1852 / 145 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Gewährleistung - von Seiten des Staats zu geben oder den Rechten Dritter zu präjudiziren. : p Gegeben Sanssouci, den 2, Juni 1852, Friedrich Wilhelm. von der Heydt. von Bodelschwingh. Privilegium ais wegen Emission von 60,000 Rthlrn. Prioritäts- Obligationen der Kottbus « Schwieloch - See- L Eisenbahn - Gesellschaft.

Schema 1.

d, Prioritäts - Obligation del Kottbus - Schwieloch - See Eisenbahn - (Besellsaft, Jeder Obligation Ve Díe Erneuerung sind 20 Coupons auf Er der Coupons geschieht

) Sahbre und 1 Talon ,- L gegen Ausreichung des 10 3 f Pf 100 Rthlr. preuß, Courant, 28 Talons. 9 Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe des obigen Betrages von Einhundert Thalern preußisch Courant Antheil an dem in Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegiums vom.….................. emittirten Kapital von §0,000 Thalern Prioritäts - Obligationen der Kottbus - Schwieloch - See Eisenbahn-Gesellschaft, Ob Os De e aaa ate ahe ov a 1 Die Direction der Kottbus - Schwieloch- See Eisenbahn - Gesellschaft, N. N. N: Der Rendant. N Schemga#*I11. b, Erster Zins - Coupon der Kottbus - Schwieloch - See “alda - Prioritäts -Obligation. Ü 2aUIbar at... a As VEleS enNVIanat Ane.) aare eme ee oer! DIE Valbiahrigen Zinsen der oben benannten Prioritäts-Obligation über Einhundert Thale: mit Zwei Thalern, Sieben Silbergroschen, sechs Pfennigen, M Os. De. oa aae oa dra go 0a ibe) Die Direction der Kottbus =- Schwieloch - See Eisenbahn - Gesellschaft. 2 N Der Rendant, N. Zinsen, deren Erhebung innerhalb à Jahren von dem im betreffenden Coupon bezeichneten Zahlungstage an nicht geschehen is, verfallen zum Vor- theil der Eisenbahn-Gesellschaft.

Schema TIT,

Talon zur Kottbus- Schwieloch - See Eisenbahn - Prioritäts - Obligation, M über 100 Thaler.

Der Produzent dieses Talons erhält ohne weitere Legitimation für die vorstehend bezeichnete Prioritäts - Obligation nach Ablauf der nächsten 40 Jahre 20 neue Zins-Coupons mit Talon,

obus, Vin... e

Die Direction der Kottbus - Schwieloch- See Eisenbahn - Gesellschaft N

,

Der Rendant, N.

Se. Majestät der König haben bei Allerhöchstihrer Anwesenheit in der Provinz Schlesien nahbenannten Vssizieren Vrden zu ver= leihen geruht, nämli :

L Den Ster zum Rothet Abler=Dvoden zweiter Nia\ie mil Cl enlaub: dem Inspecteur der 3ten Artillerie-Jnspection, General-Lieutenant N Tari, 11. Den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub: Dem Commandeur der 11ten Kavallerie-Brigade, General - Major v0 Mo werder, [IL. Den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit Der SMlattet dem Commandeur des 22sten Infanterie-Regiments, Obersten von Srobel, Und » Commandeur des Scheppe. IV, Den Rothen Adler-Orden vierter Klasse:

29sten Infanterie = Regiments, Obersten

dem Chef des Generalstabes 6ten Armee-Corps, Oberst = Lieutenant

von Wintßingeroda, » Rittmeister von Wostrowsfky des 1sten Kürassicr - Regi-

ments, » Adjutanten der 11ten Division, Rittmeister Baron von Rhein - baben und

dem dienstleistenden Adjutanten des General - Kommando?s bten Armee =- Corps , Premier - Lieutenant von Heugel des 2ten Ulanen =- Regiments.

