1852 / 147 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Berlin, den 23, Juni 1852,

Jhre Majestät die Königin von Bayern sind nah München , Se. Großhe rzoglihe Hoheit der Prinz Karl von | Hessen und bei Rhein und Gemalin Königliche Hoheit sind

nach Darmstadt abgerei ift,

Berlin, oen 24. Funi 1852,

er Prinz Friedrih Wilhelm von

Se. Königliche Hoheit wieder eingetroffen.

D ußen is von Schloß Altenstein hier

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Minifterium für Satidel, Se Ao.

dem Apotheker Meister zu Chemnitz

arstellung eines Kaffce-S ogats Unterm 14. Magi v, J.

Da die [lte Patent if erloschen,

auf d erthei

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Cirkular-Verfügung vom 25, April 1852 wegen

rechtzeitiger Einsendung der Anzeigen der Baumeiste1

und Bauführer von bestandener Prüfung uud Ubers nommenen Rd A Nie ia

Nach der Cirkular-Verfügung vom 11, Mai 1848 haben Bau- meister und Bauführer dem Ministerium fún Bünbel, Gewerbe und offentlihe Arbeiten nicht nur von der Abl legung ihrer Prüfung, Pt aue vorkommendenfalls davon sch{ristlihe Anzeige zu machen, daß sie beschäf tigungslos sind, In der Cirkular-Verfügung vom 6. Juli 1848 ist ferner

stimmt worden, daß bei allen Bauausführungen, bei welchen, der oberen Leitung des Kreis-Baubeamten noch eine „Jpedie d nische Leitung oder Beagufss ichtigung erforderlich wird, Baumeiste oder Bauführer zu bestellen sind, Eben so i} dort angeordnet, daß die Königl. E E falls sie die zu Bauten in ihrem Be-

zirk erforderlichen Baumeister oder Banführer nicht selbst zu ermit- teln vermögen , dieselben beim Ministerium für Aue N Ua Ee Listen über die unbeschäftigten Baumeister und Bauführer

gefü a werden, die Ueberweisung eines jolhen zu beantragen haben,

Nicht selten find jedoch von den Baumieistern und Bauführern die in der Cirkular- Verfügung vom 11. Mai 1848 vorgeschriebenen aae en Anzeigen bisher unterblieben, was zu den Hebelständen geführt hat, daß nicht immer den Anträgen der betreffenden Behór- den um Zuweisung b eschäftigungsloser Baumeister oder Bauführer hat genügt werden können, so daß selbst der Angriff von Bau- Ausfüh- rungen hat ausgeseßt bleiben müssen, weil gecignete : Baumeister oder Bauführer, obschon solche vorhanden, nicht 1 etz zeitig ermittelt werden konnten.

Die Königl iche Regierung wird daher angewiesen, in ange messener Weise dafür zu sorgen, daß die in Jhrem Bezirke be shâf tigten Baumeister und Bauführer nicht nur, wenn sie beschäftigungs-= los sind, die vorschrif têmäßige \chriftliche Anzeige hierher gelangen lassen , sondern auch in Zukunft anzeigen, sobald sie na Been- digung einer Beschäftigung zu einer anderen übergehen, Auf diese Weise wird dann aus den Listen, welche hier über die Baumeiste1 und Bausührer geführt werden, zu jeder Zeit zu erschen sein, ob und welche Baumeister Und Bauführer für die spezielle Beaufsich= tigung der in Angriff zu nehmenden Bauten v01 handen find. 5

Mit der Führung der Listen beim Ministerinm is statt des Daus Inspektors Mare} ch zur Zeit der Land-Baumeister Kümm riß

eaustragt, bei welchem während der gewdChnlichen Dienststunden as mündliche Erkundigun igen inge zogen werden können

Berlin, den 25, April 1852.

Der Minister für E Gewerbe und öffentliche Arbeiten von der Heydt.

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An sämmtliche Königlicbe eRerungen und an die Königliche Ministerial - Bau - Kommission zu

Berlin.

