1852 / 138 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ei durch. augestrengte Thätigkeit bestimmen, daß die Verurtheilten, wenn sie d ] mit der ihnen zugewiesenen Arbeit früher zu Stande kommén, auch früher entlassen werden können, 4 s Militairpersonem N des Dienststandes is von den zuständigen

t / ( ß zudern in Gemäßheit des Militair- Militairgerihten nicht auf Geldbuße, sou E S Mili S E ies auf entsprechende Freiheitsstrafe: zu erkennen, Die Dauer ei beträgt wenigstens Einen Tag und darf das einer sehsmonat- lichen Gefängnißstrafe entsprech/nde Maß nicht übersteigen,

B Hinsichtlich des Militairg-richtsstandes verbleibt es bei den bestehenden

Borschristen, 646, Holzdiebstahl im dritten Rüdckfalle, i : Wenn sich der eines im §. 1 bezeichneten Holz- oder cines Harzdieb- fahls (S. 2) Schuldige im dritten oder ferneren Rückfalle (H. 8) befindet,

Gegen Militairpersonen

so kommen die Bestimmungen des g. 216 des Strafgeseßbuchs zur An- wendungz jedoch soll die Dauer des Gefängnisses nicht über zwei Jahre

betragen. S i s Bei Anwendung des §. 219 des Sirafgeseßbuchs werden Holzdieb-

Bei U! d stähle nicht in Betracht gezogen | j Y-

Konfiscation.

Aexte, Sägen, Beile und andere Werkzeuge, welche zur Begehung des Holzdiebstahls gebraucht worden siad, jollen, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören oder ihm von Anderen überlassen sind, für kon- figzirt erklärt werden. Die Konstscation erstreckt sich nicht auf die zu Wegschaffung des Entwendeten gebrauchten Thiere oder anderen Gegen- stände, : | C 18,

Wertherjab. : -

Die Verpflichtung des Schuldigen zum Ersaße des Werthes des Ent- wendeten an den Bestohlenen wird neben der Strafe von Amts wegen aus- gesprohen. Der Ersay des Schadens, welcher außer dem Werthe drs Ent- wendeten durch den Diebstahl verursacht ist, kann nur 1m Civilversahren eingeflagt werden.

: : S 19.

Der Werth des Entwendeten wird sowohl hinsichtlich ver Gel als des Ersayes, wenn die Entwendung in einem Königlichen Forste ver- übt worden, nach der fü: das betrefsende Forstrevier bestehenden ¿Forsitaxe, in anderen Fällen nach den bestehenden Lokalpreisen abgeschäßt.

Q 20. Verjährung.

Dex Holzdiebstahl, welcher nicht unter die Bestimmungen des

fällt, verjährt in drei Monaten.

Ua e oDIIrase, t -

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Q. 41.

Verfahren bei der Ermittelung und Verfolgung.

Hinsichtlih der Befugnisse der Forstbeamten bei Ermittelung und Ger folgung der Holzdiebstähle kommen die bestehenden gesezlichen Vorschriften, insbesondere auch das Gese vom 12, Februar 1850 zur Anwendung,

E 99

. de hie

Wird Jemand bei Ausführung eines Holzdlebstahls oder gleich nach

derselben betroffen oder verfolgt, jo sind die zur Begehung des L iebstahls gebrauchten Werkzeuge, welche er bei sich führt, in Beschlag zu nehmen.

11 t 0 Op Ce " , V) . r E Gi Jn den nämlichen Fällen können die zur Weg|schasfung des Sntkwende- ten gebrauchten Thiere oder anderen Gegenstande gepsändet werten, Os

Q. LOc

Die gepfändeten Transportmittel werden dem nächsten Ortsvorstande auf Gefahr und Kostrn des Eigenthümers zur Au1fbewahrung überliefert, bis eine der Höhe nah vom Ortsvorstande z1 bestimmende baare Summe, welhe dem Geldbetrage der etwa erfolgenden Verurtheilung nebst den Kosten der Aufbewahrung, oder dem Werthe der Transportmittel gleich- lommt, ín die Hände des Ortsvorstandes oder gerichtlich niedergelegt wird,

Geschicht die Niederlegung ‘nit innerhalb aht Tage, so kanu der gepfändete Gegenstand auf Verfügung des Richters össentüich versteigert werden,

s, 2H i Ï Zuständigkeit und Verfahren.

