1852 / 142 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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und von 7 Uhr früh im Winter,

* her fri (m Sommer / 7 : von 5 Uhr srüh im S0! 10 Uhr Abends im Winter

bis 11 Uhr Abends im Sommer und

standen, Die Stunden L S 5 Ne ete vWIC T7 20D is 11 lhr Abends bis resp. 7 und 5 Uhr früh y in diesem Artikel.

j 1 Begriff zur Nachtzcit ; x en rimnaleid veispâtett Beförderung oder Bestellung cines Expreß-

; of Behörde eine Entschädigung nicht geleistet wird, briefes von Seiten der Post-Behörde eine A i A doch dem Absender in solchen Fällen der Regreß an den schuldigen No n (ref Ge ; 2 U Absicht auf die Behandlung der Vereins-Expreßbriefe und auf die Bereitinabinung und die Auszahlung der Bestellgebühren gelten die für den t Berkehr in dieser Hinsicht gegebenen Bestimmungen ad §, 26 der Vorschriften über das Expeditions - Verfahren, A Es ist jedoch hierbei, wenn die Bestellgebühr vorausbezahlt ist, Folgen- des zu beachten: R S 2 a) bei Expreßbriefen, die einem anderen Vereinsgebiet ausgeliefert tverden. i i i i Die Ausgang - Gränz - Post - Anstalt hat die nach Ausweis der Vor- zeichnung resp. des Werths der bezüglichen Frankomaike bei der Aufgabe- Post-Anstalt erhobene und vereinnahmte Bestellgebühr der fremden Vereins- Post-Anstalt als Weiterfranko unter Nr, 2 der Brieffarte jedoch abgesondert von dem Weiterfranko für nichtdeutsche Korrespondenz zu vergüten, | b) bei Expreßbriefen, die aus fremdem Vereinsgebiet eingehen und im diesseitigen Postgebiete verbleiben. E Die Eingangs - Grânz - Post - Anstalt hat die Bestellgebühr bei dem Weiterfranko zu vereinnahmen und dem Expreßbriese das vorgeschriebene Formular zur Benußung am Bestimmungsorte mitzugeben, e Die Ausfertigung des Formulars von Seiten der Eingangs-Gränz- Post-Anstalt findet auch dann statt, wenn die Bestellgebühr bei der Aufgabe des Briefes nicht vorausbezahlt 1. : ] E c. bei Expreßbriefen, die im Transit durch Preußen befördert werden,

Die Eingangs- und die Ausgangs-Hränz-Post-Anstalt hat zu versah- ren, wie Ad b. und Ad a. angegeben ijt. E i Die Vereins - Expreßbriefe sind übrigens gleichzeitig wie relommandirte Briefe zu behandeln, Die Eintragung derselben in die Karten hat dem- nah speziell bei den rekommandirten Briefen und die Behandlung der Re- zepisse zu denselben in der durch die Verordnung vom 31, März c. vorge- {chriebenen Weise zu erfolgen. O A i : Bei dem Uebergange der Vereins-Expreßbriefe auf fremdes Vereins- Postgebiet hat die diesscitige Ausgangs-Gränz-Post-Anstalt die spezielle Ein- iragung noch mit dem Vermerk: „sogleich zu bestellen“ und mit der Angabe zu begleiten, ob und in welhem Betrage die Bestellgebühr bei der Aufgabe entrichtet worden is. Außerdem ist in der Ladungs-NRekapitulation neben dem Briefkarten- (Paket-) \chlusse , der einen Expreßbrief enthält, der Ver- merk: „sogleich zu bestellen‘ mit rother Dintke zu machen und das Brief paket selbst mit der gleichen Bezeichnung auf dem Umschlage zu versrhen, Md M 27. Portofreiheit,

Die Korrespondenz sämmtlicher Mitglieder der Regenten-Familien de1 Post-Vereins-Staaten unter sich, nicht aber mit anderen Personen, wird in dem ganzen Vereinsgebiet portofrei befordert, E

Fn demselben Umfange genießt die Korrespondenz der Familienglieder des Fürstlihen Hauses Thurn und Taxis die Portofreiheit,

Wo in Folge besonderer Vereinbarung mit einer anderen Vereins

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Post-Verwaltung auf Grund âáltexer Verträge eine ausgedehntere Portofrei- heit auf den diesseitigen Posten zugestanden ist, sind die de¡heiligten Ober-Poîdirectionen mit specicller Justruction verjehen worden.

