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i fü [chri d auf eine die Anführung der anzuwendenden Strafvorschrift enthalten und E dal Art ans Höhe zu v Ct B Strafe gerichtet sein. Artikel 123. wenn nicht E Cp Len i i i messen erachtete Strafe dur erfügung festzuseßen, N Zst vie Ghevieits Serafe geringer oder von anderer Art als die beantragte, so wird die Strafvecfügung zunächst dem Polizeianwalt mitgetheilt und erst dann nach Artikel 124 dem Beschuldigten zugestellt, wenn der Polizeian- walt nicht innerhalb dreier Tagr nach der ihm gewozdenen Mittheilung die
E indliden Verfahrens beantragt. Einleitung des mündlich M iy el 124.
¡e Strafoerfügung muß enthalten: E M S Fer Uebertretung, so wie die Zeit und den Ort
derselben z z
2) die dafür angegebenen Beweise; : : L
3) die Festseßung der Strafe und des Kostenpunktes , unter Anführung der Vorschrift, auf welche dieselbe sih gründet und, falls eine Geld- buße ausgesprochen is, unter Bezeichnung der Kasse, an welche die- selbe gezahlt werden sollz | 5
4) die Eröffnung, daß der Beschuldigte, wenn er sich durch die Straf- verfügung beschwert finden sollte, innerhalb einer zehntägigen Frist, von dem Tage nach der Zustellung der Verfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen bei dem Polizeirichter \chrifthch oder zu Protokoll anzumelden und zugleich die zu seiner Vertheidigung dienenden Be- weismittel anzuzeigen habez daß aber, falls in dieser Frist ein Ein- spruch nicht eingehe, die Strafversügung Rechtskraft erlangen und ge- gen ihn vollstreckt werden würde,
Der Polizeirichter hat,
Die Verfügung wird dem Beschuldigten in beglaubigter Form |
zugestellt.
Wrtileil: 129 | :
Wenn in der zehntägigen Frist ein Einspruch nicht erhoben wird, so erlangt die Strafverfügung die Kraft eines vollstreckbaren Urtheils, wogegen ein weiteres Rechtsmittel nicht stattfindet, jedoch vorbehaltlich der Bestim- mungen des Artikels 130, i |
In dem entgegengeseßten Falle wird das Hauptverfahren eingeleitet, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift bedarf, und ohne dap über die Eröffnung der Untersuchung Beschluß gefaßt wird.
Artikel 126.
Erscheint der Beschuldigte in dem zur Hauptverhandlung angeseßten Termine nicht, \o wird der Einspruch durch Urtheil verworfen, ohne daß eine weitere Verhandlung stattfindet.
Artikel 127.
Wenn der Beschuldigte in dem angeseßten Termine persönlich oder | durch einen Vertreter erscheint, so wird in Gemäßheit des Artikels 4128 |
zur Hauptverhandlung geschritten. Der Polizeirichter ist befugt, auch auf eine andere Strafe zu erkennen, als in der Strasversügung festgeseyt war, Artikel 128. '
Wird eine Strafverfügung nicht erlassen, oder wird derselben im Fall des leßten Absatzes des Art, 123 keine Folge gegeben, so findet das in den §§. 29— 35 und 37 der Verordnung vorgeschriebene Verfahren statt.
Zu §§. 169 und 170 der Verordnung. Artikel 129, E :
Wenn tie Staa!s-Anwaltschaft bei dem Appellatiorsgerichte zur Auf rechthaltung wesentliher Grundsäße des Rechts oder des Verfahrens, oder im Junteresse der Einheit der Nechtsprehung die Aufhebung der Verfügung (§, 169 der Verordnung) oder die Vernichtung des Urtheils (§, 170 der Verordnung) für nothwendig erachtet, so is sie, jedoch nur mit ausdrüci- licher Ermächtigung des Justiz-Ministers, berechtigt, innerhalb ses Wochen nach dex Bekanntmachung der Versügung oder nah der Vcrkündung des Urtheils die Beschwerde oder Nichtigkeitsbeschwerde zu crhebei:.
