1852 / 121 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Zu §, 79 und statt dS, ao L f der Verorduung. Artie 02 E ; Is} der Angeklagte verhaftet, so kommen die §§., 49 und 50 der Ver- A zut fiedung, De nicht verhafteten Angeklagten ist, pati der im §, 79 der Verordnung vorgeschriebenen Warnung, für den Gall seines Ausbleibens die Warnung zu stellen, daß angenommen werden würde, er gestehe die in der Anklage behaupteten Thatsachen zu. Artikel 65, j Bleibt der gehörig vorgeiadene nit verhaftete *ingetlagte bei der Hauptverhandlung aus, so wird, wenn jeme Verhaftung nicht angemessen oder nicht ausführbar erscheint, sofort oder, im Falle einer Vertagung, in dem angesezten neucn Termine oder in der bestimmten späteren Sizungs- periode in Gemäßheit des Artikels 39 zur Hauptverhandlung und Entschei- dung geschritten, Es kommen a!sdann die Artifel 41 —45 zur Än- E Bird tes, welcher eine Vertagung anordnet, wird nux durch Ver- fündung in der öffentlichen Sizung bekannt gemacht, L

Die vorstehenden Bestimmungen sind auch in dem Falle anzuwenden, wean der verhafiete Angeklagte nah Vorlesung der Anklageschrift und des Beschlusses (§. 49 der Verordnung) sich der Haft entzicht und in Folge dessen zur Hauptverhandlung nicht vorgeführt werden kann.

Artie! 60.

Der erschicnene Angeklagie darf von dem Zeitpunkte an, wo der Auf ruf der Geschworenen zur Bildung des Schwurgerichts in seiner Sache be- ginnt, bis zur Verlündung des Urtheils den Sizungssaal ehne Cilaubniß des Vorsizenden nicht verlassen, Der Vorsitzende kaun die gecigneten Maßregeln treffen, um zu verhindern , daß derx Angeklagte sich dex Ver- handlung entziehe,

20 9, 82 per Verordnung. e 6

Einer Zustellung der Dienstliste der Geschworenen an den nicht ver- hafteten Angeklagten bedarf es nichtz derselbe ist jedoch berechtigt, hon am Tage vor der Verhandlung und bis zum Beginn derselben die Ziste alt dex Gerichtsstelle einzusehen oder cine Abschrift der Liste daselbst in Empfang zu nehmen,

DU §, 93 der Verorduang Artilel 68,

Wenn an demselben Tage mehrere Sachen zur Verhandlung stehen, so tann die Bildung der Schwurgerichte für alle diese Sachen or Beginn der Verhandlung der ersten erfolgen,

Das fur die erste Sache gebildete Schwurgericht verblcibt, wenn die

Staats - Anwaltschaft und der Ängeklagte sich damit einverstanden erklären, auch für die folgenden an demselben Tage zur Verhandlung anstehenden Sachen, Wird, weil der Angeklagte oder die Staats - Anwalischaft es verlan- gen, für eine der folgenden Sachen ein neues Schwurgericht gebildet, so verbleibt dies, wenn die Staats-Anwaltschaft und der Angeklagte sich §a- mit cinverstanden erklären, auch für die folgenden.

Berzögert sich wegen der Dauer derx vorhergehenten Verhandlungen oder aus sonstigen zufälligen Gründen der festgeseßte Unfang einer Berx- handlung dergestalt, daß sie erst am vierten oder einem noch spateren Tage nach demjenigen beginnt, an dem das Schwurgcricht gebildet worden w O muß zur Bildung eines neuen Schwurgerichts geschritten werden,

Statt §8. 88 und 89 der Verordnung, Artikel 69,

Es sind überhaupt nur so viel Ablehnungen zulässig, als Gesch19orene über zwölf anwesend sind.

Die Angabe von Gründen für die Ablehnung ist unstatthaft.

