1852 / 137 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

gehören, wegen Unzulänglichkeit desselben zur Be- friedigung sämniliher Gläubiger , der Konuknrxs eröffnet worden, so werden alle diejenigei, welche Ansprüche daran machen wollen, hierdurch auf- gefordert, sih in dem angeseßten Liquidations- Termine A j am 4, Sp e I Vormitags , T im Gerichtslokale persönlich oder durch zulässige und legitimirte Bevollmächtigte , wozu ihnen die Rechts - Anwälte Lißmann, Ritter , Taubenspeck und Trillhose zu Perleberg in Vorschlag gebracht werden, zu gestellen, ihre Forderungen nebst Be- iveismitteln anzugeben und die vorhandenen Do- Fumente vorzulegen, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen an die Masse werden ausgeschlossen werden und ihnen deshalb wider die übrigen Gläubiger ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden wird. Havelberg, den 20, April 1852. Königl, Kreisgerichts - Deputation,

[424] P rollama

Ueber den Nachlaß des zu Frankfurt a. O, am 5. April 41851 verstorbenen Rentiers Johann Friedrich Kruse ist der erbschaftliche Liquida- tions - Prozeß eröffnet und der Rechts - Anwalt Christiani der Masse als Curator bestellt worden.

Sämmtiliche Gläubiger des Gemeinschuldners werden hierdurch vorgeladen, sih spätestens in dem auf

bin 15, Zuli 1852, Vormittags

10 Ur vor dem Kreisgerichisrath Moers an hiesiger Ge- richtsstelle, Junkerstraße Nr. 1 angeseßten Ligqui- dationstermine zu gestellen, den Betrag und die Art ihrer Forderungen anzugeben, die vorhande- nen Dokumente urschriftlih vorzulegen und dem- nächst die weitere rechtliche Verhandlung zu er- warten.

Denjenigen, welche am persönlichen Erscheinen gehindert sind und denen es hierselbst an Be- kauntschast fehlt, werden die Rechts - Anwalte Justizrath Hannemann , Keller uud Vogel hier- selbst als Bevollmächtigte vorgeschlagen. Die Ausbleibenden haben zu gewärtigen, daß sie aller ihrer etwaigen Vorrechte für verlustig erklärt und mit ihren Forderungen nur an dasjenige, was nach Befriedigung der sih meldenden Gläubiger von der Masse etwa übrig bleiben möchte, wer- den verwiesen werden.

Frankfurt. a. O., den 25. März 1852.

Königliches Kreis - Gericht. 1. Abtheilung,

17395] BDetfauntmtawung.

Der Jahresbedarf an Brennholz für die Nie- derschlesisch - Märkische Eisenbahn pro 1853, be- stehend in circa 2250 Klastern Kiefern-Kloben- holz, soll im Wege der Submission beschafft werden. Offerten auf diese Lieferung, oder auch nur auf einen Theil derselben, werden bis zum 21sten d. M. entgegengenommen, und sind mit der Aufschrift:

„Submission auf die Lieferung von Brenn- holz für die Niederschlesisch-Märkische Eisen- bahn“ bis dahin an uns einzusenden. Die Lieferungs- Bedingungen sind in unserem Haupt-Büreau ein- zusehen und auch Abschriften derselben, gegen Er- stattung der Kopialien, zu beziehen.

Berlin, den 2, Junt 41852.

Königl, Verwaltung der Niederschlesish-Märkischen Cisenbahn.

Nheinische Eisenbahn- Gesellschaft.

Dividendenzahlung pro 1851, Die durch Beschluß der General-Versammlung vom 27, Mai c. guf 353 pCt. festgeseßte Divi- dende sür das Jahr 1851 kann vom 1. Juli d. J, an bei unserer Kasse (Trankgasse 27) oder bei den nachgenannten Bankhäusern : Herrn 2%, O. ODerstatt ) » Se. Oppenheim jun. & Co. E dem A. Schaaffhausenschen Bank-Verein( Köln, Herrn J. H. Stein | » Oeder & Co. in Aathen, » S, Bleichrödex in Berlin,

1778]

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800

gegen Aushändigung des betreffenden Coupons, mit 87 Rihlr, per Actie, erhoben werden.

Mit Bezug auf §. 21 des Statuts machen wir die Jnhaber von Dividendenscheinen aus früheren Jahren wiederholt darauf aufmerksam, daß dieselben nach Ablauf von vier Jahren, vom Tage der ersten Aufforderung an gerechnet, werthlos sind,

Köln, den 8. Juni 1852,

De Diroctiton.

Rheinische Eisenbahn: Gesellschaft.