Die Anzeige der Staatsanwaltschaft, daß sie die Ermächtigung nach- gesucht habe, hemmt die Vollstreckuug des Urtheils, bis die Ermächtigung versagt oder die Entscheidung des Ober-Tribunals ergangen ist. :
Wird die Vernichtung ausgesprochen und ergeht in Folge derselben eine dem Beschuldigten nachtheiligere Entscheidung, so is der Justizminister be- rechtigt, die Nichtvollstreckung derselben, insoweit sie dem Beschuldigten nachtheiliger is, zu verfügen.
: Zu Abschnitt VII, der Verordnung. Artikel 130, 5
Die Wiedereinsezung in den vorigen Stand gegen den Ablauf prä- klusivisher Fristen und gegen die Versäumniß des zur BVerhaudlung n Uebertretung ssachen nach Art. 126 anberaumten ersten Termins kann nur ertheilt werden, wenn Naturbegebenheiten oder andere unabwendbare Zufälle die Versäumung der Frist oder des Termins herbeigeführt haben.
Das Gesuch um Wiedereinjeßung muß binneu zehn Tagen nach dem Termine oder nach Ablauf der Frist, — wenn aber das Hinderniß eist später gehoben wird, von der Zeit der Wegräumung desselben an gerechnet, unter Angabe und Bescheinigung der Hinderungsgründe , schrifilih oder zu Protokoll angebracht werden.
Vor der Beschlußnahme is die Staats-Anwaltschaft mit ihrem Antrage zu hören. Eine Beschwerde über die Zurückweisung des Gesuchs steht dem Angeklagten innerhalb einer zehntägigen Frist zu, welche mit dem Ablaufe des Tages beginnt, an dem die Mittheilung des Beschlusses erfolgt ist, Der Staats -Anwaltschast bleibt nur vorbehalten, die Unstatthaftigkeit der Wiedereinsegung bei der Dae iloliata geltend zu machen.
Ad s! rtitel 131,
Wenn die nämliche Person durch verschiedene Strafurtheile zu Strafen verurtheilt worden is, deren Höhe zusammen dasjenige Maß übersteigt, welches bei gleichzeitiger Aburtheilung hätte innegehalten weiden müssen (Strafgesepbuch §. 57), so siud die Strafen auf dieses Maß zuückzusüh- ren, Freiheitsstrafen geringerer Art sind in einem solchen Falle in die der erkannten \{chwereren Art zu verwandeln, Eine solche Verwandlung muß auch dann eintreten, wenn verschiedene gegen die nämliche Person ergan- gene Strafurtheile, welche Freiheitsstrafen von \{chwererer und von gerin- gerer Art verhängen, gleichzeitig zur Vollstreckung zu bringen sind.
| | | |
Die Herabsezung und Verwandlung geschicht durch das Gericht bei welchem dic Hauptverhandlung erster Jnstanz in Ansehung derjenigen straf baren Handlung stattgefunden, welche die {æerste Strafart, oder bei Strafen gleicher Art die shweste Strafe nah sih gezogen hat, und, falls hiernah mehrere Gerichte kompetent sein würden, dur dasjenige dersclben, welches zuleßt erkannt hat.
Artikel 132,
_In jedem Urtheil, in welchem auf eine Geldbuße erkannt wird, is zu- gleich auszusprechen, welche Freiheitsstrafe für den Fall, daß die Geldbuße nicht beigetrieben werden kann, an deren Stelle treten soll. Js dies gleich- wohl nicht geschehen und ergiebt sich bei der Vollstreckung, daß der Verur- theilte zur Entrichtung der Geldbuße unvermögend is, so hat das Gericht, welchem die Strafvollstreckung zusteht, die Geldbuße in eine verhältniß- mäßige Freiheitsstrafe zu verwandeln.
