1852 / 144 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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S E S T S R E Ai Cie T B Ti A G

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ehalten wird, aber ein Wechsel der Transportmittel unterweges nicht seafindei und das von den Reisenden, einschließlih der Fracht für dreißig Pfund Freigepä, zu erlegende Personengeld den Sah von « 21 Sgr. für die Meile nicht übersteigt, oder | I b) zur Beförderung von Pafketen, deren Gewicht Einhundert Pfund übersteigt, wie auch solcher Sachen, welche die Posten reglements- mäßig (§8. 50) mitzunehmen nicht verpflichtet sind, Das Gewicht von mehr als Einhundert Pfund darf nicht dadurch hervorgebracht soin, daß mehrere Pakete von geringerem Gewichte unter Einer Adresse aufgegeben toerden, oder daß mehrere an verschiedene Em- vfänger oder von verschiedenen Versendern an Einen Empfänger bestimmte Pakete zum Gewicht von Einhundert Pfund und dar- unter in ein Gebind zusammengepackt oder dem Gegenstande der Sendung andere Gegenstände ledigiih zu dem Zwecke beigepackt werden, um für ein Paket das Gewicht von mehr als Einhundert Pfund zu erreichen. S. D, Die Unternehmer der in §. 2, Nr. 1 bezeichneten Transport-Anstalien sind verpflichtet, Briefe, Zeitungen, Gelder und alle andere dem Postzwange unterworfenen Gegenstände, so wie die zur Begleitung tieser Gegenstände etwa nöthigen Postbeamten, unentgeltlich mitzunchmen. Die Unternehmer der im §, 2, Nr. 2, lit. a. bezeichneten Fuhrgelegenheiten sind verpflichtet, Briefe und Zeitungen unentgeltlih und tie zur Begleitung dieser Gegen- stände etwa nöthigen Postbeamten gegen Zahlung des gewöhniichen Per- sonengeldes mitzunehmen, g. 4,

Fuhrgelegenheiten zwischen bestimmten Orten mit regelmäßig festges hter Abgangs- und Ankunsftszeit, bei welchen das von den Reisenden cinschließ- lich der Fracht von dreißig Pfund Freigepäck zu erlegende Personengeld auf mehr als 25 Sgr. für die Meile festgestellt wird, dürfen nur mit Gec- nehmigung der Postverwaltung und unter den von derselben zu bestimmen- den Bedingungen errichtet werden.

Q. 0.

Dem Postzwange sind unterworfen und dürsen daher gusschließlich nur durch die Post versendet werden:

1) alle versiegelte, zugenähte oder sonst verschlossene Briefe z

2) alle nah dem Gesche vom 2, Juni d. J. einer Stempelsteuer unter- liegenden Zeitungen und Anzeigeblätter ;

3) gemünztes Geld und Papiergeld, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und Pretiosen, ohne Unterschied des Gewichts;

4) alle Pakete bis zum Gewichte von zwanzig Pfund cinschließlich, jedoch mit Ausnahme selher Sachen, welche die Posten rxeglementömäßig anzunehmen nicht verpflichtet sind.

Die Postzwangspflichtigkeit einer Sendung wird dadurh nicht ausge- \hlo}en, daß mehrere Pakete von postzwangspflichtigem Gewichte unter Einer Adresse aufgegeben werden, oder daß mehrere an verschiedene Em- pfänger oder von verschiedenen Versendern an Cinen Empfänger bestimmte Pakete von postzwangspflichtigem Gewichte in ein Gebind zusammengepackt, oder dem Gegenstande der Sendung andere Gegenstände lediglih zu dem Zwecke beigepackt werden, um für ein Paket das Gewicht von mehr als 2tvanzig Pfund zu erreichen,

Die Annahme uud Beförderuug eines postzwangspflichiigen Gegen- standes darf von der Post, sofern die Vorschriften über Adressirung, Ver- packung u. s, w. beobachtet sind, nicht verweigert, inéëbescndere darf keine postzwangspflichtige inländische Zeitung, so lange überhaupt der Vertrieb der Zeitungen im Wege dis Postdebits erfolgt, von demselben ausge schlos- sen und cben so wenig darf bei der Normirung der sür die Beförderung und Debitirung der verschiedenen inländischen Zeitungen zu erhebenden Provision nach verschiedenen Grundsäßen verfahren merden,