Ad li 29;

Die Korrespondenz in reinen Staatsdienst - Angelegenheiten wird im TBechselverkehre der. Postvereins-Staaten nur dann portosrei befórd,rt, wenn sie zwischen Staats - und anderen öffentlichen Behörden des einen Post- gsbiets und solhen Behörden eines anderen Postgebiets gewechselt wird, Korrespondenz in dergleichen Angelegenheiten zwischen den Behörden eines und desselben Staates, von denen eine zufällig in einem anderen Staatsgebiete oder Postbezirke ihren Siy hat, is dagegen nicht portofrei, Die Korrespondenz der Gesandten an ihre betreffenden Regierungen unter- liegt demnach der Portozahlung,. E

Etwaige Ausnahmen von dieser allgemeinen Bestimmung auf den dies: seitigen Posten sind den betreffenden Obex-Postdirectionen bereits mitgetheilt worden,

Die Portofreiheit in Bundesangelegenheiten erstreckt sih auf die Dien stkorrespondenz der Bundesversammlung, der Bundesfkanzlei, der ver- schiedenen Bundeskommissionen und Ausschüsse, der Militairbehörden in den Deutschen Bundesfestungen, so wie überhaupt der Kommanden jener Mili- taircorps, welche sich in cinem anderen Deutschen Bundesstaate, als dem, welchem sie angehören, befinden, und zwar aller dieser sowohl untex sich, als mit den Behörden resp, Kommanden aller Deutschen Postgebiete. Die Korrespondenz der Bundestagsgesandten ist dagegen nicht portofrei,

Ad U 29.

Al3 amtliche Laufschreiden gelten nur solche, welche zur Ermittelung von Sendungen erlassen werden, deren Verbleib die Post-Verwaltuug nach- zuweilen verpflichtet is, als relommandirte Briefe, Gelder, Pakete 2c.

_ Andere Lausßzettel werden als Privatsendungen behandelt und aus- taxirt, Briefe von Privatpersonen an fremde Vereins-Post-Anstalten müssen frankirt abgesendet werden.

a i, 20. __ Va die portosreie Beförderung der Briefe an Soldaten vom Feldwebel (Wachtmeister) abwärts nur im Wechseloerkehre der Vereinsstaaten zulässig ist, so bezieht si diese Porto - Vergünstigung nur auf die Korrespondenz, welche an Soldaten dislocirter Bundestruppen aus dem Heimatlande ge- richtet is, Bereins - Briefe an Soldaten, die in- ihrem Heimatlande statio- nirt sind, sind nicht portofrei,

In Absicht auf die Bezeichnung und Stempelung der in Preußen auf. gegebenen Briefe an Soldaten der gedachten Kategorie gelten die für den internen Verkehr gegebenen Bestimmungen, : :

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Ad: Art. 34,

Die für Privatpersonen , Vereine 2c. auf den diesseitigen Pesten be willigte Portofreiheit bleibt bis auf Weiteres für dea Verkehr innerhalb des Preußischen Postbezirks bestehen.

Auch sind die von diesseitigen Behörden nah Orten in anderen Ver- einsgebieten aufgegebenen Briefsendungen, insoweit selbigen innerhalb Preußen die Portofreiheit zustehen würde, sowohl bei unmittelbarer Aus- lieferung, als bei dem Transit durch drittes Vereinsgebiet als herrschaft- liche Korrespondenz zu behandeln, ;

A d A r, G5. Unbestelbare Briefe,

Fur Briefe, welhe an den Absender zwar als unbestellbar, indeß nicht nach dem ursprünglichen Aufgabe -Orte, sondern nach einem anderen Ort zurückzusenden sind, wird für die Beförderung von dem ursprünglichen Ausgabe-Orte bis zum Wohnorte des Absenders besonderes Porto nicht erhoben, j

