1852 / 154 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Kläger bezeichnet in seinex Erklärung auf den erhobenen ima Konflikt E s. 54 des Preßgeseßès als die besondere geseßliche Vorschrift, durch welhe er von der ihm durch die König- liche Regierung auferlegten einstweiligen Einstellung seines Gewerbes befreit worden sei, und stüßt darauf die Zulässigkeit des Rechts- weges auf Grund des §. 2 des Geseßes vom 11, Mai 1842. Diese geseßliche Vorschrift ist indessen auf die verfügte Suspension des Ge- werbes nicht anwendbar. Nach seiner Auffässuñg besteht sein Klagerecht darin, daß die Einstellung des Gewerbebetriebes der Buchdruckerei niht durch die Regierung verfügt, sondern nur durch richter- liches Erkenntniß erfolgen könne, daß also die jene Einjellung an= ordnende Regierungs-Verfügung in ein ihrer entscheidenden Einwir= fung geseblih niht zustehendes Nechtsgebiet eingreise. Das angeb= lich besondere Recht des Klägers erscheint daher nah den eigenen Anträgen desselben als eine Negation der administrativen Befug= nisse der Königlihen Regierung in Bezug auf das Gewerbe der Buchdruckerei. Er macht nicht, wie es der §. 2 des Geseyes vom 41. Mai 1842 bedingt, die Besréiung von einer ihm durch polizeilihe Verfügung auferlegten Verpflichtung auf Grund einer besonderen geseßlichen Vorschrift geltend, sondern er bestreitet auf Grund einer aus der allgemeinin Geseßgebung über die Gewerbe und die Presse geshöpften Deduction die Koem- petenz der Regierung, d. h, die Gesezmäßigkeit ihres Verfahrens. Daß die Opposition, in welcher der Kläger sich nah dieser Sach= lage, der Regierung gegenüber befindet, daß der Streit zwischen ihr und dem Kläger über die geseßlihen Schranken ihres Ressorts nicht zur rihterlichen Kognition gehört, daß diese namentlich nicht DurG. dan. S: A ck,. Me De: , Janllionirt; , werde, liegt In U U De, Indem Ley 9, L der Ver- LEONUNI 0 15. Mat 1002 ven Streit Uher die GVeltp- mäßigkeit polizeiliher Verfügungen jeder Art der richterlichen Entscheidung entzogen hat, wird dadurch zugleih in Evidenz ge- stellt, daß es zur Anwendbarkeit des §. 2 ebendaselbst niht genü- gen kann, auf Grund der allgemeinen Geseßgebung die Gescy= máäßigkeit einer polizeilichen Verfügung zu negiren. Nicht durch die Behauptung, daß dieselbe dem Geseße entgegen sei, wird die Statt- hastigkeit der rihterlichen Entscheidung nach den allegirten Para= graphen begründet, sondern nur dadur, daß Jemandem durch eine polizeilihe Verfügung eine Verpfichtung auferlegt wird, von der er auf Grund einer besonderen geseßlihen Vorschrift befreit zu sein behauptet.

Die geschichtliche Entwickelung der, diesen Punkt der Kompye- tenz ordnenden Geseßgebung seßt die Richtigkeit der vorstehenden Ausführung in noch hélleres Licht. Der §. 38 der Verordnung vom 26. Dezember 1808 gestattete den Weg Rechtens gegen poli- zeilihe Versügungen, wenn die Verfügung einer ausdrücklichen Disposition der Geseße dirékt entgegenlaufe. Die aus dieser Bestimmung gezogenen, die amtlihe Wirksamkeit der Polizeibehör= den und ihre Dienststellung gefährdenden Konsequenzen veranlaßten die Aufhebung des §. 38 durch das Gese vom 11. Mai 1842,

Im §, 2 wird die Zulässigkeit des Rechtsweges bedingt, wenn die Befreiung von einer, durch die polizeiliche Versügunga auferleg- ten Verbindlichkeit auf Grund einer diese Befreiung besonders aussprechenden geseßlichen Vorschrift behauptet wirt, Es ist daher die Beschreitung des Rechtêweges in dem durch den §. 38 der Ver- ordnung vom 26. Dezember 1808 gestatteten Umfange nicht mehr zulässig. Es soll zu dessen Begründung nicht genügen, daß eine polizeilihe Verfügung einer ausdrücklihen Disposition des Gesehes entgegenlaufe, sondern es wird dazu erfordert, daß sich die behauy- tete Befreiung auf eine, dieselbe besonders ausdrücende geseßliche Vorschrift süße.