V, Das Ritterkreuz vom Königlihen Haus-Orden

von Hohenzollern :

dem Commandeur des 19ten Infanterie-Regiments, Obersten Sche r -

bening. VI. Den.-St. J&hanuniter «Drd ez

dem Commandeur der 22sten Infanterie - Brigade, General - Major

Greiherrn von Reißen stein.

Se, Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Post- Kommissarius und Zoll - Einnehmer a. D,, Nau - mann zu Seidenberg in Schlesien, den Rotheu Adler-Orden vierter Klasse; so wie dem Fischereibesißer Heinrich S cherpih zu Deicha haus, im Regierungs-Bezirk Köln, die Rettungs-Medaille am Bande; | und

| Dem Kommerzien - Rath und Rittmeister a. D, Hirschberg | tin Königsberg in Pr. den Charakter als Geheimer Kommerzien- Rath zu verleihen.

Weinisterium für Handel, Sewerbe und öffentliche Arbeiten. | Erlaß vom 1. Mai 1852 wegen Verbiudung der | Verrichtungen mehrerer Handwerke zur Herstellung fertiger Warn lertens der Häandwekls-Meiister.

Der Königlichen Regierung lasse ih die beifolgende Eingabe des Schmiedemeisters N. vom 28. Februar d. J., in welcher derselbe um Erlaubniß zur Anlegung einer Wagenfabrik bittet, mit | nachstehenden Bemerkungen zugehen. Zur Anlegung einer solchen Fa- | brif würde Bittsteller, wenn er die hierzu erforderlichen Mittel besäße

oder diese nachträglich erlangen sollte, nach den Bestimmungen des F. 30 der Verordnung vom 9, Februar 1849 weder einer besonde- ren Erlaubniß bedürfen, noch auch die Befähigung zum selbststän- digen Betriebe der verschiedenen Handwerke, unter welchen ähnliche Verrichtungen wie die bei einer Wagenfabrik vorkommenden Arbeiten begriffen sind, nachzuweisen haben. Nach dem Inhalte Jhres mit beiliegenden Bescheides vom 27. Januax d. J. läßt sch zwar nicht annehmen, daß N. bereits Gelegenheit und Veranlassung gefunden habe, seine Schmiede-Werkstatt zu einer Fabrik-Anstalt, im Sinne des §. 30 a. a. O. umzugestalten. Dafür, daß die Absicht des Bitt- stellers zunächst nur auf eine allmälige Ausdehnung seines Hand- werks=-Betriebes gerichtet sei, spriht auch der Umstand, daß der in jenem Bescheide zurückgewiesene frühere Autrag auf das Gesuch um Erlaubniß zur Beschäftigung von Stellmacher-Gesellen si beschränkt hat. Bei! der Ablehnung dieses früheren Gesuches scheint aber die Königliche Regierung von der Ansicht ausgegangen zu sein, daß die im §. 47 a, a. O. vorbehaltene Ausnahme von der Vorschrift, nach welcher Handwerksmeister zu den technischen Arbeiten ihres Gewerbes nur der Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge ihres Hand werkes sich bedienen dürfen, durch eine fabrikmäßige Ausdeh- nung des betreffenden Gewerbes bedingt sci. Diese Voraus- seßung würde, wenn sie auf die Ihrerseits getroffene Entscheidung eingewirkt haben sollte, niht zutreffen. Denn auf den Betrieb von Fabrik - Anstalten (§. 30 a, a. D.) finden die Bestimmungen des §. 23 daselbst überhaupt keine Anwendung, und daraus folgt, daß Fabrik - Jnhaber, welchen die Veschäftigung von Handwerks=Gesellen jeder Art, unter den in den §§. 31, 32 a. a. O. vorgeschriebenen | Maßgaben, ohne Weiteres zusteht, zu diesem Zwecke nicht erst | der im §, 47 vorbehaltenen Ausnahme von den allgemeinen Be- stimmungen in Betreff des Geschäftsbetriebes der Handwerksmeister bedürfen. Dagegen entspricht der Absicht dieser Gesetzesstelle die Berücksichtigung solcher Fälle, in welchen ein Handwerksmeister | durch die Erlaubniß ¿ux Beschäftigung von Gesellen eines an= deren Handwerkes in den Stand geseßt werden kann, die Verrich- tungen mehrerer Handwerke zur Herstellung fertiger Waaren mit | einander zu verbinden und von diesem Mittel zur besseren Verwer- | thung, seiner Arbeiten auch- daun. Gebrauch zu machen, wenn seine | Werkstatt im Uebrigen zu den im §. 30 am angeführten Orte be- zeichneten Fabrik - Anstalten nicht zu rechnen ist. Die Gestattung ‘eines solhen Gewerbebetriebes ist zwar im §. 47 a. a, O. zunächst der Beurtheilung des Gewerbe-Rathes anheimgegeben. Wenn indessen das vom Gewerbe-Rathe abgelehnte Gesuch nah den Schlußbestim-= mungen des §. 2 a. a. O. zur Entscheidung der Königl. Regierung ge | langt, so ist für diese nur das Ergebniß ihrer eigenen Erwägung, welcher | auch das Gutachten des Gewerberaths unterliegt, maßgebend, und sie erhält hierdurch Gelegenheit, jede, mit den Vorschriften des Ge-= | seßes vereinbare und im Interesse der Gewerbsamkeit wiünschens- | werthe Erleichterung des Geschäftsbetriebes für die Handwerksmeifter | eintreten zu lassen, Von diesem Gesichtspunkte aus wolle dieselbe den vorliegenden | Antrag des N. einer nochmaligen Erörterung durch die Kommunal-