Die aus anderen Vereinsstaaten eingegangenen reklamirten Briefe verden, wenn sie nach Orten des Postgebietes, wohin sie ursprünglich adressirt gewesen sind, nachgesendet werden müssen, als Vereins - Korresvon- denz angesehen und in der im Art, 35 angegebenen Weise behandelt,

Delta s Ad All. 47,

Die Bestimmung darüber, ob eine Zeitung als politish oder als nicht politisch anzusehen ist, steht der Post-Verwaltung zu, in deren Gebiet der Berlagsort gelegen ist. S

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Die Zeitungs-Nechnungen sind bis zur Mitte des dritten Monats der Abonnements-Periode aufzustellen und zu berichtigen, bis dahin aber A schlagszahlungen von derx bestelleuden Post- Anstalt zu leisten.

Ad Uit, 58. E :

Der Bezug von ausländischen Zeitungen im Transit kann mittelst ge- \hlossener Pakete erfoigen, falls die betreffenden Vereins-Post-Verwaltungen sich darüber geeinigt haben, Wo cine derartige Bezugsweise der Zeitungen bisher schon bestanden hat, ist die Einigung als erfolgt anzusehen, und es bedarf daher nur in dem Falle eines Antrages bei dem General-Post-Amte, wenn sich bei einer Post-Anstalt des diesseitigen Postgebicts der Bezug aus- ländischer Zeitungen in geschlossenen Paketen für die Folge als Bedürfniß

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herausstellen sollte,

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Die Bestimmungen in Absich Taxirung der Paket- und Geld Sendungen resp, auf den Portobezug für denselben sind vorerst unverkürzt geblieben. Nur bestimmt Art, 61 die Art und Weise, in welcher die Werth= DECIOTGIION U Oen Uno De Ge Ie Na Der Oetiarati O Anwendung zu finden hat, näher.

Bei frankirten Geld=- und Werth-Sendungen, die in Preußen aufgegeben daher in Thalern declagrirt sind, wird demnach das Werthporto, gleichviel ob die Sendung nach Ländern des 14-Thalerfußes, oder des 20-Gulden- fußées, oder des 247-Guldenfußes bestimmt ist, für jede einzelne Beförde-

cie der betheiligten Post-Berwaltungen mit 1 Silb: 100 LThaler erhoben und

in Vergütung gestellt, mgetehrt vird für die {n Ländern des 20-Qulden- oder di es zur Post gegebenen, und folglih in Gulden declartirien Werthsendungen, welche nah Vereins - Ländern bestimmi

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wie in Preußen dex 12 - Lhalerfuß gilt, das Werth-

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orantlirung auch fur die L Landes mit resp, 2 und 4 Kreuzern hoben und vergütet. Bei unsranfirten Geld- und Verwaltung sich ihren Porto-Antheil selbst Gebiete die Taxe cbenfalls nach Maßga welcher die Declaration vertragsmäßig halt \ d Wechselverkehr( gehörigen S endungen sind Vorjchuj zugetrelten, S Lebtere können indeß vorerst

Gebietics nicht angenommen werden, 5) ric ip

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Für die Höhe derselben 1/1 oter 75 Fl. (874 Fl, Rh. W.) festgese Eine Franfkirung derselben--darf bi biete nichi stattfinren. Jn Bezug auf ihre Behandlung unt gebühr finden im Allgemeinen die sür den 1ntern \criften des Expeditions - Verfahrens Anwendung die Sendungen am Bestimmungsorte nicht 10 eingelöst lagern dürfen, Es wird für dieselben erhoben : a) das getvöhnliche Porto der Fahrpo|fk, unt gus einem Briefe besteht, das Minimum Beförderungsstrecke : S H ine Procuragebühr von 1 Sgr, oder 9 R, als Manmmuam, ]onji von dem Vorschußbetrage qur jeden Yaler oder heil eines Sgr, und für jeden Gulden oder Theil eines E Kreuzer, mithin bei VorshUhjen ; M DIO A DUIDIT, n

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bezieht diejenige

Baal! | Höhe derselben 1 vorerst auf ein Maximum von

(172 Fl, Rh, Währung) festgeseßt,

837 Beilage zum Königlich Preußischen Staats - Anzeiger.

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forderlihe Brief (Adresse) wird mit dem Minimal-Porto der Fahrpost-Taxe

belegt.

