1852 / 145 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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gedachten Gerichts geführt worden ist. Aus überwiegenden Grün- den haben wir dabei uur der auch von dem Herrn Justiz-Minister getheilten Ansicht dieses Gerichts uns dahin anschließen können, daß die Annahme der Appellations-Gerichts-Referendarien zu Re- gierungs-Referendarien nicht eher erfolgen darf , als bis dieselben die Entlassung aus dem Justiz-Dienste erhalten haben, Wenn das Königl. Regierungs - Präsidium bei - seiner entgegengeseßten Mei- nung sich darauf stüßt, daß in dem Regulativ vom 14, Februar 1846 der Entlassung aus dem Justiz - Dienste nicht als eines der Annabme cines Appellations-Gerichts-Referendarius oder Auskul- iators vorausgehenden Erfordernisses ausdrücklich gedacht sei, so ist dagegen einzuwenden, daß es einer solchen Erwähnung nicht bedurfie, weil s{ch jenes Requisit nah den allgemeinen Nessort-Verhältnissen und den durch das Regulativ nicht geänderten Vorschriften der §§. 94 folg. Tit. 10, Thl. Il, des A. L. R. ganz von selbst verstand, Die Bestimmungen der §§. 3 und 7 des Regulativs dienen nur zur Bestätigung dieses Saßes, da es nöthig gefunden worden, im §. 3 ausdrücklich zu verordnen, daß zur Zu- {assung zur Prüfung als Negierungs9-Referendarius die vorausge- gangene Entlassung aus dem Justizdienste nicht erforderli fei, dics aber im §. 7, in Betreff der Annahme als Regierungs-Referendarius nicht wiederholt worden ist. Die Ansicht des Königl. Regierungs-

Präsidiums findet mithin in dem Regulativ vom 14. Februar 1846 |

feine geseßliche Begrindung. selbe in dem thatsählihen Verhältnisse und in einem etwaigen Be- dürfniß gegeben, da die betreffenden Referendarien darüber, ob sie die Prüfung für den Verwaltungsdienst bestanden haben oder nicht, in der Regel sofort Gewißheit ervalten können und diese sie der Verlegenheit überhebt, in welcher sie sich sonst rücksichilih der nach- zusuchenden Entlassung aus dem Justizdienste befinden könnten. Das Königliche Regierungs - Präsidium erkennt selbst an, daß es unpassend sei, wenn ein Referendarius oder Auskultator den

Ebenjowenig ist ein Anhalt für die- |

Justiz - Dienst verläßt und in ein anderes Staatsdienst - Verhältniß |

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hat, Um dies zu vermeiden, genügt es niht, wenn die Justiz-

eintrict, bevor er seine Dimission aus diesem Dienstzweige erhalten |

Dienstbehörde von derjenigen Behörde, zu welcher der betreffende |

Referendarius oder Auskultator übertreten will, von dessen Absicht |

vor der Prüfung in Keuutniß geseßt wird, vielmehr liegt das ein- \ahste und einzig richtige Mittel, die dienstlihe Ordnung in der fraglichen Beziehung aufrecht zu erhalten, darin, daß kein Justiz- Reserendarius oder Auskultator zum Regierungs-Refcrendarius an- genommen wird, bevor er die erfolgte Entlassung aus dem Justiz- Dienste nachgewiesen hat. | Gr Ei

Das Königliche Regierungs-Präsidium ersuchen wir, hiernach

kunftig rüdcksihtlich der Negierungs=Refereñdarien zu verfahren, Dèrliñ, den. 19; April 1852, Die Minister des Innern, + der Finanzen, von Westphalen. von Bodelschwingh. An ] die Königliche Regierung zu N,

Erlaß vom 27. April 1852 betreffend die Verwen - Ung des En10ses: vertaufter Alten und die Ansa f- fung von Büreau=-Utensilien.