] Mrtilel 1393,
In den Fällen der Art. 131 und 132 beschließt das Gericht, ohne mündliches Verfahren, nach Vernehmung des schriftlichen Antrages der Staatsanwaltschaft, Die Beschwerde gegen den Beschluß findet nur inner- halb einer zehntägigen präklusivischen Frist stati, welhe mit dem Ablaufe des Tages beginnt, an dem die Bekanntmachung des Beschlusses erfolgt ist.
ZU §, 180 der Vexrordunna,
: Uriel 134,
Wenn der Angeklagte die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte durch ungebührliches Betragen stört und ungeachtet der Ermahnung und Verwarnung des Vorsizenden nicht davon absteht, so kann das Gericht nach Anhörung der Staats-Anwaltschaft, unbeschadet der etwa sonst zu verhän- genden Strafe, durch eiuen Beschluß anordnen, daß der Angeklagte ent- fernt, in das Untersuchungsgefängniß abgeführt, dort bis zur Beendigung der Verhandlung in Verwahrung gehalten und das Verfahren in seiner Abwesenheit fortgeseßt werde.
Dieser Beschluß kann jederzeit zurückgenommen und dem Angeklagten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werden.
Der Vertheidiger wird auch nah der Abführung des Angeklagten ge- hört, jedoch unbeschadet der Bestimmung des Art. 22,
Wird das Urtheil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet, so is ihm dasselbe durch deu Gerichtsschreiber zu Protokoll bekannt zu machen.
ZU §494 der Dororduung.
Artitel 139, __ Hinsichtlih der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, insbesondere der Steuern, Zölle, Postgefälle und Communicçations - Abgaben, kommen die in den Ariikeln 136 — 146 enthaltenen Bestimmungen zur Auwendung.
Artikel 136,
Insoweit nach den bisherigen Geseßen ein administratives Strasver- fahren zulässig ist, behält es dabei sein Bewenden. Jedoch soll in allen Fällen dem Angeschuldigten das Recht zustehen, während der Unter- suchung oder während einer zehntägigen präklusivischen Frist guf recht- liches Gehör anzutragen. Die Frist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an dem die Bekanntmachung des in erster Verwal- tungs - Junstanz ergangenen Straf - Bescheides erfolgt ist, Wenn der Angeschuldigte von dieser Befugniß Gebrauch macht, so wird in dem Falle, wo ein Strasbescheid erlassen is, das Hauptverfahren eingeleitet, ohne daß es derx Einreichung einer Anklageschrist bedarf und ohne daß über die Eröffnung dexr Untersuhung von dem Gerichte Beschluß gefaßt wird.
Bis zum Beginne der Hauptverhandlung kann der Angeschuldigte, in- dem er sich bei dem ergangenen Strafbeschcide beruhigt, den Antrag auf rechtliches Gehör zurücknehmen, Es fallen ihm jedoch alsdann auch die
| bis dahin erwachsenen Kosten der gerichtlichen Untersuchung zur Last.
Der Angeschuldigte , welcher zu einer Strafe gerichilich verurtheilt wird, hat auch die durh das Verfahren im Verwaltung8wege entstandenen Kosten zu tragen.
So lange noch kein Strafbescheid erlassen is , kann die Verwaltungs- Behörde in allen Fällen, selbst wenn es nur auf eine Ordnungsstrafe an- fommt, sih der Entscheidung enthalten und wegen Einleitung des gericht- lichen Verfahrens das Erforderliche veranlassen,
Artitel 137
Weun es darauf ankommt, die im Verwaltungswege festgeseßte Geld- buße wegen Unvermögens des Verurtheilten in eine Gefängnißstrafe um- zuwandelu, so sind die Verhandlungen an die Staatsanwaltschaft abzuge- ben, welhe die Sache mit ihrem Antrage auf Sitrafumwandlung dem fompetenten Gerichte vorlegt, Es ist alsdaun, ohne daß das Gericht die Entscheidung der Verwaltungsbehörde seiner Beurtheilung zu unterziehen hat, in Gemäßheit der Artikel 132 und 133 zu verfahren,
Artifel 438;
Die zur Verwaltung der betreffenden Abgaben oder Gefälle bestellte Behörde is, wenn die Staats-Anwaltschaft nicht cinschreitet, befugt, die ge- richtlihe Anklage selbstständig zu erheben.