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Behörde, welche in Ermangelung eines Gewerberaths diese Angele= genheit zu erledigen hat, unterwerfen lassen und nach dem Ergeb- nisse den Bittsteller mit Bescheid versehen. - Berlin, den 41, Mai 1852; Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von Der Dee,

An die Königliche Regierung zu N. und abschriftlich an sämmiliche übrige Königliche Regterungen und an das Königliche Polizei-Präsidium zu Berlin.

Befauntmaquilsg.

Der unter dem 5. Dezember v. J. zwischen Desterreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Haunover, Württemberg, Baden, Luxemburg, Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin, Medcklenburg-Strcelit, Vlden- burg, Lübeck, Bremen und Hamburg, so wie der Gürstlih Thurn= und Taxis’\hen Post - Verwaltung abgeschlossene revidirte Post- Kereins - Vertrag (Königlih Preußischer Staats-Anzeiger Nr. 142 Seite 830) kommt für den Post - Verkehr zwischen den genann=- ten Staaten und freien Städten hinsihts der Staaten, welche den Fürstlich Thurn =-= und Taxis*schen Post - Bezirk bilden, jedoch auss{ließlich der Fürstenthümer Lippe - Detmold und Schaumburg- Uvbe, mit Dem 4. Juli d. J. zur AULorung. ' | Jn Bezug auf den Brief- und Fahrpost - Berkehr innerbalb des preußischen Postbezirks tritt in Folge dieses Vertrages eben so wenig, wie in Absicht auf deu Poslverkehr zwischen Preußen und den nicht zum deutschen Postverein gehörigen Staaten eine Ver- änderung ein. Auch gellen für die innerhalb des preußischen Postbezirk s aufgegebenen Sendungen na ch den Vereins-Postge- bieten in Betreff der Verpackung, der Signatur und des Verschlusses die preußishen Vorschriften. S A E

Sämmtliche Vereinsbezirke werdcn bei der Brief post als ein vereinigtes ungetheiltes Postgebiet angesehen, Zur Briefpost gehören nach dem Vertrage : S

l) gewöhnliche und rekommandirte Briefe ohne angegebenen Werth,

2) Sendungen unter Streif- und Kreuzband,

3) Briefe mit angehängten Waarenproben (Mustern) und zwa1 ad 2 und 3 bis zum Gewichte von 16 Loth Zollgewicht exfkl., und