Außerdem toird für jede Baarzahlung an Gebühr erhoben, als Mini- mum 1 Sgr. oder 3 Kr., sonst aber von der eingezahlten Summe für je- den Thaler oder Theil eines Thalers 7 Sgr. und für jeden Gulden oder Theil eines Guldens 27 Kr., mithin bei Einzahlungen

oon 1 Pf, bis 4 Riblr, itl, 1 Sar. von 4 CL1 -= - 9 a d - 5 7 - o Q - 1 L -

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7 î - 1 S - - 9 g M Die Gebühr bezieht diej enige Post-Anstalt, welche die Zahlung an den Adressaten leiftet,

Die Vergütung der Baarzahlungen von der Post- Anstalt des einen an die Post-Anstalt des andern Vereinsgebietes hai wie die Vergütung von Weiter-Franko zu erfolgen. Die Vereinnahmung der Gebühr bei Baar- zahlungen, welche nach dem diesseitigen Postgebiete gerichtet sind, erfolgt demnach

wenn solche vom Absender vorausbezahlt ist, bei der Eingangs-Gränz-Post-Anstalt ;

wenn solche vom Empfänger einzuziehen is, bei der Post-Anstalt des Bestimmungsorts.

Jn Bezug auf die Behandlung der Baarzahlungen, die Annahme und Auszahlung der von dem Absender eingezahlten Geldbeträge, die Verein- nahmung der leßteren und die Berechnung der Asignaiionen 2. fi für den internen Verkehr erlassenen Bestimmungen des Abschnitts F der Dienst- Instruction für die Ober - Postdirectionen Anwendung mit fol- genden Modificationen :

a) bei Einzahlung, die einem anderen Vereinsgebiet ausgeliefert werden.

Die Ausgangs - Gränz-Postanstalt, welhe den Betrag der Einzahlung

x fremden Vereins - Postanstalt für Rechnung der diesseitigen Postverwal- tung als Weiterfranko vergütet, behält die Assignation zurück, versieht solche mit dem Vermerke über Zeit des Abgangs und die Nummer der betreffen- den Karte, in welcher die Vergütung erfolgt ist, und sendet solche mit den ubrigen Assignationen, jedoch ohne Anrechnung ihres Nennbetrages, n die Dber-Postkasse, damit diese die vorgeschriebene Vergleichung mit dem

nzahlungsregister der Aufgabe-Posi-Anstalt bewirken kann. E

b) bei Einzahlungen, die aus fremdem Vereinsgebiete eingehen und inm

diesseitigen Postgebiete verbleiben, :

Die Eingangs - Gränz - Post- Anstalt trägt die Einzahlung nachrichtlich

| das Auflieferungs-Manual unter Hinweisung auf die Karte ein, mittelst welcher scitens der fremden Post - Anstalt der Betrag der Einzahlung ver- gulet 11k, fertigt sodann cine Ussignation aus, und nimmt endlich die Num-

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der leßteren mit der Adresse und dem Betrage in das monatliche Ein- |

ungs-Register auf, von dessen Schlußsumme der Betrqa eser Einzahlung

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Aiaetoumen S7. Uai! ber Schönburg-Glauchau, von Rochsburg.

Se. Excellenz der Gencral - Lieutenant und (Commandeur Garde - Kavallerie, Graf von Waldersee, von Magdeburg.

Der General - Major und Commandeur der 11ten Jnfanterie- Brigade, von Nobl, vou Wriezen 0. V.

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Abgereist: Se. Excellenz der General = Lieutenant und Chef des Generalstabs der Armee, von Reyher, nah Sigmaringen.

Se. Excellenz der General - Lieutenant und kommandirende General des Garde-Corps, von Prittwiß, nach St. Petersburg.

Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath, außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Kaiserli österreichischen Hofe, Graf von Arnim, nach Königsberg in Pr.

Sonnabend den 19. Juni 1352,

Se, Excellenz der Königlich Hannoversche Staats - Minister von Reiche, nah Hannover.