; Q O

Postzwangspflichtige Gegenstände (§. 5) vom Auslande, welche im SFnlande bleiben oder durch das preußische Gebiet transitiren sollen, müssen bei der nächsten inländischen Postanstalt zur Westerbeförderung mit der Post eingeliefert werden, Jedoch sind Gelder und Päckereien (8.0 Ny, 3 und 4), die dur das preußische Gebiet ohne Umladung und auf einer Strecke, die nicht mehr als fünf Meilen beträgt, transitiren sollen, als postzwangspflichtig nicht zu betrachten.

o: 4 Postzwangspflichtige Gegenstände können durch expresse Voten oder Guhren versandt werden, Doch darf ein solcher Expresser von nur Einem Absender abgeschickt sein. und Gegenstände für Andere weder mitnehmen noch zurücbringen. G D

Bei Versendungen und Reisen von Orten, von wo ab, und nah Or- ten, wohin keine Postbeförderung stattfindet, bleiben die Beschränkungen aus dem Postregale und dem Postzwange bis zur nächsten auf dem Wege nach dem Bestimmungsorte belegenen Postanstalt ausgeschlossen. 4 da: Me

Hinsichts der Eisenbahn - Unternehmungen verbleibt es bei den be- sonderen geseßlichen Vorschriften, Für die Verbindlichkeit der bereits kon- zessiomrten Eisenbahn - Gesellschaften zum unentgeltlichen Transport von Postsendungen (§..36 Nr. 2 des Gescßes vom 3, November 1838, Geseu- Sammlung S, 595) bleiben die bisherigen Bestimmungen über den Um- fang des Postzwanges maßgebend, j / |

r Qt Let L 01 dey Garantie, S, 10,

; Die Postverwaltung leistet dem Absender Ersay für den Verlust und die Beschädigung folgender ihr zur Beförderung reglementsmäßig eingelie- ferter Vegenstände : : :

1) der Geldsendungen (§. 5 Nr. 3),

2) der Pakete mit oder ohne Werihs-Declargtion,

3) der Briefe mit deklaririem Werthe, und L

4) der rekfommandirten Sendungen, denen îa dieser Beziehung Sendun- gen gleichgestellt werden, welche zur Beförderung durch Eftafette eit- geliefert worden siud,

Fúür einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegen- stände entstandenen Schaden leistet die Postverwaltung nur dann Ersay, wenn die Sache dur verzögerte Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend, ganz oder theilweise verloren hat, Auf eine Veränderung des Kurses oder marktigängigen Picises wird jedoch hierbei feine Rücksicht genommen.

Die Verbindlichkeit der Postverwaltung zur Ersaßleistung bleibt aus- geschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte Beför- derung oder Bestellung L

a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder :

b) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder durch einen Zufall, wohin jedoch Raub und Dicbstahl niemals gerechnet weiden sollen, herbeigesührt worden is, oder

c) auf einer auswärligen Postanstalt sh ereignet hat, für welche die preußishe Postoerwaltung nicht durch Convention die Ersayleistung ausddküctlih übernommen hatz is jedoch in diesem Falle die Cinlie- ferung bei einer preußishen Post-Anstalt erfolgt und will der Absen- der seine Ansprüche gegen die auswärtige Post - Behörde geltend machen, so hat die preußische Postverwaltung ihm Beistand zu leisten,

Für andere, als die unter Nr. 1 bis 4 bezeichneten Gegenstände und insbesondere sür gewöhnliche Briefe wird weder für Verlust oder Beschädi- gung, noch für verzögerte Beförderung oder Bestellung Ersaß geleistet.