Zn §. 92 dex Verordnung. M 70

Wenn eine Einigung über die Ausübung des Ablehnungsrechts unter mehreren bei der Sache betheiligten Angeklagten nicht stattfindet, jo werden die Ablehnungen untcr sie gleich vertheilt, Hinsichtlich derjenigen Ableh- nungen, deren gleiche Vertheilung niht möglich is, entscheidet das Loos darüber, welhem der Angeklagten sie zustehen sollen. Die Neihenfolge, in welcher die Angeklagten sich über die Ausübung ihres Ablehnungsrechtes zu erflären haben, wird ebenfalls durch das Loos bestimmt, Eine diesem gemäß von einem der Angeklagten ausgeübte Ablehnung gilt füx alle,

Statt §.94 der Bérpronulg, : Urte T1,

Der Vorsißende tann vor Beginn der Ziehung verordnen, daß außer den zwölf Geschworenen noch einer oder zwei Ersaßgeschworene gezogen werden sollen,

/ In einem solchen Falle vermindert sich die Gesammtzahl der zulässigen Ablehnungen um die Zahl der Ersaugeschworenen, : : : Artikel: 792,

Wird die Erseßung eines Hauptgeschworenen nothwendig, so tritt einex der Ersaßgeschworenen in dessen Stelle, und zwgr nach der Reihenfolge, in welcher sie gezogen sind,

Die Ersaygeschworenen müssen der ganzen Berhandlung beiwohnen, und es sind ihnen zu diesem Behufe Pläye anzuweisen, welche von denen der Hauptgeschworenen abgesondert sind,

Statt §, 97 der Verordnung, Delta a Att 7A

: ereidet die ( \ 5 j Nox 4 handlung mit nachstehenden aa Myonyen vor dem Beginne der Ver Sie schwören und geloben bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden in der Anklagesahe (den Anklagesacen je Pfli 4 nagejachen) gegen N. die Pflichten eines Geschworenen standhaft zu erfüllen, und Zhre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben, Niemandem u Li 0 Qa! A 08 f , zu Liebe noch zu Leide, wie es einem freien und rechischaffenen Manne geziemt, getreulich und ohne

Gefährde, ñ

Die Geschworenen leisten diesen Eid, indem sie unter Erhebung der rechten Hand, einer nah dem anderen, die Worte aussprechen :

„Jh schwöre es, so wahr mix Gott helfe,“ :

06

Mitglieter vou Religions - Gesellschaften, denen das Gefeß den Ge- brauch gewisser Betheuerungs-Formelu an Stelle des Eides gestattet, tön-

nen sich statt dieser Eidesworte jener Betheuerungs-Formeln bedienen,

Hat in einer Sache ein nicht geseßlich vereideter Geschworener mitge-

wirkt, so sind die Verhandlungen nichtig. Statt §§. 98 bis 117 der Verordnung, A E O 74. E ck16 Derhandiung der Sache beginnt mit dex Verlesun L ge- {rift durch den G rb, / i S Der Vorsißende befragt den Angeklagten, ob er sich schuldig bekenne oder nicht, Artie 75.

»*

Wenn der Angeklagte sich schuldig bekennt und auf näheres Befragett welche die wesentlihen Merkmale der ihm

auch alle Thatsachen einräumt, zur Last gelegten strafbaren Handlung bilden, so wird die Staatsanwalt- chaft und der Vertheidiger darüber gehort, ob die Thatfrage als durch das Drkenntuiß des Ungeklagten festgestellt zu erachten sei, |

Auf Berlangea dex Staatsanwaltschaft müssen dem Angellagtien die civaigen zusäßlichen Fragen voëgelegt werden, welche in Ermangelung eines Bekenntnisses den Geschworenen gestellt werden können. i __ Werden dergleichen Fragen nicht beantragt, odir beantwortet der Ange- liagie auch diese bejahend, so hat der Gerichtshof, tvenn er gegen die Nich- gkeit des Bckenntaisses kein Bedenken hegt, nach Anhörung der Staats- anwaltschaft und des Veriheidigers über die Unwendung des Geseßzes, ohne Zuziehung von Geschworenen das Urtheil 2u1 fällen. E i _ Kommen auf Anregung des Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft Whatjachen in Frage, welche die Aus\chließung oder Minderung der geseßz- lichen Strafe zur GSolge haben würden, läßt das Gescy mildernde Umstände überhaupt zu, oder muß festgestellt werden , ob der Angeklagte mit Unter- [cheidungsvermögen gehandelt habe, so unterbleibt die Verhandlung vor den Geschworenen nur dann, wenn die Erklärung der Staatsanwaltschaft über dieje Punkte zu Gunsten des Angeklagten lautet, uud der Gerichtshof fein Bedenken hat, der dem Angeflagien günstigen Annahme beizutreten,

