1852 / 131 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Fustiz- Ministerium.

i 852 die ieine Verfügung vom 27. Mai 185 : Be A der S Post-Behörden aus den Salarien- Kassen der Gerichte erstatteten Post-Vorschüsse : betreffend.

Kassen-Justruction vom 10, Novèmber 41851 §. 34,

Bei ‘einigen Gerichten: sind Zweifel darüber entstanden : wie die ‘den Postbehörden -aus den Salarienkassen erstatteten Poslvotschüsse ‘bei den Salarienkassen zu buchen sind.

Den Gerichtsbehörden wird in dieser Beziehung Folgendes er- öffnet : i Mit der gegenwärtig bestehenden Etats - und Kassen - Einrich- tung ist es nicht verträglih, daß Postvorshüsse, welche, weil sie von den Debenten unbezahlt geblieben, den Postbehörden auf die als unbestellbar zurückgekommenen Briefe ‘aus den gerichtlichen Salarien - Kassen zu erstatten sind, ohne Unterscheidung zwischen eingezogenen Gerichtskosten und neu entstandenem Porto zur Aus- gabe kommen. Ein solcher Postvorshuß muß zwar behufs seiner Wiedereinziehung von der {huldigen Partei unverkürzt und nah den weiteren Yeitorkérna gén des Soll -Einnahme -Belages zur Soll - Einnahme gelangen, und auch die Ausgabe muß den Ge- sammtbetrag des Vorshusses umfassen, Die lettere theilt sich aber :

a) in Porto, welhes durch den Postvorshuß ‘entstanden und in der ersten Haupt - Abtheilung der Jahres - Rechnung unter der Abtheilung 5 des Etatstitels: „An baaren Auslagen und anderen Ausgaben in Parteisachen““ zu verrehnen ist, und

b) in den durch Postvorshuß seitens der Salarien-Kasse erho- benen Kostenbetrag, welcher in der zweiten Haupt - Abthei- lung der Jahres-Rechuung unter dem Titel: „An Zurücfzah- lungen“/ zur Darstellung gelangt.

Zu diesem Zweck ist daher hinter der Rubrik 4 der durch den F. 54 der Kassen-Jnstruction vom 10. November 1851 vorgeschrie- benen Nachweisung des Eingangs-Portos noch eine Rubrik mit der

Ueberschrift : i „Darunter ‘an Gerichtskosten 2c., welche durch Postvorschuß ein-

gezogen waren“

anzulegen, dieselbe eben so wie die Rubrik abzuschließen, und hier= |

uächst der Betrag des eigentlichen Portos durch Abzug der Summe der durch Postvorshuß erhobenen und an die Post zurückgezahlten Gerichtskosten von der Summe in der Rubrik 4 festzustellen.

In das Ausgabe-Manual (Formular S. 114 der Kassen-Jn- struction) können die demgemäß an die Post zurückgezahlten Beträge | an Gerichtskosten auf Grund der Porto-Nachweisung monatlich |

summarisch eingetragen werden.

Sämmtliche Gerichte werden angewiesen, hiernach das Weitere |

für die Zeit vom 1, Januar d. J. ab zu veranlassen, Berlin , den 27. Mai 1852.

Der Justiz-Minister Simons.

An sämmiliche Gerichts - Behörden.

Finanz - Ministerium.

Cirkular-Verfügung vom 22, Februar 1852 betref. | fend die Verrechnung der von den Gerichtsbehörden |

eingezogenen Strafgelder.

Ms die gerihtlihen Salarienkassen seit dem 1, Januar d. J. in den Verband der Regierungs - Hauptkassen getreten sind, und gegenwärtig Zahlungen aus einer Königlichen Kasse an eine an- dere Königliche Kasse nur noch in den Fällen stattfinden sollen, in welchen besondere Umstände eine solhe nothwendig machen, so sind in Folge einer mit dem Herrn Justiz - Minister getroffenen Ueber- einfun}t vom 1, Januar d. J. ab alle bei den gerichtlichen Sala- rienkassen eingehende Strafgelder , soweit sie der Staatskasse ver- bleiben und nicht etwa milden oder anderen besonderen Fonds zu- fließen , mithin au dicjenigen, welche bisher an die Regierungs- Haupt- oder an die Steuerkassen abgeführt wurden , bet den ge- ritlihen Salarienkassen definitiv zu vereinnahmen, von den Lebte- ren aber au die aus den Strafgeldern geseßlich zu berichtigenden Denunziantenantheile unmittelbar an die Empfangsberechtigten abzu= führen und zu verausgaben. Es is in dieser Beziehung das Er- forderliche mit meinem Einverständniß in einer von dem Herrn Justizminister unter dem 10, November v, J, erlassenen Instruction

zur Verwaltung der „gerihtlihen Salarienkassen *) angeordnet wor= den, und indem ih auf diese, im Verlage der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei erschienene und im Wege des Buhhandels zu beziehende Instruction Bezug nehme, autorisire ich Ew. Hoh= wohlgeboren, dieselbe zum dienstlichen Gebrauche aus Staatsfonds anshaffen zu lassen.