E Zaständigkeit der Gerihte und das Verfahren wegen der in dem §. 16 vorgesehenen Holzdiebstähle richtet sih nah den für Vergehen be- stehenden allgemeinen Vorschriften, Bei Kontumazial - Urtheilen is jedoch nux der Tenor derselben den Verurtheilten zuzustellen, e

Hinsichtlih der übrigen dur dieses Gesez vorgesehenen strafbaren A s die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte und das Dersahren bei Uebertretungen mit nachstehenden Abänderungen

, , E 9 V + Y t und näheren Bestimmungen zur Anwendung. y e " A 29, B ry en

| Der Gerichtsstand ift begründet bei den Gerichten des Sprengels, in dessen Bezirke der Diebstahl verübt worden ist,

; E S 20 Die gerichtlihe Verfolgung steht vem Polizei- Anwalte zu, Die Ver - richtungen desselben können verwaltenden Forstbeamten übertragen toerden, ; Z Sa 2

Die Auschuldigung muß enthalten :

1) den Namen, das Gewerbe, den Wohn - und Aufenthaltsort des An-

4 geshuldigten und der eiwa sonst haftbaren Personen (§§. 10, 11)z

2) E u E e Gegenstandes und dessen taxmäßi-

en Werthes (§, 19); 3) die Angabe der näheren Umstände, als: der Zeit und des Ortes der

Entwendung und des Betreffens ; ob die Entwendung unter erschwe-

renden Umständen (§§. 4, 9) geschehen; ob sie mit einem Angriffe

oder einer Widerseßlichkeit bei dem Betre fen verbunden gewesen sei;

ob derx Thâter fich im Rüdfalle befizde u. \. w.;

4) die Angaben, welche Thatsachen der Forstbeamte selb wahrgenom- men habez hinsichtilih der übrigen Thatsachen müssen die Zeugen be- nannt und die sonstigen Beweismittel angegeben werden.

Die etwa in Beschlag genommenen oder gepfändeten Sachen werden verzeichnet,

8. 8.

Die Forstbeamten haben die in ihren Revieren vorgefallenen Entwen- dungen, welche vor das nämliche Polizeigericht gehören, unter fortlaufenden Nummern in ein Verzeichniß zu briugen, welches in tavdellarischer Form die im §. 27 erwähnten Kolumnen enthält und mit einer fünften Kolumne zu den unten (§§, 29, 39 und 40) bemerkten Zwecken zu versehen ist.

Das Verzeichniß muß von demjenigen Forstbeamt-n, welcher es auf- gestellt hat, und in Ansehung der Entwendungen, welche von einem Forst- beamten entdeckt worden sind, von diesem unterschrieben werden, Cs wird in zwei Exemplaren geführt, deren eines der Potizei - Anwalt dem Gerichte zu übergeben hat, Das in der Hand des Polizei - Anwalts verbleibende Exemplar kann so gefer;igt werden, daß jeder Anzeigefall mit der Unter- chrift des Forstbeamteu sih auf einem besonderen Blatte befindet.

Q 20

Zu der bestimmten Gerichtssißung werden die Angeschuldigten und die citva sonst hastbaren Personen mittels Zufertigang eines Nuszuges aus dem Verzeichnisse unter der Verwarnung vorgeladen, daß sie bei ihrem Ausbleiben dex ihnen zur Last gelegten Thatsachen für geständig werden erachtet werden, Der Beamte, welcher die Jusinuation bewirkt hat, be- scheinigt in der fünften Kolumne des bei dem Gerichte verbleibenden Ver- zeihnisses die gehörig gesehene Vorladung mit Angabe der Personen, welchen der Auszug zugestellt worden, und des Tages, an welchem dies geschehen ist. Wenn die Jnsinuation durch einen nicht bei dem Gerichte angestellten Beamten bewirkt wird, so geschieht die Bescheinigung auf einer demselben übergedeuen Abschrift des Auszuges, Die Behändizung der Ladung darf nicht in den legten acht Tagen vor der GerichtS|ßung ge- schehen, widrigenfalls darauf fein Kontumazial - ErkenntniÞ ergehen fannt oder dem erscheinenden Angeschuldigten auf dessen Antrag die Vertagung bis zur nûchsten Sitzung zu gestatten ist.

