1852 / 127 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Gottlieb Güttner, Verklagten, is zur Beantwor-

tung der Klage und weitern mündlichen Ver- andlung ein Termin au

tes | Vorm. 12 Uhr,

den 16, Septbr. cr., j | vor dem Kollegium des unterzeichneten Gerichts

anuge}eßt. i H,

Pr Bentlagie wird hiermit vorgeladen, in D sem Termine persönlich zu erscheinen , “pu Fa seines Nichterscheinens die Klägerin a auf Scheidung anzutraget für berechtigt erachtet wer- den wird. ¿ Ia

Merseburg, den 25. Mai 1852.

Königl, Kreisgericht, I. Abtheilung.

[205] Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Simon Kronthal zu Posen sind angeblih am 241, August 1847 durch Ein- bruch aus seiner Behausung die 3zprozentigen posener Pfandbriefe . )

Nr. 19/2747. Strzegowo Kreis Adelnau über

100 Rthlr., Nr, 91. /2381. Grzybowo Chrzanowice, Kreis Gnesen über 20 Rthir., : nebst Zins - Coupons von Johannis 1847 ab gestohlen worden.

Die etwaigen Inhaber dieser Pfandbriefe wer- den aufgefordert, sich spätestens in dem am

3, September 1852, Vormittags

44 Ubr, L i vor dem Herrn Kreisrichter von Crousaz in un- serm Justructionszimmer anstehenden Termine zu melden, widrigenfalls die Amortisation der Psand- briefe erfolgen wird,

[672]

Königlich Preußische Ostbahn.

Jn Gemäßheit §. 26 und 32 des Eisenbaÿn- Geseßes vom 3. November 41838 bringen tir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß zufolge höherer Anordnung der Personengeld - und Gü- terfraht-Tarif sowohl auf der Stargard-Posener Eisenbahn als auf der Ostbahn von dem 1, Juli d, J, ab folgende Erhöhung erleidet:

A. Personengeld - Tarif.

I, Wagenklasse von 6 Sgr, pro Meile A Sgr. 11 - - - a“ =- - 5 - E a 8 e

Dabei wird die Einführung von Tages-BVillets zu dem 14¿fachen Preise der einfachen Länge vor- behalten.

a =

c - -

B. Güterfracht - Tarif. 1, Klasse (sperrige und voluminöse Güter) von 6 Pf. pro Ctr, und Meile auf 8 Pf. _ IL, Klasse (Normalklasse) von 3 Pf. pro tr. und Meile auf 4 Pf., wobei „Wolle“ künf- tig aus dieser Klasse in die 1. übertritt, IIL, Klasse (Rohprodukte von 120 Ctr, Ladung und darüberz für Ladungen unter 120 Cir. tritt 11, Klasse ein) von 15 Pf. pro Ctr. und Meile auf 2 Pf.

Dabei scheiden von den im §. 56 unserer Be- triebs - Ordnung vom 40, Juli 1851 in dieser Klasse aufgeführten Gegenständen folgende aus und treten in die 11, Klasse über:

Baumwolle, Bandeisen, Eisenblech,

Fettwaaren, Flachs,

Garn,

Heeringe,

Knochenschwärze, Knochenmehl, Oele aller Art,

Rohzuer,

744

Seife, Stab- und Stangeneisen, Spiritus, Twiste, Waldwolle, Zinkblech. è j Ganze Wagen werden demgemäß künftig per Achse (zu 40 Zoll-Centnern Maximal-Belastung) in I, Güter-Klasse mit 26 Sgr. pro Meile. e Li, =# Æ o c E - o e Al: E -= æ@ 65 - - - tarifiri. Eilfracht zahlt das Doppelte der ordinairen Frachtklasse nach vorstehenden Tarifsäzen.

Das Auf- und Abladen der Güter besorgt künf-

tig die Bahuverwaltung in allen 3 Güter-

Klassen in der Regel selbst und berechnet pro

Centner und Tour 3 Pf, für das faktisch vor-

fommende Aufladen und 3 Pf, für das Ab-

laden, sie behält sich indeß ausdrüdlich das

Recht vor, in Ausnahmefällen das Auf - und

Abladen unter Wegfall jener Vebühr den Ab-

sendern, resp. Empfängern zu überlassen. Unter 22 Sgr, bei gewöhnlicher und 5 Sgr, bei Eilfracht wird kein Transport übernommen,

Die übrigen Tarife für Gepäck - Ueberfracht, Pferde, Equipagen, Vieh (pro Stück und Wagen- ladung) bleiben unverändert,

Die sonstigen Bestimmungen unserer Betriebs- Ordnung vom 40, Juli 18514 und späterer Publi- fanda, welche vorstehenden Abänderungen entge- genstehen, werden vom 1, Juli d, J, ab hiermit aufgehoben,

Stettin, den 20, Mai 1852,

Königliche Eisenbahn - Direction. C, Hoffmann. von Duering.