Im Uebrigen bemerke ih noch, daß die erlassene Bestimmung sich nur auf diejenigen Strafgelder bezieht, welche von den. Ge= rihtsbehörden eingezogen werden und bisher durch ihre Sälg- rienkassen an die Verwaltungsbehörden abgeliefert wurden, und daß in diesen Fällen zur Beendigung des Verfahrens bei der Steuer. verwaltung künftig die Mittheilung des erkennenden Gerichts ge- nügt, daß die erkannte und resp. festgeseßte Geldstrafe der betref= fenden Salarienkasse überwiesen sei, indem es Sache des Gerichts ist, das ergangene Urtel dann selbst zu vollstrecken.

Berlin, den 22. Februar 1852.

An die sämmtlichen Herren Provinzial-Steuer-Direktoren.

Abschrift hiervon erhält die Königliche Regierung zur Nach- riht und Beachtung. Berlin, den 22, Februar 1852,

Der Finanz-Minister.

An sämmtliche Königliche Regierungen.

Cirkular-Verfügung vom 17. April 1852 betreffend

die Fassung der zur Sicherung kreditirter Zoll=- oder

Steuergefälle auszustellenden Wechsel.

Ew. 2c. erhalten hieneben Auszug einer Verfügung an das hiesige Haupt-Steueramt (Anl. a) für ausländische Gegenstände wegen der Fassung der zur Sicherung kreditirter Zoll - und Steuergefälle auszustellenden und wegen des Umtausches der schon ausgestellten derartigen Wechsel, zur Beachtung.

Berlin, den 17. April 1852,

Der Finanz-Minister. An

sämmtliche Provinzial - Steuer - Direktoren

und an die Königlichen Regierungen in Potsdam und Frankfurt.

Us 26, 2c,

Was die Form der Wechsel anlangt, mögen dies eigene oder

| gezogene Wechsel sein, so ist anzuerkennen, „daß es nah der Aus=- | legung, welche das Königliche Ober-Tribunal der allgemeinen deut- | schen Wechsel-Ordnung gegeben hat, mißlich is, nach Sicht ohne | weitere Zeitbestimmung lautende Wechsel sich als Sicherheit | bestellen zu lassen.

In dem diesseitigen, durch die Cirkular = Ver=

*) Auszug aus dieser Jnstructíon: §. 4, Die zur Salarienkasse fließenden Gelder bestehen : 2c. 2, Jn zwar unbestimmten, jedoch regelmäßig vorkommenden Eín- nahmen. Dahin gehören: 2c, und sämmtliche den Staatskassen verblei- bende Strafen.

8, 7, Die unbestimmten Einnahmen (§. 1 Nr, 2), welche der Etat unter verschiedenen Titeln enthält, werden der Kasse durch einen, nah dem Formulare a. zu führenden Solleinnahmebelag zur Ver- cinnahmung überwiesen.

Der Solleinnahmebelag unterscheidet zwishen den der Kasse verblei- benden und den derselben nit verbleibenden Geldern,

A, Zu den der Kasse verbleibenden Geldern gehören 2c,

c. die der Staatskasse zukommende Strafen.

Die E der Strafen in den Solleinnahmebelag zu dem der SGliaatsfasse verbleibenden vollen oder theilweisen Betrage erfolgt nah Ju- halt der ergangenen Verfügungen oder rechtskräftigen Erkenntnisse, B. Zu den der Kasse 1icht verbleibenden, also blos durhlaufenden Gel dern gehören :

2, Dte Denunzianten - Antheile von Steuerstrafen, Sie gelangen auf Grund des die Strafe festseßenden rehtsk7äftigen Erkennt- nisses und der den Denunzianten-Antheil festseßenden Verfügung zur Solleinnahme, A

