1852 / 150 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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bei Summen über 2 Thaler bis inkl. 10 Thaler... 4 Sgr. bei Summen über 10 Thaler bis inkl, 20 Thaler z +.+:, 6 Sgr. z

In Bezug auf das Porto für die niht preußische Beförde- rungs-Strecke bei den Fahrpost-Sendungen der gedachten Art nach und von Maínz sind mit der Fürstlih Thurn und Taxisschen Post- Verwaltung Unterhandlungen darüber im Gange, daß das Taxis= {e Porto, abweichend von den Bestimmungen des Vereins - Ver= trages, nicht nach Maßgabe der verschiedenen Tax - Gránzpunkte gegen Preußen , sondern durchweg nach der Entfernung zwischen Mainz und Bingen, mithin nach dem ersten Progressions-Sate er- hoben werde. Einstweilen ist vom 414. Juli d. J. ab für die in Preußen frankirt aufgegebenen Fahrpost - Sendungen an die Offi= ziere, Militair - Beamten und Soldaten der preußis{en Garnison in Mainz der Taxissche Porto - Antheil nach dem ersten Progres- sions-Saßze zu erheben und zu berechnen.

Jür die Beförderung der Paket - und Geldsendungen der Be- sabung in Luxemburg auf der fremdländishen Strecke zwischen Trier und Luxemburg hat das Königliche Militair-Gouvernement der ge=- dachten Bundesfestung die erforderlichen Anstalten getroffen.

In Absicht auf die Bezeichnung und Stempelung der Solda- ten-Briefe und Begleit-Adressen nah und von Mainz und Luxem= burg gelten die für die Garnifonecn des Julandes bestehenden Be- stimmungen.

Die Post - Anstalten haben sich nach diesen Vorschriften vom 1. Juli d. J. ab genau zu achten und namentilich darauf zu sehen, daß die nach Mainz bestimmten Gahrpost -=Sendungen der in Rede stehenden Art, falls nicht von dem Absender ein anderer Speditions- Weg auf der Adresse ausdrücklich vorgeschrieben ist, stets auf dem Wege über Bingerbrücck an die Taxisshe Post-Verwaltung ausge- liefert werden. Findet die Auslieferung nach dem Wunsce des Absenders an einem anderen Punkte statt, so werden die Sendun- gen als Vereins - Fahrpost - Sendungen betrachtet und sowohl für die preußische als für die fremde Beförderungs - Strecke mit dem Porto nah dem Vereins-Tarife belegt.

Berlin, den 18, Juni 1852,

Der Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten.

D D. O O N

Dersgung vom 20, Juni 1852 Per Cen Die Beo handlung der von den Gerichts-Behörden ausge- henden Postvorshuß-=Sendungen.,

Mit Bezug auf die Verordnung vom 30. Dezember pr. (Kö- niglih Preußisher Staats-Anzeiger Nr. 1 Seite 2), die Portofrei- heit in Justiz - Dienstsachen betreffend, werden die Post - Anstalten

angewiesen, die von den Gerichts - Behörden ausgehenden Postvor=

shuß - Sendungen von jeßt ab in gleicher Weise zu behandeln, wie die úbrigen von den Gerichten bei der Post aufgegebenen, in der gedahten Verordnung näher bezeichneten Sendungen, Die Erhe- bung von Porto außer der für Postvorschüsse zur Postkasse einzu- ziehenden Prokura -= Gebühr darf mithin für die in Rede stehenden Vorshuß-Sendungen in der Folge nicht mehr stattfinden.

Von der Porto-Befreiung ausgeschlossen bleiben die Vorschuß-= Sendungen, welche von den Gerichten i1f Bezirke des Apyvellations- Gerichtshofes zu Köln ausgehen,

Berlin, den 20, Juni 1852, |

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. %

Be em n E

Justiz-Ministerium. Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent- scheidung der Kompetenz-Konflikte vom 6. Mari 1652 _ Vere nD bis Unzulässigkeit des Rechtsweges über die Verbindlichkeit zur Zahlung von Schul- Velträgén. Allgemeines Landrecht Thl, 11. Tit, 42 s. 29 f: T 11 Ti! 14 S. 78 und 79,