L Ute 76,

__ Sind die Vorausseßungen des Art, 75 nicht vorhanden, so beginnt die Verhandlung der Sache vor den Geschwornen, _… De Leitung der Verhandlung, insbesondere das Berhör des Ange- lagten und der Zeugen, steht dem Vorsizenden zu, Dieser muß der Slaats - Anwaltschaft und kaun dem Angeklagten oder dessen Vertheidiger, jo wie den Geschworenen, gestaiten, Fragen , welche sic zur Aufklärung dex Sache für angemessen erachten, unmittelvar an die Betheiligten zu richten, Er is befugt, die Stellung der &Sragen iîn jedem Zeitpunkte wieder selbst zu übernehmen und tas Verhör zu schließen,

E Ae 77. V O Vo0rslßende kann guch der Stggts - Anwalischast und dem Vexr- theidiger , auf deren übercinstimmenden Antrag, das Verhör der Zeugen uberlassen, Ju diesem Falle is die Staats-Anwalischast befugt, alle Zeugen mit Ausaahme der nur auf Begehreu des Veriheidigers geladenen oder er- iMleacnen zu verhören, wobcj nach dem Verhör jedes Zeugen dem Ver- theidiger das Kreuzverhör zusteht, Der Vertheidiger verhört darauf die nur auf sein Begehren geladenen oder erschienenen, und beliebigenfalls die von der Staats - Anwalischaft uicht verhörten Zeugen, Jn Ansehung derselben hat alsdaun die Staatö-Anwaltschaft das Kreuzverhör. E

Der Vorsißende hat in solchen Fällen über die Ordnung des Verhörs zu wachen, unzulässige Fragen und deren Beantwortung abzuschneiden oder zu verbieten, Er is befugt, das Verhör in jedem Zeitpunkte wieder selbst zu übernehmen und das Verhör zu schließen.

Ute! 78,

Das über den Hergang im Termine von dem Gerichtsschreiber auf- zunehmende Protokoll soll die Namen der Richter, des Gerichts schreibers und der Geschworenen, so wie des Beamten der Stagatsauwaltschast, des Angeklagten und seines Verthcidigers, der Zeugen und der Sachverständi- gen enthalten, ;

Von dem Juhalte der Erklärungen der Staats-Anwaltschaft, des An- getlagten , der Zeugen und der Sachverständigen wird nur das Wesentliche in das Protokoll aufgenommen, Waren dieselben bereits in der Vorunter- suchung vernommen, so i in dem Protokolle nur zu vermerken, ob und inwiefern ihre Erklärungen eiwa von den früheren Aussagen in erheblichen Punkten abweichen. i :

Die zur Entscheidung gestellten Anträge der Staats-Anwalischaft und des Angeklagten, und die auf dieselben erfolgten Entscheidungen müssen in das Protokoll aufgenommen oder demselben als Beilage einverleibt werden,

Dasselbe gilt vou den den Geschworenen vorgelegten Fragen und den darauf ertheilten Autworten,

Wird das Urtheil besonders abgefaßt, so muß das Protokoll doch stets den entscheidenden Theil des Urtheils enthalten,

Das Protokoll wird am Schlusse von dem Vo1sißenden und dem Ge- richtsschreiber unterzeichnet, Die Beobachtung der vorgeschriebenen Förm- lich“*iten fann nicht anders als durch das Protokoll bewiesen werden,

Artitel 79,

An die Verhandlungen mit dem Angeklagten und den Zeugen schließen sich die Ausführungen der Staats-Anwaltschaft, so wie des Angeklagten und seines Vertheidigers über die Thatfrage, wobei diesen das legte Wort gebührt. / Sodann hat bter Vorsißende die gesammte Lage der Sache auseinan-

derzuseßen, die geseßlichen Vorschristen, welche bei Beurtheilung der That- frage etwa in Betracht kommen, nöthigenfalls zu erläutern und überhaup? alle diejenigen Bemerkungen zu machen, welche ihm zur Herbeiführung cines sahgemäßen Ausspruches der Geschworenen als geeignet erscheinen,

Dieser Vortrag darf unter keiner Bedingung von der Staats-Anwalt- schaft oder von dem Augeklagten unterbrochen oder zum Gegenstande irgend einer Aeußerung oder cines Antrages in der Sißung gemacht werden.