Auf eine solche geseblihe Vorschrift ist die Klage in vorlie- gender Sache nicht gegründet, Es wird darin nicht bebauptet, daß der §, 54 des Preßgeseßes das Buchdruckerei-Gewerbe von der Anwendung der, sonst der Polizeibehörde zuständigen Befugniß, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten, dur" eine Cd die Befreiung aussprehende Disposition entbinde. Es “d E hon oben ausgeführt, wie der Kläger aus der Be-= h Ritt §: 94, welcher die Bedingungen feststellt, unter denen Ie LO Nen Berlust der Befugniß zum Gewerbebetrieb zu rung auf Crma y Geseßwidrigkeit der von der Königlichen Regie- läusigen Sudlnon bu 74 der Gewerbe-Ordnung verfügten vor- “ige ge R Aomeshdledzielas unv daß sie nach dem sei, u deduziren Bet, m 12, Mai 1851 dazu nicht befugt

le Srage, ob diese Deduction begründet fei? liegt außer dem Erwägungskreise des Rampe ivi s Geridie es hre N

theilung und Entscheidung steht derjenigen Behörde zu, in Nee |

Ressort die materielle Dezision der Sache gehört, Daß diese Dezi- sion außerhalb der Kompetenz der Gerichte liegt, daß mithin der erhobene Konflikt völlig begründet ersheint, ergiebt P ett stehenden Erwägungen, H / E i läger will zwar in seiner Erklärung über den erbobe on= flift auch diefe Erwägungen der Kompetenz der Ori o lidieia indem es genüge, daß er die Befreiung von der ihm durch die poli-

| herausgestellt, daß der Anspruch des Klägers f

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zeilihe Verfügung âäuferlegten Verbindlichkeit auf Grund eincr be- sonderen geseßlihen Vorschrift beha upte, und cs Sache des Ge- richts und nicht des Kompetenzhofcs sei, über die Begründung die- ser Behauptung zu judiziren.

Allein es bedarf nur einer Hinweisung auf die Klage und den Klage - Antrag, um die Ueberzeugung festzustellen, daß darin eine solhe Behauptung nicht enthalten ist. Aber ‘auch abgesehen davon, licgt es dem Kompetenz-Gerichtshof ob, das Dasein derjeni- gen Vorausseßungen zu konstatiren, welhe nah der Bestimmung des Geseßes die Komprtenz der Gerichte oder der Verwaltungs- Behörden bedingen. Jm vorliegenden Falle ist die Erörterung auf den Inhalt der Klage gegründet und diejenigen geseßlichen Bestim- mungen , welche die Kompetenzfrage regeln. Nach dieser hat \ich ich weder auf eine durch eine poliFilihe Verfügung auferlegte Verpflichtung im

Sinne des Gejeves bezieht, noch daß die Befreiung von einer

solchen Verpflichtung auf Grund einer besonderen gesetz -

lihen Vorschrift behauptet wird. Die Erwägung hat sih also

innerhalb der Gränzen der Kompetenzfrage bewegt; daß der Ge-

| rihtshof hierbei nit lediglich an die Behauptungen des Klägers

gebunden ist, sondern auch zu prüfen hat, ob die Behauptungen mit der die gerihtliche Kompetenz bedingenden geseßlichen Quali

sication versehen seien, bedarf keiner Ausführung, i So viel die Beschlagnahme der noch am 16. Juli bei deut

Kläger gedruckten Zeitungs-Exemplare belangt, so hat dieser Punkt

auf die Entscheidung über die Kompetenz keinen Einfluß ; denn einmal ist dieserhalb ein Klagepetitum nicht gestellt, sondern dieselbe in der Klage nur als eine mit der Suspenston des Gewerbebetriebs fohârirende Maßregel zur Darlegung der damit verknüpften mate: riellen Nachtheile angeführt, weshalb {hon in formellem Bezuge von einer Ausscheidung eines, diese Beschlagnahme betreffenden

Klageanspruchs und dessen Verweisung zur gerichtlichen Entscheidung

nicht die Rede sein kann. Jenes faktische Anführen ist aber auch in der That nur ein integrirender Theil der wegen Suspension

| des Gewerbebetriebs angestellten Klage und eine Folge der Letteren,

Es unterliegt daher ganz denselben Erwägungen, welche für die Begründung des Kompetenz-Konflikts angeführt sind. Berlin, den 6. März 1852. e Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompvetenz - Konflikt (Unterschrift.)

gekommen: öÎßhre Durchlaucht die ; , von Neapel. Durthlaucht „der: Pr i lz el, von Kopenhagen. | Excellenz der General - Lieutenant und Commandeur Ware Tante, On Moreno Son Lee:

UVacreiff: rfliche Geheime ODber=Justiz-Rath unt Unter-Staats-Secretair Bode im Königl. Ministerium für lan

wirthschaftliche Angelegenheiten, nah Karlsbad.