Das Manudatsverfahren is ausgeschlossen,

§. 90,

Die Forstbeamten, welch? die Diebstähle entd-ckt haben, ind dura ihre Dienstbehörde zu veranlassen, an dem bestimmten Tage in Sißung zu ersheinen, Die etwaigen sonstigen Belastung3zeug@a jind zu derjelven

vorzuladen. : Die Beschuldigten müssen ihre etwaigen BVertheidigungszeuge! weder freiwillig in derselben Sipung gestellen oder deren Vorladung zl dieser Sizung in dem geseplichen Wege rechtzeitig erwirken, S S4 Beweisführung durch vereidete Forstbeamte, ( h

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welche auf deren eigener dienstlicher Wahrnehmung beruhen,

bis zum Gegenbeweise, Dasselbe gui von del durch einen solchen Fock SE

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Die Angaben derx zur Ermittelung der Polzdiebjtahle gerin Let S e ( h 9 G E 124 3 Sorte E T 13 5 cl et eidéten Forstshuß - Beamten haben in Anjehung derjemgen 2 hatjachen,

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V sv t! m P (F 44 oto erths des Culvendeten

schubz-Beamten vorgenommenen Ab¡chazung des % 6 22, Die mit dem Forstschuße beauftragten Persone durfen zu1 lung der Holzdiebstähle nux vereidet werden ; 1) wenn sie Königliche Beamte sind; | | 2) Went E Von Gemeinden oder auderen ZBaldeigentqun T} zcit, oder nach ciner, vom L1ndrat) L | dreijährigen f losen Forstdieaftzeit auf mindestens drei Fahre mittel [Gri Kontrakts angestelli sind; A 5 5 ;) wenn sie zu den jur den ¡Forstbien}! bestimmen pder mil ¿50TIt - Dele sorgungsschein entlassenen Militairpersonen gehören, in Vemgpyen der darüber ergangenen oder ergehendeu Berord nungen,

Jn den Fällen zu 2 und 3 is eine ausdrückliche Geneymigung 1 Bezirksregierung zu der Vereidung erforderlich. 6 04 U Die Vereidung erfolgt vor dem Gerichte, bei weichem der ¿Forit|chuß- Beamte in dieser Cigeuschaft seine Verrichtungen auszuüben hai oder, falls

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sein Revier in mehrere Gerichisbezirke fällt, bei dem Gerichte seines Wohn-

orts ein- für allemal dahin: | daß er die Diebstähle an Holz und anderen Waldprodukten, welche in dem scinem Schuße gegenwärtig anvertrauten oder künstig anzuvertrauen- den Bezirke vorfallen und zu seiner Kenntniß kommen, mit aler Ureue, Wahrheit und Gewissenhaftigkeit anzeigen, was erx über die Thatumstande der strafbaren Handlung und über die Urheber und Theilnehmer entwe- der aus eigener Sinneswahrnehmung oder durh fremde Mütheilung er- fahren habe, mit genauer Beachtung dieses Unterschiedes angeben, : auch den Werth des entwendeten Gegenstandes gewissenhast und der Vorschrift gemäß abschäßen wolle, : 7

Eine Ausfertigung des Vereidigungs - Protokolls wird den ubrigen Gerichten, bei welchen der Forstshuy - Beamte etwa dienstlich auszuire!en hat, mitgetheilt, i

6. 34,

Wenn der Forstshuß-Beamte eine Denunzianten-Belohnung empfängt, so tritt die im §, 31 bestimmte Beweiskrast nicht ein, und die im §, 33 vorgeschriebene Vereidung soll nicht stattfinden,

L, 30,

Die Bezirksregierung is befugt, die in Gemäßheit des §. 32 ertheilte Genehmigung zurückzuziehen. Jn diesem Falle erlischt die Wirkung der stattgehabten Vereidung [ur die Zukunft, Sie erlischt von Rechts wegen, wenn gegen den Forstschuy-Beamten eine Verurtheilung ergeht, welche die Amtsentsezung etues Königlichen Beamten von Rechts wegen na sich ziehen würde, Jn beiden Fällen 1}f die Dienstherrschaft besuat, den lebens- länglich angestellten Forstbeamten aus dem Dienste zu entlassen,

S11

8. 36. Sipungs - Protokoll, Das Sizungs-Protokoll wird mit Bezug auf die Nummern des Ver- zeihnisses (§, 28) geführt, M . D .