Zinsenzahlung von Obligationen. Die m 1, Zuli, J, falligen Ziufen der 5proz., 4proz. und 3Zzproz, Obligationen der Ge- sellschaft tónnen vom Verfalltage an bei unserer Kasse (Trankgasse 27 hier) oder bei den nachge- nannten Banthäuseru : Derin 5, O, Petstait » S. Oppenheim jun. & Co. ( in dem A. Schaaffhausen*|chen Bankverein { Köln, Den 1 O Stein » Deder & Co in Nan, » S BliiMroder in Der, i gegen Aushändigung der betreffenden Coupons erhoben werden, Köln, den 8. Juni 1852, Vie Direction,

[774]

r Bekanntmachung der Reichsschulden- Tilgungs- Kommi1|}ion.,

Auf Grundlage der Bedingungen der 1sen, 2ten, 3ten, A4ten und Iten 4prozentigen Anleihen, welche von der russishen Regierung im Jahre 1840 durch Vermittelung der Herren Hope und Comp., und in den Jahren 1842, 1843, 1844 und 41847 durch die Herren Stiegliz und Comp, abgeschlossen wurden, hat die vom Konseil der Reichs-Kredit-Anstalten erwählte Revisionskomi- tät am 15. /27, Mai dieses Jahres die Ziehung der Serien der Billete dieser Anleihen, zu dem Belauf des für das gegenwärtige Jahr 1852 be- stimmten Amortisationsfouds, in der Reichsschul- den-Tilgungs-Kommission veranstaltet. Demnach find 25 Serien der 1sten 4prozentigen Anleihe sub Nr, 13 61, 158, 185, 196 220, 221, 226, 202, 397 389, 386-413; 17, 326, 619, 682, 706, 757, 764, 832, 838, 845, 963 und 989; 8 Serien der 2ten prozentigen Anleihe, sub No. 43, 46, 64, 102, 172, 208, 230 und 246; 8 Serien der 3ten 4prozentigen Anleihe sub No. O e O O E 224 O O

8 U i! Â

N _- D,

Serien der Aten 4prozentigen Anleihe sub No. 47, 101, 120 121 101, 169, 297, 299,

353, 367 und 430; und 14 Serien der 9ten

4prozentigen Anleihe sub No. 1, 2, 3283, 447, 469, 484, 929, 992 und gezogen

203, 217, 999, durch das Loos

4Q J 2, 411, 18,42,

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worden, Jede

dieser Serien enthält 50 Billete, und zwar:

Serien:

19,

61 e 458, 185, 196. 220, 21. 220, 262. 027. O, 356, 413. 417. 526. 619. 682, 706,

pu p O7,

764. 832, 838, 845, 963, 989,

von Nr.

Der 14stèn 4prozentigen Anleihe.

Billete:

601 bis Nr. 3,001 9004 9,201 9 794 410,951 11,001 11,2914 13,054 16,301 16,901 17,1794 20,601 20,801 26 251 30,90 L 34,051 39,291 37,801 38,191 Â1,551 41,891 2,201 48,101 49/401

650 inklusive, 3,050 7,900 9,250 9,800

411,000 11,050 11,300 413,100 16,350 16,950 17,800 20,650 20,850 26,300 30/950 34,100

39,300

37,850

38,200 41,600 41,900 42,250 48,150 49,450

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Der 2ten 4prozentigen Anleihe,

Das Abonnement beträgt:

Serient Billete 43. Lon Ne2-24001 bis. Nr. 46. 2,2514 64. 3,151 102. 5,051 172, 8,551 208. 10,351 230, 11,451 240. 41 951

Der Zten 4prozentigen Anleibe, Billetez:

Serien: 4 von Nr. 151 v1S Mr. 62, 3/051

T3 3,601

110. 5,451

156, 7/751

171. 8,501

24, 214,154

265, 13,201

Dex 4ten 4prozentigen Anleihe Dillete:

Sten: von V, 2201 biS Vir, 2,301 9,001 5,951 6,001 7,904 8,201 12 801 12,901 1/7701 18,301 24 4541

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Der 5ten Serien Bill E Me 1 bis Nr, P 1E, 501 48, S541 42. 2,051 203, 10,101 Ale 10,801 3923. 16,101 447. 22001 469. 2 484. 2 529. 2 2 2

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2,150 inklusive,

2,300 8,200 5,100 8,600 10,400 11.300 12,000

200 inklusive,

3,100 3,650 5,900 7,800 8,550 11,200 13,250

6,000 D )50 7,550 8,250 12 850 12,950 417 700 18 350 21 500

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: 1 allen Theilen der Monarchie ohne Mit Seiblatt (Preuß. Adler-Zeitung)

in Serlin: 1 Üthle. 7 Sgr. 6 Pf., in der ganzen Monarchie :

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Allerhöchste Verordnung vom 18. Mai 1852 fend die Ausführung des Gesebßes vom 15. April 1852

