden sei, den | 1 4 Darf, Val Die Verschiedenheit der Jndividualität, des Naturells

Veweis liefere, daß jener im Gortschritte der Zeit den Bedürfnisse niht genügt habe. |

3) Wenn daher auch zugegeben werden könnte, daß aus der Verschiedenheit des Vollsährigkeits-Termins in verschiedenen Landes= theilen hin und wieder einzelne Inkonvenienzen entspringen möch= ten, die jedo zu hoch veranschlagt würden, so könne doch dadurch so wenig, als durch das Motiv einer herzustellenden Rechtseinheit eine allgemeine Abkürzung des Majorenuitäts-Termins, welcher der |

zu 1) erwähnte gewihtigere Grund entgegenstehe, gerechtfertigt werden, zumal. dem in einzelnen Fällen o Gat wirklichen Bodürfnisse durch die alsdaun geseblih gestattete und bei konstatirtem Vorhandensein des Bedürfnisses auh nicht {wer zu erlangende Bolljährigkeits-Erklärung abgeholfen werden könne. 13/14) „Jm Allgemeinen aber sei die vorgeschlagene Maßregel hiernah nit nur an sich nicht gerehtfertigt, sie sei auch als eine den Zeitverhältnissen nicht entsprechende, gefährliche, und voraus- sichtlih niht zum Vortheile, \ondern zum Nachtheile der Betheilig- ten gereihenbe zu betraten, weil die Geschäfte des bürgerlicen Lebens in unserer Zeit ungleich verwi&elter geworden seien, und

größere Lebenserfahrung und Umsicht erheishten, als früher, die Vorbereitung zum künftigen Lebenslauf mehr Zeit in Auspruch nehme, die jungen Leute unter den gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnissen später als ehedem zu einem soliden selbstständigen Etablissement gelangen könnten, mithin weniger Gelegenheit zur nüßlichen Verwendung, bei den das Schuldenmathen erleichternden Vorschriften der Allgemeinen Deutschen Wechsel - Ordnung aber mehr Gelegenheit zu leichtsinnigen und verschwenderischen VersúÚ- gungen sich darbiete, und die Abkürzung des Majorennitätstermins die Schließung leichtsinnig eingegangener Ehebündnisse den Ruin der dadurch unzeitig begründeten Familien und die Vermehrung des Proletariats befördern werde.

9) Die von der Maßregel erwartete Erleichterung der Arbeits-= last der Gerichte fónne überhaupt da, wo es sih um die wichtigsten Interessen handele, kein entsheidendes Motiv sein, sie lasse fich aber auch nicht einmal ín Aussicht stellen, weil erfahrungsmäßig die Ein- leitung der Vormundschaft, die Auseinandersebung, Ausmitielung und Sicherstellung des Vermögens die meiste Arbeit für die vor- mundschaftlichen Gerichte voraussepe, die spätere Leitung der Vor- mundschaft aber cine eingreifende Thätigkeit des Richters weniger in Anspruch nehme,

A Abwägung der von beiden Seiten angeführten Gründe läßt sich sogleich das nicht verkennen, daß nach dem Begriffe der Bolljährigkeit und nach dem Zwedcke des Instituts der Vormund- schaft über Minderjährige, das Haupt- und entscheidende Ge- wicht allein darauf zu legen sein wird:

0b angenommen werden fann, Daß diejenigen Eigenschaf- ten, welche erforderli sind, damit die bisherigen Pslegebefoh- lenen sich selbst vorstehen, und zu ihrem wahren und dauernden Besten uber ihre Person und ihr Vermögen selbstständig verfügen können, im Ganzen und der Regel nach shon nah zurüdck- gelegtem 41sten, oder aber erst nah vollendetem 24sten, resp. 25sten Lebensjahre bei ihnen anzutreffen sind !

und daß allen übrigen für und wider geltend gemachten Momenten nur eine \ekundâre Bedeutung beigemessen werden kann.

__ De nam nämli die eine oder die andere Alternative für richtig anerkannt werden muß, zerfallen entweder die gegen die Maßregel erhobenen sonstigen Bedenken in sich, oder es verschwin- den die Vorthcile, Die nebenber von derselben erwartet werden.