Verlin, 18. Juni. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigit geruht: Den Königlihen Stallmeistern Gebhardt, SMhonbedck und Rams{hüssel, die Erlaubniß zur Anlegung der von Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland denselben verliehenen

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nitante N od c # rAanIAlatAa-s rBon¿g Nvitts C 4 ; s ONNgnten des Sti, Stamslaus=-=Vrdens dritter Klasse zu ertheilen.

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legenheiten ist dem Gutsbesißer kennung seiner Verdienste um die vaterländische Pferdezucht die silberne

(G3 ott N N ail 5 oli lia % : Oestuts-Medaille verliehen worden.

f Ce r uy landwirthschaftliche Ange=- zu Stangendorf, in Aner-

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Vei wverden und Kompetenz-Konflikten Uber die Behand- u tonkurrirenden Gewerbe-Polizei- und Gewerbe-Steuer- Vergehen entgegenzutreten, werde ih zu nachstehender Anweisung an die Beamten der Staats - und Polizei-Anwaltschaft des Depar= tements veranlaßt, :

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der Oewerbe-WDrdnung vom 17. Januar 1845 be-

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itimm l) Wer den selbstständigen Betrieb eines Gewerbes, zu dessen Begin! eine besondere polizeiliche Genehmigung (Konzessios, Appro bation, Bestallung) erforderlich ist, ohne die vorschriftêmäßige Genehmigung unternimmt, oder fortseßt, oder von den in det Genehmigung festgeseßten Bedingungen abweicht, hat Geld buße bis zu zweihundert Thalern oder Gefängniß bis zu dre Vonaten verwirkt. Enthält die Handlung zugleich ein Steuervergeben, so: oll: iht awßtervem nod auf eine Steuerstrafe erkannt werden; es ist aber darauf vei Sumessung der Strafe Null zu nehmen. Die Strafe für diese Zuwiderhandlungen besteht hiernach

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einer Geldbuße bis höchstens zu 200 Rthlr.; es kann dieses Max mum nicht überschritten werden, auch wenn das konkurrirend( Steuervergehen {hon an sich eine eben so hohe oder noch höher Strase nach sih zóge, wie es jedoch nah Jnhalt der genden Steuergesege nicht der Fall ist, Hieraus fol Charakter dieser Strafbestimmung wesentli ein polizeilicher Mit Rüdcksiht auf den Ar Strafgeseßbucch sind also d 8. 1/77 0, 07 D, Cw buton Zuwi: derhandlungen nah wie vor als einfache Uebertretungen, die zut Kompetenz des Einzelrihters gehören, anzuschen. Jndefsen, wenn

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§ 16 t, A, der Einführungs - Ordnung zum ; :

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die genannten Handlungen au) ledigli) als Uebertretun gen anzusehen sind, 10: kann doch dieser -Umistai iht hindern, daß bei KAbmessung der polizeilichen Strafe das volle Maß der Steuerstrase in Ansay gebracht wird. ) die an sich verwirkte Steuerstrafe kann dadurch nicht gert werden, daß neben dem Steuervergehen noch lies Vergehen vorliegt. Der §. 177, welcher formell ergehen in dem Polizeivergehen aufgehen läßt, giebt hier Do unzweifelhaft zu erkennen, daß materiell die verwirkte Steuersrafe i der Straffestsebung berüdcksihtigt werden sol. Das Verfahren velches bei Festsebung derartiger Strafen zu beobachten ist, bestel demnach darin, daß zuerst die Höhe der etwa eintretenden Steuer- strafe in Erwägung gezogen, zu leßterer ein nach den Umständen zu bestirnmender vershärfender Zusaß gemacht und danach die ganze

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Strafe, die jedoch niemals das Maß von 200 Rthlr. Übersteigen darf, beantragt wird. 0 S

Hiernach werden die Beamten der Staats - und Polizei - An- waltschaft veranlaßt, in obiger Weise zu verfahren, nöthigenfalls gegen Beschlüsse oder Erkenntnisse die zuständigen Rechtsmittel ein zulegen.

Frankfurt a, d. O., den 25. Mai 1832.

Der Ober - Staats - Anwalt, Paschke,