1852 / 146 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Da die Kosten der Unterhaltung der Provinzial Gewerbeschulen, soweit anderweitige Einnahmen hierzu nicht ausreichen, grundsäg- lich aus Zuschüssen des Staates und der betreffenden Kommunen zu gleichen Theilen bestritten werden müssen und bei der Mehrzahl der bestehenden Gewerbeshulen auch auf diesem Wege aufgebracht werden, so findet zunächst der F. 16 der erwähnten Verordnung auf fie Anwendung, gemäß welchem bei jeder Anstalt ein besonderer Pensious-Fonds zu bilden ist, und zwar: :

2) aus den Einkünften des etwa vorhandenen Vermögens der

Anstalt,

þ) aus Beiträgen der ‘definitiv angestellten Lehrer, c) aus Beiträgen der zur Zahlung der Pension Verpflichteten.

Wenngleich einzelne Provinzial-Gewerbe schulen nit ohne eige- nes Vermögen sind, fo reicht dasselbe doch nirgendwo zur Bestrei- tung des zur Erreichung der Lehrzwecke erforderlicen Aufwandes aus und kann daher zum Vortheile des Pensionsfonds nicht in An- spruch genommen werden (§. 4 der Verordnung vom 28, Mai 1846). Demzufolge werden für diesen zunächst die Beiträge der fünstig definitiv angestellten Lehrer anzusammeln sein, deren Be-

messun:g sich nah den allgemeinen Bestimmungen über die Beiträge

der übrigen Civil-Staatsdiener richtet (§§. 21 bis 25 des Pensions-

Reglements für die Civil-Staatsdiener vom 30. April 1825). Die |

laufenden Pensions-Beiträge sind demnach im Etat der betreffenden Anstalt vor der Linie auszubringen und einzuziehen, die eingezo- genen Beträge aber als ein derselben eigenthümlicher Fonds zu verwalten.

Soweit aber der hiernach zu- bildende Fonds zur Bestreitung der künftig etwa nothwendig werdenden Pensionen nicht ausreicht, liegt der Staatskasse und der betreffenden Kommune die Verpflich- tung ob, denselben in gleihem Verhältnisse, wie sie überhaupt zur Unterhaltung der Schule beitragen, zu ergänzen. Bestimmung der Verordnung vom 28, Mai 1846 seßt nun zwar fest, daß dieses durch regelmäßige Zuschüsse zu dem Pensiorsfonds, deren Gestseßung den betreffenden Königlichen Ober-Präsidenten überlassen ist, geschehe, und daß, wenn jene nicht ausreichen, Nahschüsse ge- leistet werden sellen. Da es abcr mit Rücksicht auf die nicht vor- herzuschenden We@selfälle, welche sich in dem, nur aus drei Mit- gliedern bestehenden Lehrerpersonale ereignen können, kaum möglich ein würde , die erforderlichen regelmäßigen Zuschüsse zu dem Pen- sions-Fonds mit einiger Sicherheit zu bemessen, \o empfiehlt es sich, von diesen ganz abzusehen und in jedem einzelnen Falle, wo eine Pension erforderli wird, dieselbe mit den übrigen für die Anstalt zu leistenden Ausgaben bis zu ihrem Erlöschen auf den jährlichen Séul-Etat zu bringen.

Hinsichtlih der Höhe der den Lehrern an Provinzial-Gewerbe-

shulen zu gewährenden Pensionen behält es bei den bestehenden |

allgemeinen Bestimmungen sein Bewenden.

Mit Rüdcsiht auf die den betreffenden Kommunen aus den nöthig werdenden Penssonen möglicherweise erwachsenden Lasten sind die vorstehenden Grundsäße zur Kenntniß der betreffenden Magistrate zu bringen, damit die Zustimmung des Gemeinderaths dazu eingeholt werden kann.

Den. de 9, Mai 1852

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Leon. Lr Det. An sämmtliche Königliche Regierungen.