Allerhöchste Ordre vom 19, Zuni 1836 (Geseßz-Sammlung S, 198. Erkenntniß vom 26, Juni 849. 36 (Geseh g Q, 195)

Aus den von dexr Königlichen Regieruna 2u Minden erho- benen Kompetenz-Konflikt in der bei der Königlichen Kreisgerichts- Kommission zu V. anhängigen Prozeßsache

des Kaufmanns W, zy V,, Klägers wider N den Amtmann P. daselbft, Verklagten,

s Sia Éa Bader 8 on 13 Rthlrn, 1 Sgr. 2 Pf, ertennt der nige Verihtéhof zur Entftheidun d . A g "n iee artet h g der Kompetenz

daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der er-

hobene Kwnpetenz-Konflikt daher für begründet n erachten, i

Von Rechts wegen,

| Rthlrn. gebracht werde, | Verhältniß mit demselben vorliege, und weil unter den obwalten-

¿G ründe,

Zur Aufbringung des von der Königlichen Regierung zu Minden mittelst Verfügung vom 23, November 1850 auf 300 Rthlr. jährli festgestellten Gehalts des Rektors an der Stadtschule zu V,, so weit solches nicht aus der Schulkasse und den aufkommenden Séhulgeldern gedeckt werden kann, hat die Königliche Regierung eine Umlage auf die dortige Schul - Sozietät nach Maßgabe des Kommunal=-Steuerfußes angevrdnet, Der Amtmann P, zu V. hat sodann auf Grund der von der Königlichen Regierung festgeseßten Repartitionsliste die Beiträge von den Mitgliedern der S@ul Societät eingezogen und insbesondere von dem Kaufmann W. da- selbst einen Beitrag von 13 Nthlr. 1 Sgr. 2 Pf. exekutivtsch bei- getrieben, Der Leßtere hält sih zur Entrichtung dieses Beitrags nit verpflichtet, weil die Vestseßung des Gehalts auf 300 Rthlr. dem von der Königlichen Regierung unterm 3, November 1841 ge nehmigten Organisationsplane für die Schule zuwiderlaufe, wona der erste Lehrer nur 70 Rthlr, Gehalt, so wie gewisse Sdculgelder zu beziehen habe, weil ferner der jebige Rektor, eben o wie sein Vorgänger, nur unter Garantie {ener 70 M UnD Ueberweisung der fraglichen Schulgelder, durch welche sein Ein=

| Tommen über den von der Königlichen Regierung dur Verfügung

vom 3, November 1841 für ihn bestimmten Jahresbetrag von 200 berufen worden sei, mithin ein Vertrags-

den Umständen die Repaxtition auf die Hausväter der Schul-Societät auf Gruud des §. 29 Thl. 11. Tit. 12 des Allg. Landrechts ungeseh- li sei, da die Schulkasse dem Rektor jene 200 Rthlr. gewähre, der Rektor auch niht zu den Elementar - Lehrern gehöre, und der Ausfall an Einnahme für den lateinischen und französishen Unter- richt, der nit zum Elementar = Unterricht, ja nicht einmal zum öffentlichen Unterricht gehöre, nicht von der Schul - Sozietät zu deden sei, Der Kaufmann W. is daher unterm 12, Mai 1851 bei der Königlichen Kreisgerichts - Kommission zu V, wider den Amtmann P, mit dem Antrage llagbar geworden, denselben zur Erstattung der 13 Rihlr, 1 Sgr. 2 Pf. zu verurtheilen. 04.

Die Königliche Regierung zu Minden hat hiergegen mittelst Beschlusses vom 13, Juni 1851, unter Berufung auf die §§. 29 ff. Thl, U. Di, 12 und 68, 78 und 79 Thl, 1 Tit, 14 des Allge- meinen Landrechts so wie auf die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 19, Juni 1836, den Kompetenz-Konflikt erhoben. :

Derselbe muß in Uebereinstimmung mit dem Königlichen Appel- lationsgericht zu Paderborn für begründet: erachtet werden.