Der Borsißende stellt darauf die von den Geschworenen zu beantwor-

tenden Fragen,

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Artikel 80, Die Fragen und so zu stellen, daß sie sich mit Ja oder Nein beant-

¡1 lassen. 4 ï 1 ui “s Z r »ckF - EEE A 4 5% E 4 f é 0 wan Geschwornen sind desugt, eine jede Frage theilweise zu bvejahen

s ¡theilweise zu verueinen. i ; i ih Die Hauptfrage soll nicht in mehrere Fragen geihe

| Î ; gel !Imstände, welche die Sirafe ausschließen, mildern oder ers{chweren, sind i |

weder in der Hauptfrage besonders hervorzuheben, oder es find deshalb

eni Z E besondere ragen zu stellen,

i (verden,

Ute! 81, i Die Fragen müssen bei Strafe der Nichtigreit alle Thatsachen enth welche die wesentlichen Merkmale der dem Ungetlagten zur Last gelegten straf- baren Handlung bilden. Zu den Thatsachen, welche dur den Ausspruch der Geschworenen festzustellen sind, gehört inSbesondere auch die Zurech- nungsfähigkeit, so wie der Vorsay oder die Fahrlässigkcit, durch deren Vor- handensein der Begriff der strafbaren vandlung bidingt wird, Die Hauptfrage beginnt mit den Worten:

„Zt der Angeklagte schuldig?“ :

Die Fragen sind darauf, ob der Angeklagte die That ohne Zurech- uungsfähigkeit begangen hat, oder ob andere Gründe, welche die Strafe ausschließen, vorhanden sind, nur dann ausdrüctlich zu richten, weni dies besonders beautragt oder von dem Gerichte seibst für nöthig erachtet wird, Einem deshaib besonders gestellten Antrage muß bei Strafe derx Nichtig- feit cutsprochen werden. .

Durch die Bejahung der Hauptfsrage wird, wenn in der Antwort der Geschworenen nicht etwas Anderes ausdrücklich ausgesprochen ist , zugleich festgestellt, daß der Angeklagte mit Zurehnungsfähigtkeit gehandelt hat, M

Inuien,

Bei Bezeichnung der wesentlichen Merkmale der strafbaren Handlung sind, insoweit es geschehen kann, Nechtsbegrifse, welche nicht eine allgemein

befannte und in dem gegebenen Falle unbestrittene Bedeutung haben, durch solche gleichbedeutende Ausdrücke zu erseßen, zu deren Verständniß Rechts-

tenninisse nicht erforderlich sind, Arnitel 88: Zst ein Angeklagter, weläer zur Zeit der That noch nicht das sechs- zehnte Lebensjahr vollendet hatte, vor de! | muß bei Strafe der Nichtigkeit die Frage gestellt twerden: „Hat der Angeklagte mit Unterscheidung8-Vermögen gehandelt 2“ Artikel 84,

en Schvurgerichtshof gestellt, so

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Wegen der in den Strafgeseßen besonders ) umstände, welche die Verhängung einer s{hwereren oder eine 1D Strafe begründen, sind geeignetenfalls von Amts wegen Fragen zu stellen, Dasselbe gilt, weun das Gesehß die Anwendung ciner geringeren Strafe von dem Vorhandensein mildernder Umstände überhaupt abhängig gemacht hat Wird die Vorlegung derartiger Fragen beantragt, so müssen dieselbe: bei Strafe der Nichtigkeit gestellt werden. eo. i Die Bestimmungen des Artikels 84 finden auch in dem Falle Auwen- wenn die Thatumstände e! in der Hauptverhandlung hervorgetreten

hervorgehobenen That- r

f B 04 mlideren

È + 1

dung,

gleich die Frage nach den dieselbe begleitenden Umständen erledigt. 5 gleitenden Umstände selbst dann, wenn dieselben

Ja, aber es is nit erwiesen, daß u. \. w. Wird die Frage in Betreff der Hauptthat verueint, so ist dadurch zu- Iu dem nigegengeseßten Falle muß über das Vorhandensein eines jeden dieser be- l in die Hauptfrage aufge-

nommen find, besonders abgestimmt und das Ergebuiß in dem Ausspruche besonders erwähnt werden.

aur mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Arie 92 Jede dem Angeklagten nachiheilige Beantwortung einer Frage kann Im Falle der Stimmen-

gleihheit hat die dem Angeklagten günstigere Meinung den Vorzug,

c +7

M o aas d E N i Angetlagten beantwortet w

Artikel 93. : durch welchen eine Frage zum Nachtheile des d, mup ausdrücklich angegeben sein, ob derselbe

cu {po 9 T n jedem Ausspruche,

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l mit einer Mehrheit von mehr als sieben Stimmen, oder nur mit sieben