Fustiz- Ministerimn,

Dem Rechts «Anwalt und Notarius Graff zu Luckau ist die l rage Verlegung seines Wohnsizes nach Ginsterwalde gestattet worden.

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Finanz - Ministerium.

Cirkular-Verfügung vom 24. März 1852 betreffend die Behandkung des gerihtlihen Stempelwesens,

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Der Königlichen Regierung wird auf den Bericht vom 5. Ja-

nuar d. J J. in Betreff des gerichtlichen Stempelwesens Nachstehen- des ss

Beim Erbschaftsstempelwesen treten aus Anlaß des Syortel- v vom 10, Mai v. J, keine Aenderungen ein,

11, Hinsfichtli zu unterscheiden a) die vor dem 1, Januar d, J. aufgenommenen Verhand- lungen, b) die späteren Verhandlungen. Die Verhandlungen zu a. unierliegen der Stempelrevision durch die Stempelfiskale ganz in der bisherigen Weise. Wegen der Verhandlungen zu b. wird auf den Inhalt der onsi Ansehung der Revisions-Protokolle der Departements-= und Rechnungs - Revisoren, zu beachtenden, in Abschrift anliegenden Cirfulgr- Dauigang des ODerrn Zustiz- -Ministers vo Oi, Januar D S

ch der Stemypelrevisionen bei den Gerichten find

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5. verwiesen. Danach haben in allen Angelegen in welchen der Ansaß der Gerichts tsfosten nach dem Gesebe D -, (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger 1851 e 991 und 539) und der dazu erlassenen Jn: S September o. J. erfolgen muß, die Stempelfiskale itg auf die Va zu beshránken, ob sich in den e welè nicht nah dem gedachten L Sa

B, S Dokumente, Vollmachten u.

richrift emáfige Sitemvel nicht verw

en evision de! dlunc 1€N

' Wendung

taunag und 4,

Die Abwidelung risfale, mögen selbige vor U, T0 ae in Ter in der dlla Verfügun von 1845 vorgeschriebenen Art E nter der Mod ification ß die von den Del enten zu entrihtenden Beträge , Gerichten nunmehr als Gerichtsfosten e eingezogen und verrechnet werden Stempelpapier auch für derartige

der Benachrichtigung icitens Der

D D uit jungen Gerichte eingereiht |

Nicht h der nuß Rechnungen der D wie vor das tarifmáßi e Si

Besu hwerden, ite \ streitigen Gerichtsbarkeit Sportelgeseb E L) Mai V “Anwendung (11D glei) DeN Gesuchen und sonstigen *Xingaben dem befont Ven Sesuchstempel nichi unte pa en; indem aud Akten derx fre! willigen Ge- richi ¿ba leit C0 Den GBerihts\po1 [fin nut Ie u 0 rtaens als Gerichtskosten zu verrechnenden mäßige Î fertigungsstempel O werden follenz Gesuchstemvel aber dieser Kategorie von Stempeln nicht achren

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ŸY] Wegen | der fünftigen Verrechnung und eingezogener Stempelstrafen wird auf di vom 22, Februar D, 4 (N Preußisc Nr. 131, Seite 760) fraflisten der D

nicht mehr zugehen

VII. Alle restitutionsfädige Stemvpelbeträge, deren Erstattung eitens der Gerichte niht mehr für 1851 hat bewirkt werden kön- A6 sind lediglich gerichts nederzuschlagen, mithin sind dafür

1852 feine Zahlungen weiter aus der Steuerkasse zu leisten,

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felbst wenn die Niedershlagung bereits vor dem bewirkt sein sollte. Berlin, den 24. März 1852,

Januar d; J.