Der Königlichen. Regierung wird auf deu Bericht vom 15ten d, M. zuvörderst im Allgemeinen eröffnet, daß zur Bewilligung von Remunerationen aus dem Erlöse für verkaufte unbrauchbare Akten an die mit deren Aussonderung beschäftigt gewesenen Beamten Ministerial - Genehmigung erforderlich ist, da die Besugniß zur Bewilligung von dergleichen Remunerationen durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 24, November 1838 nur den Ministerien bei- gelegt und solle auch nicht durch das darauf gegründete Ministerial- Reskript vom 16, Dezember ej. a. (Annalen 1838 S, 846) auf die Provinzial-Behörden delegirt worden ist, :

Im vorliegenden Falle genehräè ih, “daß von dent Erlöse aus dem Verkaufe der ausgesonderten unbrauWbaren Akten des Land- raths - Amtes zu N. den Unterbeamten, welhe das Aussonderungs- Geschäft besorgt haben , , Thaler als Remuneration gezahlt werden, Dagegen kann die Verwendung des Restes von diesem Erlôse zur Anschaffung von Utensilien 2c. füx das land= râthliche Büreau in N. nicht erfolgen, vielmehr ist dieser Rest nach den jeßt geltenden Grundfsäten, bei ber dortigen Regierungs- Haupt - Kasse für die allgemeinen Staats-Fonds extraordinair zu “E Anf

Sollte die Anschaffung von Utensilien für das genannte Bür durchaus erforderlich sein, so mag die Königl, Vénttebtine uta auf die einfachste und billigste Art, nach Maßgabe der Cir= fulár - Verfügung vom 2. April 1840 anfertigen lassen und die Kosten dafür auf den Fonds ihrer Haupt - Kasse zu Prämien und anderen extraordinairen Ausgaben für die Verwaltung des Junern anweisen. Die in dent hier wieder anges{losenen Verzeichniß der anzuschaffenden Jnyentarienstiicke berechneten Kosten werden demnach

eine bedeutende Ermäßigung erfahren müssen und die AnscLaffung von Büchern" auf Staatskosten muß ganz unterbleiben,

Für die Aufnahme der angekauften Gegenstände in das Jn=- ventarien-Verzeihniß wolle die Königl, Regierung demnächst Sorge tragen. |

Derlin, den 27. April 4852,

Der Minister des Junern. Im Austrage: von Manteuffel.

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Erlaß vom 18, Mái 1852 betreffend die Würfel

spiele um geringfügige Gegenstände auf Jahrmärkten,

bei Schüßen- und Volkfsfesten, und die Ertheilung der polizeilihen Erlaubniß hierzu.

Die unterzeichneten Ministerien können sich mit der nach den Berichte vom 14ten v, Mts, von dem Herrn Justiz - Minister ge- billigten und diesseits stets festgehaltenen Ansicht nur einverstanden erflâren, daß die Würfelspiele um Eßwaaren und andere unbedeu= tende Gegenstände, in Verbindung mit einem kleinen Handel, auf JZahrmärkten, bei Schüßen = oder ähnlichen Volksfesten, wie solche bisher auf Grund der Cirkular - Erlasse vom 241, April 1817 und vom 14, Juli 1818 unter der Vorausseßung polizeilicher Ge nehmigung für zulässig erachtet worden, au nach der gegenwärti- gen Lage der Geseßgebung nicht unter den Begriff der durch das neue Strafgesebbuch mit Strafe bedroheten Hazardspiele, sondern unter den Vegriff von Ausspielungen fallen, welche deshalb nach wie vor in dem bisherigen bes{ränkten Umfange polizeilich gestattet werden können, Was dagegen die Frage betrifft, ob die Ertheilung der Erlaubniß in dergleichen Fällen den Orts-Polizei-Behörden zu entziehen und wie in allen anderen Fällen öffentlicher Ausspielungen den Ministerien des Jnnern und der Finanzen vorzubehalten sei, so liegt kein Grund vor, in dem bisherigen Verfahren eine Aende= rung eintreten zu lassen, theils weil bei der Beurtheilung der Zu- lássigkeit derartiger Gesuche in der Regel doch nur persönliche und örtliche Verhältnisse in Betracht kommen, welche die Orts- Behörde besser zu prüfen im Stande is, als die Provinzial- und Centralbehörden, theils weil es niht angemessen erscheint, dergleichen unschuldige und hergebrachte Belustigungen der niederen Volks- klassen mehr zu beschränken, als solches die Nothwendigkeit durchaus erfordert. Sollten, was bisher noch von keiner Seite angeregt worden, Mißbräuche in Betreff dieser Befugniß der Orts=Polizei- Behörden hervortreten, sv wird sich denselben durch belehrende An- weisungen von Seiten der 2c. leiht entgegentreten lassen.