[640] j x Föln - Mindener Eisenbahn.

General-Versammlung.

Die diesjährige regelmäßige General-Versammlung der Aktio- ck naire der Köln-Mindener-Cisen- s bahn wird SisgamSonnabendden19, Juni cr., Vormittags 10 Uhr, E O M p Unter Hinweisung auf die §§. 33 bis 39 des Statuts A bie in den Bücheru der Gesell- schaft bis zum gestrigen Tage eingetragenen Ak- tionaire bierdur eingeladen, an dieser General- Versammlung in Person oder 1m Verhinderungs- falle durch Bevollmächtigte nach §. 40 des Stazuts Theil zu nehmen, indem wix bemerken, daß in Anwendung der §H. DD 34 und 39 1bidem die Eintrittskarten und Stimmzettel am 16, Juni cr. in deu Nachmittagsstunden von 3 bis 6 Uhr und am 417, und 48. Juni cr. in den Vormittags- stunden von 9 bis 12 Uhr in unserm Geschästs- lokale am Frankenplaye hierselbst, jedoch nux gegen Vorzeigung der Actien oder einer genügenden Bescheinigung über den Besiy derselben im Falle der Bevollmächtigung außerdem gegen Vorzei- gung oder Einsendung der Vollmacht in Empfang genommen werden können. Außer der vorbe- merkten Zeit werden keine Eintrittskarten ver- ahreicht. Köln, den 16. Mai 18952. Die Direktion.

Kottbus - Schwieloch - See- [701] Eisenbahn.

Zu einer außerordentlichen General-Versamm- lung zur Beschlußnahme darüber, ob Lokomotiven- Beirieb eingerichtet werden soll,

a 7, Juli d. J,, Vormittag 10 Uhr, hier

im Ressourcensaale (im Robelschen Hause) laden wir ergebenst ein. Kottbus, den 24. Mai 1852, Die Direction.

im großen Rath

Friedrich - Wilhelms- Nordbahn.

Durch Beschlu Kurfürstlich on gab nisteriums des In- nern vom 24sten d, M. is uns auf- gegeben worden,

außer- ordentliche

General - Versammlung einzuberufen, welcher ein

Plan über die Regelung der gesammten Vermögens -Ver- hältnisse der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-

Gesellschaft vorgelegt werden wird. Diesem Be- \hlusse entsprechend läden wir die Actionaire der Friedrich - Wilhelms - Nordbahn zu einer auf

den 14.k.M. Vormittags 9 Nhr,

anberaumten, in dem Saale des hiesigen Stadt= haues abzuhaltenden General-Versammlung hier- durch ein.

Diejenigen Actionaire, welche mindestens fünf Actien besiven und der Versammlung beiwohnen wollen, werden mit Beziehung auf §. 33 des Statuts ersucht, solche spätestens bis zum 7ten k, M. einschließlih in unserem Geschäftslokale (die Sonntage ausgenommen) täglih Vormit- tags von 8 bis 2 und Nachmittags von 4 bis 6 Ühr vorzuzeigen und die darüber auszustellende Bescheinigung, welche zugleich als Einlaßkarte dient, in Empfang zu nehmen.

Die Legitimations-Urkunden etwaiger Vertreter von Gesellschafts-Mitgliedern (§. 34 des Statuts) sind bei dieser Gelegenheit gleichfalls vorzulegen.

Kassel, den 25, Mai 18524 Die Direction der Friedrih-Wilhelms-Nordbahn,

Í Sezekorn, e Dr. Cen vera.

[706]

Seeländische Eisenbahn.

Die Auszahlung der Dividende von 3 Rbthlr. dänisch p. Actie sür das Jahr 1851 findet statt vom 22, dieses an im Haupt-Büreau zu Kopen- hagen, gegen Verabreichung der entsprechenden Coupons und mit Abzug des Kriegssteuers. Die Direction der Seeländischen Eisenbahn- Gesellschaft, den 18, Mai 1852,

[680

[673] | . Gubernial-Regierung Plock im Königreiche Polen benachrichtiget hiemit, dass der auf Befehl des königlichen Statthalters vom 6. März 1819 ge- stistete Woll-Jahrmarkt in der Stadt Plock

gegenwärtig wieder ins Leben gerufen 1st und

in derselben Stadt nebst einem gewöhnlichen Markt alle Dienstag vor Johannmt dem Täufer oder 12/24. Tun stattfinden wird.