Der Finanz-Minister. An die Köntgliche Regierung zu Frankfurt, Abschrift zur O Berlin, den März 1852, Der Än fäammtliche Provinzial -Steuer - Direktoren und an die Königliche Regierung in Potsdam 2c

(Koniglih Preußischer

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gnäadigii get ubt, na chbenan nten Perfonen die | zur

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liehenen Insignien des S| rtheilen, nämlich: dem Borsipenden der s d G, Der Niederschles t {- Märkischen vahn, CEisenbahn-Direktor Cv itenoble zu Berlin, i Un S pezial- L ies Led b ber-Ingenteur, Dau tojenbaum der Oberschlesischen Eis enbahn - Gesellschast zu ißenden des Direktoriums der Berlin- -Potôdam-Maagde=

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Art und Weise, wie bei Gelegenheit der Ders ice

u Cen Und der Gründung neuer Ansiede ungen, das Vesey vom 3. O 1845 vorgeschrie 1 Gemeindelasten und Regulirung der te ns der die Regnli1 0A leitenden oder handlun ; beauftragten Behördén behandelt die ¿sem wic htigen C nicht überall diejeni wird, welche demsel en in besonders hohem mentlich trifst diese Bemerkung die Kommunal- platten 4s gehörigen © Drtscha ften Mag auch teren 11 erhalb unseres Verwa tungs-Bezirks die Theiliabine Einfassen Un F geme insamen pie! nilicóen A1 ngelegenheiten thres Heimatsorts A l jelbst die Fähigkeit zu einer solhen Theilnahme, noch eine so ‘ge ringe sein, daß es faum Der o, je zu lohnen schein! noch besondere Ortsgvwohnheiten ermitteln und d se ciner genauenNege ang unterwerfen zu wollen, so haben doch diese L Irtsgi ‘wohnheiten in so shwahen Anfängen sie auch hier und da erst vorhanden jein mögen, für alle Zukunft ihre en tschiedene Wichtigkeit. Sit V wichtig, nicht blos, weil sie kraft ihres lan gen Bestehens einen reht- lichen Anspruch auf Anerkennung erworben haben, sondern vor Al- lem, roeil ste mit den örtlichen Bedürfnissen so eng verwachsen und aus denselben fo natürlich hervorgegangen sind, daß das jich in ihnen cffenbarende A S Ret in der Regel fick@ch) dem ört- lichen öffentlichen Wohl ersprießliher erweisen wird, als das etwa aus allgemeinen Prinzipien, selbst in Ad besten Absicht gemachte Sie sind wichtig für die Erwe( Fung und Bewahrung des Interesses der cinzelnen Gemeindeglieder an ihrem Gemeinwoÿl, welches diesen stets näher stehen wird, wenn es si) lhnen unter bekannten, der

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Vertlichkeit angepaßten Formen erkennbar macht, als wenn ihnen eine vielleicht regelrechtere, aber fremde Form entgegentritt, Sie sind wichtig endlich gerade jeßt, wo sich die Geseßgebung dahin neigt, dem in der lokalen Gewohnheit begründeten öffentlichen Recht vorzugsweise in den ländlichen Ortschaften zur dauernden Geltung zu verhelfen, so weit dasselbe mit den Grundzügen des gemeinen öffentlichen Rechts vereinbar ist.

Es leuchtet daher ein, von welcher Bedeutung cs für jede Gemeinde und jedes Gemeinde - Mitglied ist und sein wird, sich im Dep einer allseitig anerkannten, von den Behörden sanctionirten

Sammlung (gewisserm aßen einer Codification) der wesentlichsten f rts - Observanzen zu wissen, und daß Alles darauf out, in

ejer Beziehung jeden Oweifel zu heben, Gerade die Zerstückelun= gen vou &rundstücken aber bieten die günstigste Gelegenheit , auf den bezei ichneten : D greih hinzuwirken, wenn nur den geseh- lichen Vorschriften vollständig na gekommen wird.