Instruction für die Bildungkatholischeruütraquißsischer Prâparanden in dem Regierungs-Bezirk Oppeln, vom 19. M Emer 1 090 l, Wed der Praparanden-Bildund,

§. 1, Es sollen den oberschlesishen Seminarien in Ober-Glogau unt Peiskretscham sachgemäß vorgebildete, in ihrer Sittlichkeit und in dem Be- rufe zum Lehrfache erprobte utraquistische (d. h. der deutschen und pol- nischen Sprache für Ertheilung des Elementar - Unterrichts gleich mächtige) Aspiranten zugeführt werden.

§. 2, Dieselben sollen bei einzelnen Lehrern und niht in größeren Anstalten vorbereitet werden,

[I. Präparanden-Bildner,

§, 3, Die mit der Präparanden-Bildung zu betrauenden Lehrer wer- den von der Königlichen Regierung zu Oppeln ausgewählt und durch das Amtsbiatt derselben zur allgemeinen Kenntniß gebracht, |

§. 4, Diese wird nur solche Lehrer wählen, die a. sittlich, kirchlich und politisch unbescholten sind, b. eine gute und zwar utraquistische Schule resp. Klasse aufzuweisen haben, c. eine hinreichende musikalische Bildung besißen, und d. durch Nebenämier, welche dem Lehramte fremd sind, in ihrer amtsfreien Zeit nicht übermäßig in Anspruch genommen werden, Lehrer, die zugleich den Organistendienst zu verwalten haben, ferner diejenige, welche die Präparanden als Hausgenossen aufzunehmen geeignet und im Stande sind, erhalten bei gleicher Qualification vor den übrigen den Vorzug, : | | §. 5. Einem Präparaiden-Bildner sollen in der Regel zwei höchstens drei Präparanden anvertraut werden, | |

§., 6, Das Geschäft der Präparandenbildung ist keinem der von der Regierung nicht gewählten Lehrer verschränkt, ein solcher hat indeß au! eine Remuneration aus Staatsfonds keinen Anspruch, Die Königliche Ne- gierung wird aber vielmehr Lehrer, die mit gutem Erfolge Präparanden

gebildet haben, gern zu Präparandenbildnern desiguixen,

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ITI, Qualífication der Präparanden.,

,_7, Die ín die Präparandenbildung eintretenden jungen Leute müssen nacgedachte Qualification besien: a. körperliche Gesundheit, namentlich eîne ¡ute Brust und gute Augen, b. ein scharfes musikalisches Gehör, und eine saute angenehme Stimme, c. ein Alter niht unter 15 und nicht über {6 Jahre, d. gute Geistes- und Gemüths-Anlagen, e. einen frommen Sinn unt gutes Betragen, f. wirkliche Neigung zum Lehrberufe, g. die Kenntnisse eínes guten Elemeniar-Schülers , und h. einige Fähigkeit im Verständuisse und Gebrauche und Fertigkeit 1m Lesen derjenigen Provinzial-Sprache, die nicht ihre Muiter-Sprache ist, Solche junge Leute, welche gauz mittellos finde dann die, welche keine christlich geordnete häusliche Crziehnng genossen haben, ferner solche, welche uicht aus Neigung, sondern, nachdem sie einen andern Lebensweg verfehlt haben, sich dim Lehrstande zuwenden wollen, sind entschieden zurückzuwei}en. E E 5 6, 8. Die Präparanden werden unter Mitwirkung des Schulrevisors vom Lehrer zunächst auf eine halbjährige Probezeit angenommen. Nach BVerlauf derselben hat der Shulen-Jusp-ktör, vor welchem sie sih einer Vor- yrüfung unterwerfen müssen, über die definitive Aufnahme derselben nach Maßgabe des §. 7 zu entscheiden. i

Aumerkung, Die Herren Schul-Jnspektoren werden wohlthun, die jährliche Prüfung derjenigen Schulen, deren Lehrer Präparanden zu Ostern ausgenommen haben, erst an Michaelis abzuhalten, damit die Vorprüfung der Aspiranten gleichzeitig mit der Schul- Prüfung an Ort und Stelle von dem Präparandeubildner selbst abgehalien werden könne,

V Seit der Piayarauben- Bilobuna.