3, Die Strafgelder oder deren Antheile für Kommunen und anderer Behörden 2c, Jhre Eintragung zur Solleinnahme erfolgt eben- falls nah Inhalt ‘der ergangenen Verfügungen oder rechtskräfti- gen Erkenntnisse, i

F. 55, 2c. Die übrigen, eigentlich durchlaufenden Gelder an Kalkulatur- Gebühren, Denunzianten- und Strafgelder - Antheilen, Alimenten für Schuldgefangene 2c., müssen dagegen überall genau mit den- selben Beträgen zur Sollausgabe kommen, mit welchen sie in Solleinnahme stehen 2c,

„wird für solche Fälle zugleih die Ermächtigung ertheilt, nach vor-

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üg! om 27. November 1851 (Königlich Preußischer Staats- a Nr. 15 Seite 75) vorgeschriebenen GFormulare für eigene (trockene) Wechsel, welches gleihmäßig und unverändert auch für gezogene Wechsel mit der Maßgabe gilt, daß im Eingange statt zahlen wir“ zu. sepen ist zahlen Sie“ hat man den Aus- druck „bei Wiedersicht“/ aus dem Grunde gewählt, weil er als der passendste erschien. Wenngleich nun dieser Ausdruck mit dem, von dem Königlichen Ober - Tribunal für unzulänglich bezeichneten „nach Sicht‘ keinesweges gleichbedeutend und auch nicht zu besor- gen ist, daß deshalb vor Gericht Weiterungen entstehen könnten, so ersheint es do rathsam, si. streng, an die wörtliche Vorschrift der Wechsel-Ordnung zu halten, und die zur Sicherheit für Steuer- Kredite auszustellenden A E alia ivie die gezogenen, nur men, wenn sie euti dann anzuneh “auf Sicht“ oder auf eine bestimmte Zeit nah Sicht, etwa „acht Tage nach Sicht“

lauten. . i

Im Uebrigen behält es bei dem in der erwähnten Cirkular- Verfügung vorgeschriebenen Formular sein Bewenden.

Die anders lautenden, als Sicherheit angenommenen Wesel sind alsbald gegen hiernach eingerichtete Wechsel umzutauschen, und

\shriftsmäßiger Versteuerung der anderweit ausgestellten Cautions- wechsel die zu den umgetaushten Wechseln von gleichem Betrage berihtigten Stempelbeträge zu erstatten,

Berlin, dên 17. Avril 1852. Der Finanz-Minister. An

das Haupt - Steuer - Amt für ausländische Gegenstände hier.

RLES MOUA S I AMNCIE E E L A. 1 - AIUM Arr RE

Cirkular-Verfügung vom 11, Mai 1852 betreffend die Verleihung des Niederlagerehts an die Stadt Uerdingen.

Ew, 2c. benachrichtige ih hierdurch zur weiteren geeigneten Ver- anlassung, daß der Stadt Uerdingen am Rhein, wo sich bereits ein | Haupt - Steueramt befindet, das Niederlagereccht verliehen und der dortige Hafen zugleih zum Freihafen im Sinne der Vereinba- rung vom 8s, Mai 1841 über die Behandlung des Gütertransports und die. Waaren - Abfertigung auf dem Rhein und dessen Neben- flüssen erklärt worden ist.

Berlin, den 11, Mai 1852.

Der Finanz-Minister. An sämmtliche Provinzial-Steuer-Direktoren, die Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt 2c.

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Cirkular-Verfügung vom 10. April 1852 betreffend |

die Befugniß der großherzoglih hessishen Ortsein- |

nehmerei Castel zur Ausfertigung von Uebergangs- | scheinen.

Die Großherzoglih hessische Regierung hat die Ortseinneh- merei zu Castel bei Mainz zur Ausfertigung von Uebergangsschei- | ten unter Antheilnahme des Distriktseinnehmers daselbst ermächtigt. |

Ew, 2c, werden hiervon in Kenntniß gesebt. Berlin , den 10, April 1852.

Der General - Direktor der Steuern.

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An sämmtliche Provinzial-Steuer-Direktoren, die Königlichen Regierungen zu Pots- dam und Frankfurt 2c.

Cirkular - Verfügung vom 19. April 1852 betref- fend die Waarenkontrole im Binnenlande im Groß- herzogthum Luxemburg.