Zustellung des Kontumazial - Urtheils,

Von dem ergehenden Kontumazial-Urtheile wird vem Verurtheilten nur der Tenor ínsinuirt, und zwar durch Zust.Ulung ciner von dem Gerichts- schreiber beglaubigten Abschrift.

Die Zustellung wird von dem Beamten, welcher sie bewirkt hat, am Rande des Sizungs-Protokolls vermerkt oder, wenn er- nicht bei dem Ge- richte angestellt ist, auf ciner ihm übergebenen Abschrifl des Auszuges bc- \cheinigt,

6. 98, Rechtsmittel,

Das Rechtsmittel des Rekurses stcht dem Beschuldigten nur zu, wenn er zu einer Geldbuße von wenigstens sünf Thalern oder unmitielbar zu einer Gefängnißstrafe (§. 9) verurtheilt worden ist; dem Polizei - Anwalte, {wenn auf Freisprehung erfanut oder wenn das Strafgeseß verlegt oder unrihiig angewendet worden is,

Hat der Polizeirihter sich mit Unrecht für zuständig oder für unzu- ständig erklärt, so i das Rechtsmittel in allen Fällen zulässig.

Im Bezirke des Appellationsgeri@tshoses zu Köln findet die Appellg- tion nach den vorstchenden Bestimmungen statt, der Einspruch gegen Kon- tumazial- Urtheile if nicht zulässig.

8. 39

Nachdem das Urtheil rectskräftig geworden ist, wird der Lenor dej- selben von dem Gerichtsschreiber ia die fünfte Kolumne des dem i Anwalte übergebenen Verzeichnisses cingetragen,

Dieser Vermerk wird auf dieselbe Weije beglaubigt, wie die Ausferti- aungen der Urtheile,

S. A Wird ein Nechtsmittel eingelegt, so hat der Gerichtsschreiber cine Ab- chrift der auf dem Exemplar des Gerichts befindlichen Jnsinuations-Beschei nigungen, so wie den Vermerk über den Tenor des Urtheils (§. 39.), 11

das dem Polizei-Anwalte übergebene Verzeichniß einzutiagen. | Dieses Verzeichniß und ein Auszug des Sigßungsprotokolls, soweit sie den Fall betreffen, werden an das Gericht der höheren Jnstanz befördert, Der Gerichtsschreiber bei diesem Gerichte hat den Tenor des hier ergehenden Urtheils in der fünsten Kolumne des Verzeichnisses zu fen, welches sodann an den Polizei-Anwalt zurücgelangk

64 Vollstreckung. Bollstreckung des Urtheils geschieht von Amts wegen, wie bei an- ren Straferkenntnissen, Sie kann auf Grand des mit den

des mi 1 beglaubigten

L rfolgen, Die Ertheilung

: [8-Auszüge in den geeigneten Fälle

m Bezirke des Appellationsgericht8hofses zu Köln bedarf es auch zur

ollstredung des Urtheils in Beziehung auf den zu Gunstcn von Gemcin- Corporatioven oder Privaten ausgesprochenen Werthersaß nur eines