G: L

Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post gegebenen Ge- genstände bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverleßzt und zugleich das bei der Einlieferung ausgemittelte Gewicht übereinstim- mend befunden wird, \o darf daëjenige, was bei der Eröffnung an dem angegebenen Juhalte fehlt, von d-r Postverwaltung nicht vertreten werden. Die ohne Erinnerung geschehene Annabme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung Verschluß und Emballage unver- leßt und das bei der Einlieferung ausgemittelte Gewicht übereinstimmend befunden worden sind.

d: 121

Jst eine Werths - Declaration geschehen, so wird dieselbe bei der Fest - stellung tes Betrages des von der Postverwaltung zu leistenden S chaden- ersazes zum Grunde gelegt, Betipeist jedoch die Postverwaltung, daß der deklarirte Werth den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so hat sie nur diesen zu erseßen. Jst in betrüglicher Absicht zu hoch deklarirk (vorden, 10 verliert der Absender nicht nur jeden Auspruch auf Scbadenersaß, sondern ist auch nah den Vorschriften der Strafgeseße zu Ffrafen,

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V UOS

I} bei Paketen die Declaration des Werthes unterblieben, so ver gütet die Postverwaltung im Falle eines Verlustes ohne Nücksicht auf det wirklichen Werth des verlorenen Gegenstandes zehn Silbergroschen für jedes Pfund der Sendung. Dabei werden Pakete, welche weniger als Ein Pfund wiegen, den Paketen zum Gewichte von Einem Psunde gleichgestellt und überschießende Pfundtheile für Ein Pfund gerechnet Bei bloßeu Be- sCädigungen kann die Postverwaltung nux bis zum Belaufe des wirklich erlittenen Schadens und niemals über den angegebeuen Normalsai von zehn Silbergroschen für das Pfund binaus in Anspruch genommen werden

6. 14.

Für einen refommandirten Brief oder eine andere refomnmaudirte Sen- dung, so wie für einen zur Beförderung durch Estafette eingelieferten Brief oder anderen Gegenstand (§. 10 Nr. 4) wird dem Absender im Falle des Verlustes, ohne Rücksicht auf den Werth der Sendung, ein Ersaß von vierzehn Thalern gezahlt, Eine Werthsdeclaration ist diesen Gegen standen nicht zulässig.

m Gi! 45;

Bei Reisen mit den ordentlichen Posten leistet die Postverwaltung

4) für den Verlust oder die Beschädiguag des reglement8mäßig einge-

lieferten Passagierguts mit Einem Thaler für jedes Pfund, im Uebri- gen nah Maßgabe der §§. 12 und 13, und 2) wenn ein Reisender körperlich beschädigt wird und die Beschädigung nicht erweislih durch einen Zufall oder die Folgen eines unabwend- baren Naturereignisses ‘oder durch die Schuld des Reisenden herbei- geführt is, für die erforderlichen Kurkosten, Ersaß.

Eine weitere Verbindlichkeit zur Entschädigung hat die Postverwaltung niht, Jusbesondere leistet sie bei der Extrapostbeförterung weder für den Verlust oder die Beschädigung anu Sachen, welche der Reisende bei sich führt, noch bei einer körperlichen Veschädigung des Neisenden Entschädigung

M 16,

Eine weitere, als die in den §§, 12, 13, 14 und 15 nach Verschie- denheit der Fälle bestimmte Entschädigung wird von der Postverwaltung nicht geleistet ; insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines durch den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mil telbaren Schadens oder entgangenen Gewinnes nicht statt. D

G 1/4

Der Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Postverwaltung muß in allen Fällen gegen die Ober-Postdirection gerichtet werden, in deren Bezirke der Ort der Einlieferung der Sendung oder der Ort der Einschreibung des Reisenden ltegt.

Q. 19,

Der Ansyruch auf Entschädigung an die Postverwaltung erlischt mil Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung oder vom Tage der Beschädigung des Neisenden an gerechnet, Diese Ber jährung wird nicht allein durch Anmeldung der Klage, sondern auch durch Anbringung der Reklamation bei der kompetenten Ober-Postdirection unier brochen. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährung, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid uicht unterbrochen wird.

E T I S T E T T E T

C E,

Jn Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr sind die Postanstalten befugt, durch öffentlihe Bekanntmachung jede Vertretung abzulehnen und Bríefe, so wie andere Sachen, nur auf Gefahr des Absenders zur Beför- derung zu übernehmen, Jn solchem Falle steht jedoch dem Absender frei, sh ohne Rücfsiht auf den Postzwang jeder anderen Transport-Gelegenheit

zu bedienen, A F Wt T: Besondere Vorrechte der Posten, G 20,

Die ordentlichen Posten nebst deren Beiwagen, so wie die auf Kosten des Staats beförderten Kuriere und Estafetten, imgleichen die von Postbe- förderungen ledig zurückfommenden Postfuhrwerke und Postpferde, so wie endlich die Briefträger und Postboten sind von Entrichtung der Chagussee -, Wege-, Brücken-, Damm -, Pflaster -, Prahm- und Fährgelder und au- derer Communications-Abgaben befreit. Diese Befreiung findet auch, je- doch unbeschadet bestehender Rechte, gegen die zur Erhebung solher Ab- aben berechtigten Corporationen, Gemeinden oder Privatpersonen stat