L sich annehmen, daß die Eigenschasten, aus welchen selbst ständige Persönlichkeit und BVerfügungsfähigkeit resultirt, der Re- gel nach bei den Pflegebefohlenen \{chon nah zurückgelegtem 21sten Lebensjahre sich vorfinden, so entbehrt ein späterer geseblicher

Majorennitätstermin der rehtlihen und inneren Begründung: es

kann sich dann nur etwa darum handeln, für einzelne Ausnahms- fälle Vorkehrungen zu treffen, welche dem Vormundschaftsrichter, nach Befinden der besonderen Umstände, die Verlängerung der Vor- mundschaft über den geseßlichen Bolljährigkeitstermin binaus ge-

Umgekehrt kann eine geseßliche Abkürzung des bisherigen Majorcnnitäts - Termins alsdann durch keine Nebengründe gerecht- [ertigt werden, wenn das Gegentheil der eben angegebenen Voraus- seßung als fonstatirt betrachtet werden müßte, da dem Bedürfnisse, welches alsdann in einzelnen Fällen ausna hmsweise eintreten

möchte, durch die nach erfolgter Prüfung zu ertheilende Majorenni-

täts=CErklärung abgeholfen wird.

__Es scheint ferner nicht wohl einem Zweifel unterliegen zu können, daß die Fähigkeit, sich und seinen Angelegenheiten mit Nußen selbstständig vorzustehen, jedenfalls nicht allein durch ein gewisses Maß intellcktueller Vildung, daß sie vielmehr wesentli mit durch ein gewisscs Maß von Neife der ganzen Persönlichkeit und

j H Jen | von Lebenserfahrung und Besonnenheit bedingt wird, und daß niht ankommen, da auch die Reception des Römischen Rechts der | daher von dem vorgeschrittenen Bildungsstande allein n och fein jicherer Schluß auf ein früheres Eintreten der Dispositions-

sähigkeit gezogen werden kann. Í Wenn enudlih auch das niht außer Betracht gelassen werden

und der Lebensverl:ältnisse der Bevölkerung in verschiedenen Pro- vinzen und Gegenden nicht ohne Einfluß auf das frühere oder spätere Eintreten der Reife der Persönlichkeit, und somit auf die [rühe»e oder spätere Erlangung der die Dispositionsfähigkeit be- dingenden Eigenschaften bleibt, so spricht es von selbst, daß eine sichere und zuverlässige Antwort auf die oben in den Bordergrund gestellte, für die Angemessenheit oder Unangemessenheit der vorge- shlagenen Maßregel entscheidende Grage nur aus der Erfahrung geschöpft werdey kann.

Der Justiz-Minister wünscht daher die gutach tliche Aeußerung sämmtlicher Königlicher Obergerichte derjenigen Provinzen, in denen

| das Allgemeine Landrecht oßer das gemeine Recht Geltung haben,

darüber zu vernehmen, welche Erfahrungen in dieser Beziehnng in ihren betreffenden Departements gemacht worden sind, und ob fih dur dieselben ein Bedürfniß zur Abkürzung des geseßlich bestehenden Volljäh-= rigkeitstermins, insonderheit der Verlegung desselben auf das vollendete 21ste Lebensjahr erfennbar gemacht hat ?

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Den Königlichen Obergerichten bleibt es überlassen, inwieweit sie zu ihrer Information gutachtlihe Berichte sämmtlicher oder | einzelner Gerichte ihrer Departements zu erfordern für nöthig erachten.

Pn i jedoch die -zu erstattenden Berichte eine feste thatsäch=- liche Grundlage erhalten, sind denselben zugleich statistische Nach=- weisungen darüber beizufügen: i

1) wie viele Auträge auf Bolljährigkeits=Erklärung in den lebten drei Jahren bei den vormundschaftlichen Behörden ihrer resp,

Departements eingekommen sind, N 2) wie vielen derselben stattgegeben und auf wie viele dagegen |

ablehnend versügt worden ist,

3) wie sih die Zahl der durch Bolljährigkeits-Erklärung beende= ten Bormundschaften über Minderjährige zu der Zahl der | durch Erreichung des geseßlichen Vollsährigkeils - Termins | beendigten verhält.