Artill 439.
Ueber die von der Behörde eingereichte Anklageschrist wird nah Ver-
nehmung des schriftlihen Antrages der Staats-Anwaltshaft Beschluß
gesaßt. Artikel 140,
Wird die Untersuchung eröffnet, so bestellt die Behörde einen Beamten ihres Ressorts oder einen Rehtsanwalt als Vertreter. Der Vertreter ist zur Hauptverhandlung vorzuladen und hat in derselben die Anklage vor- zutragen, Der Vorsigende kann dem Vertreter gestatten, Fragen, welche derselbe zur Aufklärung der Sache für angemessen erachtet, unmittelbar an die Betheiligten zu richten, Nach beendigter Beweisaufnahme wird der Vertreter gehört, und zwar vor der Staats-Anwalischast, welche ebenfalls ihren Antrag zu stellen hat,
Erscheint ver Vertreter nicht, so wird, falls nicht eine Vertagung er- folgt, die Anklageschrist durch den Gerichtsschreiber verlesen und mit der Beweisagufnahme und Entscheidung in der gewöhnlichen Form verfahren,
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Artikel 1441,
werden und Rechtsmittel, welche der Staatsanwaltschaft im Be ihr erhobenen Anklage zustehen, können auch f i Behörde
einer ; rden. eingelegt Wf Artikel 142.
Die Appellation und die Nichtigkeitsbeschwerde finden ohne Nüfsicht |
e 0/Höheiber* Sttafe'!stält. auf P Artikel 143,
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde oder eines Rechtsmittels be- | sür die Behörde, welche die Anklage erhoben hat, mit dem Ablaufe |
ginnt , 7 G L l 84 Tages, an dem ihr der Beschluß oder das Eckennuiniß insinuirt ist,
Von demselben Zeitpunkte an steht der Behörde im Falle der Appella-
| |
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heshwerde zur Angabe der Beschwerdepunkte eine vierwöchentliche Frist offen. |
Díe Frist zur Beantwortung der Appellationsschrift und zur Gegenerklärung
Fristen fönnen auf Antrag der Behörde angemessen verlängert werden, Artikel 144.
e) eyt De j | erfoigt durch die Gericht8gbtheis: jion zur Einreichung der Appellationsshrift und im Fall: dec Nichtigkeits- | - E ihtSabthcisungen,
Artikel 1, _BVis zum Erlaß anderweiter geseglicher Bestimmungen findet folgende Auênahme von den Vorschriften Artikel XI[l. des Gescßes vom 14, April
| 1851 über tje Einführung des Strafgeseßbuchs statt; 1
Die Untersuhung und Entscheidung wegen nachbenannter Verbrechen : 1) des shweren Diebstahls (Strafgeiezbuch §. 218), insofern nicht der _ §9. 98 oder §, 219 a. a. O, zur Anwendung kommt;
4) des einfachen Diebstahls im Falle des §. 219 a. a, O, ; 9) der Pehlerei in den Fällen der §§. 238 und 239 a. a. O, z 4) der einfachen Hehlerei im Falle des §. 249 a, a. O,
B) vinsichtlih des Verfahrens kommen die für Vergehen bestehenden Vor-
E, / 5 / | schriften zur Anwendun auf die Nichtigkeitsbeschwerde is ebenfalls cine vierwöchentlihe, Beive | | p
deren rechtskräftiger Entscheidung, die Verfolgung zu übernehmen, Jn die- |
sem Falle wird, insofern nicht eine enigegengesezte Erklärung der Behörde erfolgt, eben so wie im Falle einex Anschließung (Artikel 145) verfahren,
E til Le i
Einer von der Staats - Anuwaltschaft erhobenen Anklaze kann die Be- hörde sih în jeder Lage der Sache, bis zu deren rechtskräftiger Entschei- dung, anschließen, : : e worden is, stehen der Behörde die nämlichen Befugnisse zu, als wenn die Anklage von ihr selbst erhoben wäre, Der Vortrag in der Hauptverhandlung
erfolgt durch die Staats-Anwalischastz jedoch is dem Vertreter der Behörde |
zu Bemerkungen und Anträgen das Wort zu gestatten, Mie 1460,
| Der KFonnerität nit 9Br die (Beri 1 L Die Staats-Anwaltschaft ist befugt, in jeder Lage der Sache, bis zu j T ;
A Gi 3.
andere als die im §. 1 benannien Verbrechen können auch auf Grund Abtheilungen gebracht werden.