Es bedarf daher keiner Abänderung der Bestimmungen des Erlasses vom 5. Oktober 1848 und es muß der 2c. Überlassen blei ben, auch künftig in vorkommenden Fällen nach denselben zu ver= ahren,

Dn, Cn 16, t 1852,

Die Minister es Innern, Im Auftrage, vonManteuffel.

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die Königliche Regierung zu N.

Ce, 16a „Zim Auftrage,

Finanz - Ministerium.

Cirfulax -=Verfügung vom 9, Mai 1852 betreffend die Einstellung des Betriebes der Rübenzuckerfabriken an Sonn- und Fesitä gen.

Ew. 2c. haben nach Inhalt Ihres Berichts vom 11, Februar d. J. angeordnet, daß den Steuerbeamten nicht zugemuthet werden soll, an Sonn=- und Feiertagen während der Stunden des Gottes- dienstes amtliche Abfertigungen bei der Rübenverwiegung in den Rúbenzucker fabriken zu ertheilen. Diese Anorduung erscheint nicht nur vollständig gerechtfertigt, sondern sie bedarf noch der Erweite= rung dahin, daß die amtlihen Abfertigungen zum Zweck der Rü- henverwiegung in den Zucerfabriken an Sonn- und Festtagen über= haupt abgelehnt werden müssen. Jch überlasse Jhnen , die betref- fenden Hauptämter demgemäß mit Anweisung zu verschen, Berlin , den 9, Mai 1852. Der Finanz-Minister. An

den Königlichen Geheimen Ober - Finanz-

Rath N, ff

zw N.

Abschrift zur Nachricht und Beachtung.

Berlin, den 9. Mai 1852.

An

sammtliche Provinzial - Steuer = Direktoren,

die Königliche Regierung in Potsdanz

und Frankfurt 2c,

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Cirkular-Verfügung vom 10, Juni 1852 betreffend

die Ausführung des Regulativs für die Erhebung der

Stempelsteuer von inländischen, politischen und An=- zeigeblättern,

Anliegend wird Ew, 2c. das auf Grund des §. 4 des Gesetzes vom 2, Juni d, J. wegen Erhebung einer Stempelsteuer von poli- tischen und Anzeigeblättern (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger Nr. 132 Seite 773) heute erlassene Regulativ sür die Erhebung der Steuer von inländischen Blättern (Anl. a.) mit der Anwei= sung zugefertigt, felbiges durch die Regierungs - Amtsblätter der Provinz sofort zur bfentlichen Kenntniß zu bringen. Mit Bezug auf das Regulativ werden folgende nähere Be- immungen ertheilt: : Zu §. 1, Die bei der Steuerstelle eingehenden s{rifllichen Anmeldungen wegen Herausgabe inländischer Blätter, so wie der damit eingereichten Probebogen, sind für jedes Vlatt einem be- sonderen Aktenheft aufzubewahren. | Gelangt eine Anmeldung an eine nicht kompetente Steuerstelle, is selbige an die zuständige Steuerstelle zu verweisen oder abzu-

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(i ben, t ; : zu §, 2, Abänderungs=-Anzeigen in Betreff eines schon beste- betreffende Aktenstück

F M henden Blattes werden zu dem das leßtere genommen, welches überhaupt jederzeit eine vollständige Uebersicht

Steuerverhältnisse des bezüglihen Blattes gewähren muß.

Zu §. 3. Auch die zufolge des §, 3 abzugebenden Anmeldun- zen in Betreff der Anzahl der Exemplare gelangen zu den vorbe- zeicneten Akten.

Wegen der angeordneten Abstempelung sind die nöthigen Bor= heveitungen in Zeiten zu treffen und die Stempelung 1k jederzeil dergestalt zu beschleunigen, daß durch dieselbe dem Verleger in dem be des Blattes kein irgend vermeidliher Aufenthalt erwächst,

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Die Stempelung erfolgt mittelst Abdrucks des Zeitungsstempels gewöhnlicher \chwarzer Farbe auf dem Hauptblatte. Bie

Beilagen werden nicht gestempelt, | S Ï q - , } 4 2 Q s V too 2 ein Blatt erst im Laufe cines Kalender-Vierteljahrs,

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Fricheint dem Verleger zur Abgabe der \schriftlihen Anmeldung wegen cine Frist von höchstens 14 Tagen zu

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abl dex Exemplare

r ist, wie früher, gehörigen VDrts

Die eingezahlte Zeitungssteus 6

u vereinnahmen, Darauf, daß die Abstempelung der Blätter ert L L

folgt, nachdem die Steuer sür die ganze Auflage berichtigt wor-

den, ist genau zu halten, Die Bewilligung einer etwaigen Stun- ing bleibt dem Finanz-Ministerium vorbehalten.