Ss werden deshalb die Herren Landräthe und die Magistrate, denen nach §. 8 des Geseßes vom 3. Januar 1845 die Regulirung Der im §, bezeihneten Verhältnisse obl liegt, an gewiesen, het Parzellirungen von Grundstücken den Kommunal-Verhäl tnissen ihre ganz vejond dere Aufm erlsamkeit zu widmen und die Orts - Obrigkei= ien, Denen die Regulirungs - Verhandlungen übertragen werden, 9yterin genau zu Fontroliren, Namentlich sind bloße allgemeine Be-= zugnahmen auf vorhandene Orts-O bservanzen, die weiter nicht ge- nau angegeben werden, und die Bemerkung, daß z. B. die Kom- nunal-S teuerpfliGtigkeit oder die Stimmfähigkeit eines Theilstücks= Erwerhe1 rs durch die Orts-Observanz bestimmt werden, fortan ganz aus dem Bertheilungs-Plan wegzulassen. Die lokalen Gewohnhei- len jollen gerade Jpeziel angegeben werden: es wird dies nicht blos tunsligen Streitigkeiten und unnöthigen Schreibereien am besten vorbeugen, jondern es ist auch für das Regulirungs- Berfahren eine Vermehrung Des Schreibwerks de [von nicht zu befürchten, weil es genugt, day die Gemeinde = Dbse rvanzen nur einmal für jede Ort= [wast, nicht für jeden einzelnen Parzellirungs =- Fall festgestellt und aus dem a sprehenden Dokument daun das Nöthige in die speziellen Vertheilungs - Pläne unter Zustimmung der Betheiligten übernommen wird.

Zum Anhalt der Behörden bei der Regulirung der Kont- munal= Verhältnisse G wir dem bisher benubten befkannteit Scchjema in Betreff der leßteren eine veränderte Gestalt gegeben, und auch in anderen Stellen einige Abänderungen vorgenommen, Die viSpertge Art der Repartition der landesherrlid hen Steuern bleibt dieselbe, Das neue Schema des Vertheil ungs-Plans, welches nahfolgt, (Anlage a) und dessen Anwendung wir in allen Fällen, in welchen ay dem Bekanntwerden dieser Anordnung nicht son das Regulativ nach dem alten Schema von der regulirenden Be=- hórde aufgestellt war, vorschreiben, giebt uns noch Veranlassung auf Finige wesentliche Verschiedenheiten, die bei Dismembrationen

lándl r Orundstücke vorzukommen pf , und ein verschiede-

# & 4 F 4 L oCnntA aug ‘halten der regulirenden Behöó i verlangen, besonders

haufig ! idfsicht e m. g, welche die E c g macht, von einem Rittergut (Domainengut) E von einem he 0rh denen Trennstüc eines solchen Gutes oder von bäuerlichen (res félmishen) Grundstü rougl Ut, In der Regel enthalten in en Fällen die uns Oettallgung eit gereichter Bertheilungs - P Piâne , gleichmäßig die nertung “der C Werber N. N E Ure!l tritt t nicht) mmfäbigen Mitglieder der Kommune N 2. von-.welher, wie es Went: aus einem zu äângstlichen an dem alten Regul E Schema nux selten abgewichen wor aber hiermi t gesagt werden , daß die Parzelle eínes eiteres der Dorfgemeinde derselben oge vek An? es entschieden unrichtig, wenn estenen Ausnahmen gehörende ih mit der Dorfsfeldmark {hon - Berbande befände. Nur wenn einer Oemeinde gea Cigen S3 Gemeindebeh« óri l pa Die D , wonach ih die L Tate der T eilstü ide n Gemeinde geltenden Gesetzen, den V ervanzen und der Ma rität der Mitglieder der Kommune A Se mü} D halb diese Observanzen jelbst erst zu erforschen und festzustellen sind Anders jedoch stellt sich das Verhältniß bei Abzweigungen von Nitiergütern und Domainengütern. Wir führen Lari als bekannt an, daß diejenigen in unserm Bezirk mehrfach vorkommenden Ritter qüter, welche unter dem Namen von Gntsantheilen von Mehren pro duviso besessen werden, immer nur als je Ein Ganzes gelten s s auf jene Qualität ankommt. i Rittergut (Domainengut) steht entweder allein in einer oder aber neben einer Gemeinde in derjelben eldmari tständiger Körper da. Beide, sowohl Rittergut als Ge

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