S. Mh

In besonderen Fällen, wo die gewöhnlichen Postwege gar nicht oder {wer zu passiren sind, können die ordentlichen Posten, so wie die Extra: posten und Estafetten s\{ch der Neben- und Feldwege bedienen, auch über ungehegte Wiesen und Aecker fahren , unbeschadet jedoch des Necbtes der Figenthümer auf Schadenersaß.

6 ¿e Gegen die ordentlihen Posten, Extraposten und Estafetten ijt keine Pfändung erlaubt, auch darf dieselbe gegen einen Postillon nicht geübt verden, welher mit dem ledizen Gespann zurückkehrt, Qi 20 Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Posten so wie den Extraposten Éstafetten auf das übliche Signal auswetichen, g. 24.

Das Inventarium der Posthaltereien darf im Wege des Arrestes oder

Frecution nicht mit Beschlag belegt werden,

Q 29.

Venn die auf einer Pofsistation kontraktlich zu haltende Pferdezahl 11 Folge ungewöhnlicher Frequenz nicht ausreict, so sind die Bes Udervferden und die Lohnfuhrleute, und zwar zunächst die am Stationsorte

sotann jene der benachbarten Ortschafien, der Post die erforderlichen

GQiilfanforde a G A 4 ' T Dal _kov Frtrawnsftaechitilren Ui SPTeYde QAfaen Ie VOLC und unverkürzte Zahlung der (Lriravo ge ouyreli

itellen verpflichtet.

' i Besitber von

O.

Benn den ordentlihen Posten, Extraposten oder Estafetten unterweges

all begegnet, jo {ind die Anwohner der Straße verbunden, denselben

zu ihrem Weiterlommen erforderliche Hülfe gegen vollständige Entsch- digung schleunigst zu gewähren.

Vi 27, -

Die vorschriftsmäßig zu haltenden Postpferde und Postillone

den behufs der Staats- und Kommunal - Bedürfnisse zu leistenden

diensten nicht herangezogen werden, : 6. 28,

Thorwachen, Thor-, Brücken- und Barriere-Beamten sind verbun-

Thore und Schlagbäume schleunig Zu dffnen, sobald der Postillon

}

) 4 müssen auf dasselbe die Fahrleuiec die

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en Zu

irf Svanun-

A 2 j ( r, u das ubliche Signal glied, Cdben 0 [ t + N H E A k d rfahrt unverzugliwß bewirken, »ckCÌ e j 4 _ FQqu 0 | P L n c l: 1 1 a( ini Oel but | j (iung Li Dost rirei mitzu () 3 L Q A A O8 E L vf - Anstalten sind derecytigt, Undezahit gedlevene *Portobeirage UNTeNn na den. TUVN Die DeIreoulig vffentlicher Ubaaben ete en- rien m Berivaliungoweage ceretutivu d einziehen zu lasen V O1 Q N 5 R 4 A S L R A wtlAl ta h a Hek , Ote Beitrage, welche 1n einer Sendung enthallen nd, die wel 3

en Adressaten bestellt, noch an den Absender zurückgegeben werden kann welche aus dem Verkaufe der vorgefundeaen Gegenstände gelöst we1 en, fließen nah Abzug des Porto und dec sonstigen Kosten zur Post- \rmenkg\e, Meldet sch der Absender oder der Adrcssat später, so zahl! Y ) ;