Mit Bezug auf die Verfügung vom 25sten v, M. (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger Nr. 86, Seite 477) benachrichtige ih Ew. 2c., daß die Wäaarenkontrole im Binnenlande (§8. 93 bis 97

der Zollordnung) unter Aufrecthaltung der Bestimmungen des Zoll- geseßes §, 36 zu 1 und 4 und der Zollordnung §. 92, auh im |

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Großherzogthume Luxemburg mit der Beschränkung bis auf Weite- res suspendirt werden wird, daß dieselbe hinsichtlih der baumwolle= nen und dergleichen mit anderen Gespinnsten gemischten Stuhl= waaren und Zeuge, so wie hinsihtlich des Kasfees, Weins und Branntweins noch ferner beibehalten bleibt.

Berlin, den 19, April 1852,

Der General - Direktor der Steuern,

An sämmtliche Provinzial-Steuer-Direktoren, die Königlichen Regierungen in Pots= dam und Frankfurt.

Kriegs - Ministerium. Verfügung vom 16. Mai 1852 betreffend die Ein- lassung der Truppen auf Prozesse.

Es ist Beranlassung gegeben, daräuf aufmerksam zu machen, daß, wenn ein Truppentheil in die Lage kommt, ih" behufs Vertre- tung des fiskalischen Interesse auf einen Prozeß, sei es als Kläger oder Verklagter, einzulassen, der Commandeur, vor der Einlassung, der nach Maßgabe des Gegenstandes ressortirenden- Behörde über den vorgekommenen Rechtsfall Anzeige zu machen und \ich ihrer Zustimmung zu vergewissern hat, Nicht allein die Rücksiht auf eine etwa beabsichtigte außergerihtlihe Beseitigung des Gegen- standes macht es nöthig, das gerichtlihe Auftreten der Truppen Namens des Fiskus von höherer Autorisation abhängig zu machen, sondern es würde aus unterlassener Einholung der leßteren au folgen, daß der Commandeur in den Fall kommen könnte, sowohl für die Kosten als auch für sonstigen Schaden dem Fiskus auf- fommen zu müssen.

Berlin, den 16. Mai 1852.

Kriegs-Ministerium. Militair-Oekonomie-Departement, Gueinzius. Cammerer.

An die Königlichen General-Kommandos. 2c.

Verfügung vom 17. Mai 1852 betreffend die in fisfalischen Prozessen von den Rechtsanwälten über Mandatarien-Gebühren eingereichten Liquidationen:

Die gerichtlihe Festseßung der Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte zum Zweck der Einforderung von- dem Mandanten findet nah §. Î des Geseßes vom 12, Mai 1851 (Königlich: Preußischer Staats-Anzeiger Nr. 101 Seite 555) seit 1. Januar c. niht mehr’ statt. Dagegen ist vorgeschrieben, daß die Liquidationen der Rechtsanwälte außer ihrer Namens-Unterschrift enthalten - müssen :

1) die bestimmte Angabe des Werthes des Objekts,

2) die Angabe des danach zu liquidirenden Gebühren-Betrages unter Allegirung der in Anwendung kommenden Bestimmuns- gen des Geselzes und des Tarifs,

3) die spezielle Angabe der etwaigen baaren Auslagen, und

4) die Angabe des etwa erhobenen Vorschusses.

Da dem Kriegs - Ministerium in der Regel die Mittel nicht vorliegen, um die Richtigkeit dieser Angaben mit Sicherheit prüfen

| zu können, so werden die sämmtlihen Königlichen Militair«Behör- | den, welche in einem fisfkalishen Prozesse die Rechte des Militair- | Fiskus zu vertreten haben, angewiesen, sich dieser Prüfung zu un-

terziehen und bei Einsendung der Liquidationen über die Richtig- keit der in denselben. enthaltenen Angaben guta@htlih zu äußern.

Berlin, den 17. Mai 1852. Kriegs-Ministerium. Allgäneines Kriegs-Depaxtement. von Waugenheim. von Schüz.

_ Angekommen: Se. Dur@(hlaucht der Prinz. Otto zu Salm=-Horstmar, von Düsseldorf.

__ Abgereist: Se, Excellenz der General der Kavallerie und Oberbefehlshaber der Truppen in dew Marken, von Wrangel, nach: Treuenbrietzen.

Se. Excellenz der General=Lieutenant, General-IJnspecteux der Festungen und Chef der Jngenieure und Pioniere, Brese, nach Wittenberg.

Der Wirkliche Geheime Ober - Justizrath und Unter - Staats- Secretair im Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten, Bode, nach Breslau.

Der General - Major und Direktor des Allgemeinen Kriegs- Departements, von Wangenheim, nach Marienbad,