Inhaber gedachter zu amortisirenden 67 Serien, mit der Aufforderung, die ausgeloosten Billete, neb| Coupons und Talons, der vier leßtgenann- ten Anleihen, und zwar der ersten, ziveiten, dritten, vierten, im August und September und der fünf- ten, im Oktober und November dieses Jahres bei der bevorstehenden Rentenzahlung in der ge- naunten Kommission vorzustellen, um für jedes Billet den Nominalwerth mit 500 Silber-Rubeln, so wie auch die der ersten, zweiten , dritten und vierten, bis zum 1. August und der fünften, bis zum 1. Oktober dieses Jahres darauf fälligen Renten in Emysang zu nehmen, indem vont Diesen Cm qu au jine Billeix feine weitere Zinsen zugerehnet werden. Für diejenigen zu amortisirenden Billete der zweiten, dritten, vierten und fünften 4pro- zentigen Anleihen, welche nicht mit allen thren Coupons der Kommission vorgestellt werden soll- ten, wird die Schulden-Tilgungs-Kommission den Nentenbetrag der fehlenden Coupons vom Ka- pital einbehalten und demjenigen auszahlen lassen, der selbige in der Folge vorstellen wird. Für Billete der genannten fünf Anleihe, welche nicht zur bestimmten Frist der Tilgungs - Kommission eingereiht werden, kann die Auszahlung des Ka- pital - Betrages erst in den folgenden Renien- Terminen, namentlich: der ersten vier Anleihen im Februar, März, August und September und der legten im April, Mai, Oftober und Novem- ber der künftigen Jahre erfolgen, wobei es sich von selbst versteht, daß die Renten der ersten, zweiten, dritten und vierten 4prozentigen Anleihen nux bis zum 1, August, und die der fünsten bis zum 1, Oktober 1852 zugerechnet werden,

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckere!,

E. F AD R I D E NESI P A SEZI R I SA I Pr PRS I? o:

Alle Pest - Anftaiten des JIn- und Auslandes nehmen Sestellung auf

Preuf isch er

Sontag deu 13. Juni

den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger an, für Berlin die

A Expeditionen :

G Mauer-Straße lr. 54.

Ai NFeipziger-Siræaße Ur. 1

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1852.

betref-

C f

wegen Abänderung mehrerer Bestimmungen in den

Militair=-Straf=Geseten.

Zur Ausführung des Geseßes vom 15. April d. J. (Königlich | Vreußischer Staats-Anzeiger Nr. 102 Seite 577) bellimme Weh | Preuß) aals-Anzeiger Ir. 102 Seite 577) bestimme Jch nach Jhrem Antrage was folgt: 4

ZU §4.

l) Wird von einem Kriegsogerichte auf Zuchthausstrafe erkannt, | so kommen hinsichtlih der Bestätigung des Erkenntnisses die |

Bestimmungen der §§. 152 154 Strafgeseß-Buchs zur Anwendung.

Theil 11 des Militair-

Dagegen bedürfen die bei Civilgerihten gegen Militair= | Personen ergehenden, auf Zuchihausstrafe lautenden Erkennt- |

nisse niht der Bestätigung.

Sowohl in der öffentlichen Bekanutmachung des gegen cine | Militairperson Zuchthausstrafe verhängenden Erkeuntnisses | | 30) als auch bei der Publica- | tion desselben iu dem Bereiche des Truppentheils, zu welchem |

(Allgemeines Strafgeseßbuch §.

e

der Verurtheilte gehört, ist der mit dieser Strafe verbundenen | aus dem Soldatenstande ausdrüdcklich zu er- |

Ausstoßung wähnen.

__ Jst das Erkenntniß von einem Kriegsgerichte gesprochen, | 10 erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch das im §, 193 | Theil 11 des Militair-Strafgeseßbuchs bezeichnete Amtsblatt, |

Z U § 0 5) *

Die Untersagung der Ausübung der bürgerlihen Ehrenrechte |

auf Zeit hat für Osstziere stets die Entfernung aus dem Of- |

fizierstande zur unmittelbaren Folge, Die Untersagung der Ausübung der auf eine längere als dreijährige Dauer des Dienststandes nur von einem Kriegsgericht erkannt wer- den. Die Beslätigung des Erkenntnisses erfolgt

NRHduna N Ist von einem Civilgerichte gegen einen Offizier [laubtenstandes auf zeitige Untersagung der Ausübung der

burgerlichen Ehrenrechte |

darf gegen Personen |

Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verurtheilten in die erste Klasse des Soldatenstandes behält es in diesen Fállen bei den Bestimmungen des §. 39 Theil I. des Militair=Straf= gejeßbuhs und Meiner Ordre vom 8, September 1845 sein Bewenden. | Mit Pension aus dem aktiven Dienste entlassene Offiziere werden durch den Verlust der bürgerlichen Ehre und dur die Verurtheilung zur zeitigen Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrehte der ihnen aus der Staatskasse zu zahlenden Pension verlustig.

e n C. 0.