És handelt sich hier von Beiträgen zur Aufbringung des Ge- halts sür den Lehrer ciner óöffentlihen Schule. Jn Bezug auf die Abgaben und Leistungen, welche für dergleichen Schulen ausgeschrie ben werden, findet nach Nr. 3 der Ullerhöchsten Kabinets-Ordre vom 19, Juni 1836 (Gescp-Sammlung Seite 198) und den darin in Bezug genommenen Bestimmungen der §8. 78 f. des Allgemei: nen WUnoreis Thl 1 Tit 14 ber Rechtsweg uur dann #| wenn eine Befreiung aus besonderen Gründen oder eine P rägravation be- hauptet wird. Eine solche Behauptung liegt hier der Klage nicht zum Grunde; cs wird vielmehr die Verbindlichkeit zur Entrichtung der von der Königlichen Regierung zu Minden angeordneten Bei träge an sich bestritten. Die Anführungen in der Klage und in der seitens des Klägers beigebrachten Erklärung Uber den Kompetenz =- Konflikt laufen alle darauf hinaus, daß dic fugniß der Königlichen Regierung, für den hier in Rede stehen den Zweck Beiträge auszuschreiben, in Abrede gestellt wird; dies fällt aber mit dem Bestreiten der Verbindlichkeit zur Entrichtung dieser Beiträge zusammcn. Es würde mit dem S f

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Sinne und Zwede der oben angeführten geseblihen Vorschriften unvereinbar sein und denselben alle Bedeutung nehmen, wenn man zwar nit über die Verpflichtung, die ausgeschriebenen Beiträge zu entrichten, wohl aber über das Recht, diese Entrichtung zu verlangen, den Rechts- weg zulassen wollte, Darüber, ob die Ausschreibung der Beiträge und die Ausgabe, zu deren Dèckung solche erfolgt, an sich gerecht- fertigt sei, darf nach jenen Vorschriften von den Pflichtigen mit der geseßlich zu solhen Umlagen ermähtigten Verwaltungs-Behbrde und den in ihrem Auftrage handelnden Beamten nicht vor Gericht gerechtet werden, |

Die Bemerkungen der Königlihen Kreisgerichts - Kommisston zu V.,, welhe den Kompetenz - Konflift für unbegründet erachtet beziehen sich im Wesentlichen auf diese Frage, die sie im vor- liegenden Falle verneinen zu müjjen glaubt, welche aber nach dem OVbigen nicht zum Gegenstand eines Rechtsstreits ge- macht werden darf, Wenn dabei zur Begründung der ent- gegengeseßten Ansicht bemerkt wird, „daß es sch um nichts weiter , als um den Sinn einer vertragämäßigen Bestimmung oder, sofern die vorerwähnte Verfügung der Königlichen Regierung vom 3, November 1841 in Bezug auf die Höhe des Gehalts zweideutig sei, um die Interpretation derselben handle bei dem Streite über den Siun einex derartigen Willens-Erklärung aber unbezweifelt die Kompetenz des Gerichts und nicht der Verwaltungsbehörve eintrete,“ so ist nicht abzusehen, wiefern diese Bemerkung hier zuträfe. Ein Vertrags - Verhältniß fönnte hier nux insofern in Be-

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trahtsà kommen, als es als Grund für die Behauptung der Befreiung geltend gemacht würde. Dies ist aber gar nicht geschehen. Der Kläger hat angeführt, daß zwischen dem Rektor 2) und dem Shulvorstande ein Vertragsverhältniß bestehe, wonach Ersterer niht mehr als die von der Königlichen Regierung durch Verfügung vom 3, November 1841 für ihn bestimmten 200 Rthlr. beanspruchen könnez hierauf gestützt, glaubt der Kläger die Besugniß der Königlichen Regierung bestreiten zu dürfen, dem Rektor später ein höheres Gehalt beizulegen. Als ein dem Kläger zu statten kommender spezieller Rechtstitel , in Folge dessen er für sich eine Befreiung von der allgemeinen Ausschreibung in Anspruch nehmen könnte, kann dieses behauptete Vertrags - Verhältniß leinenfalls an- gesehen werden. _ Berlin, den 6. März 1852, Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte Unterschrift.