Das 24ste und 25stte Stück der Geseß-Samnlung, welche heute ausgegeben werden, enthalten unter

Mr. D078, das Statut des Schlüsselburger Deichverbandes. Vom 21. April 1852; unter

S7 G2 Spe , | - 99/9, den Nachtrag zu dem revidirten Feuer -Sozietäts- |

Reglement für die Städte der Kur- und Neumark,

mit Ausnahme der Stadt Berlin, so wie für die | Städte der Niederlausiß und der Aemter Senftenberg | Bom 2. Juni |

und Finsterwalde, vom 23. Juli 1844. 1852; und unter

Q Os . J | 9980, den Allerh {sten Erlaß vom 19. Juni 1852, betreffend

A Sistirung der Einführung der Gcmeinde-Ordnung L März 1850 und der Bildung der in der t wis Bezirks - und Provinzial - Ordnung om Bd arz 1850 angeordneten neuen Kreis - und S rovinzial - Vertretungen. Berlin, den 24. Juni 1852.

Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung,

Ministerinm der geistlichen, Unterrichts: und Medtzinual - Angelegenheiten. Die Königliche Akademie der Wissenschaft ierí t 4 ihrer Plenar - Sißung vom 17, d. N ide Os: Ves binson in New-York, Giulio Minervini in Neapel, Ludwig

Die angeführte |

Konrad Bethmann, gegenwärtig in Rom, und Luigi Canina in Rom zu korrespondirenden Mitgliedern der philosophisch - histori- hen Klasse erwählt.

Ministerium des Junuern. Erlaß vom 19. März 1852 betreffend die Merkmale der für den Betrieb der Preßgewerbe geseßlich erforderlichen Unbescholtenheit.

Aus die Anfrage vom 45. Januar d. J., betreffend die Merk- male der im §. 1 des Preßgeseßes vom 12, Mai v. J. für den Betrieb der Preßgewerbe erforderten Unbescholtenheit erwidern wir der Königlichen Regierung, daß, da das Geseh diesen Begriff nicht näher bestimmt, den mit Anwendung und Ausführung des Gesetzes betrauten Behörden die Pflicht obliegt, in jedem einzelnen Falle genau zu erwägen, ob die hetreffende Person nah dem Gesammt =- Resultat der über dieselbe vorliegenden Nachrihten für unbescholten zu erachten is oder niht. Wenn durch eine genaue Definition dieses Urtheil im Voraus eine be- stimmte Richtung hätte erhalten sollen, so würde das Geseß ohne Zweifel die Merkmale der Unbescholtenheit speziell bestimmt haben. Dies ist aber eben nit gesehen und es kann daher auch unserer- seits eine generelle genauere Bestimmung hierüber nicht ertheilt werden. Daran wird indessen jedenfalls festzuhalten sein, daß die Unbescholtenheit mehr bedingt als den Volbesiß der bürgerlichen Rechte, folglih auch die Bescholtenheit nicht blos durch den Ver- lust der leßteren konstatirt wird; es hätte sonst das Gesebß nicht die unbestimmtere Bedingung der Unbescholtenheit, sondern die genau bestimmte des Vollbesißes der bürgerlichen Rechte aufstellen müssen, was bcfanntlich bei Berathung des Geseßes ausdrücklich abgelehnt worden ist,

Ob nun in dem einzelnen Falle nach dem vorliegenden Ver- halten des Betheiligten, wenn derselbe auh des Vollbesißes der bürgerlichen Rechte nicht verlustig geworden is, doch die Unbeschol- tenheit abgehe, ill, da der Natur der Sache nach elnè genérélle Bezeichnung niht möglich ist, nah dem Gesammt-Eindruck der Ver handlungen zu beurtheilen, wobei die urtheilende Behörde sich stets gegenwärtig zu halten haben wird, daß sie das Geseßt, wie es lieg! und nicht nach diesen oder jenen in den Kammern gecthanen Aeuß( rungen auszulegen und anzuwenden hat,

Wir hoffen, daß diese Andeutungen genügen werden, das Kol legium in jedem vorliegenden Falle über die gehegten Zweifel und Bedenken hinweg zu leiten

Derlin, den 19, Marz 1802.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten Von Der Deo, An

die Königliche Regierung zu N.