: S _§ %
1e Î8. 1 und 2 finden auf alle Fälle Anwendung, in denen zu der
| Del wo diejes Vesez in Kraft tritt, die definitive Versepung des Ange- | Quidigten in den Anklagestand noch niht erfolgt ist.
5) 1 E Urtitel Lk Bei Chrverlezungen und leichten Mißhandlungen, welche im Wege des
Civilprozesses verfolgt werden, sind für die Kompetenz des Einzelrichters | Und der Gerichisabtheilungen nicht die Bestimmungen des Artikels XII.
Nachdem die Erklärung über die Anschließung dem Gerichte mitgetheilt | des Einführungs-Gescßes vom 14, April 1851, sondern die in den §8. 20
| und 22 der Verordnung vom 2, Januar 1819 (Gesez-Sammlung Seite 1)
| Über Jnjuriensachen enthaltenen Vorschriften maaßgebend,
H Artitel HL Vie Bestimmungen derx §8. 215 — 224, 349 Nr. 3 des Strafgesezbuchs
| finden auf Entwendungen von Früchten und anderen Boden - Erzeugnissen,
Die durch die Vertretung der Behörde entsichenden Kosten fallen dem |
Angeklagten niemals zux Last. ZU /§. 183, der Verordnung, Artikel 147.
An den Bestimmungen über den Militairgerichtsstaud und über die sonstigen besonderen Gerichtsstände wird durch das gegenwärtige Geseßz nichts geändert. _ Gür die hohenzollernschen Lande behält es bei den Bestimmungen der §§, 4—7 des Geseßes vom 30, April 1851 (Geseß-Sammlung S, 188) sein Bewenden. i ; :
Die §§. 77—95, 97 und 98, 577 —587 der Kriminal - Ordnung und die §S. 15, 25, 36, 58, 80, 81, 88, 89, 94, 97—117, 137—143, 146, 148, 149, 161 — 164, 171 — 177 der Verordnung vom 3. Januar 1849 werden aufgehoben. 5 :
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- drucktem Königlichen Jusiegel, i
Gegeben Potsdam, den 3. Mai 1852,
(L, S.) Friedrich Wilhelm. von Manteuffel. von der Heydt. Simons, von Raumer. von Westphalen. von Bodelshwingh, von Bonin.
Geseg, betreffend die Abänderung der Artikel 94 und 95 der BelialsunaseUrktunde vom 31. Januav 1860. Bom 24. Mali 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. i verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: Axtifiel 1. Die Artikel 94 und 95 der Verfassungs-Urkunde vom 34, Jgnugr 1850 sind aufgehoben. An deren Stelle treten folgende Bestimmungen : Artikel 2, Bei Verbrechen erfolgt die Entschcidung über die Schuld des Ange-
flagten durch) Geschworene, insoweit ein mit vorheriger Zustimmung der
Kammern erlassenes Geseß niht Ausnahmen bestimmt, Die Bildung des Geschworenengerichts regelt das Gesetz, Nvtilel 3,
Es kann durch ein mit vorheriger Zustimmung der Kammern zu erlas- sendes Gesey ein besonderer Gerichtshof errichtet werden, desen Zuständig- feit die Verbrechen des Hochverraths und diejenigen Verbrechen gegen die innere und äußere Sicherbeit des Staats, welche ihm durch das Geseß überwiesen werden, begreift.