Gür den Fall, daß eine Abkürzung des geseßlichen Majorennitäts- | Termins sich als ein Bedürfniß herausstellen sollte, wird zuglei in | Erwägung zu nehmen sein: |

a) ob alsdann noch eine BVolljährigkeits - Erklärung zu gestatten?

b) ob und unter welchen Vorausseßungen es nothwendig und angemessen erscheinen möchte, dem Bormundschaftsrichter die | Befugniß beizulegen, die Vormundschaft in einzelnen &Sâllen, | wo das Bedürfniß dazu hervortritt, über den geseßlich zu be- | stimmenden Volljährigkeitstermin hinaus zu verlängern? und

c) welche sonstigen Bestimmungen etwa erforderlich scin möchten, | um den veränderten Volljährigkeitstermin mit dem bestehenden Rechte in Einklang zu bringen.

Der Justiz-Minister erwartet, daß die gutachtlihen Berichte der | Königlichen Obergerichte sich auch über diese Punkte verbreiten werden.

Berlin, den 14. Mai 1852, i Der Justiz - Minister Simons.

An sämmtliche Obergerichte, mit Ausnahme bes Apvellations- Gerichtshofes zu Köln.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal : Angelegenheiten. Die Berufung des Kandidaten des höheren Schulamts Joh an=

nes Müller als ordentlicher Lehrer an dem Gymnastum zu |

Wesel ist bestätigt worden.

Kriegs- Ministeriuzur, Verfügung vom 11, Mai 1852 betreffend den Nadch- | weis eingestellter Zulagezahlung neben

Ag egel dern.

Dur den Erlaß vom 413, April 1849 i} bestimmt wo den, | daß diejenigen Zulagen, welche neben Tagegeldern nicht gewährt werden dürfen, nicht bei den Tagegeldern in Abzug gebracht, son= | dern in den für jene Zulagen bestimmten Liquidationen zurückge- | rechuet werden sollen, s

Zur Vereinfachung des Liquidationswesens wird jedo hiermit | nachgegeben, daß in den Fällen, wo bei Gewährung von Tagegel= | dern der Empfang von Zulagen, oder von andern Gebuhrnissen, welche bestimmungsmäßig auf die Tagegelder zur AnreWnung kum- men, eingestellt werden muß, der Nachweis yteruber ausschließlich | in der Liquidation úber die Tagegelder geführt, also der Betrag von den Tagcegeldern in Abzug gebracht und nur der Met bei dent | Titel XXV, verausgabt werde,

DBerliti, den 141. M 1852.

Kriegs-Ministerium. Militair=Oekonomie-Departement.

Gueinzius. Messerschmidt.

Angekommen: Se, Königliche Hoheit der Prinz Geo rg von Sachsen, von Dresden.

Abgereist: Se. Dur@laucht der General der Infanterie | und General-Gouverneur von Ncu-Vorpommern, Gürst zu Put- | bus, nach Putbus.

Se, Excellenz der Staatsminister a. D. Graf von Alvens- | suite des 95. Juf. Regts. Adjut. Pr. Lt, D ürre vom 30. Inf. Regt.,

leben, nach Erxleben. : : Der Ober - Präsident der Provinz Posen von Puttkamum E, nach Posen.

Personal-Veränderungen in der Armee. L F Tie

J:

Ernennungen, Beförderuugen und V ersezungen. Den 4. Magi. In Folge der veränderten Eintheilung der Infanterie - Brigaden der Armee, haben Se, Majestät der König die Formation der Stäbe derselben ¡n folgender Art zu bestimmen geruht:

Uo Ste E o. Nosenzweig vom 13, Juf

L

Garde-Corps,

L, Garde-Juf. Brig, Comdr. Genu, Maj. Gr. v. Schlieffen. Adjut. Pr, Lt, v. Schmeling vom 4. Garde-Regt. z. F., zur Dienstl, 2, Garde-

| Inf. Brig, Comdr, Oberst v. Schlichting, à la suite des Kais, Franz

Gren, Negts, Adjut, Pr. Lt, v, Schwerin vom 2, Garde-Regt, z, Fi; zur Dienstl, 3, Garde-Juf, Brig. Comdr, Gen, Maj. v. Kropff. Adjut.

| Pr, Lt. v, Thile vom Kais. Alex, Gren, Regt. , zur Dienstl, 4, Garde- | Juf Brig, Comdr, Gen. Maj. v. Brauchitsch, Gen. à la suite. Adjut. | Pr. Lt, v. Kazteler vom 2. Garde-Regt, z, F., zur Dienstl.

L ArMeé -CLr y's, 4, ONL Die (4 Divis.) Comdr. Gen. Maj. 9. Doering. Adjut.

| Sec, Lt, v, Karczewski vom 3, Inf, Regt, zur Dienstl, 2, Jnf. Brig.

(1 Divis.) Comdr, Oberst v Holfelder, à la suite des 4, Inf. Regts, Adjut, Sec, Lt. v. Rosenberg I, vom 4. Juf. Regt., zur Dienstl, 3, Juf,

| Big, (2, Divis,) Comdr. Gen. Maÿj. Frhr. v. d. Horst, Adjut. Pr. Lt. | 9, Pannwig vom 4, Juf. Regt., zur Dienstl, 4, Jnf. Brig. (2. Divis.)

Comdr. Gen, Maj. Stiehle. Adjut. Sec, Lt. Sch irmeister vom 1, Juf,

| Regt,, zur Dienstl,

A r-m ee - Corps, N O O (B! Divis.) Comdr. Obers v, Goldbeck, Adjut. Pr.

| Lt, 9, Wolff vom 2, Zuf: Negt, zur Dicitstl, ‘6, Juf: L (3. Divis.) v S1

Comdr. Gen, Maj. v, Dankbahr. Adjut, Pr Ln ulpnagel vom 2, Jnf. Regt., aur Dieu T Sf Brig. (4. Divis.) Comdr. Oberst v. Bajensky, Adjut, Sec. Lt. Schartow vom 12. Juf. Negt., zur

| Dienstl, “8,- Inf, Brig. (4. Divis,) Comdr, Gen, Maj, Ehrhardt, Adjut. | Pr, Lt. v. Platen vom 9, Juf. Negt, zur Dienstl.

111, Armee-Corps.

9, Anse Brig: 75. Divis,) Comdr. Gen, Maj. v. Bequignolles, Adjut, Pr. Lt, Becker vom 6. Inf. Regt. , zur Dienstl. 40. Bn, Vis,

| (9. Divis.) Comdr. Gen. Maj. v, Hobe, Adjut. Pr. Lt. v, H ort rvo

24, Inf. Regt,, zur Dienstl,, - 44, Zuf, Brig, (6. Divis.) Comdr. Gen, Maj. v, Nöhl, iu, V, Ll v, DiUGVer vom 13, Inf, Neat, ZUr Bienstl, 12. Inf. Brig. (6. Divis.) Comdr. Gen, Maj. v. Wentzel. Adjut, Pr, Lt. v, Wedell vom 49, Inf. Regt., zur Dienstl,

[IV. Armee-Corps,

13, Inf. Briz. (7. Divis.) Comdr. Oberst v, Goezgze, à la suite des

| 27, Inf. Regts. Adjut. Sec, Lt. 9, Villa 1. dom 26. Juf, Mal, ur

DIE0sil, 44. U Bla, Divis,) Comdr. Gen. Maj. v. Münchow, Adjut, Pr, Lt. v, Heinemann kl. vom 26, Juf. Regt., zur Dienstl. ‘45.

| Zuf. Brig, (8, Divis.) Comdr, Gen. Maj. Bexlohren. Adjut. Pr, Lt, | % Rothmaler vom 34. Juf. Regt, , zur Dienstl, 46. Inf, Brig. (8. | Divis.) Comdr. Oberst v. Schöler I., Flügel-Adjutant. Adsut. Sec. Lt.