Die Verurtheilung wegen eines Vergehens, wel{ches außer einer Freiheitsstrafe mit Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Chrenrehte auf Zeit bedroht ist, gestattet nicht das Verbleiben im Verhältniß eines militairischen Vorgesebten, selbst wenn wegen mildernder Umstände nur auf eine Frei= heitsstrafe erkannt wird.

Gehösrt in einem sol{hen Falle der Verurtheilte zum Stande der Unteroffiziere, so verliert er die Unteroffizier-Charge und tritt, au in Betreff der Besoldung, in den Stand der Ge-= meinen zurück. Eine Abkürzung der verwirkten Freiheits= strafe hat dies nit zur Folge.

; Al &- B,

Vei der Umwandlung der Gefängnißstrafe in eine militairische Greiheitsstrafe bleibt das im §. 63 Theil T. des Militair- Strafgeseßbuchs festgestellte Verhältniß zwischen den verschie- denen Arten der militairishen Fre{heitsstrafen zu beachten. Zu ; §: 47: : i

Dle Bestimmungen der §§. 35— 53 Theil L. des Militair= Strafgeseßbuchs werden, insoweit es sich um die Bestrafung wegen militairischer Verbrehen oder Vergehen handelt, dur das Geseß vom 15. April 1852 nicht berührt.

Ju : in diesen | Fällen durch den Kriegs - Minister, insoweit es nicht nah | §. 154 Th. 11. des Militair-Strafgeseß-Buchs Meiner Be- |

Ich beauftrage Sie, diese Bestimmungen der Arme? zu machen. Potsdam, den 18, Mai 1852

(gez) Friedrich Wilhelnri.

des VDeur= |

| An den Kriegs-Minister.

bürgerlichen Ehrenrehte oder auf eine härtere Strafe rechts= | kräftig erkannt worden , so ist das Erkenntniß Mir vor der |

Vollstreckung durch das Genexal-Auditoriat einzureichen,

Bei der Publication der auf zeitige Untersagung der Aus- |

ubung der bürgerlichen Ehrenrehte lautenden Erkenntnisse in

Bereiche des Truppentheils, zu welchem der Verurtheilte ge- |

hórt, ist: der im .§. 5 des Geseßes vom 15. April 1852 er- wähnten Folgen dieser Strafe ausdrüdcklich zu gedenken.

Verbleibt dex mit zeitiger Untersagung der Ausübung der |

bürgerlichen Ehrenurechte Bestrafte in der Armee, so tritt der- selbe mit dem Tage der vollendeten Verbüßung dieser Strafe

ohne weitere besondere Bestimmung in die erste Klasse des

Soldatenstandes zurü.

Soll dagegen der zu dieser Sirafe Verurtheilte aus dem |

Soldatenstande ausscheiden, so erfolgt die Entlassung, sobald vas Erkenntniß die Rechtskraft erlangt hat. Die Kricgs- |

gerichte haben in diesen Fällen nicht auf militairische, sondern | Y |

auf bürgerliche Freiheitsstrafen zu erkennen, | Trifft mit der zeitigen Untersagung der Ausübung der bür- | gerlichen Ehrenrechte die Bestrafung wegen eines militairischen | Verbrechens oder Vergehens zusammen, welches die Militair- | Strafgesctze mit Verseßung in die zweite Klasse des Soldaten-

standes bedrohen, \o ist auf diese Strafe und auf den stets damit

verbundenen Verlust der Nationalkokarde und des National=- | Militair-Abzeichens (§. 38 Theil I. des Militair-Strafgeseß- | Buchs) ausdrücklih zu erkennen. |

Gelep, bètressend die 141 der Verfassungs E Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Preußen 20 2c. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was Folgt: A Urtiiel 4, Die Artifel 40 und 41 der Verfassungs-Urkunde

| nuar 1850 werden aufgehoben.

An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen : Lt M Die Errichtung von Lehen is untersagt. Der in Bezug auf die vorhandenen Lehen noch best Lehnsverband soll durch geseßliche Anordnung aufgelö} werde Artitel 2 Die Bestimmungen des Artikels 2. finden auf Thronlehen unt auf die außerhalb des Staats liegenden Lehen keine Anwendung Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Untersrift und beigedrucktem Königlichen Junsiegel, Gegeben Bellevue, den 5. Juni 1852. (L. S) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von Ler- Heydt, . Simons. von Naumer. di

r T “1 p 4. Z von Weiltpoaien, 01. Do N

von Donin,

Anh Li Gi Hng