Im lausenden Jabre wird der obengenannte VVollmarkt den 10/22. Juni stattfinden.,

Piock, den 6. Mai 41852. Der Cwwil-Gouverneur, : General - Major (L. S.) Allurto,. H Der Kanzlei-Direktor, Titular- Rath v. Baranowsk y

An die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Verhandlungen beider Kammern, Heute den 29, Mai 1852 sind ausgegeben worden :

Das Abonnemet 20 Sgr. für t i: in allen Theilen der Mone ohne reis-Erh0 0 R Mit geibläti (Preuß, Adler-Zeitung) in Berlin: 1 Kthlr. 7 Sgr. 6 Pf-, in der ganzen Monarchie : 4 tithir. 174 Sgr.

Alle Deft- Anstaiten des In- und Auslandes nehmen Seftellung auf den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger an, für SKerlin die Expeditionen : Mauer-Straße Ür. 54. und Leipziger-Straße r. 14,

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A E Berlin, Mittwoch den 2. Juni

Geseh, die Erleichterung gewisser Dispositi vi |

' ; ( Vispositionen über | sind die obi y / ) 0 g G r oA Z fs L i Ä

Mi E E | Feblnt vigen Srgänzungen (§§. 1—5 dieses Gesezes) maß-

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von /, Ï | beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

furmärkishe Lehne betreffend. Vom 45, Mai 1859

“d

Preußen 2c. 2c. verorduen, unier Zustimmung der Kammern, was folgt: 1

Die Vorschriften des Geseßes vom 15. Februar 1840 68. 15 bis 18, so wie sie im §. 21 daselbst auf Lehne überbaupt f ans wendbar erklärt worden, sollen auch auf die Lehne der Altmark, | Priegniß, Mittel- und Uckermark, so wie der Kreise Beeskow und | unter nachfolgenden näheren Bestimmungen angewendet

Storkow, werden.

O Ami

| Bei den Verhandlungen in den im §. 15 Nr. 2—5 des Ge- seßes vom 15, Februar 1840 bezeichneten Fällen soll es stets und ob die lehnsberechtigte Familie aus einer oder

ohne Unterschied,

1852.

1118 mohvyovon Cini c aus mehreren Linien besteht, nur der Zuziehung der beiden nächsten

s) 4 Us L E: p , t “Agnaten oder Successionsberechtigten bedürfen. I D

V. 2.

Sind mehr als zwei für die Lehnfol id i eh | die L ge gleich nahe stehende E Successionsberechtigte vorhanden , so sind die beiden | A nah âltesten und, insofern nur ein zunächst berechtigter gnat vorhanden, ist außer diesem aus dem darauf folgenden Grade |

der lteste Agnat zuzuziehen. §. 4.

Der Zuziehung dieser Agnaten und Successionsberechti E DUSIEY igten (§§. 2 und 3) bedarf es nur dann, wenn sie im Hypothekenbuche

des Lehns eingeiragen stehen und zugleich innerhalb der Gränzen Unserer Monarchie oder der deutschen Bundesstaaten ihren Wohnsitz und den lehteren der Lehnsbehörde angezeigt haben. Jst diese An- zeige unterlassen , so hat die Lehnsbehörde die Angabe dieses Wohn- sibes von dem Lehnsbesißer zu erfordern. Zeigt der Lehnsbesißer an, daß ihm der Wohnfiß nicht bekannt sei, und hat er die Rich- tigkeit dieser Anzeige an Eidesstatt versichert, so wird derjeuige Agnat und Successionsberechtigte, dessen Wohnsiß hiernah nicht zu ermitteln ist, der erfolgten Eintragung in das Hypothekenbuch un- geachtet, als nicht vorhanden angesehen.