8, 9, Der Prâparandenbildner hat seine Zöglinge scientifisch - technisch nd religiós - sittlich sür das Seminar vorzubereiten,

10, Jun seinen mäteriellen Kenntnissen und Fertigkciten soll der rand bis zu der nachstehend angegebenen Stufe geführt werden :

4, Jn der Religipnslehre, Vollständige Kenutuniß der bibli- chen Geschichte des alten und neuen Testaments, so wie Befähigung, die einzelnen Historien möglichst mit den Worten der Bibel zu erzählen, Auf- ählung sämmtlicher biblischer Schriften, Angabe der Eintheilung und des allgemeinen Inhalts derselben (Lehrbuch : biblische Geschichte für Elementar- shulen von Barthel, Breslau 1844, welhes Buch in beiden Sprachen vorhanden is.) a. Jn der Katechismus - Lehre wortgetreue Kenntniß des gebräuchlihen Diöcesan-Katechismus, gegenwärtig des mittleren 5agan’ schen, und Verständniß des Inhaltes. Die nähere Anleitung zum Vebrauch des Kirchenliedes beim Religions - Unterricht wird bis nach dem erieinen eines geeigneten polnishen GVesangbuches vorbehalten.

B. Fn der deutschen und polnischen, bezüglih mährischen

: a) Lautrichtiges und deutliches Sprechen, geläufiges und richti- ( b) Uebung im Ueberseßen aus einer Sprache in die andere, enntniß der Wortlehre “und Fertigkeit in der sprachlihen Auflösung

id Bestimmung nicht zu schwieriger Säße, d) Fertigkeit im Niederschrei-

1 eines einfachen Aufsaßes über ein uicht hwieriges Thema ohne erheb-

Berstöße gegen die Nechtschreibung und Grammatik, e) Eine leserliche

talligraphisch richtige Handschrift, Als Lehrbücher werden empfohlen :

Clementarbuh der polnishen Sprache, Breslau, bei Kern.

1849, 2. Kursus 1850, Barthels, Elementar - Lesebuch.

1850. Drieselmann's Lesebuch für Schule und Haus. Erfurt.

Nauka o SWIECIE, wydanie skrócone, Lissa bei Gúünther

Für mährische Präparanden-Stationen wird die Namhaftmachung iehr- und Sprachbücher vorbehalten,

i Rechnen. Fertigkeit in deu bürgerlichen Rechnungsarten

janzen Zahlen und Vrüchen im Kopfe und auf der Tafel; eine tüch-

4 14 ) Af Af 1 (Fi ic § G S L 9144 Ga M ov bah +5 2 S F j geübte Zahlfrast und Einsicht in die Gründe des Verfahrens. Zul

ignung der polnischen Kunst-Ausdrücke wird emvfohlen en Anlage bruttchbare-But t: FZadania § rom ¡azanla al Posen bei Scher ck. I) N Der Welttunde. 2) Eine genauere Kenntniß des ven Baterlandes, etne genaue innere Anschauung der Landfarte desselbe und Bekanntschast mit der Erdoderfläcbe, toie sie auf einem gewöhnlichen 2hul - Globus, z., B, dem Nagel’ schen, dargestellt wird. b) Geordnete zeschretbung einzelner einheimischer Thiere, Pflanzen und Mineralien , eine bersicht der Naturalprodukte nach Reichen und Klassen und richtige Auf- ing der gewöhnlichen Naturerscheinungen. Als Lehrmittel sind zu be- 1 die beiden obengenannten Lesebücher und Schmidts Baterlands-

Fm Zeichnen und in der Formlehre: Darstellung und Be- ng aller in der Planimetrie vorkommenden Linien, Winkel und Figuren, b. n der Musik und zwar: a) im Gesange: richtiger Vortrag eines leichten Liedes nah Noten mit deutlicher Aussprache des Textes, b) auf der Geige+ Fertigkeit, eine leihte Stimme rein zu ieten, c) auf der gels nchtiger, sicherer und streng taktmäßiger Vortrag eines Chorals. Ppraftische Fertigkeit auf anderen Instrumenten wird gern gesehen, abe1 nicht ausdrüdlih gefordert, Als Lehrmittel werden emvfohlen : -ing - Kalechi8mus , die Violinschule von Moriz Schoen D1lumenthal und die Duetten von Hartmann, Bresla UCATN,