1) Zeitungen. S

In Absicht auf die Höhe der Portosäße für die verschiedenen Briefpostgegenstánde, so wie in Bezug auf die Gewichtsprogression bleiben die durch die Bekanntmachung vom 29, Juni 1850 ver- öffentlihten Bestimmungen des ursprünglichen Postoereins-Vertrages auch ferner maßgebend. Dagegen werden nah dem Bereinsgebiet künftig au Briefe angenommen, deren sofortige Bestellung an den Adressaten nach der Ankunft am Bestimmungsorte seitens des Ab- fenders gewünscht wird. Dergleichen Briese müssen mit dem aus-= drücklihen Vermerk der Bestellung durch einen Expressen verschen und refommandirt sein. Außer dem bei der Aufgabe vorauszube- ¿ablenden gewöhnlichen Briefporto und der Recommandationsgebühr wird an Bestcllgeld für solhe nach anderen Staaten des Post- Vereinsgebiets bestimmte Briefe erhoben: wenn die Bcstellung am Tage erfolgt, 3 Sgr., und wenn die Bestellung zur Nachtzeit ge- icht, 6 Sgr. pro Brief. Erfolgt die Bestellung der Exprepbriese außerhalb des Orts der Abgabe - Post - Anstalt, o erhöht sich Die Bestellgebühr von 3 und 6 Sgr. auf 6 und 9 Sgr. pro Brief.

Die innerhalb Preußens aufgegebenen Briefe an Soldaten vom Feldwebel (Wachtmeister) abwärts, welche zu den dieheiligen Bundeëtruppen gehören und außerhalb des preußischen Staats |a tionirt sind, werden portofrei befördert. Die von Soldaten ole: Truppentheile abgesandten Briefe unterliegen der Portozahlung nach dem Vereinstarife.

Von den Vereins - Post - Verwaltungen wird in Vetresf der

Briefpostgegenstände ecein-*Garamiie nur für rekommandirte Briese geleistet, Geht ein rekommandirter Vereinsbrief verloren, P ha! der Absender, jedoch nur innerhalb eines Zeitraums von 0 Mo naten, vom Tage der Aufgabe ab gerechnet, von der Postverwal- tung, in deren Bezirk der Brief zur Post gegeben 1st, eine En! schädigung von einer Mark Silber zu beanspruchen. _ Jn Absicht auf die Behandlung und Versendung der Zeitungen bleiben die bisherigen Bestimmungen im Allgemeinen auch ferner in Kraft. Bei der Nachsendung von Zeitungen an einen auderen als den Ort, für welchen die Bestellung gemacht ist , wird jedoch statt des bisherigen Porto für Kreuzbandsendungen nur eine Neber weisungsgebühr von 10 Sgr, für den ganzen Zeitraum bis zum Ablauf des Abonnements-Termins erhoben, Die zwischen den Zeél- tungs-Redactionen zu versendenden Tauschblätter werden nach wie vor als Krenzbandsendungen behandelt und taxirt.

In Bezug auf die Fahrpost regelt sich das Porto “innerhalb der {hon früher publizirten Taxsäße nach Maßgabe der SCnifernun gen bis zu und von den Gebietsgränzen, Zur Fahrposl gehören

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künftig: Kreuzband=- und (Muster) Waaren=-Probensendungen über 16 Loth, Briefe mit angegebenem Werthe (Geldbriefe), Pakete mit und ohne Werthsangabe, Vorshußsendungen und Baarzahlungen.

Vei den Sendungen mit angegebenem Werthe hat die Declas- ration des Werths, wenn die Aufgabe der Sendung in Preußen erfolgt, nah der in Preußen landesüblihen Silberwährung stattzu- finden. Besteht eine Geldsendung aus fremden, in Preußen nicht als Landeswährung geltenden Geldsorten, so hat der Absender die Reduction des Werths in die landesübliche Silberwährung auf der Adresse oder auf dem Begleitbriefe vorzunehmen.