29 Jahre alt sein darf. Ein ärztliches Zeugniß über

Ein Zeugniß der Orts=-Polizeib rung; eben ein solches von Beichtvater über ihr Leben lihen Gemeinschaft.

eine mit der Bewerberin

|hen Geschichte und Fertigkeit /

Anschluß an den Ausdruck der Bib

t lichen, Unterricts-: und Kenntniß der wichtigsten und edvizinal - Ungelegenheiten.

: tor und Lehrer Lettau in Garnsee ist zum dritten | cehrer an dem evangelischen Schullchrer - Seminar in Marienburg ernannt; unt |

Der Kreis-Thierarzt Kaumann aus dem Kreise Habelschwerdt, Regierungsbezirks Breslau, in den Kreis Sorau, Regierungsbezirks Frankfurt, verseßt worden.

mündlich und schriftlich ohne

und in Brüchen; Kenntnif

geschihte,

E | Uebung im

e E E i nen ist erwünscht.

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Durhlaucht zu Droyssig gegründete, am 1. Oktober

J. jeine Wirksamkeit beginnende öffentliche Se=- sur die Ausbildung gon evangelischen Elementa r-= rinnen für \ämmtlidie Provinzen der Monarchie

Stricken, Stopfe Delanntimacaung: vom 24.

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Dieser Lebenslauf gilt zugleich Sine Erklärung der Aeltern od

von des Herrn Fürsten zu Schönburg-Waldenburg Durch ch Jahre zu

zu Droÿyssig, im Kreise Weißenfels, Regierungs - Bezirks rjevurg, gegründete Lehrerinnen-Seminar wird am 1. Oktober J. als öóffentlihes Seminar für die Ausbildung von evangeli- ¡en Clementar=-Lehrerinnen für sämmtliche Provinzen der Monarchie jeine Wirksamkeit beginnen. Das Seminar erhält einen Direktor 1nd ersien Lehrer, einen zweiten Seminarlehrer und Ordinarius der Uebungsschule, eine Hauptlehrerin und eine Hulfslehrerin. Mit demjelben wird eine Mädchen: lebungsshule verbunden werden. Vas Seminar steht bis auf Weiteres unter der unmittelbaren Auf= und Leitung meines Ministeriums.

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gen mir vis zum 1. S den Aufzunehmenden d daß sie bis zum 1. Oktober tonnen.

vorläufig Dieselben wohnen und leben in vem diejen Zweck eingerichteten und vollständig möblirten Anstalts- Dez ebaude. Wohnung neb| Bett und Bettwäsche, Heizung, Beleuch= ng und die erforderliche Bedienung, Medizin, werd unentgeltlich geliefert. Lehrgeld von 12 Rthlr., und für die vollständige Be vzug der Ferienzeit, ein Speisegeld von 35 Rthblr. O ) A E Unterstübung dürftiger und würdiger Zöglinge in | Akademie der L len sasten

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Oeritn, den 44. Suni 18952.

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jen Beiträgen, unter Umständen zur vollständigen Befreiung ,

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njelben, lnd angemessene Fonds vorhanden, Seminar hat den Zweck, auf dem Grunde des ngelishen Bekenntnisses christliche Lehrerinnen für den Dienst an gewöhnlichen Elementar- und Bürgerschulen vorzubilden, wobei nicht ausgeschlossen wird, daß die in ihm vorgebildeten Lehrerinnen nach ihrem Austritt die Erlaubniß erhalten, in Privatverhältnissen sür christlihe Erziehung und Unterriht thätig zu werden. Der Unterricht erstreckt sih auf alle für diesen Beruf erforderlichen Kennt- nisse und Fertigkeiten, Handarbeiten. und Betheiligung an der Fuhrung des Hauswesens mit eingeshlossen. Das Leben in der | Ordre vom 19, Juni 1852 Anstalt wird auf dem Grunde des Wortes Gottes und christliher teren Einfü runa dev emcins{haft ruhen, | i Je nebt in neuerer Zeit das aus der Erfahrung hervLor- gangene Bedürfniß von zweckmäßig vorgebildeten christlichen Lel) rerinnen sich geltend gemacht hat, und se mehr vorauszusehen isl : | daß solche sehr bald einen auc ihre äußere Existenz sichernden Wir- | Sistirung der weiteren Einführung ungsfreis finden werden; um so mehr darf erwartet werden, daß | 11, März 1850 und der Kreis =, christlihe Jungfrauen, welche inneren Beruf für das Lehr=- und | nung von demselben Tage, bestimme Srziehungsgeschäft haben, die durch das Seminar in Droyssig ge- | des §. 156 der Gemeinde-Ordnung votene günstige Gelegenheit benußen werden, um sih in geordnete! [L sür eine fegensreihe Lebensaufgabe vorzubereiten,