11, Vie formelle Bildung der Zöglinge für ihren fünftigen Beruf

Yai der Präparandenbildner in jeder Weise zu fordern. Er suche die gei- lge Kraft “derselben zu erstärken, ihr Gedächtniß zu üben, Gedanken in iynen zu erwedcken, ihr Urtheil zu bilden und ihr Gemüth zu veredeln, und iynen zur geistigen Herrschaft über ihre Kennini\e in Gedanken und Sprache Zu verhelfen, Bei einer tüchtigen formellen Bildung werden einzelne Lücken n den §, 10 geforderten materiellen Kenntnissen nachgesehen werden können. Als Gedächtnißübung empfehlen wir fleißiges wörtliches Memoriren cer geörauchlisten polnischen (mährishen) Kirchenlieder und einzelner be- lmmter Abschnitte der biblisheu Geschichte, z, B. der Sonntags - Evan- gelten,

Um in den Zöglingen Gedanken zu erwecten, das Urtheil zu schärfen,

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ag (Ros! 1 A , , s / z das Gemüth zu veredeln und zugleich den Ausdruck zu bilden, wird die

Lektüre guter Bücher und die Besprehung des Gelesenen: von großem Nugen sein, Zu diesem Zwecke eiguen sich gute Lesebücher für höhere S@(hul- Anstalten, wie z. B, im Polnischen die Wypisy palskie unb die Nowe Wyp1sy polskie, Lissa bei Güntherz fernex Jugendschriften, wie ¿. B, Chri ph Schmidt u. #. w,

S. 12, Der Präparandenbildner übe ferner seine Zöglinge fleißig int schriftlichen Ausdruck, Diese Uebungen sind mit dem übrigen Unterrichte und namentlich mit der Lektüre möglichst zu verbinden, Nachbildungen gut durchsprochener und richtig gelescner Musterstücke werden besonders vortheil- hast sein. Zur Befestigung in der Orthographie empfehlen wir, den Schü- lern vorbezeichnete Abschnitte aus ihrem Lesebuche zu diftiren, damit sie auf Schwierigkeiten sich vorbereiten und durch nachträgliche Vergleichung des Difktates mit dem Buche die gemachten Fehler selbst auffinden und ver- bessern können, Jede Woche wird mindestens ein Aufsaß angefertigt und mit dem Datum der Abgabe bezeichnet, Jede Arbeit muß von dem Lehrer jorgfältig korrigirt tverden, Sämmtliche Heste der Schüler sind aufzube- wahren und bei jeder Revision vorzulegen, Das Heft mit den deutschen und polnischen freien Ausarbeitungen haben die Prâparanden bei: der Auf- nahme-Prüfung vouzulegen, E d

9. 13, Der Präparand werde zum Umgange mit den Schulkindern und zur methodischen Anwendung seiner Kenntnisse angeleitet, Er sei der Vehuülfe des Lehrers bei Aufrechthaltung der Schul-Ordnung und bei dem gleichzeitigen Unterrichte mehrerer Abtheilungen in der Art, daß er zuerst bei einzelnen Kindern, dann bei kleineren und größeren Abtheilungen Aus- hülfe leistet, Jeder solcher Hülfsleistung muß die ausdrüdckliche Antveisung des Lehrers vorangehen, und sie kann auch nur unter dessen Aufsicht erfol- gen, Die Unterrichtliche Beihülfe der Präparanden muß sich auf Einübung der vom Lehrer durchgenommenen Pensen beschränken, z. B. im Lesen, Schreiben, Rechnen auf der unteren, im Abhören des auswendig zu Ler- nenden, bei den falligraphischen Uebungen, auf der obercn Stufe. Die Vertretung des Lehrers durch Prâparanden, noch mehr aber die Ueber- iragung des Unterrichts in einer getrennten Unterklasse an diese, ist streng untersagt. E : l

_§- 14, Außer dem, den Präparanden zu ertheilenden besonderen Un- terriht nehmen dieselben auch, soweit dies ohne Beeinträchtigung der s tann, an dem Unterricht der Ober-Abtheilungen der Schul-

asse Theil.