y ihm die Post- Armenkasse die ihr zugeflossenen Summen, jedoch ohne Zinjen

ALUTU C, Ani E V rafbestimmungen bei Post- und Porto -Uebertretunger E Mit Geldbuße von fünf bis funszig Thalern wird bestraft : 1) wer mit unterweges «Fawechselten Transportmitteln oder zwischen stimmten Orten mit regelmäßig festgeseßter Abgangs- oder Ankunsis- zeit wobei einzelne Unterbrechungen der sonst regelmäßig stattfin denden Fahrten nicht in Betracht kommen Personen oder Sachen gegen Bezahlung besördert, ohne nach einer der in dên C8. 2, S und 9, enthaltenen Bestimmungen dazu ermächtigt zu sein z 2) wer von den Bedingungen, unter denen er von der Post-Berwaltung zur Beförderung von Personen (§. 4.) ermächtigt worden, abweicht: 3) wer außer den in den §8, 6, bis 8, na hgelassenen Fallen Briefe odc1 andere postzwangspflichtige Gegenstände (§, 5.) befördert, G 93, Wird durch mehrere von verschiedenen Unternehmern einzeln eingerich jete nicht regelmäßige Fuhrgelegenheiten im Ganzen eiue Regelmäßigkeit 11 den Fahrten im Sinne des §, 32, Nr, 1. hergestellt, oder wird das eben daselbst ausgesprochene Verbot des Wechsels der Transportmittel durch den Anschluß mehrerer sür sich nah §. 2, Nr, 2, lit. a. erlaubter Fuhrgelegen- heiten umgangen, so hat jeder Unternehmer, wenn er auf geschehene Auf- forderung der Postverwaltung die Regelmäßigkeit oder den Anschluß der Fahrten nicht einstellt, die Strafe des §, 32. verwirkt,

...

Ge 34,

Jm ersten Nüfall wird die Strafe (§§. 32, und 33,) verdoppelt, im zweiten Rüffalle kann der Schuldige zugleich seiner Befugniß zur Treibung des Fuhrgewerbes sür immer oder auf Zeit verlustig erklärt werden,

Im Rükfalle befindet sich derjenige, welcher, nahdem er wegen einer der in den §8, 32, und 33. bezeichneten Uebertretungen vom Gerichte oder im Verwaltungswege zur Strafe rechtskräftig verurtheilt worden ist, inner- halb der nächsten fünf Jahre nah der Verurtheilung eine dieser Uebertre- tungen verübt,

g. V

Mit dem vierfahen Betrage des Porto, jedoch niemals unter einer Geldbuße von fünf Thalern, wird bestraft :

1) wer außer den in den §§. 6 bis 8 xnachgelassenen Fällen Briefe oder andere postzwangspflichtige Gegenstände (§, 5) auf andere Weise als durch die Post verschickt:

2) wer bei Versendungen durch die Transport - Anstalten, um da

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von mehr als Einhundert Psi

n §, 2 N-, 2 lit. b. nacgelassenen

1jelbst vorgeschriebene Paketgewicht

zu erreihen, mehrere an verschie-

dene Empfänger oder von verschiedenen Versendern an Einen Em-

pfänger bestimmte Pakete in ein Gebind zusammenpacft oder dem

Gegenstande einer Sendung andere Gegenstände lediglih zu dem an- gegebenen Zwecke beipackt ; 0

3) wer Briefe oder andere Gegenstände, für welche ein höheres Porto zu entrichten ist, unter andere Sachen, welhe nah einer geringeren Taxe befördert werden, verpackt;

i) wer Gegenstände unter Streifvand oder Kreazband zur Versendung mit dec Post einliefert, welche überhaupt oder wegen verbotener Zu- säße unter Stceifband nicht versandt werden dürfen ;

5) wer sich zu einem portopflichtigen Schreiben einer von der Entrich- iung des Porto befreienven Bezeichnung bedient oder ein solches Schreiben in cinen Brief oder in ein Paket verpackt, welches geseßlich unter einer portofreien Rubrik befördert wird z

6) wer Posifreimarken oder gestempelte Briefkouverts nach threr Entwer- thang zur Franf:rang einer Sendung beaugt, Jnwiefern in diesem Falle wegen hinzugetretener Veriilgung des Entwerthungszeichens eine hârtere Stcafe verwirkt ist, wird nah den allgemeinen Strafgeseßen beurtheilt

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7) wer Briefe oder andere Sachen zur Umgehung der Portogefälle einem Conudukteuc, Shicrmeister oder Postillon zur Mitnahme übergiebt, c 36; | Im ersten Nückfalle wird die Strafe (§. 35) verdoppelt und bei fer- neren Rückfällen auf das Viersach e erhoht.