Da in der Ausgabe eines ungestempelten steuerpflichtigen Blat-

n dem Tage, an welchem dasselbe nur gestempelt ausgegeben

rden darf (8. 3) eine Steuerhinterziehung liegen würde (§. 4

7 des Regulativs), so dürfen die zur Abstempelung

es Gejebes, g. (/ des H f N12 s; v Votitovo ovfr i ic 15 E. elegten bedruckten Blätter, bevor lehtere exfolgt ist, nicht zurück- f A IL r Den. L î ie DEY SEONTYOIE IVECGEN n edem Kalender=-Viertel-

von dem Verleger der Steuerstelle zu übersendenden Stüde Hauvtblattes und der Beilagen sind, nah sofortiger Prüsung en Uebereinstimmung ihres Formats mit dem eingereichten Probebogen, fün jedes Blatt besonders aufzubewahren, dergestalt, daß sich die Steuerstelle am Schlusse jedes Kalender-Bierteizghrs m Besibe eines vollständigen Exemplars des Vlattes und jeiner mmtlichen Beilagen befindet. Es ist sodann sofort festzustellen, | Blatt si in den Gränzen derjenigen Steuerstufe gehalten hakt, welcher. die Anmeldung erfolgt ist. G Abweichungen von der Anmeldung, (0 wie anderweite Ver\töße egen das Regulativ, sind nach Maßgabe des §, 7 des lchteren zu

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errolgen. E

Au 8, 5, Gesuche um Erstattung des Zeitungs)tempels sind, venn sie niht an die Provinzial - Steuerbehörde -gerihtet worden, in diese abzugeben. Von derselben dürfen Erstattungen auf rech!- eitig angebra@te Gesuche, abgesthen von dem Slempe? [U Freiexemvlare, nur dann bejoilligt werden, wenn die voue Ueber daß der Absay der Exemplare, fur wel

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| eugung gewährt wird, dap d j ir welche | die Stempelerstaitung in Anspruch genommen wird, in dér 290

nicht stattgefunden hat. Îz : S Zu §8. 6. Wegen der Prüsung, ob die angemeldeïe StéUtl- ufe vom Verleger innegehalten worden, is vorstehend zu Z-+ 2

j 1f ( A aa: VER Die weitere Prüfung, ob, nah bewirkter Av-

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Anweisung ertheilt. _berwt tempelung der Blätter, an irgend einem Tage des Kalender- teljahrs, für welches die Steuer entrichtet ist, eine größere Anzah! von Exemplaren, als versteuert worden, zum Drude gelangt l, würde mit Sicherheit nur in der Art erfolgen können, daß in der Drudcferei selbst sämmilihe gedruckte Exemplare, bevor 1rgend cines dersclben ausgegeben oder sons entfernt worden, an einem bestimms- ten Tage oder jo oft es für angemessen erachtet wurde, nach gezählt und mit der Anmeldung verglichen würden, Von diesem Kontrol- mittel ist jedo für jeßt nux in Verdachtsfällen und auch dann nu1 unter Zuziehung eines Ober-Beamten Gebrauch zu machen. Zu §, 7. Kommen Uebertretungen des Gesebes oder Regu-

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| (N, un H t O NEL s dl C pontichwen und Unzeigeblättern, vom

lativs durch Beamte zur Sprache, so ist darüber eine Denunciations= Verhandlung, wie in anderen Steuerkontraventionssachen aufzuneh- men und einzureichen, worauf dann in Gemäßheit der Vorsctrift im §. 4 des Gesetzes das Weitere zu veranlassen is, __ Wegen der Erhebung der Stémpelsteuer von den ausländischen Blättern werden besondere Bestimmungen ergehen, Berlin, den 10, Juni 1852, Der Finanz - Minister. An -

sämmtlihe Provinzial - Steuer=Direfktoren,

die Königlichen Regierungen in Potsdam

und Frankfurt 2c.

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Regulativ für die Erhebung der Stempelsteuer von inländischen, 0, Juni 1852 (Königlich 141, Seite 829.)