Haben Agnaten und Successionsberechtigte (§§. 2 und 3), welche zwar im Hypothekenbuche eingetragen stehen, jedoch nit innerhalb der Gränzen Unserer Monarchie oder der deutschen Bundesstaaten ihren Wohnsiß haben, im Julande einen zur Abgabe der in den Gallen des §. 15 Nr, 2—53 des Geseßes vom 15, Februar 1840 erforderlichen Erklärungen genügend legitimirten Bevollmächtigten bestellt und davon der Lehnsbehörde Anzeige gemacht, so müssen diese in der Person ihres Bevollmächtigten zugezogen werden,

Nicht eingetragene Agnaten und Successtonsberechtigte werden als nit vorhanden angesehen. ;

Sind keine Agnaten oder Successionsberechtigte vorhanden,

welche in Gemäßheit der vorstehenden Bestim in h enden Bestimmungen zugezogen wer- : E l den müßten, so is der Lehnsbesiber zu den im §. 15 Nr, 2—5 des | “n Manteuffel, von der Heydt. Simons, von Raumer.

| | | | | | |

| | |

Geseßes vom 15. Februar 1840 aufgeführten Dispositionen allein |

befugt. M

lung der Rechtsgültigkeit der in Rede stehenden Dispositionen au | dann zu achten, wenn dieselben schon vor der Publication des ge- |

genwärtigen Gesebßes geiroffen sind.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Gegeben Potsdam, den 15. Mai 1852, (L.:S:) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel, von der Heydt. Simons. von Raumer, von. Wesiphalen. von Bodelschwingh. von Bonin. A E E A E

De E In dem Geseye vom 22, Mai 1852 betreff ini Ä L Gefeß 22, 592 end einige Ergán= O Einführungs=Gesezes zum Strafgesebbuche, Gesessanim- E E y und Königl. Preuß. Staats = Anzeiger ir. Laa Seite /15 Spalte 2 Zeile 14 von unte t „im §, 4“ heißen: R im Artikel V.

Se, Majestät der König haben Allergnädigst geruht,

Dem Landrathe von Stülpnagel-Dargih den Charakter

| als Geheimer Regierungsrath zu verleiben; und

Don feitheclgen Lunoratyhoamts = Verweser Anton Fond zuin

f TZandrath zu ernennen.

Sansf\ouci, den 30. Mai 1852.

C% . , , Ihre Majestät die Kaiserin von Rußland sind nah Sghlangenbad von hier abgereist. / | 2

SanSs\ouci, den 29, Mai 1852.

___ Ihre Königliche Hoheit die verwittwete Großherzogin von Mecklenburg-Schwerin ist nah Ludwigslust abgereist,

Staats-Ministerium. Bekanntmachung der Lon den Kammern ertheilten Ge- nehmigung zu: der -Berorduung 00m. 21, Iult 4551 wegen Ermäßigung der Rheinzölle. Vom 9, Mai 1852,

Nachdem die unter Vorbehalt der Genehmigung der Kammern erlassene Verordnung wegen Ermäßigung der Rheinzölle vom 21, Juli 1851 (Geseg - Sammlung Seite 520 und Königlich Preußischer Staais - Anzeiger 1851 Nr. 31 Seite 158) von beiden Kammern genehmigt worden ist, wird dies hierdurch bekannt gemacht.

Berlin, dên 9, Mai 1852. :

Das Staats =- Ministerium,

von Westphalen.

von Bodelschwingh. von Bonin.

Z i i 5 : i S y F A F 3 64 4 24 C44 De 4 d 1 er s Nach diesen Grundsäßen haben die Gerichte sich bei Beurthei= | Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche

Arbeiten.

Veltanntm.ackch u:n-g. Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 21. v. Mts, wird

S. 0. hierdurch zur Kenntniß des Publikums gebracht, daß das Post-

Títel und Inhalts -Verzeichniß zum Il. und 11. Bande und das Sprech - und Sach -Register | Zu denjenigen Dispositionen, zu welchen die Lehnsbesißer | Dampfschiff: „, Preußischer Adler“, am Mittwoch den 2. d. Mets,

|

|

zu den stenographischen Berichten der 11. Kammer Bogen.

Total 372 Bogen des I., I[., TII. und IV. Abonnements. außerdem durch die allgemeinen Geseße vom 13, April 1841 und | 6 Uhr früh von Stettin nah Kronstadt (St. Petersburg) abgefer-

Lp dra 1850 befugt sind, sind auch die Besißer Kurmärkischer | tigt werden wird, N a V Maßgabe jener Gesebe berechtigt. | Das heute in Stettin eingetroffene, Post - Dampfschiff: „Wla- ei Anwendung des §, 5 des Geseßes vom 13, April 1841 | dimir“/ geht Sonnabend den 5. d, Mts, Mittags von Stettin nah

Redaction und Rendantur : Schwieger. Berlin, Druck unv Verlag der Deckerschen Geheim en Ober-Hofbuchvruckerei,