Im Nückfall befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der in dem §. 35 bezeichneten Uebertretungen vom Gerichte oder im BVer- waltungswege zur Strafe rechtskräftig verurtheilt worden ist, innerhalb der nächsten fünf Jahre nach der Verurtheilung eine dieser Uebertretungen verübt,

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7

ZDCL wien) , Hu Ds Poitfa)e Das Personengeld U CNitIeDen , U El G ¿L À

r p eingetragen mit der Post reist, hat außer dem Personengelde eine Geldd.:1 von fünf Thalern zu erlegen.

G. 00 Jn den §. 35 unter Nr. 3 bis 6 bestimmten Fällen ist die Strase mit der Einlieferung der Sendung zur Post verwirkt,

§, 99,

Oil han (R E A c e n A d & S f n O mold od AUBer Del Se Mb 1B Den Fallen des & ) das PVorfo, weiches Ur Die O [orderung der GVegzenstande der Post zu entrichten gewesen ware v1 X D en d di) nter V y 1115 4 d 1 d a a E i ezahlt U n dem §Y 9-4 unler Hr, Uno J: 39 Unter 21, 1 5 E “e %, Gt L . 14) D, Su, a D p d "i a a \timmièn ai dex Absender und: der: Defvrderer ur Das Por! (nar d 1011001). L A A «om vis Rol hinlo ar! Ai T d: ad ibe A A ort 0 Ran die vVerwirlie Veidduße nigi velgeirieven Werden Veri altmzmaßyige VBesangunylrafe e1 4 1 L À Mio N tbeh N00 H id 1 p n tos rz t i M 4 rtrotitna Hte j 2 VUILUYLULDIUL i Hy D OIIUCL(Ii E, L L L 140 ULILS T U ; K E G al Kav Vit , R di A E a ind desugt die dabei vorgefundenen Briese oder andere Dachen, we egenstand dex Uebertretung slnd, in Veschiag zu neymen Und |9 14a ganz odex -thenliweije zuxucizuyalien , Vis entweder diF desraudirien *PoITge S A A0 00h t L, 4s 6 0 aas C j y T 4 0 all die Veldftrase und die Kosten gezahit oder dur Caulton 1d G (fj T h N A M «pl v4 Cb C4 199 P A P I 44 9H A f A (r v O O Ne, L L B ZOTICDTi j nber auch Anwendung U Di V ICLUÉ 10. 9 +4 r 5 011 Tit vi y of O M „vil pintor Bo Wagen, mit welchen ein Fuhrmann bei der O2rubung einer. Dex 2 pezeimneien Uebertretungen betrosen wird, Q 42, N , d C ):) Li » Q fi oi + (Rol lit 01 E In DEN SS 2 018 39 vbesimmien Weid LUßFl nta} 4 i Þ Q. 49 2. s

Te ck14 d t * 4 C A, 41 44 N ; ( 5 Untersuchung und Entscheidung 11 Postk- Und ? j

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1 F of ; A, 44 : »/ lit Hoe Molt 2111 chen steht in den Fallen, wo nach Ye 34, Dertust dex Day zUT

reibung des Fuhrgewerbes eintriit, den Gerichten zu, Jn alen 1 rällen wird die Untersuchung summarisch von den Post-Aemtern und Þ Expeditionen oder von den Bezirks-Aufsichts-Beamten geführt und dara im Verwaltungswege von den Ober - Post - Directionen entschieden, fónnen jedoch, so lange och kein Strafbescheid erla)en worden die Be

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weisung der Sache zum gerichtlichen Verfahren verfuge1 der Beschuldigte während der Untersuchung bei der Post-Dehorde, Und nen zehn Tagen präklusivischer Frist, nah Erössnung des von leglerer gefaßten Strafbescheides, auf rechiliches Gehör antragen. Der Saft wird alsdann als uicht ergangen ange)ehen, : - 1 Das hinsihtlih der Zuwiderhandlungen gegen die DLl@! die Erhebung der Zölle vorgeschriebene Versabren r Wil Entscheidung im Verwaltungswege tritt auch bei Post- und Ports - vel tretungen ein E

Auf den cingelegten Rekurs hat das General-Postamt zu em

Die Vorladung des Beschuldigten zu seiner Verantwortung 1

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