Preußischer Staats - Anzeiger N

Angekommen: Der außerordentliche Gesandte und bevoll= mächtigte Minister am Königlich schwedischen und norwegischen Hofe, Kammerherr von Brassier de St. Simon, von Stockholm. Se, Excellenz der Königlich sächsische Wirkliche Geheime Rath, außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am hiesigen Hose, Freiherr von Könnertihß, von Dresden. Der Ober-Jägermeister von Pachelbl Gehag, von Dresden.

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Ubgeretst: Se. Durchlaucht . der Prinz Fritdrids von [ul (fel, nach Neu-Strelit.

Se. Excellenz der Staats = Minister und Ober - Präsident dex inz Westfalen, Dr. von Duesberg, nach Münster.

H Pr S L EEL E G E E P L R P Lt E O A

Berlin, 22, Juni. Se. Majestät der König hahen Aller=- gnädigst geruht: Dem “Ministerial «zBirekton Mellin, di Erlaubniß zur Anlegung der « demselben von Sr. . Majestät dem Kaiser von Oesterreich verliehenen zweiten Klasse des Ordens der eisernen Kronez dem Flügel = Adjutanten, Dber= llen von Alvensleben, zur Anlegung des von Sr. Ma- jestät dem Könige von Hannover ihm verliehenen Kvom= mandeurkreuzes 2ter Klasse des Guelphen-Ordens; so wie dem ordentlihen Professor der Physik an der Universität in Greisswald, Dr. Tillberg, zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Könige von Schweden ihm verliehenen Ritterkreuzes des Nordstern-ODrdens U Den,

Fönigliche Schauspiele. : V2 E 2M Opernhause. (95e Vorstellung) + Jessonda, Oper in 3 Abtheilungen, von E. Gehe, mit Tanz. Musik von L. Spohr. (Fräulein Louise Meyer, vom Hostheater zu Kassel: Jessonda, als erste Gasirolle, Hr. Kindermann: Tristan d'Accunha, als lebte Gastrolle.)

Kleine Preise: Fremden - Loge 2 Rthlr. Erster Rang und Balkon dasclbst, inkl. der Prosceniums - Logen daselbst und am Orcbester 1 Rthlr. Parquet, Tribüne, Parquet - Loge urd Prosce= niuum des zweiten Ranges 20 Sgr. Zweiter Rang 15 Sgr. Dritter Rang und Balkon daselbst 125 Sgr. Parterre 15 Sgr. Amphitheater 75 Sgr.

In Potsdam. Mit Allerhöc{ster Genehmigung, Zum Benesiz des früheren Theater-Rendanten E. Pose : Vicomte von Letorières, WUstspiel in 3 Abtheilungen, frei nach Bayard, von C. Blum. (Hr. Birckbaum: Parlamentsrath Desperièeres.) Hierauf: Der Salon der Támerin, Scene aus der Posse: „Die Benefiz - Vor=- tellung“, (Zephirine, Tänzerin: Frau Bruez Pudding, Engländer : r. Birckbgumz Unternull + Hr. Lange.) Anfang 6 Uhr.

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l M I _ Billets zu dieser Vorstellung sind in der Kastellans-Wohnung im Schauspielhause zu Potsdam zu folgenden Preisen zu haben :

Erster Balkon und erste Rang-Lage 25 Sgr. Parquet und Par quet-Loge 20 Sgr. Zweite Rang-Loge 10 Sgr. Parterre 10 Sgr Amphitheater 5 Sgr S a

D (7 } A è Ct 4 ck ( +0 o i) » M n Donnerstag, 24. Juni, Fm Schauspielhauje. 14URC 2001 nements-Vorstellung: Deborah, Volksschauspiel in 4 Abtheilungen

S, H. Mosfenthal. (Frl, Arens: Deborah.)

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——_— A E arktyreise. Berlin, den 21, Juni. E. Zu Lande: Hafer 1 Ktlilr. 6 Sar: 3 DPE auch 41 Rthir, 5 D381 0) »( 9 Þ/Í A

Zu VV ass er: VVeizen 2 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf. auch 2 Rihlr.

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(erst | Rihlr. 16 Sgr. 3 Pf. Hafer 1 Rthlr. Sgr. 6 Pf., ch

Erbsen 2 Rthlr., auch 1 Rthlr. 25 Sgr.

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