| Rural-Geseß vom ck
| | | | j l | | | | j | |
welche durch die Feldpolizei - Ordnung vom 1, November 1847 oder das S S L E g j
F Siber 2791 mist Spät Vero Ab E Anwendung, :
In denjenigen Landestheilen, in welchen weder die Feldpolizei-Ordnung vom 1, November 1847, noch das Rural - Gese vom rer 1791 : : : j E », oer gilt, unterliegen die in der Feldpolizei - Ordnung vom 4. November 1847 unter Sirase gestellten Entwendungen vou Früchten und anderen Boden- Erzeugnissen den Bestimmungen der §§. 245—224, 349 Nr. 3 des Straf- geleßbuchs nicht; es sollen vielmehr auf derartige Entwendungen , inso- weit sie nicht durch besondere, die Feldpolizei betreffende Strafbestimmungen vorgesehen sind, die Vorschriften der Feldpolizei-Ordnung vom 1. November 1847 angewendet werden,
O Arie IV.
Zn Ansehung aller Verbrechen und Vergehen solcher Personen, welche zur Zeit der That das sehszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
| erfolgt die Untersuchung und Entscheidung durch die Gerichts-Abtheilungen,
beziehungsweise die Zuchtpolizei-Kammern, sofern nit wegen Konnexität die
| Verweisung vor den Schwurgerichtshof auszusprechen ist,
E Artikel V. Vergehen und Uebertretungen, welche durch Zuwiderhandlung gegeu die
| Vorschriften über die Entrichtung der Steuern, Zölle, Postgefälle, Commu-
L E E E E L E A P ELEE E A E L EE
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- | | führung des mündlihen und öffentlihen Verfahrens
drucktem Königlichen Jusiegel, Gegeben Berlin, den 21, Mai 1852,
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel, von der Heydt, Simons, von Naumer., |
von Westphalen, von Bodelshwingh, von Bonin.
Geseb, betreffend einige Ergänzungen des Einfüh- rungs-Geseßes zum Strafgeseßbuche. Boi: 22, Mai 1852. Wir Friedrich Wilhelm , von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c, 16, ®*rordnen, mit Zustimmung der Kammern, was solgt
nications-Abgaben und aller übrigen öffentlichen Abgaben und Gefälle be-
gangen twerden, verjähren in fünf Jahren. | Artikel VI. ___JIm Bezirke des Appellationsgerihtshofes zu Köln kommcn in An- jeyung der im §, 4 erwähnten Zuwiderhandlungen folgende Bestimmungen zur Anwendung: i l) die von den Polizeigerichten erlassenen Urtheile können ohne Aus- nahme von dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und dex Civil« partei durch Berufung angegriffen werden z 4) der zur Verwaltung der betr: fenden Abgaben oder Gefälle bestellten Behörde stehen, wenn sie als Civilpartei aufgetreten is, auch rück- sichtlich der Sirafe die gesezlichen Rechtsmittel zu. __ Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- drucktem Königlichen Jusiegel. Gegeben Berlin, den 22, Mai 1852,
(L. S.) Friedrich Wilhelm. oon Manteuffel, von der Heydt, Simons. von Raumer, von Westphalen, von Bodelschwingh. von Bonin.
Gesep über die vorläufige Straffestseßung wegen
| Uebertretungen für diejenigen Landestheile, in welchen
die Verordnung vom 3. Januar 1849 über die Ein-
in Untersuchungssahen Gesebeskraft hat. Vom 14, Mai 1852, Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c, 2c, verordnen mit Zustimmung der Kammern für diejenigen Landestheile, in
| welchen die Verordnung vom 3, Januar 1849 über die Einführung des
mündlichen und öffentlichen Verfahrens in Untersuchungssachen Gescyzesfraft hat, was folgt: S. 1. Wer die Polizeiverwaltung in einem bestimmten Bezirke auszuüben hat, is befugt, wegen der in diesem Bezicke verübten, scin Ressort betref- senden Uebertretungen die Strafe vorläufig durch Verfügung festzuseßen,
| Wird Geldbuße festgesest, so is zugleich die für den Fall des Unvermögens