9. 15, Auch an dem Kirchendienste sind die Präparanden als Gehül- sen, nicht aber als Stellvertreter des Präparandenbiltners, zu betheiligen, wozu natürlich die Genehmigung des Pfarrers einzuholen ist, ats ___§. 16, Der religiós - sittlihen Bildung hat der Präparandenbildnerx die jorgjamsle Aufmerksamkeit zu widmen. Er gewöhne sie durch Wort unv Beispiel an einen christlichen und fkirhlid,en Wandel, an CEingezogenheit, Bescheidenheit und Genügsamkeit er halte sie zu einer streng geregelten Thâtigkeit, zur Reinlichkeit und Ordnungsliebe an.

§, 17, Er nehme sie wo möglich zu seinen Hausgenossen an und gewähre ihnen die Theilnahme an dem Familienleben, wenn fe aber außer seinem Hause untergebracht sind, beaussichtige er sie gewissenhastz alsdann ziche er sie auch zu denjenigen Verrichtungen mit heran, die der Lehrer als Borsteher eincs einfachen Hauswesens über sich zu nehmen hat, Nament- lich beanspruche er ihre Hülfe beim Garten-, selbst beim Feldbau.

V. Aufnaßme-Termine.

S. 18, Der Antritt der Präparanden erfolgt zu Ostern oder Michaelis, L ODnuet der Pkäyaranden -Billlug.

S, Die Bildung der Präparanden dauert zwei volle Jahre. “VIE Beaufsichtigung der Präparanden-Bildung. §. 20. Die Präparandenbildung steht unter der Lokal - Aufsicht der

Revisoren und dann unter den Schulen-Jnspektoren, von denen eine \org-

same Pflege des Instituts erwartet wird. Auch die Seminar - Direktoren werden jede Gelegenheit wahrnehmen, auf die Förderung der Prâparanden- bildung nach Maßgabe dieser Justruction einzuwirken,

S. 21. Bei Gelegenheit der jährlichen Schul - Prüfungen, hat der Schulen - Inspektor von dem Stande der Prâäparandenbildung, nah Maß- gabe de! 17, genaue Kenntniß zu nehmen und der Königlichen Regicrung darüber besonderen Bericht zu erstatten.

S, 22. -Präparandên, welche durch" ihte Führung Bedenken erregett, sind zu entlassen. Falls Lehrer, Revisor und Schulen - Inspektor in einem solhen Falle nicht einverstanden scin sollten, \o is die Sache von leßterem

Der 8,9

der Königlichen Regierung zur Entscheidung vorzulegen.

vIII. Staatliche Unterstüßung der Präparanden-Bildung. §. 23. Den von uns bestimmten Präpgrandenbildnern soll, nach der

Zahl der Zöglinge aus Staatsfonds eine jährlihe Remuneration von

20—40 Thlr. gezahlt werden, wobei sie jedoch ein Unterrichi8-Honorar von

den Praparanden nicht fordern dürsen.

9, 24, Hülfsbedürftige Präparanden selbst haben außer dem freien Unterriht noch eine Unterstüßung aus Staatsfonds, welche zur Anschaffung der nöthigen Lernmittel verwendet werden soll, nah Maßgabe der dispo- niblen Fonds zu erwarten.

3. 25. Nach günstigem Ablauf der Probezeit (§. 8) beantragt der

Q. Shulen-ZJnspektor für die betreffenden Präparanden eine Unterstüßung und die Remuneration für den Präparandenbildner, was alsdann alle Semestsr zu geschehen hat. Jn diejem Berichte sind nah Maßgabe des §. 7 beim erstenmale die erforderlichen persönlichen Notizen über den Präparanden zu geben, dann is aber zugleich über dessen scientifische, technische und sittliche Entwickelung Rechenschaft abzulegen.

IX. Entlassung der Präparandett,

F. 26. Die Entlassung der Präparanden erfolgt zu Ostern oder Michaelis.

§e 27, Den Entlassenen is vom Lehrer und. Revisor ein von dent Schulen-Jrspektor zu beglaubigendes, durch ein amtliches Siegel verschlosses ties Abgangs - Zeugniß auszustellen, in welhem über die Anlagen, Fleiß ind die scientifische, tehnishe und sittlihe Vorbildung des Aspiranten zunt Seminar in der Art die Rede is, daß die Vorzüge und Máugel in einex

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