In Beschädigungs - und Verlustfällen wird von der Postver- waltung, in deren Bezirk die Sendung aufgegeben ist, eine Ent- \chadigung nah Maßgabe des deklarirten Werths geleistet, mit all- einiger Ausnahme des durch Krieg oder unabwendbare Folgen von Natur - Ereignissen herbeigeführten Schadens. Auch bei Fahrpost- Sendungen, für welhe ein bestimmter Werth nicht angegeben ist, wird eine Gewähr und zwar bis zum Belaufe von 10 Sgr. für jedes Psund der Sendung oder den Theil eines Pfundes geleistet. Der Ersaß-Anspruch des Absenders erlischt jedoch, gleichviel ob die Sendung deklarirt oder ein Werth für dieselbe niht angegeben ist, nah Ablauf von 6 Monaten, vom Tage der Aufgabe ab gerechnet. _ Vorschußsendungen nah dem Vereinsgebiet können bis zur Höhe von 50 Rthlru. aufgegeben werden, dürfen indeß nicht fran- tirt jein, Sind dieselben am Bestimmungsorte innerhalb 14 Tage nicht eingelöst, so gehen solche an den Absender zurück. Wegen Auszahlung der Vorschußbeträge an den Aufgeber gelten die für den- internen preußischen Verkehr bestehenden Bestimmungen. Für Borschußsendungen wird außer dem gewöhnlihen Fahrpostporto, welches, falls die Sendung aus einem Briefe besteht, mit dem Minimum des Gewichtsporto zur Erhebung kommt, noch eine Pro- furagebühr von 1 Sgr. als Minimum, sonst aber von dem Vor- \hußbetrage für jeden Thaler oder Theil eines Thalers 5 Sgr., mithin bei Vorschüssen

von Rthlr. Sgr. 1 Pf. bis 2 Rthlr. inkl, 1 Sgr. Pf. -Z e V emuvaz s 1 =- bis 3 p = d L - O us s J z S Í bis 4 - - 2 E S ad

U (6 exloben,

Baarzahlungen werden mit Ausnahme des österreichischen Postgebiets nach dem ganzen Vereinsgebiet bis zur Höhe von 10 Rthlrn. angenommen. Der zu jeder Einzahlung erforderliche Brief (Adresse) wird mit dem Minimalporto der Fahrposttare be- legt. Außerdem wird für jede Baarzahlung als Minimum 1 Sgr., sonst aber von der eingezahlten Summe für jeden Thaler oder Theil eines Thalers {; Sgr., mithin bei Einzahlungen

# von 1 Pf. bis 4 Rthlr. incl, .,,., 1 Sgr. von 4 Rthlr. Sar. 1 - ies _ H 9 ce, 14 Sgr J 1 x ViS O ] i 17 Ggr.

U. 1, w. erboben.

Die Begleitbriefe (Adressen) zu den Paket- und Geldjendungen dürfen das Gewicht eines einfachen Briefes nicht übersteigen, Be fonderes Porto für dieselben wird nicht erhoben,

Berlin, den 20. Juni 1852.

General =- Post

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Justiz-Ministerium.

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Königsberg ernannt worden

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Minifterium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten. Der Wundarzt erster Klasse, Schumann, ist

I) 4 t ino Woo \ m tAr Eni ° ) + Arb en Bßundarzte im Kreise Veestow - Storlow trnannî worden.

Ministerium des Junern.

Erla vom 14 Uri 10A D 4 Regierungs-Referendarius bei Justiz und Auskultatoren er| nach deren Enti dem Justizdienste zuläg Der Herr Justiz - M! dem Präsidium des dortigen ellationêg mitgetheilt, welche Meinungsverschiedendeit zwcden diejem F

diumund dem KöniglichenRegierung8=Prastdi ¿i É d nennung der Appellationsgerichts - Referend N

Referendarien über die Frage, ob eine joide Srnez i herige Entlassung des betreffenden Referendarius aus dem ZUslz- Dienste erfolgen könne, hervorgetreten it. Wir haden zugiei@ v0 dem Schriftwechsel Kenntnik halte V 3 d von dem Königl. Regierungs - Präsidium mit dem Prapid

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