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UVer G emei der Kltts- B L onuUna Lon Ven

Weije Gemeinden beendigt worden, etne Bei Cröffnung des Seminars werden 20 Zöglinge aufgenom-

men, Die Zulassung zur Aufnahme erfolgt auf Vorschlag der be- Die Zulassung ist

treffenden Königlichen Regierungen durch mi. vis längstens zum 10, August d. J. bei derjenigen Königlichen Re- gierung, in deren Verwaltungs=-=Bezirk die Bewerberin wohnt, unter Einreihung folgender Schriftstücke und Zeugnisse nahzusuchen.

l) Gcburts = und Taufschein, wobei bemerkt wird, daß die Be-

stattfinden darf. Wo die Königliche Regierung d

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Einführung der Gemeinde - Ordnung

durch das Amtsblatt noch zulässig set,

Ein Zeugniß des betreffenden K abgehaltene Prüfung. nahme in das Seminar ist unbedingt und mindest verlich: Kenntniß der christlihen Lehre auf Grund des Kate- chismus und der heiligen Schrift

Kirchenlieder. Gutes und rid gelesenes Stück richtig wieder zu erzählen, einfahe Gedanken | grobe Verstöße gegen Sprach= | gejeße und Rechtschreibung auszudrücken; Kopf= und Tafel= | rechnen in den vier Grundrehnungsarten in ganzen Zahlen der vaterländischen und Natur= g ’, der Geographie und Naturlehre, wie sie in der Wberklasse einer guten Elementarschule erworben werden kann. t gewöhnlicher Ein Anfang im Klavierspielen, Gesang und Zeich= von der Bewerberin selbst welchem ihr bisheriger Bildungsg Entwickelung ihrer Neigung zum

Vie Bewerbungen werden von

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-tilung mein Die Bestimmungen über die Oer Kursus des Seminars if ein zweizähriger, jeder Kursus [e)lzujeßenden Bedingungen bleiben

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Amtsblatt des Bezirks noch nicht erfolgt is Amtsblatts - Bekanntmachung ohne mei

That bereits beendigt worden, und die {

normalen

werberin am 1, Oktober d. I. nicht unter 17 und nicht über

Sesundheitszustand, namentlich daß die Bewerberin niht an Brustshwäche, Kurz= sichtigkeit, Schwerhörigkeit, so, wie andern die Ausübung des Lehramtes behindernden Gebrechen leidet, auch die wirklichen Blattern gehabt, oder mit Schubblattern geimpft worden ist,

ehörde über ihre sittliche Füh-

dem Ortsgeistlihen und ihrem in der Kirche und in der christ-

reis-Sch{ulen-Jnspektors über

Zur Auf-

ens erfor-

; genaue Kenntniß der biblí=

die wichtigsten Historien im

el frei erzählen zu können ;

gebräuchlihsten evangelischen

n und Nähen

verfaßter Lebenslauf, ang zu ersehen und auf die Lehrerberuf zu \ch{ließen ist,

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als Probe der Handschrift. er Vormünder, daß dieselben

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das Lehr- und Kostgeld mit zusammen 47 Rthlr. jährlih auf - entrihten sich verpflichten. Bewerberin auf Unterstübung Anspruch gemacht wird, is ein oon der Ortsbehörde ausgestelltes Armuthszeugniß bheizubrin-= gen, aus welchem die Vermögensverhältnisse der Bewerberin und ihrer Angehörigen genau zu ersehen sind. den Königlichen Regierun- »eptember eingereiht werden und wird

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