Erlaß vom April 1854 bezüglid fahren in Relurs- und Streitsgllen ü Sozietäts-Entschädigungen

Nach §. 108 des Reglements für die Provinzial - Feuer -So-

zictät der Provinz Posen vom 5. Januar 1836 (Geseß-Sammlung S. 85 seq.) steht unter andern bei Streitigkeiten über den Betrag der Feuer-Vergütungsgelder dem betheiligten Interessenten, welcher sih bei der Festseßung der Provinzial = Feuer - Sozietäts =- Direction niht beruhigen will, mit Aussch{ließung des Rechtsweges, nur die Wahl zwischen dem Wege des Rekurses und der Berufung auf eine schiedsrichterlihe Entscheidung zu, und es bestimmt in dieser Bezie- hung der §. 109 |. c. noch ausdrüdlich, daß, wer die schiedsrich- terliche Entscheidung in Anspruch nehmen wolle, die Berusaing dar auf binnen einer Präklusiv-Frist von sechs Wochen nah dem Em = pfange der Festseßung der Provinzial - Direction bei ber let- teren anbringen müsse. Nach dem jeßt von der Provinzial-Direction hinsichtlih der Festseßung der Schadens-Vergütung und deren Be- fanntmachung an den Beschädigtea beobachteten Verfahren läßt sich aber fast nie der Tag „des Empfanges der Festsebun@“, also der Beginn des flatale ermitteln und nachweisen, und es is daher in Streitfällen, welche zur Entscheidung in der Rekars- Fustanz an das Ministerium des YJunern gelangt sind, die Frage oft zweifelhaft gewesen, ob der Beschwerdeführer wider die Festseßung der Provinzial-Direction den Rekurs eingelegt oder auf schiedsrichterliche Entscheidung provozirt habe, event. ob diese Pro- vocation rechtzeitig und gehörig angebracht, mithin die Provinzial- Direction verbunden oder nicht verbunden sei, die Reclamation ge- gen ihre Festseßung durch Schiedsrichter entscheiden zu lassen und einen Schiedsrichter zu ernennen. Zur künftigen Beseitigung die- ses Uebelstandes finde ich mich veranlaßt, das Königliche Ober- Präsidium zu ersuchen, durch eine desfallsige Anordnung gefälligst dahin zu wirken, daß die Provinzial - Direction in jedem Falle die Schadensvergütung durch besondere Verfügung festseßt, diese den

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Versicherten behändigt und ein Insinuations - Dokument zu den Akten bringt.

Berlin, den 7, April 1852.

Der Minister des Jnnern, Jm Auftrage : von Mantéuffel, An

das Königliche Ober - Präsidium zu Posen.

Abschrift zur gefälligen Nachricht und zu einer ebenmäßigen Anordnung in Betreff derjenigen provinziellen Feuer-Versicherungs- Sozietäten, deren Reglements über das Verfahren in Refurs- und

Streitfällen ähnliche Bestimmungen enthalten, wie das Reglement |

für die Provinzial-Sozietät der Provinz Posen, Berlin , den 7. April 1832. Der Minister des Junnern. Im Auftrage : von Manteuffel, An sämmtliche übrige Königlihe Ober-Präsidien.

Erlaß vom 15. April 1852 betreffend die Rüge der Verfälschung von amtlichen und Privyvat-Zeugnissen.

Wenn die Königlicce Regierung, wie es nach Ihrem Bericht vom 20, Dezember v. J. den Anschein gewinnt, der Ansicht ist, daß die Verfälshung der von Becmten oder einer Behörde aus- gestellten Zeugnisse über Aufführung, Armuth oder sonstige Um- stände, welche geeignet sind, die darin bezeichnete Person dem Wohl- wollen Anderer zu empfehlen oder ihr Unterkommen und Unter- stüßung zu verschaffen, im Straf - Geseßbuße niht unter Strafe gesdeUt Jet, - #& findrt nach_ dexr Mittheilung des Herrn Justiz - Ministers diese Ansscht in den Entscheidungen der Gerichtsbehörden feine Unterstüßung, indem diese den §.- 2559 des Strafgeseßzes *) dahin auslegen, daß solcher auch den Fall be- greife, wenn Jemand in cin ursprünglich echtes Zeugniß der frag- ichen Gattung derartige Angaben hineinschreibe. Es kann also in ieser Beziehung eine der Ergänzung bedürfende Lückc der Straf- Jeseßgebung nicht angenommen werden. Sollte jedoch der König- ichen Regierung bekannt werden, daß eine andere Auslegung von en Gerichten angenommen werde, so hat dieselbe darüber an mich

berichten.