l oel V è s) 0 m - p E vf Jes - Bermerfe versehenen Verzeichnisscs erfo f

¿ l zlaubigten Urtheils - Auszuges. Diese Bestimmung gilt auch in den rauen, wo in Gemäßheit des §6. 24 das fúr Vergehen vorgeschrieben erfabren eintritt. A D) "t Die Geldbußen, welhe wegen Diebstahls an Gemeinde- oder Privat- (L) T lil t Ui i «i i Q | i L n Ne [ol cnen It n Uni entelben i nen t t tellenden ret CrIWICen Werben, Weist der Bestohlene i Falle der Ni leit der C ( Dee Ae Die L ng der Arbeiten ( berwaczen D A i ) v4 cte, zu jemem Borthe1l gereichende Urbe1is l er Bel! [ l DCLCI E anaehaltenn IV Cr Doe Die l l 1 D i ! or e anderweite Bollsireclung der Q l qi S. 43 Die Gericdte find be Ugt, wenn dexr Berurtbeille zu de cine rt, welcher die criannte Entschatigung und Geldbuße zuf g dieser Entschädigung und Geldstrafe nebs den Kosten, der h n Gemeinde - Behörde in dex Art aufzutragen, daß se dic Einz rch ihre Gemeindekasse auf die nämliche Weise zu bewirken hat, k “inziehung der Vemeindegefälle, Es dürfen jedoch den Verurtheilten Mehrfosten erwachsen, i Tnwiefern die BVollítreEurg des Urtheils auch anderen Behö )erichten aufgetragen werden könne, i im Verwaltungs wege men O ritter n Dn! Bestimmungen zur Verhütung der Holzdiebstäh!| K Wer in fremden Waldungen ( Forsten oder Büschen } außer

U gemeinem Gebrauche bestimmten öffentlihen Wege oder eli anderen Wege, zu dessen Benugzung er bercchtigt is, mit Aexten , Beilen, Sagen, oder anderen zum Fällen, Sammeln oder Wegschaffen des Holzes gebrauchlichen Werkzeugen betroffen wird, ohne sich durch Genehmigung ¿Baldeigenthümers odex des sonst zu deren Ertheilung Ermächtigten darüber rechtfertigen zu können, wird mit Geldbuße bis zu Einem Thaler u

Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger polizeilicher Gefängnißstrafe besiraft

§, 45,

__ Wer gestohlenes Holz (§. 1) oder Harz, von welchem er tegen der Beschaffenheit desselben in Rücksicht auf die Person dessen, der es ihm bot, und auf die Umstände, unter denen es geschah, vermuthen konnte, daß jolches gestohlen war, erwirbt oder annimmt, wird mit einer Geldbuße be- straft, deren Betrag den doppelten Werth des Holzes oder Harzes er- reichen kann, jedoch niemals unter zehn Silbergroschen und über funfzig Whalex sein soll.

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__Im Falle des Unvermögens tritt an die Stelle der Geldbuße verhält- nißmäßige polizeilihe Gefängnißstrafe. í 8. 46

Holzhändlern, welche wegen Ankaufs gestohlenen Holzes (§. 45) odex wegen Holzdiebstahls unter erschwerenden- Umständen (6. 9) bereits einmal verurtheilt sind, is beim ersten Rükfall zugleich der geweibliche Fortbetrieb des Holzhandels durch richterlichen Ausspruch zu untersagen.

Viejelbe Untersagung is vom Nichter auszusprechen gegen Holzhänd- ler, die wegen Holzdiebstahls im dritten oder ferneren Rückfall verurtheilt werder.

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Cin wegen Holzdiebstahls innerhalb der leßten zwei Jahre Verurtheil-

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ler, in dessen Gewahrsam fris gefälltes, nicht forstmäßig zugerichtetes Holz gesunden wird, soll, wenn er sich über den redlichen Erwerb nicht ausweisen kann, des Holzes, auch ohne daß eine daran verübte Entwen- E (lt worden is, zu Gunsten des Armenfonds seines Wohnortes ultig jein, /

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i Majestät, nach Seiner in den Kabinets-Ordres vom 27. September 1817 und vom 28. Februar 1834 bezeugten Nuffassung, bei Förderung de in der Geschichte christliwer Kirche hochwichtigen Werkes der Un geleitet worden ist. Sowohl nah den erwähnten Erlassen des

seligen Königs, als auch nah oft wiederholten Aeußerungen di h A A G) ! L ¿8s ° e S Ae ? . - ben gegen Mich, steht unzweifelhaft fes, daß die Union Q C nen Ansichten niht den Uebergang der einen Konfesfion zur and N L

und noch viel weniger die Bildung eines neuen dritten Bekennt- nisses herbeiführen sollte, wohl aber aus dem Verlangen |

vorgegangeau M, dte traurigen Schranken, welche mal die Vereinigung von Mitgliedern beider Konfessionen am Tische des Herrn gegenseitig verboten, für alle dicjenigen aufzuhe ben, welche sich im lebendigen Gefühl ihrer Gemeinschaft in Christo

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nach dieser Gemeinschaft schnten und beide Bekenntnisse zu Cine!

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