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gegen [unf beschlossen is, bei Strafe der Nichtigkeit, Im

ebrigen darf die Zahl der Stimmen niemals ausgedrückt werden,

tj Dersahreu, oder über Fa\ung der Antwort,

E 5 Urtikel 94. Cuisley:n dei den Veshworcnen Zweifel über das zu beobachtende

den Sinn der an sle gestellten Fragen , oder über die 10 fönneu sie sih darüber vom Vorsißenden Auffklä-

f rung erbitten, welhe ihnen in Gegenwart der übrigen Mitglieder des Ge- richtshofes zu extheilen if,

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Urte 95. \

D 5p T 4 fl r0110 a ( Cp f “gi A h C. E Jeder Velcyworene hat die vorgelegten Fragen unter genauer Prüfung

aller Beweise für die Anklage und Vertheidigung nach seiner freien, aus dem Zubegrisse der vor ihm erfolgten Verhandlungen geschöpften gewissen- haften Ueberzeugung zu beantworten.

und felbst, wenn sie bereits Begenstand der Voruntersuchung gewesen und |

durch den Anklagebeschluß aus thatsächlichen oder rechtlichen Gründen be- seitigt find. Artikel 86, Wenn die Thaisachen, welche der Anklage zum Grunde liegen oder die etwa hervorgetretenen näheren Umstände, begleîte waren, verbunden oder vereinzelt von einem Gesichtspunkte aus als straf- bar erscheinen, uuter welchen sie die Anklage nicht gebracht hat (Art. 30), so sind geeignetenfalls darauf bezügliche besondere Frageu vorzulegen, Erscheint jedoch mit Rücksicht auf die Veränderung des Gesichtspunktes eine bessere Vorbereitung der Anklage oder der Bertheidigung als nothwen dig, so kann der Gerichtshof, falls nicht eine Vertagung für angemessen erachtet wird, auf den Antrag der Staats - Anwaltschaft oder des Ange- die Stellung einer derartigen eventuellen Frage

Hagten beschließen, daß t unterbleiben solle, jedoch unter Vorbehalt einer anderweiten

wegen der betreffenden Thaisachen Uriilel 87.

Wenn die Staatsanwaltschaft oder dex Angeklagte Abänderungen der von dem BVorsißenden gestellten Fragen oder die Stellung noch andere Gragen beantragen, so kann der Vorsigende, falls kein Widerspruch erhoben wird, dem Antrage stattgeben. Jun dent entgegengesegten Falle, oder wenn der Vorsißende den Antrag ablehnt, entscheidet, insofern auf demselben be- standen wird, der Gerichtshof.

5 L. F

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N orfril 62111 Hersoigung

} 9,

Artikel 88, e

Der Vorsißende übergiebt die schriftlich abgefaßten, mii seiner Unter schrist verschenen Fragen den Geschworenen, und befiehlt die Enifernung des Angeklagten aus dem Sizungssaale.

Artikel 89, S

Die Geschworenen begeben sich in ihr Berathungszimmer und wählen daselbst durch Stimmenmehrheit ihren Vorsteher. Derselbe Vat die De- rathung zu leiten und deren Ergebniß zu verkünden. Der Aufnahme cines Protokolls über die Wahlhandlung bedarf es nicht, : Miel 90; :

DieGeschworenen dürfen das Berathungszimmer nicht verlassen, bevor sie ihren Ausspruch beschlossen haben, | S

Niemand darf in das Berathungszimmer eintreten, ohne eine \crift- liche Ermächtigung des Vorsißenden, welcher den Befehl zu ertheilen hat, daß der Eingang zu dem Zimmer bewacht werde.

Arie 94,

Nach gepslogener Berathung wird über die einzelnen Fragen in der Orduung abgestimmt, in welcher sie vorgelegt worden sind. e

Der Vorsteher befragt zu diesem Behufe jeden Geschworenen einzeln in der durch die Auëloosung festgestellten Ordnung um seine Meinung, und giebt selbst seine Stimme zuleßt ab.

Wird eine Frage nur theilweise bejaht, so is die Beschränkung der Bejahung ín folgender Weise anzugeben :

von welchen dieselben begleitet |

¿rage die criheilte Antwort.