Dagegen ist im Strafgeseßbuche die Fälschung der von Pri- vatpersonen ausgestellten Dienstzeugnisse und anderer Legitimations-= Papiere niht unter Strafe gestellt. Sollte sich durch das häufige &Sorfommen von Verfälschungen der nach der Verordnung vom 29, September 1846 (Gesez-Samml. S. 467) von den Herrschaf- en in die Gesindebücher einzutragenden Führungs- Atteste, oder durch falsche Eintragungen dieser Art in dem dortigen Regierungs-

irke das Bedürfniß einer polizeilichen Regelung dieses Gegen tandes herausgestellt haben, so erscheint es, Justiz-Minister sich einverstanden erklärt hat, angemessen, auf es Geseßes vom 11, März 1850 (Geseß -Samml. S. 265) eine Polizei - Berordnung zu erlassen, durch wélche falsche

von dienstherrschastlichen Führungs - Attesten in Gesindebücher unt

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C o 9 M1 orH Der Minister des Junnern.,

von Westphalen. Un die Kniglihe Regierung zu N. und abschriftlich zur Kenntnißnahme und gleihmäßigen Befolgung «an sämmtliche übrige Königliche Regierungen.

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4 Nat Aeußerung der gedahten Gesandtschaft bevarf es zur

| Niederlassnng in den Kaiserlich russishen Staaten

1) der Konzession der russischen Regierung ;

2) eines Zeugnisses über die politische Unverdächtigkeit und sonstige Unbescholtenheit des Auswandernden, und

3) eines Nachweises darüber, daß der Auswandernde sich im Be- sige von 400 bis 500 Thalern befindet. | Hiernach den 2c, N. zu bescheiden und in künftigen ähnlichen

| Tâllen zu verfahren, bleibt der 2c. überlassen,

Derlin, den 21, April 1852. Ministerium des Junern, von Manteuffel, An die Königliche Regierung zu N. und abschrifilich an die beiden anderen sch{lesischen Regiirungen,

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Bescheid vom 2, Mai 1852 betreffend die Entzie- dung der Leihbibliothekar-Konzessionwegen Mißbraudck des Gewerbes,

___ Wenn übrigens der §. 1 des Preßgescßes vom 12, Mai v. J. jedem „Unbescholtenen““ das Recht zur Erwerbung der Konzession als Leihbibliothekar gewährt, so ist andererseits niht außer Acht zu lassen, daß der §, 71 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17, Januar 1845 den Regierungen die Bcfugniß einräumt, allen denen, bei welhen jene Eigenschaft als nicht mehr vorhanden ange- nommen werden muß, die ertheilte Konzession wieder zu entziehen. Biejer Fall tritt aber offenbar da ein, wo ein Leihbibliothekar sein

r Gewerbe dazu mißbraucht, mittelst der von ihm verbreiteten Schrif-

ten die Prinzipien der Religion und der Sittlichkeit, so wie die Grundlagen des Staates und der Gesellschaft zu untergraben.

Den Verwaltungs - Behörden erwächst hieraus von selbst die { i:

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gfalt zu überwachen,

Pslicht, die Leibbibliothekare mit besonderer Sor dezogenen geseßlichen

um geeignetenfalls die Anwendung der vor Bestimmung herbeiführen zu können. Berlin, den 2, Mai 1852. Der Minister des Junern, v, Westphalen.

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Erlaß vom 8. j ler dic im §6. 1 des Preßgeseveó vom 12. Mâi v. Z

: tebenen Bedtüguitgen zu trfüllen baben, 10. ervfsne (ckch auf den Berit vom 22, Maas 0 1, Daf

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b 6 r mit Bezug auf den in Verlagswerken enthaltenen Gesang den Buchhändlern gleichzustellen sind und daher auch die f Préesßgeseßzes vom 12. Mai v. J, vorgeschriebé zu erfüllen | A*

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