| % Einem vom 31, Juf, Regt., zur Dienstl, V. Armee-Corps, 17. Inf. Brig, (9. Divis.) Comdr. Genu. Maj. Neauder v. Pe-

| ters haiden. Adjut. Sec. Lt. v, Polczpynski T vom 6. Zuf. Regt., | zur Dienstl, 18. Juf. Bríg, (9. Divis.) Comdr. Gen, Mas. Gr. v. d,

Schulenburg. Adjut, Pr. Lk. Thielmann vom 18. 50, Regk, zur

| Miensl, 49, “Juf, Brig. (10, Divis.) Comdr. Gen. Maj. v, Fuchs. | Adjut. Sec. Lt, Pauccke vom 19. Inf. Regt., zur Dienstl. 20, Inf. | Brig. (10. Divis. ) Comdr. DDENIT 9, Trotha, Ta ite “big #, | Zuf. Negts. Adjut, Sec. Lt. v, Legat vom 5, Juf, Regt., zur Dienstl,

VI. Armee-Corps,

A 21, Inf, Da. (1, Divis.) Comdr, Gen, Majÿj, Gr. 9; Monts. Adjut, Pr, Lt, v, Pannewiß vom 22, Inf. Regt, zur Dienstl, 22, Zlif. Brig. (11. Divis.) Comdr. Gen. Maj, Frhr. v. Reigenstein. Adjut. Sec, Ll, v, Knorr vom 6, Jäg. Bat., zur Diëiistl,:-23 Jus Brig. (12, Divis.) Comdr, Oberst v, Renouga rd/ à la suité des: 23. Juf. Regts, Adjut.

| Pr. Lt. v, Ferentheil vom 40, Zuf. Regt., zur Dienstl. 24, Inf. Brig.

(12, Divis.) Comdr. Oberst 9. Horn, à la suite des 40. Inf. Regts,

Udjut, Pr, Lt, v, Falderen vom 22, Inf. Regt., zur Dienstl. VII. Armee-Corps,

29. Inf. Brig, (13, Divis.) Comdr. Gen. Maj, 9, Brandenstein,

; L S Moe Regt,, zur Dienstl. 26. Juf.

Drig. (13. Divis,) Eomdor. Gen, Maj. v, Rommel, Adjut. Pr, Lb,

v. L|chudi vom 15, Inf. Regt, zur Dienstl, 27, D Dig, (14 Divis)

T Us, Dig J

| Comdr, Gen, Maj, v, Kusserow. Adjut, Pr. Lt, v. Zaboro wski vom | 40, Inf. Regt,, zur Dienstl, 28, Inf. Brig, (14. Divis.) Comdr. Oberst Baron v, d, Goly. Adj, Pr. Lt, v, d. Marwiß vom 16, Inf, Regts,

z: Dienstl, VIIT. Armee-Corps, 49, Inf, Brig. (15. Divis.) Comdr. Oberst:9.:Crana ch, à la quire

29. Juf. Regts, Adjut. Pr. Lt. v. Kowalewski vom 39, Inf, Regt, zur Dienstl, 30, Jnf. Brig. (15, Divis.) Comdr. Oberst v, Kön nerig, à la

zur Dienstl. (314, Zuf. Brig. (16. Divis.) Comdr, Gen, Maj, v. Herwarth, | Adj Hauptm, v, d. Wense, à la suite des 28, Inf, Regts, zur Dienstl. | 32. Juf. Brig. (16. Divis.) Comdr. Gen. Maj. 9, Herrmann. Adj, | See, Ll, v, Malachowski vom 38, Inf, Regt. zur Dienstl,

| E 0

| eie Lo EN,, Pr, Lb, vom --4, Garde - Regt. zu Fuß, komutaudirt zur | Dienstleistung bei Sr, Majestät Person, zum Flügel-Adjutanten ernannt,

| Den 6, Mai.

Gohmert, P. Fähnr, vom 36, Juf. Regt, zum Sec, Lt,, v, Flo tow, | §

vaupim, vom 37. Juf, NRegt., zum Major, v. Selasinskv, Pr. Lt, von

[d