Dor Beginn der Berathung hat der Vorsteher der Geschworenen fol-

gende Belehrung zu verlesen :

—_

Das Gejeß fordert von den Geschworenen keine Angabe der Gründe ihrer Ueberzeugung, und schreibt ihnen keine Regeln vor, nah denen sie die Wirkung und Vollständigkeit eines Beweises zu beurtheilen haben, Es edt l die durch einen feierlichen Eid geheiligte Pflicht auf, alle fur und wider dea Angeklagten vorgebrachten Beweise sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und nach der durch diese Prüfung gewonne- nen tunersten Ueberzeugung allein ihre Stimmen abzugeben.

legi 1hnen aber

Zhre Berathung und ihr Ausspruch muß sich auf die ihnen vorge- legien Fragen beichränken,

Zhre Ansicht über die Nehtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit des Straf- geseßes darf auf ihren Ausspruch keinen Einfluß haben. Nicht sie, son- dern die Nichter sind berufen, die gesezlichen Folgen auszu\prechen, ivelche den Angeklagten wegen der ihm zur La fallenden Handlungen treffen. Die Geschworenen haben daher ihren Ausspruch ohne Rücksicht auf die geseßlichen Folgen desselben zu fällen,

Diese Belehrung, so wie die Artitel 89 bis 94 und 96, sollen im Be- rathungszimmer der Geschwörenen in mehreren Exemplaren ausliegen.

Artikel 96.

Nachdem die Geschworeuen ¡ihren Ausfpruch, welcher niederzuschreiben und von ihrem Vorsteher zu unterzeichnen iît, beschlossen haben, und in den Sigungssaal zurückgekehrt sind, befragt sie der Borsißende uach dem Er- gebnisse ihrer Berathung.

Der Vorsteher der Geschworeuen erhebt sich und sagt:

Auf meine Ehre und mein Gewissen, vor Gott und den Menschen bezeuge ih als den Spruch der Geschworenen

Sodann verliest er die gestellten Fragen und unmittelbar nach jeder

Hierauf ist der Ausspruch dem Vorsizenden zu übergeben und von

diesem und dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.

Artie 7.

Findet der Gerichtshof, daß der Ausspruch nicht regelmäßig in der Form, oder daß er in der Sache undeutlich, unvollständig oder sich wi- dersprechend sei, so muß er auf den Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten, oder auch von Amts wegen verordnen, daß die Geschwo- renen sih in ihr Berathungszimmer zurückbegeben, um dem Mangel abzu- Diese Maßregel ist zulässig, so lange nicht auf Grund des Aus-

CAUE VeLett, |

spruchs ein Urtheil des Gerichtshofes ergangen is.

Die Verbesserung muß ohne Durchstreichungen in der Art gesche- hen, daß äußerlich erkennbar bleibt, wie ter ursprüngliche Ausspruch gee lautet hat.

Urtitel 98.

Wenn die dem Angeklagten nachtheilige Beantwortung einer Frage nur mit einer Mehrheit von sieben gegen sünf Stimmen beschlossen i, \o tritt der Gericht8Shof selbst in Berathung und entscheidet, ohne Ungabe von Gründen, über den von den Geschworenen mit nur sieben Stimmen gegen fünf festgestellten Puutkt.

Miel I)

Wenn der Gerichtshof einstimmig der Ansicht ist, daß die Geschwore nen, obgleich ihr Ausspruch in der Form regelmäßig i, sich in der Sache zum Nachtheil des Angeklagten geirrt haben, fo verweist er, obne Ungaben von Gründen, die Sache zu der nächsten Sizungsperiode des Schwurxgerichts, damit sie vor einem neuen Schwurgerichte verhandelt iverde, an welchem alsdann keiner der früheren Geschworenen Theil neh- men darf.

Diese Maßregel darf von Niemandem beantragt werden z der Gerichts- hof kann sie nur von An1s wegen verordnen, und nur vor der im Art. 100 vorgeschriebenen Verlesung des Ausspruchs. E

Sind mehrere Angeklagte bei der Sache betheiligt, so erfolgt die Ver: weisung vor ein neues Schwurgericht nux in Ansehung derjenigen, bei weichen der Gerichtshof einen Jrrthum im Ausspruche der Geshwörnen angenommen hat, 2

Nach dem Ausspruche des neuen Schwurgerichis, “auch wen derselbe mit dem früheren Ausspruche übereinstimmt, muß der Gerichtshof das Ur- theil fprechen.